Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0721-L/05
Neubildung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Auflösung eines das betreffende religiöse Bekenntnis unterstützenden Vereins ist gem. § 2 Abs. 5 RRBG ein Rechtsformwechsel unter Fortbestehen desselben Steuerpflichtigen; die Liegenschaftsübertragung vom Verein auf die religiöse Bekenntnisgemeinschaft führt zu keiner Grunderwerbsteuerpflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-L/05vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.F.W., W, vertreten durch Vertreter,
vom 11. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR Renate Pfändtner, vom 16. Juli 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verein für E.F.M.F als Eigentümer mehrerer
Liegenschaften in Österreich, hat mit Notariatsakt vom
18. April 2003 u.a. das im Alleineigentum befindliche Grundstück
2237/2 im Ausmaß von 588 m², EZ.GB mit dem darauf
errichteten Gebäude Adresse2, an die M.F.W. , mit dem Sitz in W,
unentgeltlich übertragen.
Die M.F.W. , mit dem Sitz in W , ist ein mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteter örtlicher Teilbereich der MFÖ
(= MFÖ).
Die MFÖ (MFÖ) ist eine nach dem Bundesgesetz
BGBl I Nr. 19/1998 (RRBG 1998), mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattete religiöse Bekenntnisgemeinschaft, die am 4.7.2001 diese
Rechtspersönlichkeit erworben hat. Dies wurde mit Bescheid des BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Juli 2001,
GZ 12.056/1-KA/c/2001, festgestellt.
Aufgrund des Antrages der MFÖ vom 4.10.2001 hat die Bw
als örtlicher Teilbereich der MFÖ mit dem Tag des Einlangens des
Antrages beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
rechtswirksam Rechtspersönlichkeit erworben.
Für den eingangs dargestellten Erwerbsvorgang nahm die
Bw alle Abgaben- und Gebührenbefreiungen, die nach bundes- oder
landesgesetzlichen Bestimmungen in Frage kommen, in Anspruch, insbesondere jene
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, des Grunderwerbsteuergesetzes und
des RRBG 1998 und des Gerichtsgebührengesetzes.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2003,
Erf.Nr. 204.594/2003, schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz
Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.043,47 € vor. Diese wurde
gemäß
§ 7 Z 3 GreStG 1987 mit 3,5% vom dreifachen
Einheitswert des Grundstückes (§ 4 Abs. 2 Z.1 iVm
§ 6 Abs. 1 lit. B GreStG) in Höhe von
172.670,64 € berechnet.
In der Berufung vom 11. August 2003 machte die Bw
geltend, dass gemäß
§ 2 Abs. 5 RRBG
abgabenrechtlich kein Wechsel des Rechtsträgers vorliege, sondern von einem
bloßen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben
Steuerpflichtigen auszugehen sei. Deshalb sei kein Erwerbsvorgang im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den in
Berufung gezogenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2004 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass nach der Bestimmung
des § 2 Abs. 5 RRBG nur auf den Verein für E.F.M.Fn und
die MFÖ zutreffe, nicht aber auf die mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten örtlichen Teilbereiche wie die
Bw.
Am 4. Oktober 2004 beantragte die Bw unter
ausführlicher Darstellung des Regelungszweckes des § 2 Abs. 5 RRBG die
Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat. Mit Berufungsvorlage vom 10 August 2005 wurde die
gegenständliche Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 RRBG erwerben
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit nach
diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem
Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid
über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt
worden ist.
Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist
gemäß
§ 2 Abs. 3 RRBG ein Feststellungsbescheid
zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die
nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu
enthalten hat.
Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
gemäß
§ 2 Abs. 4 leg.cit. die Auflösung jener
Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der
betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter
Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden
religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist gemäß
§ 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich von einem bloßen
Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben
Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
In den Statuten kann gemäß
§ 4 Abs. 2 RRBG vorgesehen werden, daß auch
örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene
Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die
Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen: 1. Bezeichnung des
örtlichen Wirkungsbereiches, 2. eigene vertretungsberechtigte
Organe, 3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei
Auflösung dieses Rechtsträgers.
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für
örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf
gemäß
§ 6 RRBG eines Antrages durch die religiöse
Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des
Antrages zu bestätigen.
Aus den Parlamentarischen Materialien 938 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP ist den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den einzelnen Bestimmungen zu
entnehmen:
Zu § 2 und § 3: Die
Verpflichtung, einen Feststellungsbescheid zu erlassen (§ 2
Abs. 4 = § 2 Abs. 3, da Absatz 3 nicht Gesetz
wurde), dient der Rechtssicherheit.
Durch § 2 Abs. 5 (= §
2 Abs. 4, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) soll vermieden werden,
dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei
Rechtspersönlichkeiten bestehen. Im Gefolge der behördlichen
Auflösung von Vereinen gilt im übrigen das Verfahren nach
§ 27 des Vereinsgesetzes 1951. Nicht durch Abs. 5 (=
§ 2 Abs. 4, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) sind sogenannte
"Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen
einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Kirchenbauvereine oder
Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur
Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch
anläßlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die
betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig
auflösen.
§ 2 Abs. 6 (=
§ 2 Abs. 5, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) soll
gewährleisten, dass die aus Anlass der Neubildung einer religiösen
Bekenntnisgemeinschaft erfolgende Auflösung von Vereinen, in denen sich
einzelne sich als Religionsgemeinschaften verstehende Gruppierungen konstituiert
haben, oder von das religiöse Bekenntnis unterstützenden Vereinen
("Hilfsvereine") und die dadurch veranlaßte Übertragung von
Vermögen von diesen Vereinen auf die religiösen
Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen.
Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 (=
§ 2 Abs. 4, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) soll es Aufgabe
des Antragstellers sein, der Behörde bekanntzugeben, welche entsprechenden
Vereine zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet bestehen. Nicht unter die
Bekanntgabepflicht fallen die oben erwähnten "Hilfsvereine".
Zu § 4: Ferner wird
berücksichtigt, daß nicht nur der Bedarf an der
Rechtspersönlichkeit für die gesamte religiöse
Bekenntnisgemeinschaft bestehen kann, sondern auch für örtliche
Teilbereiche (vgl. Kirche - Diözese - Kirchengemeinde).
Zu § 6: Bezüglich der
Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer
religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist eine eigenständige Bestimmung
vorgesehen, da erfahrungsgemäß bei neuer Rechtspersönlichkeit
von religiösen Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit
für deren Teilbereiche oft nicht sofort angesprochen wird. Im übrigen
wird auf das Anerkennungsgesetz verwiesen, wo ebenfalls die Möglichkeit der
Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche vorgesehen
ist.
Der in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage angegesprochene § 27 des Vereinsgesetzes lautete in
der damals geltenden Fassung: "(1) Jede behördlich verfügte
Auflösung eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Ferner sind bei
Vorhandensein eines Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen
gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.
(2) Für einen behördlich
aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen
besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der
Wert dieses Vermögens 500 000 S übersteigt, der Bundesregierung,
andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen
Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und
zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten
Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen
gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das
Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem
statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten
Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des
Vereinsvermögens unter 50 000 S kann der Landeshauptmann die Liquidation
auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht
wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen
Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben
befreit.
(3) Für einen freiwillig aufgelösten
Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist
dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen, wenn der vom Verein
eingesetzte Liquidator bei seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei
einem aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund bilden würde.
In einem solchen Fall ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."
Sinn und Zweck der Neuregelung betreffend die
Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften war in
Umsetzung der Religionsfreiheit die Schaffung einer "Zwischenstufe" zwischen den
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit
öffentlich-rechtlichem Status ausgestattet eine Reihe von "Privilegien"
genießen und den anderen religiösen Vereinigungen, denen nur das
Vereinsrecht als Organisationsform zur Verfügung stand.
Zudem war aufgrund der Rechtsprechung der
Höchstgerichte klargestellt worden, dass auf einen Anerkennungsantrag
entweder eine Anerkennungsverordnung oder ein ablehnender Bescheid zu erlassen
ist, also ein durchsetzbarer Anspruch auf Behandlung eines deratigen Antrages
gegeben ist. Die zweistufige Rechtsform sollte vor allem für die über
20 Antragsteller auf Anerkennung eine Möglichkeit darstellen durch die
Neuregelung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu einer Entscheidung
über die Anerkennung zu gelangen.
Die neue zusätzliche Voraussetzung für die
Anerkennung, nämlich mindestens 10 Jahre hindurch als religiöse
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bestanden zu haben,
ermöglicht die staatliche Prüfung einer solchen Religionsgemeinschaft
durch einen längeren Zeitraum hindurch, bevor die Anerkennung durch
Verordnung verliehen wird.
Es ist daher auch im Interesse des Staates, dass die die
Religionsfreiheit in Anspruch nehmenden religiösen Gemeinschaften die
Stellung als religiöse Bekennntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit suchen. Der Wechsel von der Organisationsform des
Vereines mit Zweig- und Hilfsvereinen hin zur religiösen
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sollte daher nicht mit
Hürden belastet sein, insbesondere keine negativen steuerlichen Folgen nach
sich ziehen. Aus diesem Grunde wurde die Bestimmung des
§ 2 Abs 5 RRBG in das Gesetz aufgenommen, wonach bei
Auflösung und Neubildung abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel
der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen
(Rechtsträgers) auszugehen ist.
Nach den Erläuternden Bemerkungen ist dies jedoch
nicht nur auf den Verein beschränkt, dessen Auflösung im
Feststellungsbescheid auszusprechen ist, sondern auch auf alle Hilfsvereine
anzuwenden, die sich aus Anlass der Gründung einer religiösen
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit auflösen. Die dadurch
veranlassten Vermögensübertragungen von den Vereinen auf die
religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit sollten
keine Abgabenpflichten begründen.
In den zitierten Erläuterungen ist zu § 4
angemerkt, dass nicht nur der Bedarf an Rechtspersönlichkeit für die
gesamte religiöse Bekennntnisgemeinschaft bestehen kann, sondern auch
für örtliche Teilbereiche Rechtspersönlichkeit vorgesehen werden
kann.
Eine - nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossene -
verfassungskonforme Auslegung muss daher zum Ergebnis führen, dass solche
aus Anlass der Neubildung einer religiösen Bekennntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit erfolgende Auflösungen von Vereinen und der
Übertragung des Vermögens an religiöse Bekennntnisgemeinschaften
mit Rechtspersönlichkeit, keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein
bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben
Steuerpflichtigen auszugehen ist.
Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen
oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse Verein und dessen
Hilfsvereine auf der einen Seite und die gesamte religiöse
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sowie deren örtliche
Teilbereiche mit eigener Rechtspersönlichkeit auf der anderen Seite.
Voraussetzung ist der Anlass der Neubildung der
religiösen Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sowie die
Auflösung der "alten" Vereine.
Der Berufung nicht gefolgt werden kann in der Beurteilung
des Schreibens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 13. November 2002, GZ 12.040/4-KAc/02. Ohne auf die
Bescheidqualität dieses Schreibens eingehen zu müssen, kann dieses
Schreiben für die vorliegende Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des
§ 2 Abs. 5 RRBG keinerlei verbindliche Aussagen treffen. Die
Bw übersieht, dass im § 13 RRBG mit der Vollziehung des
§ 2 Abs. 5 RRBG ausschließlich der Bundesminister
für Finanzen betraut ist.
Von den Abgabenbehörden wiederum nicht zu prüfen
ist, ob der Verein für E.F.M.Fn im Sinne des § 2 Abs. 4
RRBG bereits im Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2001 - also
behördlich - aufzulösen gewesen wäre.
Wie oben aufgrund der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage bereits angemerkt wurde, ist es für die abgabenrechtliche
Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 5 RRBG nicht relevant, ob
es sich bei dem Verein für E.F.M.Fn um jenen Verein handelt, der
behördlich aufzulösen gewesen wäre oder lediglich um einen
Hilfsverein, weil - trotz der zweimaligen Verwendung des Wortes "eine" bzw.
"eines" - die Befreiungsbestimmung auch auf die Vermögensübertragung
sogenannter Hilfsvereine anzuwenden ist.
Wörtlich heißt es in den Erläuterungen:
"§ 2 Abs. 6 (=
Abs. 5 des Gesetzes) soll gewährleisten, dass die aus Anlass der
Neubildung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgende
Auflösung von Vereinen, in denen sich einzelne sich als
Religionsgemeinschaften verstehende Gruppierungen konstituiert haben, oder von
das religiöse Bekenntnis unterstützenden Vereinen ("Hilfsvereine") und
die dadurch veranlaßte Übertragung von Vermögen von diesen
Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht
begründen."
In beiden Fällen - Vereinen und
Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als
begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der
Abgabenbehörde erster Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden
"Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der
Rechtspersönlichkeiten ein und dieselbe Bekenntnisgemeinschaft betreffend
ermöglicht und gefördert werden soll, sodass auch eine freiwillige
Auflösung der - vermögensverwaltenden - Hilfsvereine durchgeführt
werden kann.
Im Hinblick auf die Erläuterungen in der
Regierungsvorlage, den Zweck der gesetzlichen Regelung und im Sinne einer
verfassungskonformen Auslegung, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht
ausgeschlossen ist, gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu dem
Ergebnis, dass im Sinne des § 2 Abs. 5 RRBG, wonach
abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem
Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen
ist, neben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit auch die örtlichen Teilbereiche der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit umfasst
sind. Die - grunderwerbsteuerfreie - Übertragung von Liegenschaften vom
Verein und von den verschiedenen Hilfsvereinen auf die religiöse
Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit als auch auf die
örtlichen Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit ist demnach aufgrund der gesetzlichen Fiktion des
bloßen Rechtsformwechsels möglich.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Vereinreligiöse Bekenntnisgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeitgesetzliche FiktionRechtsformwechselFortbestand des RechtsträgersGrunderwerbsteuerÜbertragung von Liegenschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-L/05
- Stammnummer
- 28044
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF