RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1480-L/02

Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette und Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1480-L/02vom 15.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Steuerberater: Dies kann Pi. nicht aus eigenem heraus sagen. Referent: Die Richtigkeit der Aussage ergibt sich aber durchgängig aus den vorliegenden Unterlagen. Steuerberater: A. kann trotzdem geliefert haben. Referent: Die Aussage ist aber auch dadurch abgesichert, dass die AP keine Einkäufe von Schweinen aufweist und somit keine Ware von der MAV bezogen haben kann. Die AP hat daher keine Verfügungsmacht über die Ware erhalten und konnte eine solche auch nicht übertragen. Amtsbeauftragter: Dem schließt sich die Finanzverwaltung an. Eine Verfügungsmacht der AP - das ergibt sich aus den Einvernahmen - lag nicht vor. Steuerberater: Auch der Vieheinkäufer einer anderen Firma hat im Sinne der AP gehandelt und ist für diese tätig geworden. Auch H.H. trat 1995 als Vermittler auf (für den Lieferanten Pi. von der E. SA). Pi. war Chef und H.H. war Vermittler. Da ist also noch eine Person, die für die AP tätig wird. (8) Zur Rechtsprechung von BFH und EuGH: Der BFH stellt zum Teil darauf ab, ob der Unternehmer etwas wissen musste oder aufgrund der Umstände etwas hätte wissen müssen. Der EuGH geht in der Rechtssache Gummersbach auf diese Frage nicht ein, sondern stellt dazu fest, eine Regelung sei Sache des Mitgliedstaates. Die Rechteausübung darf nur nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert sein. c. Gesonderte Anträge im Zusammenhang mit den Vorsteuern aus den Schweinelieferungen werden weder vom Amtsvertreter, noch von der Bw. und ihren Vertretern gestellt. d. Die Bw. stellt allerdings einen Antrag auf zusätzliche Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 169.146,00 S, die bisher nicht geltend gemacht wurden (unter Verweis auf VwGH vom 28.1.2005, 2002/15/0157) und wird diesen noch schriftlich begründen. Der Amtsvertreter gibt zu Protokoll, dass er bei entsprechender Begründung der Zuerkennung der bisher nicht geltend gemachten Vorsteuer zustimmt. (D) Mit E-Mail vom 8. Juni 2005 wurden seitens der Bw. folgende Änderungsanmerkungen zu den Aussagen bei der Erörterung angebracht: Zu (3) letzter Satz: " .. wusste, dass die AP ein Briefkasten ist und daher auch niemanden über diese Tatsache hätte informieren können". Zu (4) - Ergänzung zum letzten Satz: Diese Vorgangsweise (= über einen Vermittler) ist zB. im Ostgeschäft allgemein üblich, da man den Vermittler kennt und sich auf ihn verlässt und von den Lieferanten kaum Informationen hat. Auch in der Anfangszeit nach dem EU-Beitritt kannte man die Direktlieferanten noch nicht und griff daher auf Vermittler zu. Die allgemeine Üblichkeit dieser Vorgangsweise im Geschäftsverkehr kann auch von unabhängiger Seite bestätigt werden. Ergänzung zu ihrer Aussage: ... viel komplizierter. Steuerberater: Auf die Komplexität der Lieferkette hat man als Empfänger in vielen Fällen keinen Einfluss. Oft kauft der Vertragspartner bei seinem Lieferanten, der wieder bei seinem usw. Spätestens bei der zweiten Lieferung wusste de VFS - beweisbar - genau, dass ihr Lieferant die AP ist. Zu (7): Zu meiner ersten Aussage .... noch der MAV. Es ist davon auszugehen, dass Pi. diese Aussage tätigte, weil er genauso in die betrügerischen Machenschaften des A. eingebunden war. Zu meiner letzten Aussage zu Beginn: Die buchhalterische Nichterfassung der Schweineeinkäufe bei der AP ist kein Beweis für eine fehlende Lieferung, da wohl der Buchhaltung der AP im Hinblick auf die betrügerischen Absichten überhaupt kein Glauben zu schenken ist - von der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung kann wohl nicht ausgegangen werden. Von einer Absicherung dadurch, dass die AP keine Ware von der MAV bezogen habe, kann keine Rede sein. Zu (8): Der BFH ..... und gesteht in der Folge auch aufgrund der Rechnung eines Scheinunternehmers den Vorsteuerabzug zu. Ansonsten entspricht mE ihr Protokoll im wesentlichen dem Ablauf unseres Erörterungstermines. (E) Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 ergänzt: a. Man ergänze die Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 um den Fall G. und beantrage daher die Anerkennung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der Rechnungen der Firma G. in Höhe von 169.146,00 S. Dies werde wie folgt begründet: In der den Umsatzsteuerbescheid der AFH begründenden Schlussbesprechungsniederschrift werde in Punkt 2 unter Auswirkungen der USt-Organschaft auf die L. GmbH verwiesen. In der betreffenden Niederschrift zur Schlussbesprechung der L. GmbH selbst, werde der Vorsteuerabzug auf Rechnungen von J. G. für die Vornahme von Fleischzerlegearbeiten am Ort der Firma L. versagt, da J. G. angeblich keine Betriebsstätte in Österreich gehabt habe. Einschub: In der Niederschrift betreffend die Firma L. GmbH vom 17. Juli 2000 wird dazu folgendes ausgeführt: "Am 17. Oktober 1998 hat J. G. in einem Schreiben aus Regensburg diese Rechnungen gesammelt für 1996 um die ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigt, weil er in Österreich nicht über Sitz, Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügte und daher nicht als österreichischer Unternehmer iSd. UStG 1994 anzusehen war. Seitens der BP wurde festgestellt, dass sich darunter auch Rechnungen befanden, in denen J. G. seine österreichische Adresse ausdrücklich als privat bezeichnet hat und dass die erforderliche Vorsteuerkorrektur auf seiten der Fa. L. GmbH nie erfolgt ist. Die Vorsteuer 1996 ist durch die BP zu kürzen. Vorsteuerkürzung lt. BP gesamt: 169.145,80 S". Dieselbe Frage sei Gegenstand einer Berufung gegen Haftungsbescheide an die L. KG gewesen, mit denen von der L. KG die von der Firma J. G. nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge unter Anwendung der Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 eingefordert worden seien. Gegen diesen Haftungsbescheid sei Berufung erhoben worden und man habe VwGH-Beschwerde eingebracht. Der VwGH habe mit Entscheidung vom 28. Januar 2005, 2002/15/0157, den Haftungsbescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und das Finanzamt Graz-Stadt habe mittlerweile mittels 2. BVE dem VwGH folgend der Berufung stattgegeben. Da es keine sachliche Differenzierung zwischen dem nunmehr festgestellten berechtigten Vorsteuerabzug seitens des Finanzamtes Graz-Stadt zu dem bei der Bw. versagten Vorsteuerabzug gebe, werde im Zuge der in einem anderen Punkt eingebrachten Berufung beantragt, die Vorsteuer von 169.146,00 S anzuerkennen. b. In der Entscheidung des VwGH vom 28. Januar 2005, 2002/15/0157, wurde folgendes festgestellt: Die L. KG (als Rechtsnachfolgerin der L. GmbH) habe mit J. G. einen Werkvertrag über Schlacht- und Zerlegungsarbeiten abgeschlossen. Im Zuge der Ermittlungen der Finanzbehörde hätte sich aber herausgestellt, dass J. G. in Österreich weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte habe. Die Bw. sei daher gemäß 27 Abs. 4 UStG 1994 als Leistungsempfängerin verpflichtet gewesen, die auf die Leistungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge einzubehalten und im Namen und für Rechnung des J. G. an das Finanzamt abzuführen (was dieser selbst versäumte). Der VwGH kam zur Auffassung, dass die Feststellungen der Behörde - ein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt bzw. eine Betriebsstätte existiere nicht - richtig seien und die Voraussetzungen für eine Haftung vorlägen. Allerdings ist für eine Haftung das Ermessen richtig auszuüben. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, ob der potentiell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen. Man hätte prüfen müssen, ob und auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig hätte Kenntnis davon verschaffen können, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegeben waren. Dass J. G. die Verhältnisse so gestaltete, dass er im wesentlichen täglich von Deutschland aus anreiste, war nicht von vorneherein naheliegend. Mit Vorlage des Schreibens des Finanzamtes, mit dem bestätigt wird, dass J. G. eine Steuernummer zugeteilt und ein Umsatzsteuersignal an ihn vergeben wurde, hat die Bw. die ihr zumutbaren Schritte betreffend Feststellung eines inländischen Anknüpfungspunktes gesetzt. Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da die Behörde diese Umstände bei der Geltendmachung der Haftung nicht ausreichend berücksichtigt hat. c. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2001 wurde der Berufung der L. KG im Sinne der VwGH-Entscheidung vom 28. Januar 2005 stattgegeben. (F) Mit Fax vom 13. Juni 2006 wurde die an die L. KG übermittelte Rechnungsberichtigung des J. G. vom 17. Oktober 1998 sowie das Antwortschreiben der L. KG vom 6. November 1998 an die Berufungsbehörde übersendet. 5. Folgende Unterlagen und Aussagen sind bei der rechtlichen Würdigung heranzuziehen: a. Inoffizielle Arbeitsübersetzung durch das UID-Büro betreffend die Vornahme von Ermittlungen in den Geschäftsräumlichkeiten der AVC (Auszug): In der durch die österreichischen Finanzbehörden dargestellten Angelegenheit hat die AVC als Vermittler zwischen der AP und den österreichischen Schlachthöfen gedient. In diesem Zusammenhang wurden die Provisionsrechnungen an die AP adressiert, gerechnet auf die Umsätze - ohne Steuer - die von den österreichischen Kunden mitgeteilt wurden. Herr P. präzisierte, dass diese Dokumente an die E. SA, Großherzogtum Luxemburg, gesendet wurden. Herr P. ist nur ein einfacher Vermittler, der durch Herrn Pi., belgische Nationalität, am Sitz der Gesellschaft E. SA mit AP in Verbindung kam. Das französische Unternehmen AVC des Herrn P. interveniert lediglich beim Verkauf von lebenden Schweinen oder Ferkeln an österreichische Schlachthöfe. Herr P. hat Letztere nicht über die Tatsache informiert, dass das Unternehmen AP nichts weiter als ein Briefkasten ist und dass sie die Mehrwertsteuer nach der Abrechnung an AP wieder erlangen konnten. Herr P. hat A. nur einmal getroffen. Derzeit steht er hauptsächlich mit Herrn Pi. über die E. SA in Beziehung. b. Schreiben des A. an Pi. vom 9. November 2000 (Auszug): Durch dieses Schreiben möchte ich sie über verschiedene Geschäftsvorgänge informieren, die die E. SA betreffen und welche nicht in ihrer Eigenschaft als Direktor oder welchen Titel auch immer sie haben, zu ihrer Kenntnis gelangt sind. An diesen Vorgängen haben sie nur am Rande teilgenommen. Insbesondere bestätige ich ihnen, dass sie aufgrund der mit den verschiedenen ausländischen Gesellschaften geführten Geschäfte (die in Zusammenhang mit der E. SA standen) und der damit anfallenden Umsatzsteuer, keine Kenntnis von irgendwelchen Daten hatten. Ich bin sehr betroffen über eventuelle Nachteile, die sie im Zusammenhang mit diesen Geschäften erleiden, deren einziger Beauftragter (Drahtzieher) ich bin. c. Dossier E. SA - Einzelauskunftsersuchen gemäß § 2 Abs. 1 EG-AHG 1994 bzw. Art. 2 der Richtlinie 77/799 (EWG) geändert durch die Richtlinie 79/1070 EWG (Auszug): Die Firma E. SA ist seit dem 1. August 1992 als luxemburgischer Mehrwertsteuerpflichtiger eingetragen. Gesellschafter der Firma sind Herr Pi, belgische Nationalität und Herr A., griechische Nationalität. Herr A. ist noch Teilhaber in vier weiteren Gesellschaften, darunter die AP, die sich über vier Länder verteilen. Herr A. ist an Reihengeschäften beteiligt, dh. er benutzt seine jeweiligen Firmen als Taxigesellschaften um Schweine bzw. Ferkel in größeren Mengen bei E. SA einzukaufen und stellt dann Rechnungen aus an Schlachthöfe in Frankreich oder Deutschland, mit Anführung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Selbstverständlich wird die in Frankreich und Deutschland eingezogene Mehrwertsteuer weder versteuert, noch bezahlt. Im angefragten Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1999 hat die Firma E. SA keine Rechnungen direkt an österreichische Kunden ausgestellt. Was jetzt die Frachtpapiere von E. SA betrifft, kann ich mich nur auf die Aussage von Herrn Pi. berufen, der aussagte, dass alle Lieferungen nach Österreich über die vorerwähnte Firma MAV verrechnet wurden. d. Niederschrift mit Mag. Gu. (Einkaufsleiterin der Bw.) vom 31. August 1999 (Auszug): Den Kontakt zur Firma P. hat damals noch mein Vorgänger hergestellt, ich habe alle Geschäftskontakte übernommen. Ich verweise auf die Angaben von meinem Chef, da ich bezüglich der Erstkontaktaufnahme mit P. keine Auskünfte geben kann. Ich hatte immer nur mit P. beim Einkauf von Schweinen zu tun. Er war mein unmittelbarer Ansprechpartner, mit dem ich auch den wöchentlichen Schweinepreis ausgehandelt habe. Die Lieferungen waren frei Haus bzw. frei Rampe. Ich gebe an, dass die Bestellung in der Form erfolgte, dass entweder P. bei uns anrief und Schweine anbot oder ich rief an und fragte, ob er Schweine anzubieten hätte und welche er liefern könnte. Seit ca. 6 Monaten ruft P. in unregelmäßigen Abständen bei mir an und bietet mir Schweine aus Belgien an. Wenn ich gefragt werde, ob ich gewusst hätte, dass die Schweine aus Belgien oder Luxemburg stammen, gebe ich an, dass ich dies erst erfahren habe, als mir die tierärztlichen Zeugnisse vorgelegt wurden. Ich habe aber immer mit P. verhandelt, den ich unter keiner österreichischen Telefonnummer erreichte. Wenn ich weiter gefragt werde, ob ich auch bei der AP angerufen habe, so sage ich, dass dies nie vorgekommen ist. Es war auch niemand von uns bei der Adresse. Die Bezahlung der Schweine erfolgte bei ca. 100 Geschäftsfällen mittels Scheck. P. schickte uns auf mein Drängen hin immer ein Fax, wo er den Überbringer namhaft machte bzw. angab, wem er auszuhändigen sei. Ich kann mich an einen gewissen H. erinnern, der ein bis zweimal den Scheck auch von mir überreicht bekam. Ansonsten wurde der Scheck von Ausgabeberechtigten übergeben. Ich kann aber nicht sagen, dass der Scheck immer persönlich übergeben wurde. Ich stelle Kopien von den Fax-Mitteilungen zur Verfügung, wer den Scheck abholte. Frage: Haben sie die Preise mit denen anderer Lieferanten verglichen? Antwort: Das war nicht nötig, da in Österreich ein offizieller Schweinepreis vorgegeben ist. Ich lehnte mich bei den Einkäufen bei P. an diese Marktpreise an. Ich kaufte bei P. immer dann ein, wenn in Österreich nicht genügend Schweine verfügbar waren. Frage: Hatten sie Kontakt mit Vertretern jener Firmen, die die Ware tatsächlich lieferten? Antwort: Nein, mein Ansprechpartner war einzig und allein P. Mir sind seine Schweinelieferanten nicht bekannt. Frage: Wurden Gelder auch direkt an die ausländischen Lieferanten bezahlt? Antwort: Die Bezahlung erfolgte grundsätzlich in der Form, dass der Scheck von der Abrechnungsabteilung ausgestellt und sodann übergeben wurde. Frage: Welche Begründung wurde ihnen dafür gegeben, dass die Fakturierung der aus dem Ausland gelieferten Ware über die AP erfolgte? Antwort: Mir wurde keine Begründung geliefert. Da ich aber diese ganzen Kontakte übernommen habe, weiß ich nicht, ob der Vorgänger eine derartige Begründung erhalten hat. Frage: Welche sonstigen Konditionen haben sie erhalten, die die Geschäftsbeziehung zur AP lukrativ erscheinen ließ? Antwort: Es wurden keine Sonderkonditionen vereinbart. Es wurde je nach Marktsituation eingekauft bei P. oder es kam kein Geschäft zustande. Frage: Wurde ihnen seitens der Personen, die für AP auftraten, jemals gesagt, dass diese Firma deshalb existiere, damit bei Lieferungen in Österreich unter Ausweis von Umsatzsteuer geliefert werden könne? Antwort: Nein, es wurde von niemandem eine derartige Aussage gemacht. e. Niederschrift mit Si. vom 31. August 1999: Frage: Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die erste Lieferung über AP? Antwort: Der erste Kontakt zu AP bzw. P. ist ident mit der ersten Lieferung am 18. Juni 1996 bzw. mit Rechnung vom 20. Juni 1996. Frage: Schlossen sie mit der Firma einen Gesamtliefervertrag oder wurde jede Lieferung gesondert vereinbart? Antwort: Über diese Frage kann ich nichts angeben, da ich mit diesem Bereich wie bereits ausgesagt, nichts zu tun hatte. Frage: Welche Lieferungen über AP erfolgten seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen? Antwort: Nach Rücksprache gebe ich an, dass es im Zeitraum 1996 bis 1999 genau 125 Schweinelieferungen waren, die auch allesamt bezahlt wurden. Frage: Ist ihnen bekannt, dass die gelieferte Ware aus anderen EU-Staaten stammte? Antwort: Ich weiß nicht, ob die Schweine aus den angeführten EU-Staaten stammten, ich kann nur auf die Aussagen meiner Angestellten verweisen, die für diesen Bereich zuständig war. f. Übersetzung einer Befragung des Herrn A. vom 25. April 2001 (Auszug): Unsere Dienstellen haben Nachforschungen bezüglich des betroffenen Steuerpflichtigen angestellt. Ein Beamter hat Herrn A. getroffen und im Anhang finden sie das Aussageprotokoll des Letzteren. Festzuhalten ist, dass am Tag seiner Vernehmung Herr A. von der Polizei beim Verlassen unserer Räumlichkeiten angehalten wurde. Er wurde festgenommen und seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis (24. April 2001) war es nicht mehr möglich, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es hat den Anschein, als hätte Herr A. seinen Wohnsitz nunmehr im Großherzogtum Luxemburg. Aussageprotokoll: Seit dem 23. März 2001 übe er eine aktive Funktion als Geschäftsführer der E. SA aus. Er sei der Gründer der Firma nach österreichischem Recht AP. Er wisse nicht, wo sich die Buchhaltungsunterlagen der AP befinden. AP sei eine leere Hülse seit Mitte 1999 und verfüge über keine Gebäude. Es sei richtig, dass die Transaktionen nach Österreich wie folgt ablaufen: (Belgien)-(E. SA)-(AP)-(in Österreich gelegene Schlachthöfe). Es stimme, dass AP eine reine Briefkastenfirma sei und dass sie lediglich Rechnungen ausstelle, auf denen die österreichische Mehrwertsteuer aufscheine. Es stimme, dass die österreichischen Schlachthöfe im allgemeinen die von AP ausgestellten Rechnungen mit Überweisungen auf Bankkonten beglichen, die er selbst eröffnet hatte, dass es dennoch möglich sei, dass manche Zwischenhändler außerhalb Österreichs Schecks eingelöst hätten, die die Schlachthöfe als Bezahlung für ohne sein Wissen im Namen seiner Firma ausgestellte Rechnungen übergeben haben könnten. Es sei richtig, dass die Firma AP niemals die österreichische Mehrwertsteuer entrichtet habe, die auf ihren Verkaufsrechnungen ausgewiesen wird und dass andere Personen in Kenntnis dieser betrügerischen Vorgänge versucht gewesen seien oder hätten sein können, falsche Rechnungen im Namen von AP auszustellen, um ihre Schwarzlieferungen zu decken und einen Teil des Zusatzgewinnes, der durch Nichtabführung der österreichischen Mehrwertsteuer entstand, einzustreifen. P. war Kommissionär für AP und bezog von dieser mit Scheck bezahlte tatsächliche Provisionen. H.H. hat niemals offizielle Provisionen von AP erhalten, er bezog seine Barzahlungen "schwarz" und hat niemals einen Scheck erhalten. Die obgenannten P. und H.H. tragen keine entscheidende Verantwortung in der Organisation dieser Betrugshandlungen, sie bezogen lediglich Provisionen von AP. Es stimmt wohl, dass Pi. der geschäftsführende Direktor von E. SA ist, er ist aber nicht ihr tatsächlicher Chef. Frage: Wie ist der Kontakt mit den österreichischen Schlachthöfen zustande gekommen? Antwort: A. habe Kontakt mit österreichischen Bauern aufnehmen wollen. Da ihn aber die österreichischen Schlachthöfe nicht kannten, musste er auf die Dienste eines Kommissionärs französischer Staatsbürgerschaft (P.) und eines Übersetzers deutscher Herkunft (H.H.) zurückgreifen. In der Vergangenheit hatte er als Geschäftsführer der Firma AP bei E. SA nur aus finanziellen Erwägungen Schweine gekauft. Frage: Wer hat A. angewiesen, den österreichischen Käufern von Schweinen zu sagen, sie müssten ihre Rechnungen (in Form von Gutschriften) an AP begleichen? Antwort: A. gibt an, die österreichischen Käufer niemals angewiesen zu haben, ihre Rechnungen auf diese Weise zu begleichen. Er gibt an, über diese Vorgangsweise keine Kenntnis zu besitzen. Frage: Wieviele Schecks hat A. erhalten und eingelöst (und wo hat die Einlösung stattgefunden)? Antwort: A. erklärt, niemals mit Scheck bezahlt worden zu sein, mit Ausnahme von zwei mal in einem Schlachthof. Die österreichischen Schlachthöfe bezahlten AP mit Überweisungen, die ihrerseits die Überweisungen an E. SA abwickelte. Frage: Welche Rolle spielte Herr A. in der AVC? Antwort: Keine Rolle und zwischen der AVC und der AP bestehe keine Verbindung. A. gibt jedoch an, auf die Dienste von P. - einem der Firmenverantwortlichen - als Kommissionär zurückgegriffen zu haben. Frage: Welcher Art ist die Verbindung mit der E. SA und den Berechtigten des Kontos der AP und wie steht A. in Verbindung mit ihnen? Antwort: Herr A. erklärt, der einzige Benutzungs- und Zugangsberechtigte des Bankkontos der AP zu sein. Frage: Welche anderen Produkte werden noch vertrieben? Antwort: Herr A. erklärt, das die Firma AP nur Lebendschweine und Mastferkel vertreibt. Im Abschluss seiner Vernehmung teilt Herr A. mit, dass er wissentlich in Österreich Veruntreuung begangen hat, im Zusammenhang mit einer Schweinelieferung im Wert von 3.000.000,00 BEF, die von den österreichischen Behörden aufgrund der Dioxinkrise beschlagnahmt wurde. Um den erlittenen finanziellen Schaden zu kompensieren, hat er beschlossen, die in den Verkaufsrechnungen der Firma AP ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht abzuführen. g. Niederschrift mit Herrn L. vom 31. Januar 2002 (Auszug): Die Schecks die überbracht wurden, betrugen im Durchschnitt zwischen 4 und 40.0000 bfr. Er hat keine Ahnung, welchen Betrag die Schecks insgesamt ausmachen. Bei der Ankunft telefonierte er mit A. und übergab ihm systematisch die Schecks. Er begab sich niemals an den Sitz der AP, er könnte auch nicht sagen, ob diese Gesellschaft ein Büro in Österreich besitzt. Er hat auch nie Waren oder Beförderungseinrichtungen betreffend diese Firma gesehen. Er nimmt an, dass die Firma AP nur für einen Karusselbetrug in Österreich gegründet worden ist. Das ist das gleiche Problem, das er mit einer Firma von A. bereits hatte. h. Vernehmung des Herrn Pi., Privatbeamter, Leiter der Firma E. SA, vom 14. November 2000 (Auszug): Vorhalt: Ihnen wird vorgeworfen, Schweine nach Österreich an den Endverbraucher geliefert zu haben und dass dies zum Schein über die Firma AP abgewickelt worden sei. Antwort: Herr A. ist in der E. SA als Verwalter genannt. P. ist ein französischer Staatsbürger und stellte die Verbindung zwischen E. SA und verschiedenen Kunden her. Er stellte auch den Kontakt zwischen E. SA und AP her. H.H. ist deutscher Staatsbürger und erhielt gelegentlich auch zwecks Zahlung unserer Lieferung Schecks, ausgestellt auf AP. Herr L. hat mit A. die AP gegründet. Er trat aber, soweit ich weiß, kurz nach der Gründung (noch bevor die Gesellschaft eine Aktivität auswies) aus. Ich habe die Frachtbriefe nie aufbewahrt. Die Handelsbeziehungen nach Österreich verliefen von mir aus legal. Ich lieferte Schweine zu Schlachthöfen. Ich lieferte die Tiere beim Endverbraucher ab, verrechnete sie wie mit A. abgemacht seiner Firma MAV. Gewöhnlich wurden die Lieferungen mit Scheck bezahlt und zwar mit einem Scheck ausgestellt vom Endverbraucher auf AP. Ich persönlich erhielt nie einen solchen Scheck direkt vom Endverbraucher. Normalerweise erhielt ich diese Schecks von A. oder H.H. Diese Verfahrensart wurde gewählt wegen der Auszahlung. So wie ich anfangs annahm, sollte A. die an die MAV verrechneten Schweine weiterverrechnen an die AP, was derselbe jedoch nicht tat, um so die Mehrwertsteuer, welche ihm vom Endverbraucher gezahlt wurde, einzubehalten. Anfangs hatte ich keine Ahnung von dem Betrug, welcher von A. eingefädelt wurde. Später merkte ich dann, dass etwas nicht in Ordnung sein konnte. Als A. noch fast täglich in den Büros weilte, rief sein Steuerberater öfters an, um ihn auf seine Rückstände betreffend der Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen zu befragen. Bei einer solchen Gelegenheit fiel mir auf, dass die AP nicht den Umsatz aufwies, den sie hätte aufweisen müssen, gemäß meiner Lieferungen an die MAV, welche ja anschließend in den Büchern der AP hätten auftauchen müssen. Nachdem die Einregistrierungsverwaltung (Abteilung Mehrwertsteuer) vor zwei Monaten an mich herantrat und aufgrund meines Umsatzes eine Nachzahlung von 17 Millionen LUF forderte, wurde mir das ganze Ausmaß des von A. angestellten Betruges bewußt. Mir war bewußt, dass die E. SA nun in diesen Betrug involviert ist. Hierauf sprach ich A. auf seine Vorgehensweise an. Er gab mir dann am 9. November 2000 ein nicht unterzeichnetes Schriftstück, welches meine Unschuld belegen soll. Dieses Schriftstück wurde ja auch von ihnen beschlagnahmt. Über die Berufung wurde erwogen: A.) Vorsteuerabzug Schweinehandel: 1. Strittig ist ausschließlich der von der Bw. vorgenommene Vorsteuerabzug betreffend Schweinelieferungen aus dem EU-Raum, wobei die österreichische Firma AP Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellte. Im Jahr 1996 und 1997 wurden seitens der Finanzverwaltung die entsprechenden Vorsteuern nicht anerkannt. Die Gesamtbeträge sind unstrittig. 2. Abziehbar ist nach § 12 Abs. 1 Z 1 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland für das Unternehmen. a. Die Unternehmereigenschaft des "anderen Unternehmers" muss objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 gegeben sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu vergewissern. Das UStG 1994 kennt keinen Schutz des guten Glaubens. Stellt sich die fehlende Unternehmereigenschaft nachträglich heraus, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren (Ruppe, § 12, Tz 32). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (1) Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, die nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. In Österreich erfolgt diese Prüfung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Wie insbesondere der Einvernahme des Herrn A., aber auch der Befragung von Pi. und L. entnommen werden kann, wurde die Firma AP offenkundig nur zu dem Zweck der Erschleichung der nicht an das Finanzamt abgeführten Mehrwertsteuer gegründet. A. gibt an, er sei deswegen dazu getrieben worden, weil die Finanz von ihm gelieferte Schweine beschlagnahmt habe. Der von A. zusätzlich angeführte Zweck des Schweineeinkaufes für den europäischen Markt wäre - hätte dies tatsächlich in der Absicht des Gründers der AP gelegen - auch verwirklicht werden können. Für die Berufungsbehörde ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Hindernisse einem Einkauf von Schweinen entgegengestanden wären. Tatsächlich ergibt die Buchhaltung des Jahres 1996 aber keinen Hinweis darauf, dass entsprechende Aktivitäten in irgendeiner Form gesetzt wurden. Auch 1997 wurden Schweine weder eingekauft noch verkauft. Die Verlust- und Gewinnrechnung für 1996 enthält nur wenige Ausgaben, die aber nicht mit einem von der AP durchgeführten Schweinehandel zusammenhängen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher insbesondere aufgrund der angeführten Aussagen anlässlich der Einvernahmen im EU-Raum davon aus, dass Zweck der Firma AP die Umsatzsteuerhinterziehung und nicht die Einnahmenerzielung war. Einzig und allein geringfügige Zinsen aus Bankguthaben sind als Erlöse ausgewiesen. Es liegt daher keine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor. Auch in der deutschen Rechtsprechung, die von der Bw. beispielhaft herangezogen wird, wird davon ausgegangen, das ein lediglich zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung in die Lieferkette eingeschaltetes Unternehmen als "vorgeschobener Strohmann" anzusehen ist, der in der Lieferkette kein "Verhalten wie ein Händler" setzt. Seine Aufgabe besteht nur darin, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen Gewinn zu ermöglichen, er trägt weder ein Kapitalrisiko, noch ein Abnahmerisiko. Ihm fehlt daher die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 dUStG 1993 (BGH vom 22.5.2003, 5 StR 520/02). Soweit die Bw. zu den Aussagen anlässlich der Einvernahmen im EU-Raum in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2005 ausführt, die Aussagen (bis auf jene von P.) seien mit Vorsicht zu genießen, lückenhaft und widersprüchlich bzw. die Geschäftsbeziehungen der Firmen seien nicht geklärt, so ist ihr darin nicht beizupflichten. Einerseits ist nicht ersichtlich welche weiteren Schritte die Finanzbehörde im gegenständlichen Fall hätte setzen können. Alle maßgeblichen - in die Causa verwickelten - Personen wurden befragt, sodaß (inbesondere im Hinblick auf die Auslandssachverhalte) der Erhebungsverpflichtung entsprochen wurde. Der Bw. waren diese Aussagen (nach Auskunft der BP) seit der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt, ohne dass sie jemals bis zum Berufungsverfahren dazu Stellung genommen hätte. Sie hat auch keine Anträge auf Befragung weiterer Personen gestellt. Mögen die Aussagen von A. auch nicht durchgehend konsistent sein, so können trotzdem bestimmte Schlussfolgerungen daraus gezogen werden, insbesondere hat er eindeutig klargestellt, dass die AP als Briefkastenfirma agiert hat. Auf die angeblichen Absichten Schweine auch zu kaufen, wurde vorangehend schon eingegangen. Wären tatsächlich die langjährigen Vermittler P. und H.H. für die AP (und nicht für die E. SA) tätig gewesen, so hätten diese wohl auch ohne Probleme Schweine für die AP einkaufen können, zumal die Bw. selbst angibt, dass sie vor der Gründung der AP Schweine an diese Vermittler verkauft hat bzw. H.H. von der VFS Ferkel gekauft hat. Diese Darstellung erweist sich damit als reines Ablenkungsmanöver von der "Briefkastenfunktion" der AP. Die Aussage von A. erscheint in diesem Punkt nicht glaubwürdig. Dass die AP Mitte 1999 eine leere Hülse gewesen ist, bedeutet nur, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch ihre Briefkastenfunktion nicht mehr ausübte. Die weiteren Darstellungen von A. sind für einen Briefkasten geradezu typisch: Die angebliche Einbindung in die Lieferkette, die Abholung von Überweisungen und Schecks. Eine unternehmerische Tätigkeit wird damit nicht dargetan. Wenn L. für die AP in Österreich (unternehmerisch) so viel "unterwegs" war, würde sich die Frage stellen, warum keine entsprechenden Reisekosten verbucht wurden. Auch hätte P. wohl seine Rechnungen an die AP versandt, hätte an dem angegebenen Firmensitz eine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattgefunden. Die Aussagen der handelnden Personen können somit in ihrer Gesamtheit die Unternehmereigenschaft der AP gerade nicht stützen, sondern untermauern deren Briefkastenfunktion. (2) Der Begriff der Selbständigkeit ist nicht definiert. Unselbständigkeit definiert sich dagegen durch fehlendes Unternehmerrisiko (Einnahmen- und Kostenrisiko). Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Abläufe im gegenständlichen Fall, so ist festzustellen, dass die Firma AP keinerlei Unternehmerrisiko getragen hat. Die Ware (Lebendschweine) wurde nicht an sie verkauft, da die MAV nicht - wie angekündigt - nach deren Ankauf an die Firma AP lieferte bzw. fakturierte. Die Spedition wurde von der Lieferantin bezahlt, jedenfalls sind derartige Kosten der Buchhaltung der AP nicht zu entnehmen. Die Ware wurde von der Firma AP auch nicht vorfinanziert. Tatsächlich hatte die Firma AP mit der Ware bis zur Rechnungserstellung und Zahlung durch den Schlachthof gar nichts zu tun. Nach der Lieferung schrieb sie eine Rechnung oder erhielt eine Gutschrift (und zwar auch erst nach der Mitteilung des Ausmaßes der gelieferten Ware), dies waren ihre einzigen Aktivitäten. Damit fehlen der Firma AP wesentliche Merkmale, die die Unternehmereigenschaft begründen würden. b. Es muss zudem auch eine Lieferung bzw. sonstige Leistung vorliegen: Die Definition der Lieferung und/oder Leistung richtet sich nach § 3 UStG 1994. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht vor, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis gegeben ist (Ruppe, § 12, Tz 35). (1) In Betracht käme ein Reihengeschäft. Von einem Reihengeschäft wird gesprochen, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Bis 1996 enthielt das UStG 1994 für Reihengeschäfte die Sonderregelung des § 3 Abs. 2, wonach die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung jeden Unternehmers in der Reihe galt. Für den Binnenmarkt war diese Regelung schon mit dem UStG 1994 außer Kraft getreten (Art 3 Abs. 2). Beim Reihengeschäft ist seit 1997 (und für den Binnenmarkt schon vorher) der Ort jedes einzelnen Umsatzes anhand der allgemeinen Regeln des UStG zu ermitteln. Bei Beförderungen durch den ersten Unternehmer wird die erste Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt bzw. der Unternehmer den Gegenstand an den Spediteur übergibt. Für die weiteren Lieferungen richtet sich der Leistungsort danach, wo die Verfügungsmacht tatsächlich verschafft wird. Das ist bei einer Beförderung jedenfalls der Ort der Beendigung der Beförderung. (2) Ein Unternehmer innerhalb der Reihe kann dadurch liefern, dass er durch einen Dritten (real) erfüllen lässt (in diesem Fall die Firma E. SA). Allerdings hängt die Zahl der Lieferungen in der Kette von der Zahl der abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte (untereinander) ab. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer in der Kette mit dem vorangehenden Lieferanten ein Verpflichtungsgeschäft nachweisen muss. Betrachtet man die sich aufgrund der Einvernahmen im EU-Bereich ergebenden Fakten, so erweist sich, dass ein Verpflichtungsgeschäft der AP mit der E. SA offenkundig nicht vorgelegen hat: Der Ursprungslieferant (Firma E. SA) hat die Ware an die Firma MAV verkauft und nicht an die AP. Auch die MAV hat die Ware nicht an die inländische Firma AP weiterveräußert, dies wird von Pi. in seiner Einvernahme eindeutig klargestellt. Die AP weist zudem auch keine Schweineeinkäufe in der Buchhaltung aus. Wenn die Bw. "Nachweise" für das Bestehen von Verpflichtungsgeschäften im üblichen Ablauf des Schweinehandels (über Vermittler, mündlich, ohne Zahlungsrisiko und ohne Vertrag) erkennt, so ist ihr auch darin zu widersprechen: Den Aussagen in der Berufung der Bw. ist ebenso wie den Darlegungen in dem anlässlich der Erörterung übergebenen Papier (betreffend Befragungen bei der Firma Ha.) zu entnehmen, dass Bestellungen ausschließlich über P. bzw. H.H. zustandekamen. Mit der Firma AP wurden weder Gesamtlieferverträge noch Einzellieferverträge geschlossen. Wären solche über die Vermittler zustandegekommen, so hätte die E. SA (bei der auch der Gesellschafter A. in nicht unwesentlicher Position tätig war) an die AP verrechnen müssen, was sie aber nicht getan hat. Die Fakten sprechen daher gegen ein Verpflichtungsgeschäft Bw/AP und AP/E. SA. (3) Daran ändert auch das Auftreten des "Vermittlers P." nichts. Dieser hat zwar pro Forma seine Provisionsrechnungen an die Firma AP adressiert, diese aber der Firma E. SA übermittelt. Die Buchhaltung der Firma AP weist keinerlei Kosten für die Vermittlung von Lieferungen auf. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der Vermittler nicht für die Firma AP (wie von der Bw. behauptet), sondern für die EU-Lieferanten aufgetreten. Dies wird durch die Ermittlungen der "Brigade de Controle et de Recherches" bei P. bestätigt, wonach P. den Herrn A. nur einmal getroffen habe und er hauptsächlich mit dem Herrn Pi. über die E. SA in Verbindung stehe. Wenn A. in seiner Einvernahme erklärt, P. sei "Kommissionär" für die AP gewesen, so widerspricht dies den Fakten vollends, da P. die Schweine nicht von der E. SA eingekauft und schon gar nicht an die Firma AP weitergeliefert hat. Dagegen spricht auch die Stellung der Provisionsrechnungen durch P., welche an die E. SA gesandt wurden. (4) Eine Lieferung bedarf der "Verschaffung der Verfügungsmacht" durch den liefernden an den empfangenden Unternehmer. Damit Verfügungsmacht überhaupt verschafft werden kann, muss sie der Unternehmer selbst besitzen (BFH 26.10.1967, BStBl 1968, II, 110: Zu Kauf und gleichzeitigem Rückkauf durch den Importeur, sodass ein Wechsel des Besitzes der Ware nicht stattfindet und der kaufende Unternehmer über die Ware nicht disponieren kann) oder einen Dritten mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragen. Wer keine Verfügungsmacht hat, kann keine Lieferung tätigen (Ruppe, § 3, Tz 31). Nach dem vorab Gesagten hat eine Verpflichtung der E. SA gegenüber der AP nicht bestanden. Da aber kein Verpflichtungsgeschäft gegeben war, konnte die AP der Bw. auch nicht (über Dritte) die Verfügungsmacht verschaffen. Soweit in der Änderungsanmerkung vom 8. Juni 2005 dazu angeführt wird, die buchhalterische Nichterfassung sei kein Beweis, so ist der Bw. entgegenzuhalten, dass sie keine brauchbaren Nachweise für entsprechende Verpflichtungsgeschäfte beigebracht hat (sofern man nicht bloße Behauptungen als Beweise betrachtet). Dagegen ist der Verkauf der Schweine von der E. SA an die MAV (und nicht an die AP) und die gleichzeitige Nichtverbuchung bei der AP in Summe zumindest ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen von Verpflichtungsgeschäften. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Finanzgerichtes Hessen vom 20.12.2001, 6 K 3030, 3032/97, verweist, so kann ihr diese gerade nicht zum Erfolg verhelfen: In dieser Entscheidung ging es nämlich darum, dass eine Firma (Y GmbH) unter anderem deswegen gegründet wurde, um anderen Unternehmern den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, während sie selbst die Umsatzsteuer nicht abführte. Das Finanzgericht stellte fest, dass die nur zu Täuschungszwecken errichtete GmbH keinerlei eigene unternehmerische wirtschaftliche Funktion erfülle, weil sie nur dazu errichtet worden sei, einen Rechtsmantel zur Verfügung zu stellen, unter dessen Namen der tatsächlich Leistende für Zwecke des Vorsteuerabzuges auftreten konnte. Ein Geschäftssitz bestand nicht, weder gab es eigene Geschäftsräume, noch einen eigenen Telefonanschluss. Am Ort des Geschäftssitzes bestand keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit. Da es an einer eigenwirtschaftlichen Betätigung fehlte, war die GmbH nicht als Unternehmerin anzusehen (UStB 7/2002). Der bezeichnete Fall ähnelt damit in vielen Details dem hier zu entscheidenden Berufungsfall. Der BFH hat sich in der Folge im daran anschließenden Urteil vom 4.9.2003, V R 9, 10/02, aufgrund der vielen gegen den Vorsteuerabzug sprechenden Indizien (keine Unternehmereigenschaft, Briefkasten und Scheinsitz) auf einen Umstand - die Verschaffung der Verfügungsmacht - konzentriert: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssten grundsätzlich identisch sein. Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne besteht in der Verschaffung der Verfügungsmacht. Diese kann der Lieferer auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt, sodass mit der Übergabe des Gegenstandes eine Lieferung des Dritten an den Lieferer und eine des Lieferers an den Abnehmer stattfindet. Ein solcher Sachverhalt liegt aber nur vor, wenn sich die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Empfänger des Gegenstandes tatsächlich als Vollzug einer fremden vertraglich vereinbarten Leistungsbeziehung erweist. Andernfalls liegt ein Eigengeschäft des Handelnden (tatsächlich die Verfügungsmacht übertragenden) vor. Der BFH hält auch die Würdigung des FG Hessen für richtig, dass die Y GmbH von vorneherein nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet war, da sie die Lieferungen nicht erbracht hat, sondern nur unter ihrem Namen Rechnungen ausgestellt wurden. Die bezeichneten Entscheidungen bestätigen die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates voll und ganz: Firmen die lediglich die Funktion eines "Rechnungsausstellers" erfüllen, ohne dass sich an ihrem "Firmensitz" geschäftliche Aktivitäten abspielen, sind nicht Unternehmer. Haben sie auch keine Leistungsbeziehung (kein Verpflichtungsgeschäft) mit dem tatsächlichen Lieferanten, so können sie mangels der Möglichkeit Verfügungsmacht - über die Ware (durch Dritte) - zu verschaffen, dem Empfänger keinen Vorsteuerabzug vermitteln. c. (1) Die Lieferungen müssen in einer Rechnung ausgewiesen sein, welche die Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 aufweist. Die Rechnungen müssen nachstehende Angaben enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und Bezeichnung, Tag der Lieferung, Entgelt und Steuerbetrag. Die Angabe des liefernden oder leistenden Unternehmers dient der Sicherstellung der Besteuerung. Scheint in der Rechnung eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Dasselbe gilt, wenn die Adresse unrichtig ist (dh. unter der angegebenen Adresse wurde nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet - Ruppe, § 11, Tz 60). (2) Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen betont hat, stellt die Regelung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 (bzw. 1994) keinen formalistischen Selbstzweck dar, sondern dient der Identifizierung des Rechnungsausstellers. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen irgendein Unternehmer hervorgeht, vielmehr muss der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Dazu ist aber auch die genaue Adresse anzugeben. Die Angabe einer "nur" falschen Adresse kann nicht als "kleiner" Formalfehler angesehen werden (VwGH vom 24.4.1996, 94/13/0133; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Soweit sich die Frage überhaupt in diesem Zusammenhang stellt, ob der Rechnungsempfänger auf eine richtig ausgestellte Rechnung vertrauen durfte, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). (3) Im vorliegenden Fall wurde mit Gutschriften abgerechnet. Gutschriften sind Urkunden, mit denen ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wurde. Gutschriften gelten als Rechnungen des leistenden Unternehmers iS des § 11 UStG 1994, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Gutschrift tritt an die Stelle von Rechnungen. - Der leistende Unternehmer muss zum Ausweis der Steuer berechtigt sein. - Über die Abrechnung mit Gutschrift muss Einverständnis herrschen. - Die Gutschrift muss die in Abs. 1 des § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten. - Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein. - Der leistende Unternehmer darf dem Steuerbetrag nicht widersprechen. (4) An der im Firmenbuchauszug angeführten Adresse residiert ein öffentlicher Notar namens Dr. M. S. Dieser hat niemals der mit seiner Mithilfe gegründeten Firma Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Vielmehr war vorgesehen, dass diese Adresse nur kurzfristig verwendet werden sollte, tatsächlich wurde diese Hilfskonstruktion zum Dauerprovisorium ausgebaut. An der genannten Adresse bestand niemals ein Büro der Firma AP und es wurde dort (wie auch anderswo) keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, da entsprechende Räumlichkeiten weder gemietet waren, noch aufgrund anderer Verträge zur Verfügung standen. Die Gutschriften enthalten demzufolge nicht die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, weil an der angeführten Adresse - "R. 22, 4xxx G." - keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wurde. Die Firma AP war dort auch weder telefonisch, noch per Telefax, noch über ihre Repräsentanten erreichbar. Die einzigen Tätigkeiten der Firma AP hängen nämlich ausschließlich mit der Adresse "AP, Postfach 65, A-4xxx, G." - zusammen. Die von der Bw. übermittelten Gutschriften wurden an diese Adresse gesandt. Die Vorsteuer ist daher schon aus diesem Grund mangels ausgeübter Geschäftstätigkeit an der auf den Gutschriften aufscheinenden Adresse nicht abziehbar. Hinzu kommt, dass - entgegen der Darstellung der Bw. - lt. Berufung in 56 von 132 Fällen die von der AP GmbH wenige Tage nach Gutschriftserstellung ausgestellte Rechnung die Adresse "AP, Postfach 65, A-4xxx, G." aufweist und somit in einem wesentlichen Punkt von der Gutschrift abweicht. Wenn - wie die Bw. in der Berufung ausführt - die Rechnungslegung der AP in den genannten Fällen die "Bestätigung" der Gutschrift darstellte, so müsste die Adresse in den Rechnungen auch als Adressenkorrektur der Gutschrift gewertet werden, womit wiederum die Gutschrift - welche als Rechnung des Lieferanten aufzufassen ist - falsch adressiert gewesen wäre. (5) Der Unabhängige Finanzsenat geht daher unter Einbeziehung der bei der Fa. AP erhobenen Fakten und der Ermittlungsergebnisse im EU-Raum davon aus, dass an der in der Gutschrift genannten Adresse eine Geschäftstätigkeit der AP nicht stattfand, was zur Nichtabziehbarkeit der Vorsteuern führen muss. 3. Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt nicht vor. Vielmehr hat der Generalanwalt in der Rs C-90/02 "Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl" festgestellt, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, Regeln für den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Feststellung des Rechnungsausstellers als Erbringer der Leistung aufzustellen, sofern die Ausübung des Rechtes zum Vorsteuerabzug nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Die Mitgliedstaaten können daher - ohne gegen die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie zu verstoßen - die Angabe von Name und Anschrift des Lieferanten fordern (Rn 75). Auch die Einrichtung von Verfahrensregeln für die Führung des Beweises zum Vorsteuerabzug ist Sache der Mitgliedstaaten. Damit ist auch jene Regelung zulässig, wonach ein Gutglaubensschutz nicht besteht und bei nachträglichem Hervorkommen des Nichtbestehens der Unternehmereigenschaft des Lieferanten der Vorsteuerabzug nachträglich zu versagen ist. Hinzu kommt, dass für den Geltungsbereich des UStG 1994 (Ansicht des VwGH unter Berufung auf Rs C-342/87, "Genius Holding") sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstrecken kann, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Es kann nur Vorsteuer abgezogen werden, die der leistende Unternehmer aufgrund der Leistung schuldet. Zwar wurde diese Rechtslage durch BMF-Erlass vom 20.5.1999 (AÖF 199/118) entschärft, für die Abrechnung mit Gutschriften wurden aber keine Erleichterungen zugestanden. Den Leistungsempfängern wurde demgemäß empfohlen, bei umsatzsteuerlich "unsicheren" Verhältnissen auf Seiten der leistenden Geschäftspartner auf eine Abrechnung der Leistung im Gutschriftswege zu verzichten (Bruckner, persaldo 1999 H 3, 8; dazu auch SWK 1998, S 660 ). 4. Da von der Firma AP nicht nur an die Bw., sondern an viele andere österreichische Schlachthöfe Rechnungen für EU-Transporte ausgestellt (bzw. auch mit Gutschrift Schweinelieferungen abgerechnet) wurden und nachfolgende Betriebsprüfungen Berufungen und Beschwerden auslösten, ist zum bezeichneten Rechtsproblem bereits eine aufhebende VwGH-Entscheidung (vom 22.12.2004, 2002/15/0057) ergangen, auf die sich auch die Bw. berufen hat. a. Der VwGH begründet seine Aufhebung damit, dass (1) keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass die Fa. AP die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt habe und eine Briefkastengesellschaft sei, (2) aus einem einfachen Telefax "die Rechnung werde über unsere Gesellschaft in G. gesandt", sich kein Anhaltspunkt ergebe, dass nur die Rechnung, aber nicht die Lieferung an die AP erfolgt sei, (3) wesentliche Aussagen von Zeugen der Bw. nicht vorgehalten worden seien und (4) das Vorliegen einer Lieferkette (anders als von der Bw. geschildert) entsprechend zu begründen gewesen wäre bzw. Feststellungen notwendig waren, in wessen Verfügungsmacht die gelieferten Schweine standen. b. Der Gerichtshof führt auch aus, dass das Bestehen einer UID-Nummer (die vom Empfänger abgefragt werden kann) noch nicht zwingend den Schluss auf die Unternehmereigenschaft zu lässt. c. Die Bw. kann sich im vorliegenden Fall nicht auf die im besagten VwGH-Erkenntnis angeführten Abweisungsgründe berufen. (1) Die AP hat weder inländische Umsätze noch ig. Lieferungen erklärt. Ihre Briefkastenfunktion ergibt sich nicht nur aus den Befragungen des A. und des L., sondern auch aus den geschilderten Umständen: Die AP hat weder Waren eingekauft, noch welche verkauft. Sie hatte weder Telefon, noch Telefax und auch kein Büro, lediglich eine Postadresse. Einzige Aktivitäten der Fa. AP waren das Unterhalten einer Postadresse und die fallweise Abholung eingehender Gelder durch die Firmengründer L. und A., mit gleichzeitiger Ausstellung von Rechungen an die Bw. und andere Schlachthöfe. (2) Durch die Einvernahmen im EU-Raum und die Ermittlungen bei der AP GmbH konnte geklärt werden, dass die AP kein Verpflichtungsgeschäft mit den EU-Lieferanten abgeschlossen hat und ihr die Lieferungen nicht verrechnet wurden. (3) Die Aussagen der Verantwortlichen der Firma AP (L. und A.) und der E. SA (Pi. und A.) wurden der Bw. zur Verfügung gestellt. (4) Lieferkette und Verfügungsmacht wurden dargestellt. Die AP war in den Bestellungsvorgang nicht eingebunden, hat mit den Lieferfirmen kein Verpflichtungsgeschäft über die Waren abgeschlossen und konnte daher auch nicht über Dritte die Verfügungsmacht verschaffen. Alle strittigen Punkte des vorangehenden VwGH-Falles wurden in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt und aufgeklärt. 5. Sonstige Argumente der Bw.: (a) Soweit sich die Bw. auf die "Strohmannjudikatur" des BFH vom 31.1.2002, V R 37/00 bezieht, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugLieferketteUnternehmereigenschaftVerschaffung der VerfügungsmachtRechnungsmerkmaleBriefkastengesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1480-L/02
Stammnummer
16400
Gültig
15.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF