Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0917-W/03
Liebhaberei beim Betrieb eines Gasthauses - Einkunftsquellenvermutung bis Betriebseinstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0917-W/03vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine Liebhaberei bei Betrieb eines Gasthauses (Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LVO) bis zur Einstellung, wenn aufgrund der Kriterienprüfung die Gewinnerzielungsabsicht erwiesen ist und die Einstellung aufgrund von Unabwägbarkeiten (hier: Beendigung der Bautätigkeit in der Nachbarschaft, worauf sich das Unternehmenskonzept, zB durch Beherberung von Bauarbeitern, stützte) erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom
8. November 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 23. Oktober
2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001 werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Jahren 1992 bis 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und betrieb von
1. 9. 1992 bis 31. 5. 2001 als Einzelunternehmer mit
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ein Gasthaus mit
Beherbergung an der Adresse G.
Mit Pachtvertrag vom 27. April 1992 hat der Bw.
das Gasthaus samt Nebengebäuden vom Eigentümer zu einem monatlichen
Pachtzins von S 32.000,- zuzüglich Mehrwertsteuer ab
1. 6. 1992 gepachtet und den Betrieb am 1. September 1992
eröffnet.
In den Jahren ab 1. 9. 1992 bis zum Betriebsende
am 31. 5. 2001 erzielte der Bw. folgende Umsätze und Gewinne bzw.
Verluste aus Gewerbebetrieb, welche mit Bescheiden gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig anerkannt wurden:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1992
|
404.689,-
|
-306.432,-
|
1993
|
1.250.396,-
|
11.1164,-
|
1994
|
1.460.383,-
|
-105.957,-
|
1995
|
1.616.590,-
|
-99.846,-
|
1996
|
1.811.139,-
|
95.300,-
|
1997
|
1.725.757,-
|
-77.915,-
|
1998
|
1.634.903,-
|
-18.154,-
|
1999
|
1.528.445,-
|
20.053,-
|
2000
|
1.375.088,-
|
-183.667,-
|
2001
|
651.109,-
|
-155.377,-
|
Summe
|
13.458.499,-
|
-820.822,-
Mit gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig erlassenen Bescheiden
vom 23. 10. 2003 wurden die vom Bw. erklärten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit Null angesetzt und hinsichtlich seines Betriebes das
Vorliegen einer Einkunftsquelle gemäß
§ 2
Abs 2 EStG verneint, da zwischen Betriebseröffnung 1992 und
Betriebsaufgabe am 31. 5. 2001 ein Gesamtverlust von S -820.822,-
erwirtschaftet worden sei. Bei der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit habe
objektiv die Möglichkeit gefehlt, Gewinne zu erzielen bzw. habe es dem Bw.
an der entsprechenden Absicht gemangelt, weshalb Liebhaberei vorgelegen sei.
Der Bw. erhob Berufung gegen die gemäß
§ 200 Abs 2 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1992 bis 2001 und führte aus, dass die Begründung
in den Bescheiden nur eine allgemeine sei und keine Individualbegründung
dafür, dass in seinem Fall objektiv die Möglichkeit gefehlt habe,
Gewinne zu erzielen.
Der Bw. führte aus, dass es für ihn weder
unmöglich gewesen sei Gewinne zu erzielen, noch es ihm an der Absicht dazu
gemangelt habe. Es habe seinen Betrieb mit der Absicht begründet in erster
Linie aus der Verpflegung und Beherbergung von Bauarbeitern und Privatpersonen
einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es habe aus diesem Grund auch in das
von ihm gepachtete Objekt Investitionen von rund S 590.000,- getätigt.
Nach den Anlaufproblemen in den ersten drei Jahren habe sich ab 1995 die
Umsatzsituation und die Erfolgsituation gebessert.
Im Jahr 1997 sei es aus exogenen Gründen zu einem
Umsatzeinbruch gekommen, da die Umfahrung Wolkersdorf im zweiten Bauabschnitt
gestoppt worden sei und die privaten Pensionsgäste zunehmend in neu
entstandene Pensionsbauten in der Umgebung abgewandert seien.
In Anbetracht der Wirtschaftsflaute sei ab dem Jahr 2000
auch die Quartiername anderer Baufirmen nahezu eingestellt worden, sodass der
Bw. sich im Jahr 2001 entschlossen habe den Betrieb zu schließen, da er
nicht gewillt gewesen sei mehr Geld in den laufenden Betrieb ohne für die
Zukunft erkennbare Erfolgsaussichten zu investieren. Bis zu diesem Zeitpunkt
habe er nahezu eine Million Schilling verloren.
Der Bw. ersuchte im Rahmen der Kriterienprüfung bei
Beurteilung seiner Situation zu berücksichtigen, dass es für sich
alleine noch nicht für das Vorliegen von Liebhaberei spreche, wenn die
Ursachen für entstandene Verluste in Umständen liegen, die von
"außen" einwirken.
Der Bw. wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert
bekanntzugeben, welche Massnahmen von ihm im Hinblick auf die
Kriterienprüfung gemäß
§ 2 Abs 1 LVO
gesetzt worden seien.
In Beantwortung des Vorhaltes legte der Bw. dar, dass er
den Betrieb aufgrund der Anfang der Neunzigerjahre in der Umgebung von GR
gegebenen regen Bautätigkeit eröffnet habe, da dort viele ortsfremde
Firmen tätig gewesen seien, die für ihre Bauarbeiter während der
Woche Quartiere entlang der Brünner Strasse gesucht hätten. Der Bw.
gab an, dass seine Preisgestaltung auf den ortsüblichen Verhältnissen
basiert habe, wobei er auch versucht habe über Staffelpreise Quartiersucher
längerfristig an sich zu binden.
Der Bw. führte aus, dass er auch selbst jede
Möglichkeit genutzt habe, Privatpersonen für seinen Betrieb zu
interessieren und ganze Autobusgruppen teils selbst aufgenommen, teils in der
Umgebung untergebracht habe.
Er habe in den Jahren 1992 bis 1998 einen Betrag von
S 593.960,- in die Verbesserung der Angebotsstuktur investiert.
Nach Problemen in den Anlaufjahren sei der Umsatz bereits
1994 auf Erfolgskurs gewesen, sodass die Personalkosten erhöht werden
mussten. Ab dem Jahr 1996 war ein Erfolg erkennbar, allerdings sei es durch den
Stopp des zweiten Bauabschnittes der Umfahrung Wolkersdorf aus nicht im Betrieb
gelegenen Gründen im Jahr 1997 zu einem Umsatzrückgang
gekommen.
Aus der Gesamtsicht ergebe sich nach Ansicht des Bw., dass
er sehr wohl möglich gewesen und von ihm beabsichtigt gewesen sei, einen
Einnahmenüberschuss zu erzielen. Er habe sich allerdings nachdem sich im
Jahr 2000 die Erfolgssituation katastrophal entwickelt habe, im Jahr 2001
entschlossen den Betrieb zu schließen, da er nicht mehr gewillt gewesen
sei, ohne erkennbare Erfolgsaussichten mehr Geld zu investieren.
Das Finanzamt erließ am 17. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung. In dieser wurde festgestellt, dass gemäß
§ 2 Abs 2 LVO für die ersten drei Kalenderjahre ab
Beginn der Betätigung Einkünfte gemäß
§ 1 Abs 1 LVO vorlägen.
Hinsichtlich der Jahre ab 1995 wurde ausgeführt, dass
nicht immer mit Bautätigkeit im Bereich des Gasthauses gerechnet werden
könne und die am Betriebsergebnis der Vorgänger zu messende
Mietenhöhe von S 32.000,- den Schluss zulasse, dass posivitve
Betriebsergebnisse erzielbar gewesen wären.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Betrieb nicht mehr
nach wirtschaftlichen Grundsätzen, wie durch den Vorgänger
geführt worden.
In der Frage des Beurteilens des Vorliegens einer
Einkunftsquelle liege im gegenständlichen Fall ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum vor, in welchem ein Gesamtverlust erzielt worden sei,
weshalb nach ständiger Rechtsprechung auf der ertragsteuerlichen Ebene
Liebhaberei zu unterstellen sei.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Hinsichtlich der Begründung führte der Bw. aus,
dass zweifellos grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen sei,
wenn ein Betrieb mit der Absicht gegründet worden sei, aus der Beherbergung
und Verpflegung von Pensionsgästen einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen und als Ausgangspunkt eine rege Bautätigkeit in der
Betriebsumgebung genommen werde.
Die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass
nicht immerfort mit Bautätigkeit in der Umgebung gerechnet werden
könne, würde im Umkehrschluss bedeuten, dass bereits von Haus aus
diese Umstände keine objektive Gewinnerzielungsabsicht zulassen
würden.
Die Feststellung des Finanzamtes, dass der Betrieb
automatisch nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt worden
sei, sei für den Bw. nicht nachvollziehbar. Er habe den damals erkennbaren
Bauboom wirtschaftlich nutzen wollen, seine Preisgestaltung auf
ortsüblicher Basis gestaltet, in erheblichem Ausmass in die Verbesserung
seiner Angebotsstrukur investiert und nach der bitteren Erkenntnis des
wirtschaftlichen Misserfolges 2001 die Tätigkeit eingestellt.
Vor allem der letzte Punkt würde, folge man der
Ansicht des Finanzamtes, bedeuten, dass jeder, der zu einem bestimmten Zeitpunkt
erkennt, einen wirtschafltichen Misserfolg erzielt zu haben, seine vorhergehende
wirtschafltiche Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. Jux und Tollerei betrieben
habe.
Der Bw. betonte, dass er bis zuletzt versucht habe, von
außen einwirkende negative Umstände durch gezielte
Marketingmassnahmen, wie Angebot von Staffelpreisen, gezielte Veranstaltungen,
straffer organisierte Öffnungszeiten, Kostenbereinigungen zu
bekämpfen.
Nach Ansicht des Bw. könne sehr wohl objektiv
nachvollzogen werden, dass seine gewerbliche Tätigkeit mit der Absicht
verbunden gewesen sei, so bald als möglich einen Gewinn zu erzielen. Der
Bw. beantragte die betroffenen Einkünfte aus Gewerbebertrieb für die
Jahre 1995 bis 2001 erklärungsgemäß anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. in den
Jahren 1995 bis 2001 ausgeführte Betätigung und die daraus erzielten
Gewinne bzw. Verluste aus dem Betrieb eines Gasthauses mit Beherbergung als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Einkunftsquelle oder als Liebhaberei
zu beurteilen sind.
Ob eine steuerlich beachtliche Tätigkeit vorliegt ist
für die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBL. Nr. 33/1993
idF BGBL II Nr. 358/1997 und 1999/15 zu beantworten. Diese stellt in erster
Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs1 LVO) und
Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs 2 LVO).
Einkünfte liegen gemäß
§ 1 Abs 1 LVO vor bei einer Betätigung, die durch
die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter
Abs 2 fällt.
Gemäß
§ 1 Abs 2 LVO ist
Liebhaberei anzunehmen bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die im gegenständlichen Fall vorliegende
Betätigung des Bw. des Betreibens eines Gasthauses mit Beherbergung ist
eine Tätigkeit, die nicht auf persönliche Neigung beruht und daher
unter § 1 Abs 1 LVO zu subsumieren.
Bei einer solchen Tätigkeit ist die für die
Qualifzierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht einen Gesamtgewinn
zu erzielen zunächst zu vermuten. Voraussetzung hiefür ist allerdings,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist und diese
Absicht ist für jede organisaorisch in sich geschlossene Einheit gesondert
zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs 1 LVO ist bei
Anfallen von Verlusten bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs 1 LVO das Vorliegen der subjektiven Absicht
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschusss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1. Ausmass
und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
6. Art und
Ausmass der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Massnahmen (z.B Rationalisierungsmassnahmen).
Unter Gesamtgewinn ist gemäß
§ 3 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerlicher
Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Bei Vorliegen von Verlusten ist für die
Liebhabereibeurteilung massgeblich, ob und welche Massnahmen zur Verbesserung
der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Dies erfolgt im Rahmen der
Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 LVO (VwGH
28.2.2002,96/15/0219; VwGH 7.10.2003,99/15/0209).
Bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird
Liebhaberei nur dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden
von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können die sonst nicht
abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger, die Schaffung von
Beschäftigung für nahe Angehörige, die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Privatsphäre, die Aufrechterhaltung der Betätigung aus
Familientradition oder die Betätigung aufgrund besonderen persönlichen
Interesses an der Sache sein.
Im Berufungsfall lassen sich aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen folgende Umstände der
Wirtschaftsführung ersehen:
|
Jahr
|
Wareneinsatz
|
Erlöse
|
Rohaufschlag
|
1995
|
321.835,42
|
846.187,00
|
216,6%
|
1996
|
337.960,00
|
889.112,57
|
208,7%
|
1997
|
320.993,92
|
791.637,22
|
191,4%
|
1998
|
251.283,70
|
574.821,00
|
183,9%
|
1999
|
261.971,66
|
600.734,00
|
187,4%
|
2000
|
211.560,00
|
533.758,12
|
220,75%
|
2001 bis 31.5
|
101.660,00
|
257.146,00
|
208%
Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht
des Bw. ist entscheidend, dass der Bw. in jedem Streitjahr eine
Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs 1 LVO
gehabt hat.
Gemäß
§ 2 Abs 2 LVO
liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung
(z. B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des
§ 1 Abs 1 LVO , längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Nach Ablauf dieses Anlaufzeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Anlaufzeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob
weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist oder ob die
Gewinnerzielungsabsicht fehlt. (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003,
99/15/0209). Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall für
die in diesem Verfahren nicht streitgegenständlichen Jahre 1992 bis 1994
einen derartigen Anlaufverlust gemäß
§ 2 Abs 2
LVO anerkannt.
Bei Beurteilung der Tätigkeit stellt die
Liebhabereiverordnung das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der
Betrachtung. Die Judikatur (VwGH 14.4.1993,90/13/0212) versteht darunter
"feststellbare Bemühungen eines Wirtschaftstreibenden, seine
Betätigung als durch die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes
veranlasst ofjektiv nachvollziehbar zu indizieren".
Eine Massnahme wird demnach nur dann als
strukturverbessernde Massnahme angesehen, wenn der sich Betätigende
(betriebs-)wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste verursachende Ereignisse, seien
es gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten, reagiert.
Diese nach § 2 Abs 1 Z 6 LVO
zu prüfenden Verbesserungsmassnahmen müssen nicht tatsächlich zum
Erfolg führen (VwGH 7.10.2003,99/15/0209); sie müssen nur ihrer Art
nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern.
Bei einem weiteren Anfall von Verlusten kann nach der
Rechtsprechung die wirtschaftlich sinnvolle Reaktion auch darin bestehen, die
Tätigkeit einzustellen.
Wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit
tatsächlich einstellt, ist es an ihm gelegen, den Nachweis zu erbringen,
dass die Tätigkeit nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum
geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich,
insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.
(VwGH 27.4.2000, 99/15/0012). Der Steuerpflichtige muss also den Nachweis
führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der
Tätigkeit bis zur Erreichung eines Gesamtgewinnes abgestellt war und sich
der Entschlusss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben
hat.
Bei Beurteilung eines abgeschlossenen
Betätigungszeitraumes sind die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes
heranzuziehen. Ergibt sich bei einer Betätigung, bei der aufgrund der
Kriterienprüfung des § 2 Abs 1 LVO ein
Gesamtgewinn zu erwarten war, eine vorzeitige Beendigung vor Erzielen eines
Gesamterfolges, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten vorliegen.
(Liebhabereirichtlinien 1997, Punkt 6.3) bzw. ist Liebhaberei anzunehmen, wenn
die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten Motiven beendet
wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat im Jahr 1992 ein Gasthaus mit
Beherbergungsmöglichkeiten in GR gepachtet und in dessen Ausstattung in den
Folgejahren S 590.000,- investiert.
In den Jahren ab 1992 wurden in der Umgebung des
Unternehmens des Bw. diverse Großbaustellen betrieben, sodass der Bw.
Einnahmen nicht nur aus der Unterbringung von Privatpersonen, sondern auch aus
der Unterbringung und Verpflegung der dort beschäftigten Bauarbeiter,
welche ortsfremden Firmen angehörten, erzielen konnte. Ab dem Jahr 1994 hat
der Bw. sogar die Personalkosten aufgrund guter Umsätze erhöht und
1996 ist ein nicht geringer Gewinn von über S 90.000,- erzielt
worden.
Im Jahr 1997 wurde das Bauprojekt des zweiten Abschnittes
der Umfahrung Wolkersdorf jedoch unerwarteterweise gestoppt, sodass es zu
Umsatzeinbrüchen im Unternehmen des Bw. gekommen ist.
Der Bw. hat dann ab 1997 versucht durch gezielte
Massnahmen, wie Angebot von Staffelpreisen zur längerfristigen Bindung von
Quartiersuchenden, Versuche ganze Autobusgruppen selbst aufzunehmen,
Preisgestaltung auf ortsüblicher Basis und Verbesserung seines Angebotes
auf die von außen einwirkenden Unwägbarkeiten, wie Stopp des
Umfahrungsbaues und Abeben des Baubooms in der Umgebung zu reagieren.
Nachdem im Jahr 2000 der Verlust so hochgewesen ist, dass
trotz seiner Massnahmen ein Gesamterfolg nicht mehr zu erwarten gewesen ist, hat
der Bw. im Mai 2001 seine unternehmerische Tätigkeit beendet.
Der Unabhängige Finanzsenat beurteilt den vorliegenden
Sachverhalt in Beachtung der oben angeführten von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze insofern, als das Finanzamt vorerst zu recht davon
ausgegangen ist, dass in den Jahren 1992 bis 1994 Anlaufverluste vorliegen und
die Tätigkeit in diesen Jahren nach § 1 Abs 1 LVO
zu beurteilen war.
Hinsichtlich der Streitjahre 1995 bis 2001 war entsprechend
der in § 2 Abs 1 LVO aufgestellten Kriterien - unter
besonderer Beachtung des Kriterium der Ziffer 6 Art und Ausmasss der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage- die vom Bw. ausgeübte
Tätigkeit wie folgt zu beurteilen:
Ad 1.) Ausmass und Entwicklung der Verluste:
Der Verlust im Jahr 1995 betrug S -99.846,-, im Jahr
1996 ergab sich ein Gewinn von S 95.300,-, in den Jahren 1997 und 1998
Verluste in Höhe von S -77.915,- und S -18.154,-. Im Jahr 1999
ergab sich ein Gewinn von S 20.053,- und 2000 ein Verlust von
S -183.667,-. Im Jahr der Einstellung des Betriebes per
31. 5. 2001 ergab sich ein Verlust von S -155.377,-.
Ad 2.) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen:
In den Jahren 1993 und 1996 ergaben sich nach jeweils zwei
Verlustjahren Gewinne und sogar 1999 ergab sich ein Gewinn, nachdem der Bw. nach
Einstellung der Bauarbeiten an der Umfahrung Wolkersdorf im Jahr 1997
Verbesserungsmassnahmen gesetzt hatte und auf die von außen einwirkende
Unwägbarkeit wirtschaftlich sinnvoll reagiert hat.
Ad 3.) Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird:
Nach Ansicht des Bw. liegen die Ursachen darin, dass es ihm
trotz Verbesserungsmaßnahmen aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der
Wirtschaftlage in der Baubranche, welche sich auf seinen Betrieb
übermässig ausgewirkt hatte, trotz seiner Bemühungen nicht
gelungen war, genügend andere Gäste für seinen Betrieb zu
interessieren.
Ad 4.) Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen:
Der Bw. hat selbst ganze Autobusgruppen in seinem Betrieb
verköstigt und untergebracht, um seine aufgrund des Ausfalls der
Bauarbeiter verminderten Einnahmen zu erhöhen.
Ad 5.) Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen:
Der Bw. hat in seinem Betrieb Staffelpreise angeboten, um
interessierte Firmen auf seinen Betrieb aufmerksam zu machen.
Ad 6.) Art und Ausmass der Bemühungen zur Verbesserung
der Ertragslage durch strukturverbessernde Massnahmen (z.B.
Rationalisierungsmassnahmen):
Zu diesem Punkt hat der Bw. angegeben, dass er versucht
habe einerseits Quartiersuchende durch Staffelpreise längerfristig an sich
zu binden, andererseits selbst ganze Autobusgruppen aufgenommen habe und einen
Betrag von S 590.000,- im Streitzeitraum für Investitionen zur
Verbesserung seiner Angebotsstruktur investiert habe. Auch nach der von
außen auf seinen Betrieb wirkenden Unwägbarkeit der Einstellung des
Bauabschnittes der Umfahrung Wolkersdorf im Jahr 1997 hat der Bw. durch diverse
Verbesserungsmassnahmen im Jahr 1999 einen Gewinn erwirtschaftet. In der Folge
ist die allgemeine Wirtschaftslage, vor allem auch die der Baubranche, welche
für seienen Betrieb wichtig gewesen ist, und seine persönliche
Ertragslage im Jahr 2001 allerdings so schlecht gewesen, dass er sich zur
Einstellung des Betriebes entschossen hat.
Der Bw. hat mit seinem Vorbringen nachgewiesen, dass sein
Bestreben einen Gesamtgewinn zu erzielen jedes Jahr im Streitzeitraum gegeben
war und dies spricht eindeutig für seine Absicht einen Gesamtgewinn zu
erzielen. Die Tatsache, dass dieser Gesamtgewinn letztendlich nicht erreicht
wurde, kann über sein subjektiv vorhandenes Bestreben nicht
hinwegtäuschen.
Aufgrund der Beurteilung nach den oben angeführten
Kriterien hat Bw. in den Streitjahren die Tätigkeit mit der Absicht
ausgeführt einen Gesamtgewinn zu erzielen, weshalb die Vermutung des
Vorliegen einer Einkunftsquelle gegeben ist.
Hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
durch den Bw. muss darauf verwiesen werden, dass bei Erwartung eines
Gesamtgewinnes und vorzeitiger Beendigung aufgrund von Unwägbarkeiten -
diese liegen im vorliegenden Fall deshalb vor, weil der Bw. nicht damit rechnen
musste, dass die rege Bautätigkeit, auf welche er sein Unternehmenskonzept
gestützt hatte, beendet werde - für den abgeschlossenen Zeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen ist.
Das Finanzamt konnte nicht darlegen, dass der Bw. von
vornherein die Ausübung der Tätigkeit nur für einen begrenzten
Zeitraum geplant hatte. Es konnten auch keine Anhaltspunkte für eine von
vornherein bestehende Aussichtlosigkeit der Gewinnerzielung bzw. Erfolglosigkeit
der vom Bw. getätigten Verbesserungsmassnahmen dargelegt werden.
Dem Bw. kann aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht
vorgeworfen werden, dass er bei seinen Entscheidungen nicht wirtschaftlich
denkend agiert hat. Auch die Tatsache, dass der Bw. in den Streitjahren Einlagen
in sein Unternehmen getätigt hat, kann als Indiz gegen das Vorliegen von
Liebhaberei gewertet werden. Alle Aktivitäten und das stetige Bemühen
des Bw. um eine Verbesserung der Ertragslage sprechen ebenfalls für das
Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen
die vom Bw. gesetzten Massnahmen nicht unbedingt zu dem von ihm erwarteten
Gesamtgewinn führen (VwGH 7.10.2003,99/15/0209), um die Tätigkeit
als Einkunftsquelle einzustufen. Es genügte im vorliegenden Fall seine
subjektiver Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren, welche er nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ausreichend dargetan hat.
Der Bw. hat außerdem insofern wirtschaftlich sinnvoll
reagiert, als er nach Erkennen der Aussichtslosigkeit der Ertragslage die
Tätigkeit nicht weitergeführt, sondern im Jahr 2001 seinen Betrieb
beendet hat.
Bei der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit, welche nach
§ 1 Abs 1 LVO die Einkunftsquellenvermutung
enthält, stellte sich objektiv und für den Bw. erkennbar erst zu
Beginn des Jahres 2001 heraus, dass der angestrebe Gesamtgewinn unter den zu
diesem Zeitpunkt herrschenden Voraussetzungen nicht erreichbar sein wird. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die Tätigkeit des Bw. bis
zur (rechtzeitgen) Einstellung als Einkunftsquelle anzusehen. Erst wenn der Bw.
sie nicht nach Erkennen der Aussichtslosigkeit der Gewinnerzielung eingestellt
hätte, wäre sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren gewesen. (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0024).
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
des Bw. betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001
Folge zu geben.
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0917-W/03
- Stammnummer
- 29827
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF