Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0316-G/03
(1) Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Bescheidaufhebung durch VwGH (2) Feststellungsbescheid gegenüber einem Verstorbenen und einer Verlassenschaft nach Einantwortung (3) Entwicklung und Verkauf von (vier) Sportboot-Prototypen als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-G/03vom 28.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Davon abgesehen lassen die hier vorliegenden Umstände nur den Schluss zu, dass die in Rede stehende Maßnahme auch ihrer Art nach nicht geeignet gewesen sein konnte, die Ertragslage zu verbessern. Dies schon deshalb nicht, weil es, wie bereits oben (unter Punkt 4) ausgeführt, der Bw nach Vertragskündigung der Designerfirma im Jahr 1991 aufgrund der Unterlassungsklausel im Lizenzvertrag zum 27 ft Boot (Pkt. 7.3) verwehrt war, weitere (noch nicht hergestellte) Werkstücke zu erzeugen, wodurch eine Serienfertigung dieser Bootstype bzw eine Erlöserzielung daraus auch ohne technische Probleme nicht mehr möglich gewesen wäre. Damit ist auch nicht zu erkennen, wie nach einer (Teil)Tilgung von Darlehen im Jahr 1993 ein Totalüberschuss (Gesamtgewinn) in absehbarer Zeit überhaupt erreicht hätte werden können (die von 1993 bis 1995 erzielten Ergebnisse wiesen immer noch Verluste in Höhe von S 1,8 Mio, S 1,5 Mio und S 3,5 Mio aus).
Auch das Einstellen der Betätigung wegen mangelnder Ertragsaussichten (Liquidation ab 1996) greift nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht, weil die Unmöglichkeit einer Serienproduktion des 27 ft Bootes nach Vertragslösung durch die Fa. X-Design ebenso wie das (davor und auch danach erfolgte) Ausbleiben von Aufträgen zwangsläufig zu einer Beendigung dieser Tätigkeit führen musste (was hätte die Bw mangels Nachfrage hier weiter produzieren sollen ?). Damit tritt dieser Teilaspekt einer Verbesserungsmaßnahme gegenüber den oben erörterten Sachelementen in den Hintergrund. Wenn die Bw in diesem Schritt den entscheidenden Beweis für eine Einkunftsquelle sieht, so kann der Aufgabe dieser Tätigkeit schon deshalb keine besondere Rangordnung vor anderen Wirtschaftlichkeitskriterien zukommen, weil sonst in allen Fällen erfolglos beendeter wirtschaftlicher Aktivitäten immer das Vorliegen einer Einkunftsquelle trotz dagegen sprechender Umstände anzunehmen wäre.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich somit, dass das nebengeschäftliche Betreiben einer Sportboot-Erzeugung sowohl hinsichtlich der einzeln besprochenen Kriterien als auch in Gesamtbetrachtung nicht die Elemente einer Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei aufweist. Der unabhängige Finanzsenat verkennt dabei nicht, dass die Positionierung eines teuren Sportgerätes am Markt einen entsprechenden Zeitaufwand in Anspruch nehmen kann, doch hatten die damaligen Vertragspartner ab dem Beginn der Produktion (nach vorangegangenen Designerarbeiten im Jahr 1987) dafür selbst eine Zeitspanne bis September 1989 vorgesehen (Pkt. 6, Lizenzvertrag mit X-Design 1989). Einem (subjektiven) Gewinnstreben entspräche es aber, dass eine bestimmte Tätigkeit innerhalb einer absehbaren Zeit als (positive) Einkunftsquelle genutzt werden kann und nicht als langjähriger Verlustbringer hingenommen wird. Wann dies im Streitfall zutreffen hätte können, vermochte die Bw - blendet man die im Jahr 1991 erfolgte Vertragskündigung der Fa. X-Design bei dieser Betrachtung aus - aber nicht einmal in den Jahren 1992 und 1993 (Zeitraum der Vorhaltsbeantwortungen, s.o. Punkt 2) theoretisch zu beantworten.
Ob nun, wie von der Bw urgiert wurde, ein Erfolg letztlich ausgblieben ist, weil unvorhergesehene Ereignisse
(Unwägbarkeiten) eine Gewinnerzielung im Streitfall hinderten, ist abschließend anhand der im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente zu untersuchen:
Unter Unwägbarkeiten versteht man den Betriebserfolg negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf
entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen. Sie führen daher erst dann zu Liebhaberei, wenn eine Betätigung auch unter üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen ertragsunfähig wäre. Voraussetzung ist dabei auch, dass der Steuerpflichtige auf derartige Ereignisse rasch und wirtschaftlich sinnvoll reagiert. Unwägbarkeiten sind allerdings von gewöhnlichen Risken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Hier liegt kein typischen Wirtschaftsabläufen widersprechendes, von außen einwirkendes Ereignis vor, und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Regelfall nicht beeinflussbar sind. Ein weiteres Charakteristikum kann dafür sein, dass sie in gleichem Umfang eine gesamte Wirtschaftsbranche betreffen (vgl. Doralt, aaO, Tz 365 u. 369 zu § 2 EStG 88 u. die dort genannten Fundstellen).
Zur Frage der Vorhersehbarkeit von Störfällen vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass bei einem Vorhaben, das die Erzeugung eines technisch anspruchsvollen Wirtschaftsgutes zum Gegenstand hat, die zu erwartenden Risken höher einzuschätzen sind als bei einem marktgängigen Wirtschaftsgut für breite Käuferschichten. Dies wird bei einem "Quereinsteiger" (hier in den Sportbootsektor) noch dadurch verstärkt, dass jemand, der sich ohne entsprechenden Hintergrund auf ein fremdes Unternehmensgebiet wagt, auch mit Risikofaktoren zu rechnen hat, die auf einem Mangel an eigenem Fachwissen und/oder auf einer Unkenntnis über branchenspezifische Voraussetzungen beruhen (vgl. dazu den oa. Bericht von D.S., Seite 6 f., wonach technische Unzulänglichkeiten schon "bei einem Blick auf die Produktionsanlagen" sofort erkennbar gewesen sind). Daraus folgt, dass auf einem erhöhten Risiko beruhende Ereignisse - je ausgefallener ("waghalsiger") ein Projekt ist, desto größer wird auch das Risiko sein - nicht als sog. Unwägbarkeiten angesehen werden können.
Beginnend mit dem Projekt K-I (50 ft Boot) ist dazu auszuführen, dass bei den im Jahr 1987 übernommenen Projektgrundlagen ernsthafte Komplikationen schon nach Testfahrten auf dem Como-See im Februar 1987, bei denen sich dieses Boot als untauglich erwiesen hat, in tatsächlicher Hinsicht vorhersehbar gewesen sind. Da der beigezogene Gutachter eine Fertigstellung dieses Bootes aufgrund der von ihm aufgezeigten Fehler im technischen Kon-zept für unmöglich hielt (s. D.S.-Bericht, S. 14), fiel das weitere Vorgehen der Bw - Beauftragung der Firma "G.Y. ", WH., um neben einer Sicherung von Regressansprüchen gegen die Fa. W. auch die Tauglichkeit und mögliche Verbesserungsmaßnahmen zu prüfen, ob das Boot eventuell doch noch verwertet werden kann(Berufung, S. 17) - in den Bereich eines gewöhnlichen Risikos, das jeder hinzunehmen hat, der einen (im Ausgang stets ungewissen) Zivilrechtsweg beschreitet und ein bereits als fehlerhaft erkanntes Vorhaben fortsetzen will. Damit stellt aber der im Jahr 1990 eingetretene Konkurs der Fa. "G.Y.", in dessen Verlauf im Jahr 1991 Projektunterlagen verloren gingen, "weshalb für die Möglichkeit der Verwertung oder Verfolgung des Projektes ´K-I´ nunmehr sämtliche wesentlichen Erfordernisse fehlten", nur eine Teilkomponente des von der Bw eingegangenen Risikos dar. Dieser Umstand scheidet als Unwägbarkeit auch deshalb aus, weil der bereits oben (unter Pkt. 6, Verbesserungsmaßnahmen) zitierte Rahmenvertrag mit der Fa. Th. belegt, dass Boote mit einer Größe bis 50 ft noch im Jahr 1992 projektverfangen waren.
Was die für den Zeitraum 1990, 1991 geschilderten Ereignisse - ein nicht näher definierter "Dschungelkampf mit der internationalen Bootsmafia" sowie technische Mängel des ersten Prototypen anlässlich der Abnahme seitens des X-Teams in den USA - betrifft (Berufung, S. 21 f.), ist einerseits festzuhalten, dass die Markterschließung durch ein Produkt in einem Bereich, in dem es bereits etablierte Erzeugnisse (Off-Shore-Boote) gibt, üblicherweise mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, die diese Branche als gewöhnliches Risiko im Konkurrenzkampf mit Anderen allgemein (im Fall einer "internationalen Bootsmafia" sogar weltweit) treffen, und dass es nach eigenen Ausführungen der Bw (Berufung, S. 20) der "Regelfall aller erstmalig erzeugten Produkte" sein wird, "dass der erste Prototyp mehrmals überarbeitet werden muss, bis er dem Willen des Planers oder Erfinders entspricht und wirklich zur serienmäßigen Fertigung freigegeben werden kann". Auch diese Umstände sind daher keine im Wirtschaftsleben atypischen Vorkommnisse.
Der Einwand (Vorlageantrag, S. 6), dass man infolge des nichtvorhersehbaren Kursverfalls des US-Dollars (1987) gezwungen gewesen sei, die Produktion aus Kostengründen von Europa nach Amerika zu verlagern, da die Verkaufspreise auf US-Dollar ausgerichtet waren und auch der Verkauf in den USA erfolgen sollte, zeigt ebenfalls keine Unwägbarkeit auf, die einer Gewinnerzielung entgegen standen, sondern entspricht dies nur einer kaufmännischen Überlegung, die mit dem gewöhnlichen Risiko verbunden war, wie lange dieser Kursverfall (bei einer führenden Wirtschaftsmacht wie den USA) zugunsten einer günstigeren Produktion andauern konnte. Auch Verhandlungsschwierigkeiten mit der im Jahr 1990 für eine Europaproduktion kontaktierten italienischen Firma A. in P, an deren Stelle sodann die Firma "B.M.", in V mit der Überarbeitung zweier Prototypen des 27 ft Bootes beauftragt worden ist, betreffen keine Unwägbarkeit, sondern sind in ihrer Typizität allgemein auftretende Ereignisse. Dass die mit der Marinisierung von X-Motoren beauftragte Firma W-GmbH, S, im Zeitraum 1991 die Produktion eingestellt hat, weshalb ein neuer Partner dafür gesucht werden musste, war für die fehlende Verkaufsmöglichkeit des 27 ft Bootes ebenfalls nicht ausschlaggebend, sondern die davor festgestellten gravierenden Mängel, "die jedem kritischen Käufer selbst ohne Probelauf erkennbar geworden wären" (Berufung, S. 21, 22). Gerade bei der Entwicklung eines Wirtschaftsgutes mit High-Tech-Komponenten kann als üblicher Verlauf aber nicht der Idealfall unterstellt werden, dass die technische Machbarkeit des geplanten Produktes problemlos sein soll, oder dass im Fertigungsbereich keine Mängel auftreten (dies findet nach der Lebenserfahrung auch in anderen Wirtschaftszweigen nicht statt).
Soweit die Bw ab dem Jahr 1991 noch eine allgemeine Wirtschaftsrezession (Berufung, S. 35 und Vorlageantrag, S. 10) oder den Golfkrieg 1991 oder kriegerische Handlungen im ehemaligen Restjugoslawien (VwGH-Verfahren) als erfolgsschädlich ins Treffen geführt hat, ist dem zu entgegnen, dass Beeinträchtigungen aufgrund einer Wirtschaftskrise in den zeitlich danach (in den Jahren 1992, 1993) dem Finanzamt übermittelten - optimistischen - Prognosen über einen Verkauf von zehn bzw. zwanzig Booten (siehe oben, Pkt 2) von der Bw nicht einmal erwähnt wurden. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Ausgabe der Y-R, Nr. XYZ, sah in dieser Frage unter dem Titel "Golfkrieg ? Wirtschaftskrise ?" Megayachten in Serie!" selbst für die Produktion von 35-Meter Luxusyachten offenbar kein Problem (OZ 105 Verwaltungsakten, S. 72). Derartige Geschehnisse entsprächen im Übrigen einem Bereich, der die (Luxus)Bootbranche allgemein treffen würde und wäre eine allfällige (hier nicht bestätigte) Reaktion im Käuferverhalten in dem Fall nichts Atypisches. Da in den schon mehrfach genannten Marktanalysen primär der amerikanische Markt neben dem französischen und italienischen Markt angesprochen war, können örtlich begrenzte Kriegsereignisse für das Ausbleiben von Aufträgen an die Bw bzw. für die fehlende Gewinnerzielung nicht maßgeblich gewesen sein. Bei wirtschaftlichen Entwicklungen kann es im Übrigen nicht als üblich (typisch) vorausgesetzt werden, dass allgemeine Rahmenbedingungen oder wirtschaftliche Verhältnisse, die im Regelfall Schwankungen unterliegen, für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
Zu den für die Zeit ab 1991 vorgebrachten Umständen ist an dieser Stelle wiederholend darauf hinzuweisen, dass schon mit der Vertragsbeendigung der Firma X-Design im
Jahr 1991(und der damit einhergehenden Untersagung der Erzeugung weiterer Werkstücke) von außen einwirkende Ereignisse für die Ertraglosigkeit dieser Tätigkeit weder im selben Zeitkontext noch in den Folgeperioden entscheidend gewesen sein konnten. Auch dieser Vorfall betraf im Übrigen keine Unwägbarkeit, weil der bezughabende Lizenzvertrag als Zeitpunkt für die vereinbarte Markteinführung des 27 ft Bootes "spätestens den 1. September 1989" vorsah und ein Verstoß gegen diesen Termin dort als einer von mehreren Aufkündigungsgründen genannt wurde (Pkt. 6 und 7.2 Vertrag). Da es, wie schon gewürdigt, nicht einmal ab dem Vorliegen eines serienreifen "makellosen" Prototypen im Jahr 1993 zu Kundenaufträgen gekommen war und davor geäußerte Erwartungen (zB. Bootsmesse Düsseldorf 1992) ebenfalls nicht auf konkrete Aufträge gestützt werden konnten, war folglich schon unter üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen von der Unmöglichkeit einer Gewinnerzielung bei dieser Betätigung auszugehen.
Über die Berufung war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 28. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
WiederaufnahmeWiederaufnahmsgrundErmessenBindungBindungswirkungfortgesetztes VerfahrenFeststellungsbescheidGewinnfeststellungFeststellungsverfahrenNichtbescheidVerstorbenerErbeMiterbenVerlassenschaftEinantwortungLiebhabereiLiebhabereiverordnungEinkunftsquelleEinkunftsquellenvermutungBootSportbootHochgeschwindigkeitsbootPowerboatPrototypenLuxuswirtschaftsgutLuxusbootKriterienprüfungWirtschaftlichkeitskriteriengewinnorientiertGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussAnlaufzeitraumAnlaufverlusteVerlustentwicklungPrognosePrognoserechnungGewinnprognoseVorführmodellVorführproduktBeobachtungszeitraumErtragsfähigkeitErtragsaussichtenVerlustursachenMarktstudienMarketingWerbungBootsmessenBootsausstellungunrationelle ProduktionmarktgerechtMarktgerechtigkeitMarktbedürfnisseMarktsituationProduktumstellungProdukteinstellungProjekteinstellungPreisgestaltungVerbesserungsmaßnahmenStrukturverbesserungDarlehenstilgungKredittilgungFremdmitteltilgungSchuldtilgungUnwägbarkeitengewöhnliches RisikoWirtschaftskriseWirtschaftsrezessionGolfkriegKrieg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-G/03
- Stammnummer
- 20124
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF