Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0018-F/08
Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, über eine in der Schweiz ansässige Domizilgesellschaft in Österreich steuerpflichtige Erträge zwecks Steueroptimierung ausgelagert zu haben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-F/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
a, vertreten durch Gantner Steuerberatungs GmbH, 6700 Bludenz,
Färberstraße 10a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Oktober 2008 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des FinStrG des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. September 2008,
StrNr. 97/2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. September 2008 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 97/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den Jahren 2005 bis 2007 vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
dadurch, dass in die Geschäftsgebarung die schweizerische
Domizilgesellschaft "b" zwischengeschaltet worden sei, um dadurch das
inländische Einkommen zu minimieren (Textziffern 2, 3-5 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 11.2.2008) sowie dass die betrieblichen
Erlöse unvollständig erklärt worden seien (Textziffer 6 des
Betriebsprüfungsberichtes), für die Jahre 2004 bis 2006 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 16.771,47 und an
Umsatzsteuer in Höhe von € 99,43 bewirkt und hiermit
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen
habe.
Dieser Verdacht wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wie folgt begründet:
"Beim
Beschuldigten fand eine abgabenrechtliche Außenprüfung nach §
147 Abs 1 BAO statt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass der Hauptkunde -
der Beschuldigte fertigt Beschriftungsfolien diverser Art und Größe
an - die schweizerische Firma b sei.
Alleingesellschafter sei mittlerweile der Beschuldigte. Die
b sei eine Domizilgesellschaft mit Sitz
bei der c, einem Treuhandbüro in
Chur. Die Schweizer GmbH sei lediglich zwischengeschaltet, um Erträge in
die Schweiz zu verlagern. Die Materiallieferungen an die
b stammen einzig vom Beschuldigten,
alle erzielten Erlöse der GmbH seien somit auf die Warenlieferungen des
Beschuldigten zurückzuführen. Die umfangreiche Reistätigkeit des
Beschuldigten, die nicht allein auf die Lieferungen an die GmbH
zurückgeführt werden könnten, seien allesamt als Betriebsausgaben
des Einzelunternehmens des Beschuldigten geltend gemacht worden. Die von ihm an
die GmbH gelieferten Produkte seien an die jeweiligen Endabnehmer zu
höheren Preisen von der GmbH weiterfakturiert worden. In einem
Erstgespräch habe der Beschuldigte angegeben, dass die Gründung der
GmbH in der Schweiz für ihn notwendig gewesen sei, weil ihm in
Österreich bereits alles weggenommen worden sei. Die Erträge der
b waren daher in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dem Beschuldigten zuzurechnen.
Außerdem
wurde festgestellt, dass für 2006 drei Ausgangsrechnungen
erlösmäßig nicht erfasst wurden, die Eingänge seien auf dem
Bankkonto der Sparkasse Lindau erfolgt.
Nach
Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die im Rahmen der Prüfung
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004-2004 erging eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 9.6.2008, die in Rechtskraft erwachsen
ist.
Der
Verdacht in subjektiver Hinsicht ergibt sich aus der Tatbegehungsweise selbst.
Die Vorgangsweise - Einschaltung einer schweizerischen Domizilgesellschaft in
die Geschäftsgebarung zwecks Abgabenminimierung - lässt nur den
Schluss auf eine willentliche Abgabenverkürzung zu, was durch die oben
wiedergegebene Aussage im Erstgespräch mit der Prüferin in nicht zu
überbietender Deutlichkeit zu Tage kam."
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Oktober 2008,
in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"Im
angefochtenen Bescheid wird Herrn
d unterstellt, dass
durch die Einschaltung einer schweizerischen Domizilgesellschaft in den Jahren
2004 bis 2006 Abgabenverkürzungen getätigt wurden. Diese
Feststellungen wurden im Rahmen einer abgabenrechtlichen Außenprüfung
getroffen. Dem Vorwurf der Abgabenverkürzung möchten wir Folgendes
entgegenhalten: Wie bereits in der Berufung des Beschuldigten vorgebracht,
handelt sich bei der b
in Chur um keine Domizilgesellschaft. Diese Behauptung stimmt in keinster Weise
und kann durch zahlreiche Beweise widerlegt werden. Nach der Praxisfestlegung
der Steuerverwaltung von Graubünden handelt sich bei Domizilgesellschaften
um juristische Personen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit,
aber keine sonstige Geschäftstätigkeit ausüben. Als
Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, das
Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die
Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.
Handelstätigkeiten dürfen in der Schweiz nicht von
Domizilgesellschaften getätigt werden. Bei der
b handelt es sich
zweifelfrei um eine tätige Firma, welche ausschließlich in der
Schweiz ihre Leistungen erbringt. In dieser Gesellschaft sind
naturgemäß auch Aufwendungen, wie Personal-, KFZ-, Büro- und
Verwaltungskosten angefallen. Diese sind in den Bilanzen der schweizerischen
Gesellschaft ausgewiesen und wurden im Rahmen der Betriebsprüfung auch
vorgelegt. Sämtliche Aufwendungen, welche in diesen Bilanzen ausgewiesen
sind, wurden nicht anerkannt. Der in der Schweiz auf die Warenlieferungen
getätigte Aufschlag wurde ohne Berücksichtigung der dort angefallenen
Kosten der österreichischen Besteuerung unterzogen. Die Preise, welche von
Herrn d für
Lieferungen an die schweizerische Gesellschaft verrechnet wurden sind
natürlich niedriger als die Preise, wie sie an inländische Endkunden
fakturiert wurden. Es handelt sich hierbei um Großhandelspreise, wie sie
auch an andere Zwischenhändler verrechnet wurden. Dies ist eine
Vorgangsweise, die bei international tätigen Firmen üblich und auch
steuerrechtlich anerkannt ist, da die ausländische Firma auch entsprechende
Aufwendungen zu tätigen hat. Der Vorwurf der Abgabenhinterziehung durch
Verlagerung von Erträgen in die Schweiz ist schon durch den Umstand, dass
in der ausländischen GrnbH keine bzw. nur sehr geringe Gewinne erzielt
wurden, völlig haltlos. So wurde lediglich im Jahr 2004 ein Gewinn von CHF
420.- erzielt; in den Jahren 2005 und 2006 wurden Verluste in Höhe von CHF
4 424,54 bzw. CHF 7 904,22 ausgewiesen. Die Umsätze, welche von der
b getätigt
wurden, hätten gar nicht vom österreichischen Einzelunternehmen
ausgeführt werden können, da die entsprechenden Genehmigungen fehlten.
Nur durch die Gründung einer tätigen Firma in der Schweiz konnten die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschäftstätigkeit in der
Schweiz geschaffen werden. Die Aufwendungen, welche in der ausländischen
GmbH angefallen sind, können alle belegt und nachgewiesen werden.Wir
beantragen daher, dass der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens
gemäß
§
83 Abs.2 des
Finanzstrafgesetzes ersatzlos aufgehoben wird."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß den §§
80 und 81 FinStrG zukommenden Verständigungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet,
kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne
Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt
sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist
lediglich zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe
hinsichtlich der Begehung eines Finanzvergehens vorhanden sind. Es geht in
diesem Verfahrensstadium nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine
abschließende Beurteilung zu treffen, sondern darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§
33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs.1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8
Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Dem Bericht des Finanzamtes Bregenz vom 11. Februar 2008
über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150
BAO sind folgende verfahrensrelevante Feststellungen zu entnehmen:
"Der
Pflichtige reicht beim Finanzamt Bregenz Steuererklärungen mit Angabe der
Wohnadresse e ein, und erklärt
darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Tatsächlich handelt es
sich jedoch um Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Der
Pflichtige fertigt Beschriftungsfolien diverser Art und Größe und
beliefert damit wenige Kunden in Österreich und Deutschland. Hauptkunde ist
die b in der Schweiz. Diese GmbH wurde
im Jahr 1999 durch den Pflichtigen und seine (ehemalige) Lebensgefährtin
f gegründet, wobei seine
Beteiligung bei 25% lag. Im Jahr 2003 wurde der Sitz der GmbH von Vaz nach Chur
verlegt. Gemäß Statutenänderung vom 18.01.2006 ist der
Pflichtige nun Alleingesellschafter der
b. Laut Eintragung im Schweizer
Handelsregister handelt es sich bei der
b um eine Domizilgesellschaft mit Sitz
bei der g. Dies ist ein
Treuhandbüro in Chur. Als Domizilgesellschaften sind jene Rechtsgebilde
anzusehen, die im Land ihrer Registrierung (Firmenbuch, Handelsregister,
Öffentlichkeitsregister) keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten,
sondern bei einem sogenannten Domizilträger (idR einem Rechtsanwalt,
berufsmäßigen Treuhänder usw.) ansässig sind.
Gemäß
§ 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen in wirtschafllicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt
und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend (Abs. 1). Gemäß
§ 22 BAO kann durch Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Abgaben sind so zu erheben,
wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechllichen Gestaltung zu erheben wären.
Nach Ansicht der BP wurde die Schweizer GmbH lediglich zwischengeschaltet, um
Erträge in die Schweiz zu verlagern. Aus den für die Jahre 2004 - 2006
vorgelegten Bilanzen der b ist
ersichtlich, dass die Materiallieferungen des Einzelunternehmers an die GmbH
deren einzigen Materialeinkäufe darstellen. Alle erzielten Erlöse der
GmbH durch die verkauften Folien (und deren Montage) sind somit auf die
Warenlieferungen des Pflichtigen zurückzuführen. Anhand der
Reiseabrechnungen wurde festgestellt, dass der Pflichtige innerhalb der Schweiz
umfangreiche Reisetätigkeiten durchgeführt hat. Die damit verbundenen
Kosten (Tankungen, Fähre Konstanz-Meersburg, Tagesdiäten) wurden
allesamt als Betriebsausgabe seines Einzelunternehmens geltendgemacht. Die
Materiallieferungen an die einzige Kundin - die
b in Chur - hätte keinesfalls
Reiseaufwendungen in viele Teile der Schweiz für das Einzelunternehmen nach
sich gezogen. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche dieser
Reisetätigkeiten iZm den Käufern der Beschriftungsfolien und Aufkleber
angefallen sind. Der Pflichtige hat den Hauptteil seiner Exportumsätze an
die Schweizer Fa. b fakturiert. Die
Ausfuhr der Ware wurde überwiegend durch Einfuhrnachweis am Schweizer
Zollamt Oberriet nachgewiesen. Gleichzeitig wurden dieselben Produkte an die
jeweiligen Endabnehmer zu höheren Preisen von der Domizilgesellschaft
weiterfakturiert. Für die Abgabenerhebung in Österreich sind daher
jene Verhältnisse und Preise maßgeblich, die den Geschäften mit
den Endabnehmern zugrunde liegen, da diese die direkten Vertragspartner und auch
Leistungsempfänger des Pflichtigen darstellen. Aufgrund o.a. Sachverhalte
sind nach Ansicht der BP die bisher erklärten Erlöse aus der
Materiallieferung an die b um die
Differenz zu den erzielten Erlösen der GmbH zu erhöhen, da diese dem
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Beim Erstgespräch gab der
Steuerpflichtige seinerseits an, dass die Gründung der GmbH in der Schweiz
für ihn erforderlich war, weil ihm in Österreich bereits alles
weggenommen worden sei. Er habe eine Möglichkeit gebraucht, Einnahmen zu
erzielen, auf die kein Zugriff erfolgen konnte. Dies ist ein weiteres Indiz
dafür, dass die Einschaltung der Schweizer GmbH aus steuertechnischen
Gründen erfolgte. Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte der Pflichtige mit,
dass er seinen Betrieb in Österreich mangels Betriebsort und mangels
Wohnsitz nicht mehr fortführen wird und diesen zum 30.11.2007 eingestellt
habe. Die Frage des Wohnsitzes wurde im Zuge der Prüfung dahingehend
geklärt, dass It. Aussage der Tochter der Pflichtige einen Schlüssel
zu ihrer Wohnung innehabe und er diese jederzeit benutzen dürfe. Die Frage
nach dem Betriebsstandort wäre nach Ansicht der BP dahingehend zu
betrachten, dass der Pflichtige It. eigener Aussage einen kleinen Lagerraum in
Bludenz (h) zur Verfügung hat, wo
er Folien und seine Buchhaltungsunterlagen lagert. Weiters besitzt er für
seine betriebliche Tätigkeit kein Büro sondern lediglich ein
Mobiltelefon. Dieses ist jedoch auch auf die Adresse in Bludenz angemeldet.
"
Die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen
Steuerbescheide wurden zwar im Berufungswege angefochten, sind jedoch nach der
abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom 9. Juni 2008
nicht mehr bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt nach
Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des vorliegenden
Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der o.a.
Berufungsvorentscheidung gleich wie in dieser vorerst fest, dass
Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz eine bloße Verwaltungs-, aber
keine Geschäftstätigkeit ausüben, das sogenannte Domizilprivileg
beanspruchen dürfen. Als zulässige Verwaltungstätigkeit gilt die
Verwaltung des eigenen Vermögens, wobei Hilfstätigkeiten wie
Faktuierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung mit dem Privileg
dann vereinbar sind, wenn diese durch ausländischer Instruktionen erfolgen
und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz selbst
erzielt wird. Domizilgesellschaften haben eine Steuererklärung mit dem
Geschäftsabschluss einzureichen sowie den Antrag auf Besteuerung eben als
"Domizilgesellschaft" auf dem Erklärungsformular anzumerken.
Die b hat ganz offensichtlich diese Art des
Besteuerungsverfahrens gewählt, wurden doch laut vorliegenden Bilanzen der
GmbH für die Jahre 2004, 2005 und 2006 Domizilgebühren abgeführt.
Es ist in diesem Zusammenhang auch mit aller Deutlichkeit
darauf hinzuweisen, dass die b laut Eintragung im Schweizer Handelsregister eine
Domizilgesellschaft mit Sitz bei der g ist, wobei es sich um ein
Treuhandbüro in Chur, Schweiz, handelt.
Es war jedenfalls zur Erhaltung des Domizilprivileges
für den Bf. ausgeschlossen, eine Handelstätigkeit für die b in
der Schweiz zu entfalten, wäre eine solche doch mit dem Privileg nicht
vereinbar gewesen.
Es scheint die Tätigkeit des Bf. in der Schweiz
demzufolge lediglich darin bestanden zu haben, über den
österreichischen Standort bestellte Waren auszuliefern.
Auf diesen Umstand weist auch hin, dass laut Aktenlage der
Bf. in Österreich die Geschäftsräume sowie die notwendigen
Maschinen hatte. Zudem hatte er auch hierorts seine private
Wohnmöglichkeit.
Laut unwidersprochenen Feststellungen der
Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung hat die b ihre Erzeugnisse
auch weder beworben, noch Personal beschäftigt, und auch keine Rechnungen
erstellt.
Wenn der Bf. weiters behauptet, dass die Umsätze,
welche von der b getätigt wurden, gar nicht von einem österreichischen
Einzelunternehmen ausgeführt werden hätten können, da die
entsprechenden Genehmigungen gefehlt hätten, so kann auch dies der
Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, ist es doch für die Feststellung
einer Steuerpflicht in Österreich - und auch sonstwo -
naturgemäß nicht Grundvoraussetzung, dass sich jemand an gesetzliche
Bestimmungen welchen Staates auch immer hält, wäre doch die weitere
Schlussfolgerung daraus, dass sich jedermann durch gesetzeswidriges Verhalten
der Steuerpflicht entziehen könnte, was wohl vernunftbegabterweise
denkunmöglich ist.
Es vermag daher die gegenteilige Argumentation in der
Beschwerde nicht zu überzeugen, da die o.a. Fakten eindeutig in Richtung
des Bestehens einer reinen Domizilgesellschaft deuten.
Der Bf. scheint demzufolge die b in der Schweiz nur zum
Zwecke der Fakturierung zwischengeschaltet zu haben, um in Österreich
steuerpflichtige Erträge zwecks Steueroptimierung in die Schweiz zu
verlagern bzw. diese Erträge im Ergebnis steuerfrei zu stellen.
Im Übrigen wird auf die o.a. Begründung im
angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf die Ausführungen zu § 21
und § 22 BAO im o.a. Betriebsprüfungsbericht verwiesen, welchen sich
der Unabhängige Finanzsenat - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden
- anschließt.
Der Bf. steht daher begründet im Verdacht, das Tatbild
der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG sowohl
in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht zu haben.
Finalisierend wird der Bf. in Ergänzung des bereits
o.a. nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe eines
Beschwerdeverfahrens ist, ein abschließendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen bzw. mit dieser Entscheidung eine endgültige Schuld des
Bf. noch nicht erwiesen ist. Festzustellen, ob eine solche tatsächlich
vorliegt, wird Aufgabe der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-F/08
- Stammnummer
- 38829
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF