Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1480-L/02
Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette und Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1480-L/02vom 15.06.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Verfehlt ist schon der Ansatz an sich. Ein "Strohmann" ist im eigenen Namen auf fremde Rechnung tätig. Zivilrechtlich ist daher der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Ihm sind die Leistungen zuzurechnen, die der Hintermann berechtigterweise im Namen des "Strohmannes" tatsächlich ausgeführt hat. Nur bei einem Scheingeschäft zwischen "Strohmann" und Leistungsempfänger wird Ersterer nicht verpflichtet.
Im hier zu entscheidenden Fall ist die Firma AP aber kein "Strohmann" (welcher für einen anderen leistet), vielmehr tritt sie bis zur Übertragung der Verfügungsmacht gar nicht in Erscheinung (sofern man ihr die Vermittlung nicht zurechnet) und erstellt dann die zum ausgeführten Geschäft gehörigen Rechnungen. Ein Vergleich mit dem BFH-Fall ist daher unangebracht.
(2) Dem BFH-Urteil ist zudem folgendes zu entnehmen:
Auch in "Strohmannfällen" müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich ident sein. Hiezu ist die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nur möglich, wenn die leistende Firma die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze auch ausgeführt hat und dies auch nachprüfbar ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung ausgewiesene Sitz der Firma bei Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung nicht bestanden hat.
Die Beschwerde erfolgte nach den Ausführungen des BFH deshalb zu Recht, weil die Antragstellerin unwidersprochen vortragen konnte, dass sie die "Strohmannfirma" unter dem angegebenen Firmensitz erreicht und auch den weiteren Geschäftsverkehr über die angegebene Sitzadresse abgewickelt hat. Nach dem BFH kann nämlich auch ein Briefkastensitz ausreichen, bei dem die Firma keine "eigenen" oder allein zur Verfügung stehenden Geschäftsräume hat und wo nicht alle Geschäfte am Sitz ausgeführt werden. Allerdings kann die Annahme eines Scheinsitzes gerechtfertigt sein, wenn zB. am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, kein Behördenkontakt und kein Zahlungsverkehr stattfinden.
Im vorliegend zu entscheidenden Berufungsfall wurde aber nachgewiesen, dass am Firmensitz keinerlei Aktivitäten entfaltet werden konnten. Dort war weder die Geschäftsleitung noch sonstiges Personal anzutreffen. Es wurden dort auch keine "Geschäfte" getätigt. Selbst die Rechnungsausstellung erfolgte über die E. SA per Fax an die Bw. Damit liegen Feststellungen vor, die einen bestehenden Sitz der AP im Zeitpunkt der "Leistungserbringung" ausschließen.
(b) Zur Frage der Entscheidung des Finanzgerichtes Hessen vom 20.12.2001 - 6 K 3030, 3032/97 wurde bereits vorangehend Stellung genommen.
(c) Soweit die Bw. auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes vom 30.11.2000, Az 5 K 62/98, zur Unternehmereigenschaft von Domizilgesellschaften verweist, ist dieses nicht einschlägig: Domizilgesellschaften sind Kapitalgesellschaften ausländischen Rechtes, die im Gründungsstaat keinerlei wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Deren Unternehmereigenschaft im Inland (diesfalls Deutschland) hing alleine davon ab, ob sie Lieferungen und Leistungen erbrachte.
Diese Rechtsfolgerungen sind unbestritten und beschränken sich nicht auf Domizilgesellschaften. Im gegenständlichen Berufungsfall wird aber gerade bestritten, dass die Firma AP Lieferungen erbracht hat bzw. durch Dritte hat erbringen lassen.
(d) Soweit die Bw. anhand der anlässlich der Erörterung übergebenen Unterlagen (Bestätigungen, Rechnungen usw.) dartun will, dass Gelder von den Herren P. und H.H. (sowie tw. L.) entgegengenommen wurden und deswegen schon eine geschäftliche Aktivität gegeben sei, ist ihr auch insoweit nicht beizupflichten: Die Unterhaltung einer Postadresse, eines Bankkontos und die gelegentliche Scheckabholung sind bestenfalls ein Hinweis auf eine Briefkastentätigkeit, aber kein Nachweis für eine unternehmerische Tätigkeit.
Die übergebene Unterlage betreffend die Firma Ha. (hier nicht berufungsgegenständlich) soll verdeutlichen, dass noch viel mehr Personen (nämlich auch H.H.) für die AP "tätig geworden sind", als die Finanzverwaltung bisher annahm. Tatsächlich beweist auch dieses Papier nur, dass sich Herr A. überall (und und an vielen Orten und in vielen Ländern) der gleichen "Abkassiermethode" bediente, nämlich durch Gründung einer Briefkastenfirma und gleichzeitiger Installierung von Geldinkassanten. Ein Nachweis für unternehmerische Tätigkeiten ist auch diese Vorgangsweise nicht.
(e) Soweit in der Änderungsanmerkung vom 8. Juni 2005 darauf verwiesen wird, dass Pi. seine Aussagen wohl getätigt habe, weil er in diese betrügerischen Machenschaften eingebunden gewesen sei (was offenkundig seine für die AP belastenden Aussagen entwerten soll), ist dem entgegenzuhalten, dass ihn A. wohl kaum schriftlich entlastet hätte, wäre er tatsächlich beteiligt gewesen. Gerade dass Pi. diese Aussagen tätigte, obwohl A. ihn entlastete (und er ihm daher dankbar sein musste) beweist den Wahrheitsgehalt seiner Darlegungen.
6. Zusammenfassung:
Die Firma AP ist weder Unternehmer im Sinne des UStG 1994, noch erbrachte sie Lieferungen, da sie mangels Abschluss von Verpflichtungsgeschäften gar keine Verfügungsmacht verschaffen konnte. Zudem wiesen die Rechnungen nicht jene Merkmale auf, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. In den umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgang war die AP erst dann eingeschaltet, wenn die Bw. Aufstellungen über die beförderten Fleischmengen übermittelte bzw. wenn sie eine Gutschrift erhielt. Der Vermittler P. sandte seine (an die AP gerichteten Rechnungen) an die E. SA (von der sie auch bezahlt wurden). Die AP ist als reine "Briefkastenfirma" zu bezeichnen, die lediglich ein Postfach unterhielt und nach außen hin nicht in Erscheinung getreten ist.
Die Berufung war in diesem Punkt für 1996 und 1997 abzuweisen.
B.) Vorsteuerabzug Firma J.G.:
Soweit die Bw. den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des J.G. für 1996 in Höhe von 169.146,00 S geltend macht, ist ihr wie folgt beizupflichten:
(1) J.G. war nach den Feststellungen in der VwGH-Entscheidung vom 28. Januar 2005, 2002/15/0157, im Jahre 1996 ausländischer Unternehmer.
(2) Für die Umsatzsteuer ist es ohne Belang, ob der Unternehmer, der die Leistung erbringt, Inländer oder Ausländer ist oder ob er in Österreich eine Betriebsstätte hat. Maßgebend ist allein, ob ein Unternehmer einen Umsatz im Inland ausführt (Ruppe, USt-Kommentar, § 2, Tz 18 und § 27, Tz 15). J.G. konnte daher die Steuerbefreiung der VO BGBl. 800/1974 in Anspruch nehmen, war dazu aber nicht verpflichtet.
(3) Die Durchführung der Leistungen in den strittigen Rechnungen wurde nicht bestritten. Die Rechnungsausstellung erfolgte daher zu Recht. Damit steht auch der Vorsteuerabzug für 1996 zu.
(4) Zwar hat J.G. mit Schreiben vom 17. Oktober 1998 die Rechnungen wiederum korrigiert (Ausstellung ohne Mehrwertsteuer), wobei die L. KG mit Schreiben vom 6. November 1998 diesen Widerruf nur unter der Bedingung angenommen hat, dass ihr die Mehrwertsteuer überwiesen wird, diese Vorgänge haben aber auf die Beurteilung im Jahr 1996 keinen Einfluss. Die Anwendung des § 295a BAO wird vom Unabhängigen Finanzsenat in diesem Zusammenhang nicht erwogen. Ein Irrtum oder Vollzugsdefizit (Beiser, ÖStZ 2005/360) liegt nicht vor, vielmehr wollte der Rechnungsaussteller die Rechnung im Jahr 1996 mit Mehrwertsteuer erstellen, der Rechnungsempfänger wollte eine Rechnung, die ihn zum Vorsteuerabzug ermächtigt. Diesfalls geht die Sperre des § 16 UStG der verfahrensrechtlichen Regelung vor.
In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben.
Für das Jahr 1996 ergibt sich damit (insgesamt) eine teilweise Stattgabe.
Beilage: 1 Berechnungsblatt, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugLieferketteUnternehmereigenschaftVerschaffung der VerfügungsmachtRechnungsmerkmaleBriefkastengesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1480-L/02
- Stammnummer
- 16400
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF