Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3924-W/02
verdeckte Gewinnausschüttung, Gewinnverlagerung, Domizilgesellschaft, Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3924-W/02vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften können dann nicht angenommen werden, wenn nach der Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an eine maltesische Sitzgesellschaft der Sitz der veräußerten Gesellschaft und ein Geschäftsführer, der vorher ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer war, nicht wechseln und bei einer weiteren Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an inländische fremde Dritte die Verkaufsverhandlungen für die Sitzgesellschaft durch die beiden Erstgesellschafter geführt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatz- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992-1995, Körperschaftsteuer
für die Jahre 1992 bis 1997 und 2000 und Gewerbesteuer für die Jahre
1992 und 1993 entschieden:
Der
Berufung wird hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 teilweise Folge gegeben.
Die
Berufungen betreffend die restlich bekämpften Abgaben und Jahre werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
4. Jänner 1988 gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens
wurde die Werbeberatung, Werbemittlung und die Werbeagentur sowie die
Public-Relation Beratung benannt. Von Beginn bis 5. Mai 1993 waren A
zu 23% und B zu 77% an der Bw. beteiligt, ab 5. Mai 1993 bis
13. Dezember 1995 die Fa. C zu 100% und ab 13. Dezember 1995
u.a. die Fa. D, sowie E und F. Geschäftsführer waren bis
6. Jänner 1996 A, und ab 6. Jänner 1996 E und
F.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
betreffend die Jahre 1992 bis 1996 wurde festgestellt, dass die Bw. im
Rahmen von Werbeaufwendungen aus dem Titel der Abhaltung von Seminaren sowie
Kundeneinquartierungen, Zimmer im Ferienhaus G angemietet hatte. Hierfür
wurden von 1992 bis 1995 in Summe ein Betrag von S 1.270.626,50 brutto
seitens der H verrechnet. Aufgrund von Erhebungen beim zuständigen
Fremdenverkehrsverein wurde festgestellt, dass betreffend die Anmietungen
seitens der Bw. nachfolgende Nächtigungszahlen registriert
waren:
1992: 14 Nächtigungen
1993 123 Nächtigungen
1994: 135 Nächtigungen
1995: 15
Nächtigungen.
Bei Gegenüberstellung der
registrierten Nächtigungen zu den verrechneten Mietaufwendungen der Bw.
ergaben sich unverhältnismäßig hohe Nächtigungskosten, die
durchschnittlich je Nächtigung zwischen S 952,00 und S 29.361,00
betrugen. Eine Ermittlung der durchschnittlichen Nächtigungsgelder
exklusive der Bw., somit ausschließlich Fremdkunden, ergaben einen Wert
zwischen S 155,00 und S 185,00. Eine Berechnung dieses Wertes für
die gemeldeten Nächtigungen der Bw. ergab in Summe S 52.045,00.
Hieraus berechnete die Betriebsprüfung eine überhöhte Verrechnung
in Höhe von S 1.218.581,00 brutto.
Niederschriftliche Befragungen
des Hauspersonals des G, I und J, ergaben, dass es sich bei den Gästen des
G zum weitaus überwiegenden Teil um solche gehandelt hätte, die durch
ein Reisebüro vermittelt worden wären. Des weiteren seien
sämtliche Gäste durch das Hauspersonal beim Fremdenverkehrsverband
gemeldet gewesen. Ausgenommen wären nur gelegentliche Wochenendgäste
von A und B gewesen. Von der Abhaltung von Seminaren wäre weder I noch J
etwas bekannt gewesen. Als Nachweis zu den verrechneten Hausanmietungen,
insbesondere betreffend die Abhaltung von Seminaren, wären seitens der
ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer A und B ausschließlich
polnische, englische, schwedische, ungarische, französische, slowenische,
finnische, tschechische, amerikanische, türkische, syrische, russische,
griechische, dänische, spanische, italienische und norwegische Teilnehmer
genannt worden. Eine Überprüfung bzw. Befragung wäre im
Betriebsprüfungsverfahren praktisch nicht möglich gewesen. Obwohl der
überwiegende Teil der Teilnehmer eine Woche oder länger in G ihren
Aufenthalt hatten, wäre kein einziger beim Fremdenverkehrsverband gemeldet
gewesen. Als Eigentümer des G wurden durch die Betriebsprüfung A und B
als Hälfteeigentümer festgestellt. Weiters erblickte die
Betriebsprüfung sowohl beim Mieter (der Bw.) als auch beim Vermieter (H)
bis zum 13. Dezember 1995 idente Machthaberstrukturen. Somit
hätte hier ein Naheverhältnis bestanden, welches besonders strengen
Maßstäben im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Fremdüblichkeit zu unterwerfen gewesen wäre.
Am 5. Mai 1993 wurden
die Anteile durch die bisherigen Gesellschafter zur Gänze an die Fa. C zum
Nominalpreis in Höhe des eingezahlten Stammkapitals von S 250.000,00
veräußert. Die Fa. C veräußerte ihrerseits am
13. Dezember 1995 ihren gesamten Anteil an vier Gesellschafter um
einen Verkaufspreis von zusammen S 1,4 Mio. Somit hätte der
Anteil binnen ca. 2 Jahren eine Wertsteigerung von S 1,150.000,00
bzw. um 460% erfahren.
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Jahr
1989
|
Jahr
1990
|
Jahr
1991
|
Jahr
1992
|
Jahr
1993
|
Jahr
1994
|
Jahr
1995
|
Jahr
1996
|
Umsatz
|
12.750.448,00
|
10.782.363,00
|
19.258.515,00
|
26.139.389,00
|
21.977.443,00
|
17.888.604,99
|
19.108.878,00
|
18.101.008,00
|
Gewinn
|
541.035,00
|
-654.868,00
|
518.599,00
|
341.774,00
|
-843.306,00
|
126.960,00
|
345.870,00
|
219.160,00
|
Bilanzerstellungsdatum
|
|
21.12.1990
|
17.06.1991
|
06.06.1992
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28.10.1993
|
21.06.1994
|
05.05.1995
|
18.03.1996
|
29.10.1997
|
|
|
1989-1992
|
1989-1995
|
Änderung
i.%
|
1993-1995
|
Änderung
i.%
|
durchschnittl.
Gewinne
|
186.635,00
|
53.723,43
|
-71
|
-123.492,00
|
-166
|
durchschnittl.
Umsätze
|
17.232,678,75
|
18.272,234,43
|
6
|
19.658.308,66
|
14
Für die Betriebsprüfung wäre aus dieser
Tabelle ersichtlich, dass im Zeitraum 1993 bis 1995 bei den Umsätzen eine
durchschnittliche Steigerung von 14% sowie bei den Gewinnen ein Absinken um
- 166% vorlag. In Summe wären dies Anhaltspunkte, dass der Wert
der Anteile nicht ansteigen sondern sinken hätte müssen. Aus Sicht der
Betriebsprüfung hätte es sich daher bei der maltesischen Fa. C um eine
Sitzgesellschaft gehandelt. Der aus der Anteilsveräußerung lukrierte
Gewinn in Höhe von S 1,150.000,00 wäre daher den maltesischen
Steuergesetzen entsprechend steuerschonend erfolgt.
Der Verkauf an die maltesische Sitzfirma wurde seitens der
Betriebsprüfung als Scheingeschäft gewürdigt, sodass de facto
weiterhin dem Ehepaar A und B Gesellschafterstatus zukäme. Der Verkauf der
Anteile von C an die nunmehrigen Gesellschafter per 13. Dezember 1995
würde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hingegen als fremdüblich
und angemessen anzusehen sein. Hingegen gäbe es keinen vernünftigen
Grund, dass die Anteile per 5. Mai 1993 zum Nominalwert, somit ohne
jedwede Gewinnrealisierung, an eine maltesische Basisgesellschaft
veräußert werden sollten, zumal die Geschäfts- und
Geschäftsführungsstrukturen unverändert geblieben wären. Die
Betriebsprüfung würde hierin ausschließlich steuerliche Motive
sehen. Diese Sichtweise wäre auch nicht durch das Schreiben von K vom
10. September 1999 abgeändert worden, in welchem dem Ehepaar A
und B bestätigt werde, "never the ultimate beneficial owners or financial
beneficiaries of C" zu sein. In diesem Zusammenhang wurde die niederschriftliche
Aussage vom 8. Oktober 1998 von dem nunmehrigen
Gesellschafter-Geschäftsführer I zitiert, der äußerte, dass
die Kaufverhandlungen hinsichtlich des Erwerbes der Anteile der Bw. von C mit A
und B geführt worden wären. L wäre erstmalig anlässlich der
Unterfertigung des Notariatsaktes aufgetreten.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wären somit
weiterhin A und B als tatsächliche Gesellschafter der Bw. bis zur
Veräußerung am 13. Dezember 1995 anzusehen. Ein
Machthaberstatus käme A auch allein aufgrund ihrer offiziellen
Geschäftsführungsfunktion zu. Dieser Umstand wurde von der
Betriebsprüfung als maßgeblich für die Feststellung einer
verdeckten Ausschüttung aus dem Titel einer unangemessen hohen bzw.
vorgetäuschten Verrechnung von Appartements des G an die Bw. bewertet.
Folgende Beträge (brutto) wurden von G in den Jahren 1992 bis 1995
dafür in Rechnung gestellt: S 251.550,00; S 117.100,00;
S 461.566,60 und S 440.409,90; in Summe
S 1,270.626,50.
Da im Zuge der Betriebsprüfung beim Rechnungsleger H
der Unternehmerstatus aberkannt wurde, anerkannte die Betriebsprüfung auch
für den im Schätzungswege als angemessen zu betrachtenden
Nächtigungsaufwand eine Vorsteuer nicht. Für den als unangemessen
nicht anerkannten Scheinaufwand wurde die Vorsteuer mangels Leistungsaustausches
aberkannt. Die Vorsteuerkürzung betrug daher für die Jahre 1992
bis 1995 S 22.868,18, S 10.796,97, S 41.960,60 und
S 41.047,94. An Vorsteuer ermittelte die Betriebsprüfung daher
für den Zeitraum 1992 bis 1994 S 4,375.963,70, S 3,094.491,43,
S 2,632.739,14 und S 2,797.651,62.
Im Rahmen der Gewinnermittlung wurden durch die
Betriebsprüfung die Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und
Kapitalertragsteuernachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung passiviert.
An Verlustverträgen für den Zeitraum 1992 bis 1996 errechnete die
Betriebsprüfung -S 51.502,10, -S 913.511,12,
-S 961.836,34, -S 922.957,18 und
-S 710.319,20.
Zu Zwecken der Berechnung der Körperschaftsteuer wurde
der im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes als unangemessen erachtete
Nächtigungsaufwand durch die Betriebsprüfung als verdeckte
Ausschüttung an die "de facto" Machthaber bzw. Gesellschafter A und B
gewürdigt und im Rahmen der Berechnung der Körperschaftsteuer
außerbilanzmäßig zugerechnet.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Aufwand
btto. lt. Transpotext GmbH
|
251.550,00
|
117.100,00
|
461.566,60
|
440.409,90
|
-
angemessener Aufwand lt. BP btto
|
-2.170,00
|
-22.755,00
|
-24.435,00
|
-2.685,00
|
vorl.
verdeckte Ausschüttung lt. BP
|
249.380,00
|
94.345,00
|
437.131,60
|
437.724,90
|
+
Kapitalertragsteuer gesamt
|
83.127,00
|
31.448,00
|
123.293,00
|
123.460,00
|
Zurechnung
KÖSt v. A. lt. BP
|
332.507,00
|
125.793,00
|
560.425,00
|
561.185,00
Konform zu den dargestellten Scheinaufwendungen G wurde der
als unangemessen gewürdigte Anteil als verdeckte Ausschüttung an A und
B gewertet. Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an die in der
Steueroase gelegene Sitzfirma C wurde durch die Betriebsprüfung als
Scheingeschäft gewürdigt, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
bis zum 13. Dezember 1995 weiterhin A und B als tatsächliche
Gesellschafter der Bw. angesehen wurden.
Mit Bescheiden vom 11. April 2000 wurden die
Verfahren betreffend Umsatz-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer hinsichtlich
der Jahre 1992 und 1993 und betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1994 wieder aufgenommen sowie die Abgabenbeträge vorgeschrieben. Mit
Bescheiden vom 13. April 2000 wurden die Verfahren hinsichtlich der
Jahre 1994 bis 1996 wieder aufgenommen, die Abgabenbeträge der oben
Genannten, sowie jene zur Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1992 bis
31.12.1995 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1997
vorgeschrieben.
Die Umsatzsteuer wurde für die Jahre 1992 bis 1995 mit
S 461.795,00, S 1,054.689,00, S 678.834,00 und S 825.720,0,
die Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1997 mit
S 149.730,00, mit S 0,00, mit S 15.000,00, mit S 98.288,00,
S 21.522,00 und S 55.998,00, die Gewerbesteuer für die Jahre 1992
und 1993 mit S 155.527,00 und S 0,00 und die Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1992 bis 1995 mit S 361.330,00
festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 brachte die Bw.
gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung ein. Einleitend führte
sie aus, dass das Verfahren ihrer Rechtsansicht nach nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen wäre, da für den Zeitraum 1992
bis 1995 A, B und C die Verantwortung tragen würden, währenddessen es
zu einer Änderung der Gesellschafterstruktur erst mit
1. Jänner 1996 gekommen wäre. Da die Schlussbesprechung
nicht im Beisein der seinerzeitigen Gesellschafter und Geschäftsführer
abgehalten worden wäre, wäre auch die Unterschrift auf der
entsprechenden Niederschrift verweigert worden.
Zur Behandlung der maltesischen Firma C als
Sitzgesellschaft führte die Bw. aus, dass es sich bei einer Werbeagentur
nicht um ein Unternehmen handeln würde, welches aus der Vergangenheit zu
beurteilen wäre, sondern extrem von Zukunfts- bzw. Ertragsaussichten
gekennzeichnet wäre. Dies wäre insofern belegbar, als der Kauf der Bw.
durch D, E und F nur deswegen erfolgt wäre, da ein Großkunde mit dem
Potenzial zur Umsatzverdoppelung zur Vermarktung übergeben worden
wäre. Selbstverständlich wäre eine entsprechende
Unternehmensbewertung durchgeführt worden, welche dem angebotenen Kaufpreis
von S 1,4 Mio. entsprochen hätte. Die Annahme der Betriebsprüfung
einer grundlosen Anteilsabtretung an die maltesische Firma wäre lediglich
eine Behauptung und durch keinerlei Unterlagen dokumentiert, während von
der Bw. angeboten worden wäre, ein Unternehmensbewertungsgutachten
vorzulegen. Zur Berechnung der tatsächlichen Nächtigungen im
Verhältnis zu den fakturierten Aufwendungen G bemerkte die Bw., dass diese
Erhebungen im Detail nicht zur Verfügung gestellt worden wären und
daher früher nicht beurteilt werden könnten, jedoch jedenfalls sich
die durchgeführten Meldungen nicht voll auf die Zahlenarithmetik auswirken
würden. Hinsichtlich des veranschlagten Betrages für ein
durchschnittliches Nächtigungsentgelt wies die Bw. auf jenes des
Jahres 1993 in Höhe von S 952,00 hin.
Im Übrigen hätten A und B unter Koordination von
E umfangreiche Berechnungen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, welche
Firmen bzw. Personen im Zeitraum 1992 bis 1995 im G untergebracht bzw. dort
Seminare abgehalten hätten. Dabei wäre sogar angeboten worden, mittels
Rechtshilfeabkommens mit den diesbezüglichen teilweise ausländischen
Firmen Kontakt aufzunehmen, um die Angaben zu verifizieren. Diesem Antrag
wäre die Betriebsprüfung nicht nachgekommen, da sich diese nur auf die
gemeldeten Nächtigungen beim Fremdenverkehrsverein gestützt
hätte. Im Hinblick auf die beim Ehepaar A und B sowie bei G beim Finanzamt
Schwaz anhängigen Berufungen wäre der Ausgang dieser Verfahren eine
erhebliche Vorfrage für dieses gegenständliche Verfahren.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2000, eingelangt am
Finanzamt am 16. Mai 2000 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 und
begründete sie unter "Berufung zweiter Teil" mit dem Umstand, dass die
Körperschaftsteuer-Differenzvorschreibungen 1996 in der Höhe von
S 6.522,00 und 1997 in der Höhe von S 40.998,00 eine Folge der
neuen Körperschaftsteuer-Differenzvorschreibungen für die
Jahre 1992 bis 1995 wären und somit im kausalen Zusammenhang zu ihrer
Berufung vom 11. Mai stünden.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung führte
diese aus, dass die im Prüfungszeitraum agierende
Geschäftsführung mehrmals aufgefordert worden wäre, in
Kooperation mit der seinerzeitigen Geschäftsführung den Beweis
anzutreten, dass der verkaufte Gesellschaftsanteil an die maltesische Sitzfirma
zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt sei, und auch sämtliche
verrechneten Nächtigungen tatsächlich stattgefunden hätten. Da
dies bis Dezember 1999 nicht möglich gewesen wäre, und die
seinerzeitigen Gesellschafter bis März 2000 nicht beabsichtigten, ins
Inland zurückzukehren, wäre dies seitens der Betriebsprüfung als
Verfahrensverzögerung gesehen worden. Die Betriebsprüfung hätte
auch nie bestritten, dass der Verkaufspreis an die Fa. D, E und andere unter
Berücksichtigung objektiver Maßstäbe zustande gekommen
wäre. Vielmehr wäre die Höhe des Verkaufspreises an die
maltesische Firma C angezweifelt worden, da die Werbeagentur sowohl einen
Kundenstock als auch zweistellige Umsatzzahlen vorweisen hätte können.
Die Betriebsprüfung wies weiters darauf hin, dass in dem von L vorgelegten
Schreiben keineswegs die tatsächlichen Eigentümer offengelegt wurden,
sondern die Möglichkeit bestünde, dass eine Gesellschaft, hinter der
wiederum das Ehepaar A und B stünde, Eigentümer der Fa. C wären.
Auch bestand die Betriebsprüfung weiterhin auf ihrer Meinung, dass A und B
wirtschaftliche Machthaber der C wären, da die Verkaufsverhandlungen
gegenüber D und andere gänzlich durch A und B geführt worden
wären. Beweise für die Machthaberschaft des Ehepaars A und B durch die
Betriebsprüfung hätten jedoch ebenso wenig erbracht werden können
wie man die vorgebrachten Anträge durch die Bw. als Beweis für das
Gegenteil sehen könnte. Dass die Bw. nicht sämtliche Erhebungsdaten
zur Verfügung gestellt hätte bekommen, hätte seinen Grund in dem
parallel abgewickelten Betriebsprüfungsverfahren betreffend die H, wo diese
Daten detailliert besprochen worden wären. Während die
Betriebsprüfung ein angemessenes durchschnittliches Nächtigungsentgelt
zwischen S 155,00 und S 185,00 errechnete, läge der von der Bw.
berechnete Wert im Jahr 1993 bei S 952,00, das Fünffache des
tatsächlich angemessenen Entgelts. Im übrigen würde die Bw. im
Jahr 1993 einen Verlust von S 843.306,00 ausweisen und könnte
dies als ein weiteres Indiz für die willkürliche Verrechnung gesehen
werden. Indem die Bw. als Nachweis für die nicht gemeldeten
Nächtigungen ausschließlich ausländische Firmen und Personen
genannt hätte, wäre dem Auftrag der BAO zur erhöhten
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen dadurch jedoch nicht Rechnung
getragen worden. Da durch die Bw. die nicht gemeldeten Nächtigungen aus
Sicht der Betriebsprüfung weder bewiesen noch glaubhaft gemacht hätten
werden können, wären seitens der Betriebsprüfung im Rahmen der
freien Beweiswürdigung sämtliche vorliegenden Fakten wie
Fremdenverkehrsmeldungen und Befragungen des Hauspersonals zur Urteilsfindung
herangezogen worden. In diesem Zusammenhang wären seitens der Pflichtigen
im Rahmen des Rechtsmittels auch keinerlei neue Beweise vorgebracht
worden.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 nahm die Bw. zu
dem Schreiben der Betriebsprüfung Stellung und führte aus, dass sie
keinesfalls das Verfahren verzögern hätte wollen, sondern vielmehr nur
die zuständigen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter in die
Schlussbesprechung einbeziehen wollte. Da die Behörde dies unterlassen
hätte, würde sie darin einen Verfahrensmangel sehen. Aus diesem Grund
wäre auch die Unterfertigung der Niederschriften bei der Schlussbesprechung
verweigert worden. Hinsichtlich der Höhe des Verkaufspreises der Bw. an die
Fa. C führte die Bw. aus, dass sie im Jahr 1993 einen Verlust von
S 819.764,00, in den Jahren 1994 und 1995 jeweils ein mehr oder weniger
ausgeglichenes Ergebnis erzielt hätte, jeweils mit einem Gewinn von
S 116.929,00 und S 286.676,00. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich das
Ehepaar A und B entschlossen, die Anteile um das Nominale an die Fa. C zu
verkaufen. Unter Zusammenfassung dieser drei Jahresergebnisse wäre es
durchaus als fremdüblich anzusehen, das Nominale von S 500.000,00
für S 500.000,00 zu verkaufen. Nachdem in diesen drei Jahren das
Stammkapital mehr oder weniger verbraucht gewesen wäre, wäre es nach
Rechtsauffassung der Bw sogar gerechtfertigt gewesen, die Geschäftsanteile
um viel weniger an eine fremde Person zu verkaufen. Der Verkaufspreis hätte
daher den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen.
Nach Ansicht der Bw. wäre der Preis der
anlässlich des Erwerbes der Geschäftsanteile von der maltesischen
Firma an die jetzigen Gesellschafter benannt wurde, deswegen gerechtfertigt
gewesen, da die Bw. nach diesem Zeitraum einen Vertrag hätte vorweisen
können, indem es möglich gewesen wäre, ein nicht unbedeutendes
Einkaufszentrum in Wien als Kunden zu gewinnen. Aufgrund dieses künftigen
Kunden bzw. den daraus resultierenden Gewinnen wäre es verständlich,
dass das Unternehmen um S 1,4 Mio. an die jetzigen Gesellschafter
verkauft worden wäre. Auch wäre es in der Werbebranche absolut
üblich, dass bei Firmenkäufen bzw. Firmenverkäufen weniger der
Substanzwert heranzuziehen wäre, als vielmehr die künftigen
Ertragswerte Beachtung fänden. Aus diesem Grunde hätten die neuen
Gesellschafter auch die Firma erworben.
Zum Verkauf bemerkte die Bw. ergänzend, dass bei den
Übernahmeverhandlungen die Firma ursprünglich nicht zum Verkauf
gestanden wäre, wie ein in ihrem Besitz befindliches Inserat erkennen
ließe, sondern der Verkauf erst im Zuge der Verhandlungen durch Initiative
der jetzigen Gesellschafter entstanden wäre. Nach Wiederholungen von
Ausführungen des ersten Schriftsatzes wies die Bw. darauf hin, dass sie im
Rahmen der Schlussbesprechung bzw. in vorigen Besprechungen des öfteren
angeregt hätte, entsprechende Rechtshilfeersuchen an die maltesische
Steuerbehörde zu richten, um festzustellen, ob es sich bei der Fa. C
überhaupt um eine Sitzgesellschaft handeln würde. All diesen Ersuchen
wäre die Behörde jedoch in keinster Weise nachgekommen. Dem Vorhalt
der Behörde, dass die Vertragsverhandlungen zwischen D, I und anderen sowie
mit der Bw. immer mit A und B geführt worden wären, hielt die Bw.
entgegen, dass bei sämtlichen Besprechungen mit dem Ehepaar, dieses immer
wieder darauf hingewiesen hätte, dass eventuelle Ergebnisse erst mit dem
Gesellschafter verhandelt werden müssten und es daher nicht möglich
gewesen wäre, seitens des Ehepaares spontane Zusagen zu erhalten. Daher
wäre es für die neuen Gesellschafter im Zuge der Verkaufsverhandlungen
immer klar gewesen, dass das Ehepaar entsprechend Rücksprache mit den
Gesellschaftern der Bw. gehalten hätte. Abschließend hielt die Bw.
fest, dass der entsprechende Abtretungsvertrag auch von Herrn L unterschrieben
worden wäre, welcher zur Vertragsunterfertigung extra nach Wien anreiste.
Vor Vertragsunterfertigung hätte L noch zusätzlich bestätigt,
dass er überhaupt zeichnungsberechtigt wäre und die
Abtretungsverträge unterschreiben dürfe. Weiters führte die Bw.
aus, dass es hier im Rahmen des Steuergeheimnisses nicht möglich wäre,
Einsicht in die Betriebsprüfung von H zu erhalten. Sie ersuchte, ihr diese
Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie auch jene, die bei der dortigen
Betriebsprüfung zu einer Berufung geführt hätten. Es wäre
nämlich davon auszugehen, dass auch im Rahmen dieser Berufung versucht
worden wäre, die Gesellschafter der Fa. C entsprechend zu
dokumentieren.
Hinsichtlich des durchschnittlichen
Nächtigungsentgeltes zwischen S 155,00 bis S 185,00
bemängelte die Bw., dass die Betriebsprüfung nicht angegeben
hätte, wo diese Preise erhoben worden wären und sie einen Betrag von
S 952,00 als durchaus angemessen erachte. Unverständlich wäre die
ablehnende Haltung der Betriebsprüfung hinsichtlich der erhöhten
Mitwirkungspflicht gemäß Bundesabgabenordnung, da die Bw. sehr wohl
auch Einzelpersonen angeführt hätte, die Behörde aber es nach wie
vor unterlassen hätte, diese Beweisanträge entsprechend zu
würdigen. Die Beschränkung auf die Auskünfte des
Fremdenverkehrsvereines bzw. des Hauspersonals wäre ihrer Meinung nach
nicht ausreichend. Die Aussagen dieser Angestellten würden der Bw. nicht
vorliegen.
Zu diesen Ausführungen abermals Stellung nehmend,
vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, dass der steuerliche Vertreter des
Ehepaares bei der Schlussbesprechung am 21. Jänner 2000 anwesend
gewesen wäre und dieser die Interessen der Gesellschafter A und B gewahrt
hätte. Das Argument, dass im Jahr des Verkaufes ein Verlust erwirtschaftet
worden und somit ein Verkauf zum Nominalwert an die maltesische Firma somit
durchaus als angemessen anzusehen wäre, würde dadurch entkräftet,
dass der Anteilsverkauf am 5. Mai 1993 rückwirkend mit Stichtag
31. Dezember 1992 erfolgte, und somit zu diesem Zeitpunkt das
Jahresergebnis von 1993 nicht bekannt gewesen sein konnte. Des weiteren
wäre zu diesem Zeitpunkt ein Kundenstock vorhanden gewesen, welcher einen
bestimmten Wert über dem Nominalwert repräsentieren musste. Die
Betriebsprüfung vertrat weiters die Meinung, dass beim Erwerb von
Unternehmen der Ertragswert ein nicht unwesentlicher Faktor sein könnte,
jedoch bezweifelt werde, dass ein möglicher Kundengewinn ausschlaggebend
für einen Preissteigerung von nahezu 200% sein könnte. Ein Kaufpreis
von S 1,4 Mio. wurde von der Betriebsprüfung durchaus als
realistisch betrachtet. Dass es sich bei der Firma C um eine Sitzfirma handeln
würde, wäre über eine Anfrage an die
Großbetriebsprüfung Wien-Auslandsgruppe festgestellt worden. Zum
Ablauf der Verkaufsverhandlungen merkte die Betriebsprüfung an, dass es
wohl Sinn einer Schenkung wäre, auch nach außen den Schein zu wahren
und logische Folge, gewisse Formalismen auch entsprechend einzuhalten. Tatsache
wäre, dass sich nach dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse (Verkauf an
die Fa. C) de facto in den Firmenabläufen nichts geändert hätte
und das Ehepaar A und B praktisch agiert hätte wie zu Zeiten, zu welchen
sie selbst Eigentümer der Bw. gewesen wäre. Im Rahmen der
Schlussbesprechung wäre in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters des
Ehepaares A und B vorgebracht worden, dass bei Vortrag sämtliche Argumente
auf ein Steuergeheimnis nicht zu achten wäre und somit durchaus auf das
Verfahren im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung der H verwiesen werden
könne. Hinsichtlich der Ermittlung des fremdüblichen
Nächtigungsentgeltes laut Betriebsprüfung wären die
Erlösdaten des G selbst hergenommen worden, jedoch wären die
Nächtigungen seitens der Bw. ausgeschieden worden.
Erlösdaten G
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gesamterlöse
|
208.248,00
|
677.169,00
|
655.970,00
|
739.267,00
|
119.637,00
|
-
Erlöse Bw.
|
-19.450,00
|
-459.200,00
|
-362.731,00
|
-440.410,00
|
0,00
|
Erl.
exkl. Bw.
|
188.798,00
|
217.969,00
|
293.239,00
|
298.857,00
|
119.637,00
|
Gesamtnächtigungen
|
1.232
|
1.299
|
1.761
|
1.685
|
776
|
gem.
Nächtig. Bw.
|
14
|
123
|
143
|
15
|
0
|
daher
exkl. Bw.
|
1.218
|
1.176
|
1.618
|
1.670
|
776
|
durchschnittl.
Nachtig.
|
|
|
|
|
|
entgelt
exkl. Bw.
|
155
|
185
|
181
|
179
|
154
In der Meldung der Seminarteilnehmer, die sämtliche
ausländischer Herkunft waren, sah die Betriebsprüfung eine
Schutzbehauptung.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 wurde die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 mit € 4.124,77
festgesetzt. Der steuerlichen Berechnung wurde hiezu ein Verlustabzug von
S 854.744,00 zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 erhob die Bw.
gegen den o.a. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies
mit dem Umstand, dass sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen
Verlustvortrag von S 1,225.220,00 ausgewiesen hätte, das Finanzamt
jedoch lediglich einen um S 370.476,00 verminderten Verlust anerkannt
hätte. Diese Differenz würde aus Vorperioden stammen, die im Zuge der
Betriebsprüfung nicht anerkannt worden wäre, die jedoch mit Berufung
vom 11. Mai 2000 und ihrem Nachtrag vom 15. Mai 2000
bekämpft worden wäre.
Aus dem Veranlagungsakt der Bw. sind folgende Ergebnisse zu
entnehmen:
|
|
1989
S
|
1990
S
|
1991
S
|
1992
S
|
Umsatz
|
12.750.448,00
|
10.782.363,00
|
19.258.515,00
|
26.139.389
|
Gewinn/Verlust
|
541.035,00
|
-654.868,00
|
518.599,00
|
341.774,00
|
Bilanzerstellungsdatum
|
21.12.1990
|
17.6.1991
|
6.7.1992
|
28.10.1993
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1993
S
|
1994
S
|
1995
S
|
1996
S
|
Umsatz
|
21.977.443,00
|
17.888.605,00
|
19.108.878,00
|
18.101.008,00
|
Gewinn/Verlust
|
-843.306,00
|
126.960,00
|
345.870,00
|
219.160,00
|
Bilanzerstellungsdatum
|
21.6.1994
|
5.5.1995
|
18.3.1996
|
29.10.1997
|
|
1989-1992
S
|
1989-1995
S
|
Änderung
%
|
1993-1995
S
|
Änderung
%
|
Gewinn/Verlust
(Durchschnitt)
|
186.635,00
|
53.723,43
|
-71,21
|
-123.492,00
|
-166,17
|
Umsatz
(Durchschnitt)
|
17.232.678,75
|
18.272.234,43
|
6,04
|
19.658.308,67
|
14,08
Der Bw. wurden im Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates die Aussagen der im G im Berufungszeitraum Tätigen in
Abschrift zur Verfügung gestellt. Weiters nahm der Unabhängige
Finanzsenat in die Veranlagungsakte der H Einsicht. Daraus ging hervor, dass im
Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend die Umsatzsteuer 1992 und 1993
der Unabhängige Finanzsenat diese Bescheide aufgehoben hat. Somit wurde der
Rechtszustand wie vor der Betriebsprüfung wieder hergestellt. Die
Entscheidung, wonach die Vermietung des G als Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung einzustufen sei, wurde
für die Jahre 1992 bis 1996 in den Bescheiden betreffend Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO getroffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und
1993:
Aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates über die Berufung der H betreffend die Umsatzsteuer 1992
und 1993 wird der Berufung gegen die Vorsteuerkürzung aus
Eingangsrechnungen von Nichtunternehmern betreffend die Jahre 1992 im
Ausmaß von S 197,27 und 1993 in der Höhe von S 2.068,64
Folge gegeben.
2. Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1997 und 2000 und
Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993:
Zum Vorbringen der Bw., dass das Prüfungsverfahren
nicht ordnungsgemäß beendet worden wäre, da die Gesellschafter A
und B bei der Schlussbesprechung am 21. Jänner 2000 nicht
anwesend gewesen wären, wird auf § 149 Abs 1 BAO verwiesen, der
Folgendes vorsieht: Nach Beendigung der Buch- und Betriebsprüfung ist
über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu
dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein
bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer
angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist für den
gegenständlichen Fall lediglich zu entnehmen, dass die Bw. und ihr
bevollmächtigter Vertreter zu laden sind. Die Bw. war im Zeitpunkt der
Schlussbesprechung durch ihren im Firmenbuch ausgewiesenen
Geschäftsführer E sowie durch ihren bevollmächtigten steuerlichen
Vertreter vertreten. Eine zwingende Erweiterung dieses Personenkreises, wie von
der Bw angedacht, kann der o.z. gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden.
Insbesondere ist der Bw. jedoch in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass
die Gesellschaft als juristisches Kunstgebilde nur durch natürliche
Personen handeln kann. Deshalb und in diesem Sinne sind sie Organ der
Gesellschaft. Dass ein steuerlicher Vertreter der vormaligen Gesellschafter und
Geschäftsführer bei der Schlussbesprechung anwesend sein durfte, lag
im Ermessen einerseits der Bw. andererseits der Betriebsprüfung, da das
Prüfverfahren und die Feststellungen hauptsächlich Jahre betrafen, die
in die Verantwortung von A und B fielen.
Hinsichtlich des Abtretungsvertrages an die C steht fest,
dass A und B am 5. Mai 1993 als Übergeber den Abtretungsvertrag
mit einem allein zeichnungsberechtigten Vertreter der C abgeschlossen haben. Mit
weiterem Abtretungsvertrag vom 13. Dezember 1995 trat die C als
alleinige Gesellschafterin der Bw. ihren gesamten Geschäftsanteil an dieser
Gesellschaft, der einer Stammeinlage von S 500.000,00 entsprach und zur
Hälfte bar eingezahlt war, an die D GmbH, E, u.a. ab. Die Berichtigung
der Abtretungspreise von insgesamt S 1,4 Mio. erfolgte derart, dass
sämtliche Abtretungspreise hinsichtlich des Teilbetrages von
S 1,260.000,00 am 15. Jänner 1996 zur Zahlung fällig
waren. Ein entfallender Restbetrag des Abtretungspreises von S 140.000,00
war am 15. Jänner 1996 zur Zahlung fällig. Als Tag des
Überganges aller mit dem abgetretenen Geschäftsanteil verbundenen
Rechte und Verbindlichkeiten wurde der 31. Dezember 1995 vereinbart.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995 wurde der
Gesellschaftsvertrag der Bw. dahingehend abgeändert, dass die
Geschäftsanschrift des Unternehmens verlegt und A als
Geschäftsführerin abberufen wurde. Mit Wirkung vom
1. Jänner 1996 wurden die neuen Gesellschafter E und F zu
selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern der Bw.
bestellt.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO kann die
Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemildert werden. Liegt ein
Missbrauch vor, so sind die Abgaben gemäß Abs. 2 leg.cit. so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass
er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte
rechtliche Wege ausschließlich zum Zwecke der Steuerersparnis
einschlägt. Zum Missbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im
Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuern zu
vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, oder ob er ohne das
Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher
beachtliche außersteuerliche Gründe für eine auch
ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch
auszuschließen (vgl. VwGH vom 15. Juni 1993,
91/14/0253).
"Unangemessenheit" der rechtlichen Gestaltung
begründet Rechtsmissbrauch. Kennzeichen für die Unangemessenheit ist,
dass keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe für die Wahl des
eingeschlagenen Weges sprechen, dass eine andere Gestaltung wirtschaftlich
geradezu zwingend erscheint und dass die Gestaltung umständlich,
spitzfindig oder schwerfällig, unnötig, überflüssig,
widersinnig oder undurchsichtig ist und ihre wirtschaftlichen Ziele auf
Nebenwegen erreicht. Einzige Erklärung für eine solche Gestaltung
bleibt nur die Steuerumgehung (Loukota, Internationale Steuerfälle,
Tz 910, mwH). Rechtsmissbrauch wird regelmäßig auch bei
Dienstleistungen über Basisgesellschaften, die in Steueroasengebieten
errichtet wurden, der Grund für die steuerliche Nichtanerkennung der
Gestaltung sein (soweit nicht auch in diesen Fällen vorgetäuschte
Handlungen getätigt wurden und hierdurch die Zuordnung zu den
Scheingeschäften nötig wird). Die Einschaltung sogenannter
"Briefkastenfirmen" bedeutet im allgemeinen Rechtsmissbrauch.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO sind
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhöhung von
Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend. Scheingeschäfte oder andere
Scheinhandlungen sollen so Nachhandlungen oder Geschäfte vortäuschen,
die in Wirklichkeit nicht bestehen und auch ernstlich gar nicht gewollt sind
oder ein anderes Geschäft (Handlung) verdecken. Dem Typus des
Scheingeschäftes oder der Scheinhandlung werden regelmäßig
Vorgänge zuzuordnen sein, bei denen durch fingierten Aufwand
Gewinnverlagerungen in das Ausland vorgenommen werden. Inländische
Unternehmen treten dabei in vorgetäuschte Geschäftsbeziehungen mit
Steueroasenfirmen ein. "Zum Schein" müssen hierfür Aufwendungen
getragen werden, die den inländischen Gewinn schmälern, die aber
weiterhin - durch die Kontrolle über die
Steueroasenfirmen - in der Verfügungsgewalt des
inländischen Unternehmers bleiben (Loukota, internationale
Steuerfälle, Tz 885 und 916).
Aufgrund der oben angeführten Fakten, gelangt der UFS
zur Überzeugung, dass der Abtretungsvertrag vom 5. Mai 1993 mit
der C lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, um solcherart
Überschüsse aus der Anteilsveräußerung, die die beiden
Ehegatten A und B im Inland zu versteuern gehabt hätten, in das Ausland zu
verlagern. Während im Jahr 1995 die C mit dem Sitz in Malta ihre
gesamten Geschäftsanteile an der Bw. um S 1,4 Mio, an
inländische Erwerber abtrat, erwarb diese die Anteile lediglich zwei Jahre
zuvor von den beiden Gesellschaftern um nur S 250.000,00. Während
solcherart die Veräußerung der Geschäftsanteile der C im
Jahr 1995 unter fremdüblichen Bedingungen an ihr fremd
gegenüberstehenden Personen geschah, wurde 1993 die Veräußerung
der Anteile der Bw. an die C nur zum Schein abgeschlossen. Denn A wurde mit
Wirkung vom 10. Februar 1988 zur selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführerin der Bw. bestellt, wobei diese Funktion
"längstens auf die Dauer ihrer Gesellschaftszugehörigkeit"
ausgeübt werden sollte. Dem Abtretungsvertrag vom 5. Mai 1993
zufolge stimmten die Vertragsparteien zu, dass A "auch weiterhin alleinige
Geschäftsführerin der Bw. bleibt". Eine derartige Vertragsregelung ist
jedoch nur dann verständlich, wenn A weiterhin (somit auch nach Abschluss
des Abtretungsvertrages vom 5. Mai 1993) eine Gesellschafterstellung
bei der Bw. innehatte. Wäre A - dem "Abtretungsvertrag"
zufolge - tatsächlich aus der Gesellschaft ausgeschieden, dann
hätte keine Veranlassung bestanden, eine Verlängerung der
Geschäftsführerbestellung herbeizuführen. Eine solche wäre
mit Sicherheit auch nicht erfolgt.
In dieses Bild fügt sich, dass A sodann mit
Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995 als
Geschäftsführerin der Bw. abberufen wurde, somit erst zu einem
Zeitpunkt, als C dem "Abtretungsvertrag" vom 13. Dezember 1995
zufolge, ihren gesamten Geschäftsanteil an der Bw. an neue
(inländische) Eigentümer verkaufte und damit A nach Überzeugung
des UFS endgültig aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Einer (weiteren)
Geschäftsführerbestellung war damit der Boden entzogen. Gleichzeitig
wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1995 auch die
Geschäftsanschrift des Unternehmens verlegt, nachdem diese vorher die
frühere Wohnsitzadresse der beiden Ehegatten A und B gewesen
war.
Hinsichtlich des Erwerbspreises der Gesellschaftsanteile,
die einerseits am 5. Mai 1993, zum Stichtag
31. Dezember 1992 S 500.000,00, andererseits am
Übergabestichtag 31. Dezember 1995 S 1,4 Mio. wert gewesen
sein sollen, ist festzustellen, dass dies innerhalb eines derart kurzen
Zeitraumes unter Berücksichtigung des tatsächlich einbezahlten
Anteiles von S 250.000,00 eine Wertsteigerung um S 1.150.000,00
bedeuten würde, das wären 460%.
Der oben angeführten Aufstellung über den
Geschäftsverlauf der Bw. ist zu entnehmen, dass die Ergebnisse der Bw. in
den Jahren 1993 bis 1995 trotz gestiegener Umsätze gegenüber den
Vorjahren um durchschnittlich 166% gesunken sind. Es bleibt somit festzuhalten,
dass nach dem 31. Dezember 1992 Verluste bzw. schlechtere Ergebnisse
als in den Vorjahren erzielt wurden, die für sich betrachtet geeignet sind,
den Wert (Ertragswert) der Beteiligung zu mindern. Wenn laut Abtretungsvertrag
vom 13. Dezember 1995 ein Abtretungspreis von S 1,4 Mio.
erzielbar war und dieser dem wahren Wert der Anteile entsprach, dann hätte
sich zum Übergabestichtag 31. Dezember1992 ein mindestens ebenso hoher
Veräußerungserlös erzielen lassen müssen. Indem die beiden
Gesellschafter A und B laut Abtretungsvertrag vom 5. Mai 1993 an die
maltesische C lediglich zum Nennwert verkauften, wollten sie solcherart
langfristig geplant Überschüsse aus der Anteilsveräußerung,
die sie im Inland zu versteuern gehabt hätten, in das Ausland verlagern. Es
gibt keinen vernünftigen außersteuerlichen Grund, die Anteile laut
Abtretungsvertrag vom 5. Mai 1993 zum Nominalwert (somit ohne jedwede
Gewinnrealisierung) an eine maltesische Gesellschaft zu veräußern,
zumal die Geschäfts- und Geschäftsführungsstrukturen -
wie oben dargelegt - nach der Veräußerung unverändert
geblieben sind und allein der zum Übergabestichtag
31. Dezember 1992 vorhandene Kundenstock einen über dem
Nominalwert liegenden Wert repräsentiert hat. Die Abtretung der
Gesellschaftsanteile am 5. Mai 1993 zum Nennwert ist nur dann
verständlich, wenn es sich bei der zwischengeschalteten maltesischen C um
eine den beiden Gesellschaftern A und B nahe stehende Gesellschaft handelt.
Dieser Verdacht wird durch folgende Tatsache erhärtet:
Aus öffentlichen maltesischen Büchern ist
ersichtlich, dass die C Ende 1992 gegründet und im November 1992
im maltesischen Firmenbuch protokolliert wurde. Aufgrund der zeitlichen
Nähe zum Abtretungsvertrag vom 5. Mai 1993 ist daher der Schluss
gerechtfertigt, dass die C gerade im Hinblick auf die Abtretung der
Gesellschaftsanteile gegründet worden ist.
Im Verfahren wurde eine Bestätigung vom
10. September 1999 mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "We confirm that,
according to our records A an B were never the ultimate beneficial owners or
financial beneficiaries of C". Diese Aussage mag für sich zutreffend sein,
sie gibt jedoch keine Auskunft darüber, wer (mittelbar) hinter der C steht
und somit Einfluss auf diese Gesellschaft hat.
Der nunmehriger Gesellschafter-Geschäftsführer
der Bw. E gab auf Befragen am 8. Oktober 1998, mit wem im Jahr 1995
die Kaufhandlungen bezüglich der Geschäftsanteile an der Bw.
geführt worden seien, bekannt, dass die Kaufverhandlungen hinsichtlich der
Anteile mit A und B geführt und L erstmalig anlässlich der
Unterfertigung des Notariatsakts aufgetreten
wäre.Wären die beiden
Gesellschafter A und B bereits mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993
tatsächlich und endgültig aus der Bw. ausgeschieden, dann hätte
keine Veranlassung bestanden, auch die Verkaufsverhandlungen im Jahr 1995
(als Eigentümer) zu führen.
Der mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993
erfolgte Verkauf der Geschäftsanteile an der Bw. wird vom Unabhängigen
Finanzsenat daher als Scheingeschäft gewertet. Mit diesem Verkauf sollte
die inländische Besteuerung eines Überschusses als Einkünfte im
Sinn des § 29 Z 2 EStG 1988 iVm. § 31 leg.cit.
langfristig geplant umgangen werden. Den beiden Ehegatten A und B kommt in
steuerlicher Hinsicht auch nach Abschluss des "Abtretungsvertrages" vom
5. Mai 1993 Gesellschafterstatus bezüglich der Bw. zu, der
Verkauf der Gesellschaftsanteile laut den "Abtretungsverträgen" vom
13. Dezember 1995 ist daher ihnen zuzurechnen.
Hinsichtlich des Antrages der Bw., Personen, sämtliche
mit Wohnsitz außerhalb Österreichs zur Seminar- und
Nächtigungsfrage einzuvernehmen, wird ausgeführt, dass aufgrund der
Auskunft des zuständigen Fremdenverkehrsamtes eindeutig und objektiv
nachvollzogen werden kann, dass diese Personen im G in der von der Bw.
behaupteten Art und in dem Ausmaß nicht an Seminaren teilgenommen haben.
Denn andernfalls wären eine Meldungen an das zuständige
Fremdenverkehrsamt zu erstatten gewesen, die jedoch nicht durchgeführt
wurden. Höchsten Stellenwert bei der Beurteilung dieser Frage hat aber auch
jede der Aussagen der bei der Bw. Tätigen, die zunächst die Abhaltung
von Seminaren überhaupt verneinten, eine Anwesenheit dieser als Zeugen
beantragten Personengruppe jedoch nur im Rahmen eines privaten Gastes bei den
Gesellschaftern der Bw. für möglich hielt. Diese Aussagen für
sich sind allein schon deshalb glaubwürdig, da im G nur 4 Ferienwohnungen
zur Vermietung zur Verfügung standen, und sich daher die Zahl der
Ankünfte durchaus in überschaubarem Rahmen hielt.
Die von der Bw. kritisierte nicht bekannt gegebene
Berechnungsgrundlage der Ermittlung des fremdüblichen
Nächtigungsentgeltes wurde durch die Betriebsprüfung im Rahmen der
Ergänzung zur Stellungnahme nachgeholt, erfolgte jedoch seitens der Bw.
keine Replik hiezu. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird diese
Berechnung als nicht unlogisch angesehen und kann nachvollzogen werden, dass die
Gesamterlöse exklusive der Erlöse der Bw. eine taugliche Basis
für die Berechnung eines durchschnittlichen fremdüblichen
Nächtigungsentgeltes darstellt. Dem Hinweis der Bw., dass es in Tirol nicht
möglich wäre, eine Appartementwohnung um diesen Betrag zu mieten
sondern vielmehr eine solche um S 992,00 als durchaus angemessen angesehen
werden kann, muss daher entgegnet werden, dass es sich nicht um irgendeine
Wohnung handelt, sondern um das Objekt der Bw. im Einzelfall. Andere
Umstände können daher aufgrund dieser exakten Feststellung nicht
berücksichtigt werden. Der von der Bw. geäußerten Meinung, dass
sich die Behörde darauf beschränkt hätte, die beim
Fremdenverkehrsverein gemeldeten Nächtigungen zu ermitteln bzw.
Hauspersonal zu befragen, kann von dem Unabhängigen Finanzsenat insofern
nicht geteilt werden, als rückblickend betrachtet die Anmeldungen beim
Fremdenverkehrsverein die einzig objektiv nachvollziehbare Tatsachen sind,
andererseits die Aussagekraft des Hauspersonals deswegen unvergleichlich hoch
ist, da davon einerseits der gesamte Berufungszeitraum umfasst wurde,
andererseits sie die einzigen sind, die während des gesamten Zeitraumes
unmittelbar in diesem Objekt tätig waren und somit unmittelbaren
Zeugenbeweis über tatsächlich Gesehenes bzw. Erlebtes liefern
können. Die Berufung gegen die o.a. Bescheide bis zum Jahr 1995 ist daher
abzuweisen.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996, 1997 und 2000 sind ebenfalls
abzuweisen, da die bekämpften Bescheide der Vorjahre keine Änderung
erfahren.
3. Kapitalertragsteuer:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit.
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind
alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst. Da die Bw.
im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1992 bis 1995 kein anderes Vorbringen erstattete, als bereits für die
Berufungen gegen die Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuer
maßgebend war, der gegenständliche Bescheid als Folge der
betreffenden Sachverhaltsfeststellungen, die in einem rechtlich einwandfreien
Verfahren zustande gekommen sind, anzusehen sind, sich die Ausführungen der
Bw. in der Berufung auch nicht gegen Haftungsinanspruchnahme wenden und auch
sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
5. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ScheingeschäftDomizilgesellschaftverdeckte AusschüttungGeschäftsführeridentitätGeschäftsadressenidentitätSitzgesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3924-W/02
- Stammnummer
- 18892
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF