Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0184-F/02
Liebhaberei bei einer Gasthausverpachtung: Kriterienprüfung bei Auftreten von Unwägbarkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-F/02vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Verpachtung eines Gasthofes handelt es sich um eine Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO). In diesem Fall muss die Absicht, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar sein. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss (Kalkulationszeitraum gem. § 2 Abs. 3 LVO), entspricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung BGBl. 1997/358 dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4 leg. cit. (vgl. VwGH 24.9.1996, 93/13/0241 und 29.2.2000, 97/15/0166) und kann mit 20 Jahren angenommen werden. Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84).
Liebhabereiunschädlich sind Unwägbarkeiten wie Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern, unvorhergesehene Investitionen, Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme bei der Suche eines Nachmieters udgl. nur dann, wenn der Vermieter sein Bestreben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert. Es ist in diesem Falle mittels der Kriterienprüfung festzustellen, ob der Vermieter auf diese Unwägbarkeiten mit Verbesserungsmaßnahmen (z.B. durch außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital, durch niedrigeren Mietzins für noch zu vermietende Wohnungen zur Erhöhung der Auslastung, durch bauliche Maßnahmen zur besseren Vermietbarkeit und durch Veräußerung einzelner Wohnungen oder des gesamten Gebäudes) wirtschaftlich sinnvoll reagiert hat. Ist allgemein erkennbar, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten überhaupt nicht mehr zu erreichen ist und reagiert der sich Betätigende darauf mit der Einstellung der entgeltlichen Überlassung bzw. mit einer dieser gleichzuhaltenden Änderung der Bewirtschaftung, so sind die bisher anlaufenden Überschüsse der Werbungskosten steuerlich anzuerkennen. Andernfalls ist ab jenem Kalenderjahr, in dem dies erstmals allgemein erkennbar war, Liebhaberei anzunehmen. Ist nicht allgemein erkennbar, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erreichbar ist, so ist dann keine Liebhaberei anzunehmen, solange der Betätigende seine Gesamtüberschusserzielungsabsicht anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO dokumentiert. Steuert der sich Betätigende veränderten Verhältnissen nicht entgegen, nimmt er über Jahre hinweg Werbungskostenüberschüsse in Kauf oder begünstigt diese sogar, so ist die entgeltliche Überlassung eines Gebäudes als Liebhaberei zu beurteilen (vgl. hiezu Rauscher und Grübler in SWK 2002, S 365 sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 30.6.1992, 92/14/0044 und vom 27.5.1999, 97/15/0113).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HV, vertreten durch die Herburger
& Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer, betreffend Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1997 und 1998 gemäß
§ 188 BAO
nach der am 29. September 2004 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber erwarben im Jahr 1985 den Gasthof V.,
den sie ab dem Jahr 1986 verpachteten. Die daraus erzielten Einkünfte
wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Laut einer Prognoserechnung vom 13. Juni 1991 sollte die
Verpachtungstätigkeit nach 15 Jahren, also ab dem Jahr 1999, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abwerfen.
In den Steuererklärungen für die Jahre 1997 und
1998 erklärten die Berufungswerber negative Einkünfte aus der
Verpachtung des Gasthofs in Höhe von -169.819,20 S (1997) sowie
-217.961,50 S (1998). Aufgrund dieser negativen und gegenüber der
Prognoserechnung stark abweichenden Ergebnisse verlangte das Finanzamt von den
Berufungswerbern eine neue Prognoserechnung. Da eine solche von den
Berufungswerbern aber nicht vorgelegt wurde, stellte das Finanzamt mit
Bescheiden vom 31. Jänner 2001 die Einkünfte für die Jahre
1997 und 1998 mit Null fest.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber Berufung,
die ihre steuerliche Vertretung wie folgt begründete: Die Ergebnisse der
Jahre 1991 bis 1996 seien in Folge gestiegener Instandhaltungsaufwendungen
hinter den Erwartungen zurückgeblieben. In den Jahren 1997 und 1998 seien
wegen des gänzlichen Fehlens von Mieteinnahmen erhebliche
Werbungskostenüberschüsse entstanden. Aufgrund dieser
Werbungskostenüberschüsse habe das Finanzamt die in Rede stehende
Vermietungstätigkeit als Liebhabereibetätigung eingestuft. Dabei seien
der Behörde aber infolge verabsäumter Vorhaltsbeantwortungen
entscheidungsrelevante Umstände nicht bekannt gewesen. Aus dem Umstand,
dass die Umsatzsteuern erklärungsgemäß veranlagt worden seien
und zudem die Bescheidbegründung auf
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) Bezug genommen
habe, lasse sich ableiten, dass auch die Behörde davon ausgehe, dass die
gegenständliche Vermietungstätigkeit als Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO einzustufen sei. Demnach liege bei einer
Betätigung, die durch die Absicht veranlasst sei, einen
Gesamtüberschuss zu erzielen, Einkünfte vor. Die
Gewinnerzielungsabsicht müsse dabei anhand objektiver Umstände
ersichtlich sein. Das objektiv erkennbare Ertragsstreben müsse darauf
gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Überschüsse zu
erwirtschaften. Dabei sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob
tatsächlich ein Gesamterfolg erwirtschaftet werde, sondern es sei vielmehr
von entscheidender Bedeutung, ob der Einkunftsquelle eine objektive Eignung zur
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes innewohne. Träten durch unerwartete
Umstände unvorhergesehene Verluste bzw. entgehende Einnahmen auf, so seien
die Verluste für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle selbst dann nicht abträglich, wenn die Verluste bzw. die
entgehenden Einnahmen das Ausbleiben des Gesamterfolges bewirkten. Diese
Rechtsansicht des BMF werde auch durch den Verwaltungsgerichtshof
bestätigt, wonach nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg,
sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines
solchen von Bedeutung sei. Subsidiär sei das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Im
November 1996 sei das Pachtverhältnis mit dem langjährigen
Pächter, Herrn E., ausgelaufen. Für den Pächter habe sich die
Möglichkeit eröffnet, durch Erwerb von Eigentum an einem
gastgewerblichen Betrieb in B. ein eigenes Hotel aufzubauen. Bereits vor
Beendigung des Pachtverhältnisses sei mit der im Lichte der
wirtschaftlichen Entwicklung der ganzen Talschaft schwierigen Pächtersuche
begonnen worden. Über die Vermittlung von SI der SpB sei mit Wirkung ab
Dezember 1996 ein neuer Pachtvertrag mit Herrn W. mit einem monatlichen
Pachtzins von 20.000 S abgeschlossen worden. Tatsächlich habe W. aber
keine Miete bezahlt, dafür allerdings angesichts des Drängens auf
Pachtzahlung Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Gesamtobjektes angeregt.
Nachdem ein Verkauf nicht im Interesse der Vermieter gelegen habe und zudem das
von W. gemachte Preisangebot völlig unzureichend gewesen sei, sei keine
Einigung über den Verkauf zustande gekommen. Tatsächlich habe W.
unbefugt während des Pachtverhältnisses mit Abbruch- und
Umbaumaßnahmen im Objekt begonnen und im Zuge dessen auch erhebliche Teile
der Bausubstanz entfernt. Die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen
seien vorerst nach außen nicht erkennbar gewesen. Die
Verkaufsverhandlungen hätten sich bis September 1997 hingezogen und W. habe
trotz steigenden Drucks und drohender gerichtlicher Geltendmachung keine
Pachtzahlungen geleistet. Vielmehr habe er angesichts drohender Räumung in
Verletzung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen und somit defraudant
erhebliche Teile des Mobiliars und der Einrichtung abtransportiert und sei ohne
formelle Kündigung innerhalb weniger Tage verschwunden. Er habe
Österreich unter Mitnahme von Einrichtungsgegenständen mit einem
angemieteten Lkw in Richtung Deutschland verlassen, wo sich seine Spur verloren
habe. Der Aufenthalt von W. sei unbekannt und allfällige zivilrechtliche
Ansprüche würden zweifelsfrei ins Leere gehen. Versuche der
Gendarmerie, den Aufenthalt von W. zu ermitteln, seien ergebnislos
verlaufen. Die Bausubstanz und der Ruf des Gasthauses hätten durch
diese Vorgänge arg gelitten. Dennoch sei es gelungen, im Dezember 1997
einen neuen Pächter (Philippo A.) zu finden, der sich verpflichtet habe,
monatlich 10.000 S zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
Tatsächlich sei von ihm einmalig im Juni 1998 eine Zahlung von über
5.000 S zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt worden. Das
Pachtverhältnis sei im Herbst beendet worden. Zahlungsansprüche
hätten nicht mit Aussicht auf Einbringlichkeit geltend gemacht werden
können. Das Pachtverhältnis mit dem neuen Pächter sei nicht
zuletzt deshalb eingegangen worden, weil es seitens des Bürgermeisters
empfohlen worden sei. In dieser Empfehlung sei der Wunsch der Gemeinde B. zum
Ausdruck gebracht worden, einen Leerstand des Objektes zu vermeiden. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Pächter trotz noch aufrechten Bestandverhältnisses
ohne sich abzumelden mit unbekanntem Ziel verreist und habe sämtliche
Schlüssel mitgenommen, sodass vorerst das Objekt nicht betreten habe werden
können. Als sich die Verpächter bei Erkennen der drohenden Frostgefahr
unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe Zutritt zum Gebäude verschafft
habe, sei der Schaden bereits eingetreten gewesen. Ende Oktober 1998 habe es
einen frostbedingten Wasserschaden im Gebäude in der Höhe von
ca. 1,6 Mio. S gegeben. Dieser Wasserschaden sei nicht durch die
Versicherung gedeckt, da zum Zeitpunkt des Schadensereignisses das Haus
unbewohnt gewesen sei, obwohl es vom damaligen Pächter hätte bewohnt
und beaufsichtigt werden müssen. Dieser Wasserschaden habe eine Verpachtung
des Objektes in der Wintersaison 1998/1999 sehr erschwert. Mit Herrn K. habe im
November 1998 dennoch ein neuer Pächter gefunden werden können, der im
Pachtobjekt ein Snowboard-Hotel mit angeschlossener Disco einrichten wollte. Im
Zuge der behördlichen Bewilligungsverfahren sei allerdings nicht zuletzt
auf Betreiben der Nachbarn für die Disco keine Benützungsbewilligung
erteilt worden. Dennoch seien Herrn K. für diverse Tagesveranstaltungen
Einzelgenehmigungen zum Betrieb der Disco erteilt worden, weil ein
funktionierender Disco-Betrieb auch im Interesse der Gemeinde gelegen habe. Es
habe wiederholt Schallmessungen bis ins Frühjahr 1999 gegeben, um
Einwendungen der Nachbarschaft eventuell doch noch abzuwehren. Allerdings
wären die einzuhaltenden Grenzwerte nur mit undefinierbar hohen
Investitionen erzielbar gewesen. Im Jahre 1999 seien Planungsarbeiten zur
Sanierung des Objektes in Auftrag gegeben worden, die insbesondere auch die zur
Erreichung der erforderlichen behördlichen Bewilligung zum Betrieb der
Disco erforderlichen Adaptierungsmaßnahmen umfassen sollten. Die
durchgeführten Planungsarbeiten hätten allerdings gezeigt, dass die
allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel wirtschaftlich nicht vertretbar
wären. Dennoch würden fortlaufend bis zum heutigen Tage von Herrn K.
Einzelevents für Snowboarder im Gasthaus abgehalten. Diese Events seien von
ihm auch unter der Bezeichnung "Riders Paradise" beworben worden.
Naturgemäß seien die daraus erzielbaren Mieteinnahmen gering. Trotz
intensiver Pächtersuche auch unter Mithilfe der Gemeinde, die an einem
Weiterbestand des Objektes sehr interessiert sei, sei es auch in Ansehung der
mittlerweile stark geschädigten Bausubstanz nicht gelungen, einen neuen
Pächter zu finden. Aktuell würden Überlegungen angestellt, von
der Nutzung als Gastgewerbebetrieb abzugehen, da mittlerweile in mehreren
Betrieben die behördlichen Auflagen nicht mehr erfüllt werden
könnten. Aus dem vorstehend beschriebenen Sachverhalt sei zu erkennen, dass
unerwartete Umstände eingetreten seien, die zu den
Werbungskostenüberschüssen geführt hätten. Die weitestgehend
ramponierte Bausubstanz mache grundlegende Planungen zur Revitalisierung
erforderlich, die zur Zeit noch nicht abgeschlossen seien. Zufolge dieses
Umstandes sei zur Zeit auch die Vorlage einer Prognoserechnung nicht sinnvoll,
da weder Einnahmen noch Ausgaben planbar seien. In
liebhabereirechtlicher Beurteilung sei festzuhalten, dass die Einkunftsquelle
ursprünglich auch seitens des Fiskus als tauglich eingestuft worden sei,
einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Selbst bei stagnierenden bzw.
fallenden Pachteinnahmen wäre auch unter Berücksichtigung steigender
Instandhaltungsaufwendungen einen Totalüberschuss in 34 Jahren möglich
gewesen. Nach Eintreten unerwarteter Umstände gewinne die
Kriterienprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 LVO
entscheidende Bedeutung. Der vorstehend geschilderte Sachverhalt zeige, dass
große Anstrengungen unternommen worden seien, das Objekt zu verpachten und
anständige Pachtentgelte zu erzielen. Es würden mittlerweile seitens
der Vermieter erhebliche Aufwendungen getragen, um das Pachtobjekt in
verpachtbaren Zustand zu halten bzw. in einen solche zu bringen. Zudem werde
darauf verwiesen, dass zufolge 100%iger Eigenkapitaldeckung bereits seit vielen
Jahren keinerlei Finanzierungskosten angefallen seien. Es scheine somit klar
dokumentiert, dass die in § 1 Abs. 1 LVO relevierte
Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Wenn diese Absicht gegeben sei und zudem
die Verschlechterung der Ergebnisse auf unerwartete Umstände
zurückzuführen sei, sei die Vermietungstätigkeit selbst dann als
Einkunftsquelle zu werten, wenn Verluste erzielt und allenfalls ein
Totalüberschuss nicht erreicht worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2001 als unbegründet ab. Im
wesentlichen begründete das Finanzamt seine Entscheidung damit, dass es der
Verpachtungstätigkeit schon an der objektiven Ertragsfähigkeit mangle.
Zwar wäre nach einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren (der von den
Berufungswerbern geforderte Beobachtungszeitraum von 35 Jahren komme keinesfalls
zum Tragen) unter Außerachtlassung der von den Berufungswerbern
vorgebrachten unerwarteten Umstände ein positives Gesamtergebnis zu
erzielen gewesen; in Anbetracht der Tatsache, dass das Pachtobjekt
ausschließlich aus Eigenmittel finanzierte worden sei und dementsprechend
in der Prognoserechnung auch keine Finanzierungskosten angesetzt worden seien,
sei ein wesentlich kürzerer Zeitraum als jener von 20 Jahren heranzuziehen.
Dann wäre aber auch unter Vernachlässigung der Umstände nach dem
Jahr 1996 kein positives Gesamtergebnis erzielbar gewesen und sei aus diesem
Grunde bereits die objektive Ertragsfähigkeit zu verneinen. Aber auch die
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO führe zu
einer Liebhabereibeurteilung. Auch wenn vorgebracht werde, die Beschädigung
der Bausubstanz läge außerhalb des Einflussbereiches der
Verpächter, sei dennoch festzustellen, dass offensichtlich keine
ausreichenden Sanierungsmaßnahmen seitens der Berufungswerber
durchgeführt worden seien. Auch ein marktgerechtes Verhalten im Sinne eines
ausreichenden "Managements" liege nach Auffassung des Finanzamtes nicht vor, da
es auch Jahre nach Eintritt der Schadensereignisse keine abgeschlossenen
Pläne zur Revitalisierung des Objektes gebe. Die Verpachtung um einen
geringen Pachtzins scheine als Maßnahme jedenfalls nicht ausreichend und
komme das Bestreben nach Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht zum
Ausdruck.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2001 stellten die
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
In der am 29. September 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber HPS zum Sachverhalt
ergänzend ausgeführt: Der Gasthof sei 1985 von seinem Vater
übernommen und ab 1986 verpachtet worden. Der Vater habe sich für das
Haus interessiert und habe es schließlich für ca. 4,5 Mio. S
gekauft. Es sei nicht das einzige Haus gewesen, welches er gekauft habe, es sei
eine Strategie gewesen, Gasthäuser zu kaufen. Der Vater habe etwa 2
Mio. S in die Küche investiert. Er habe zuerst einen Pächter
gefunden, der nur kurz geblieben sei. Dann sei E. gekommen, der sich sehr
eingesetzt habe. Er habe auch selbst investiert, habe das Objekt auch für
6,5 Mio. S selbst kaufen wollen, was jedoch zu wenig für sie gewesen
sei. E. sei dann weggegangen, weil er ein anderes Haus gekauft habe, welches er
immer noch führe. Der Gasthof V. liege unmittelbar neben der Kirche, was im
Prinzip eine hervorragende Lage sei. Der Pachtvertrag mit E. sei auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden, das ganze Investitionsverhalten habe auf dauerndes
Engagement von ihm hingedeutet. Er habe dann eben gekündigt. Die
Berufungswerber hätten dann die SpB mit der Pächtersuche beauftragt,
auch der Bürgermeister habe sich damit befasst. Man habe dann einen
Deutschen (W.) gefunden, der habe einen guten Eindruck gemacht, aber kein Geld
gehabt. Er habe gut gekocht, es sei alles in Ordnung gewesen. In weiterer Folge
habe W. das Haus kaufen wollen. Die SpB habe 5 Mio. S verlangt, der
Deutsche habe aber gesagt, er könne nur 3,5 Mio. S bar und den Rest in
Raten zahlen. Der Deutsche habe dann alles, was nicht niet- und nagelfest
gewesen sei, abtransportiert. Man habe diesen Sachverhalt der Gendarmerie
gemeldet. W. sei nicht geklagt worden, weil dies hätte nur zu einem
Geldverlust geführt hätte. Er (der Berufungswerber) habe dann
erfahren, dass W. schon überall Geldschulden anhängig gehabt habe. W.
habe das Mobiliar mitgenommen, Teller, Geschirr, Tischwäsche etc. Die
Berufungswerber seien dagegen nicht versichert gewesen, sie hätten keinen
einzigen Schilling Verlustabdeckung bekommen. Im Mittelhaus seien kein Boden und
keine Toilette mehr gewesen, es sei alles entfernt worden, auch Fenster etc.
seien nicht mehr vorhanden gewesen, weil er das Haus renovieren habe wollen. Von
diesem Vorfall habe er, HPS, erst Kenntnis erlangt, als W. bereits fort gewesen
sei. Das Gasthaus samt den Gästezimmern sei nicht mehr benutzbar gewesen.
Wann der Abbau angefangen habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Auch lasse
sich eine Renovierung innen nicht so leicht erkennen. Die Pacht habe im ersten
Jahr monatlich 20.000 S betragen, damit W. auf die Füße komme.
Im Endeffekt sei es ein reiner Flop und Schaden gewesen. Das Haus sei nicht mehr
benutzbar gewesen, oben sei ein Italiener gewesen, den habe der
Bürgermeister gebracht. Einmal habe er 5.000 S bekommen. Dann sei das
Wasser eingefroren, als der Italiener auf Urlaub gefahren sei. Der Italiener sei
dann mit unbekanntem Ziel verschwunden. Es hätten überhaupt keine
schriftlichen Pachtverträge bestanden, zumindest seien diese nicht
aktenkundig. Es sei alles nur mündlich vereinbart worden. Dann sei K.
gekommen, der Geschäftsführer in zwei Hotels sei. Diese Hotels seien
gut geführt worden, man wollte ein Snowboard-Geschäft samt Disco
aufbauen. Die Disco existiere seit 30 Jahren in der V., die Gemeinde sei
dafür, die Disco sei aber nicht bewilligt gewesen. Die Nachbarn seien total
dagegen gewesen, hätten aber nicht gewusst, dass keine Bewilligung
vorliege. Schallschutzmassnahmen hätten auch nicht geholfen. Seit dem
Frostschaden in der Saison 1998/99 gehe es nur noch um die Disco. Der
Berufungswerber wolle, dass die Gemeinde das Ganze kaufe, der Bürgermeister
sei um einen kostengünstigen Abbruch besorgt. Ein
Sachverständigengutachten sei nicht eingeholt worden, da der
Berufungswerber selbst sehe, dass da nichts mehr zu machen sei. Herr M. habe
geschaut, ob man nicht Wohnungen daraus machen könne. Es seien
diesbezügliche Besprechungen abgehalten worden, es seien jedoch Kosten im
Raum gestanden, die niemals zu amortisieren gewesen wären. Wirtschaftlich
sinnvoll sei nichts mehr zu machen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung des
Gasthofes V. aufgrund der in den Streitjahren erzielten Verluste eine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle darstellt oder nicht. Nur eine Betätigung, die
objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn
bzw. Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche
Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche Betätigung vorliegt, ist für
die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung II BGBl. 1993/33 (LVO) zu
beantworten. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die durch
die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fallen und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 leg. cit.), die vorliegen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 leg. cit. ausgeschlossen sein. Nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates handelt es sich bei der in Rede
stehenden Verpachtung um eine Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 LVO). In diesem Fall muss die Absicht,
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und
3 LVO) nachvollziehbar sein. Da es sich bei der gegenständlichen
Verpachtung jedenfalls um eine entgeltliche Gebäudeüberlassung im
Sinne des § 2 Abs. 3 LVO handelt, ist das Vorliegen der
Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu
beurteilen. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
muss (Kalkulationszeitraum), entspricht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des Anwendungsbereiches der
Liebhabereiverordnung BGBl. 1997/358 dem "überschaubaren Zeitraum"
nach § 2 Abs. 4 leg. cit. (vgl. VwGH 24.9.1996,
93/13/0241 und 29.2.2000, 97/15/0166). Entscheidend ist für den
Verwaltungsgerichtshof, dass dieser Zeitraum absehbar ist. Als absehbarer
Zeitraum wird seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3.7.1996,
93/13/0241, bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden, die
zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung
vernünftigen, üblichen Relation steht. Dieser kann bei Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen werden. Ob
eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung
anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2001,
84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein
(Verwaltungsgerichtshof 28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen
sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu
stellen:
- zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der
Betätigung;
- Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen
Zeitraum;
- Orientierung an den tatsächlichen
Verhältnissen;
- Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend
eingetretener Umstände;
- vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose
durch eine später vorgelegte Prognose.
Große Aussagekraft hinsichtlich der
Plausibilität der Prognoserechnung kommt somit auch der
Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den
tatsächlich erzielten zu. Erst die vorgelegten Überschussrechnungen
rücken den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen
ist die Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. etwa
Verwaltungsgerichtshof 24.3.1998, 93/14/0028).
Im vorliegenden Fall haben die Berufungswerber die
objektive Ertragsfähigkeit der in Rede stehenden Verpachtungstätigkeit
mit einer am 13. Juni 1991 abgegebenen Prognoserechnung zu belegen
versucht. Nach dieser Prognoserechnung hätte bereits nach 15 Jahren ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielt werden sollen. Tatsächlich
wurde im Prognosezeitraum 1985 bis 1998 ein Gesamtverlust von
-1.347.096,31 S erzielt. Auch wenn man die Jahre 1997 und 1998 bei diesem
Vergleich ausklammert und nur die Jahre 1985 bis 1996 heranzieht, ergibt sich
eine starke Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlich
erzielten Ergebnis: einem prognostizierten Ergebnis der Jahre 1985 bis 1996 von
-335.000 S steht ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von
-959.495,91 gegenüber. Diese Differenz ist nicht wie die steuerliche
Vertretung der Berufungswerber in der Berufung vom 15. März 2001
meint, auf gestiegene Instandhaltungskosten der Jahre 1991 bis 1996
zurückzuführen - die in diesen Jahren steuerlich erklärten
Instandhaltungskosten inkl. sonstiger Werbungskosten betrugen 64.325 S und
lagen damit im Schnitt der prognostizierten Kosten in Höhe von
65.833 S -, sondern darauf, dass in der Prognoserechnung die
Pachterlöse weitaus zu optimistisch angesetzt wurden: laut Prognose sollten
zwischen 1991 und 1996 Pachterlöse 2.773.000 S lukriert werden,
tatsächlich wurden aber nur Erlöse in Höhe von
1.705.8681,82 S erzielt. D.h., die tatsächlich erzielten
Pachterlöse lagen pro Jahr im Schnitt um mehr als 100.000 S unter den
prognostizierten und bewegten sich weiter in etwa auf dem Niveau der Einnahmen
vor dem Jahr 1991. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Einnahmen ab
dem Jahr 1991 wesentlich höher hätten sein sollen als die Jahre zuvor
und es konnten von den Berufungswerbern wie von deren Steuervertreter auch keine
überzeugenden Gründe dafür vorgebracht werden. Die
Prognoserechnung ist daher jedenfalls hinsichtlich der Pachterlöse
unplausibel. Dem Einwand des Steuervertreters, aus der Sicht des Jahres 1991 sei
ohnedies ein Beobachtungszeitraum von 35 Jahren zur Anwendung gelangt und in
diesem Zeitraum sei auch unter Berücksichtigung fallender Pachteinnahmen
und steigender Instandhaltungsaufwendungen ein Gesamtüberschuss zu erzielen
gewesen, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, war nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der Vermietung und
Verpachtung ein Kalkulationszeitraum von 35 Jahren niemals angemessen. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass in der Verwaltungspraxis ein
derartiger Kalkulationszeitraum für die sog. "große Vermietung" als
angemessen gegolten hat. Bereits im Erkenntnis vom 15.11.1994, 94/14/0083, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass weder aus dem Gesetz noch aus der
Liebhabereiverordnung abzuleiten sei, der Kalkulationszeitraum betrage 35 Jahre.
Vielmehr sei der Kalkulationszeitraum von der Behörde nach den
Umständen des jeweiligen Falles durch Ermittlung der bestehenden Übung
festzustellen. Im Erkenntnis vom 3.7.1996, 93/13/0171 hat der
Verwaltungsgerichtshof dann unter Hinweis auf Zorn, ÖStZ 1996, 417ff., den
üblichen Kalkulationszeitraum entsprechend der üblichen Dauer von
Immobiliendarlehen mit ca. 20 Jahren bestimmt.
Auch wenn die Pachteinnahmen hinter der prognostizierten
Höhe zurückblieben, kann die objektive Ertragsfähigkeit der
Verpachtung deswegen noch nicht verneint werden. Auch bei entsprechend auf das
Niveau der Jahre 1986 bis 1990 reduzierten Pachteinnahmen wäre das Ergebnis
nach 20 Jahren aus der Sicht des Jahres 1991 vielleicht sogar positiv,
jedenfalls aber nur knapp negativ gewesen, wenngleich einzuräumen ist, dass
diese Annahme nur unter der Voraussetzung gilt, dass das Pachtverhältnis
mit E. oder einem diesem gleichwertigen Pächter fortgesetzt worden
wäre. Der Meinung des Finanzamtes, dass in diesem Falle von einem
kürzeren Beobachtungszeitraum auszugehen sei, weil das Pachtobjekt
ausschließlich mit Eigenmittel finanziert worden sei und auch in der
Prognoserechnung ein nur 14 jähriger Prognosezeitraum gewählt worden
sei, kann nicht gefolgt werden. Für einen kürzeren als
zwanzigjährigen Prognosezeitraum findet sich im Falle der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung weder in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, noch in der Literatur, noch auch in der
Verwaltungspraxis irgend ein Anhaltspunkt. Dass die Berufungswerber einen derart
kurzen Kalkulationszeitraum in ihre Prognoserechnung aufgenommen haben, mag wohl
auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sich nach diesem Zeitraum
ein Gesamtüberschuss ergeben hätte sollen. Im Übrigen orientiert
sich der Kalkulationszeitraum auch nicht nach den subjektiven Vorstellungen des
Abgabepflichtigen, sondern nach dem im Geschäftsleben üblichen
Kalkulationszeitraum.
Damit ist die Berufung aber noch nicht zugunsten der
Berufungswerber entschieden. Denn es steht außer Streit, dass das
tatsächliche Ergebnis aus der Verpachtung des Gasthofes V. vom
prognostizierten Ergebnis deutlich abweicht. In diesem Fall ist zu prüfen,
ob unter Berücksichtigung der Kriterien des § 2
Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO der ursprüngliche Plan eingehalten
werden kann.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen, denn es
steht außer Zweifel, dass das Gesamtergebnis am Ende des
Kalkulationszeitraumes von zwanzig Jahren klar negativ sein wird.
Damit allein kann allerdings noch nicht Liebhaberei
unterstellt werden: wird die Prognose nur aufgrund unvorhersehbarer oder
unabwendbarer Ereignisse verfehlt, so spricht dies gegen die Annahme von
Liebhaberei (vgl. Verwaltungsgerichtshof 3.7.1996, 93/13/0171). Dies gilt aber
nicht für jede Unwägbarkeit. Liebhabereiunschädlich sind
Unwägbarkeiten wie Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern,
unvorhergesehene Investitionen, Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines
eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme bei der Suche
eines Nachmieters udgl. nur dann, wenn der Vermieter sein Bestreben nach
Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte,
rasche Reaktion dokumentiert. Es ist in diesem Falle mittels der
Kriterienprüfung festzustellen, ob der Vermieter auf diese
Unwägbarkeiten mit Verbesserungsmaßnahmen (z.B. durch
außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital, durch niedrigeren
Mietzins für noch zu vermietende Wohnungen zur Erhöhung der
Auslastung, durch bauliche Maßnahmen zur besseren Vermietbarkeit und durch
Veräußerung einzelner Wohnungen oder des gesamten Gebäudes)
wirtschaftlich sinnvoll reagiert hat. Ist allgemein erkennbar, dass ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten überhaupt
nicht mehr zu erreichen ist und reagiert der sich Betätigende darauf mit
der Einstellung der entgeltlichen Überlassung bzw. mit einer dieser
gleichzuhaltenden Änderung der Bewirtschaftung, so sind die bisher
anlaufenden Überschüsse der Werbungskosten steuerlich anzuerkennen.
Andernfalls ist ab jenem Kalenderjahr, in dem dies erstmals allgemein erkennbar
war, Liebhaberei anzunehmen. Ist nicht allgemein erkennbar, ob ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erreichbar ist,
so ist dann keine Liebhaberei anzunehmen, solange der Betätigende seine
Gesamtüberschusserzielungsabsicht anhand der Kriterien des
§ 2 Abs. 1 LVO dokumentiert. Steuert der sich
Betätigende veränderten Verhältnissen nicht entgegen, nimmt er
über Jahre hinweg Werbungskostenüberschüsse in Kauf oder
begünstigt diese sogar, so ist die entgeltliche Überlassung eines
Gebäudes als Liebhaberei zu beurteilen (vgl. hiezu Rauscher und
Grübler in SWK 2002, S 365 sowie die Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes vom 30.6.1992, 92/14/0044 und vom 27.5.1999,
97/15/0113).
Nach § 2 Abs. 1 LVO ist bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, bei denen
Verluste entstehen, das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf
Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird, 4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen, 5. marktgerechtes
Verhalten in Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß
der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen.
Anhand eines sich danach ergebenden Gesamtbildes ist zu
beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle auszugehen ist oder nicht.
Ad 1. und 2: Aus sämtlichen Pachtverträgen nach
W. wurden nahezu keine Pachteinnahmen (insgesamt 25.500 S) erzielt,
während andererseits weiterhin Werbungskosten in beträchtlicher
Höhe, darunter allein die jährliche Abschreibung von 140.451 S,
anfielen. Zwischen 1997 und 2001 wurden ausschließlich Verluste erzielt,
insgesamt ergibt sich ein Gesamtverlust in Höhe von -789.022,50. Diese
Verluste sind in Relation zur Art der Betätigung (Vermögensverwaltung)
als gravierend einzustufen.
Ad 3. bis 6: Zwar ist den Berufungswerbern zuzugestehen,
dass das Ausscheiden des langjährigen Pächters E. und die
Schwierigkeiten bei der Pächtersuche als Unwägbarkeiten im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustufen sind, die an der
Beurteilung einer Tätigkeit als ertragsfähig grundsätzlich nichts
zu ändern vermag. Die tatsächlichen erzielten Verluste ab dem Jahr
1997 sind aber nicht einfach auf das Ausscheiden von E., sondern auf eine im
Sinne der Kriterien 3 bis 6 fehlerhafte Reaktion der Berufungswerber auf die
neue Situation nach dem Ausscheiden von E. zurückzuführen:
Zunächst ist zu sagen, dass die gesamte Sachverhaltsschilderung durch die
Berufungswerber durch keinerlei schriftliche Unterlagen dokumentiert werden
konnte. Und dies, obwohl die Pachtverhältnisse jedenfalls ab dem Jahr 1997,
d.h. nach dem Ausscheiden von E., zumindest als turbulent bezeichnet werden
müssen. Es werden zwar in den Fällen W. und Philippo A. durchaus
strafrechtsrelevante Umstände vorgebracht, es können aber weder
Polizeiberichte noch Korrespondenzen, die diese Ausführungen belegen
könnten, vorgelegt werden. Auch schriftliche Pachtverträge liegen
nicht vor. So lassen sich die Schilderungen der Berufungswerber auch nicht
verifizieren. Damit soll nicht die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen der
Berufungswerber unterstellt werden. Es entspricht aber nicht dem Verhalten eines
gewinnorientiert agierenden Unternehmers, wenn lediglich mündliche
Pachtverträge geschlossen werden und auch sonst keinerlei Beweismittel
angeschafft und aufbewahrt werden, die die getroffenen Vereinbarungen
dokumentieren könnten, weiß doch jeder Unternehmer, dass ohne
Beweismittel die eigenen Interessen im Rechtswege nur schwer durchsetzbar sind.
Auch das übrige Verhalten der Berufungswerber deutet
nicht auf eine Gewinnabsicht der Berufungswerber hin. Zwar wurde mit W. ein
Pachtzins in Höhe von 20.000 S vereinbart, der zu maximalen
Jahreseinnahmen von 240.000 S und damit vielleicht in einem angemessenen
Zeitraum zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen geführt hätte.
Tatsächlich hat W. aber fast gar keine Pacht bezahlt. Weshalb dann nicht
sofort das Pachtverhältnis aufgekündigt worden ist, ist
unverständlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof spricht
ein Aufrechterhalten eines Mietverhältnisses mit säumigen Mietern
für das Vorliegen von Liebhaberei (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
5.10.1994, 92/15/0223; 3.7.1996, 92/13/0188). Die diesbezügliche
Erklärung der Berufungswerber, es habe Verkaufsverhandlungen mit dem
Pächter gegeben, vermag nicht zu überzeugen. Dass
Verkaufsverhandlungen geführt werden, bedeutet ja nicht, dass deshalb kein
Pachtzins zu bezahlen ist. Schon gar, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein
Verkaufsabschluss völlig unwahrscheinlich ist. Denn laut den
Ausführungen in der Berufung hat ein Verkauf des Pachtobjektes gar nicht im
Interesse der Verpächter gelegen. Die Berufungswerber haben ja schon ein
Verkaufsangebot von E. ausgeschlagen, und da war mit 6,5 Millionen ein weit
höherer Preis im Spiel als im Falle von W. mit 5 Millionen. Auch lagen die
Verhandlungspositionen derart weit auseinander, dass eine Einigung ohnehin nicht
zustande gekommen wäre. Hinzu kommt, dass W., wie der Berufungswerber HPS
in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, nicht nur kein Geld hatte,
sondern auch noch hoch verschuldet war. Dass die Berufungswerber diesen Umstand
erst in Erfahrung brachten, nachdem W. mitsamt dem Mobiliar spurlos verschwunden
war, kann nur damit erklärt werden, dass sie nicht ausreichend
Erkundigungen über die Person des Pächters eingeholt haben. Auch das
hätte aber zu einem marktkonformen Verhalten gehört. Dann wäre es
wohl nicht zum Abschluss des Pachtvertrages mit W. und damit auch nicht zu dem
illegalen Umbau und Abbruch des Gebäudes gekommen. Auch so ist es nur
schwer nachvollziehbar, dass die Berufungswerber erst nach dem Verschwinden des
Pächters von dessen Abbruch- und Umbaumaßnahmen erfahren haben. Dies
bedeutet, dass die Berufungswerber bis zum Ende des Pachtverhältnisses mit
W., d.h. fast ein Jahr lang, das Pachtobjekt nie besucht haben. Und das, obwohl
der Pächter nie einen Pachtzins bezahlt und obwohl es Verkaufsverhandlungen
mit ihm gegeben hat. Ein solches Verhalten deutet nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates auf ein geringes Interesse an der
Ertragssituation des Pachtobjektes hin, das wohl nur damit erklärt werden
kann, dass es sich bei diesem Objekt um eines von mehreren handelt und die
Berufungswerber auf Einnahmenüberschüsse aus der Bewirtschaftung
dieses Objektes nicht unbedingt angewiesen sind. Unzweifelhaft hätte ein
ausschließlich an Einnahmenüberschüssen interessierter
Unternehmer in dieser Situation anders gehandelt.
Dasselbe gilt auch für die weitere Bewirtschaftung des
Pachtobjektes. So wurde im Dezember 1997 ein weiterer Pachtvertrag mit A. mit
einem Pachtzins von 10.000 S geschlossen. Davon abgesehen, dass mit
Pachteinnahmen in Höhe von monatlich 10.000 S ein
Gesamteinnahmenüberschuss wohl kaum je hätte erzielt werden
können, wurde auch in diesem Fall bis auf 5.000 S kein Pachtzins
gezahlt und entstand durch das Verhalten des Pächters sogar ein weiterer
beträchtlicher Schaden am Pachtobjekt. Forderungen konnten aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit des Pächters erneut nicht eingebracht werden. Das
Argument, das Pachtverhältnis mit A. sei nicht zuletzt auf Empfehlung des
Bürgermeister der Gemeinde B. eingegangen worden, vermag in
liebhabereirechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, richtet ein
gewinnorientiert handelnder Unternehmer sein Wirtschaften doch nicht nach
Empfehlungen von politischer Seite, sondern ausschließlich nach
ertragsoptimalen Kriterien aus. Ein gewinnorientiert agierender Unternehmer
hätte daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein derartiges
Pachtverhältnis nicht geschlossen oder zumindest den Pächter mit
gehöriger Sorgfalt ausgesucht. Jedenfalls hätte er aber nach
Nichtzahlung des Pachtzinses sofort das Pachtverhältnis aufgekündigt.
Davon abgesehen: Spätestens nach dem Abgang von W. musste den
Berufungswerbern klar sein, dass aus der Bewirtschaftung des in Rede stehenden
Objektes ein Gesamteinnahmenüberschuss nicht mehr erzielt werden konnte.
Laut Aussage des Berufungswerbers HPS während der mündlichen
Verhandlung hatte W. das Mobiliar mitgenommen und im Mittelhaus die Böden
und die Toiletten sowie die Fenster entfernt. Auch die Gästezimmer waren
nicht mehr benutzbar. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass die
Berufungswerber die Bewirtschaftung dieses Objektes einstellen und die
Liegenschaft zu veräußern versuchen, anstatt weiterhin von vornherein
aussichtslose und im Ergebnis sogar schadenverursachende Pachtverträge
abzuschließen. (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof vom 3.7.1996,
92/13/0139, wo das Aufrechterhalten eines Mietverhältnisses nach Erkennen
der Zahlungsunfähigkeit des Mieters nur bis zur kurz darauf erfolgten
Veräußerung der Liegenschaft liebhabereiunschädlich war, und
zwar deshalb, weil so - anders als im Fall des Leerstehens des Objektes -
wenigstens eine geringe Miete vereinnahmt werden konnte).
Auch mit der Verpachtung des Objektes an K. wurde eine
längst als aussichtslos erkennbare Situation nur prolongiert, nicht aber
verbessert. Denn dass mit einem nicht einmal behördlich genehmigten
Diskothekenbetrieb ein Gesamtgewinn nicht zu erzielen war, musste den
Berufungswerbern bekannt sein. Mit derartigen Maßnahmen wird entgegen der
Meinung der Berufungswerber und deren steuerlichem Vertreter keine
Gewinnerzielungsabsicht dokumentiert. Vielmehr drängt sich auch hier der
Eindruck auf, dass wohl eher persönliche Grunde der Berufungswerber oder
andere Interessen, etwa der Gemeinde B., für die Fortsetzung der
Bewirtschaftung des Pachtobjektes maßgeblich waren als wirtschaftliche
Erwägungen. Davon abgesehen war nach dem Weggang von A. nur noch die
Diskothek Gegenstand der Bewirtschaftung, sodass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls
von einer geänderten Art der Bewirtschaftung auszugehen war, die
allerdings, wie der Berufungswerber HPS selbst einräumt, ohne Aussicht auf
einen Einnahmenüberschuss und daher ebenfalls als
Liebhabereibetätigung einzustufen war.
Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden: Die von den
Berufungswerbern ausgeübte Verpachtung des Gasthofes V. war zwar
während des Pachtverhältnisses mit E. bis einschließlich 1996
dem Grunde nach als Einkunftsquelle anzuerkennen. Die Reaktion der
Berufungswerber auf die Situation nach dem Ausscheiden des Pächters E.
hält aber einer Kriterienprüfung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO nicht stand. Das Verhalten der
Berufungswerber hinsichtlich der Pachtverhältnisse mit W., A. und K.
entsprach nicht jenem eines nach Gewinn bzw. Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten strebenden Unternehmers. Aus diesen Gründen
war die in Rede stehende Verpachtungstätigkeit ab dem Jahr 1997 als
Liebhabereitätigkeit einzustufen.
Dir Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 3. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VermietungLiebhabereiEinkunftsquellenvermutungKriterienprüfungUnwägbarkeitUnwägbarkeitenüblicher Kalkulationszeitraumabsehbarer Zeitraumangemessener ZeitraumVerbesserungsmaßnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-F/02
- Stammnummer
- 12995
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF