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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3580-W/11

Auslandsprovisionen an zypriotische Briefkastenfirmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3580-W/11vom 12.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Ausführungen des FA, durch das Hervorkommen neuer, vom Bw verschwiegener Tatsachen, nämlich dass er noch nicht offengelegte progressionserhöhende, griechische Einkünfte erzielt habe, sei die Glaubwürdigkeit des Bw in noch höherem Maße erschüttert, ist festzuhalten, dass der Bw aG der unbestritten bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht im Inland jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, diese Einkünfte offen zu legen. Allerdings ist ein Zusammenhang mit den strittigen Provisionsgeschäften nicht ersichtlich. Dass es für den Bw leicht gewesen sein sollte, die nach Zypern überwiesenen Geldbeträge auf sein griechisches Geschäftskonto zu transferieren, ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Bw über die Konten in Zypern verfügen konnte. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die bezahlten Provisionen an den Bw zurückgeflossen sind. Im Übrigen ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Bw iZm den unbestritten nicht erklärten griechischen Einkünften auch zu bedenken, dass der Bw die griechischen Einkünfte in Griechenland versteuert hat und die Einbeziehung der griechischen Einkünfte die zu bezahlende Steuer nur um einen geringen Betrag erhöhen wird. Die Einkünfte in Griechenland sind durch die Ergebnisse des Auskunftsersuchens des FA an die griechische Finanzverwaltung hervorgekommen. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. Der Bw legte die griechischen Steuerbescheide vor, aus denen die Höhe der Einkünfte und die dafür bezahlte Steuer ersichtlich sind. Dass weitere, bisher nicht erklärte Einkünfte bestehen, ist nicht hervorgekommen und wird auch von der Amtspartei nicht behauptet. Rechtliche Beurteilung: Der UFS ist im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des VwGH gebunden; die Verwaltungsbehörden haben nach § 63 Abs 1 VwGG nach einer Aufhebung des Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Betriebsausgaben: Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die beantragten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst. Der Bw hat den überhöhten Teil der erhaltenen Honorare an die Geschäftspartner rücküberwiesen. Diese Rückflüsse stehen in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweiligen Verkaufsgeschäften und sind daher grs betrieblich veranlasst. Ohne die von den Kunden gewünschte Erhöhung der Verkaufspreise und anschließende Überweisung des erhöhten Betrages an die zypriotischen Firmen, hinter denen die Gesellschafter-Geschäftsführer der griechischen Firmen stehen, wären die Verkaufsgeschäfte nicht zu Stande gekommen. Das FA stützt sich in seiner Argumentation iW auf die fehlende Empfängerbenennung iSd § 162 BAO. Das FA hat den Bw mehrfach aufgefordert, gemäß § 162 BAO jene Berechtigten zu nennen, die hinter den Domizilgesellschaften in Zypern stehen, so zB in der Einvernahme vom 11.4.2012. Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige verlangt, dass Schulden, Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhafte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Auftrag nach § 162 BAO dann entsprochen, wenn der tatsächliche Empfänger benannt wird. Mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Als Empfänger kann aber anstelle einer im Ausland ansässigen Offshore-Gesellschaft die hinter ihr stehende Person angesehen werden (VwGH vom 11.7.1995, 91/13/0154; VwGH vom 28.11.2000, 97/14/0062). Bei einer Briefkastenfirma liegt der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind (s VwGH 13. Oktober 1999, 93/13/0200). Als Empfänger kann aber anstelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (s VwGH 11. Juli 1995, 91/13/0154, 0186). Ein Empfängerbenennungsauftrag kann bei Provisionen (Geld- oder Sachzuwendungen) an Steuerausländer dann entfallen, wenn einerseits die Tatsache des Aufwandes und seine betriebliche Veranlassung, das ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem ausländischen erteilten oder angestrebten Geschäftsauftrag bzw -abschluss, als erwiesen angenommen werden kann und andererseits sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann auf die Namhaftmachung der Empfänger verzichtet werden. Die Abgabenbehörde hat den Steuerpflichtigen unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles zur Erbringung entsprechender Nachweise aufzufordern, die eine Beurteilung im Sinne des obigen Absatzes ermöglichen. Da es sich im ggstdl Fall unbestritten um Zahlungen an Briefkastenfirmen im Ausland handelte und prima vista nach den im Vorverfahren festgestellten und vom VwGH bestätigten Ungereimtheiten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland steuerpflichtig ist, war die Aufforderung zur Empfängerbenennung im ggstdl Fall ursprünglich jedenfalls gerechtfertigt. Der Bw hat als endgültige Empfänger der Zahlungen Hrn D., Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa K. F. und Hrn P., Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa P. bzw die von diesen vertretenen Firmen angegeben. Der Berufungssenat ist in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass die Empfängerbenennung den Tatsachen entspricht und dass die Genannten die endgültigen Empfänger der Zahlungen sind (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung). Der Bw ist daher seiner Verpflichtung zur Empfängerbenennung nachgekommen. Er hat nicht nur die Briefkastenfirmen, sondern die dahinter stehenden Personen genannt. Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch hervorgekommen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem ausländischen erteilten oder angestrebten Geschäftsauftrag bzw -abschluss, als erwiesen angenommen werden kann und dass sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist. Da der Bw aber ohnehin die tatsächlichen Empfänger benannt hat, braucht nicht mehr beurteilt zu werden, ob die strittigen Zahlungen auch ohne exakte Empfängerbenennung anerkannt werden könnten. Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt und der erfolgten Empfängerbenennung iSd aufhebenden Erkenntnisses des VwGH kein Grund vorliegt, die strittigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Berufung war daher insoweit Folge zu geben. Griechische Einkünfte: Der Bw ist in Österreich ansässig und daher unbeschränkt steuerpflichtig. Es ist daher grs das Welteinkommen der Besteuerung zu unterziehen. Besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, ist das jeweilige DBA, hier DBA Griechenland, heranzuziehen. Die griechischen Geschäftsführerbezüge des Bw sind nach Art 16 DBA Griechenland iVm Art 23 Abs 1 DBA Griechenland zu besteuern. Art 16 DBA Griechenland, BGBl Nr 39/1972, lautet: "Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden." Griechenland behält sich vor, Art 16 DBA auf die Einkünfte eines Gesellschafters anzuwenden, der als Geschäftsführer einer griechischen GmbH tätig ist. Art 16 DBA Griechenland ist daher im ggstdl Fall anzuwenden. Der Bw ist in Österreich ansässig. Das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen fällt daher Griechenland zu. Art 23 Abs 1 DBA Griechenland statuiert für die griechischen Geschäftsführerbezüge des Bw das Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt. Die Geschäftsführerbezüge des Bw sind daher in Österreich von der Besteuerung auszunehmen; der Steuersatz wird so angewendet, wie wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die griechischen Dividenden des Bw sind nach Art 10 Abs 1 DBA Griechenland iVm Art 23 Abs 2 DBA Griechenland zu versteuern. Art 10 Abs 1 DBA Griechenland lautet: "(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in beiden Vertragstaaten besteuert werden." Die griechischen Dividenden dürfen daher in Österreich besteuert werden. Nach Art 23 Abs 2 DBA Griechenland ist die in Griechenland bezahlte Quellensteuer bis zu dem Betrag, der der in Österreich darauf entfallenden Steuer entspricht, anzurechnen. Die ausländischen Dividenden sind (gemeinschaftsrechtskonform auch für 2001 und 2002) der Quasiendbesteuerung zu unterziehen und unterliegen daher der KEST von 25%. Die in Griechenland bezahlte Quellensteuer ist bis zur Höhe der in Österreich auf diese Einkünfte entfallende Steuer (25% KEST) anzurechnen. Berechnung: 2001: Dividenden: 7.104,07,-- Quellensteuer GR 35%: 2.486,42 KEST 25%: 1.776,02 Anrechenbare Quellensteuer GR: 1.776,02 Steuer Dividenden GR: 0,-- 2002: Dividenden: 5.724,31,-- Quellensteuer GR 35%: 2.003,51 KEST 25%: 1.431,08 Anrechenbare Quellensteuer GR: 1.431,08 Steuer Dividenden GR: 0,-- 2003: Dividenden: 6.397,80 Quellensteuer GR 35%: 2.239,23 KEST 25%: 1.599,45 Anrechenbare Quellensteuer GR: 1.599,45 Steuer Dividenden GR: 0,-- Die griechischen Dividendeneinkünfte werden daher mangels Relevanz nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abgaben aufgenommen (siehe Berechnungsblätter). Auf Grund der hervorgekommenen griechischen Geschäftsführerbezüge des Bw waren die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 insoweit abzuändern. Wiederaufnahme: Bei den hervorgekommenen griechischen Einkünften handelt es sich um neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Der Bw beantragt selbst, die in Griechenland bezogenen Einkünfte in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Der UFS geht daher davon aus, dass die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, in der iW vorgebracht wird, das FA habe keine Gründe für die Wiederaufnahme des Steuerverfahrens aufgezeigt, inhaltlich insofern modifiziert wurde, dass aG der hervorgekommenen griechischen Einkünfte nunmehr taugliche Gründe für die Wiederaufnahme vorliegen würden. Die Berufung war daher insoweit abzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 12. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3580-W/11
Stammnummer
64027
Gültig
12.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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