Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0211-L/03
Liebhaberei bei einer Sauna - Kriterienprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-L/03vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Harald Schwarzer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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1999
|
Einkommen
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298.600,00 S
|
Einkommensteuer
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3.058,29 €
|
Die
festgesetzte Zahllast ergibt in ATS:
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42.083,00
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
750.800,00 S
|
Einkommensteuer
|
18.996,68 €
|
Die
festgesetzte Zahllast ergibt in ATS:
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261.400,00
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
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375.600,00 S
|
Einkommensteuer
|
7.155,73 €
|
Die
festgesetzte Zahllast ergibt in ATS:
|
98.465,00
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Berufungsjahren Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 wurde im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie
folgt ausgeführt:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
als
Einzelunternehmer
|
|
|
|
Handel mit
Plastikwaren
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lt. Bilanz
|
368.169,23
|
368.169,23
|
|
Aubergsauna
|
lt. Bilanz
|
-257.229,58
|
|
|
|
ab Wertpapierzinsen
|
-1.869,20
|
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|
Hinzurechnung wegen Wertpapierunterdeckung
|
13.200,00
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-245.898,78
|
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122.270,00
|
aus
Beteiligung
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|
Belle Madame Kosmetik
|
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Tamara Möstl KEG
|
gesond. Feststellung
|
-8.047,00
|
|
-8.047,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
|
114.223,00
Im Hinblick auf die Beteiligung an der B.M. KEG liegt
für das Jahr 1999 eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO vor, wonach der Bw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von -8.047,00 S erzielt hätte. Mit
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 12. März 2001
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit
114.223,00 S festgesetzt. Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich
sei, erfolge die Veranlagung gemäß
§ 200 BAO
vorläufig. Mit endgültigem Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für das Jahr 1999 vom
31. März 2003 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
368.169,00 S festgesetzt. Dies wurde wie folgt
begründet: Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen keinen
Gesamtgewinn erwarten ließen, seien als Liebhaberei einzustufen und
steuerlich nicht zu erfassen. Da der Betrieb der Aubergsauna nach Anerkennung
der Anlaufverluste (es seien mehr als drei Jahre gewährt worden) keinen
Gesamtgewinn ergeben würde (Betriebseinstellung sei am 31.12.2002 gewesen),
würden die Verluste ab dem Veranlagungsjahr 1999 nicht mehr zu
berücksichtigen sein.
Es wurde somit lediglich der Gewinn aus dem Handel mit
Plastikwaren festgesetzt, sowohl die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
Sauna, als auch jene aus der Beteiligung an der KEG blieben
unberücksichtigt.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 wurde im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie
folgt ausgeführt:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
als
Einzelunternehmer
|
|
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|
Handel mit
Plastikwaren
|
lt. Bilanz
|
478.865,05
|
478.865,05
|
|
Aubergsauna
|
lt. Bilanz
|
-299.523,56
|
|
|
|
Ab IFB-Wartetaste
|
9.529,00
|
-289.994,56
|
|
|
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|
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188.870,00
|
aus
Beteiligung
|
|
|
|
Belle Madame Kosmetik
|
|
|
|
|
Tamara Möstl KEG
|
gesond. Feststellung
|
10.637,00
|
|
10.637,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
|
199.507,00
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO wurde am 3. Juli 2001 im Hinblick auf die
Einkommensteuer im Jahr 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
199.507,00 S festgesetzt.
Mit endgültigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für das Jahr 2000 vom 31. März
2003 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 489.502,00 S
festgesetzt. Der Bescheid wurde ebenso wie oben angeführt
begründet.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
wurden folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführt:
|
Handel mit Plastikwaren
|
47.206,81 S
|
Sauna
|
-415.987,73 S
|
Summe
|
-368.781,00 S
Zusätzlich würden aus der Beteiligung an der
B.M. KEG Einkünfte in Höhe von 77.367,00 S angefallen
sein.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO im Hinblick auf die Einkommensteuer im Jahr 2001
vom 29. August 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
-291.414,00 S festgesetzt.
Mit endgültigem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom
31. März 2003 wurden diese in Höhe von 124.574,00 S
festgesetzt. Dieser Bescheid wurde ebenso wie oben angeführt
begründet.
Binnen offener Frist wurde gegen obige Bescheide Berufung
eingelegt mit folgender Begründung: Die Bescheide würden
hinsichtlich der Einstufung der Verluste des Betriebes der Sauna als
Liebhabereibetrieb angefochten. Darüber hinaus werde der
Einkommensteuerbescheid 1999 hinsichtlich des Nichtansatzes der Verlusttangente
der B.M. KEG mit einem Betrag von 8.047,00 S angefochten. Es
werde beantragt, die Verluste der Sauna - so wie in den vorläufigen
Bescheiden - einkommensmindernd erfassen zu wollen. Darüber
hinaus werde gebeten, im Einkommensteuerbescheid 1999 die Verlusttangente der
B.M. KEG mit einem Betrag von 8.047,00 S gewinnmindernd anerkennen zu
wollen. Der Bw. hätte die bereits im Jahr 1948 gegründete Sauna
im März 1978 erworben und ab diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung
weitergeführt. In den Jahren 1978 bis 1991 seien - nach Aussage des
Bw. - jedenfalls erhebliche Gewinne in der betreffenden Einkunftsquelle
erzielt worden, für die er auch Gewerbesteuer und Einkommensteuer bezahlt
hätte. Nach den in der Kanzlei aufliegenden Akten hätten
folgende Gewinne (vor Gewerbesteuerabzug) erzielt werden
können:
|
1987
|
110.318,00 S
|
1988
|
143.843,00 S
|
1989
|
124.880,00 S
|
1990
|
466.716,00 S
|
1991
|
82.831,00 S
Hinsichtlich der Jahre vor 1987 würden keine
Aufzeichnungen vorliegen, laut Aussage des Bw. seien jedoch jedenfalls Gewinne
erwirtschaftet worden. Ab dem Jahr 1992 wären in der Einkunftsquelle
Verluste aufgetreten. Die Verluste würden im nachstehend
angeführten Verhältnis zum Umsatz stehen:
|
Jahr
|
Verlust
|
Umsatz
|
1992
|
-222.563,00
|
3,716.196,00
|
1993
|
-357.410,00
|
3,515.491,00
|
1994
|
-214.051,00
|
3,529.846,00
|
1995
|
-159.873,00
|
3,489.108,00
|
1996
|
-848.074,00
|
3,260.410,00
|
1997
|
-350.216,00
|
3,053.584,00
|
1998
|
-474.181,00
|
3,009.415,00
|
1999
|
-257.229,00
|
2,789.428,00
|
2000
|
-299.524,00
|
2,399.751,00
|
2001
|
-415.988,00
|
2,186.679,00
Die ausgewiesenen Verluste hätten jeweils rund 10 bis
20 % des Umsatzes betragen. Einer prozentuellen Steigerung der Verluste bei
gleichzeitigem Umsatzrückgang hätte dadurch entgegen gewirkt werden
können, dass im Betrieb entsprechende Rationalisierungsmaßnahmen zur
Gegensteuerung ergriffen worden seien.
Ursachen der Verluste: Zurück zu führen
seien diese Verluste seit Beginn der 90iger Jahre vor allem darauf, dass die
Stadt L. hohe Investitionen im Bereich der öffentlichen Bäder
getätigt habe und dort insbesondere den Saunabereich mit öffentlichen
Mitteln entsprechend saniert und modernisiert hätte. Auch
hätten die öffentlichen Bäder - gestützt durch die
öffentliche Hand - speziell an Pensionisten vergünstigte
Eintrittspreise verrechnen können, sodass sich dadurch ein
zusätzlicher Anreiz zum Wechsel von der bisher besuchten Sauna in eine
öffentliche Sauna ergeben hätte. Seit dem Jahr 1990 seien
seitens der Stadt L. folgende Bäder saniert worden: P., S., E. und
B. Mit Eröffnung der einzelnen sanierten Saunaanlagen in den
angesprochenen Bädern hätte jeweils ein weiterer Umsatzrückgang
im Betrieb der Sauna festgestellt werden können. Der Bw. hätte
versucht, auch den Betrieb der Sauna durch entsprechenden Mitteleinsatz im
Bereich der laufenden Instandhaltung und im Bereich von Neuinvestitionen
wiederum konkurrenzfähig zu machen. So sei in den Jahren 1992 bis
2001 für Instandhaltungskosten ein Betrag von 2,524.316,00 S und
für Neuinvestitionen ein Betrag von 624.794,00 S ausgegeben
worden. Trotz dieser hohen Investitionen hätte die Abwanderung der
Kunden von der Sauna zu öffentlichen Bädern nicht verhindert werden
können, sodass sich - mit Eröffnung jedes neu sanierten
Saunabereiches in einem öffentlichen Bad - ein merkbarer
Umsatzrückgang in der Sauna ergeben hätte. Nach Ansicht des Bw.
seien die Verluste im Betrieb der Sauna ausschließlich dadurch entstanden,
dass er versucht hätte, durch entsprechende Investitionen den über
40 Jahre lang gewinnbringenden Betrieb der Sauna wiederum zu einem solchen
zu machen. Er hätte jedoch letztlich einsehen müssen, dass er als
nicht subventionierter Geschäftsbetrieb keinerlei Erfolgsaussichten mehr
gegen die durch die öffentliche Hand großzügig
unterstützten öffentlichen Bäder gehabt hätte. Diesem
Umstand Rechnung tragend hätte er sich entschieden, den Betrieb der Sauna
mit 31. Dezember 2002 zu schließen. Hinzuweisen sei in diesem
Zusammenhang noch darauf, dass auch bei der hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996
durchgeführten Betriebsprüfung, welche im Jahre 1999 ihren Abschluss
gefunden hätte, die Verluste der Sauna zu keinem Zeitpunkt Anlass zu
Diskussionen gegeben hätten. Auch in Gesprächen seitens des
Betriebsprüfers mit dem Bw. sei nie über eine mögliche
Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft der Sauna diskutiert
worden.
