§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörende Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Aufzeichnungen jederzeit möglich ist. Zweck der Aufbewahrung von Belegen (§ 131 Abs. 1 Z 5, § 132 Abs. 1) ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des…
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, ursprüngliche Fassung von Pkt.9, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 30). Da die Buchhaltung der S GmbH - siehe die obigen Ausführungen des G in seinem Schreiben vom 9. November 1998 - nicht tagfertig gewesen ist, waren die Scheckzahlungen…
überschaubaren Dimensionen der erforderlichen Belegsichtung schließen aus, dass dem Beschuldigten etwa nicht aufgefallen wäre, dass die vereinnahmten Entgelte der G KEG nur teilweise erfasst worden sind. Nicht beweisbar ist, dass der Beschuldigte in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass er tatsächlich monatlich und nicht quartalsweise…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch Senat_2 über die Berufung der F.P. GmbH, Adresse, vom 12. April 2002, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 17. Dezember 2001, vertreten durch Amtspartei, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom 17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch AR M., vom 6. Dezember 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch AR M., vom 2. Februar 2006 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach…
…an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Entscheidungsgründe Strittig ist die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages aufgrund festgestellter Buchhaltungsmängel sowie die Nichtanerkennung von Aufwendungen und Vorsteuern aus Scheinrechnungen. Die Berufungswerberin (Bw.) ist im Bereich des Unterhaltungsmanagement tätig und bilanziert mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1. November bis 31…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen VM, vertreten durch GS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. März 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Wölflingseder und Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1993, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999…
…inklusive der Saldenliste nicht geändert, die Darstellung der Saldenliste aber auch nicht dezitiert widerlegt oder bezweifelt. Zwar kommt ein Sicherheitszuschlag (SZ) im gegenständlichen Fall in Betracht, weil die vorliegenden Buchhaltungsmängel die Annahme rechtfertigen, dass nicht alle Erlöse vollständig aufgezeichnet wurden. Die bisherige Gesamtschätzung von 480…
Die Fa. FL_12 schloss mit dem Bw. am 12.2.2007 einen Subunternehmervertrag ab, der lediglich ganz vage Vereinbarungen enthält wie etwa: "Es wird vereinbart, dass der Subunternehmer zu den vereinbarten Regiestundensatz oder zu einen Fix Pauschalpreis einverstanden ist." Am 2.11.2007 wurde…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Richard Zips gegen die Bescheide des Finanzamtes f.d. 6.,7. u. 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999, Körperschaftsteuer für 1996 und 1997 und Haftung für Kapitalertragsteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A-Str. 95, vertreten durch Helga Reutner, Steuerberaterin, 3680 Persenbeug, Habsburgstraße 20, vom 1. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 5. Juni 2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die weiteren Mitglieder OR Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dr. Georg Lamp und Joachim Rinösl, im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch, über die Berufung des M.G., 9... V., M-str. 5…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R GesmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, Gewerbesteuer für das Jahr 1993, Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, Körperschaftsteuervorauszahlungen für…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Novacount WTH GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1180 Wien, Vinzenzgasse 6, vom 28. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 17. Oktober 2007 betreffend…
Für die Behauptung des Bw., es habe weiterhin bis 1990 Streit mit dem Klienten geherrscht, findet sich im Handakt keinerlei Hinweis. Diese Behauptung des Bw. erweist sich daher als unglaubwürdig. Auch die eidesstattliche Erklärung des Klienten aus dem Jahr 1995 ist unstimmig, lebensfremd und unglaubwürdig…
Eingang als auch | | bei Ausgang: 2 x 17.452,00 = | 34.904,00 | Dito Storno gemäß Auszüge 28 und 29 bei Ein- und Ausgang: | 5.088,00 | von 8xxx am 06.11.89 an Akr | 4.250…