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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0502-W/07

Auslandsprovisionen an zypriotische Briefkastenfirmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0502-W/07vom 30.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen erschöpft sich darin, dass das Finanzamt keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgezeigt habe. Aus dem Bp Bericht, der die Begründung des Erstbescheids darstellt, ergibt sich, dass Tz 1 desselben als Grund für die Wiederaufnahme angesehen wird. In Tz 1 wird ausgeführt, dass der Bw im Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 Zahlungen in beträchtlicher Höhe an die zypriotischen Firmen X Ltd und Y Trading Ltd als Betriebsausgabe iZm Umsätzen aus Aufträgen griechischer Firmen geltendmachte sowie die Begleitumstände dieser Zahlungen dargelegt. Dabei handelt es sich um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO. Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen (Beilagen zu den Steuererklärungen) ergibt sich nämlich lediglich, dass als Betriebsausgaben "Provisionen an Dritte"(bzw "Fremde") und deren Gesamthöhe (im Jahr 2001 ATS 840.972,92,--, im Jahr 2002 € 64.908,37,-- und im Jahr 2003 € 235.364,19,--) geltend gemacht wurden. Dass darin Überweisungen an zypriotische Sitzgesellschaften, die gar keine Provisionen sein sollen, enthalten sind, sowie deren genaue Höhe, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist bei weitem nicht so weit offen gelegt, dass die Abgabenbehörde bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Dies ist aber maßgeblich für die Beurteilung (S Ritz, BAO Handbuch, § 303, 3., überarbeitete Auflage, Tz 10). Ein Grund für die Wiederaufnahme war daher in jedem Jahr gegeben. Die Ermessensentscheidung wird mit der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung mit dem Prinzip des Vorranges der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit ausreichend begründet. Die Berufung war daher abzuweisen. Wien, am 30. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Auslandsprovisionenzypriotische Domizilgesellschaftenbetriebliche Veranlassungerhöhte Mitwirkungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0502-W/07
Stammnummer
31217
Gültig
30.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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