Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0377-S/04
Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 RRBG ist auch auf einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten örtlichen Teilbereich einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-S/04vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und dem weiteren Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen. Im Hinblick auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 2 Abs. 5 RRBG, dem Zweck der Regelung und im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung, die vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen ist, ist die gesetzliche Fiktion des bloßen Rechtsformwechsels sowohl auf die Hilfsvereine als auch auf die örtlichen Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit anwendbar. Damit ist - in Ermangelung eines Rechtsträgerwechsels - kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG verwirklicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Notar, vom
21. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
29. Juni 2004, StNr. xxx/yyyy, ErfNr 123456/7890, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verein als Eigentümer mehrerer Liegenschaften in
Österreich, hat mit Notariatsakt vom 18.4.2003 u.a. die 204/5208 Anteile an
der Liegenschaft EZ/KG, an die Bw, unentgeltlich übertragen.
Die Bw, ist ein mit Rechtspersönlichkeit
ausgestatteter örtlicher Teilbereich der Bekenntnisgemeinschaft.
Die Bekenntnisgemeinschaft ist eine nach dem Bundesgesetz
BGBl I Nr. 19/1998 (RRBG 1998), mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete
religiöse Bekenntnisgemeinschaft, die am 4.7.2001 diese
Rechtspersönlichkeit erworben hat. Dies wurde mit Bescheid des BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Datum/GZ, festgestellt.
Aufgrund des Antrages der Bekenntnisgemeinschaft vom
4.10.2001 hat die Bw als örtlicher Teilbereich der Bekenntnisgemeinschaft
mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim BM für Bildung, Wissenschaft
und Kultur rechtswirksam Rechtspersönlichkeit erworben.
Für den eingangs dargestellten Erwerbsvorgang nahm die
Bw alle Abgaben- und Gebührenbefreiungen, die nach bundes- oder
landesgesetzlichen Bestimmungen in Frage kommen, in Anspruch, insbesondere jene
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, des Grunderwerbsteuergesetzes und
des RRBG 1998 und des Gerichtsgebührengesetzes.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2004, StNr.
xxx/yyyy, schrieb die Abgabenbehörde I. Instanz Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 1.782,62, nämlich gemäß
§ 4 Abs. 2 Z.
1 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG vom dreifachen des Einheitswertes des
Liegenschaftsanteiles vor.
In der Berufung vom 21.7.2004 machte die Bw geltend, dass
gemäß
§ 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich kein Wechsel des
Rechtsträgers vorliege, sondern von einem bloßen Wechsel der
Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen
sei, weshalb kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.9.2004 wies dei
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 RRBG nur auf den
Verein und die Bekenntnisgemeinschaft zutreffe, nicht aber auf die mit
selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestatteten örtlichen
Teilbereiche wie die Bw.
Am 8.10.2004 beantragte die Bw unter ausführlicher
Darstellung des Regelungszweckes des § 2 Abs. 5 RRBG die Entscheidung
über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 RRBG erwerben
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit nach
diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem
Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid
über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt
worden ist.
Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist
gemäß
§ 2 Abs. 3 RRBG ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der
den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen
vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
gemäß
§ 2 Abs. 4 die Auflösung jener Vereine zu verbinden,
deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden
religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter
Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden
religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist gemäß
§ 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der
Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen
(Rechtsträgers) auszugehen.
In den Statuten kann gemäß
§ 4 Abs. 2 RRBG
vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In
diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu
bestimmen: 1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches, 2.
eigene vertretungsberechtigte Organe, 3. Bestimmungen betreffend den
Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für
örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf
gemäß
§ 6 RRBG eines Antrages durch die religiöse
Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des
Antrages zu bestätigen.
Aus den Parlamentarischen Materialien 938 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP ist den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den einzelnen Bestimmungen zu
entnehmen:
Zu § 2 und § 3: Die
Verpflichtung, einen Feststellungsbescheid zu erlassen (§ 2 Abs. 4 = §
2 Abs. 3, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde), dient der Rechtssicherheit.
Durch § 2 Abs. 5 (= § 2 Abs. 4, da
Absatz 3 nicht Gesetz wurde) soll vermieden werden, dass für ein und
dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten
bestehen. Im Gefolge der behördlichen Auflösung von Vereinen gilt im
übrigen das Verfahren nach § 27 des Vereinsgesetzes 1951. Nicht durch
Abs. 5 (= § 2 Abs. 4, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) sind sogenannte
"Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen
einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Kirchenbauvereine oder
Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur
Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch
anläßlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die
betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig
auflösen.
§ 2 Abs. 6 (= § 2 Abs. 5, da Absatz 3
nicht Gesetz wurde) soll gewährleisten, dass die aus Anlass der Neubildung
einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgende Auflösung von
Vereinen, in denen sich einzelne sich als Religionsgemeinschaften verstehende
Gruppierungen konstituiert haben, oder von das religiöse Bekenntnis
unterstützenden Vereinen ("Hilfsvereine") und die dadurch veranlaßte
Übertragung von Vermögen von diesen Vereinen auf die religiösen
Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen.
Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 (= § 2 Abs.
4, da Absatz 3 nicht Gesetz wurde) soll es Aufgabe des Antragstellers sein, der
Behörde bekanntzugeben, welche entsprechenden Vereine zu diesem Zeitpunkt
im Bundesgebiet bestehen. Nicht unter die Bekanntgabepflicht fallen die oben
erwähnten "Hilfsvereine".
Zu § 4: Ferner wird
berücksichtigt, daß nicht nur der Bedarf an der
Rechtspersönlichkeit für die gesamte religiöse
Bekenntnisgemeinschaft bestehen kann, sondern auch für örtliche
Teilbereiche (vgl. Kirche - Diözese - Kirchengemeinde).
Zu § 6: Bezüglich der
Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer
religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist eine eigenständige Bestimmung
vorgesehen, da erfahrungsgemäß bei neuer Rechtspersönlichkeit
von religiösen Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit
für deren Teilbereiche oft nicht sofort angesprochen wird. Im übrigen
wird auf das Anerkennungsgesetz verwiesen, wo ebenfalls die Möglichkeit der
Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche vorgesehen
ist.
Der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
angegesprochene § 27 des Vereinsgesetzes lautete in der damals geltenden
Fassung:
"(1) Jede behördlich verfügte
Auflösung eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Ferner sind bei
Vorhandensein eines Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen
gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.
(2) Für einen behördlich
aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen
besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der
Wert dieses Vermögens 500 000 S übersteigt, der Bundesregierung,
andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen
Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und
zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten
Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen
gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das
Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem
statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten
Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des
Vereinsvermögens unter 50 000 S kann der Landeshauptmann die Liquidation
auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht
wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen
Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben
befreit.
(3) Für einen freiwillig aufgelösten
Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist
dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen, wenn der vom Verein
eingesetzte Liquidator bei seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei
einem aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund bilden würde.
In einem solchen Fall ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."
Sinn und Zweck der Neuregelung betreffend die
Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften war in
Umsetzung der Religionsfreiheit die Schaffung einer "Zwischenstufe" zwischen den
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit
öffentlich-rechtlichem Status ausgestattet eine Reihe von "Privilegien"
genießen und den anderen religiösen Vereinigungen, denen nur das
Vereinsrecht als Organisationsform zur Verfügung stand.
Zudem war aufgrund der Rechtsprechung der
Höchstgerichte klargestellt worden, dass auf einen Anerkennungsantrag
entweder eine Anerkennungsverordnung oder ein ablehnender Bescheid zu erlassen
ist, also ein durchsetzbarer Anspruch auf Behandlung eines deratigen Antrages
gegeben ist. Die zweistufige Rechtsform sollte vor allem für die über
20 Antragsteller auf Anerkennung eine Möglichkeit darstellen durch die
Neuregelung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu einer Entscheidung
über die Anerkennung zu gelangen.
Die neue zusätzliche Voraussetzung für die
Anerkennung, nämlich mindestens 10 Jahre hindurch als religiöse
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bestanden zu haben,
ermöglicht die staatliche Prüfung einer solchen Religionsgemeinschaft
durch einen längeren Zeitraum hindurch, bevor die Anerkennung durch
Verordnung verliehen wird.
Es ist daher auch im Interesse des Staates, dass die die
Religionsfreiheit in Anspruch nehmenden religiösen Gemeinschaften die
Stellung als religiöse Bekennntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit suchen. Der Wechsel von der Organisationsform des
Vereines mit Zweig- und Hilfsvereinen hin zur religiösen
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sollte daher nicht mit
Hürden belastet sein, insbesonders keine negativen steuerlichen Folgen nach
sich ziehen.
Aus diesem Grunde wurde die Bestimmung des § 2 Abs. 5
RRBG in das Gesetz aufgenommen, wonach bei Auflösung und Neubildung
abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem
Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen
ist.
Nach den Erläuternden Bemerkungen ist dies jedoch
nicht nur auf den Verein beschränkt, dessen Auflösung im
Feststellungsbescheid auszusprechen ist, sondern auch auf alle Hilfsvereine
anzuwenden, die aus Anlass der Gründung einer religiösen
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sich auflösen. Die
dadurch veranlassten Vermögensübertragungen von den Vereinen auf die
religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit sollten
keine Abgabenpflichten begründen.
In den zit. Erläuterungen ist zu § 4 angemerkt,
dass nicht nur der Bedarf an Rechtspersönlichkeit für die gesamte
religiöse Bekennntnisgemeinschaft bestehen kann, sondern auch für
örtliche Teilbereiche Rechtspersönlichkeit vorgesehen werden
kann.
Eine - nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossene -
verfassungskonforme Auslegung muss daher zum Ergebnis führen, dass solche
aus Anlass der Neubildung einer religiösen Bekennntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit erfolgende Auflösungen von Vereinen und der
Übertragung des Vermögens an religiöse Bekennntnisgemeinschaften
mit Rechtspersönlichkeit keine Abgabenpflichten auslösen, weil ein
bloßer Rechtsformwechsel vorliegt und vom Fortbestehen desselben
Steuerpflichtigen auszugehen ist.
Dabei kann - das ist nach den Erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage erkennbar - auf beiden Seiten eine Mehrzahl an Vereinen
oder religiösen Bekennntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
betroffen sein, nämlich der sogenannte religiöse Verein und dessen
Hilfsvereine auf der einen Seite und die gesamte religiöse
Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sowie deren örtliche
Teilbereiche mit eigener Rechtspersönlichkeit auf der anderen Seite.
Voraussetzung ist der Anlass der Neubildung der
religiösen Bekennntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit sowie die
Auflösung der "alten" Vereine.
Der Berufung nicht gefolgt werden kann in der Beurteilung
des Schreibens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 13.11.2002, GZ 12.040/4-KAc/02. Ohne auf die Bescheidqualität dieses
Schreibens eingehen zu müssen, kann dieses Schreiben für die
vorliegende Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 5 RRBG
keinerlei verbindliche Aussagen treffen. Die Bw übersieht, dass im §
13 RRBG mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 RRBG ausschließlich der
Bundesminister für Finanzen betraut ist.
Von den Abgabenbehörden wiederum nicht zu prüfen
ist, ob der Verein im Sinne des § 2 Abs. 4 RRBG bereits im
Feststellungsbescheid vom 30.7.2001 - also behördlich - aufzulösen
gewesen wäre.
Wie oben aufgrund der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage bereits angemerkt wurde, ist es für die abgabenrechtliche
Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 5 RRBG nicht relevant ob es sich bei dem
Verein um jenen Verein handelt, der behördlich aufzulösen gewesen
wäre oder lediglich um einen Hilfsverein, weil - trotz der zweimaligen
Verwendung des Wortes "eine" bzw. "eines" - die Befreiungsbestimmung auch auf
die Vermögensübertragung sogenannter Hilfsvereine anzuwenden
ist.
Wörtlich heißt es in den Erläuterungen:
"§ 2 Abs. 6 (=5 des Gesetzes) soll
gewährleisten, dass die aus Anlass der Neubildung einer religiösen
Bekenntnisgemeinschaft erfolgende Auflösung von Vereinen, in denen sich
einzelne sich als Religionsgemeinschaften verstehende Gruppierungen konstituiert
haben, oder von das religiöse Bekenntnis unterstützenden Vereinen
("Hilfsvereine") und die dadurch veranlaßte Übertragung von
Vermögen von diesen Vereinen auf die religiösen
Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen."
In beiden Fällen - Vereinen und
Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als
begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der
Abgabenbehörde I. Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden
"Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der
Rechtspersönlichkeiten ein und dieselbe Bekenntnisgemeinschaft betreffend
ermöglicht und gefördert werden soll, sodass auch eine freiwillige
Auflösung der - vermögensverwaltenden - Hilfsvereine durchgeführt
werden kann.
Die von der Abgabenbehörde I.Instanz vertretene
Rechtsansicht ist im Wortlaut des Gesetzes und der im vorstehenden Absatz
angesprochenen Gesetzesinterpretationsregel gedeckt.
Im Hinblick auf die Erläuterungen in der
Regierungsvorlage, den Zweck der gesetzlichen Regelung und im Sinne einer
verfassungskonformen Auslegung, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht
ausgeschlossen ist, gelangt die Abgabenbehörde II. Instanz zu dem Ergebnis,
dass im Sinne des § 2 Abs. 5 RRBG, wonach abgabenrechtlich von einem
bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben
Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen ist, neben der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit auch die örtlichen
Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit umfasst sind. Die - grunderwerbsteuerfreie -
Übertragung von Liegenschaften vom Verein und von den verschiedenen
Hilfsvereinen auf die religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit als auch auf die örtlichen Teilbereiche der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit ist demnach
aufgrund der gesetzlichen Fiktion des bloßen Rechtsformwechsels
möglich.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeitörtlicher TeilbereichHilfsvereinRechtsformwechsel.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-S/04
- Stammnummer
- 27923
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF