Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1221-W/03
Liebhaberei bei einem nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1221-W/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, ist schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO damit zu rechnen, dass die Betätigung - infolge hoher Fixkosten, die die Einnahmen bei weitem überschreiten - schon vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses beendet wird, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 -2000
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog
neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (bei der Fa.
I. GmbH) noch Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb aus seiner
- im April 1998 begonnenen und mit dem Jahr 2000 beendeten -
Tätigkeit als C-Berater. Der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb wird
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Anzumerken ist, dass die
Ehefrau des Bw im oa Zeitraum bei ihm geringfügig beschäftigt war und
im Wesentlichen mit der Durchführung der Gesichts-und Hautpflege, die von
ihm als Service für seine Klienten bzw für die, die es noch werden
sollten angeboten wurde, um den Absatz seiner Produkte zu fördern sowie mit
der Terminkoordinierung bzw Entgegennahme von Bestellungen, da der Bw durch
seinen Hauptberuf den ganzen Tag unterwegs und schwer erreichbar war, betraut
war (s. E-Akt 1998/S 10).
Darstellung
der erklärten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den Jahren 1998
- 2000:
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1998
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1999
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2000
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Einnahmen:
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Provisionen
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7.930,54
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35.807,57
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36.201,09
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Naturalgutschriften
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23.199,68
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18.686,31
|
2.569,43
|
So. Einnahmen
|
17.915,00
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---
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Summe Einnahmen
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49.045,22
|
54.493,88
|
38.770,52
|
Ausgaben:
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Krankenkasse
|
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424,28
|
641,76
|
Lohn
|
34.380,00
|
45.840,00
|
45.840,00
|
Werbung
|
16.574,00
|
7.525,00
|
19.830,00
|
Verbrauchsmat.
|
5.116,80
|
10.817,14
|
8.576,80
|
Büromaterial
|
3.281,30
|
1.022,50
|
---
|
Gebühren
|
4.300,00
|
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Umsatzsteuer
|
192,00
|
3.572,00
|
1.250,00
|
Porto
|
1.913,80
|
2.270,70
|
686,00
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Verwaltungsgeb.
|
1.776,00
|
6.203,60
|
5.436,00
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Seminare
|
1.941,00
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Kilometergelder
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24.475,50 (4.995 *
4,90)
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29.140,30 (5.947*4,90)
|
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Telefon pauschal (600,00 pro
Monat)
|
5.400,00
|
5.400,00
|
7.200,00
|
Summe
Ausgaben
|
99.350,40
|
108.219,24
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89.460,56
|
Gewinn/Verlust
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-50.305,18
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-53.725,36
|
-50.690,04
DIe Bescheide
vom 13.September 1999, 26. Juli 2000 und 24. Juli 2001 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 wurden zunächst -
unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb
- gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassen.
Mit Bescheiden vom 4. September
2002 wurden die oa Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO durch
eine endgültige Festsetzung - ohne Berücksichtigung der Verluste
aus Gewerbebetrieb - ersetzt.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2002
erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen die oa Bescheide Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw im Jahr 1998 mit der
gewerblichen Tätigkeit eines C. -Beraters begonnen habe. Im Jahr 2000
habe er diese Tätigkeit wieder eingestellt. Der Bw habe in den Jahren 1998
bis 2000 aus dieser gewerblichen Tätigkeit lediglich Verluste
erwirtschaftet. Auf Grund dieser Verluste habe das Finanzamt dem Bw
bezüglich dieser gewerblichen Tätigkeit Liebhaberei unterstellt und
somit die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Diese
Rechtsansicht werde nunmehr durch die Berufung bekämpft.
Ob Liebhaberei vorliege, sei
gemäß Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 zu beurteilen.
Gemäß Liebhabereiverordnung seien grundsätzlich zwei Arten von
Tätigkeiten zu unterscheiden. Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 1 mit Einkunftsquellenvermutung und
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 mit
Liebhabereivermutung. Diese Unterscheidung sei aus folgendem Grund
wichtig:
a)
Einkommensteuerlich:
Bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 (Einkunftsquellenvermutung) könnten die Verluste der
ersten drei Kalenderjahre auf jeden Fall geltend gemacht werden, unabhängig
davon, ob ein Gesamtüberschuss entstehe oder nicht.
b)
Umsatzsteuerlich:
Bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 im Sinne der Liebhabereiverordnung liege
umsatzsteuerlich nie Liebhaberei vor.
Welche Tätigkeit liege
beim Bw nun konkret vor? Dies solle negativ definiert werden, dh es solle
zunächst untersucht werden, ob eine Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 2 der Verordnung (Liebhabereivermutung) vorliege. Liebhaberei von Beginn an
liege vor, wenn Verluste entstehen
a) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden, z.B.
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftgüter und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
b) aus Tätigkeiten die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen seien.
Nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung sei die Tätigkeit als C.-Berater keine Tätigkeit, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sei. Ein C-Berater vertreibe Produkte auf
Provisionsbasis und versuche durch einen möglichst hohen Produktumsatz
entsprechend hohe Provisionseinnahmen zu lukrieren. Diese Tätigkeit werde
von vielen Personen in Österreich ausgeübt, und nach Wissen der
steuerlichen Vertretung des Bw auch durchaus erfolgreich mit Gewinn. Keineswegs
werde daher die Tätigkeit aufgrund der privaten Bedürfnisse oder einer
persönlichen Neigung ausgeübt. Das Bestreben des Bw sei daher
grundsätzlich auf einen Gesamtgewinn gerichtet und seine Tätigkeit sei
daher im Hinblick auf seine angebotenen Leistungen und Preisgestaltung
marktgerecht gewesen. Marktgerecht sei daher auch sein Verhalten gewesen, diese
Tätigkeit nach drei Jahren einzustellen, da der Geschäftsverlauf als
C-Berater nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Auf Grund der
angefallenen Verluste, die er wirtschaftlich zu tragen gehabt habe, habe er
seinen Betrieb im Jahr 2000 eingestellt. Wenn es eine besondere in seiner
Lebensführung begründeten Neigung gewesen sei, dieser Tätigkeit
nachzugehen, hätte er sicherlich nicht nach drei Jahren diese
Tätigkeit eingestellt.
Die Tätigkeit des Bw sei
daher unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung einzustufen. Daraus
würde sich zwingend ableiten, dass die Verluste gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung der ersten drei Kalenderjahre
anzuerkennen seien. Dass eine Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, werde auch noch
dadurch bestätigt, dass seitens des Finanzamtes Liebhaberei im
umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht vorliegt (Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000
seien unverändert geblieben). Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 der Verordnung) wären nämlich auch die
Umsatzsteuerbescheide entsprechend zu korrigieren gewesen.
Abschließend stellte die
steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf Anerkennung der Verluste aus der
Tätigkeit als C-Berater für die Jahre 1998 bis 2000.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Dezember 2002 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass bei Privatgeschäftsvermittlern, die keinen
Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben,
Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben würden und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssten, schon
systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz der
Liebhabereiverordnung 1993 damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Daher sei für den
Anlaufzeitraum von Vornherein die Einkunftsquellenvermutung zu versagen, ohne
dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob Indizien für eine zeitlich
geplante Begrenzung seiner Betätigung vorliegen würden.
Da es sich trotzdem um eine
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung 1993
handeln würde, könne auf Grund des § 6 der
Liebhabereiverordnung 1993 eine derartige Tätigkeit niemals Liebhaberei im
Sinne des § 2 abs. 5 Z 2 UStG 1994 darstellen. Eine unternehmerische
Tätigkeit liege daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach
§ 2 der Liebhabereiverordnung 1993 ertragsteuerlich zur Annahme von
Liebhaberei führen würde.
Mit Eingabe vom 7. Jänner
2003 stellte die steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Berufungsschrift verwiesen und
ergänzend - im Hinblick auf die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung - vorgebracht, dass der Bw als
Privatgeschäftsvermittler tätig gewesen sei, aber nie im
Schneeballsystem gearbeitet habe. Er habe ausschließlich Umsätze aus
Provisionen aus eigener Vermittlungstätigkeit erzielt und daher nie
Einnahmen aus Subvertretervermittlungsgeschäften vereinnahmt. Warum diese
wirtschaftliche Betätigung von Vornherein jeder Einkunftsquellenvermutung
entbehren würde, sei für den Bw nicht nachvollziehbar. Insbesondere
sei auch auszuführen, dass der Bw diese Tätigkeit lediglich für
sich persönlich eingestellt habe, der Betrieb aber in der gegebenen Form
noch weiter existieren würde, da dieser Betrieb nach der Beendigung durch
ihn von seiner geschiedenen Ehefrau weitergeführt werde. Ob der
weitergeführte Betrieb durch seine geschiedene Ehefrau nunmehr Gewinne
abwerfe, entziehe sich seiner Kenntnis, sei aber nach Meinung der steuerlichen
Vertretung für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege oder nicht,
unerheblich. Tatsächlich würden daher die Grundlagen des Betriebes
weitergeführt werden.
Weiters sei auszuführen,
dass eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Bw nie geplant gewesen
sei. Der Bw habe sich für die Zukunft eine zusätzliche Einkunftsquelle
aufbauen wollen, habe diese aber, als sich diese als verlustig dargestellt habe,
wieder aufgegeben bzw. werde der Betrieb von der geschiedenen Ehefrau
weitergeführt.
Ein systembedingter Ausschluss
der Einkunftsquellenvermutung von Beginn der Tätigkeit an sei daher nach
Meinung der steuerlichen Vertretung des Bw nicht gerechtfertigt. Die
Einkunftsquellenvermutung habe zu gelten, die Anlaufverluste seien
anzuerkennen.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz wurde dem Bw mit Schreiben vom 29. August 2003
eine Beschreibung seiner Tätigkeit (s. rechtliche Würdigung) bei der
Fa. C-GmbH zur Stellungsnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15. September
2003 teilte der Bw mit, dass die Angaben über das C-Vertriebssystem sowie
es beschrieben worden sei, vollkommen zutreffen würde.
Dem Finanzamt als Amtspartei
wurde der Vorhalt und das Antwortschreiben zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
nebenberufliche Tätigkeit des Bw als C-Betrater - welche er im Jahr
1998 begonnen und im Jahr 2000 wieder beendet hat - eine Einkunftsquelle im
Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt.
Als Anlaufverluste gelten die
Jahre ab Beginn der Betätigung, das sind die Jahre 1998 - 2000
(§ 2 Abs 2 der LVO). Da im vorliegenden Fall bei dieser Tätigkeit
vom Beginn an Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung
vorzugehen.
Wie auch in der Berufung zum
Ausdruck kommt und ha auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der im
Jahr 1998 begonnenen und vom Bw nebenberuflich ausgeübten gewerblichen
Betätigung um eine Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist,
einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist hinsichtlich der Jahre
1998 - 2000 nach den Bestimmungen der LVO vom 17. 12. 1992 BGBl. Nr.
33/1993 (LVO II) zu beurteilen.
Gemäß
§ 2
Abs. 2 erster Satz LVO 1993 sind die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der
Betätigung nach § 1 Abs. 1 leg cit angefallenen Verluste
grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum nach
§ 2 Abs. 2 LVO darf jedoch nicht angenommen werden, wenn zu erwarten
ist, dass eine voraussichtlich begrenzte Betätigung bereits vor dem
Anfallen eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird.
Liegt - wie im
gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt wird - eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO vor, ist das Vorliegen
von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden,
wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs.1 und 3 der LVO) nachvollziehbar ist. Fallen
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so
ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2
Abs. 1 Z 1 - 6 LVO genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die
Wunschvorstellung desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es
hierbei nicht an. In diese Beurteilung sind auch die Verhältnisse innerhalb
des Anlaufzeitraumes mit einzubeziehen (s. VwGH vom 12. 8.1994, Zl 94/14/0025,
vom 21. 6. 1994, Zl. 93/14/0217).
Die Fa. C- GmbH ist mit
der Produktion und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten beschäftigt. Der
Vertrieb dieser Produkte erfolgt ausschließlich über
Privatgeschäftsvermittler. Diese schließen mit Fa. C-GmbH einen
Vertrag und verpflichten sich, eine sogenannte Beratungsstelle einzurichten und
eine vollständige Ausstattung von Vorführprodukten (sogenannte
Grundausstattung) zu erwerben. Berater kann man jedoch nur insofern werden, als
man von einem anderen Berater angeworben wird. Die Berater erhalten für den
Verkauf von C-Produkten eine monatliche Provision, deren Höhe durch das
Verkaufsvolumen im jeweiligen Monat bestimmt wird. Zudem ist der Berater
verpflichtet, im Rahmen seiner Beratungsstelle ausschließlich C-Produkte
zu beziehen bzw zu vertreiben. Über den Beratern stehen sogenannte
Koordinatoren. Koordinator bedeutet, dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von
Personen geworben hat und somit zum Koordinator dieser Gruppe wird. Er
erhält dann auch von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen
bestimmten Provisionsumsatz (Koordinatorbonus), wobei er aber weiterhin selbst
eine Beratertätigkeit ausübt. Es ist aber durchaus möglich, dass
dieser Koordinatorbonus nicht jedes Monat anfällt (wenn die Umsätze
der Berater der Gruppe nicht eine bestimmte Höhe erreichen). Das
Vertriebssystem des C-Konzerns ist so organisiert, dass die Fa. C-GmbH die den
Vertretern zustehenden Provisionen teilweise in Naturalien (dem Gegenstand des
Unternehmens entsprechend Kosmetikartikel) ausbezahlt.
Aus den
Überschussrechnungen des Bw kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die
erklärten Einnahmen 1998 iHv S 49.045,22 zu 47% (S 23.199,68),
1999 iHv S 54.493,88 zu 34% (S 18.686,31) und 2000 iHv
S 38.770,52 zu 0,06% (S 2.569,52) aus Naturalleistungen
bestehen.
In einem jüngst ergangenen
Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein
Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht
auseinandergesetzt. Das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf
nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten
Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an
Verluste angefallen.
Der Verwaltungsgerichtshof
sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob
die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der
belangten Behörde vertretenen Ansicht, ein Ablaufzeitraum sei nicht
anzunehmen, vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH
kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden,
die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig.
Die belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen,
die amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A-Vertreter" idR
keine Gewinne erzielten, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder
behauptet, seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "A-Vertreter",
noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte
Tätigkeit der "A-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung
für die verkauften Produkte von der "A-GmbH" straff geregelt (vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen im E 21.6.1994, 93/14/0217). Wie der VwGH
im eben erwähnten E sowie im E 12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt hat,
kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem
Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "A-Vertreters" sei objektiv
gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann
aber auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles -
insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass die bisher vom Bf erzielten
Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein
Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu
Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die
vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher
Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als "A-Vertreter" aufgrund
seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu halten sei -nicht
entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine
Tätigkeit als "A-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden,
weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei."
Auf den vorliegenden Fall
bezogen bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass in den Jahren
1998 und 1999 allein die Lohnaufwendungen für die Ehefrau und die
Kilometergelder zusammen bei weitem höher bzw im Jahr 2000 allein die
Lohnaufwendungen für die Ehefrau höher waren als die erzielten
Einnahmen (Provisionen und Naturalgutschriften zusammen) systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw beendet
werden muss. Zudem ist amtsbekannt, dass nur ein minimaler Anteil solcher
Privatgeschäftsvermittler in die Gewinnzone kommen.
Nach ha Meinung ist daher im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass den
erzielten Einnahmen doppelt so hohe Aufwendungen in den Jahren 1998 -2000
gegenüber stehen, diese nebenberufliche Tätigkeit nach einiger Zeit
beendet werden muss (und tatsächlich auch beendet wurde), somit eine
zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege, weshalb nach § 2 Abs. 2
letzter Satz der LVO die steuerliche Anerkennung der Verluste der Jahre 1998 bis
2000 nicht möglich ist.
Damit ist nach ha Ansicht iSd
oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch
ohne im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine vom Bw
geplante zeitliche Begrenzung seiner Betätigung vorliegen.
Im gegenständlichen Fall
stehen Einnahmen in Höhe von S 142.309,62 Ausgaben in Höhe von
S 297.030,20 gegenüber. In den Jahren 1998 bis 2000 hat der Bw somit
einen Gesamtverlust in Höhe von S 154.720,58 erwirtschaftet. Nach ha
Dafürhalten hat der Bw bei dieser Art der Wirtschaftsführung keine
Möglichkeit, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von
Beratern zu beeinflussen, somit ist diese Tätigkeit nicht geeignet, Gewinne
zu erzielen.
Auch das Vorbringen des
steuerlichen Vertreters des Bw im Vorlageantrag:
"Marktgerecht war auch sein Verhalten, diese
Tätigkeit nach drei Jahren einzustellen, da der Geschäftsverlauf als
C-Berater nicht seinen Vorstellungen entsprochen hat. Aufgrund der angefallenen
Verluste, die er wirtschaftlich zu tragen hatte, hat er seinen Betrieb im Jahr
2000 eingestellt...." bringt zum Ausdruck, dass diese Art der
nebenberuflichen Tätigkeit nicht geeignet ist einen Gesamtgewinn zu
erzielen.
Unter Gesamtgewinn versteht man
das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung.
Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines
Kalenderjahres bzw Wirtschaftsjahres erzielt wird, vielmehr sind alle
Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt, zu
addieren.
In diesem Zusammenhang kommt
der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, dass bei nebenberuflichen
Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen und im
"Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial
auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit
zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird, weswegen kein Ablaufzeitraum anzunehmen ist.
Wenn der Bw vorbringt, dass er
nie im "Schneeballsystem" Subvertreter geworben habe und er nie Einnahmen aus
Subvertretervermittlungsgeschäften vereinnahmt habe, dann verkennt der Bw,
dass er sehr wohl im "Schneeballsystem" gearbeitet hat. Denn wie bereits
dargestellt, stehen über den Beratern die Koordinatoren. Koordinator
bedeutet, dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen geworben hat. Er
erhält dann auch von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen
bestimmten Provisionsumsatz (Koordinatorbonus). Wenn der Bw daher selbst keine
Berater geworben hat, so bedeutet dies, dass er sich selbst um die Einnahmen aus
dem "Koordinatorbonus" gebracht hat.
Auch das Vorbringen des Bw,
dass diese Tätigkeit von vielen Personen in Österreich ausgeübt
wird, bedeutet, dass jeder neu geworbene Berater ein Konkurrent des ihn
werbenden C-Beraters ist, weswegen sich durch die Werbung neuer Berater die
Umsätze nicht beliebig steigern lassen. Zudem ist erkennbar, dass das
Vertriebssystem, welches nach dem sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut ist,
dazu führt, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst
erfreulich steigt, mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben
dieses System eine Marktverengung ein.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
AnlaufverlusteEinkunftsquelleLiebhabereiEinkunftsquellenvermutungPrivatgeschäftsvermittlerAnlaufzeitraumGebietsschutzSchneeballsystemGesamtgewinnGesamtüberschuss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1221-W/03
- Stammnummer
- 6043
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF