…als üblich festgestellt wurden, es sich bei der H. und bei der GZ., genaue Bezeichnung: GT. (ausgewiesene Empfängerin der Vergütungen für das or.) um Schweizer Domizilgesellschaften handle, deren Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt werde. Als Verwaltungsrat bei der GZ. fungierte Herr MPS., der neben Herrn RF…
…zugunsten der H.: Gegen die Anerkennung als Betriebsausgabe spricht Nachfolgendes: Obwohl die Geschäftsführung der Bw. von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und von einem beeideten Buchsachverständigen repräsentiert wurde, sei das gegentändliche Sanierungskonzept einer Schweizer Domizilgesellschaft zur Bearbeitung übertragen worden. Aus Beratungsleistungen der Bw., die für die EMG…
…G." - Gruppe als üblich festgestellt wurden, es sich bei der H. und bei der GZ.; genaue Bezeichnung: GTB. (Empfängerin der Vergütungen für das Organisationshandbuch) um Schweizer Domizilgesellschaften handle, deren Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt werde. Als Verwaltungsrat bei der GZ. fungierte Herr Si. , der neben Herrn…
…Tz. 17: Privatnutzung PKW Für die private Nutzungsmöglichkeit der angemieteten PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. Erich S sei ein monatlicher Sachbezugwert in Höhe von S 7.000,00 anzusetzen. Tz. 18: Domizilgesellschaften Am 19. Jänner 1991 habe die K GmbH, vertreten durch Mag. Erich…
…gewisse steuerliche Erleichterungen, wie etwa der Verzicht auf Ertragsteuern ist, dass die Domizilgesellschaft ausländisch oder außerkantonal beherrscht sein muss und sie im Kanton weder Personal beschäftigt noch ein eigenes Büro hat. Die H-AG hat mit Schreiben an das Finanzamt vom 24. September 1996 ausdrücklich…
Da die H-AG eine Domizilgesellschaft war (s. Tz. 18) und Frau Renate H die Lebensgefährtin des Gesellschafters und Geschäftsführers der K GmbH, Mag. Erich S gewesen war, müssen die gegenständlichen Geschäftsbeziehungen den in der Judiktatur entwickelten Kriterien für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen genügen, um…
…aber in Aussicht gestellt, dass möglicherweise die griechischen Kunden diese Geschäftsvorfälle mit deutlich überhöhten Rechnungen, sowie Rückzahlung von Provisionen seitens des Abgabepflichtigen in Form einer vom Pfl selbst geschriebenen Gutschrift ("commission note") an zypriotischen Domizilgesellschaften, als von ihnen so gewünscht bzw so ausgehandelt, bestätigen könnten.…
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992-1995, Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1997 und 2000 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und…
…aber in Aussicht gestellt, dass möglicherweise die griechischen Kunden diese Geschäftsvorfälle mit deutlich überhöhten Rechnungen, sowie Rückzahlung von Provisionen seitens des Abgabepflichtigen in Form einer vom Pfl selbst geschriebenen Gutschrift ("commission note") an zypriotischen Domizilgesellschaften, als von ihnen so gewünscht bzw so ausgehandelt, bestätigen könnten…
…iSd § 162 BAO. Das FA hat den Bw mehrfach aufgefordert, gemäß § 162 BAO jene Berechtigten zu nennen, die hinter den Domizilgesellschaften in Zypern stehen, so zB in der Einvernahme vom 11.4.2012. Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige verlangt, dass Schulden…
Es braucht daher nicht untersucht werden, ob - und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt - ein Steuerpflichtiger, der regelmäßig Geschäfte mit einer eindeutig wirtschaftlich aktiven Domizilgesellschaft tätigt, im Hinblick auf § 162 BAO prüfen muss, ob die Voraussetzungen des Vorliegens einer wirtschaftlich aktiven Gesellschaft noch gegeben sind, wobei im…
…Adresse. Die Firmenanschrift sei die Anschrift eines liechtensteinischen Treuhandbüros in E. Die im Verwaltungsrat aufscheinenden Personen seien liechtensteinische Treuhänder, die in zahlreichen anderen Domizilgesellschaften als Verwaltungsräte wirkten. Frau PB sei auch Verwaltungsrat bei der Firma BFL und in P ansässig. Frau PB wickle die Geschäftsaktivitäten…
…Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den Jahren 2005 bis 2007 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass in die Geschäftsgebarung die schweizerische Domizilgesellschaft "b" zwischengeschaltet worden sei, um dadurch das inländische Einkommen zu minimieren (Textziffern 2, 3…
…Domizilgesellschaften verweist, ist dieses nicht einschlägig: Domizilgesellschaften sind Kapitalgesellschaften ausländischen Rechtes, die im Gründungsstaat keinerlei wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Deren Unternehmereigenschaft im Inland (diesfalls Deutschland) hing alleine davon ab, ob sie Lieferungen und Leistungen erbrachte. Diese Rechtsfolgerungen sind unbestritten und beschränken sich nicht auf Domizilgesellschaften…
…steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist der Empfängernachweis nur erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen genau benannt werden und sich schlüssig ergibt, dass diese Personen die…
…bemerkt wird, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall hierfür der Umstand allein, dass es sich bei der Empfängerin um eine Domizilgesellschaft nach schweizerischen Recht handelt, nicht ausreichend sein dürfte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit die…
…Wo die X-AG aktiv und operativ tätig ist, kann aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Da diese Firma im Genuss der Vorzüge für Domizilgesellschaften ist, darf sie ihre gesamte Tätigkeit nicht in der Schweiz ausüben. Sie verfügt auch über kein eigenes Personal…
… - Bislang seien sämtliche rechtskräftig abgeschlossenen Steuerprüfungen in seinem Umfeld und bei ihm unspektakulär verlaufen; - Er habe niemals mit Briefkastenfirmen, Domizilgesellschaften etc. in Steueroasen zu tun gehabt. - Er sei mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt und hatte und habe alleine schon deshalb nie vor (wenn…
…sei, weil bislang sämtliche rechtskräftig abgeschlossenen Steuerprüfungen in seinem Umfeld und bei ihm unspektakulär verlaufen sein, weil er niemals mit Briefkastenfirmen, Domizilgesellschaften etc. in Steueroasen zu tun gehabt habe, mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt sei und alleine schon deshalb nie fliehen wollte, nicht…