Zusammenfassung:
|
1.
|
Die Betätigung des Bw. wäre im Betrieb der Sauna
durch die Absicht veranlasst gewesen, einen Gesamtgewinn der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen.
|
2.
|
Der Betrieb einer öffentlichen Sauna (mit mehr als
50jähriger Geschichte) sei nicht dazu geeignet, der eigenen
Lebensführung zu dienen.
|
3.
|
Die Verluste wären aufgrund zunehmenden
Konkurrenzdrucks seitens der durch die öffentliche Hand subventionierten
öffentlichen Bäder entstanden.
|
4.
|
Durch entsprechende Rationalisierungsmaßnahmen sei
versucht worden, den Betrieb wiederum gewinnbringend zu
führen.
|
5.
|
Die Verluste hätten großteils lediglich
zwischen 10 und 20 % des Umsatzes betragen.
|
6.
|
Warum die Verluste der Jahre 1999 bis 2001 als
Anlaufverluste qualifiziert worden seien, sei nicht einzusehen. Im über
50jährigen Bestehen der Sauna sei jedenfalls ein Gesamtgewinn
erwirtschaftet worden.
Am 23. Mai 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Auskunftsersuchen vom 1. August 2003 wurde die
L. AG durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten: Welche Saunaanlagen der L. AG seien in den
Jahren 1985 bis 2003 renoviert, errichtet oder erweitert worden? Es seien die
Maßnahmen mit Jahr und Standort anzugeben.
Mit Schreiben vom 17. September 2003 wurde wie folgt
geantwortet: Nachstehend würden die Maßnahmen mit Jahr und
Standort wie gewünscht bekannt gegeben werden:
|
1988
|
B.S. Saunahoferweiterung
|
1989
|
B.S. Errichtung Dampfkammer
|
1990
|
H. Errichtung Dampfkammer und
Saunahoferweiterung
|
1991
|
H. Sanierung der Herrensauna
|
1992
|
H. Erneuerung Finnsaunaöfen
|
1993
|
P. Erneuerung Finnsaunaöfen, B. Erneuerung
Saunakammern
|
1994
|
S. Umbau Sauna, B.S. Ankauf Finnsaunaofen
|
1996
|
P. Ankauf Filterkessel
|
1997
|
P. Ankauf Mess- und Regelgeräte
|
1998
|
H. Erneuerung Saunakammern (Damen), H. Generalsanierung
Herrensauna, S. Errichtung Finnsauna und Erweiterung Saunahof, E. Errichtung der
gesamten Anlage
|
1999
|
S. Errichtung Biosaunarium, Neugestaltung Wand- und
Bodenfliesen, P. Erneuerung Gassaunaöfen
|
2000
|
B. Saunainnenausbau und Finnsauna, S.
Fliesensanierung
|
2001
|
B. Sanitärinstallation und Fliesenerneuerung, P.
Einbau Biosaunarium/Helarium
|
2002
|
P. Einbau Kleindampferzeuger und
Enthärtungsanlage
|
2003
|
S. Erneuerung Fenster und Überdachung
Finnsaunazugang
Am 9. Oktober 2003 wurde an den Bw. folgender
Ergänzungsvorhalt übermittelt: Beiliegend werde das
Antwortschreiben der L. AG vom 17. September 2003 im Rahmen des
Parteiengehörs übermittelt. Des Weiteren sei eine Aufstellung
der Gewinne/Verluste/Umsätze laut Aktenlage angefügt worden.
Unterschiede zu den Angaben laut Berufung würden sich in den Jahren 1988
bis 1990 und 1994 bis 1996 ergeben, für die jeweils Betriebsprüfungen
stattgefunden hätten. Die beigelegten Zahlen würden sich als solche
aufgrund der Betriebsprüfungen verstehen. Es sei dazu Stellung zu
nehmen.
|
1.
|
Einzureichen sei der Jahresabschluss für das Jahr
2002 samt Anlageverzeichnis.
|
2.
|
Weiters werde der Aufgabe oder
Veräußerungsgewinn/-verlust im Hinblick auf die Betriebsaufgabe zum
31. Dezember 2002 benötigt.
|
3.
|
In der Berufungsschrift werde für den Zeitraum 1978
bis 1987 von erheblichen Gewinnen ausgegangen. Dem Senat würden
diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorliegen, weshalb nun aufgefordert
werden würde, die genauen Einkünfte und Umsätze anzugeben bzw.
noch vorhandene Unterlagen einzureichen.
|
4.
|
Für die Jahre 1978 bis 1993 würden dem Senat
keine Jahresabschlüsse für den gegenständlichen Betrieb
vorliegen. Diese würden - soweit vorhanden - einzureichen
sein.
|
5.
|
Welche Leistungen seien vom Bw. seit Beginn der
Tätigkeit angeboten worden und wie hätten sich diese verändert?
Die Zu- und Abgänge im Leistungsangebot würden nach Jahren gegliedert
aufzuschlüsseln sein.
|
6.
|
Wie hätten sich die Preise seit Beginn der
Tätigkeit entwickelt? Wann und weshalb seien welche Änderungen
vorgenommen worden?
|
7.
|
Aus den Jahresabschlüssen gehe eine Position Stamm-
und Dauerkartenentwicklung hervor. Welche Art von Vergünstigungen seien
seit Beginn der Tätigkeit angeboten worden? In welchem Ausmaß seien
diese genutzt worden? Eine Aufgliederung nach Jahren seit Beginn der
Tätigkeit würde vorzunehmen sein.
|
8.
|
In der Berufungsschrift sei auf
Rationalisierungsmaßnahmen verwiesen worden. Diese würden nach Jahren
gegliedert genau anzuführen sein.
|
9.
|
Die Betriebe der Stadt L. seien subventioniert und daher
als Vergleichsbasis zum Betrieb des Bw. nicht geeignet. Wo würden sich im
Umkreis des Zentrums private Saunaanlagen befinden?
|
10.
|
Die seit 1992 getätigten Werbemaßnahmen
würden nach Jahren, Art und Kosten zu gliedern sein.
|
11.
|
Welche Verbesserungsmaßnahmen seien laut der Ansicht
des Bw. seit 1992 durchgeführt worden? Diese seien nach Jahren zu gliedern
und es seien die Gründe für deren Fehlschlagen anzugeben.
|
12.
|
Im Hinblick auf den Personalaufwand: Wie viele
Arbeitnehmer wären seit Beginn der Tätigkeit jeweils beschäftigt
gewesen? Zu wie vielen Stunden und mit welchem Aufgabengebiet? Es seien diese
Angaben nach Jahren zu gliedern.
|
13.
|
Weshalb sei der Personalaufwand von 1994 bis 2000
kontinuierlich gesunken, im Jahr 2001 jedoch wieder gestiegen?
|
14.
|
Welche Öffnungszeiten hätte der
gegenständliche Betrieb seit Beginn der Tätigkeit?
|
15.
|
Seit dem Jahr 1999 stelle die Bilanzposition Reinigung
durch Dritte einen vernachlässigbaren Posten dar. Weshalb? Wo sonst
würden sich die Reinigungskosten wieder finden?
|
16.
|
Die Reparatur bzw. Instandhaltungskosten in den Jahren
1995, 1996 und 1997 würden nach Maßnahmen und Kosten aufzugliedern
sein.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung der Gewinne/Verluste
bzw. der Umsätze laut Aktenlage:
|
Auberg-Sauna
|
|
Gewinn/Verlust
|
Umsatz
|
1978
|
|
|
1979
|
|
|
1980
|
|
|
1981
|
|
|
1982
|
|
|
1983
|
|
|
1984
|
|
|
1985
|
|
|
1986
|
|
|
1987
|
|
|
1988
|
113.925
|
3,673.496
|
1989
|
94.923
|
3,504.363
|
1990
|
390.145
|
3,742.794
|
1991
|
82.831
|
3,828.724
|
1992
|
-222.563
|
3,645.524
|
1993
|
-357.410
|
3,457.563
|
1994
|
-188.065
|
3,499.801
|
1995
|
-163.676
|
3,346.661
|
1996
|
-851.877
|
3,162.250
|
1997
|
-350.216
|
2,853.137
|
1998
|
-474.181
|
2,742.278
|
1999
|
-257.230
|
2,767.049
|
2000
|
-299.524
|
2,215.245
|
2001
|
-415.988
|
1,908.779
|
2002
|
|
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 wurde wie folgt
geantwortet:
|
1.
|
Jahresabschluss 2002 samt Anlageverzeichnis
|
2.
|
Aufgabe oder Veräußerungsgewinn/-verlust
- werde nachgereicht
|
3.-4.
|
Jahresabschlüsse 1978 bis 1993 würden
vorgelegt.
|
5.
|
Leistungsangebot und deren Veränderung: Es
seien folgende Leistungen angeboten worden: Sauna, Dampfbad (seit 1985),
Solarium, Schwimmbad, Buffet. Das Leistungsangebot hätte sich wie
folgt entwickelt: 1978/1979: Komplettsanierung des
Saunabereiches 1985: Investition einer Dampfkammer sowie eines
Dampfbades 1986: Sanierung des Schwimmbades 1991: Anschaffung
eines Solariums
|
6.
|
Preisentwicklung: Zu Beginn der
Geschäftstätigkeit im Jahr 1978 seien 70,00 S als Saunaeintritt
verlangt worden. 2002 letztlich hätte der Saunaeintritt 150,00 S
betragen. Alle 2 Jahre sei eine Preiserhöhung durchgeführt
worden.
|
7.
|
Vergünstigungen: Folgende
Vergünstigungen seien angeboten worden: 10er Block (der 11. Besuch
wäre gratis) Firmenblock (100er Blocks - Reduktion um ca.
20 %) Halbjahres- und
Jahreskarten (1995 hätte der Preis einer Jahreskarte 4.000,00 S, ab
dem Jahr 2000 4.800,00 S betragen) Sommeraktionen (10er Block
abzüglich 10 % Rabatt - sei jedenfalls ab 1995 angeboten
worden)
|
8.
|
Rationalisierungsmaßnahmen: Auf die sinkende
Frequenz sei insbesondere durch eine Anpassung der Öffnungszeiten und die
damit verbundene Reduktion des Personals reagiert worden. So sei z.B. an den
beiden schlechten Tagen Montag und Freitag jeweils vormittags geschlossen
worden. Des Weiteren sei eine Sommersperre eingeführt worden; 1995
hätte die Sommersperre noch 3 Wochen, ab 1996 4 Wochen bis
letztendlich 2001 bereits in den Monaten Juli und August der Saunabetrieb
geschlossen gewesen wäre. Aufgrund der Reduktion der Öffnungszeiten
hätte Personal abgebaut werden können.
|
9.
|
Private Saunaanlagen: Derzeit würden keine
privaten Saunaanlagen mehr im Kernbereich von Linz existieren. Die letzten
privaten Saunaanlagen hätten bis 1978, 1988 bzw. 1992
bestanden.
|
10.
|
Werbung: Geworben worden sei insbesondere durch
Werbeeinschaltungen in Zeitungen. Die diesbezüglichen Inserate würden
in einem gesonderten Akt vorgelegt werden. Darüber hinaus hätte man
versucht, durch Mundpropaganda insbesondere bei diversen Betriebsräten auf
die günstigen Firmenkarten hinzuweisen und so den Saunabesuch zu forcieren.
Auch wurde über das Internet bei diversen Betrieben geworben.
|
11.
|
Verbesserungsmaßnahmen: Seit 1992 seien
laufende Renovierungsarbeiten im gesamten Bereich durchgeführt worden.
Fehlgeschlagen hätten diese Verbesserungsmaßnahmen letztendlich
deswegen, da L. die größte Dichte an öffentlichen Saunaanlagen
besitze. Darüber hinaus hätten auch Erlebnisthermen wie B.S. einen
Abfluss der potentiellen Saunabesucher nach sich gezogen.
|
12.
|
Personalaufwand: Hier werde auf die handschriftlich
angefertigte beiliegende Liste verwiesen.
|
13.
|
Personalaufwand 2001: Auch im Jahr 2001 sei der
Personalaufwand gesunken, der Personalaufwand des Jahres 2000 hätte
1,231.490,99 S betragen, der Personalaufwand des Jahres 2001
977.866,57 S.
|
14.
|
Öffnungszeiten: Vergleiche beiliegende
Aufstellung.
|
15.
|
Reinigungskosten: Seit dem Jahr 1999 sei eine
eigene Reinigungsdame beschäftigt worden, die Reinigungskosten würden
sich daher in den Personalkosten finden.
|
16.
|
Reparatur- und Instandhaltungskosten: Hier
würden die diesbezüglichen Konten der Jahre 1995 bis 1997 vorgelegt
werden.
Beigelegt wurde eine Aufstellung über die seit 1978
bis zum Jahr 2002 beschäftigten Dienstnehmer sowie über die
Öffnungszeiten im aufe der Jahre 1979 bis 1998. Des Weiteren wurden
Saldenlisten im Hinblick auf das Konto Instandhaltung für verschiedene
Jahre vorgelegt:
|
31. Dezember 1995
|
251.260,93 S
|
31. Dezember 1996
|
744.846,65 S
|
31. Dezember 1997
|
253.473,66
Des Weiteren wurde vorgelegt der Jahresabschluss und die
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember 2002, woraus ein Bilanzverlust von 58.227,29 €
hervorgeht.
Des Weiteren wurden die Jahresabschlüsse für die
Jahre 1978 bis 1993 eingereicht. Aus diesen gehen folgende Ergebnisse
hervor:
|
Jahr
|
Ergebnis
|
1993
|
-357.410,40 S
|
1992
|
-222.563,37 S
|
1991
|
82.830,71 S
|
1990
|
235.280,88 S
|
1989
|
-98.019,74 S
|
1988
|
-99.230,26 S
|
1987
|
-124.193,67 S
|
1986
|
217.958,92 S
|
1985
|
80.251,86 S
|
1984
|
236.262,29 S
|
1983
|
104.097,70 S
|
1982
|
294.280,93 S
|
1981
|
157.568,38 S
|
1980
|
-14.504,07 S
|
1979
|
121.003,64 S
|
1978
|
-83.585,52 S
Zusätzlich wurde eingereicht ein Ordner mit
Zeitungsinseraten und Flugblättern.
Nachgereicht wurde eine Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002, aus der folgende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hervorgehen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in €
|
Handel mit Plastikwaren
|
lt. Bilanz
|
57.302,55
|
Auberg Sauna
|
lt. Bilanz
|
- 58.227,29
|
Schließung Auberg Sauna
|
lt. Veräußerungsrechnung
|
22.415,03
|
|
Summe
|
21.490,29
|
|
Ab Freibetrag § 24 EStG
|
- 7.300,00
|
|
Summe Eink. aus
Gew.Betr.
|
14.190,29
Beigelegt wurde eine Veräußerungsrechnung per
31.12.2002:
|
Vorhandene Vermögenswerte laut letzter Bilanz zum
31.12.2002
|
|
Text
|
Buchwert
(€)
|
Entnahme-bewertung
|
Stpfl.
Einnahme
|
a)
|
Grundanteil, Le. 3
|
4.651,06
|
Steuerfrei, § 4 Abs. 1
EStG
|
0,00
|
b)
|
Grundanteil, A. 4
|
2.839,11
|
Steuerfrei, § 4 Abs. 1
EStG
|
0,00
|
c)
|
Gebäudeteil, Le. 3
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
d)
|
Gebäudeteil 14,86 %, A. 4*)
|
1.360,97
|
23.776,00
|
22.415,03
|
e)
|
Verr.Konto Hausgemeinschaft
|
17.193,74
|
17.193,74
|
0,00
|
f)
|
Kassenbestand
|
607,63
|
607,63
|
0,00
|
g)
|
Rückstellung Rechts- u. Beratungskosten
|
-1.380,78
|
-1.380,78
|
0,00
|
h)
|
Bankdarlehen
|
-135.664,49
|
-135.664,49
|
0,00
|
i)
|
Verbindl. Sparkasse
|
-92.219,08
|
-92.219,08
|
0,00
|
j)
|
Leihgeld Hausgemeinschaft
|
-15.000,00
|
-15.000,00
|
0,00
|
k)
|
Schlussrechn. Abfallentsorgung
|
-57,73
|
-57,73
|
0,00
|
l)
|
USt-Verbindlichkeiten
|
-143,86
|
-143,86
|
0,00
|
m)
|
SV Beiträge O.Ö. GKK
|
-30,08
|
-30,08
|
0,00
|
|
Summen
|
-217.843,51
|
-202.918,65
|
22.415,03
|
* Gesamtbewertung des Gebäudes zum Entnahmezeitpunkt
= 160.000,00 €
|
Veräußerungsgewinn
|
22.415,03 €
|
ab Freibetrag § 24
EStG
|
-7.300,00 €
|
Steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn 2002
|
15.115,03 €
Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 wurde der Amtspartei
das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen übermittelt.
Zum Erörterungstermin am 29. Juni 2004 sind der
Bw. selbst, sein steuerlicher Vertreter und ein Vertreter der Amtspartei
erschienen. Aus dem hierbei angefertigten Aktenvermerk geht Folgendes
hervor: Im Wesentlichen wurden vom Bw. die in den bereits eingereichten
Schriftsätzen angeführten Argumente wiederholt. Seine Gattin
würde Geschäftsführerin der Sauna gewesen sein. Als Grund,
weshalb nicht schon vor dem Jahr 2002 der Betrieb beendet worden sei, werde der
Druck der Stammkunden und der Versuch, wieder profitabel zu werden, genannt. Er
selbst würde cirka 30 Stunden pro Woche in der Sauna tätig
gewesen sein. Gegen Ende etwas mehr, da weniger Personal vorhanden gewesen sein
würde. Er hätte die gesamte Technik über gehabt,
Handwerksarbeiten durchgeführt, sei aber auch an der Kassa und in der
Betreuung der Kunden tätig geworden. Seine Gattin hätte den
Buffeteinkauf vorgenommen. Auf Frage des Vertreters der Amtspartei, wie
hoch im Durchschnitt das Gehalt der Gattin gewesen sei: Cirka 20.000,00 S
pro Monat brutto, dann etwa die Hälfte, zum Schluss abgemeldet. Die genauen
Zahlen würden dem Einkommensteuerakt seiner Gattin entnommen werden
können. Zur Entlastung würde auch die teure Fremdreinigung
aufgegeben worden sein. Der Bw. hätte ausgeführt, dass für
die Jahre 1994 bis 1996 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe und diese
die damals schon vorliegenden Verluste nicht beanstandet hätte. Es
hätte noch Aussicht bestanden, dass der Betrieb wieder profitabel werden
würde, deshalb sei auch investiert worden, man hätte sich um "gute"
Kunden bemüht. Es würde jedoch auch B.S. als Konkurrenz
dazugekommen sein, der Wochenend-Wellnessboom hätte
eingesetzt. Außerdem würde eine Überalterung der Kunden
eingetreten sein. Jedes Jahr würden 10 bis 15 gute Kunden verstorben sein.
Die älteren Kunden hätten sich nicht so gut mit den jüngeren
anfreunden können. Weiters wurde eingewendet, dass hohe Mieten an
die Hausgemeinschaft gezahlt worden seien. Dort seien die Beträge
versteuert worden. Hätte man die Liebhabereibetrachtung ahnen können,
hätte man keine Mieten gezahlt. Das Haus sei schließlich verkauft
worden, um die angehäuften Schulden zu bezahlen. Der Vertreter der
Amtspartei hat erläutert, dass er einer Stattgabe zustimmen
würde.
Mit Schreiben vom jeweils 29. Juni 2004 wurde obiger
Aktenvermerk sowohl an den Bw., als auch an den Vertreter der Amtspartei im
Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Von beiden Seiten erfolgte
keinerlei Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur die in den Ziffern 1 bis 7
taxativ aufgezählten Einkunftsarten. Treten Verluste auf, induziert
dies eine grundsätzliche Prüfung des Vorliegens einer
Einkunftsquelle.
Mit BGBl.Nr.322/1990 wurde zu
obiger Gesetzesstelle eine Liebhabereiverordnung erlassen.
Nach § 1 Abs. 1 LVO 1990
ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei einer Betätigung,
die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Die Vermutung kann
widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an Hand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen
Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Nach § 1 Abs. 2 LVO 1990
ist Liebhaberei dann bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste
entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind. Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt
werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
In § 2 Abs. 1 wird
geregelt, dass bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 bei Anfallen
von Verlusten das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen
ist: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen).
Nach § 2 Abs. 2 liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung im Sinn
des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf
Kalenderjahre ab dem erstmaligen Abfallen von Aufwendungen oder Ausgaben
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
4 kann die Vermutung des § 1 Abs. 2 nur dann widerlegt werden, wenn die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt (§ 3). Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine
Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn das
vorstehenden Satzes widerlegt wird.
Nach § 3 Abs. 1 ist unter
Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei einer Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
Obige Verordnung ist bis
einschließlich 1992 anzuwenden.
Eine weitere
Liebhabereiverordnung, BGBl.Nr.33/1993, gilt für Veranlagungsjahre ab 1993.
Diese liegt nun in der Fassung BGBl. II 1997/358 und BGBl. II 1999/15
vor.
Änderungen im Hinblick auf die obige Fassung ergeben sich durch
die Einbeziehung der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken in § 1 Abs.2 sowie § 6, der
festlegt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 vorliegen kann.
Der Bw. hat mit dem Jahr 1978
den gegenständlichen Saunabetrieb übernommen, mit
31. Dezember 2002 wurde dieser geschlossen. Seit dem Jahr 1992
liegen durchgehend Verluste vor, in den vorangehenden Jahren wurden zum
überwiegenden Teil Gewinne erzielt.
Das Betreiben einer Sauna samt
Dampfbad ist als typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit iSd § 1 Abs.
1 LVO 1993 einzustufen. Es handelt sich weder um ein Wirtschaftsgut, dass
sich im besonderen Maße zur Nutzung im Rahmen der Wirtschaftsführung
eignet, noch entspringt das Betreiben einer Sauna einer typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründeten Neigung. Auch eine
Bewirtschaftung laut Z 3 liegt offensichtlich nicht vor.
Da vom Bw. der subjektive Wille
zur Erzielung eines Gesamtgewinnes behauptet worden ist, gilt grundsätzlich
die Einkunftsquellenvermutung des § 1 Abs. 1 LVO 1993. Vorausgesetzt wird
jedoch, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar
ist. Eine Absicht ist ein innerer Vorgang, der erst dann zu einer
steuerlichen erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die
Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die
Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Es muss die Absicht an Hand der im
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 beispielsweise aufgezählten objektiven
Kriterien beurteilt werden (siehe auch VwGH vom 27.5.1999,
97/15/0113):
1.
Ausmaß und Entwicklung der
Verluste Das
Ausmaß der Verluste in den jeweiligen Jahren stellt sich sehr
unterschiedlich dar, es ist weder ein eindeutiger Auf-, noch ein eindeutiger
Abwärtstrend zu bemerken.
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen Dieses stellt sich ab
dem Jahr 1992 wie folgt dar:
|
Jahr
|
Verlust
|
Umsatz
|
Verhältnis
in Prozent
|
1992
|
222.563,00
|
3,719.196,00
|
5,99
|
1993
|
357.410,00
|
3,515.491,00
|
10,17
|
1994
|
214.051,00
|
3,529.846,00
|
6,06
|
1995
|
159.873,00
|
3,489.108,00
|
4,58
|
1996
|
848.074,00
|
3,260.410,00
|
26,01
|
1997
|
350.216,00
|
3,053.584,00
|
11,47
|
1998
|
474.181,00
|
3,009.415,00
|
15,76
|
1999
|
257.229,00
|
2,789.428,00
|
9,22
|
2000
|
299.524,00
|
2,399.751,00
|
12,48
|
2001
|
415.988,00
|
2,186.679,00
|
19,02
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn
oder Überschuss erzielt
wird. Als
vergleichbare Betriebe in diesem Sinn können nur betriebswirtschaftlich
geführte, private Saunaanlagen herangezogen werden. Im Großraum L.
wurden die letzten jedoch in den Jahren 1978, 1988 und 1992
geschlossen. Die vorliegenden Saunaanlagen im Rahmen der
öffentlichen Bäder können zu Vergleichszwecken nicht herangezogen
werden, da diese von öffentlicher Hand subventioniert sind, wie der Bw. in
seiner Berufungsschrift ausführlich dargelegt hat. Die Ursachen
für die Verluste des gegenständlichen Betriebes wurden einerseits auf
die hohe Dichte der öffentlichen Saunaanlagen, andererseits auf das
größere Investitionsvolumen und die größere
Möglichkeit, günstigen Eintritt anzubieten, zurückgeführt.
Die Auflistung der L. AG zeigt deutlich, dass es im Großraum L. viele
öffentliche Saunaanlagen gibt und diese ständig erneuert bzw. saniert
worden sind. Dass ein rein privatwirtschaftlich geführter Betrieb
wie der gegenständliche hiezu in keine echte Konkurrenz treten kann, ist
offensichtlich und wurde auch von der Amtspartei nicht bestritten. Der
Bw. hat dennoch versucht, durch Investitionen und Neuanschaffungen eine
Konkurrenzfähigkeit herzustellen, was jedoch auf Grund der oben
angeführten Faktoren misslungen ist.
4.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotenen
Leistungen Vom Bw. wurde ausgeführt, dass die Sauna durch
eine Dampfkammer, ein Dampfbad und ein Solarium aufgewertet worden ist. Es wurde
demnach versucht, möglichst viele Leistungen gleichzeitig anzubieten. Der
Leistungsvielfalt eines öffentlichen Bades oder eines Wellnessbetriebes
konnte jedoch nicht gerecht werden.
5.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung Die
Eintrittspreise wurden in jedem zweiten Jahr erhöht.
6.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen) Vom Bw. konnte glaubhaft gemacht
werden, dass auf Grund der Reduzierung der Öffnungszeiten die
Personalkosten vermindert werden konnten. Somit wurde ein rasantes Ansteigen der
Verluste im Zuge von Umsatzrückgängen vermieden. Wie oben
ausgeführt, wurden vom Bw. Verbesserungen durch Investitionen
durchgeführt, welche jedoch ins Leere gegangen sind. Die obigen
Maßnahmen führten nicht zum gewünschten Erfolg - was aber
nicht unweigerlich auf das Vorliegen von Liebhaberei deuten muss. Im
Gegenteil, die Konkurrenzsituation zu den öffentlichen Bädern ist ein
vom Bw. nicht beeinflussbarer
Umstand. Wenn die
Tätigkeit nach sämtlichen fehlgeschlagenen Versuchen nicht eingestellt
worden wäre, würde eine Qualifizierung als Liebhaberei nahe liegen.
Dass der Bw. jedoch noch versucht, die Tätigkeit gewinnbringend zu
gestalten, kann ihm nicht vorgeworfen werden (siehe auch die Erkenntnisse des
VwGH vom 7.10.2003, 99/15/0209, und vom 28.2.2000, 96/15/0219).
Basierend auf den offenkundigen
und unstrittigen Bemühungen des Bw. können die Kriterien 1. bis 5. das
Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht widerlegen.
In Summe kann auf Grund der
Kriterienprüfung objektiv die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
angenommen werden, was auch die subjektive Absicht dazu belegt.
Es liegt keine
Liebhabereibetätigung vor.
Der Berufung war demnach Folge
zu geben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Linz,
18. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-L/03
- Stammnummer
- 13181
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF