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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0431-W/04

Ermessensübung bei Anwendung der Aufforderung zur Empfängerbenennung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0431-W/04vom 27.11.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Technologie, entwickelt von der belgischen Firma So*****, vertreten in Österreich durch deren Partner Hrn. Fi*****, wurde von K*****N***** der Me***** vorgestellt und deren Interesse an dieser Technologie geweckt. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen Me***** und So*****. 1983 erwarb K*****N***** die Fa. B***** & Co, GesmbH in W*****N*****. Es war dies eine in Stiller Liquidation befindliche R*****V*****fabrik. Es war von ihm beabsichtigt, dieses Unternehmen mit Hilfe von öffentlichen Förderungen umzustrukturieren und am Standort W*****N*****E*****M***** und auch die von So***** entwickelten C*****R****G**** zu produzieren. Das Zusammenbringen von Me***** und So***** erfolgte somit nicht uneigennützig und letztlich gelang es eine Vereinbarung zwischen So***** / Me***** / Fi***** und B***** herbeizuführen. Dabei sollte Me***** den weltweiten Vertrieb durchführen (ausgenommen Österreich, wo B***** / M*****L***** für den Vertrieb vorgesehen waren) und B***** die Produktion der Geräte übernehmen. So***** sollte als Berater und Zulieferer für B***** agieren und Fi***** war als En***** Anwendungstechniker zur Unterstützung von Me***** im internationalen Vertrieb vorgesehen. Die Umstrukturierung von B***** in W*****N***** und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen in W*****N*****, wurde nicht zuletzt durch dieses En***** Projekt der Me***** ermöglicht. Das Gerät verkaufte sich anfänglich hervorragend. Aus den Bilanzen der B***** sind folgende En***** Umsätze für die Jahre 1984 bis 1987 ablesbar: 1984: ATS 10.339.000 1985: ATS 5.276.000 1986: ATS 10.747.000 1987: ATS 3.850.000 Allerdings zeigte sich sehr bald, dass die von So***** zugelieferten Teile nicht den Qualitätsanforderungen im Feld entsprachen und dass das Gerät sehr wartungsintensiv war [...]. Während die normale Korrespondenz zwischen Me***** und B*****, Fakturen und Buchhaltungsunterlagen, für die hier angesprochenen Jahre, längst vernichtet wurden, konnte glücklicherweise ein Ordner aus diesen Jahren im Archiv der B***** gefunden werden. Es handelt sich hierbei um Schriftverkehr zwischen dem im En***** Projekt involvierten Firmen auf Geschäftsführer-Ebene. Es sind dies für B*****, K*****N***** und Hr. P*****s, für Me***** Hr. Th*****, für So***** Hr. H*****y und Hr. Fi*****. Es geht in diesem Schriftverkehr in erster Linie um Schuldzuweisungen für das Nichtfunktionieren der En***** Geräte, um Forderungen auf Kostenersatz bzw. Ablehnung desselben und dergleichen mehr. Die involvierten Personen in diesem Schriftverkehr wie auch die Thematik desselben, war wohl der Anlass, dass all diese Schriftstücke in einem Ordner getrennt von dem üblichen Tagesschriftverkehr gesammelt wurden und glücklicherweise der jährlichen Archiventlastung - nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist - entgangen sind. Der gesamte Ordner wird gemäß dem Schreiben vom 13. Sept. 2005 dem UFS zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Neben Prospekt Unterlagen der Me***** betreffend En***** Gerät und der E*****M***** Me***** X-90 werden Unterlagen über das F*****Q***** -LA*****system der Me***** (Franchise System), die ebenfalls noch aus dieser Zeit auffindbar waren, übermittelt. Wie bereits in der Berufung vom 12.12.2003 vorgebracht, gab es in Me***** eine Abteilung, die sich mit dem Franchising von F*****M*****L***** Systemen befasste. In Österreich wurden diese F*****M*****L***** der Me***** von der Fa. M*****P GmbH W***** vertrieben. Unter anderem wurden diese F*****M*****L***** Systeme an die Fa. H*****L***** verkauft. Der Geschäftsführer der Fa. M*****P, Herr H*****tLa*****, kann über diese Geschäftsvorgänge im Detail Auskunft geben. Die Firma M*****P ist zwar gelöscht und der Geschäftsführer in Pension, seine derzeitige Adresse kann jedoch festgestellt werden und er ist sicher bereit über seine Geschäftsverbindung mit Me***** - er hatte mit teils ganz anderen Mitarbeitern zu tun als B***** - Auskunft zu geben. Nachdem der Vertrieb der C*****R****G**** von Me***** eingestellt wurde, damit auch die Produktion dieser Geräte durch B***** entfiel, reduzierte sich der Geschäftsverkehr zwischen Me***** und B***** auf ein Minimum. Durch B***** wurden fallweise Ersatzteilsendungen für die am Markt befindlichen En***** Geräte durchgeführt. Der diesbezügliche Schriftverkehr, Bestellung, Rechnung und Bezahlung ist aber in der Zwischenzeit der regelmäßigen Archiventlastung zum Opfer gefallen. Erinnerlich für K*****N***** wurden von Me***** bis in die 90er Jahre R*****F*****-E*****C***** bezogen. Aufzeichnungen darüber sind nicht mehr vorhanden und wurden diese Geschäfte auch in den Jahresbilanzen nicht firmenbezogen geführt. Auch diese Bezüge wurden eingestellt da in der Zwischenzeit B***** günstigere Lieferanten in Deutschland und England gefunden hatte. Auch der Bezug von R*****F*****-E*****M***** wurde seitens B***** eingestellt, da diesbezüglich eine eigene Produktion mit 1985/86 aufgenommen wurde. Darüberhinaus wurde ein Ph*****-E*****A*****-Produzent in der Bundesrepublik von B***** aufgekauft (1989) und in diesem Betrieb in Bayern die Produktion von E*****A***** für den G*****B***** mitaufgenommen. Die möglichen Geschäftskontakte zwischen B***** und Me***** verringerten sich im Laufe der Jahre weiter dadurch, dass der A*****G-Markt einer starken Wandlung hin zur D*****Len Verarbeitung unterworfen war und damit sowohl entsprechendes Verbrauchsmaterial wie auch Equipment weniger nachgefragt wurde und wird. Dies hatte·bei Me***** ein Downsizing zur Folge mit den Konsequenzen für Me***** wie bereits in der Berufung 12.12.2003 beschrieben. B***** hat in der Zwischenzeit die Produktion und den Vertrieb der vorerwähnten Materialien und Geräte an den Berufungswerber C*****L***** abgegeben und fungiert nur mehr als Holding. Selbstverständlich wurde der Kontakt zwischen nunmehr C*****L***** (gleiche Mitarbeiter wie vorher B*****) und Me***** weiter gepflegt, wenn auch in stark reduzierter Form. Das Interesse seitens Me***** an C*****L***** Produkten war wieder erweckt als sich C*****L***** der Produktion von D*****C*****D*****n zuwandte. Dadurch kam es auch letztlich zur Vereinbarung 23.07. bzw. 24.08.1999." Weitere (zusätzlich zu den bereits bekannten) beigeschlossene Unterlagen: "Telefongesprächnotiz mit M*****lF***** vom 08.05.2001 Es wurde die Situation bezüglich Mi***** und deren erlahmte Begeisterung bezüglich Akkreditierung der [D*****C*****D*****] erörtert. MF möchte nun die Rückzahlung seiner Vorauszahlung auf Lieferung von Maschinen haben. Ich habe erklärt, dass C*****'s Cash Situation durch das fehlgeschlagene Projekt nicht zum Besten bestellt ist und habe angeboten bis zum Ende unseres Geschäftsjahres 30.09.2001 170.000 DM zu bezahlen. Den Rest habe ich vorgeschlagen sobald als möglich, nach Maßgabe der Cash Situation bei uns, spätestens jedoch bis zum 30.09.2003, zu bezahlen. Verteiler: JL AH/BH Ich schlage vor, dass wir, je nach Cash Situation mindestens viertel- bis halbjährliche Teilüberweisungen durchführen sollten, damit wir dokumentieren, dass wir diese Rückzahlung im Auge behalten. Ich habe zwar im Gespräch den 30.09.2003 für die vollständige Rückzahlung nur für den äußersten Notfall dargestellt, dass wir willens und auch in der Lage sind diese Rückzahlung früher abzuschließen, aber wir sollten, in Anbetracht der Cash Situation bei uns diesen äußersten Termin durchaus für die vollständige Rückzahlung ins Auge fassen. [M*****W*****Z*****] (Frau H****R, bitte erinnern Sie mich in regelmäßigen Abständen!)" Schreiben der Me***** AG vom 7. 7. 2004 an die Bw: "Wir beziehen uns auf unser Gespräch von gestern und bestätigen Ihnen die getroffenen Vereinbarungen wie folgt: 1. Unsere Vereinbarung vom 24.8.1999 auf Lieferungen von speziellen D*****P*****-E*****M***** ist in beiderseitigem Einverständnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 2. Die von uns im Jahr 1999 geleistete Vorauszahlung auf Lieferungen dieser Maschinen ist von ihnen bereits teilweise an uns zurückbezahlt worden. Per 30. Juni 2004 besteht noch ein Restguthaben von uns von Euro 83.543 inkl. aufgelaufener Zinsen bis zu diesem Datum. 3. Dieser Restbetrag wird von Ihnen spätestens am 31. Dezember 2005, plus Zinsen für die Zeit vom 1.7.2004 bis 31.12.2005, zurückbezahlt. Nachdem wir Ihnen die vollständige Rückzahlung unserer Vorauszahlung bereits mehrmals gestundet haben, hoffen wir nun, dass Sie diese Vereinbarung termingerecht einhalten werden. Nach Eingang Ihrer Schlusszahlung werden wir Ihnen eine Zinsabrechnung für die Verzugszinse bis zum Datum des Zahlungseinganges zustellen. Wir bitten Sie Unterzeichnung und Rücksendung der Kopie des Briefes." Eine Kopie wurde am 12. 7. 2004 von K***** N***** unterzeichnet. Schreiben der Bw an die Me***** AG vom 15. 5. 2001: "...Wie wir Ihnen bereits laufend berichtet hatten, ist es uns bisher nicht gelungen, mit Mi***** zu einer Kooperation bezüglich der obigen E*****M***** zu kommen. Es war uns nicht möglich, Mi***** in Düsseldorf dazu zu bringen, die Ergebnisse auf deren S****P-P*****E zu analysieren und gegebenenfalls unsere Maschine für deren Händler freizugeben. Mi***** weist unsere Vorschläge an sich nicht zurück, gibt vor, aus Kapazitätsgründen sowohl in T***** wie auch in D***** nicht in der Lage zu sein, die erforderlichen Abnahmetests mit uns durchzuführen. Darüberhinaus erschwerend für unser Projekt hat Mi***** in der Zwischenzeit einen neuen Prozess für deren S****P-P*****E auf den Markt gebracht - obwohl wir feststellen müssen, dass in vielen Ländern noch immer der alte Prozess, für den wir auch unsere Maschine adaptierbar gemacht haben, weiter vertrieben wird. Für den neuen E****C-Prozess würde unsere E*****M***** ab der E*****W*****sektion ebenfalls geeignet sind, hier ändert sich an der Maschine nichts. Im E*****W***** wird jedoch ein gänzlich neues Verfahren angewandt. Statt der P*****E in den E*****W***** eintauchen zu lassen, wird diese über einen D*****R-C*****R geführt, ... Wir glauben definitiv, einen solchen C*****R ebenfalls bauen zu können, wollen jedoch derzeit, ohne Einwilligung von Mi***** diesbezüglich keine Maßnahmen setzen, da uns seitens Mi***** angedeutet wurde, dass für dieses neue C*****R -Verfahren Patentschutz erlangt wurde. Wir wollen keinen Patentstreit mit Mi***** heraufbeschwören. Abschließend muss leider festgestellt werden, dass für unser Projekt in Hinblick auf die duale Verwendung unserer Maschine für Mi***** und Ag***** in Hinblick auf Mi***** nicht termingemäß realisieren werden können. Bezüglich der Ag*****-Kompatibilität unseres Gerätes haben wir wie ebenfalls bereits berichtet Fortschritte gemacht. Es gibt Fieldtestgeräte in Deutschland und in Österreich. Die erzielten Ergebnisse sind vielversprechend, es müssen jedoch einige Änderungen an unserem Ag*****-Konzept noch umgesetzt werden. Wir hoffen diese bis Herbst dieses Jahres verifiziert zu haben und haben in der Zwischenzeit auch von Ag***** die Zusage erhalten, dass man unsere Ergebnisse in M*****L analysieren wird und uns auch gegebenenfalls die Akkreditierung für die Ag*****-P*****E erteilen wird. In jedem Fall ist unser Projekt in Hinblick auf die duale Verwendung für beide Plattentypen, gemäß unserer seinerzeitigen Vereinbarung, termingemäß nicht realisierbar. Wir werden nunmehr vereinbarungsgemäß mit der Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Anzahlen beginnen und in den nächsten Tagen Ihnen 120.000 DM rücküberweisen. Gemäß der Übereinkunft mit Ihnen werden wir bis 30.09. insgesamt 170.000 DM rückzahlen. Nach erlangter Akkreditierung durch Ag***** erwarten wir gerne Ihre weitere Entscheidung ob Sie Geräte von uns - lediglich für die Ag*****-P*****E einsetzbar - in naher Zukunft von uns beziehen wollen. Selbstverständlich werden wir Ihnen diese Geräte erst dann anbieten, wenn die laufenden Fieldtest ein positives Ergebnis auch hinsichtlich der Verlässlichkeit des Gerätes im Dauerbetrieb erbracht haben." Schreiben der A***** Pr***** Technik GmbH & Co KG vom 23. 7. 1999 an die Me***** AG: "...Wir nehmen Bezug auf Ihren obigen Besuch bei uns und fassen vereinbarungsgemäß die geführten Gespräche bzw. unsere diesbezüglichen Vorschläge zusammen. Wir hoffen, dass es Ihnen möglich sein wird die offenen Punkte bis zu der geplanten Besprechung in F*****B***** am 23. August zu klären: 1. Entwicklung einer C*****P-D*****P***** E*****M***** mit der sowohl Ag*****L*****R-P*****En wie auch Mi*****S****P- C*****P-P*****En ... werden können: 1.1. Problemstellung [...] 1.2 Entwicklung einer universell einsetzbaren C*****P P*****M*****: [...] 1.3 Finanzierung der Entwicklung einer universell einsetzbaren C*****P P*****M***** - Abnahmegarantie von 10 Maschinen durch Me***** sobald Universalmaschine sowohl von Ag***** wie auch von Mi***** abgenommen wurde: [A*****] ist bereit, diese Maschine auf eigene Kosten zu entwickeln. Damit bleibt die Technologie dieser konvertierbaren C*****P-Maschine uneingeschränkt im Besitz der [A*****]. Für [A*****] soll diese Technologie den Einstieg in den P*****M*****-Markt ermöglichen, da die gleiche Technologie auch absehbar für alle anderen C*****P -Maschinen einsetzbar sein wird... [A*****] hat bisher nur den ... -Bereich F****M und PA***** ... abgedeckt und sieht sich derzeit mit Umsatzproblemen für den Bereich ... konfrontiert. Der Umstieg auf ein komplettes C*****P -P*****M*****programm soll diesem Umstand begegnen. Die zu entwickelnde konvertierbare Si*****-C*****P-P*****M***** wird von [A*****] über deren Händler ebenfalls dem Markt angeboten werden. Me***** bestellt 10 Universal Ag*****/Mi*****-Si*****-C*****P -E*****M***** zur unmittelbaren Lieferung nach erfolgter Akkreditierung durch Ag*****/Mi***** und erhält die Option 20 weitere Maschinen geliefert zu bekommen bevor [A*****] an andere Händler dieses Produkt ausliefert. Im Gegenzug dazu leistet Me***** eine Vorauszahlung von 320.000 DM, die gegen Lieferung der zunächst 10 fix bestellten Maschinen und gegebenenfalls weiteren Maschinen gegenverrechnet wird. Auf die 10 von Me***** voraus bestellten E*****M***** gewährt [A*****] einen Sondernachlass von 10 % auf den - nach Aufnahme der Serienproduktion noch festzulegenden - Händlernettopreis. Alle weiteren Maschinen werden dann zum Nettohändlerpreis an Me***** verrechnet. Da der Auslieferungszeitpunkt der von Me***** bestellten Maschinen derzeit nicht bestimmt werden kann, erklärt sich PT bereit, den von Me***** geleisteten Vorauszahlungsbetrag zu verzinsen. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 3-Monatseuribor plus 1,5 %. Sollte es [A*****] - aus welchen Gründen immer - nicht möglich sein eine den festgelegten Spezifikationen entsprechende umrüstbare Si*****-C*****P-P*****M***** zu produzieren, wobei die Voraussetzung ist, dass diese Maschine von beiden P*****Enlieferanten abgenommen wird, dann verpflichtet sich [A*****] den Vorauszahlungsbetrag inklusive der angefallenen Zinsen an Me***** zurückzuzahlen. Es gilt als vereinbart, dass diese Rückzahlung fällig wird, wenn [A*****] nicht innerhalb von 2 Jahren (spätestens bis 30.09.2001) die von Me***** 10 bestellten Maschinen spezifikationsgemäß zur Auslieferung gebracht hat. [A*****] verpflichtet sich Me***** vierteljährlich über den Fortgang des Projektes Bericht zu erstatten. 2. Firmengründung in den USA - Hilfestellung bei Personalsuche [...]" Am 15. 9. 2006 richtete der Unabhängige Finanzsenat nachstehenden Vorhalt an das Finanzamt: "Im Berufungsverfahren der C*****L***** GmbH & Co KG ist nach Zurücknahme einiger Berufungen nur mehr strittig, ob Zinsaufwendungen in Höhe von 40.854,29 ATS (Feststellungsbescheid 2000) bzw. von 142.029,82 ATS (Feststellungsbescheid 2001) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Vorweg zu bemerken ist, dass es sich bei der Berufungswerberin (Bw.) um ein Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen rund 95 und 100 Millionen ATS im Berufungszeitraum handelt. Den strittigen Zinsaufwendungen liegt - kurz gefasst - folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Geschäftspartnerin der (Bw.), die Me***** AG in Ma***** (Schweiz), bestellte bei der Bw. im Jahr 1999 zehn P*****M*****, die von der Bw. auf eigene Kosten entwickelt werden sollten. Hierfür wurde eine Vorauszahlung durch die Me***** AG von 320.000,00 DEM vereinbart, die der Bw. in Teilbeträgen von 634.500,00 ATS im August 1999 und von 1.582.434,50 ATS im September 2000 zur Verfügung gestellt wurden. Vereinbart wurde, da der Auslieferungszeitpunkt zunächst nicht bestimmt war, eine Verzinsung in Höhe von 1,75% über Monatseuribor. Die Anzahlung war zurückzuzahlen, wenn die Bw. nicht innerhalb von zwei Jahren die Maschinen entsprechend den technischen Vorgaben liefert. Da die von der Bw. entwickelten Maschinen hinsichtlich der verwendeten Technologie nur von Ag*****, nicht aber auch - wie vereinbart - von Mi***** akkreditiert wurden, wurden die Maschinen zwar von anderen Kunden der Bw. abgenommen, nicht aber von der Me***** AG. Da das Geschäft somit nicht zustande kam, wurde der als Anzahlung geleistete Betrag der Me***** AG wieder im Jahr 2001 zurückgezahlt. Der Bw. sind in diesem Zusammenhang Zinsaufwendungen erwachsen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde an die Bw. auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellungen ein Auftrag gemäß § 162 BAO erteilt. Da die Bw. nach Ansicht der Betriebsprüfung diesem Auftrag nicht hinreichend nachgekommen ist, wurden die beantragten Absetzungen nicht anerkannt. Sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob der Bw. die genaue Benennung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen möglich bzw. zumutbar ist. Eine Begründung für das bei der Anwendung der Bestimmung des § 162 BAO gemäß § 20 BAO zu übende Ermessen lässt sich aus den Unterlagen der Betriebsprüfung und des Finanzamtes nicht entnehmen. Über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates hat die steuerliche Vertretung der Bw. am 13. Jänner 2006 einen Aktenordner mit Originalunterlagen der Bw. betreffend Geschäftskorrespondenz, Verträgen, Aufzeichnungen, Schriftstücken jeder Art in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Me***** AG vorgelegt, ferner eine Darstellung über die Gründung und Entwicklung der Gesellschaft seit dem Jahr 1970 und weitere Korrespondenz zwischen der Bw. und Me***** AG betreffend die berufungsgegenständlichen Zinszahlungen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt ein im Wirtschaftsleben typisches Geschäft vor: Ein Kunde, mit welchem die Bw. seit Jahrzehnten Geschäftsbeziehungen unterhält, leistet eine Anzahlung für bestellte Maschinen, diese Anzahlung wird bis zur Erfüllung des Geschäftes (bzw. hier bis zur Feststellung, dass das Geschäft nicht erfüllt wird) marktüblich verzinst und, nachdem die Maschinen letztlich nicht den mit dem Kunden vereinbarten Vorgaben entsprochen haben, dem Kunden wieder zurückgezahlt. Dass die Eigentümerverhältnisse des Kunden der Bw. nicht im Detail bekannt sind, ist im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich. Die Bw. war auf Grund der jahrzehntelangen Geschäftsbeziehungen und des Umstandes, dass eine Vorauszahlung geleistet wurde, auch nicht gehalten, Erkundigungen über die Bonität oder die Eigentümerverhältnisse anzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung der Bw. (Verzinsung der Anzahlung) nicht der Gegenleistung der Me***** AG (Zurverfügungstellung von Kapital durch die Anzahlung) entsprochen hat oder dass ein allfälliger Gewinn der Me***** AG aus diesem Geschäft (Differenz der vereinnahmten Zinsen zu den Eigenfinanzierungskosten der Me***** AG) wiederum an ein oder mehrere in Österreich damit steuerpflichtige Person(en) zurückgeflossen sei, lassen sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht erkennen. Die Bw. erhielt Kapital zur Nutzung, für das sie - wie bei einem Bankkredit - marktübliche Zinsen gezahlt hat. Der Fall unterscheidet sich dadurch grundlegend von anderen Sachverhalten mit Auslandsbeziehung, in denen die Leistungsbeziehung an sich fragwürdig (z.B. unklare Lizenzverträge, hohe Entgelte für geringwertige Gegenleistungen,...) und/oder ein möglicher Rückfluss von Zahlungen in das Inland zu vermuten war. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt wird ersucht, die neu vorgelegten Unterlagen der Bw. zu prüfen. Sollte das Finanzamt nach dieser Prüfung zu dem Schluss kommen, dass den noch offenen Berufungen mit Berufungsvorentscheidung Folge zu geben ist, wird um Rücksendung des Ordners "Me*****" an die Bw. und um kurze Verständigung des Unabhängigen Finanzsenats gebeten. Anderenfalls wird das Finanzamt gebeten, innerhalb von drei Monaten zu den neu vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen und ferner zu begründen, warum das Ermessen (§ 20 BAO) dahingehend geübt wurde, von der Bw. gemäß § 162 BAO eine genaue Empfängerbenennung zu verlangen, wobei bemerkt wird, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall hierfür der Umstand allein, dass es sich bei der Empfängerin um eine Domizilgesellschaft nach schweizerischen Recht handelt, nicht ausreichend sein dürfte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit die von der Betriebsprüfung eingeschlagene Vorgangsweise mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, die auch im Abgabenverfahrensrecht zu berücksichtigen sind, in Einklang zu bringen ist. Die Vermeidung von Steuerumgehungen kann ein beachtlicher Grund für das Verlangen einer Empfängerbenennung sein; eine solche ist freilich im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist nicht verhältnismäßig, wenn sie generell und undifferenziert bei der Verwirklichung von Auslandssachverhalten verlangt wird (vgl. Ehrke-Rabel, Gemeinschaftsrecht und österreichisches Abgabenverfahren, Wien 2006, 166)." Dieser Vorhalt wurde vom Finanzamt nicht beantwortet, sondern auf ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren der A***** B***** & Co GmbH verwiesen, welches dem Unabhängigen Finanzsenat daraufhin am 30. 3. 2007 zur Entscheidung vorgelegt wurde (erfasst unter RV/0896-W/07, ebenfalls am heutigen Tag entschieden). In der am 21. November 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung betonte die Vertreterin des Bw, dass das Ermessen betreffend Empfängerbenennung ihrer Ansicht nach unzutreffend geübt worden sei. Generell sei es bei Aktiengesellschaften untypisch, die Aktieninhaber zu kennen. Im gegenständlichen Fall habe sich die Bw bemüht, Beweismittel dafür vorzulegen, dass Machthaber der Aktiengesellschaft kein Bürger der Europäischen Union und dass eine Versteuerung in der Schweiz erfolgt sei. In Folge Scheiterns des gegenständlichen Geschäfts habe die erhaltene Anzahlung verzinst zurückgezahlt werden müssen, wobei bereits eine langjährige Geschäftsverbindung bestanden habe. Der Betriebsausgabenabzug stehe daher zu. Der Geschäftsführer der Bw, Ing. N*****, gab einen Überblick über die Unternehmensgeschichte und die Geschäftsgebiete der Bw. Das gegenständliche Projekt habe darin bestanden, eine D*****C*****D***** zu bauen, die mit den Verbrauchsmaterialien sowohl von Ag***** als auch von Mi***** betrieben werden hätte können, wodurch die Käufer der Maschinen nicht auf einen einzigen Verbrauchsmateriallieferanten angewiesen gewesen wären. Aufgrund des rasanten Technologiewandels zu dieser Zeit wurden aber von Mi***** bereits Verbrauchsmaterialien entwickelt, die kein Si***** benötigen, sodass Mi***** in weiterer Folge nicht so sehr an einer Akkreditierung interessiert war. Ag***** habe zwar auch diesen Technologiewechsel mitgemacht, aber die Maschinen akkreditiert. Daher habe die ursprüngliche Geschäftsidee nicht realisiert werden können und kein Interesse der Me***** an der Abnahme der nur von Ag***** akkreditierten Geräte mehr bestanden. In weiterer Folge sei es überhaupt zu grundlegenden Änderungen in der Technologie (Wechsel von A*****G zu D*****L) gekommen. Mit der Me***** habe es bereits etliche Jahre vorher intensive Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang mit den F*****M*****L*****s und den C*****R****G****n sowie den a***** gegeben. Me***** habe damals über eine Reihe von Mitarbeitern verfügt, die auch mit der Bw in engem Kontakt gestanden seien, damit diese ihrerseits ihre Kunden (wie H*****L*****) betreuen könne. Über Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit dem ungenügenden Funktionieren eines Produktes sei der vorgelegte Schriftverkehr geführt worden. Der Ordner sei offenbar zu Beweiszwecken aufbewahrt worden. Der Geschäftsführer habe damals das Firmengelände in F*****B***** mehrfach besucht, Ma***** liege gleich daneben. Damals habe Me***** über eine rund 300 m² große Betriebsstätte verfügt. Auch ein großer Konzern aus der Branche sei dort tätig gewesen, mittlerweile sei auch dessen Produktion sehr zurückgefahren worden. Die Bw wickle mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern Geschäfte ab, dabei seien stets die Organe der Geschäftspartner, nicht aber deren Eigentümer von Interesse gewesen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass es sich bei der Me***** unstrittig um eine Domizilgesellschaft handle. Bei Auslandssachverhalten treffe den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Aus dem Umstand, dass die Me***** vor längerer Zeit eine aktive Gesellschaft gewesen sein kann, sei noch nicht zu schließen, dass dies auch im Berufungszeitraum der Fall gewesen sei. Die Aufforderung nach § 162 BAO sei daher nach Ansicht des Finanzamtes zu Recht erfolgt. Der Geschäftsführer der Bw hielt dem entgegen, dassetwa das Projekt mit H*****L***** ohne Infrastruktur und Support durch Me***** nicht umsetzbar gewesen wäre. "Das war kein Briefkasten." Me***** sei nicht untätig, sondern sehr wohl tätig gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Über die Berufung entscheidet gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 BAO der gesamte Berufungssenat, da zum einen zu einer derartigen Fallkonstellation bislang keine Entscheidung ersichtlich ist und zum anderen - ebenfalls in Bezug auf die Me***** AG als Zahlungsempfängerin - beim Senat (Wien) 7 ein weiteres Verfahren betreffend Betriebsausgabenabzug von Zahlungen in die Schweiz in Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung anhängig ist (RV/0896-W/07, ebenfalls am heutigen Tag entschieden). Unstrittig ist: Die Bw (C***** L***** GmbH & Co KG) ist ein Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen rund 95 und 100 Millionen ATS (= 6,9 bis 7,2 Millionen €) im Berufungszeitraum. Gesellschafter waren die C***** L***** GmbH, Ing. K***** N*****, A***** B***** & Co GmbH und J*****N LA*****R. Eine Geschäftspartnerin der Bw., die Me***** AG in Ma***** (Schweiz), bestellte bei der Bw. im Jahr 1999 zehn P*****M*****, die von der Bw. auf eigene Kosten entwickelt werden sollten. Hierfür wurde eine Vorauszahlung durch die Me***** AG von 320.000,00 DEM vereinbart, die der Bw. in Teilbeträgen von 634.500,00 ATS im August 1999 und von 1.582.434,50 ATS im September 2000 zur Verfügung gestellt wurden. Die Anzahlung war zurückzuzahlen, wenn die Bw. nicht innerhalb von zwei Jahren die Maschinen entsprechend den technischen Vorgaben liefert. Vereinbart wurde, da der Auslieferungszeitpunkt zunächst nicht bestimmt war, eine Verzinsung in Höhe von 1,75% über Monatseuribor. Die Bw wollte mit diesem Produkt eine Marktlücke füllen, da die D*****C*****D*****n Verbrauchsmaterial sowohl von Ag***** als auch von Mi***** verwenden können hätten sollen, was gegenüber P*****M*****, die nur Verbrauchsmaterial eines einzigen Herstellers verwenden hätten können, ein deutlicher Vorteil gewesen wäre. Daher war die Me***** AG an dem Erwerb derartiger Maschinen interessiert und unterstützte die Entwicklung mit Anzahlungen, wodurch der Bw eine günstigere Finanzierung als mittels Bankkredits möglich war. Infolge des zu dieser Zeit beginnenden grundlegenden Technologiewechsels - Umstellung von A*****G zu D*****L - war Mi***** aber in weiterer Folge nicht mehr an einer Akkreditierung dieses Systems interessiert. Da die von der Bw entwickelten Maschinen hinsichtlich der verwendeten Technologie nur von Ag*****, nicht aber auch - wie vereinbart - von Mi***** akkreditiert wurden, wurden die Maschinen zwar von anderen Kunden der Bw. abgenommen, nicht aber von der Me***** AG, für die gerade die doppelte Einsetzbarkeit der Maschinen wesentlich war. Da das Geschäft mit der Me***** AG somit nicht zustande kam, wurde der als Anzahlung geleistete Betrag der Me***** AG wieder im Jahr 2001 zurückgezahlt. Der Bw. sind in diesem Zusammenhang folgende Zinsaufwendungen erwachsen: 1999/2000: 40.854,29 S = 2.969,00 € 2000/2001: 142.029,82 S = 10.321,71 € Ergänzend wird festgestellt: Die Me***** Supply and Consultancy AG betreibt Registereintragungen zufolge den Großhandel mit medizinischen, chirurgischen und orthopädischen Erzeugnissen und ist eine Domizilgesellschaft nach Schweizer Recht. Die Aktionäre der Me***** Supply and Consultancy AG sind den österreichischen Abgabenbehörden nicht bekannt, Treuhänder ist M*****l F*****. Geschäftszweck der AG ist "Faire le commerce de tout genre, exclusivement à l'étranger, notamment de matériel S*****A***** avec les instruments et accessoires nécessaires à la production de ce matériel, ainsi que donner des conseils sur la technologie en rapport avec cette production" (Handel jeglicher Art, ausschließlich im Ausland, besonders l***** sowie Instrumente und Zubehör für die Herstellung dieser Materialien, sowie die Beratung über Technologie im Zusammenhang mit dieser Produktion). Im Internet finden derzeit sich zwar verschiedene Einträge betreffend die Me***** Supply and Consultancy AG (i. d. R. diverse Register, Telefonbücher, usw.), allerdings lässt sich derzeit (10 Jahre nach dem Berufungszeitraum) eine werbende Tätigkeit der Me***** Supply and Consultancy AG nicht erkennen. Geräte der Marke Me***** werden von der Bw beworben (zumeist als C***** Me***** XXX). Eine (sehr ähnlich lautende) M*****AP***** Inc. ist Teil der C***** L***** GmbH & Co KG Gruppe (http://www.C*****.at/M*****AP*****). Hingegen weist eine Reihe gedruckter (älterer) Prospekte für Me*****, En***** oder F*****Q***** LA***** als Hersteller die Me*****, R*****D*****A***** 25, F*****B*****, samt Telefon- und Telefaxnummer aus, teilweise unter Angabe eines Vertriebs für Österreich (M*****P, W*****). Verschiedene Unterlagen aus den 1980er Jahren schildern ein Franchise-System der Me***** Supply and Consultancy AG im Bereich L*****. Diesbezügliche ausführliche Korrespondenz mit der Bw bzw. Ing. N***** ist in dem vom der Bw vorgelegten, rund 630 Seiten umfassenden Ordner "Me*****" enthalten. Aus dieser Korrespondenz lässt sich eine umfangreiche Geschäftsbeziehung der Bw mit der Me***** und eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Me***** - für die damals auch mehrere unterschiedliche natürliche Personen aufgetreten sind - ersehen. Me***** hat damals auch durch natürliche Personen der Bw Support bei der Kundenbetreuung, vor allem betreffend H*****L*****, geleistet. Dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Leistung der Bw. (Verzinsung der Anzahlung) nicht der Gegenleistung der Me***** AG (Zurverfügungstellung von Kapital durch die Anzahlung) entsprochen hat oder dass ein allfälliger Gewinn der Me***** AG aus diesem Geschäft (Differenz der vereinnahmten Zinsen zu den Eigenfinanzierungskosten der Me***** AG) wiederum an eine oder mehrere in Österreich (im Unionsgebiet) damit steuerpflichtige Person(en) zurückgeflossen sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. § 162 BAO lautet: "§ 162. (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 20 BAO lautet: "§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gemäß § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde erster Instanz voll zu prüfen; in der Berufungsentscheidung ist das Ermessen durch die Berufungsbehörde eigenverantwortlich zu üben (vgl. Ritz, BAO4, § 20 Tz 11; Stoll, BAO, 213 f). Ermessensbestimmungen räumen - im Unterschied zu gebundenen Entscheidungen - der Behörde bei Verwirklichung gesetzlich vorgesehener Rechtsfolgen einen Entscheidungsspielraum ein (vgl. Ritz, BAO4, § 20 Tz 1). Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Die in § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten (vgl. Stoll, BAO, 207). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung (vgl zB VwGH 3. 7. 2003, 2000/15/0043; VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0132; VwGH 24. 2. 2010, 2009/15/0161) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur "Zweckmäßigkeit" i. S. d. § 20 BAO gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, BAO4, § 20 Tz 6 ff.). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 21. 12. 1990, 90/17/0344). § 162 BAO dient nach herrschender Meinung vornehmlich dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. Ritz, BAO4, § 162 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH 2. 3. 1993, 91/14/0144; VwGH 28. 5. 1997, 94/13/0230; VwGH 21. 12. 1999, 94/14/0040; VwGH 9. 3. 2005, 2002/13/0236). Hingegen vertritt Stoll (BAO, 1722) die Auffassung, die Sicherung der Erfassung der Beträge sei nicht der Hauptzweck des § 162 BAO. Erstes Ziel des Abgabenverfahrens müsse die Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Ermittlung, aber auch die tatsächliche Berücksichtigung der materiellen Wahrheit sein (Stoll, BAO, 1731). § 162 BAO sei eine Verfahrensbestimmung, die bei sachwidriger Anwendung zu einer Verschiebung der persönlichen Steuerzahlungspflicht von dem vom materiellen Recht geprägten Steuersubjekt und Steuerschuldner auf einen anderen führen würde (Stoll, BAO, 1724). § 162 BAO stellt als "formale Beweisregel" eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar (vgl. Ritz, BAO4, § 162 Tz 11 unter Hinweis auf Ruppe, Unerlaubte Provisionen, 101; VwGH 27. 7. 1994, 92/13/0140; Tanzer/Unger, BAO 2010, 110). Aufwendungen sind bei Verweigerung der betreffenden Angaben i. S. d. § 162 Abs. 2 BAO auch dann zwingend nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten ist (VwGH 31. 1. 2001, 98/13/0156). Daher ist der Einsatz des § 162 BAO nach Stoll (Steuerschuldverhältnis, 173) nur dann gerechtfertigt, "wenn man auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten und der Beweisführung sowohl zur Auffassung gelangen könnte, die Ausgaben seien geleistet worden als auch zur Einstellung, sie seien nicht geleistet worden". § 162 BAO diene somit nur der Beseitigung nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen noch verbleibender Zweifel (Stoll, BAO, 1731, Situationen eines erkenntnismäßigen "Patt"). Ist dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen, die abzuwenden nicht in seiner Macht steht, verhindert ist, die Empfänger geltend gemachter Aufwendungen zu bezeichnen, überschreitet es sein Ermessen, wenn es dem Steuerpflichtigen dennoch die Namhaftmachung aufträgt (VwGH 13. 4. 1954, 3092/52). Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation das Ermessen, eine Aufforderung nach § 162 BAO ergehen zu lassen, dahingehend zu üben, dass eine derartige Aufforderung nicht zu erfolgen hatte. Die Berufungsbehörde hat im Rechtsmittelverfahren nicht bloß zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, sondern hat vielmehr das Ermessen eigenverantwortlich (neu) zu üben (vgl. Stoll, BAO, 213 f.). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren bislang Fälle zu beurteilen, in denen das einer (Auslands)Zahlung zugrunde gelegene (behauptete) Rechtsgeschäft geeignet war, Zweifel nach sich zu ziehen, ob (aus Sicht des Leistenden) tatsächlich Betriebsausgaben vorgelegen sind. Das Benennungsverlangen steht in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Das bedeutet, dass das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein darf und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z. B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z. B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) stehen dürfen (BFH 25. 8. 1986, IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl. II 1987, 481). Da es um den Abzug einzelner Betriebsausgaben geht, ist die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens nicht für alle Geschäftsvorfälle einheitlich, vielmehr im Hinblick auf den jeweiligen einzelnen Geschäftsvorfall zu beurteilen. Dabei kann nur auf den Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung abgestellt werden (BFH 6. 4. 1993, XI B 94/92, BFH/NV 1993, 633). Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH 17. 12. 1980, I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl. II 1981, 333; BFH 17. 10. 2001, I R 19/01, HFR 370/2002). Bei der Zumutbarkeitsprüfung kommt es darauf an, ob dem Zahlenden zum Zeitpunkt der Zahlung die Vermutung nahegelegen hat, dass der Zahlungsempfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuern werde (vgl. BFH 10. 3. 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl. II 1999, 434). Ein Benennungsverlangen ist dann verhältnismäßig und damit ermessensgerecht, wenn in Betracht kommt, dass der Empfänger der Zahlung mit dem Zufluss (im Inland) steuerpflichtig ist und die Versteuerung unterlässt, wobei die Auswirkungen des Benennungsverlangens und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Folgen für den Steuerpflichtigen einerseits sowie die Intensität der Gefahr eines Steuerausfalls bzw. die Möglichkeiten seiner Vermeidung durch eigene Sachverhaltsermittlungen der Behörde andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. FG Hamburg, 11. 2. 1999, V 71/96, EFG 533/1999). Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung ist somit unverhältnismäßig, wenn die Gefahr einer Steuerverkürzung gering ist (vgl. FG Hamburg, 11. 2. 1999, V 71/96, EFG 533/1999; i. d. S. auch Beiser, Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO, SWK 2000, S 846). Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass Geschäfte mit einer in der Schweiz ansässigen Sitzgesellschaft (Domizilgesellschaft), deren tatsächliche Beteiligte nicht bekannt sind und hinsichtlich derer von den ausländischen Abgabenbehörden nicht umfassende Amtshilfe geleistet wird, grundsätzlich zu hinterfragen sind. Im gegenständlichen Fall hat die Domizilgesellschaft bei der Bw, mit welcher sie schon länger intensive Geschäftsbeziehungen pflegte, die Herstellung mehrerer Maschinen in Auftrag gegeben und hierfür eine Anzahlung geleistet. Da die Bw zufolge ursprünglich nicht vorhersehbarer Umstände - nämlich des rasanten Umstiegs von einer jahrzehntelang angewendeten Technologie auf eine gänzlich andere - die Maschinen nicht gemäß den Vorgaben der Domizilgesellschaft herstellen konnte, war die Anzahlung - unter marktüblicher Verzinsung - von der Bw an die Domizilgesellschaft zurückzuzahlen. Die Wahrscheinlichkeit, dass im gegenständlichen Fall der aus der Kapitalhingabe resultierende (mögliche, von den Refinanzierungskosten der Domizilgesellschaft abhängige) Zinsgewinn der Domizilgesellschaft zu einer Verkürzung österreichischer Abgaben geführt hat, ist sehr gering. Es widerspricht der Erfahrung des wirtschaftlichen Lebens, den mit einem derartigen Geschäft verbundenen Aufwand deswegen zu betreiben, um bei einem zur Verfügung gestelltem Kapital von über 161.000 € Kapitaleinkünfte von rund 13.000 € am österreichischen Fiskus vorbei zu lukrieren - allein die bisherigen Verfahrenskosten dürften eine allfällige, im Falle eines Rückflusses nach Österreich resultierende Steuerbelastung überschritten haben. Wollte man von jedem österreichischen Unternehmen, das Warengeschäfte mit ausländischen Unternehmen abwickelt, und dessen Jahresumsatz bei rund 7 Millionen € liegt, in einem Fall wie dem gegenständlichen verlangen, von einem Geschäftspartner, der einen Lieferauftrag der gegenständlichen Größenordnung erteilt, detaillierte Auskünfte über dessen wirtschaftlichen Machthaber vorzulegen, käme wohl die österreichische Exportwirtschaft zum Erliegen. In nicht wenigen Fällen wird bei Kunden in Drittstaaten der wahre wirtschaftliche Machthaber dem Lieferanten nicht bekannt sein. Gerade bei Aktiengesellschaften (die französische Bezeichnung société anonyme beschreibt dies plastisch) sind die Aktionäre zumeist nicht ersichtlich. Dies ist in aller Regel aus Sicht des österreichischen Ertragsteuerrechts auch unbedenklich, da es hier typischerweise nicht um den Abzug von Betriebsausgaben, sondern um den Erhalt von Betriebseinnahmen (Exporteinnahmen) geht. Das Finanzamt hat das gegenständliche Grundgeschäft (zu Recht) nicht in Frage gestellt. Untypischerweise - und für die Bw zunächst nicht vorhersehbar - kam es hier allerdings zu einer Rückabwicklung des Exportgeschäfts, woraus das Erfordernis einer Verzinsung der zurückzuzahlenden Anzahlung resultierte. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von jenem, der dem Erkenntnis VwGH 28. 5. 2009, 2008/15/0046, zugrunde liegt: Dort ging es um Zinszahlungen in Höhe von rund 3.000.000 S (= ca. 218.000 €) an eine panamesische Offshore-Company für ein Darlehen ohne Bezug zu einer Warenlieferung, wobei die panamesische Gesellschaft Gesellschafterin der dortigen Beschwerdeführerin war. In Abwägung des vergleichsweise niedrigen in Rede stehenden Abgabenbetrags, der geringen Wahrscheinlichkeit einer Hinterziehung österreichischer Abgaben und dem Umstand, dass die Zinszahlungen Folge eines (fehlgeschlagenen) Exports von (realen) Waren gewesen sind, ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde in diesem konkreten Fall unzumutbar, der Bw eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufzutragen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht voraussehbar war (somit die Bw nicht mit einer allenfalls erforderlichen Beweisvorsorge rechnen musste) und die Bw schon längere Zeit problemlose Geschäftsbeziehungen mit der Me***** AG gepflogen hat, wobei die Me***** AG tatsächlich auch mit entsprechendem Personal operativ tätig gewesen ist. Da eine Aufforderung nach § 162 BAO nicht zu ergehen hatte, kann es der UFS in dieser Entscheidung dahingestellt lassen, ob mit der Benennung der Me***** AG ein Empfänger i. S. d. § 162 BAO bekannt gegeben wurde (siehe dazu aber die Entscheidung UFS 27. 11. 2012, RV/0896-W/07). Bloße "Briefkästen" kommen als wirkliche Empfänger von Leistungsvergütungen nicht in Betracht (vgl. für viele Tanzer, Einkünftezurechnung an ausländische Basis- und Finanzierungsgesellschaften, GesRZ 2005, 115). Häufig fungieren so genannte "Domizilgesellschaften" als "Durchleitungsgesellschaften", um Zahlungen von Steuerinländern insbesondere an inländische Leistungserbringer zurück fließen zu lassen. Selbst wenn die Gesellschaften in derartigen Fällen formal eine eigene Geschäftstätigkeit durch Einschaltung und Beauftragung inländischer Auftragnehmer entfalten, werden die Leistungen, für die förmlich gezahlt wird, tatsächlich und wirtschaftlich nicht von der Domizilgesellschaft und deren Angestellten erbracht. Das Wesen einer Domizil- oder Sitzgesellschaft besteht darin, dass diese in dem Niedrigsteuerstaat nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros) hat und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BFH 30. 8. 1995, I R 126/94, BFH/NV 1996, 267; BFH 10. 11. 1998, I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl. II 1999, 121; BFH 13. 12. 1999, IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817; BFH 12. 8. 1999, XI R 51/98, BFH/NV 2000, 299; FG Saarland 5. 6. 2002, 1 K 291/98, EFG 594/2002). Mit der Bezeichnung einer "Briefkastenfirma", die mangels personeller Ausstattung geschäftlich nicht aktiv werden kann, wird der Aufforderung zur genauen Empfängerbezeichnung nicht entsprochen; Empfänger sind vielmehr die Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden erst die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben (VwGH 23. 1. 2002, 96/13/0114; VwGH 31. 5. 2006, 2002/13/0145; VwGH 20. 9. 2007, 2007/14/000; kritisch Beiser, Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO, SWK 2000, S 838, S 848, wonach der Steuerpflichtige nicht gehalten sei, den "Empfänger des Empfängers" - wie Gesellschafter - zu benennen). Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i. S. d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (entspricht § 162 BAO), so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH 10. 11. 1998, I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl. II 1999, 121; BFH 25. 1. 2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618). Die bloße Versicherung, dass an einer Kapitalgesellschaft keine Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, und die Personen einem Dritten offengelegt wurden, ist für eine Empfängerbenennung nicht ausreichend (UFS 27. 7. 2007, RV/0014-W/05, nicht veröffentlicht). Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, können nach Schweizer Recht das Domizilprivileg beanspruchen. Die Gewährung des Domizilprivilegs setzt voraus, dass in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Soweit eine Geschäftstätigkeit - die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften - im Ausland ausgeübt wird, ist sie für das Domizilprivileg nicht schädlich (Ausland-Ausland-Geschäfte, z. B. Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland). Während bei einem im Unionsgebiet ansässigen Unternehmen im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme besteht, es handle sich um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft (BFH 17. 10. 2001, I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; BFH 16. 7. 2003; I B 163/02, BFH/NV 2004, 4), besteht diese Annahme für Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder der Schweiz (vgl. BFH 24, 4, 2009, IV B 104/07). Bei wirtschaftlich aktiven Gesellschaften ist nach der deutschen Rechtsprechung - im Gegensatz zu bloßen wirtschaftlich inaktiven Domizilgesellschaften - die Benennung der Gesellschaft (und nicht auch der an ihr Beteiligten) ausreichend (vgl. FG Münster, 29. 11. 1996, 4 K 4398/93 G, EFG 96/1998, Revision von BFH 10. 11. 1998, I R 108/97, abgelehnt). Die österreichische Rechtsprechung geht gleichermaßen bei einer effektiven Handelstätigkeit eines ausländischen Unternehmens nicht von einer "Briefkastenfirma" aus. Dabei muss das Unternehmen in seinem Sitzstaat keine Geschäftstätigkeit ausüben. Eine "Briefkastenfirma" erschöpfe sich in der bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung, es handle sich also um ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Das Zwischenschalten eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lasse diese noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden, ebenso nicht, dass die Abwicklung von Geschäften im Sitzstaat untersagt ist (vgl. VwGH 29. 9. 2004, 2001/13/0013; VwGH 19. 12. 2007, 2005/13/0030; UFS 10. 4. 2008, RV/0042-W/08, letztere Entscheidung nicht veröffentlicht). Die von der Bw vorgelegten Unterlagen lassen darauf schließen, dass von der Me***** Supply and Consultancy AG - über eine "Briefkastenfirma" hinausgehend - im für die gegenständliche Entscheidung maßgebenden Zeitraum tatsächlich der Großhandel mit a***** betrieben wurde und - jedenfalls in den 1980er Jahren - eine rege Geschäftsbeziehung mit der Bw bestand. Dass die Me***** Supply and Consultancy AG im Berufungszeitraum kein operativ tätiges Unternehmen (mehr) gewesen ist, lässt sich - der Berufungszeitraum liegt mehr als zehn Jahre zurück - nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht feststellen. Die Me***** Supply and Consultancy AG war somit im Berufungszeitraum tatsächlich eine wirtschaftlich (außerhalb der Schweiz) aktive Domizilgesellschaft, die Bestellungen tätigte und eine entsprechende Geschäftstätigkeit entfaltete. Daher reicht deren Benennung als Empfänger nach der Rechtsprechung aus (vgl. VwGH 19. 12. 2007, 2005/13/0030).

Normen und Schlagworte

EmpfängerbenennungErmessenExportgeschäftBriefkastenDomizilgesellschaftSitzgesellschaftoperativ tätige GesellschaftSchweiz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0431-W/04
Stammnummer
62739
Gültig
27.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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