Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0532-W/06
Nichtanerkennung von Aufwendungen und Vorsteuern aus Scheinrechnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0532-W/06vom 04.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Dr. Kurt Folk, KR Oswald Heimhilcher und Helmut Tomek im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer über die Berufung der Bw., vertreten durch FM Steuerberatung GmbH, 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19,
a) vom 16. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 25. Mai 2005 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003 sowie b) vom 17. Juni 2005 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2005 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 nach der am 16. Dezember 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung, entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden gem. § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages aufgrund festgestellter Buchhaltungsmängel sowie die Nichtanerkennung von Aufwendungen und Vorsteuern aus Scheinrechnungen.
Die Berufungswerberin (Bw.) ist im Bereich des Unterhaltungsmanagement tätig und bilanziert mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1. November bis 31. Oktober).
Geschäftsführer (GF) war in den Streitjahren Herr A, der zu 100 % am Stammkapital der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt war.
Bei der Bw. fand für die Jahre 2002 und 2003 eine Außenprüfung gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 9. September 2005 ausführlich dargestellt wurden:
Lt.
Tz. 1 des Bp-Berichtes hätten für die Losungsermittlung keine
Grundaufzeichnungen beigebracht werden können. Eine Erlöskalkulation
könne aufgrund der Geschäftsabwicklung nicht durchgeführt
werden.Die Eingangsrechnungen seien alphabetisch geordnet und Belegnummern
seien nicht vergeben worden. Auf den Belegen fänden sich keine
Vorkontierungen, auch seien wenige Buchungstexte eingegeben
worden.Für 2002 würden die Buchungsbelege fehlen. Dadurch
wäre weder die Einnahmen- noch die Ausgabenseite nachvollziehbar.Die
Gesellschafterverrechnungskonten würden einen Überhang der Einlagen
ausweisen, sodass die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt seien.Durch diese
materiellen und formellen Mängel ergebe sich eine
Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO.
Strittig
seien folgende Rechnungen (vgl. Tz. 3 des Bp-Berichtes):
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Vlg. 2002
|
Re-Betrag
(exkl. USt)
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Vorsteuer
|
Re-Betrag
(inkl. USt)
|
Firma B Re v. 15.9.2002
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7.200
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1.440
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8.640
|
Vlg. 2003
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Re-Betrag
(exkl. USt)
|
Vorsteuer
|
Re-Betrag
(inkl. USt)
|
Firma B Re v. 19.12.2002
|
42.000,00
|
8.400,00
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50.400,00
|
Firma C Re 013012 v. 30.12.2002
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27.854,00
|
5.570,80
|
33.424,80
|
Summe:
|
69.854,00
|
13.970,80
|
83.824,80
In
den Kassabelegen hätten sich o.a. Rechnungen befunden. Erhebungen der
zuständigen Finanzämter hätten ergeben, dass sich beide Firmen
nicht an den auf der Rechnung angegebenen Adressen befunden hätten, und
dass diese beiden Firmen keine Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse
angemeldet gehabt hätten.Die Betriebsprüfung sei daher davon
ausgegangen, dass die verrechneten Leistungen nicht durch diese beiden Firmen
hätten erbracht werden können. Nach Ansicht der Betriebsprüfung
handle es sich bei den o.a. Rechnungen somit um
"Scheinrechnungen".Die Nettobeträge seien daher dem
Betriebsergebnis zuzurechnen und die Vorsteuern würden nicht anerkannt
werden.
Die
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie werde um den
Rechnungsbetrag der Firma C reduziert (10 % von 27.854 = 2.785,40).Die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 betrage daher 1.023,87
€ statt bisher 3.809,27 €.
Aufgrund
der Unwägbarkeiten der Buchhaltung gem. Tz. 1 des Bp-Berichtes, werde ein
Sicherheitszuschlag i.H.v. 20.000 € jeweils für 2002 und 2003
festgesetzt plus 20 % Umsatzsteuer.Der Brutto-Betrag (als verdeckte
Ausschüttung) werde der Kapitalertragsteuer wie folgt
unterworfen:
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2002
|
2003
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Sicherheitszuschlag-netto
|
20.000
|
20.000
|
20 % USt
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4.000
|
4.000
|
Nettoausschüttung
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24.000
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24.000
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Kapitalertragsteuer
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8.000 (= 32.000 x 25 %)
|
8.000
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= verdeckte Ausschüttung (inkl. KESt)
|
32.000
|
32.000
Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und führt in dieser sowie in den Schriftsätzen vom 21. Juni 2005 und vom 17. Oktober 2005 im Wesentlichen folgendermaßen aus:
Die
Bw. habe die Tageslosungen lückenlos erfasst.
Paragons
oder sonstige Hilfsaufzeichnungen seien nicht angefertigt worden.
Die
Bw. betreibe u.a. eine Cross-Kart-Bahn.Nach Entrichtung des Fahrpreises in
bar, erwerbe der Kunde das Recht zur zehn minütigen Benützung der
Cross-Kart-Bahn mit einem geeigneten Fahrzeug. Auch im Prater würden keine
eigenen Belege ausgestellt.
Die
"alphabetische" Ordnung von Eingangsrechnungen widerspreche keiner
Verfahrensvorschrift zur Rechnungslegung. Zweck sei, die leichtere
Auffindbarkeit etwa von Lieferantenbelegen bei Reklamationen.
Auch
dass Buchungssätze nicht direkt auf dem Beleg vorkontiert worden seien,
widerspreche ebenfalls keiner gesetzlichen Bestimmung.Tatsächlich sei
die Kontierung auf dem Kassablatt erfolgt.
Die
Bw. habe zwar das Kassabuch selbst geführt, das Rechnungswesen sei aber
nicht von der Bw. selbst, sondern von der Firma D erstellt worden.
Die
fortlaufende Nummerierung der Belege sei erst mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2003 vorgeschrieben worden.Alle
Buchungssätze seien somit nachvollziehbar gewesen.
Auch
seien dem Betriebsprüfer sämtliche Belege und Rechnungen der Firmen C
und B ausgehändigt worden.
Alleine
aus dem Überhang der Einlagen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto eine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten abzuleiten und damit die
Schätzungsberechtigung oder den Sicherheitszuschlag zu begründen,
stelle eine absolut untaugliche, weil unvollständige und
unzusammenhängende Ermittlungsmethode dar.
Bei
den Leistungen der Firma C handle es sich um Aufwendungen für die
Errichtung eines Containeraufstellplatzes, einer Kartbahn, einer Kinderkartbahn
und einer Zuschauertribüne. Die Entrichtung des Rechnungsbetrages i.H.v.
33.424,80 € sei am 30. Dezember 2002 in bar erfolgt.Der
Betriebsprüfung sei auch eine Kopie des Gewerbescheines und des
Führerscheines des Geschäftsführers der Firma C vorgelegt
worden.Weshalb dieser real existierende Leistungsaustausch von der
Betriebsprüfung als "Scheingeschäft" beurteilt worden sei, sei
für die Bw. nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich
der beanstandeten Rechnungen der Firma B verweise die Bw. auf die Berufung
betreffend das Einzelunternehmen A.
Die
Ermittlung der effektiven Besteuerungsgrundlagen für die
Körperschaftsteuer 2002 und 2003 sei aus den Bescheiden vom 25. Mai 2005
bzw. dem Bp-Bericht nicht nachvollziehbar.
Der
Betriebsprüfer habe in den Jahren 2002 und 2003 selbst festgesetzte
Sicherheitszuschläge i.H.v. von jeweils 32.000 € als verdeckte
Gewinnausschüttung angesetzt, ohne jegliche Darstellung des verdeckten
Kapitalzuflusses an den Gesellschafter A.
Zum
Vorwurf der ungeklärten Mittelherkunft halte die Bw. fest, dass dies
seitens der Betriebsprüfung nicht näher untersucht worden wäre
(keine Cash-Flow-Rechnung, keine Vermögensdeckungsrechnung etc.).
Die
Bw. wende sich auch gegen die Kürzung der Investitionszuwachsprämie im
Jahre 2002.Das Wirtschaftsgut (Kartbahn etc.) sei auch heute noch real
existent und in Betrieb. Es sei somit weder ein nicht existentes Geschäft
simuliert oder vorgetäuscht, noch ein anderes Geschäft verdeckt
worden.
Die
Bw. beantrage daher die Verminderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
für 2002 um den Betrag des griffweise geschätzten
Sicherheitszuschlages i.H.v. 10.000 € und für 2003 i.H.v. 20.000
€.Weiters beantrage die Bw. die Anerkennung der Vorsteuerbeträge
aus den Rechnungen der Firmen C und B i.H.v. 1.440 € (für das Jahr
2002) und i.H.v. 13.970,80 € (für das Jahr 2003).Betreffend
Körperschaftsteuer beantrage die Bw. die Reduzierung der
Bemessungsgrundlage für 2002 auf den Wert des ursprünglichen
Körperschaftsteuerbescheides vom 24. Februar 2004 i.H.v. 33.029,32 €
bzw. für 2003 auf den Wert des Körperschaftsteuerbescheides vom 14.
Mai 2004 i.H.v. minus 6.234,25 €.
Betreffend
Kapitalertragsteuer führt die Bw. aus, dass im Bp-Bericht konkret
überhaupt keine nachgewiesener Maßen nicht verbuchten Vorgänge
dargestellt worden seien, sondern einerseits sehr wohl verbuchte
Geschäftsvorgänge ungerechtfertigterweise als Scheinrechnungen
qualifiziert worden seien und andererseits wegen angeblicher sogenannter
"Unwägbarkeiten der Buchführung" bereits Sicherheitszuschläge
verhängt worden seien und zwar für das Jahr 2002 i.H.v. 10.000 €
und für das Jahr 2003 i.H.v. 20.000 €.Der Betriebsprüfer
habe für 2002 eine als Sicherheitszuschlag deklarierte verdeckte
Gewinnausschüttung festgesetzt, die um mehr als das Dreifache über der
griffweisen Zuschätzung zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
2002 liege. Auch für das Jahr 2003 übersteige die als
Sicherheitszuschlag definierte verdeckte Gewinnausschüttung, die durch die
Betriebsprüfung erhöhte Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
um 60 Prozent.Obwohl konkrete Feststellungen über einen verdeckten
Kapitalzufluss an den Gesellschafter fehlen würden und auch keine
Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden seien, würden völlig
unzusammenhängend und offenbar willkürlich Sicherheitszuschläge
als verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt werden.Die Bw.
beantrage daher die Aufhebung des Kapitalertragsteuerbescheides vom 19. Mai
2005.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Im Zuge des Erörterungsgespräches vom 5. November 2009 und ihrer Stellungnahmen vom 18. November 2009 und 14. Dezember 2009 zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend erforderlicher Nachweise zu den strittigen Betriebsausgaben führt die Bw. u.a. ergänzend aus:
Die
Bw. sei über Vermittlung von Herrn E an die Fa. C herangetreten.Das
Bauvorhaben habe die Bw. mit Herrn E und mit dem Geschäftsführer der
Fa. C (= Herr G) besprochen.
Entgegen
der Behauptung der Betriebsprüfung, dass die Fa. C über keine
Arbeitnehmer verfügt haben solle, lege der steuerliche Vertreter der Bw.
Kopien von zahlreichen Anmeldungen von Arbeitnehmern der Fa. C bei der
Sozialversicherung vor.
Herr
G habe am 30. Dezember 2002 den Empfang des Geldbetrages i.H.v. 33.424,80 €
mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Originalbestätigung sei der
Abgabenbehörde vorgelegt worden.
Die
strittigen Rechnungen seien lt. Kassabuch in einem Betrag bar entrichtet
worden.
Die
Beträge lt. Anlagenverzeichnis würden sich aus dem Sachkonto 2501
ergeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 275 BAO) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die Erledigung von Berufungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 BAO ist
die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315)
unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster
Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde
käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
Die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde beruht allein auf der objektiven
Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, wobei
unmaßgebend bleibt, ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der lückenhaften bzw.
mangelhaften Darstellung der Besteuerungsgrundlagen trifft oder nicht. Ziel der Schätzung
muss stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, dh. sie soll der Ermittlung
derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur
bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; vgl. auch VwGH 18.12.1997, 96/16/0143).
Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass das Finanzamt bei Erlassung der
angefochtenen Bescheide ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist auch das Parteiengehör zu wahren
(VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; VwGH 20.6.1995, 92/13/0037; VwGH 28.5.1998, 96/15/0260).
Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen,
Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur
Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen,
die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung
sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Die Abgabenbehörde hat auf alle substantiiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit
auseinander zu setzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; VwGH 27.5.1998,
95/13/0282, 0283; VwGH 31.7.2002, 98/13/0194; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0137).
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen - nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO bzw. des § 288 Abs. 1 lit. d BAO - der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die
Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung
zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse
(Darstellung der Berechnung) darzulegen (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0188; VwGH 25.3.2004, 2002/16/0290; VwGH 23.2.2005, 2002/14/0152).
Den vorstehenden Grundsätzen hat das Finanzamt bei Erlassung der angefochtenen
Bescheide nicht entsprochen, weshalb es der Abgabepflichtigen auch erst im
Berufungsverfahren möglich war, entsprechende Einwendungen gegen die vom Finanzamt
durchgeführte Schätzung vorzubringen.
Hinsichtlich der von der Fa. C ausgestellten Rechnungen ist dem Bp-Bericht lediglich zu entnehmen, dass an der Rechnungsadresse der Firma kein Mitarbeiter angetroffen werden konnte. Konkreteres ist dem Bp-Bericht nicht zu entnehmen. "Laut Erhebungen der zuständigen Finanzämter" in Tz. 3 gibt keine Auskunft, um welche Erhebungen es sich dabei gehandelt hat, wann diese Erhebungen stattgefunden haben (vor oder nach der Rechnungslegung) und welche Finanzämter als "zuständige" anzusehen sind.
Damit kann aufgrund der vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilt werden, ob die genannten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die im Jahr 2002 von Herrn H erstellten Rechnungen berechtigen jedenfalls nicht zum Vorsteuerabzug, da die Adresse des leistenden Unternehmers unrichtig ist, weil sich Herr H im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nachweislich nicht mehr an der angegebenen Adresse aufgehalten hat und daher an dieser Adresse auch kein Unternehmen betrieben hat.
Das Finanzamt hat es jedoch auch unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob zu den in den Aufzeichnungen der Bw. aufscheinenden Daten tatsächlich Auszahlungen an die jeweiligen Subunternehmer erfolgten, da - wie vom GF der Bw. auch angegeben - zumeist Zahlungen vor Rechnungslegung erfolgten. Eine Überprüfung der Aufzeichnungen in dieser Hinsicht, aus der auch Rückschlüsse gezogen werden könnten, ob die tatsächlich ausbezahlten Beträge dem Unternehmen, den Aufzeichnungen zufolge, auch zur Verfügung standen, ist jedoch unterblieben, obwohl daraus Rückschlüsse auf nicht deklarierte Einnahmen hätten gezogen werden können.
Der GF der Bw. gab im Rahmen des Erörterungsgespräches vom 5. November 2009 bekannt, dass Herr E der Vermittler der Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der Fa. C gewesen sein soll, wobei jedoch die Aussage darauf hindeutet, dass das Geschäft eigentlich mit diesem abgeschlossen wurde und die Fa. C nur vorgeschoben wurde. Ermittlungen in dieser Richtung wurden aber vom Finanzamt nicht geführt.
Von der Betriebsprüfung wurde im Bp-Bericht unter Tz. 3 behauptet, dass die Fa. C bei der WGKK keine Dienstnehmer gemeldet hat, der steuerliche Vertreter der Bw. konnte aber Anmeldungen von Dienstnehmern der Fa. C vorlegen.
Das Finanzamt hat es jedoch unterlassen, Nachforschungen anzustellen, ob und welche Dienstnehmer der Fa. C für die Bw. gearbeitet haben, bzw. ob nicht Dienstnehmer des E oder der von ihm vertretenen Gesellschaft die Arbeiten durchgeführt haben und an wen welche Beträge tatsächlich ausbezahlt wurden.
Unklar ist auch, ob die Betriebsausgabenkürzung zu Recht in voller Höhe durchzuführen war (siehe Tz. 3) oder nur in Höhe der AfA hätte erfolgen dürfen, da lt. Anlagenverzeichnis die Autobahn auf 20 Jahre abgeschrieben wurde und von der Bw. möglicherweise auch nur die AfA gewinnmindernd verbucht wurde.
Vom Finanzamt wurde auch nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welchen Grundlagen die Festsetzung des Sicherheitszuschlages und dessen Höhe in den Jahren 2002 und 2003 basieren. Weiters ist auch nicht erkennbar, warum im Jahre 2003 ein Vorsteuerbetrag i.H.v. 13.971,20 S nicht anerkannt wurde (siehe Tz. 3 des Bp-Berichtes vom 22. März 2005; die Summe aus 8.400 + 5.570,80 ergibt nämlich 13.970,80).
Das Finanzamt hätte die Abgabepflichtige u.a. auffordern müssen, die Namen und Adressen der Geschäftspartner sowie die Höhe der erzielten Bar-Einnahmen (á conto Zahlungen) bzw. Kontoüberweisungen bekannt zu geben und einen Nachweis darüber abzuverlangen.
Aufgrund der vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen, kann nicht beurteilt werden,
ob
die Buchhaltung der Bw. ordnungsgemäß bzw. ob durch deren
Nichtordnungsmäßigkeit eine Schätzungsberechtigung
begründet wird,
welche
Annahmen zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages führten, ob
die Voraussetzungen für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
überhaupt vorliegen undwie die Ermittlung des Sicherheitszuschlages
i.H.v. 20.000 S (exkl. 20 % USt) erfolgte,
welche
Annahmen für eine verdeckte Ausschüttung sprechen,
wem
der Kapitalfluss zugerechnet wurde,
ob
die Fa. C tatsächlich keine Dienstnehmer in den Streitjahren
beschäftigte und ob bzw. an wen die angeblich an den
Geschäftsführer der Firma C ausbezahlten Beträge tatsächlich
ausbezahlt wurden und
mit
welcher
Begründung
Änderungen in den Körperschaftsteuerbescheiden 2002 und 2003 jeweils
vom 25. Mai 2005 vorgenommen wurden, da eine solche den Bescheiden nicht
entnommen werden kann.
Die entsprechenden Ermittlungen wurden vom Finanzamt nicht durchgeführt und auf das Vorbringen der Abgabepflichtigen wurde bislang auch nicht eingegangen. Bei Durchführung dieser Ermittlungen hätten im Ergebnis anders lautende Bescheide ergehen können, weshalb die Voraussetzungen für eine im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz liegende Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vorliegen.
Die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) zur Bescheidaufhebung wird damit begründet, dass
es dem Finanzamt obliegt, tragfähige Sachverhaltsermittlungen zur Begründung ihrer
Bescheide zu tätigen.
Die Klärung obiger Fragen erfordern umfangreiche zusätzliche Erhebungen, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Schätzung nicht getroffen werden kann, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen dieser Ermittlungen Umstände hervorkommen, die zu anders lautenden Bescheiden führen könnten.
Für die Zurückverweisung spricht weiters der Umstand, dass es nicht primäre Aufgabe der
Berufungsbehörde sein kann, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmalig zu
ermitteln. Primäre Aufgabe von Rechtsmittelbehörden ist vielmehr die Überprüfung der
Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
Gegen die Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde spricht weiters der Umstand,
dass im Hinblick auf das kontradiktorische Rechtsmittelverfahren alle Beweisergebnisse erst
der Amtspartei zur allfälligen Stellungnahme vorgehalten werden müssten, weshalb auch
prozessökonomische Gründe für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz
sprechen.
Im Rahmen der Ermessensübung ist schließlich auch auf die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO Bedacht zu nehmen, wonach die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Auch geht der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des
(bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Der Unabhängige Finanzsenat betrachtet es im Hinblick auf seine Funktion als unabhängiges Kontroll- und Rechtsschutzorgan nicht als
seine Aufgabe, eine derartige Ermittlungstätigkeit erstmals durchzuführen.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und zur Wahrung
des vollen Instanzenzuges für die Bw. sah sich die Berufungsbehörde dazu veranlasst, von
der ihr gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die
angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Finanzamt aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. März 2010
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0532-W/06
- Stammnummer
- 45835
- Gültig
- 04.03.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF