Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0976-L/02
Liebhaberei bei Lizenzverwertung (Desktop-Publishing)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0976-L/02vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dieselbe Betätigung in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben, hat ein steuerneutraler Rechtsformwechsel keine Auswirkung auf den Gesamtgewinnzeitraum. Werden bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs.1 der LVO über einen längeren Zeitraum (hier 8 Jahre) keine Maßnahmen gesetzt, Umsatzausfälle zu kompensieren, so ist anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO zu prüfen, ob die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, als gegeben anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Gerhard Schaler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid hinsichtlich
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO bleibt
unverändert. Der Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 1996 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und Höhe der
Abgabe betragen:
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1996
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|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
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0,00
ATS
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Umsatzsteuer
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0,00
ATS
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abziehbare
Vorsteuer
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25.408,40
ATS
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festgesetzte
Umsatzsteuer (Gutschrift gerundet)
|
25.408,00
ATS 1.846,47 EUR
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 23. September 1996 wurde ein
Übertragungsvertrag zwischen der Firma DP GesmbH und der
Berufungswerberin (Bw.) abgeschlossen.
In der Generalversammlung der Firma DP GesmbH
wurde beschlossen, die Gesellschaft durch Übertragung auf die Bw. als
Nachfolgeunternehmerin nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf der
Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1995 und unter Inanspruchnahme
der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des
Art. 2 UmgrStG umzuwandeln. Die DP GesmbH hat im Sinne dieses
Übertragungsvertrages unter der Bedingung der Eintragung der Umwandlung in
das Firmenbuch ihr gesamtes Vermögen gemäß der Umwandlungsbilanz
zum 31. Dezember 1995 somit alle ihre Vermögenswerte, Rechte,
Ansprüche und auch sämtliche Verbindlichkeiten, mit dem Stichtag der
Umwandlungsbilanz auf die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (Bw.)
übertragen.
Mit Datum 20. Juli 1998 wurden die
Steuererklärungen betreffend das berufungsgegenständliche
Jahr 1996 durch die Bw. abgegeben. Diese Erklärungen umfassten die
Umsatzsteuererklärung, Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften sowie den Jahresabschluss für das
Jahr 1996.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden betriebliche
Erlöse iHv. 19.754,40 ATS angegeben. Nach Abzug von Aufwendungen
für Material, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurde
ein Betriebsverlust iHv. 254.767,02 ATS erklärt. Der Bilanzverlust
wurde mit dem Betrag von 253.833,02 ATS angegeben. Die Differenz resultiert
aus der Berücksichtigung von Zinsaufwand und Ertrag aus Auflösung
unversteuerter Rücklagen.
In einem Aktenvermerk seitens des zuständigen
Finanzamtes vom 21. Jänner 1999 wurde angemerkt, dass die
Familie A derzeit in Prag lebe und für eine Nachschau nicht zur
Verfügung stehe. Herr WA werde noch bis Jänner 1999 bei einer
Bank in Prag tätig sein und anschließend mit seiner Familie wieder
nach Österreich übersiedeln. In einem Telefonat hätte Frau DA
erklärt, dass seit 1996 keine Umsätze mehr erzielt worden seien. Nach
der Rückkehr nach Österreich solle aber die Tätigkeit der KEG
(Bw.) wieder aufgenommen werden.
Mit Bescheid vom 5. März 1999 wurden die im
Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO
festgestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von
0,00 ATS festgesetzt. Die Abweichung von der Erklärung (erklärter
Verlust iHv. 253.833,00 ATS) wurde damit begründet, dass lt. Aktenlage
die gewerbliche Tätigkeit zu einem Verlust führen würde. Da eine
Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht steuerlich Liebhaberei darstelle,
sei die hier vorliegende Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen gewesen. Die
Umsatzsteuer wurde ebenfalls mit 0,00 ATS festgesetzt (beantragte
Vorsteuern 25.408,40 ATS).
Innerhalb der verlängerten Berufungsfrist wurde mit
Datum 2. Juli 1999 gegen oben genannte Bescheide das Rechtsmittel der
Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich gegen die Begründung des
zuständigen Finanzamtes, dass die Betätigung der Bw. ohne
Gewinnerzielung erfolgt sei und daher als steuerliche Liebhaberei einzustufen
sei.
Ursprünglich sei die Gesellschaft im
November 1992 in Wien als DP GesmbH gegründet worden. Sie
hätte zum damaligen Zeitpunkt eine Exklusivlizenz aus Deutschland erworben,
um im Bereich des Desktop-Publishing einen Markt in Österreich aufzubauen.
Mit dieser Lizenz sei gleichzeitig das Recht verbunden worden, in
Österreich Franchisenehmer zu akquirieren. Von Beginn an seien beide
Gesellschafter, Frau DA und Herr WA, im Unternehmen tätig
gewesen. Um diese Gesellschaft erfolgreich führen zu können,
hätte Herr WA seinen ursprünglichen Beruf im Bereich des
Bankwesens aufgegeben. Es sei damals von Beginn an für beide Gesellschafter
offenkundig gewesen, dass sie dieses Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht
aufbauen hätten wollen. Bereits im zweiten vollen Geschäftsjahr, dies
sei das Jahr 1994 gewesen, sei ein Jahresüberschuss von rund
442.000,00 ATS erwirtschaftet worden.
Insgesamt hätten sich die Anfangsinvestitionen auf
rund 482.000,00 ATS belaufen, wobei zusätzlich EDV-Geräte geleast
worden seien, die zu einem jährlichen Leasingaufwand von rund
174.000,00 ATS geführt hätten.
Aus Kosteneinsparungsgründen und insbesondere auch
durch die Einführung der Mindestkörperschaftsteuer sei das
Unternehmen, welches ursprünglich in Form einer GesmbH gegründet
worden sei, in eine KEG umgewandelt worden. Dies sei unter Anwendung der
Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes rückwirkend zum
31. Dezember 1995 erfolgt. In diese Zeit würde auch die zweite
Schwangerschaft von Frau DA fallen. Dadurch hätte sie ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr in dem geplanten Umfang im Unternehmen mitarbeiten
können. Herr WA sei daher gezwungen gewesen, wieder in seinen
ursprünglichen Beruf im Bereich des Bankwesens zurückzukehren, um
seiner Familie einen entsprechenden Lebensunterhalt sicher stellen zu
können. Herr WA sei seit diesem Zeitpunkt in Prag beschäftigt
gewesen.
Selbstverständlich sei es geplant gewesen, das
Unternehmen wieder operativ tätig werden zu lassen. Ab Herbst 1999
würde das jüngste Kind von Familie A den Kindergarten besuchen,
sodass ab diesem Zeitpunkt wieder mit einer entsprechenden Akquisition von
Kunden begonnen werden könne. Aus Kosteneinsparungsgründen sei im
Jahr 1996 der Sitz der Gesellschaft nach Linz verlegt worden. Damals
hätte man gehofft, dass man trotz der Sitzverlegung den bisher aufgebauten
Kundenstock erhalten könne, was sich jedoch in der Praxis nicht hätte
realisieren lassen.
Durch die vorgenommenen Rationalisierungsmaßnahmen
seien die wesentlichen verlustbringenden Aufwendungen im Jahr 1996
lediglich Abschreibungsbeträge, Leasingentgelte für geleaste
Geräte, Rechts- und Beratungskosten (in Zusammenhang mit der
Umgründung) und Zinsaufwendungen gewesen.
Die Gesellschafter seien aber nach wie vor bestrebt, das
Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht zu führen und es sei insbesondere
ab Herbst 1999 geplant, durch die Akquisition neuer Aufträge,
Einnahmen zu erzielen.
Auf Grund dieser Ausführungen werde das Finanzamt
ersucht, die gegenständliche Gesellschaft nicht unter die steuerliche
Liebhaberei zu subsumieren und die Veranlagung entsprechend den abgegebenen
Erklärungen vorzunehmen.
Mit Datum 9. April 2001 wurde die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 28. Oktober 2003 wurde seitens
des nunmehr zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates um
Vorlage weiterer Unterlagen sowie um Beantwortung folgender Fragen
ersucht:
1.) Vorlage der
Ergebnisse für die Jahre 2002 und 2003.
2.) Prognoserechnung
für die weiteren zu erwartenden Ergebnisse (Umsatz und Gewinn/Verlust).
Gründe für die schlechte Ertragslage in der Vergangenheit und
Gründe für mögliche Ergebnisverbesserungen (Bestrebungen die
Situation zu verbessern).
Einschätzung der
Konkurrenzsituation? Hauptkonkurrenten?
3.) In welchem Bereich
wird beabsichtigt wieder Umsätze zu erwirtschaften?
4.) In der Berufung wurde
erwähnt, dass ab dem Jahr 1999 wieder Umsätze erzielt
würden. Welche Gründe waren für die Verzögerung (erst 2001
wurde wieder ein Umsatz iHv. 20.000,00 ATS erklärt; woraus resultiert
dieser Umsatz?) verantwortlich?
5.) Genaue
Tätigkeitsbeschreibung und Zusammensetzung der
Kundenstruktur.
6.) Weitere Mitarbeiter
im Unternehmen?
7.) Besteht auch
gegenwärtig noch eine nichtselbständige Betätigung? Wenn ja, in
welchem zeitlichem Ausmaß? Synergieeffekte zwischen der
nichtselbstständigen Tätigkeit und der Tätigkeit für die
KEG?
Tätigkeit im Rahmen
der ehemaligen
GesmbH?
Tätigkeit im Rahmen
der KEG?
Tätigkeit
während des Auslandsaufenthaltes?
Beschreibung der
Ausbildung.
8.) Wo befindet sich der
Großteil der Kunden und von wo aus werden sie betreut?
9.) In der Berufung wurde
erwähnt, dass Herr WA den Beruf im Bereich des Bankwesens aufgegeben
hätte, um sich den neuen Unternehmen besser widmen zu können. Lt.
Aktenlage hätte er aber lediglich das Institut gewechselt. Es werde um
diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
In einem Antwortschreiben vom
29. Jänner 2004 wurde oben angeführter Vorhalt wie folgt
beantwortet:
zu 1.: Im Jahr 2002 seien nur geringfügige
Erträge iHv. 1.320,00 € erzielt worden. Im Jahr 2003
hätten die Umsatzerlöse Null betragen.
zu 2.: Die schlechte Ertragslage hätte im Wesentlichen
zwei Gründe gehabt. Wie schon in der Berufung vom 7. Juli 1999
ausgeführt, hätte die Rechtsvorgängerin der Bw., die
DP GesmbH, im November 1992 einen Exklusivertrag von einem deutschen
Unternehmer erworben, um im Bereich des Desktop-Publishing mit einer völlig
neuen Software einen Markt aufzubauen. Da es sich bei dieser Lizenz um einen
Masterfranchisevertrag gehandelt hätte, hätte die Gesellschaft in
Österreich Franchisenehmer akquirieren sollen. Durch die Aktivierung dieser
Franchisegebühren seien in den Folgejahren erhebliche
Abschreibungsaufwendungen entstanden. Auf Grund qualitativer Probleme mit der
eingesetzten Software sei es in der Folge zu einer nachträglichen
Verminderung der Franchisegebühr gekommen. Weiters seien EDV-Geräte
auf Leasingbasis erworben worden, wodurch sich ein jährlicher
Leasingaufwand von rund 174.000,00 ATS ergeben hätte. Diese hohen
Fixkosten und auf der Ertragsseite zurückbleibende Umsatzerlöse
hätten zu anfänglichen Jahresverlusten geführt. Trotzdem sei es
den beiden Gesellschaftern, Frau DA und Herrn WA, im Jahr 1994 bei
einem Jahresumsatz von rund 1,2 Mio. ATS gelungen, ein positives
Jahresergebnis iHv. 442.000,00 ATS zu erzielen. Zu dieser Zeit sei
Herr WA im Wesentlichen für die innerbetriebliche Organisation und die
Kundenakquisition verantwortlich gewesen, während Frau DA die
Abwicklung der Kundenaufträge übergehabt hätte. Auf Grund der
zweiten Schwangerschaft von Frau DA sei es ihr in der Folge leider nicht
mehr möglich gewesen, ihr Aufgabengebiet im Unternehmen voll abzugelten. Da
zu dieser Zeit keine weiteren Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt
gewesen seien, sei Herr WA nach einer über 2-jährigen
ausschließlichen Tätigkeit für die Gesellschaft aus dem
Unternehmen ausgeschieden und hätte ein Dienstverhältnis bei einer
Bank begonnen. Kurz nach Beginn seines Dienstverhältnisses sei Herr WA
von seinem Arbeitgeber nach Prag entsandt worden. Der Auslandsaufenthalt von
Herrn WA sei ursprünglich vom Arbeitgeber nur für zwei bis
maximal drei Jahre geplant gewesen. Da die gesamte Familie nach Prag
übersiedelt sei, hätte auch Frau DA ihre Tätigkeit in
Österreich nicht mehr fortsetzen können.
Die wesentlichen Konkurrenten seien derzeit Grafikstudios
und der Grafiker als Freelencer.
zu 3.: Die Gesellschaft plane nach wie vor im Bereich der
Werbegrafik Umsätze zu erwirtschaften.
zu 4.: Da die Auslandsentsendung verlängert worden
sei, hätte auch das ursprüngliche Ziel, ab Herbst 1999 wieder
Umsatzerlöse zu erzielen, nicht realisiert werden können. Die in der
Bilanz des Jahres 2001 ausgewiesenen Umsatzerlöse seien lediglich
gelegentliche Aufträge gewesen.
zu 5.: Die Tätigkeit lag vor allem im Erstellen von
Layout von Produktkatalogen, Zeitschriften und Bücher, Gestaltung von Logos
und Präsentationsunterlagen. Als Kunden wurden vor allem Industriebetriebe,
Verlage und Beratungsunternehmen genannt.
zu 6.: Es würde keine weiteren Mitarbeiter
geben.
zu 7.: Frau DA übe keine berufliche
Tätigkeit aus; Herr WA sei mit einem ganztägigen
Dienstverhältnis weiterhin nicht selbstständig beschäftigt. Aus
der Tätigkeit die Herr WA derzeit ausübe und dem
Geschäftsgegenstand der KEG würden sich keine Synergieeffekte ergeben.
In der ehemaligen Firma DP GesmbH und ihrer Rechtsnachfolgerin würden
im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausgeübt. Die oben unter
Punkt 5 angeführte Tätigkeitsbeschreibung würde sich auf
beide Gesellschaften beziehen. Lediglich durch die genannten privaten
Gründe sei es zu einer entsprechenden Verringerung der Betriebsleistung
gekommen.
Während des Auslandsaufenthaltes von Herrn WA
hätte dieser als Bereichsleiter einer Bank im Bereich des
Kommerzkundengeschäftes gearbeitet.
Frau DA hätte eine Ausbildung in visueller
Mediengestaltung mit dem Magisterdiplom abgeschlossen. Herr WA sei Magister
der Betriebswirtschaftslehre.
zu 8.: Derzeit würde es keine Kunden
geben.
zu 9.: Ab Gründung der ursprünglichen Firma
DP GesmbH im November 1992 bis Anfang des Jahres 1995 sei
Herr WA ausschließlich als Geschäftsführer für die
GesmbH tätig gewesen. Der angesprochene Wechsel des Bankinstitutes
könne sich nur auf einen Zeitraum nach Anfang 1995
beziehen.
Als Beilage wurde der ursprüngliche Franchisevertrag
aus dem Jahr 1992 angefügt.
In diesem Vertrag räumt die Franchisegeberin der
Franchisenehmerin das Recht ein, das gesamte DTP-Konzept (Desktop-Publishing)
innerhalb des Vertragsgebietes zu nutzen, und zwar als Master-Franchisenehmerin
mit der Befugnis, eine DTP-Atelierzentrale mit der Bezeichnung
DTP-Ateliersystemzentrale Österreich einzurichten, eigene
Geschäftslagen nach den Richtlinien des DTP-Konzeptes zu betreiben und
Sub-Franchiseberechtigten Berechtigungen an Dritte weiterzugeben. Die
Franchisenehmerin nimmt diese Rechte an und verpflichtet sich, im Vertragsgebiet
sowohl eigene DTP-Ateliers zu führen als auch ein
DTP-Atelier-Franchisesystem aufzubauen. Darüber hinaus sei der
Franchisenehmerin für die Dauer 1 Jahres, gerechnet ab Unterzeichnung
dieses Vertrages, die Option zum Abschluss weiterer
Master-Franchiseverträge nach Art des Vorliegenden eingeräumt worden,
und zwar für die Länder Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien und
Polen.
Im Folgenden werden nun weitere Ergebnisse von
Ermittlungsschritten seitens des Referenten des unabhängigen Finanzsenates
dargestellt:
Tätigkeiten bzw. die Einkommenssituation von Herrn WA
in den Jahren 1994 bis 2003:
|
Jahr
|
Eink. aus selbst. Arbeit (in
ATS)
|
Eink. aus nicht selbst.
Arbeit (in ATS)
|
1994
|
24.000,--
|
579.088,-- (R) 47.245,-- (DP GesmbH)
|
1995
|
|
999.276,-- (Westdte. LB)
|
1996
|
|
249.419,-- (Westdte. LB) 476.493,-- (ÖCI;
Prag)
|
1997
|
|
1.189.167,-- (ÖCI; Prag)
|
1998
|
|
1.286.320,-- (ÖCI; Prag)
|
1999
|
|
1.589.402,-- (ÖCI; Prag)
|
2000
|
tw. arbeitslos
|
ÖCI bis 31.5.2000
|
2001
|
|
321.124,-- (BS GesmbH) 193.332,--
(Emarsys) 277.132,-- (Dr. H; ab 10/2001)
|
2002
|
|
1.149.453,-- (Dr. H)
Herr WA sei seit 16.10.2001 Geschäftsführer
der Firma Dr. H. GesmbH.
Frau DA hätte in den Jahren 1992 und 1993
geringfügige selbständige Einkünfte erzielt. Bis zum Jahr 2001
hätte sie (ausgenommen von den streitgegenständlichen Einkünften
aus der Beteiligung an der Firma DP GesmbH bzw. Bw.) keine Einkünfte
bezogen.
Darstellung der Ergebnisse der Firma DP GesmbH
sowie der Bw. in den Jahren 1992 bis 2003:
|
Jahr
|
Umsatz (in ATS)
|
Verluste/Gewinne (in
ATS)
|
1992
|
30.240,00
|
- 348.447,00
|
1993
|
801.156,60
|
- 762.350,52
|
1994
|
1.201.452,39
|
+ 441.972,94
|
1995
|
155.565,33
|
- 225.612,98
|
1996 (Umgründung in KEG)
|
19.754,40
|
- 254.767,02
|
1997
|
0,00
|
- 45.717,10
|
1998
|
0,00
|
- 31.188,40
|
1999
|
17.000,-- (Aufl. Rückstellung)
|
- 2.120,00
|
2000
|
0,00
|
- 18.120,00
|
2001
|
20.000
|
+ 2.060,00
|
2002
|
18.163,60
|
|
2003
|
0,00
|
Nach dieser Darstellung würden trotz des Gewinnes im
Jahr 1994 noch immer erhebliche negative Gesamtergebnisse vorliegen
(1992 - 1995: - 894.437,54 ATS). Seit der
Gründung der Bw. seien keinerlei nennenswerten Umsätze erzielt worden.
Mittels Schreiben vom 17. Februar 2004 richtete
der Referent des unabhängigen Finanzsenates noch weitere Fragen an die
Bw.: 1.) Vertrag über die
Gewährung einer DTP-Atelier-Masterfranchise: Ist dieser Vertrag noch
aufrecht? Gibt es ein
Kündigungsschreiben?
2.)
Erlöse 1992 bis 1996: Wer waren die Geschäftspartner der
Firma DP GesmbH in diesem Zeitraum? Um Vorlage diesbezüglicher
Rechnungen werde ersucht. Nachweis der beantragten Vorsteuern im Jahr 1996 (rd.
14.000,-- ATS).
3.)
Belegmäßiger Nachweis der bei der Bw. erklärten Umsätze und
der beantragten Vorsteuern (1996 bis
laufend).
4.) Tätigkeit von
Herrn WA: In der letzten Vorhaltsbeantwortung wurde erwähnt, dass Herr
WA in der Zeit von Nov/92 bis Anfang/95 ausschließlich als
Geschäftführer für die Firma DP GesmbH tätig
gewesen sei. Lt. vorliegenden Unterlagen sei er aber zumindest ab 1994
nichtselbständig (bei der Bank R) beschäftigt gewesen. Um
Stellungnahme werde ersucht.
Im Antwortschreiben vom 21. Mai 2004 wurde
bestätigt, dass Herr WA ab 1994 bei der Bank R unselbständig
beschäftigt gewesen sei. Die in der Berufung gemachten Angaben seien
demnach unrichtig. Weiters wurden sämtliche Rechnungen im
Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Betätigung in Kopie
vorgelegt. Hieraus geht hervor, das die Bw. im Jahr 2002 Umsätze
iHv 990,-- EUR für die Firma H getätigt hätte; im Jahr
2001 Umsätze iHv 20.000,-- ATS für die Firma BS GesmbH. Die
Rechnungen bis 1996 wurden großteils für Druckarbeiten,
Versandarbeiten, Dias nachbearbeiten, Gestaltung und Druck von Folders,
Herstellung von Präsentationsmappen, Scannen u.ä. ausgestellt.
Erwähnenswert sind auch Rechnungen für Konsulententätigkeiten
für die Bank R.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 260 BAO idF
AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat der unabhängige Finanzsenat über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate zu entscheiden.
Die Neufassung des § 260 leg.cit. tritt nach §
323 Abs.10 BAO mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist auch auf alle
an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Die gegenständliche Berufung wurde am
9. April 2001 der Finanzlandesdirektion vorgelegt. Da die Berufung bis
zum 1. Jänner 2003 noch nicht erledigt war, ging die
Zuständigkeit gem. oben genannter gesetzlichen Regelung auf den
unabhängigen Finanzsenat über.
Gem. § 2 Abs.3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) unterliegen der Einkommensteuer
nur:
1. Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988),
2. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG
1988),
3. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23 EStG
1988),
4. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG
1988),
5. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27 EStG
1988),
6. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988),
7. sonstige Einkünfte im
Sinne des § 29 EStG 1988.
Da im gegenständlichen Fall großteils Verluste
aus einer Betätigung resultieren, ist eine Liebhabereibeurteilung auf
Grundlage Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 (LVO), und der Rechtsprechung des
VwGH (vgl. u.a. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171) dahingehend vorzunehmen, ob die
Tätigkeit so angelegt ist, dass sie in einem absehbaren Zeitraum zu einem
Gesamtgewinn führen kann. Bei Betätigungen nach
§ 1 Abs. 1 der LVO ist nach Ablauf eines
Anlaufzeitraumes gem. § 2 Abs. 2 LVO anhand der
Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO zu prüfen, ob die
Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, als gegeben anzusehen ist.
Wird dieselbe Betätigung in unterschiedlichen
Rechtsformen betrieben, hat ein steuerneutraler Rechtsformwechsel (hier:
Umwandlung einer GesmbH in eine KEG) keine Auswirkung auf den
Gesamtgewinnzeitraum, der im vorliegenden Fall ab Gründung der GesmbH
läuft.
Die genannte
Kriterienprüfung umfasst folgende
Sachverhalte:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im
Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gem. § 2 Abs. 2 LVO liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des
§ 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung auf Dritte
nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Bei der Kriterienprüfung nach
§ 2 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung ist das Schwergewicht
auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht
hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Der Einkunftsbegriff ist
steuerertragsorientiert. Unter Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft ist damit die Eignung
der Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwirtschaften. Die konkrete Art der
Betätigung muss geeignet sein, diesen Gesamterfolg herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall wurden folgende Umsätze
bzw. Ergebnisse erzielt (in ATS):
|
Jahr
|
Umsatz
|
Verluste/Gewinne
|
1992
|
30.240,00
|
-
348.447,00
|
1993
|
801.156,60
|
- 762.350,52
|
1994
|
1.201.452,39
|
+ 441.972,94
|
1995
|
155.565,33
|
- 225.612,98
|
1996 (Umgründung in KEG)
|
19.754,40
|
- 254.767,02
|
1997
|
0,00
|
- 45.717,10
|
1998
|
0,00
|
- 31.188,40
|
1999
|
17.000,-- (Aufl.
Rückstellung)
|
- 2.120,00
|
2000
|
0,00
|
- 18.120,00
|
2001
|
20.000
|
+ 2.060,00
|
2002
|
18.163,60
|
|
2003
|
0,00
|
Zu beachten ist hier, dass seit der Umwandlung im Jahr
1996, abgesehen von zwei sehr geringen Umsätzen in den Jahren 2001 und
2002, keinerlei Umsätze erwirtschaftet wurden. Dies wurde damit
begründet, dass Frau DA ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in dem
geplanten Umfang im Unternehmen hätte mitarbeiten können. Herr WA
sei dadurch gezwungen worden, wieder in seinen ursprünglichen Beruf im
Bereich des Bankwesens zurückzukehren. Die beiden Gesellschafter seien aber
nach wie vor bestrebt, das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht zu
führen und es sei insbesondere ab Herbst 1999 geplant durch die Akquisition
neuer Aufträge Einnahmen zu erzielen.
Die DP GesmbH wurde im November 1992 von den
Gesellschaftern Frau DA und Herrn WA gegründet. Aus
Kostengründen sei die GesmbH in eine KEG umgewandelt worden.
Anhand der oben genannten Kriterien ergibt sich folgendes
Bild:
Das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste
lässt keine Tendenz erkennen, dass diese innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes ausgeglichen werden könnten. Der im Jahr
1994 erwirtschaftete Gewinn (441.972,94 ATS) wurde bereits durch Verluste
in den darauf folgenden zwei Jahren mehr als kompensiert
(1995: - 225.612,98 ATS; 1996: - 278.260,02 ATS).
Da nur in einem Jahr (1994), abgesehen von einem sehr
geringen Gewinn im Jahr 2001 (2.060,-- ATS), ein Gewinn erwirtschaftet
wurde, ergibt sich auch bei der Betrachtung der Verhältnisse der Verluste
zu den Gewinnen/Überschüssen ein eindeutiges Bild.
Die ursprüngliche DP GesmbH wollte mit Hilfe
eines Exklusivlizenzvertrages im Bereich des Desktop-Publishing einen Markt
aufbauen. Aufgrund qualitativer Probleme mit der eingesetzten Software sei es in
der Folge zu einer nachträglichen Verminderung der Franchisegebühr
gekommen. Weiters seien EDV-Geräte auf Leasingbasis erworben worden. Diese
hohen Fixkosten und auf der Ertragsseite zurückbleibende Umsatzerlöse
hätten zu anfänglichen Jahresverlusten geführt.
Der angeführte Lizenzvertrag wurde im Dezember 1992
abgeschlossen. Der Bw. ist es nicht gelungen auf die angeführten Probleme
marktgerecht zu reagieren. Bei entsprechender Kalkulation hätte jedenfalls
danach getrachtet werden müssen, die Fixkosten mit den erzielten
Erlösen abzudecken. Weiters blieb es nicht bei
anfänglichen Jahresverlusten.
Schon im Jahr 1995 wurden wieder erhebliche Verluste erwirtschaftet.
In der Berufungsschrift wurde angeführt, dass
Herr WA, nach über zweijähriger, ausschließlicher,
Tätigkeit für die Gesellschaft, aus dem Unternehmen ausgeschieden sei
und ein Dienstverhältnis bei einer Bank begonnen hätte. Die
Sachverhaltsermittlung des Referenten des unabhängigen Finanzsenates ergab
allerdings ein anders Bild. Herr WA erzielte in den Jahren 1994 bis 1996
nicht unerhebliche Einkünfte aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit im Bankbereich: 1994: 579.088,-- ATS;
1995: 999.276,-- ATS und
1996: 249.419,-- ATS (Jänner bis März).
Herr WA kann also in diesem Zeitraum sicherlich nicht
ausschließlich für die Gesellschaft tätig gewesen sein.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Vorhaltsbeantwortung
vom 29. Jänner 2004) konnten keine Kunden namhaft genannt werden.
Da die Bw. ab dem Jahr 1996 nicht mehr auf dem Markt
tätig war, können die Kriterien eines marktgerechten Verhaltens
hinsichtlich Leistung und Preis für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
beurteilt werden. Aber auch in der Zeit davor wurden bereits die hohen Fixkosten
als Begründung für die Verlustsituation angeführt. Bei jeder
Kalkulation sollten aber zumindest die Fixkosten abgedeckt werden können,
um auf unvorhergesehene variable Kosten entsprechend reagieren zu können.
In Anbetracht der oben dargestellten Ergebnisse ist der Gewinn im Jahr 1994 eher
als Ausnahmefall zu beurteilen (bereits ein Jahr später gab es wieder
erhebliche Verluste; die Verlust liegt weit über den getätigten
Umsätzen). Ein Großteil der Umsätze in diesem Jahr wurde mit
einer einzigen Firma (Fa. P) erzielt (762.300,-- ATS); sowie aus einer
Konsulententätigkeit für die Bank R (360.000,-- ATS). Ein
wesentlicher Teil der Umsätze und Gewinne wurde also nicht durch die
ursächliche Tätigkeit der Bw. erzielt, sondern durch die
Konsulententätigkeit für die Bank R; bei dieser war Herr WA
im Jahr 1994 nicht selbständig beschäftigt. Trotz dieses
einmaligen Gewinnes ist die Tendenz erkennbar, dass bei der Art der
Tätigkeit auf Dauer gesehen mit keinem Gewinn zu rechnen war. Es spricht
daher das Verhältnis der Verluste zum erzielten einmaligen Gewinn für
die Annahme von Liebhaberei.
Ein wesentlichen Augenmerk bei der Kriterienbeurteilung
gem. § 2 LVO liegt sicherlich auch bei den Maßnahmen
zur Verbesserung der Ertragslage.
In den Jahren ab 1996 wurden keinerlei konkrete
Maßnahmen diesbezüglich angeführt. Als Begründung wurde der
Auslandsaufenthalt angeführt. Aber auch nach Beendigung des
Auslandsaufenthaltes konnten keine Aktivitäten für die Gesellschaft
nachgewiesen werden. Es gibt auch weiterhin noch keine Kunden. Da aus der
Tätigkeit als nicht selbständig Beschäftigter im Bankbereich
keine Synergieeffekte für die Bw. zu erwarten sind (lt.
Vorhaltsbeantwortung vom 29.1.2004), kann auch nicht unterstellt werden, dass
nach Beendigung der Bankbeschäftigung "Kunden" mitgenommen
werden können. Ein weiteres Indiz für eine fehlende Absicht, das
Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu führen, ist darin zu sehen, dass
Herr WA seit 16.10.2001 als Geschäftsführer bei der Firma
Dr. H. GesmbH beschäftigt ist. Bei einem Jahresbezug aus dieser
Tätigkeit iHv 83.534,-- € kann auch hier nicht davon
ausgegangen werden, dass Herr WA dort in nur geringem Ausmaß
beschäftigt ist. Unter diesen Gegebenheiten wird es sehr schwierig werden,
die streitgegenständliche Firma in die Gewinnzone zu führen. Die
Umsätze der Jahre 2000 und 2001 stellen lediglich gelegentliche
Aufträge (Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2004) dar und
begründen keinen "Neustart" bzw. keine "Trendumkehr" des
Geschäftsverlaufes der Bw..
Aus all diesen Tatsachen ergibt sich ein Gesamtbild, dass
durch die Art, wie die Bw. die Tätigkeit ausgeführt hat, nicht von
einer Ertragsorientierung auszugehen ist. Die Kriterienprüfung nach
§ 2 Abs. 1 LVO hat ergeben, dass die Tätigkeit der
Berufungswerberin nicht von der Absicht getragen bzw. nicht geeignet war einen
Gesamtgewinn zu erzielen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Jänner 2004 wurde angegeben, dass Herr WA
großteils für die innerbetriebliche Organisation und die
Kundenakquisition verantwortlich zeichnet. Herr WA ist allerdings ganztags
bei einer Bank beschäftigt. Synergieeffekte für den
Geschäftsverlauf der Bw. ergeben sich dadurch nicht (lt. Schreiben vom
29. Jänner 2004). Da die Kundenakquisition allerdings
Grundvoraussetzung für das Tätigwerden der Bw. ist, erscheinen gerade
diese Umstände verantwortlich für die Ergebnisse der Bw.. Zumindest
solange Herr WA noch in vollem Umfang seiner Banktätigkeit nachgeht,
erscheint das Erreichen eines Gesamtgewinnes nicht möglich. Selbst in der
Berufungsschrift wurde angeführt, dass Herr WA seinen
ursprünglichen Beruf im Bereich des Bankwesens aufgegeben hätte, um
die Gesellschaft (DP-GesmbH) erfolgreich führen zu können. Wie sich
aber nunmehr herausgestellt hat, wurde diese Betätigung im Bankbereich nie
aufgegeben. Die nunmehr vorliegenden Ergebnisse (1992 bis 2003) lassen auf keine
erfolgreiche Führung des Unternehmens schließen.
Die hier zu beurteilende Betätigung ist in den Bereich
der Betätigung gem. § 1 Abs. 1 LVO einzustufen
("Einkunftsquellenvermutung"). Aufgrund des § 6 LVO, der
eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des Umsatzsteuergesetzes
darstellt, können Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO niemals als Liebhaberei im Sinne des
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 angesehen
werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt daher auch dann vor, wenn die
Kriterienprüfung nach § 2 ertragsteuerlich zur Annahme von
Liebhaberei führt. Diesen Ausführungen folgend war der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996
stattzugeben.
Linz,
20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0976-L/02
- Stammnummer
- 11410
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF