Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1147-W/05
Zustellung an vorgebrachte Wohnadresse laut Berufungswerber oder an Adresse der Kindesmutter laut Finanzamt; Begründung der Wiederaufnahme ohne konkrete Angabe der neu hervorgekommenen Tatsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1147-W/05vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ging aus dem angefochtenen Bescheid gar kein Wiederaufnahmsgrund hervor. Da in der Berufungsentscheidung kein zusätzlicher Wiederaufnahmsgrund herangezogen werden darf, war damit das Schicksal des angefochtenen Wiederaufnahmsbescheides bereits besiegelt.
Ein Wiederaufnahmsbescheid muss gemäß § 92 Abs 2 BAO schriftlich ergehen, weil er keine verfahrensrechtliche Verfügung iSd § 94 BAO darstellt. Die von der herrschenden Meinung (UFS RV/0208-G/05-RS1, Stoll-Kommentar 2803, Ritz-Kommentar § 289 Tz 12) geforderte Beschränkung der Berufungsbehörde auf die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe bezieht sich somit auf die vom Finanzamt im angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid (oder in schriftlicher Zusatzbegründung oder im schriftlichen BP-Bericht) geäußerten Wiederaufnahmsgründe bzw neuhervorgekommenen Tatsachen. Der bloße Behördenwille, einen Wiederaufnahmsgrund heranzuziehen, stellt für sich allein noch kein formales Heranziehen eines Wiederaufnahmsgrundes dar.
Der erste Satz des § 26 Abs 2 ZustG idF BGBl I 2004/10 normiert, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Vorher (seit BGBl I 1998/158) war der erste Satz des § 26 Abs 2 ZustG als Vermutung formuliert. Aus den Gesetzesmaterialien zu BGBl I 2004/10 (252BlgNR XXII.GP) ist nicht auf eine Änderung des Norminhaltes zu schließen. Vielmehr erinnert die Umformulierung an die Umformulierung der früheren Einkunftsquellenvermutung und Liebhabereivermutung (laut erster Liebhabereiverordnung aus 1990) durch die zweite Liebhabereiverordnung ab 1993: Der Begriff der Vermutung in der ersten Liebhabereiverordnung war "untechnisch" zu verstehen (vgl Renner in Doralt, § 2 Tz 314). Im Übrigen hat man sich mit "gilt" im § 26 Abs 2 Satz 1 ZustG wiederum einer noch früheren Formulierung ("gelten") dieser Gesetzesstelle angenähert.
Weiterhin kann daher iSd zweiten Satzes von § 26 Abs 2 ZustG davon ausgegangen werden, dass die Behörde die Beweislast einer früheren Zustellung, als von der Partei behauptet, trifft (vgl Ritz-Kommentar, 2. Auflage, 1999, § 26 ZustG Tz 3). Auch die erste Auflage dieses Kommentares aus 1994 zum damaligen Gesetzeswortlaut ("gelten") sprach aaO bereits von "Vermutung" und Beweislast der Behörde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Oktober 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom 10. September 2004 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und 2003 sowie betreffend
Einkommensteuer(sachentscheidung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
1.)
Der Berufung gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2002 und 2003 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
2.)
Die Berufung gegen die Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 2002
und 2003 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wurde aufgrund einer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 vom 14. Februar
2003 mit Einkommensteuerbescheid vom 13. Mai 2003 unter Berücksichtung
des Unterhaltsabsetzbetrages iHv 1.069,80 € und unter Festsetzung
einer Abgabengutschrift iHv 2.111,34 € für das Jahr 2002
veranlagt.
Der Berufungswerber (Bw) wurde aufgrund einer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (Eingangsstempel:
3. Februar 2004) mit Einkommensteuerbescheid vom 8. März
2004 unter Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages iHv
1.375,20 € und unter Festsetzung einer Abgabengutschrift iHv
1.802,17 € für das Jahr 2003 veranlagt.
Während die vorgenannten Bescheide vom 13. Mai
2003 und vom 8. März 2004 an den Bw mit der Adresse
Hauptwohnsitzmeldung gerichtet worden waren, richtete das Finanzamt an den Bw
mit der Adresse Kindsmutteradresse folgende, mit 10. September 2004
datierte Bescheide, zu denen keine Rückscheine aktenkundig
sind:
Bescheid,
mit dem das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 ... gem. § 303 (4) BAO
wiederaufgenommen wurde (ANV-Akt Bl 15/2002) und der
Begründung: Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte;
Einkommensteuer(sach)bescheid,
mit dem die Einkommensteuer ... für das
Jahr 2002 festgesetzt mit -1.805,94 € wurde, und zwar unter
Berücksichtigung eines reduzierten Unterhaltsabsetzbetrages iHv
764,40 € (ANV-Akt Bl 16ff/2002; die negative
Einkommensteuerfestsetzung entspricht - isoliert betrachtet - einer
Gutschrift, woraus jedoch infolge der um 305,40 € geringeren
Gutschrift als im Bescheid vom 13. Mai 2003 eine entsprechende
Nachforderung resultierte);
Bescheid,
mit dem das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 ... gem. § 303 (4) BAO
wiederaufgenommen wurde (ANV-Akt Bl 12/2003) und der
Begründung: Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte;
Einkommensteuer(sach)bescheid,
mit dem die Einkommensteuer ... für das
Jahr 2003 festgesetzt mit -1.191,37 € wurde, und zwar unter
Berücksichtigung eines reduzierten Unterhaltsabsetzbetrages iHv
764,40 € (ANV-Akt Bl 13ff/2003; die negative
Einkommensteuerfestsetzung entspricht - isoliert betrachtet - einer
Gutschrift, woraus jedoch infolge der um 610,80 € geringeren
Gutschrift als im Bescheid vom 8. März 2004 eine entsprechende
Nachforderung resultierte).
Mit Schreiben vom
25. Oktober 2004 (ANV-Akt Bl 16/2003) erhob der Bw Berufung
"gegen die Bescheide vom 10.09.2004"
mit dem Begehren, die "vorgeschriebenen
Beträge 2002 und 2003 ersatzlos aufzuheben", und kritisierte, dass
die Bescheide nicht an seine Wohnadresse Hauptwohnsitzmeldung zugestellt worden
seien; er habe die Bescheide anlässlich eines Kindesbesuches am
29. September 2004 bei der Mutter des gemeinsamen Kindes in
Kindsmutteradresse erhalten. Es folgten weitere Ausführungen, insb
dass der Bw wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und der
Kindesmutter in sein Elternhaus gezogen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt aufgrund der
oben zitierten Formulierung in der Berufungsschrift in Verbindung mit der
Aktenlage die eindeutige Erklärung vor, sowohl die
Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 2002 und 2003 vom
10. September 2004 als auch die gleich datierten, diesbezüglichen
Wiederaufnahmsbescheide anzufechten. Maßgebend ist diese
(Prozess-)Erklärung; unbeachtlich wäre hingegen ein allfälliges
abweichendes, inneres Wollen des Einschreiters (vgl
Ritz,
BAO-Komm2, § 85
Tz 1).
Die vorliegende Berufungsentscheidung wird an die vom Bw
als tatsächlich vorgebrachte Wohnadresse zugestellt, an der er polizeilich
mit der Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" gemeldet ist (vgl Meldeabfrage vom
16. Februar 2005, ANV-Akt Bl 18/2002) und wo er laut Berufungsschrift
von seinen Eltern eine kleine Wohnung gemietet hat. An dieser Adresse
befindet sich zumindest ein "vom Empfänger der Behörde für die
Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort" iSd § 2
Z 5 ZustG, was sie jedenfalls als zustellrechtliche Abgabestelle
qualifiziert. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob sich dort die "Wohnung"
des Bw iSd § 2 Z 5 ZustG befindet - was dem Vorbringen des
Bw entspräche - oder ob sich die "Wohnung" des Bw bei der
Kindesmutter in Kindsmutteradresse befindet - was der Ansicht des
Finanzamtes entspräche. Auch wenn diese beiden Abgabestellen zur Auswahl
stünden und somit die Behörde gemäß
§ 2 Z 4
und 5 iVm § 4 Abs 1 ZustG idF BGBl I 2004/10 an jede
der beiden Zustelladressen zustellen dürfte, würde die
Berufungsbehörde - um die Wahrscheinlichkeit einer
Annahmeverweigerung gering zu halten - im ggstdl Fall an die Adresse der
polizeilichen Meldung zustellen.
Auch hinsichtlich der Zustellung der angefochtenen
Bescheide - wobei aus dem Vorbringen des Bw zutreffendenfalls ein
Zustellmangel iSd § 7 Abs 2 ZustG resultieren würde -
kann dahingestellt bleiben, ob in Kindsmutteradresse die Wohnung und somit eine
Abgabestelle des Bw liegt oder nicht, denn gemäß
§ 7
Abs 1 ZustG ist ein allfälliger Zustellmangel geheilt, wenn das
Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt; der Zeitpunkt des
tatsächlichen Zukommens gilt als Zustellzeitpunkt.
Der Bw behauptet, die angefochtenen Bescheide am
29. September 2004 erhalten zu haben. Laut Aktenlage (keine
Rückscheine) sind die angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis
zugestellt worden, wozu § 26 Abs 2 Satz 1 ZustG idF
BGBl I 2004/10 normiert: "Die
Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt." Dies lässt gegenüber der früheren
Gesetzesfassung ("... so wird vermutet,
daß die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen
wurde") laut Gesetzesmaterialien (RV 252BlgNR XXII.GP), wo nur von einer
Zusammenfassung der bisherigen § 2a Abs 2 und § 26 die
Rede ist, keine unterschiedliche Bedeutung erkennen. Vielmehr erinnert diese
Umformulierung an die diesbezügliche Umformulierung des § 1
Abs 1 und 2 der LiebhVO (erste LiebhVO aus 1990 ggü nunmehriger
LiebhVO ab 1993; vgl Renner in
Doralt, EStG, § 2
Tz 314: Der frühere Wortlaut "Vermutung" war "untechnisch" zu
verstehen).
§ 26 Abs 2 Satz 2 ZustG idF
BGBl I 2004/10 ist gleich formuliert wie früher:
"Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache
und den Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen." Die bisherige
einschlägige Kommentierung, wonach die Beweislast die Behörde trifft
(vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 26
ZustG Tz 3) kann daher auf § 26 Abs 2 BAO idF
BGBl I 2004/10 weiterhin angewendet werden. Im ggstdl Fall
bedeutet dies - mangels Rückscheine oder anderer Nachweise -,
dass dem Vorbringen des Bw über den Zeitpunkt der Zustellung zu folgen ist.
Die einmonatige Berufungsfrist hat daher mit Zustellung am 29. September
2004 begonnen und war somit am 25. Oktober 2004 noch nicht abgelaufen; die
ggstdl Berufung ist daher nicht als verspätet
zurückzuweisen.
Eine Berufung
muss gemäß
§ 250 Abs 1 BAO enthalten: - (lit a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; - (lit b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; - (lit
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; - (lit d)
eine Begründung.
Wie oben
bereits ausgeführt, sind im ggstdl Fall die angefochtenen Bescheide in der
Berufung in einer ausreichenden Weise bezeichnet, sodass hervorgeht, wogegen sie
sich richtet; für die Bezeichnung der Bescheide iSd § 250
Abs 1 lit a BAO ist keine bestimmte Form nötig (vgl
Ritz,
BAO-Komm2, § 250
Tz 4f).
Eine
Untersuchung hinsichtlich lit b bis d, soweit sich die Berufung gegen
die Sachbescheide richtet, ist im ggstdl Fall ohne Belang, weil insoweit die
Berufung mit der vorliegenden Entscheidung ohnehin wegen Wegfalles der
Anfechtungsobjekte zurückgewiesen wird. Von Belang ist jedoch eine
Untersuchung hinsichtlich lit b bis d des § 250 Abs 1
BAO, soweit sich die Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide
richtet:
Die
Erfordernisse gemäß
§ 250 Abs 1 lit b und c
BAO sind laut Ritz,
BAO-Komm2, § 250
Tz 10, bei einem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid inhaltsleer,
weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
bezwecken kann und es diesbezüglich nicht mehrere Berufungspunkte geben
kann; die gegenständlichen Erfordernisse sind daher im vorliegenden Fall
als erfüllt anzusehen.
An
eine taugliche Begründung iSd lit d ist insb die Anforderung zu
stellen, dass sie über nicht näher ausgeführte Argumente wie
"unrichtig", "zu hoch" und dgl hinausgeht (vgl
Ritz,
BAO-Komm2, § 250
Tz 15). Unter Begründung iSd lit d ist eine Begründung im
engeren Sinne zu verstehen, also dasjenige, womit die Partei ihren Standpunkt
(dh das Begehren iSd lit b und c) vertreten zu können glaubt.
Hier handelt es sich somit nicht um die (umgangssprachliche)
Berufungsbegründung im weiteren Sinne, welche die lit b bis d
umfassen würde.Vom Fehlen einer Begründung kann erst dann
ausgegangen werden, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und
keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des
bekämpften Bescheides liegen sollen
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 250 E 52 und E 59).Ist eine Begründung
vorhanden - wie im ggstdl Fall die Punkte 4 bis 6 der Berufungsschrift
- so ist unmaßgeblich, ob die Begründung schlüssig ist bzw
inhaltlich zutrifft (vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 250
Tz 17).
Laut jüngerer Rechtsprechung
(vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 289
Tz 12; Stoll, BAO-Komm, 2803;
UFS, RV/0208-G/05-RS1) schließt
die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens
erster Instanz aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe heranzieht und
solcherart an Stelle der nach § 305 Abs 1 BAO zuständigen
Behörde aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt; die
Berufungsbehörde hat daher (nur) zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Wiederaufnahmsgründe die
Wiederaufnahme rechtfertigen.
Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide nennen keine
konkreten Tatsachen, die neu hervorgekommen sind, sondern nur "Tatsachen" (im
allgemeinen). Im ggstdl Fall wurde dem Bw auch kein Betriebsprüfungsbericht
oder sonstige Zusatzbegründung übermittelt, aus der sich die
herangezogenen konkreten Tatsachen, die neu hervorgekommen sind, gegebenenfalls
ergeben könnten.
§ 92 Abs 2 BAO normiert:
"Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn
nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder
gestatten." Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide stellen keine
verfahrensleitenden Verfügungen iSd § 94 BAO dar, die
mündlich erlassen werden dürfen, sondern abgesondert anfechtbare
Verfahrensbescheide (vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 94
Tz 1ff). Da für die angefochtenen Bescheide somit die mündliche
Form nicht vorgesehen ist und kein Fall der elektronischen Zustellung vorliegt,
ist die Schriftform verpflichtend. Die von der Behörde mit den
angefochtenen Bescheiden verfügte Wiederaufnahme kann daher im ggstdl Fall
(keine zusätzliche schriftliche Begründung, kein
Betriebsprüfungsbericht) nur anhand dieser schriftlichen Bescheide
beurteilt werden. Unmaßgeblich ist, welchen Wiederaufnahmsgrund die
Behörde heranziehen wollte. Maßgeblich ist nur, welchen
Wiederaufnahmsgrund sie schriftlich herangezogen hat.
Mit den angefochtenen Bescheiden ist somit kein
Wiederaufnahmsgrund herangezogen worden. In der Entscheidung über die
Berufung dürfen keine Wiederaufnahmsgründe erstmals neu nominiert
werden. Ohne konkreten Wiederaufnahmsgrund darf ein Abgabenverfahren nicht
wiederaufgenommen werden. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide sind daher
ersatzlos (gemäß
§ 289 Abs 2 BAO)
aufzuheben.
§ 307 Abs 3 BAO normiert:
"Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat." Da somit die Einkommensteuer(sach)bescheide für 2002
und 2003 vom 10. September 2004 bereits durch die Aufhebung der
zugehörigen Wiederaufnahmsbescheide mit Spruchpunkt 1 der vorliegenden
Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheiden, fehlt der Berufung
gegen die beiden Sachbescheide der Anfechtungsgegenstand. Die Berufung wird
daher, soweit sie sich gegen die Einkommensteuer(sach)bescheide richtet, mit
Spruchpunkt 2 als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Wien, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
amtswegige WiederaufnahmeBeschränkung auf die SacheZustellung ohne Zustellnachweisschriftlich konkretisierter Wiederaufnahmsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1147-W/05
- Stammnummer
- 17122
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF