Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0310-F/03
Liebhaberei bei Vermietung eines Appartements: Wirtschaftliche Verflechtung mit Betätigung als Versicherungsvertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0310-F/03vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine wirtschaftliche Verflechtung iSd § 1 Abs. 3 LVO kann nur bei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung bzw. bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker, Landwirtschaftskammer und Mag.
Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn
über die Berufung des WS, vertreten durch Mag. jur. Siegfried Metzler,
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 6900 Bregenz, Brielgasse 27,
vom 8. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes B, dieses vertreten
durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg, vom 8. Juli 2003 betreffend Umsatzsteuer
1992 bis 2002 und Einkommensteuer 1991 bis 2002 nach der am 21. Juni 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreff Einkommensteuer 1991 bis 1999 und 2002 wird im Ausmaß der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuer 2000 wird teilweise stattgegeben:
|
Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2000 festgesetzt mit
|
-
20.101,81 €
|
Das Einkommen im Jahr 2000
beträgt
|
645.843,00
S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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- 504.174,00
S
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
1.154.424,00
S
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
- 3.130,00
S
|
Verrechenbare Verluste der
Vorjahre
|
- 277,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
646.843,00
S
|
Kirchenbeitrag
|
- 1.000,--
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
214.278,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
- 500,00
S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 1.500,00
S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
208.278,00
S
|
Steuer sonstige Bezüge wie
z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6 %
|
12.547,44
S
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Einkommensteuer
|
220.825,44
S
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Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
- 497.432,70
S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
- 276.607,00
S
|
Berechnung der Einkommensteuer
in Euro
|
- 20.101,81
€
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuer 1992 bis 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw., von Beruf Versicherungsvertreter, hat mit
Vereinbarung vom 27. Dezember 1991 GmbH Anteile und gleichzeitig ein
Nutzungsrecht am Appartement SCVG zum Preis von insgesamt 2.613.425,-- S
erworben. Das Nutzungsrecht beinhaltet das alleinige Nutzungsrecht für ein
bestimmtes Appartement auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames
Nutzungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels, wobei der Bw. das
Nutzungsrecht insofern verwertet, als er das Appartement der
Hotelbetriebsgesellschaft zu Vermietung überlässt. Der Bw. hat in
weiterer Folge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreff des
Appartements erklärt. Es wurden schließlich die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 2002 und Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 2002
vom 8. Juli 2003 erlassen, mit welchen die Vermietung und Verpachtung wegen
Liebhaberei als steuerlich unbeachtlich eingestuft wurde.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben mit dem
Antrag, die Vermietung des TV im AV nicht als Liebhabereitätigkeit zu
beurteilen, die Höhe der Schuldzinsen nach Maßgabe der eingereichten
Einkommensteuererklärungen zu berücksichtigen und die Zahlung an die
Bank auf Grund der Haftung als Komplementär als nachträglichen
Veräußerungsverlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu
berücksichtigen. In der Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, das Finanzamt ginge bei der Vermietung des Top von einer
steuerlich nicht relevanten Liebhabereitätigkeit aus, obwohl die
Prognoserechnung einen Gesamtüberschuss ausweise. Die Prognoserechnung sei
zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ex ante gestellt worden, treffe
plausible Prognoseannahmen, die auch durch Gutachten belegt seien. Das Finanzamt
widerlege diese Prognoserechnung in der Bescheidbegründung nicht, sodass
die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Weiters würden die
Provisionseinnahmen aus den Versicherungsverträgen für die
Prognoserechnung nicht berücksichtigt, weil - so die Begründung
- diese nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
hinzugerechnet werden könnten, diese vielmehr Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit darstellten und jede Einkunftsart
für sich zu betrachten sei. Die Berufung richte sich nicht gegen die
Einkünftequalifikation, die nicht bestritten werde, sondern gegen die
Nichtberücksichtigung bei den Prognoserechnung, da § 1 Abs. 3 LVO eine
Liebhaberei für den Fall ausschließe, dass eine Betätigung bei
wirtschaftlichem Zusammenhang oder wirtschaftlicher Verflechtung aufrecht
erhalten werde. Genau diese wirtschaftliche Verflechtung und dieser
wirtschaftliche Zusammenhang liege bei den Provisionseinnahmen aus den
Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Vermietung des Top im AV
vor. Die in den Einkommensteuererklärungen beantragten Schuldzinsen
stünden mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang,
seien durch Bankauszüge und Bankbelege nachvollziehbar belegt. Eine im
Schätzungswege vorgenommene Kürzung auf jährlich 10.000,-- S
(726,73 €) würde weder dem Veranlassungsprinzip noch dem Nachweis der
beruflichen Veranlassung entsprechen. Die Zahlung an die Bank auf Grund der
Haftung als Komplementär möge als Einlagevorgang den Stand des
Kapitalkontos verändern, ändere im gleichen Ausmaß jedoch den
Veräußerungsgewinn nachträglich. Es würde sich um negative
Einkünfte im Sinne des § 32 EStG handeln, die bei der Veranlagung zu
berücksichtigen seien.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
wird zur Vemietung im AV ausgeführt, die Einkünfte seien bisher nur
negativ gewesen. Die Prognoserechnung für die Einkunftsquelle 'Vermietung
und Verpachtung' ergebe keine positive Entwicklung. Daran ändere auch die
Bezugnahme auf das Gutachten M, welches nicht vorgelegt worden sei, nichts. Das
Finanzamt bezweifle nicht, dass die in der Prognoserechnung angeführten
Zahlen grundsätzlich von Hotelbetrieben in Z erreicht werden könnten,
vermöge aber die Auffassung nicht zu teilen, dass diese Zahlen für die
in Rede stehenden Hotelbetriebe unter den gegebenen Voraussetzungen realisierbar
gewesen seien. Das Gutachten würde nicht erklären, warum die
Nächtigungszahlen nicht nur hinter den prognostizierten, sondern auch
hinter den durchschnittlich in Z verzeichneten gelegen seien und weshalb dies in
den Prognoserechnungen von Beginn an unberücksichtigt geblieben sei. Das
Gutachten beurteile die angenommene jährliche Preissteigerung von 5 % als
plausibel, indem es diese mit den durchschnittlichen Preissteigerungen von
Viersternehotels in Z in den Saisonen 1986/97 und 1992/93 vergleiche. Nach
Ansicht des Finanzamtes könne aber nicht wie in der Prognoserechnung mit
einer 5 %igen Preissteigerung über zwanzig Jahre hindurch gerechnet werden,
ohne dass irgendwelche qualitätssichernde oder -steigernde
Investitionen vorgesehen seien. Im Gutachten werde weiters ein angenommener
Zinssatz von 6 % für realistisch festgehalten, gleichzeitig aber
eingeräumt, dass mittelfristig dieser Zinssatz zu gering veranschlagt sei,
wobei der langfristig niedere Zinssatz unter Heranziehung der Zinssätze ab
Mitte der 90er Jahre aus Sicht der Prognose somit mit tatsächlichen
künftigen Werten gerechtfertigt sei. Zusammengefasst lasse sich somit
sagen, dass das Gutachten zwar einzelne Parameter der Prognoserechnungen
isoliert auf ihre allgemeine Plausibilität hin beurteile, tatsächlich
bekannte Umstände im Bereich der begutachteten Vermietungstätigkeit,
die gegen Ansätze in den Prognoserechnungen sprechen würden, aber
nicht in die Beurteilung miteinbeziehen. Weiters würden in der 2002
vorgelegten Prognoserechnung die bis dahin tatsächlich bereits erzielten
Ergebnisse nicht berücksichtigt werden. Die linear steigende
Einnahmenentwicklung, welche tatsächlich nicht eingetreten sei, liege aber
abseits jeglicher Lebenserfahrung. Es seien auch nicht die tatsächlich zu
bezahlenden Zinsen in Ansatz gebracht worden. Zur Miteinbeziehung von
Provisionseinnahmen sei zu bemerken, dass diese Einnahmen der Einkunftsart
"Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit" zuzuordnen seien.
Die beiden Tätigkeiten würden sich deutlich voneinander unterscheiden.
Die Frage, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegen würde,
könne nur anhand der für die in Betracht kommenden Einkünfte
maßgebenden Vorschriften beantwortet werden, sodass die Einbeziehung der
nichtselbständigen Tätigkeit in die Prognoserechnung rechtlich nicht
in Bertracht kommen würde. Auch die eidesstattliche Erklärung von OS
betreffend Zuschlag für Versicherungsunternehmen würde erkennen
lassen, dass die jeweilige Versicherung oder der Vermittler Nutzungsrechte an
einem Top erwerben habe müssen, um Versicherungsverträge mit der
Betreibergesellschaft abschließen zu können. Nun habe sich der
Berufungswerber als Einzelperson entschlossen, diese Nutzungsrechte zu erwerben,
obwohl auch der Kauf durch die Versicherungsgesellschaft zum gleichen Ergebnis
geführt hätte. Somit schließe die Behörde daraus, dass
primär nicht nur wirtschaftliche Zwecke für den Erwerb ausschlaggebend
gewesen seien, sondern auch andere Motive, welche steuerlich aber unbeachtlich
seien. Zusammenfassend sei hinsichtlich der Vermietung festzuhalten, dass sowohl
im Gutachten als auch in der Prognoserechnung von der Realität
abstrahierendes Zahlenmaterial dargelegt worden sei, welches aber nicht geeignet
sei, die objektive Ertragsfähigkeit der konkreten Betätigung
Vermietung und Verpachtung aufzuzeigen. Ein Erreichen eines
Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes sei nicht
möglich, in der Vermietungstätigkeit könne daher keine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle gesehen werden. Zur Zahlung als Komplementär
der Frima K sei zu erwähnen, dass nie ein Aufgabegewinn ermittelt worden
sei. Das mit Schriftsatz vom 15. September 2003 vorgelegte Judikat des VwGH vom
25. September 1985, 83/13/0186, beziehe sich nur auf solche Fälle, wenn
anläßlich des Ausscheidens ein Veräußerungsgewinn
ermittelt worden sei. In Bezug auf den konkreten Fall,
Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter, vertrete der VwGH z.B. in
seiner Entscheidung vom 20. November 1996, 96/15/0004, und die Verwaltungspraxis
in Rz 5873 der Einkommensteuerrichtlinien die Auffassung, dass die Leistung
eines Mitunternehmers für Schulden der Gesellschaft einen Einlagevorgang
darstelle und zu keiner Betriebsausgabe führe, sondern den Stand des
Kapitalkontos erhöhe. Auch das Finanzamt vertrete die Meinung, dass die
Leistungen des Bw. aus der Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft
grundsätzlich Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG darstellten.
Weiters seien entgegen der Berufung die Schuldzinsen nicht nachvollziehbar
belegt. Die Schuldzinsen seien im Schätzungswege mit 9 % der anerkannten
Werbungskosten ermittelt worden, die Berechnung sei der Beilage zu entnehmen.
Der Bw. hat hierauf den Antrag auf Vorlage der Berufung,
welche er vollinhaltlich aufrechterhalte, an den unabhängigen Finanzsenat
gestellt, wobei er die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung
begehrte. Der Berufungspunkt Schuldzinsen wurde schließlich mit
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorerst ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Verwertung
der Nutzungsrechte im Wege der Vermietung des Appartements auf Grund der in den
Streitjahren erzielten Verluste überhaupt eine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle vorliegt oder nicht. Nur eine Betätigung, die objektiv
geeignet ist, innerhalb eines gewissen Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit
anzusehen. Weiters ist die Zahlung als Komplementär der Firma K
streitgegenständlich.
Der Bw. hat mit Erklärung vom 22. Dezember 1998 eine
Optionserklärung abgegeben, mit welcher er den Antrag gestellt hat,
für das Objekt AV , TV § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 LVO
in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 anzuwenden. Gemäß
§ 8 Abs.
3 LVO idF BGBl. 358/1997 sind § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3
und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf entgeltliche
Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare
Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14.
November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung
BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige
gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist,
bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, dass § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und
3 und § 2 Abs. 4 ind er Fassung der Verordnung BGBl. 358/1997 auf alle
nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.
Der Bw. hat also durch diese Optionserklärung zum
Ausdruck gebracht, dass es seiner Ansicht nach bei der gegenständlichen
Vermietung und Verpachtung um eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
handelt, die bisher unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren war. Diese
Subsumierung der Tätigkeit unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3
LVO und überhaupt unter § 1 Abs. 2 LVO wurde freilich in der Berufung
und mündlichen Verhandlung wiederum bestritten.
Die Liebhabereiverordnung BGBl. 33/1993 idF BGBl. 358/1997
unterscheidet Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 LVO),
das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2), die vorliegen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für die Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus
Tätigkeiten, die auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind oder aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechte entstehen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten iSd §
1 Abs. 1 LVO Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne ausgeschlossen ist (§
6 LVO) und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls anzuerkennen sind,
ausgenommen im Falle der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (§ 2
Abs. 2 und Abs. 3 LVO).
Bei der gegenständlichen Verwertung der Nutzungsrechte
im Wege der Vermietung der Appartements handelt es sich nach Ansicht des
erkennenden Senates nicht um eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO,
sondern um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO idF BGBl. II
Nr. 358/1997, also eine Tätigkeit, die in der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. In typisierender
Betrachtung stellt das Nutzungsrecht am (einzelnen) Hotelappartement im
Nobelwintersportort eine private Kapitalanlage dar. Zudem kann es laut
Benutzungsvereinbarung (Punkt 1.6) grundsätzlich zeitlich unbeschränkt
selbst genutzt bzw. zur Nutzung an Freunde, Bekannte und Verwandte
überlassen werden. Aber selbst dann, wenn die Verwertung der Nutzungsrechte
der GmbH übertragen wurde und von dieser das Appartement vermietet wird,
kann es immer noch - allerdings zeitlich eingeschrännt - vom Bw.
selbst etwa für Ferienzwecke genutzt werden. Der Bw. hat hiezu in der
mündlichen Verhandlung angegeben, dass er bei Eigennutzungsbedarf dies bis
jeweils August der Geschäftsleitung zu melden habe. Wenn der Bw. von dieser
Möglichkeit auch tatsächlich nur sehr geringfügig Gebrauch
gemacht hat, so ist dies seine individuelle Entscheidung, ändert aber an
der prinzipiellen Möglichkeit nichts. Angemerkt wird hiezu noch, dass von
einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung bei lediglich einem Appartement
von vornherein überhaupt nicht geredet werden kann.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
liegt nach § 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei nur dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Nicht ein tatsächlich
erwirtschafteter Erfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat
demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu
gelten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Betätigungen nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 LVO üblicherweise von einem absehbaren Zeitraum
von 20 Jahren ausgegangen wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs.
2 Z 3 LVO ist von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens von 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben) auszugehen. Zu dieser Dauer des absehbaren Zeitraumes wird
ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1996,
Zl. 93/13/0171, verwiesen, welches zur Vermietung von Eigentumswohnungen
ergangen ist, jedoch von seinem Gehalt nach auch Bedeutung für die
Beurteilung des absehbaren Zeitraumes für Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 LVO hat. Seit diesem Erkenntnis ist eben eine
Zeitspanne von 20 Jahren als absehbarer Zeitraum anzusetzen (vgl. ÖStZ
1996, 417 ff), welche Zeitspanne der verkehrsüblichen Dauer von
Immobiliendarlehen entspricht.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziebar sein (VwGH vom 28.
März 2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose.
Große Aussagekraft hinsichtlich
der Plausibilität der Prognoserechnung kommt somit auch deren
Gegenüberstellung mit den tatsächlich erzielten Erträgen zu. Das
bedeutet nicht, dass mit dem tatsächlichen Nichterreichen des
prognostizierten Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei
unterstellt werden könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines
Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies
unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein
Gesamterfolg aufgezeigt werden konnte. Andererseits rücken erst die
vorgelegten Überschussrechnungen den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins
richtige Licht. An ihnen ist die Plausibilität einer Prognoserechnung zu
messen (vgl. VwGH vom 24. März 1998, 93/14/0028).
Der Bw. behauptet bei den in die Prognoserechnung
einbezogenen Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit in Form von
Provisionen in Höhe von 90.000,-- S jährlich einen wirtschaftlichen
Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO zu den Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung. Diese Provisonseinnahmen hätte er ohne den Erwerb der
Nutzungsrechte an dem Appartement und den damit verbundenen Abschlüssen von
Versicherungsverträgen nicht erhalten.
Dieses Vorbringen wird nicht in Zweifel gezogen. Es ist
freilich aus mehreren Gründen nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen. Denn zum Einen wird mit dem Vorbringen rein sachlich keine
Verflechung dargetan, wie sie in § 1Abs. 3 LVO gefordert wird. Wie aus der
vom Bw. abgeschlossenen Vereinbarung über den Erwerb eines Nutzungsrechtes
hervorgeht, ist nämlich die Art der Nutzung dem Nutzungsberechtigten
weitgehend freigestellt. Keinesfalls kann davon die Rede sein, dass der Bw. die
("verlustträchtige") Vermietung aufrechterhalten muss. Ebensowenig ist der
Bw. daran gehindert, das erworbene Nutzungsrecht zu veräußern. Daraus
ist aber zu schließen, dass die Provisionseinnahmen in keinem hier
maßgeblichen Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der in Rede stehenden
Vermietung stehen. Zum Zweiten wird in rechtlicher Hinsicht auf § 1 Abs. 3
LVO verwiesen, welcher besagt, dass Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine
Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des § 1 Abs. 1
vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten
steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder
der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Der vorletzte Satz von
§ 1 Abs. 1 LVO bezieht sich ausschließlich auf die in § 2 Abs. 1
und 3 LVO genannten Betätigungen, das sind Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung bzw. die entgeltliche Überlassung von
Gebäuden. Auf Grund des o.a. Nichtvorliegens solcher Betätigungen ist
die Anwendung des § 1 Abs. 3 LVO von vornherein ausgeschlossen (vgl.
Rauscher / Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis, Seite 62 ff). Demzufolge erübrigen sich weitere
Ausführungen hiezu.
Die Prognoserechnung wurde erst im Jahre 2002 vorgelegt. Zu
diesem Zeitpunkt standen die bis dahin tatsächlich erzielten Ergebnisse
erklärungsgemäß bereits fest. Die Prognoserechnung hätte
demzufolge die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich erzielten
Ergebnisse und die nach bisherigen Erfahrungen im übrigen absehbaren
Zeitraum realistisch noch zu erwartenden Ergebnisse zu beinhalten gehabt. Es
wurden jedoch nur die ersten drei Jahre (1991 bis 1993) in der Prognoserechnung
mit ihrem tatsächlichen Ergebnis (jeweils mit den Provisionseinnahmen)
berücksichtigt, die anderen Jahre nicht mehr. Ohne Hinzurechnung der
Provisionseinnahmen in der Höhe von jährlich 90.000,-- S haben die
tatsächlichen Werbungskostenüberschüsse wie folgt
betragen:
1991: - 72.504,-- S
(Mieteinnahmen: 0,-- S), 1992: -
292.928,61 S (ME: 83.450,97 S), 1993: -
232.571,76 S (ME: 106.366,06 S), 1994: -
224.959,80 (ME: 91.194,85 S), 1995: -
176.200,46 S (ME: 77.342,51 S), 1996: -
96.690,55 S (ME: 82.579,90 S), 1997: -
62.836,84 S (ME: 70.595,50 S), 1998: -
64.550,36 S (ME: 91.968,89 S), 1999: -
48.551,32 S (ME: 95.873,83 S), 2000: -
43.511,22 S (ME: 110.900,84 S) und 2001:
- 63.111,59 S (ME: 97.930, 64 S) betragen, ergibt insgesamt für 1991 bis
2001 einen Werbungskostenüberschuss in
Höhe von - 1.378.416,51 S = - 100.173,43 €, wobei die Mieteinnahmen
908.203,99 S = 66.001,76 €
betragen haben. Hiezu ergibt im Vergleich
die Prognoserechnung (ohne Hinzurechnung der jährlichen Provisionseinnahmen
in Höhe von 90.000,-- S) für die Zeiträume 1991 bis 2001 einen
Werbungskostenüberschuss in Höhe von
- 994.456,84 S = 72.270,-- €, wobei die Mieteinnahmen 1.256.303,16 S =
91.299,11 € betragen.
Die Differenz in den Zeiträumen 1991 bis 2001 betreff
der vorgelegten Prognoserechnung zum tatsächlichen Ergebnis beträgt
somit 383.959,67 S (27.903,44 €)
anerhöhtem
Werbungskostenüberschuss, wobei es bei den Mieteinnahmen Mindereinnahmen in
Höhe von 348.099,17 S (25.297,35
€) gegeben hat. Wie aus diesen Zahlen erkennbar ist, wurden die
Mieteinnahmen wesentlich zu hoch und die Werbungskosten etwas zu niedrig
prognostiziert.
Eine solche, von den tatsächlichen Verhältnissen
abstrahierende Prognoserechnung ist keinesfalls geeignet, die objektive
Ertragsfähigkeit dieser konkreten Betätigung aufzuzeigen..
Es steht für den unabhängigen Finanzsenat
angesichts der Werbungskostenüberschüsse 1991 bis 2001, welche
insgesamt tatsächlich wie o.a. - 1.378.416,51 S (- 100.173,43
€)betragen, fest, dass mit der
Verwertung der Nutzungsrechte kein Gesamtüberschuss innerhalb eines
absehbaren Zeitraume von 20, ja auch nicht bei einem verlängerten Zeitraum
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 von 23 Jahren, erzielt werden kann. Selbst bei
Anerkennung der Prognoserechnung ab 2002, also inklusive der stetig steigenden
auf Grund der bisherigen Ergebnisse eindeutig zu hoch angesetzten Mieteinnahmen,
ohne Hinzurechnung der Provisionseinnahmen in Höhe von 90.000,-- S
jährlich, ergibt sich für den Beobachtungszeitraum 1991 bis 2013, also
in 23 Jahren, ein deutlicher Werbungskostenüberschuss in Höhe von
- 364.359,59 S (- 26.479,04
€).
Die in Rede stehenden Vermietungstätigkeit kann daher
- zunächst allein nach rein innerstaatlichem Recht beurteilt - aus
den o.a. Gründen als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle nicht anerkannt
werden. Oder zusammengefasst und mit anderen Worten: Der Verwaltungsgerichtshof
hat das sogenannte "ZM" bereits mehrfach beurteilt (24.2.2000, 97/15/0166;
30.10.2003, 2003/15/0029, 30.10.2003, 2003/15/0030, 30.10.2003, 2003/15/0031 und
30.10.2003, 2003/15/0032). Dabei setzte er sich eingehend mit der
Plausibilität von Prognosen und der Beweiskraft exakt jenes Gutachtens
auseinander, auf das sich auch der Bw. stützt. Wenngleich der Berufungsfall
vom Sachverhalt her nicht völlig ident mit den erwähnten
Beschwerdefällen ist und wenn die maßgebliche Rechtslage eine
geringfügig andere ist, so gibt es nach Überzeugung des erkennenden
Senates keinen überzeugenden Grund, von der Auffassung des
Höchstgerichtes abzuweichen, nach welcher die in Rede stehende Vermietung
eines Hotelappartements unter die Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
fällt und nach der objektive Ertragsfähigkeit nicht gegeben
ist.
Erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erhob
der Bw. gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Er führte in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf Pülzl (SWK 20001/30, S 750) und Ruppe (UstG 1994,
Kommentar, Tz 12 zu § 2) aus, dass nach der Judikatur des EuGH die Absicht,
Gewinne zu erzielen nicht erforderlich sei und schon geringfügige Einnahmen
ausreichten. Die 6. EG-Richtlinie, die über dem nationalem
Umsatzsteuergesetz und selbstverständlich auch über der nationalen
Liebhabereiverordnung stehe, sehe solche Tätigkeiten als unternehmerische
an. Es wäre diese dann als nicht unternehmerisch anzusehen, wenn hier nur
eine private Vermietung gegeben wäre, wenn eine Nähe zu einem
Konsumentenverhalten nachgewiesen werden könnte. Gerade dies sei hier nicht
der Fall. Dieses Nutzungsrecht werde ausschließlich für
unternehmerische Zwecke verwendet und sonst zu gar nichts, es sei
ausschließlich eine unternehmerische Tätigkeit. Es könne also
umsatzsteuerlich von vornherein nicht Liebhaberei vorliegen, jede andere
Entscheidung sei ein Verstoß gegen die unmittelbar anzuwendende 6. EG
Richtlinie.
In dem vom Bw. zitierten Fachartikel wird ausgeführt,
dass EU-rechtlich eine Abgrenzung unternehmerischer Einnahmeerzielung einerseits
und privater Bedürfnisbefriedigung (=Konsum) andererseits sei im Sinne der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere i.S. d. Art 4, zulässig und
geboten sei (EuGH 26.9.1996, Rs. C-230/94, "Enkler", daran anschließend
BFH, BStBl. 1997 II 368). Es genüge also nicht die Tarnkappe gelegentlicher
Einnahmererzielung über Hobby und Privatvergnügen überzuziehen,
um als Unternehmer den Vorsteuerabzug zu erhalten. Entscheidend sei, ob im Kern
eine marktwirtschaftliche Tätigkeit zur Einnahmenerzielung entfaltet wird
oder Privatvergnügen als unternehmerische Tätigkeit getarnt werde.
§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 3 LVO seien in diesem Sinne nicht zu beanstanden.
Würden dagegen Eigenheime, Eigentumswohnungen oder Mietwohngrundstücke
mit qualifizierten Nutzungsrechten marktüblich bewirtschaftet, so liege
i.S.d. Artikel 4 der 6. MWSt-RL und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH
eine unternehmerische Tätigkeit vor. Der Vorsteuerabzug könne daher
nicht mit dem Hinweis auf Liebhaberei verweigert werden. Es wäre
EU-rechtlich zulässig, die Wohnraumvermietung insgesamt unecht steuerfrei
zu stellen und so vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Es sei jedoch nicht
mit der 6. MWSt-RL zu vereinbaren, den Vorsteuerabzug im Bereich der
Wohnraumvermietung vom ertragsteuerlichen Ergebnis (Totalüberschuss oder
Totalverlust) abhängig zu machen.
Es stellt sich also die Frage, ob die rein innerstaatliche
Regelung EG-konform ist. Hiezu wird auf einen erst jüngst erschienen
Fachartikel (Sarnthein, "Liebhaberei bei kleiner Vermietung EG-konform",
ÖStZ 12/2005, S 273 ff) verwiesen. In dieser Arbeit wird u.a.
ausgeführt, der österreichische Gesetzgeber sei davon ausgegangen,
dass die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum unecht
befreit werden (iSd Art. 13 Teil B Buchstabe b 6. RL), dafür aber die in
Österreich gewohnte traditionelle Bezeichnung "Liebhaberei" beibehalten
werden sollte. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis (richtig wäre
"Beschluss") vom 26.5.2004, 2000/14/0021, EU 2004/002, erkannt, dass ab dem
Beitritt Österreichs zur EU die Liebhaberei, soweit sie die
verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum betreffe, eine
unechte Befreiung iSd Art. 13 B, Buchstabe b, 6. RL, darstelle (ebenso Zorn, SWK
2004, Nr. 19). Der VwGH habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
gestellt, weil ihm ungeklärt schien, ob Österreich die
Grundstücksvermietung in verschiedene Kategorien, jeweils mit
unterschiedlichen Rechtsfolgen regeln dürfe. Das Vorabentscheidungsersuchen
habe einerseits eine Liebhabereivermietung, andererseits eine Vermietung eines
gemeinnützigen Vereins betroffen. Der EuGH werde möglicherweise, weil
der Umsatzsteuerbescheid betreffend Liebhabereivermietung nicht mehr im
Rechtsbestand sei, in seinem Vorabentscheidungsurteil keine Aussage zur
Liebhaberei treffen. Die Antwort des EuGH werde sich möglicherwiese auf die
verbleibende Frage der Vermetung gemeinnütziger Vereine beschränken
und dann mäßige praktische Bedeutung haben. Die
Vermögensverwaltung durch gemeinnützige Vereine sei ein atypischer
Sonderfall. Bei Einschätzung der Rechtslage stelle - so Sarnthein -
die Frage, ob die EG-Konformität der österreichischen Liebhaberei bei
kleiner Vermietung außer Zwefel stehe, oder ob der VwGH, bei dem ja
mehrere einschlägige Fälle anhängig sein dürften, die kleine
Vermietung erneut dem EuGH vorlege. Diese Frage sei laut Ansicht des Autors
zweifelsfrei zu beantworten. Wie die Kommission der EG in ihrer Stellungnahme
vom 27.9.2004 zum vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren klar ausspreche, sei
die österreichische Regelung zur Liebhaberei bei verlustträchtiger
Vermietung von zur Lebensführung des Steuerpflichtigen nutzbaren Wohnraum
EG-konform. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich aber auch, dass der
Mitgliedstaat weitesten Spielraum habe, wenn er von seinem Wahlrecht, die
Grundstücksvermietung steuerbefreit oder steuerpflichtig zu regeln,
Gebrauch macht. Österreich befinde sich mit der unechten Befreiung bei der
kleinen Vermietung innerhalb dieses Spielraumes. Gleiches ergebe sich auch aus
der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH. Aus dem Urteil des EuGH vom
29.4.2004, C-487/01 und C-7/02, Gemente Leusden und Holin Groep BV, ergebe sich,
dass der Mitgliedstaat, Holland, verlustbringende Vermietungen unecht befreien
darf, während gewinnbringende Vermietungen steuerpflichtig seien. Im
Vergleich zu EG-konformen Regelungen anderer Mitgliedstaaten erweise sich die
österreichische Liebhabereiregelung überhaupt als sehr milde.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, die belegten
Ausführungen in dem letztgenannten Artikel in Frage zu stellen und
schließt sich vor allem auf Grund der angeführten Stellungnahme der
EG-Kommission samt den Schlussfolgerungen diesen sinngemäß an. Nach
gegenwärtigem Erkenntnisstand ist die Rechtsmeinung Pülzls
überholt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Ruppe (UstG 1994,
Kommentar, Tz 248 zu § 2). Danach ist der richtige Kern der
gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift die Ausklammerung von Tätigkeiten, die
der Konsumsphäre zuzuordnen sind, aus dem Unternehmerbegriff. Auf diesem
Gedanken baut - nach Ruppe - offenbar auch die Liebhabereiverordnung
des BMF auf.
Der Bw hat in der mündlichen Berufungsverhandlung das
Eventualbegehren gestellt, die mit der Appartementvermietung in Zusammenhang
stehenden Provisionseinnahmen steuerfrei zu belassen. Diesem Begehren kann nicht
Rechnung getragen werden. Hiefür fehlt eine Rechtsgrundlage. Im
Übrigen wird auf die vorausgegangen Ausführungen zu § 1 Abs. LVO
verwiesen, wonach lediglich ein Konnex zwischen dem Erwerb des Nutzungsrechtes
einerseits und dem Abschluss von Versicherungsverträgen andererseits
besteht, wonach aber die Provisionseinnahmen selbst nicht mit der Vermietung des
Hotelappartements zusammenhängen. Hinzu käme, dass es jedenfalls
unzulässig ist, allein die Provisionseinnahmen herauszuschälen und die
damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten unberücksichtigt zu
lassen.
Da bei der gegenständlichen Vermietung der
Nutzungsrechte an dem Appartement eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO
vorliegt, folgt daher die umsatzsteuerliche Beurteilung im Ergebnis der
ertragsteuerlichen.
Betreff der Zahlung als Komplementär der Firma K KG
wird ausgeführt: Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes
wird auf das Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
verwiesen, das auch vom Vertreter des Finanzamtes unbeeinsprucht blieb.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird ebenfalls auf das
Berufungsvorbringen verwiesen. Da demnach davon ausgegangen werden kann, dass
ein Veräußerungsgewinn ermittelt worden ist, indem der Bw. im Zuge
der Geltendmachung der Haftungsinsanspruchnahme als nachträgliche
Betriebsausgabe jenen Betrag in Abzug gebracht hat, welchen er als negatives
Kapitalkonto nicht auffüllen musste, steht einer Berücksichtigung
dieses Begehrens nichts mehr entgegen.
Der Berufung gegen die Einkommensteuer 2000 war, wie aus
dem Spruch ersichtlich, teilweise stattzugeben.
Ansonsten war aus den o.a. Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 8 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 13 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LiebhabereiVoluptuarEinkunftsquelleVermietungAppartementwirtschaftliche Verflechtungobjektive ErtragsfähigkeitPrognoserechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0310-F/03
- Stammnummer
- 17361
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF