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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0070-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen einen potenziell Haftungspflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0070-Z3K/12vom 25.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Verbrauchsteuerschuld ist im Gegenstande dadurch entstanden, dass Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall war es die B-GmbH mit Geschäftsleitung im Steuergebiet, die im Rahmen ihres Betriebes Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat. Zu den Tankstellen wurde der Kontakt vom Bf hergestellt. An die Tankstellen wurden von der B-GmbH Rechnungen für bereits versteuerten Diesel erstellt. Aufgrund der bis zum 5. Dezember 2011 feststehenden Ermittlungsergebnisse durfte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 davon ausgehen, dass dem Bf das Geschäftsmodell, die tatsächliche Herkunft des Mineralöls bekannt war. Dies wird später noch verbreitet werden. Die B-GmbH hat nach dem aus Linz bekannten Modell und nach dem Wissenstand des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Gegenstand Belege der Lieferfirmen (Firma C, Firma D GmbH und Firma J Handels GmbH) als Scheinfirmen der eigenen Buchhaltung zugeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Das Zollamt hat dies im Bescheid-Sicherstellungsauftrag auch festgehalten, als es ausführte, dass "Rechnungen gefälscht und Scheingeschäfte vorgetäuscht" wurden. Damit war es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 20 BAO) die B-GmbH, die einen Kraftstoff, für den noch keine Steuerpflicht entstanden ist, erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben hat. Die B-GmbH/der Bf haben die Transporte vorausfinanziert. Der Bf hatte zu den Verantwortlichen der Lieferfirmen/Scheinfirmen Kontakt. Ein Argument, die Tanklieferungen wären ohne jegliches Wissen bzw. ohne Auftrag der B-GmbH, die in der Folge die Rechnungen an die Tankstellen erstellt hat, beauftragt zu sein bzw. ohne Mitwirkung des faktischen Geschäftsführers der B-GmbH (des Bf), der die Geschäftsbeziehungen mit den Verantwortlichen der Tankstellen der Lagerhäuser K und L hergestellt hat, an diese Tankstellen verbracht worden, ist gegen jede Lebenserfahrung. Daraus folgt in praktischer Hinsicht, dass der Sicherstellungsauftrag einerseits beim Bf - die weiteren Anforderungen vorausgesetzt - rechtens erfolgte. Es ist nicht erforderlich, dass es bei der abgabepflichtigen B-GmbH bereits zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen sein muss. Gegenüber der abgabepflichtigen B-GmbH durfte aus dem Titel einer abgabenrechtlichen Primärschuldnerschaft mit Sicherstellungsbescheid vorgegangen werden. Die Bestimmung des § 232 Abs. 1 BAO setzt keine Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die B-GmbH voraus. Der Abgabenanspruch ist der B-GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 MinStG durch sie entstanden, weil im gegenständlichen Fall die B-GmbH im Rahmen ihres Betriebes Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Gemäß § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. kann die Abgabenbehörde an den potenziellen Haftungspflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Der Unabhängige Finanzsenat hatte demnach noch zu prüfen, ob das Zollamt mit dem Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011 rechtens an den potenziellen haftungspflichtigen Bf einen Sicherstellungsauftrag erlassen hat, ob also gewichtige Gründe für eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorlagen um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Der Bf ist im Recht, dass sich aus der maßgebenden Bestimmung des § 232 BAO für einen Sicherstellungsauftrag drei Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ergeben. Alle drei Kriterien müssen gemeinsam vorliegen. Ist auch nur eine von ihnen nicht erfüllt, so ist die Maßnahme insgesamt unzulässig. Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Vorsatzdeliktes gegenüber dem Bf (erste Voraussetzung) ist unbestritten. Das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber dem Bf als potenziellem Haftungspflichtigem wird von § 232 Abs. 1 BAO nicht vorausgesetzt. Vorausgesetzt wird das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber einem Abgabepflichtigen, im Gegenstande gegenüber der B-GmbH, für den/die der Bf als potenziell Haftungspflichtiger herangezogen werden könnte (zweite Voraussetzung). Der Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe (dritte Voraussetzung) vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, dass eine Vermögensverschiebung nicht vorliege. Die gegenteilige Behauptung wäre im angefochtenen Bescheid reine Spekulation und ohne schlüssigen Beweis. Es hätte das Zollamt nicht einmal behauptet, er oder die B-GmbH hätten Maßnahmen (wenn ja, welche?) gesetzt, um ihr Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit zu bringen, weshalb dieses Kriterium weder bei ihm noch bei der B-GmbH erfüllt sei. Dazu ist der Bf daran zu erinnern, dass vom Abgabenschuldner (von einem potenziell Haftungspflichtigen) gesetzte Gefährdungshandlungen für eine Sicherstellungsmaßnahme nicht erforderlich sind (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003), weil die objektive Gegebenheit für die Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen genügt allerdings nicht. Nach der Judikatur liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232) - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht, - bei Vermögensverschleppung, - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Den zuletzt genannten Umstand hat der Bf in seinem abschließenden Vorbringen vom 19. Juli 2012 - warum auch immer - nicht erwähnt. Darauf stützt sich aber u.a. der Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011. Der Bf hat in verständige Bewertung seiner Ausführungen vorgebracht, dass es vielmehr um den am 5. Dezember 2011 bekannten Sachverhalt als solchen gehe, der nicht einmal den leisesten Hinweis auf eine Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe biete. Zur Verdeutlichung hat der Bf bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne (oder müsse), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus. Dafür würden - wie auch sonst - vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügen. Mehr als nur das habe die Behörde aber nicht zu bieten. Dem ist entgegen zu halten, dass durch einen Teil der im Gegenstand beteiligten Personen das Geschäftsmodell auch Sache der beim Zollamt Linz anhängig gewesenen Verfahren war und dass dies dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt bekannt war. Der Sachverhalt war dem Bf aus der Einvernahme am 5. Dezember 2011, aus den ausgefolgten Begründungen zur Hausdurchsuchung und zur Festnahme vom 5. Dezember 2011 bekannt. Das Zollamt konnte sich am 5. Dezember 2011 zur Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen sind. Das Zollamt hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf und auch der B-GmbH bei weitem übersteigen würden. Die bis zum 5. Dezember 2011 erhaltenen Zusatzzahlungen (darauf wird später noch einzugehen sein) aus den vermutlich illegalen Mineralölimporten könnten in die Leistungsfähigkeit des Bf wohl nicht mehr miteingerechnet werden. Sie würden sich aber aus den vorgefundenen Aufzeichnungen und aus den Aussagen von Mittätern ergeben. Es sei daher von einer Vermögensverschleppung auszugehen, da trotz sofortig eingeleiteter Ermittlungen über den Verbleib des aus der vermutlich illegalen Mineralöleinbringung erwirtschafteten Gewinnes durch den Bf nichts habe festgestellt werden können. Diesen Schluss lässt gesichert der Inhalt der Einvernahme des Bf vom 5. Dezember 2011, insbesondere die Ausführungen zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und zu den Vermögensverhältnissen der B-GmbH zu, vor allem wenn der Inhalt von Telefonüberwachungen mit bedacht wird. Am 5. Dezember 2011 wurde auch ThK als Beschuldigter vernommen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass "Rustcleaner" in Polen gekauft, von polnischen Frächtern nach G verbracht, dort durch JoK entladen, zu Diesel umgewandelt und von slowenischen Frächtern als Dieselkraftstoff nach Österreich verbracht wurde. Der Bf habe über ausreichend Kapital verfügt und die Geschäfte vorausfinanziert. Die dazugehörigen Frachtpapiere (Scheinfrachtbriefe) habe AlP erstellt bzw. die Erstellung beauftragt. Der Beschuldigte hat sich detailliert zum Geschäftsverlauf ausgelassen und angegeben, an den Bf Provisionen pro LKW-Zug in bar übergeben zu haben. Scheinrechnungen seien zum Großteil von AlP geschrieben worden. Nach dem Geschäftsmodell seien Umsatzsteuer und MinSt hinterzogen worden. Der Bf scheint - entgegen seinem Vorbringen in der abschließenden Stellungnahme, er stehe im (allerdings unbegründeten) Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt vorsätzlich mitgewirkt und dadurch ein Finanzvergehen begangen zu haben - in die Malversationen doch enger verstrickt zu sein, was noch näher dargelegt wird. In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ausgehen zu dürfen, gewichtige. Für das Zollamt stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen (Anschlüssen), darunter auch der Bf (bzw. sein Telefonanschluss) um eine eng verknüpfte Tätergruppe handelt. Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen wird beispielsweise und auszugsweise auf den Inhalt von Protokollen zur Telefonüberwachung und zu Inhalten von SMS verwiesen: a) Telefonüberwachungsprotokoll vom 22. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen JoK und AlP: Bei dem Gespräch ging es u.a. darum, dass "Kohle" auf die Seite geschafft werden soll, weil hinsichtlich des die Transporte finanzierenden Bf zu befürchten sei, er werde seine Firmen in die Insolvenz schicken. b) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK: Im Telefongespräch äußert sich der Bf u.a. dahingehend, dass er - sollte er in die Pfanne gehauen werden - alle die dabei gewesen sind, mitnimmt. Im Gespräch wird die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. Der Bf gibt ThK Ratschläge und Anweisungen, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann - in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde - um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. Der Bf hat dabei auch betont, alles schon zu kennen und durchgemacht zu haben. c) Telefonüberwachungsprotokoll vom 29. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und VlB: ThK teil darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft seien alle namentlich erfasst. Er soll zum Bf fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, den Bf anzurufen. Die Staatsanwaltschaft wisse, dass sie in Polen kaufen, über G umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache gehe gegen den Bf, die Staatsanwaltschaft wisse genau, wie viel der Bf pro Zug verdient hat. Es brenne lichterloh. d) SMS vom 7. Juli 2011 des Bf an ThK: "Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest." e) SMS vom 7. Juli 2011 des Bf an ThK: "Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber "Wir sitzen in einem Boot" ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich." f) SMS vom 15. Juli 2011 des Bf an ThK: "Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. Stemzwerg (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht." g) SMS vom 29. Juli 2011 des Bf an ThK: "Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken". h) SMS vom 24. August 2011 des Bf an ThK: "Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat ... Soll Sa die Re selbst schreiben?" i) SMS vom 24. August 2011 - Antwort von ThK an den Bf: "OK geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach Sankt Gilgen von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!" Der Bf hat im Gegensatz zu seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme demnach sehr wohl gewusst, dass der "Sprit" aus Polen kommt. Scheinrechnungen hat es demnach auch gegeben. Der Bf hat gemäß den oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalten von SMS (weggelassen wurden nur Brimborien) auch Provisionen bezogen. Es wurden auch sogenannte "Auszahlungsanweisungen" im e-maill-account des AlP und im I-Phone des ThK festgestellt. Zur Übung von Ermessen und zu der damit im Zusammenhang stehenden Begründung im Bescheid-Sicherstellungsauftrag und in der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ist nichts hinzuzufügen. Damit fallen die Ausführungen des Bf, er sei bodenständig und mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt, dass beim ihm Vermögensverschiebungen objektiv ausgeschlossen seien, weil er im sechzigsten Lebensjahr stehe und finanzstrafrechtlich unbescholten sei, weil bislang sämtliche rechtskräftig abgeschlossenen Steuerprüfungen in seinem Umfeld und bei ihm unspektakulär verlaufen sein, weil er niemals mit Briefkastenfirmen, Domizilgesellschaften etc. in Steueroasen zu tun gehabt habe, mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt sei und alleine schon deshalb nie fliehen wollte, nicht schlagend ins Gewicht. Wie bereits dargestellt, hat die B-GmbH den Verkauf des Dieselkraftstoffes deswegen ordnungsgemäß in ihr Rechenwerk aufgenommen und die Umsatzsteuer korrekt an das für sie zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck abgeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Tatbeitrag des Bf sollte sich nach dem Geschäftsmodell wohl nur auf das Verwendungsgebiet beschränken und scheint sich auch auf das Verwendungsgebiet beschränkt zu haben, weshalb gegen den Bf steuerstrafrechtlich in Deutschland offensichtlich nicht ermittelt wird. Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 25. Juli 2012

Normen und Schlagworte

SicherstellungsauftragAnhängigkeit eines Strafverfahrensakzessorischer Abgabenanspruchverbum legale „sinngemäß“noch nicht in Anspruch genommener Haftungspflichtiger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0070-Z3K/12
Stammnummer
60611
Gültig
25.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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