7.3. Änderung der Rechtsform Rz 172: Vergleiche auch die Ausführungen in Rz 82 f. Wird bloß die Rechtsform geändert, unter der ein Betrieb geführt wird, liegt keine Betriebsübertragung vor. Eine solche bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann…
2.3. Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG) Rz 82: Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen…
… 130 UGB auch für jene Zeiträume zur Haftung heranzuziehen war, die vor seinem Eintritt in die OG als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit dem Rechtsformwechsel von der KG zur OG lagen. Zu dieser - als Vorfrage - ausschließlich nach Gesellschaftsrecht zu lösenden Rechtsfrage liegt keine Rechtsprechung des…
…keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben Steuerpflichtigen auszugehen ist. Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse Verein…
…keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben Steuerpflichtigen auszugehen ist. Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse Verein…
…keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben Steuerpflichtigen auszugehen ist. Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse Verein…
…erzielen, als gegeben anzusehen ist. Wird dieselbe Betätigung in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben, hat ein steuerneutraler Rechtsformwechsel (hier: Umwandlung einer GesmbH in eine KEG) keine Auswirkung auf den Gesamtgewinnzeitraum, der im vorliegenden Fall ab Gründung der GesmbH läuft. Die genannte Kriterienprüfung umfasst folgende Sachverhalte: 1. Ausmaß…
…gesehen. Geht man aber von der Identität des Abgabepflichtigen aus, dann kann durch eine bloß rechtsformwechselnde Umwandlung (wenn die niederländische Tochtergesellschaft von einer der AG vergleichbaren NV in eine der GmbH vergleichbare BV umgewandelt wird) auch kein Neubeginn der zweijährigen Behaltefrist nach § 10 Abs. 2…
…Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zu verstehen, sodass das wirtschaftliche Engagement des Einbringenden in Form eines Beteiligungsengagements aufrecht erhalten bleibt ("Rechtsformwechsel"). Rz 641: Für die Einbringung bestehen keine besonderen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht…
…Rechtspersönlichkeit keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben Steuerpflichtigen auszugehen ist. Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse…
Hat der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft im zeitlichen Geltungsbereich der aktuellen Fassung des Artikels 13 Abs. 4 DBA-Schweiz seine Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegt, hat dies nicht zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an dem in der Beteiligung steuerverfangenen Wertzuwachs geführt und hat…
1.1.1.11.5. Umwandlungen 1.1.1.11.5.1. Formwechselnde Umwandlung Rz 49: Bei der formwechselnden Umwandlung kommt es lediglich zu einer Änderung der Rechtsform. Die Identität der Gesellschaft und ihres Unternehmens bleibt erhalten. Es kommt zu keiner Vermögensübertragung. Ein Leistungsaustausch findet…
…Sinne des UmgrStG übertragen werden. Soweit gewinnlose Betätigungen ausnahmsweise als Betriebe anzusehen sind (zB unentbehrliche Hilfsbetriebe), kommt eine Übertragung als begünstigtes Vermögen in Betracht. Im Fall einer unter Buchwertfortführung erfolgenden Umgründung ist von einem bloßen Rechtsformwechsel auszugehen. Für die Eignung, einen Gesamtgewinn in einem absehbaren…
…773,02). Entscheidungsgründe Am 16. Juni 2005 beschlossen die Gesellschafter der S.B. (nach Rechtsformwechsel und Firmaänderung S.H., der Berufungswerberin) das Stammkapital von € 35.000,-- auf € 10,000.000,-- gegen Sacheinlage zu erhöhen. In Anrechnung auf die zu übernehmenden Stammeinlagen haben die…
…und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Am 16. Juni 2005 beschlossen die Gesellschafter der S.B. (nach Rechtsformwechsel und Firmaänderung: S.H., der Berufungswerberin) das Stammkapital auf € 10,000.000,-- gegen Sacheinlage zu erhöhen. Für diese Kapitalerhöhung wurde die Gesellschaftsteuer mit € 39.865…
…das Umgründungssteuerrecht vom Grundsatz der Objektbezogenheit des Übergangs von Verlustvorträgen aus. Daher gehe bei Umgründungen der Verlustvortrag auf den Rechtsnachfolger über. Wirtschaftlich gesehen sei eine Umgründung als Rechtsformwechsel zusammen mit einer Vermögensübertragung zu charakterisieren. Von der bloßen Änderung der Rechtsform eines Unternehmens unterscheide sich eine…
…das Umgründungssteuerrecht vom Grundsatz der Objektbezogenheit des Übergangs von Verlustvorträgen aus. Daher gehe bei Umgründungen der Verlustvortrag auf den Rechtsnachfolger über. Wirtschaftlich gesehen sei eine Umgründung als Rechtsformwechsel zusammen mit einer Vermögensübertragung zu charakterisieren. Von der bloßen Änderung der Rechtsform eines Unternehmens unterscheide sich eine…
…worden, welche bis zum heutigen Tag in gleicher Form beibehalten worden sei. Im Jahr 2005 sei durch eine Einbringung nach Art III UmgrStG ein Rechtsformwechsel von der GesbR in eine GmbH erfolgt. Die GmbH sei insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen sohin für das Außenverhältnis geschaffen worden…
…Abs 5 UmgrStG in Betracht. Nach dem Einbringungsstichtag gelegene Anschaffungen im Rahmen des § 10 EStG sind davon nicht erfasst. Durch die vom Senat vertretene Sichtweise wird der Zweck des UmgrStG, Rechtsformwechsel nicht zu behindern, ohne darüber hinausreichende Privilegien einzuräumen, nicht vereitelt. Nach erfolgter Umgründung von…
…anlässlich der Errichtung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung von Eigenkapital vom (zukünftigen) Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft handle. Der vorliegende Rechtsformwechsel von der Körperschaft öffentlichen Rechts auf die Gesellschaft m.b.H. sei einer Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft gleichzusetzen. Auf Grund eines Auftrages…