Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1092-W/09
Kfz-Privatanteil 4,8%, 7,8%, 40% oder 66,67%?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1092-W/09vom 11.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Jahr 2008 ist zu berücksichtigen, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens der Betrieb Luftbildaufnahmen keine Einkunftsquelle mehr darstellt. Daher sind die auf diesen Betrieb Luftbildaufnahmen entfallenden Kfz-Kosten nicht abzugsfähig. Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine Aufteilung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Kfz-Kosten gleichteilig - wie alle anderen allgemeinen Aufwendungen, siehe die Übergangsgewinnermittlungen des Bw. - auf beide Betriebe entfallen sind, sodass im Jahr 2008 ein Privatanteil bei den Kfz-Kosten von 70 % (40 % "privat", 30 % Betrieb Luftbildaufnahmen) bei der Einkommensteuer auszuscheiden ist.
Die Einnahmen und Ausgaben (sowie die Verlustabzüge) waren den beiden Teilbetrieben A und B-Matratzenreinigung entsprechend zuzuordnen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 20.6.2011.
Da kein Anlass für eine vorläufige Veranlagung gemäß
§ 200 BAO besteht, waren die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 endgültig zu erlassen.
Bei der Umsatzsteuer liegt für die Jahre 2005 bis 2008 ein Eigenverbrauch i.H.v. 40 % der diesbezüglichen Kfz-Kosten vor. Da es sich um eine Betätigung nach § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung mit Einkunftsquellenvermutung handelt, ist umsatzsteuerlich nach § 6 der Verordnung keine Liebhaberei anzunehmen und daher der Eigenverbrauch im Jahr 2008 nicht zu erhöhen.
Aus Anlass der Aufgabe der Teilbetriebe A und B-Matratzenreinigung war gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 bei innerhalb des Berichtigungszeitraumes angeschafften Wirtschaftsgütern eine entsprechende Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 20.6.2011).
Im übrigen wird auf den Vorhalt vom 17.5.2001 sowie auf die diesbezüglichen Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20.6.2011 und vom 27.6.2011 verwiesen.
Beilage: 7 Berechnungsblätter
Wien, am 11. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1092-W/09
- Stammnummer
- 54390
- Gültig
- 11.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF