Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0092-F/05
Liebhaberei bei Warenpräsentation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-F/05vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde M,
K-Straße 1, vertreten durch Steuerberater Gerhard von der Thannen,
Impulszentrum Bregenzerwald, 6863 Egg, vom 11. Jänner 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Dezember 2004
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2003 entschieden:
1)
Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide bleiben unverändert.
2) Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) erzielte in
den Berufungsjahren neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Fa. B PM GmbH) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Kundenbetreuerin der Fa. L S&L GmbH [in der Folge kurz:
Fa. L; vormals Fa. R ROS&SC GmbH (G.m.b.H.) sowie Fa. L
C AG]. Aus ihrer gewerblichen Tätigkeit "L&R Fachberatung"
resultierten für die Jahre 1999 bis 2003 folgende
Einkünfte:
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1999
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2000
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2001
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2002
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2003
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Provisionserlöse
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0,00 €
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3.386,99 €
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930,04 €
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424,72 €
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138,96 €
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Erlöse
Anlagevermögen
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970,03 €
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BW abgegangener
Anlagen
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984,94 €
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Anlagenabschreibung
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363,31 €
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564,89 €
|
564,89 €
|
564,89 €
|
R
Demoware
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622,48 €
|
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Hilfsmittel
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48,67 €
|
389,80 €
|
333,98 €
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Büromaterial
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87,71 €
|
406,97 €
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Telefon
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72,67 €
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820,66 €
|
432,71 €
|
430,07 €
|
|
Strom
R
|
30,23 €
|
177,90 €
|
146,87 €
|
168,22 €
|
|
Reise- u.
Fahrtaufwand
|
289,93 €
|
1.761,60 €
|
1.188,00 €
|
639,56 €
|
549,86 €
|
Aus- und
Fortbildung
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76,31 €
|
285,91 €
|
|
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|
Werbeaufwand
|
208,73 €
|
689,47 €
|
182,02 €
|
103,28 €
|
|
Mietaufwand
Studio
|
145,35 €
|
872,07 €
|
872,07 €
|
864,00 €
|
864,00 €
|
Sonstiger
Aufwand
|
30,16 €
|
704,11 €
|
89,15 €
|
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856,45 €
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Verlust
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989,75 €
|
3.707,30 €
|
2.879,65 €
|
2.433,61 €
|
2.711,00 €
Nachdem das Finanzamt die
Ergebnisse aus der gegenständlichen Tätigkeit als Kundenbetreuerin in
den vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2000 bis 2002 noch berücksichtigt hatte, gelangte es im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 unter Verweis auf
das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, zur
Auffassung, dass diese Tätigkeit auf Grund der die Umsätze bei weitem
übersteigenden Fixkosten nicht geeignet sei, auf Dauer gesehen Gewinne zu
erzielen, sie mangels Rentabilität vorzeitig aufgegeben werde und daher
eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit darstelle, und
ließ dementsprechend die diesbezüglichen Einkünfte in den
endgültigen Bescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 bzw. im
Erstbescheid für das Jahr 2003 außer Ansatz (vgl.
zusätzliche Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuer 2000
bis 2003 vom 21. Dezember 2004).
Gegen diese angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom
20. Dezember 2004 wurde mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2005
Berufung erhoben. Im Berufungsschriftsatz wandte sich die steuerliche Vertretung
der Bw. gegen die Qualifizierung der Betätigung der Bw. als
L-Kundenbetreuerin als Liebhaberei und führte dazu im Wesentlichen
Folgendes aus: Die Bw. sei seit Ende 1999 bei der Fa. L als
Kundenbetreuerin tätig gewesen. Zu der Zeit sei sie zu ca. 70% bei der
Fa. B als Sekretärin beschäftigt gewesen. Ihr Plan sei gewesen,
insbesondere aus gesundheitlichen Gründen (Rückenprobleme,
Verspannungen, Stress), die unselbständige Tätigkeit nach und nach zu
reduzieren und im gleichen Ausmaß die Tätigkeit als Kosmetikberaterin
zu steigern, um in der Folge die gewerbliche Tätigkeit voll auszuüben.
Die gute Geschäftsentwicklung bei der Fa. B habe aber dieses Ansinnen
vereitelt, sodass im Jahre 2001 aus der Teilzeitbeschäftigung eine
Vollzeitbeschäftigung geworden sei. Das Risiko einer Kündigung habe
die Bw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehen wollen und auch nicht
können, zumal sie als langjährige Mitarbeiterin bei der Fa. B
sehr gut verdient habe und andererseits die Aufbautätigkeit bei L noch
nicht abgeschlossen gewesen sei. Dennoch habe sie die nebenberufliche
Tätigkeit unbedingt weiterführen wollen, da sie vom Konzept und den
Produkten von L voll überzeugt gewesen sei und ihr diese Tätigkeit im
Gegensatz zu der sehr "stressigen" und für sie gesundheitsabträglichen
Arbeit bei der Fa. B viel Freude bereitet habe. Im Herbst 2002
sei sie nach 30-jähriger Firmenzugehörigkeit völlig unerwartet
von der Fa. B gekündigt worden. Der Schock dieser Kündigung habe
bei der Bw. schwere Depressionen verursacht, die über einen langen Zeitraum
ärztlich behandelt hätten müssen. Dazu sei im Jahr 2003 noch
eine schwere Erkrankung ihrer Schwester gekommen, die sie bis zu deren Tod
gepflegt habe. Ab dem Jahr 2003 sei es ihr also zeitlich
möglich gewesen, die Tätigkeit bei L wieder verstärkt
voranzutreiben. Allein ihr schlechter Gesundheitszustand habe sie daran
gehindert und sei auch der Grund dafür gewesen, dass nach und nach
Stammkunden wegen mangelnder Betreuung weggefallen seien. Auch seitens L sei ein
gewisser Druck auf die Bw. ausgeübt worden, entweder wieder verstärkt
den Aufbau der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit aufzunehmen oder aber
die Tätigkeit aufzugeben. Nur aus gesundheitlichen Gründen habe sich
die Bw. letztlich entschieden, die gewerbliche Tätigkeit als L-Beraterin
endgültig aufzugeben. Im Hinblick auf das vom Finanzamt zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2000,
96/14/0038, erklärte der steuerliche Vertreter der Bw., dass der Fall des
in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung zitierten nebenberuflichen
"A-Vertreters" mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Das
zitierte Erkenntnis nehme Bezug auf die amtsbekannte Tatsache, dass
nebenberuflich tätige "A-Vertreter" in der Regel keine Gewinne erzielten.
Mit "A-Vertreter" seien aber nur Mitglieder einer ganz bestimmten
Vertriebsorganisation (möglicherweise A) gemeint gewesen. Die Betonung sei
nicht auf "nebenberuflich" gelegen, sondern auf "A-Vertreter". Das
Vertriebssystem "A" ziele darauf ab, möglichst viele
Privatgeschäftsvermittler zu akquirieren. Es existierten kein wie immer
gearteter Gebietsschutz und auch keine entsprechende Ausbildung. A sei bewusst,
dass die Vermittler in der Regel nur den engsten Verwandten- und Bekanntenkreis
"abgrasen" und größtenteils keine Gewinne erwirtschaften würden.
Die hohe Anzahl an Vermittlern und die Forcierung von Subvermittlern sicherten
dem Konzern dennoch einen hohen Umsatz. Ganz anders sei die Philosophie bei L. L
biete den Beraterinnen sehr gute Rahmenbedingungen an [kunden- und
bedarfsorientiertes Produktprogramm mit bester Qualität; gut
funktionierendes Beratungs- und Betreuungsprogramm; hervorragendes
Preis-/Leistungsverhältnis; ausreichendes Kundenpotential durch Limitierung
der Partnerberechtigungen pro Einzugsgebiet (V: 5.000 Einwohner pro
Kundenbetreuerin); fundierte und praxisbezogene Aus- und Weiterbildung;
regelmäßige kompetente Betreuung am Info-Center, bei
Unternehmertreffen und in Seminaren; Trainings durch persönliches Coaching;
ansprechende Verkaufs- und Marketinghilfen]. In ganz V seien
ca. 50 Kundenbetreuerinnen tätig. Eine kleine Minderheit erziele
Verluste, wobei sich diese im Wesentlichen auf die Aufbauphase
beschränkten. Von allen vertretenen Beraterinnen habe eine geringe Anzahl
die Tätigkeit innerhalb von drei Jahren wieder aufgegeben. Die Aufgabe sei
dabei nicht wegen der fehlenden Verdienstaussichten erfolgt, sondern meistens
wegen persönlichen Unzulänglichkeiten. Festzuhalten sei ferner, dass
der überwiegende Teil der Kundenbetreuerinnen nebenberuflich tätig
sei. Die Fixkosten erschienen nur am Anfang im Verhältnis zum Umsatz hoch,
dh., dass sie mit steigendem Umsatz nur noch marginal ansteigen würden
(weil es eben Fixkosten seien). Objektiv betrachtet, sei die Tätigkeit als
L-Kundenbetreuerin also sehr wohl geeignet, auf Dauer Gewinne zu erzielen,
selbst dann, wenn die Betätigung nebenberuflich erfolge. Die Bw.
habe die Betätigung als L-Kosmetikfachberaterin mit der Absicht begonnen,
einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Dass dies am Ende nicht gelungen sei und
sie den Betrieb aufgeben habe müssen, sei nicht Ausfluss einer objektiven,
sondern einer subjektiven Handlungsweise, die in ihrem Gesundheitszustand
begründet gewesen sei. Eine ursprünglich als unbefristet
begonnene Betätigung, die nicht nach Wunsch verlaufe und unverhofft und
verfrüht abgebrochen werden müsse, könne nicht als
voraussichtlich zeitlich begrenzt, sondern höchstens nachträglich als
erfolglos angesehen werden und rechtfertige nicht die Aberkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidungen
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2003 vom 9. März 2005 (vgl. zusätzliche
Bescheidbegründung vom 8. März 2005, auf die an dieser
Stelle verwiesen wird) stellte die Bw. mit Schriftsatz vom
8. April 2005 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag nahm der steuerliche Vertreter der Bw. die Berufung
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 gemäß
§ 256 BAO zurück und führte ergänzend Folgendes
aus: Die gegenständliche Berufung sei vom Finanzamt als
unbegründet abgewiesen worden, weil die Tätigkeit der Bw. als
L-Fachberaterin objektiv nicht geeignet gewesen sei, Gewinne zu erzielen, und
weil systembedingt iSd § 2 Abs. 2 LVO damit zu rechnen
gewesen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet werde. Das Finanzamt habe sich nicht mit den unerwarteten
Umständen, die sich im vorliegenden Fall in der Gesundheitssituation der
Bw. äußerten, auseinandergesetzt und habe die dargelegten
Unterschiede zu einem so genannten Strukturvertrieb nicht ausreichend
gewürdigt bzw. es unterlassen, weitere Informationen, die einer objektiven
Entscheidungsfindung dienlich gewesen wären, einzuholen. L eigne
sich aus folgenden Gründen für eine objektive
Ertragsfähigkeit: Die Fa. L vertreibe europaweit eine
umfangreiche Palette an Kosmetikprodukten über so genannte
"Bi-Fachberaterinnen". Dabei zähle die Marke "L" zu den am schnellsten
wachsenden Kosmetikmarken in Europa. Die Fachberaterinnen würden vor ihrem
ersten Tätigwerden intensiv auf die selbständige Tätigkeit im
Rahmen eines Ausbildungsprogramms an der L-Akademie ausgebildet. Dabei gehe es
zu Beginn der Fachausbildung zunächst um die Entwicklung der
erfolgsentscheidenden Aktivitäten und nicht vordergründig um schnelle
Ergebnisse. Ein wichtiges Element seien die L-Seminare, die besonders an
Wochenenden in regionalen Ausbildungscentern abgehalten würden. Der Besuch
dieser Seminare sei für neue Partner ebenso kostenlos wie das
Zurverfügungstellen von Seminarunterlagen, Lernhilfen und Demoprodukten.
Die Ausbildung erstrecke sich über insgesamt vier Ausbildungsstufen und
schließe mit dem Zertifikat "Bi-Fachberater" ab. In zwei weiteren
Schritten könne sich die fertige Fachberaterin zur "Diplomierten
Bi-Fachberaterin" ausbilden lassen. Die Ausbildung würde durch
persönliches Coaching von so genannten Partnerbetreuern begleitet, welche
wöchentliche Aktivitätsanalysen erstellten und ua. schwerpunktbezogene
Trainingstage mit den Auszubildenden abhalten sowie ganz allgemein ihr Know-how
zur Verfügung stellen würden. Neukunden würden zu einem
Beratungstermin in die Räumlichkeiten der Fachberaterin eingeladen. Bei
diesem etwa eine Stunde dauernden Termin würde dem Kunden die "Bi der Haut"
mit diversen Hilfsmitteln einfach aber fachgerecht erklärt. Wenn dem Kunden
die Bi seiner Haut wichtig sei, würde das Hautbild des Kunden analysiert
und würden die für das jeweilige Hautbild logischen Produkte
vorgestellt. Ziel des Kundenbetreuungskonzeptes sei es, zufriedene Stammkunden,
die kompetent beraten und betreut würden, zu gewinnen. Die
Grundausstattung, bestehend aus Kosmetikprodukten mit einem Verkaufswert von
ca. 1.800,00 €, würde jeder Fachberaterin kostenlos zur
Verfügung gestellt; ebenso parallel zur weiteren Ausbildung drei
Erweiterungssets über die Grundausstattung hinaus im Wert von
1.300,00 €. Jede neue Fachberaterin erhalte zudem kostenlos ein
persönliches Pflegeset, ein L-Geschäftsschild, Visitenkarten sowie
Briefpapier und Stempel. Wie bereits im Berufungsschriftsatz
ausgeführt, bestehe sehr wohl ein Gebietsschutz. Es würde streng
darauf geachtet, dass pro 5000 Einwohner nicht mehr als eine
Partnerberechtigung vergeben werde. Dadurch würde sichergestellt, dass es
zu keiner Konkurrenzierung unter den Beraterinnen komme. Dies sei im
Übrigen ein wesentlicher Unterschied zu so genannten "Schneeballsystemen",
bei denen der Unternehmenserfolg auf einer möglichst hohen Anzahl von
Warenpräsentatoren aufbaue und im Wesentlichen nur der Freundes-,
Bekannten- und Verwandtenkreis "abgegrast" würde. Eine Art
"Schneeballsystemeffekt" würde aber sehr wohl auf der Kundenseite als
Marketingstrategie optimal zur Neukundenakquirierung genutzt. Jeder Kunde
erhalte gratis bis zu fünf L-Beauty-Präsente, die er an Personen
seiner Wahl verschenken könne. Jedes Präsent beinhalte eine Einladung
zu einem individuellen und kostenlosen Einzelberatungstermin und ein wertvolles
L-Produkt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass sich aus fünf Präsenten
ca. zwei bis drei Kunden entwickelten, wovon ca. 75% zufriedene Stammkunden
würden. Da jeder Neukunde wieder bis zu fünf Präsente verschenken
dürfe, setze sich die Entwicklung des Kundenstammes dynamisch fort. Dies
erkläre auch, warum sich der Kundenstamm nur etwa zu 10% aus dem
Bekannten-, Freundes- und Verwandtenkreis zusammensetze. L distanziere sich auch
klar von Systemen, bei denen Vertreter Subvertreter und diese wiederum
Untervertreter anwerben würden, um in der Folge an deren Provisionen
mitpartizipieren zu können. Neue Beraterinnen würden zwar auch aus dem
Kreis bestehender Kunden angeworben, dies sei jedoch ohne weiteres
nachvollziehbar, weil sich zwischen Kunden und Berater in der Regel ein sehr
gutes persönliches Verhältnis entwickle und somit auch eine Eignung
für eine Fachberatertätigkeit abgeschätzt werden könne. In
so einem Fall würde von der Fa. L aber nur dann eine
Partnerberechtigung vergeben, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet noch
genügend Kundenpotential vorhanden sei (pro 5.000 Einwohner eine
Beraterin). Der steuerliche Vertreter erklärt weiters, dass er
derzeit ca. 20 Fachberaterinnen vertrete. Erfahrungsgemäß
gäben ca. 20% innerhalb von zwei Jahren die Tätigkeit wieder auf.
In keinem einzigen Fall sei bisher auf Liebhaberei erkannt worden. Es sei kein
abnormaler Verlauf gegenüber anderen Branchen festzustellen. L
schaffe mit einem sehr guten Marketingkonzept und qualitativ hoch stehenden
Produkten die Voraussetzungen für wirtschaftlichen Erfolg. Dazu kämen
umfangreiche Hilfestellungen bei der Umsetzung sowie laufende Betreuung. So
genannte "Softfacts", wie das richtige "Feeling" beim Umgang mit Menschen,
wirtschaftliches Denken und Handeln, unternehmerisches Gespür usw., blieben
aber ureigenste Sache des Unternehmers, könnten aber für Erfolg und
Misserfolg entscheidend sein. Die objektive Eignung der Tätigkeit für
einen wirtschaftlichen Gesamterfolg sei aber aus genannten Gründen gegeben.
Zur systembedingten Annahme der vorzeitigen Beendigung der
Tätigkeit sei zu sagen: Ein Anlaufzeitraum dürfe nach
§ 2 Abs. 2 LVO nicht angenommen werden, wenn zu
erwarten sei, dass eine voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung
bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Aus den
Worten "erwarten" und "voraussichtlich" ergebe sich, dass von vornherein ein
Umstand für eine zeitliche Begrenzung erkennbar sein muss. Die Beendigung
einer Tätigkeit spreche für sich allein nicht für eine von
vornherein geplante zeitliche Begrenzung. Die belangte Behörde habe
in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Februar 2000, 96/14/0038, zitiert. In dieser Entscheidung folge
das Höchstgericht offensichtlich der Meinung von Neuber (SWK 1997,
S 384), der in einer Erwiderung zur Meinung von Adametz (SWK 1997,
S 334) gemeint habe, dass Anlaufverluste von sich "totlaufenden"
Tätigkeiten nicht "automatisch" anzuerkennen seien. Sowohl Neuber als auch
der Verwaltungsgerichtshof würden sich aber ausdrücklich auf
Tätigkeiten von Privatgeschäftsvermittlern beziehen, die keinen
Gebietsschutz genießen, in einem Schneeballsystem Subvertreter werben, auf
eigene Kosten Schulungen und Vorführmaterial erwerben sowie hohe
Reisekosten tätigen würden. Der Verwaltungsgerichtshof
führe in seinem Erkenntnis auch aus, dass die belangte Behörde nach
einem umfangreichen Ermittlungsverfahren zum Schluss gelangt sei, dass mit der
vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeit nur Verluste zu
erwirtschaften seien. Dieses umfangreiche Ermittlungsverfahren sei im
vorliegenden Fall bisher unterblieben. Einen weiteren Aspekt für
eine Beurteilung des Falles stellten so genannte "Unwägbarkeiten" dar, die
eine Person in der Ausübung einer Tätigkeit behindern könnten.
Hier sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1996,
92/13/0139, zu erwähnen. Die Einkunftsquelleneigenschaft könne
nicht deshalb verneint werden, weil trotz Vorliegens objektiver
Ertragsfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall auf Grund von
Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
erzielt worden sei. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg,
sondern die objektive Eignung der Betätigung zur Erwirtschaftung eines
solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des
Tätigen nach einem solchen Erfolg habe somit als Tatbestandsvoraussetzung
des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Die persönlichen
Schwierigkeiten, mit denen die Bw. zu kämpfen gehabt habe, seien bereits im
Berufungsschriftsatz dargelegt worden. Die Bw. habe die Betätigung als
Bi-Fachberaterin mit der Absicht begonnen, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften.
Dass dies am Ende nicht gelungen sei und sie den Betrieb aufgeben habe
müssen, sei nicht Ausfluss einer objektiven, sondern einer subjektiven
Handlungsweise, die in ihrem Gesundheitszustand begründet gewesen sei.
Mit E-Mails vom 18. Oktober 2005 bzw. vom
1. Februar 2006 legte der steuerliche Vertreter der Bw. Listen
betreffend die Ergebnisentwicklung der von ihm vertretenen
L-Kosmetikberaterinnen vor; auf diese wird an dieser Stelle
verwiesen.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (vgl. das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 24. Jänner 2006)
legte die Bw. mit Begleitschreiben vom 1. bzw. vom 9. März 2006
den Beratungsvertrag, das L-Buch "Mehr Lebensqualität - Ein Leben lang",
die L-Broschüre "Ablauforganisation", die R-Antragsunterlagen sowie die
Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Fa. L vor, verwies
hinsichtlich der Frage des Gebietsschutzes auf Seite 107 des obgenannten
L-Buches sowie im Hinblick auf Richtlinien für L-Beraterinnen auf die
Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Fa. L bzw. die
R-Antragsunterlagen und führte ergänzend aus, dass ihr steuerlicher
Vertreter im Hinblick auf Ausbildungskosten sowie Kosten für
Vorführmaterial den Sachverhalt falsch dargelegt habe; seit neuestem sei
die ganze Ausbildung und das Vorführmaterial kostenlos; dies sei jedoch zu
ihrer Zeit nicht der Fall gewesen. Die Partnerbetreuer seien an den
Umsätzen der Kundenberaterinnen (Untervertreter) nicht beteiligt; diese
würden nach den Umsätzen der Kundenberaterinnen (4% samt MwSt) von der
Fa. L direkt bezahlt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2003:
Strittig ist im konkreten Fall, ob die gewerbliche
Betätigung der Bw. einkommensteuerlich als beachtliche Einkunftsquelle oder
als unbeachtliche Liebhaberei zu werten ist und folglich die angeführten
Verluste außer Ansatz bleiben oder nicht.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass von
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1999, auszugehen ist.
Liegt eine solche Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO vor, ist das Vorliegen von
Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn
die Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten
Kriterien (Ausmaß und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis
zu den Gewinnen; Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren
Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick
auf angebotene Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen) zu beurteilen.
Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche
Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer
Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen
Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt.
Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht
hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der oben
beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf
Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es
hiebei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)
ab Beginn einer Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese
Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach
§ 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor,
außer es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen,
dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die
Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht
für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu
Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine
Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht
bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen.
Eine ursprünglich als unbefristet begonnene Betätigung, die nicht nach
Wunsch verläuft und unverhofft und verfrüht abgebrochen werden muss,
kann nicht als voraussichtlich zeitlich begrenzt, sondern höchstens
nachträglich als erfolglos gesehen werden und rechtfertigt nicht die
Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit
der Frage befasst, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen von
steuerlich beachtlichen Einkunftsquellen auszugehen ist oder nicht
(vgl. VwGH 21.6.1994, 93/14/0217; VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Nach dem in diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen im Einzelnen
beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem handelt es sich um eine
Vermittlertätigkeit, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden
Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so
genannte "Sponsoren", die an seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene
A-Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden.
Es dürfen lediglich Produkte der A-GmbH vertrieben werden, wobei es keinen
Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der A-GmbH festgelegt werden. Auf der
Ausgabenseite solcher Vertreter, die in der Regel nebenberuflich tätig sind
und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und
Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser
Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem
ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen
regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten,
Kfz-Kosten, Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren und
Telefon an. Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines
A-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes objektiv gesehen nicht
zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung der Anlaufverluste
eines A-Vertreters als rechtmäßig beurteilt
(vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Bei derartigen, keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssten, sei schon systembedingt im Sinne des
§ 2 Abs. 2 LVO damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde.
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte in diesem
Zusammenhang vor, dass sich die Tätigkeit der Bw. als L-Kundenbetreuerin
wesentlich von der eines nebenberuflich tätigen A-Vertreters unterschieden
hätte. Diesem Vorbringen war jedoch Folgendes zu entgegnen: Die
Fa. L ist im Bereich der Kosmetik, Gesichts- und Körperpflege
tätig. Der Vertrieb der L-Produkte erfolgt über so genannte
Kundenbetreuer. Diese schließen mit der Firma einen Vertrag
(Partnervertrag) ab und verpflichten sich, eine so genannte Beratungsstelle
(oder auch ein Beratungsstudio) einzurichten und darin eine vollständige
Ausstattung von Vorführprodukten bzw. Präsentationswaren bereit zu
halten (vgl. dazu auch Pkt. F1 der R-Antragsunterlagen); diese so genannte
Grundausstattung (bestehend aus dem ersten umfangreichen Grundausstattungsset,
Erweiterungsset und einem Hilfsmittelset) war, wie die Bw. in ihrem Schreiben
vom 9. März 2006 vorbrachte, zumindest noch "zu ihrer Zeit" auf
eigene Kosten zu erwerben; gleiches galt laut ihren Angaben auch für ihre
Ausbildung. Die Kundenbetreuer erhalten für den Verkauf von
L-Produkten eine monatliche Provision, deren Höhe durch das Verkaufsvolumen
im jeweiligen Monat bestimmt wird (errechnet im Wesentlichen als Differenz
zwischen Einkaufspreis, zu dem der Kundenbetreuer die Produkte bei der
Fa. L erwerben kann, und dem Verkaufspreis an die Kunden). Der
Kundenbetreuer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Beratungsstelle
ausschließlich L-Produkte zu beziehen und zu vertreiben (vgl. dazu auch
Pkt. F2 der R-Antragsunterlagen). Die Preise werden ausschließlich
von der Fa. L festgelegt. Das Vertriebsystem ist insofern aufgebaut,
als über den so genannten Kundenbetreuern so genannte Partnerbetreuer und
über diesen wiederum so genannte Koordinatoren stehen. Partnerbetreuer sind
Kundenbetreuer, die ua. eine von ihnen selbst bestimmbare Anzahl an
Kundenbetreuer bis zur Übergabe an L Direkt zielorientiert entwickeln sowie
individuell betreuen und dabei von ihrem Koordinator unterstützt werden.
Koordinator sind Partnerbetreuer, die ua. Partnerbetreuer entwickeln und von L
Direkt unterstützt werden. Die Aufgabe eines Koordinator umfasst
insbesondere die Auswahl und die Entwicklung von L-Kundenbetreuern bis zu deren
Qualifikation als diplomierte L-Fachberater, die Aktivierung und laufende
Betreuung von Partnerbetreuern sowie die zielorientierte Unterstützung von
Partnerbetreuern, die selbst Koordinator werden wollen. Der
Kundenbetreuer erhält die für jeden neuen Kundenbetreuer reservierte
Partnerberechtigung, die sich zunächst auf ein Kundenpotential, bezogen auf
2.500 Einwohner, bezieht, in eine fixe Partnerberechtigung umgewandelt,
wenn er die L-Fachausbildung in den ersten drei Stufen (bereits für die
ersten beiden Ausbildungsstufen wird eine laufende Betreuung von mindestens 40
bzw. 80 aktiven Kunden vorausgesetzt) erfolgreich abgeschlossen hat
(Vergabe des L-Zertifikates) und solange er pro Monat einen stabilen
Mindestumsatz von 3.000,00 € erzielt; bei einem stabilen monatlichen
Mindestumsatz von 7.000,00 € wird eine zweite Partnerberechtigung,
sofern noch eine frei ist, reserviert bzw. vergeben. Mit erfolgreichem Abschluss
der Fach- und Diplomausbildung (vierte Ausbildungsstufe; Qualifizierung zum
diplomierten L-Fachberater) finden die Fachberater Aufnahme in L Direkt und
aktivieren damit die Erfolgsbeteiligung für Partnerbetreuer und
Koordinator, sofern sie 125 aktive Kunden haben und einen
durchschnittlichen monatlichen Mindestumsatz von 5.000,00 € erzielen.
Partnerbetreuer und Koordinatoren erhalten mit der Übergabe der
bisher betreuten Kundenbetreuer an L Direkt einen bestimmten Provisionsumsatz
(bezogen auf die Umsätze ihrer Kundenbetreuer) von der Fa. L, wobei
diese aber auch weiterhin selbst Beratertätigkeit ausüben können.
Je erfolgreicher die betreuten Partner bzw. je mehr Erfolgsbeteiligungen
aktiviert werden, umso höher ist das Einkommen der Partnerbetreuer bzw. der
Koordinatoren. Insgesamt steigt damit die Zahl der Werbenden schnell
an.
Auf Grund dieser Überlegungen, die sich im
Wesentlichen aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem L-Buch
"Mehr Lebensqualität - Ein Leben lang") ergaben, war im konkreten Fall nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - gerade auch wegen der oben
dargelegten Erlös- und Aufwandstruktur - durchaus von einer Gleichartigkeit
der von der Bw. ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu der den oben
zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zugrunde liegenden Tätigkeit
auszugehen. Nachdem somit aber von der vorgegebenen, von der Bw. nicht
beeinflussbaren Vertriebsorganisation, gegenseitiger Konkurrenzierung, fehlendem
bzw. sehr eingeschränktem Gebietsschutz (eine fixe, auf
2.500 Einwohner beschränkte Partnerberechtigung wird - wie bereits
oben dargelegt - erst bei erfolgreichem Abschluss der L-Fachausbildung in den
ersten drei Stufen und bei einem stabilen monatlichen Mindestumsatz von
3.000,00 € vergeben; eine zweite Partnerberechtigung wird erst bei
einem stabilen monatlichen Mindestumsatz von 7.000,00 € vergeben,
wobei ungewiss ist, ob überhaupt eine solche noch frei ist) und daraus
folgender Marktverengung auszugehen war, gegenständlich nur
geringfügige Umsätze erzielt wurden, in den
streitgegenständlichen Jahren neben beträchtlichem Reise- und
Fahrtaufwand allein die Miet-, Strom- und Telefonaufwendungen höher waren
als die erzielten Provisionserlöse und damit, insbesondere eben auf Grund
der Verpflichtung der Bw., Räumlichkeiten für eine entsprechende
Beratungsstelle anzumieten, insgesamt gesehen die Verluste die Umsätze
erheblich überstiegen haben, war die gegenständliche nebenberuflich
(mehr Einkommen ist ua. auch eine Frage der eingesetzten Zeit) ausgeübte
Tätigkeit der Bw. bzw. die Art der Wirtschaftsführung der Bw. objektiv
nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw. war von vornherein damit zu rechnen,
dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet
würde und konnten daher, ohne zu prüfen, ob konkrete Hinweise für
eine von der Bw. geplante zeitliche Begrenzung ihrer Betätigung vorlagen,
auch die Anlaufverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw., dass
die objektive Eignung der gegenständlichen Tätigkeit der Bw. zur
Gewinnerzielung gerade durch die Ergebnisse von Kolleginnen mit der gleichen
gewerblichen Tätigkeit bewiesen würde, muss entgegen gehalten werden,
dass die Bw. einen Gesamtverlust in Höhe von 12.721,31 €
erwirtschaftet hat, der vorgelegten (nur) 20 Beraterinnen umfassenden
Ergebnisentwicklungsliste die konkrete Art der Wirtschaftsführung jeder
einzelnen Kosmetikberaterinnen nicht zu entnehmen ist und zudem auf Grund der
dort dargelegten Ergebnisse doch für eine große Anzahl von
Beraterinnen zu vermuten ist, dass diese nicht in die Gewinnzone kommen bzw.
ihre Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beenden
werden.
Die von der Bw. im Berufungsschriftsatz bzw. im
Vorlageantrag dargelegten Gründe, die sie letztlich veranlasst hätten,
die gewerbliche Tätigkeit als L-Beraterin endgültig aufzugeben,
ändern nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nichts daran, dass
die Bw. bei der Art der Gestaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit und auf
Grund der oben dargelegten Umstände (Nebenberuflichkeit, kein bzw. ein sehr
eingeschränkter Gebietsschutz, Werbung von Vertretern im
"Schneeballsystem", eigene Kosten betreffend Schulungen sowie
Vorführmaterial, hohe Kosten für die angemietete Beratungsstelle,
beträchtliche Reise- und Fahrtkosten, etc.) keine Möglichkeit gehabt
hätte, aus dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Den
Wunschvorstellungen der Bw. kam gegenständlich keine Bedeutung zu.
Auch wenn es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat
grundsätzlich am jeweiligen Kundenbetreuer selbst liegt, nämlich an
seinen Fähigkeiten und an seinem Engagement, ob er mit seiner
Vertretertätigkeit erfolgreich ist oder nicht, waren im
gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - von vornherein Umstände
erkennbar, die objektiv für eine zeitliche Begrenzung der in Rede stehenden
Tätigkeit der Bw. sprachen bzw. auf Grund derer damit zu rechnen war, dass
die gegenständliche Betätigung mit höchster Wahrscheinlichkeit
mangels Rentabilität (vor Erreichung eines gesamtpositiven Ergebnisses)
vorzeitig aufgegeben wird und damit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
keine Einkunftsquelle vorlag.
Auf Grund dieser Überlegungen konnte die in Rede
stehende Tätigkeit der Bw. in den Berufungsjahren keine
einkommensteuerliche Berücksichtigung finden und war daher die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
2) Umsatzsteuer für
die Jahre 2000 bis 2003:
Da der steuerliche Vertreter der Bw. im
gegenständlichen Vorlageantrag die Berufung betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 bis 2003 zurückgenommen hat, erklärt der
Unabhängige Finanzsenat diese gemäß
§ 256 Abs. 3
BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in
formelle Rechtskraft und ist damit das diesbezügliche Berufungsverfahren
beendet.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
gewerbliche TätigkeitLiebhabereiEinkunftsquellenvermutungAnlaufverlustePrivatgeschäftsvermittlerWarenpräsentation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-F/05
- Stammnummer
- 25864
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF