Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1657-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Hotelbetriebes wegen festgestellter Aufzeichnungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1657-W/05vom 03.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch BOS Bilanz-,
Org.- und Steuerservice GmbH, 1010 Wien, Graben 29A, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 und Umsatz- und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1993 bis 1996 vom 4. Juni 1999 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Jahre 1993 bis 1996 vom 16. März 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
führte im Streitzeitraum mehrere Hotels und Gastgewerbebetriebe, darunter
das Hotel Y in B.
In den Jahren 1998/1999 fand
bei der Bw eine die Jahre 1993 bis 1996 umfassende abgabenbehördliche
Prüfung statt. Dem Betriebsprüfungsbericht ist u.a. zu entnehmen, dass
im Prüfungszeitraum zu 75 % GX bzw. ab dessen Tod im November 1995 die
Verlassenschaft nach GX und zu 25 % EX Gesellschafter der Bw waren
(Tz. 11 BP-Bericht) und die Buchhaltung am Firmensitz in W geführt
wurde. Eigentümer der Hotelliegenschaft in B war GX. Am 17. November
1997 wurde die Liegenschaft von der Verlassenschaft an die Y
Liegenschaftsverwaltung GmbH & Co. KG verkauft.
Die Prüferin traf unter
Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichts verschiedene Feststellungen, von
denen jene, welche das Hotel Y betreffen, in eine Schätzung der aus diesem
Hotelbetrieb erzielten Umsätze mündeten.
1. Feststellungen der
Betriebsprüfung:
Unter Tz. 17 Pkt. 2 c des
Betriebsprüfungsberichts wird dazu näher ausgeführt, dass die
für das Hotel Y geführten Grundaufzeichnungen derart mangelhaft
gewesen seien, dass die Betriebsprüfung die Richtigkeit der erklärten
Umsätze nicht habe nachvollziehen können. Es sei versucht worden, aus
den vorgelegten Zimmerspiegeln in Verbindung mit den Ausgangsrechnungen und den
erklärten Erlösen die Belegung pro Tag bzw. pro Monat zu errechnen.
Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Eintragungen in den
Zimmerspiegeln teilweise mit Bleistift vorgenommen bzw. färbige
Eintragungen überschrieben worden seien. Bei dem Versuch, die Belegung pro
Tag bzw. pro Monat aus dem EDV-Zimmerplan zu ermitteln, sei beispielsweise
aufgefallen, dass für ein bestimmtes Zimmer im Zimmerspiegel eine andere
Belegung als im Zimmerplan aufgezeichnet gewesen sei. Dies habe zu dem Versuch
geführt, die tatsächliche Belegung pro Zimmer, pro Tag anhand der
Gäste-Ausgangsrechnungen mit den angeführten Zimmernummern und der
Verweildauer zu eruieren. Dabei sei auf Grund eines Vergleichs des
Zimmerspiegels mit den Gästerechnungen sowie eines Vergleichs des
EDV-Zimmerplans mit den Gästerechnungen beispielsweise für den Monat
Jänner 1994 festgestellt worden, dass 34 % bzw. 28 % der
Gäste, die laut Zimmerspiegel im Hotel gewesen wären, nicht
abgerechnet worden seien, bzw. die Erlöse nicht Eingang in die Tageslosung
gefunden hätten.
Ferner habe eine Verprobung für den willkürlich
gewählten Zeitraum Jänner bis März 1994 ergeben, dass es
trotz prozentueller Steigerungen der Nächtigungen zu einem Abfall der
Erlöse gekommen sei.
Ein weiterer Buchhaltungsmangel betreffe die Kassa. Eine
Buchhaltungskraft habe, festgehalten in einer Niederschrift vom
9. September 1998, angegeben, dass es über die Feststellungen des
täglichen Kassenstandes keine Aufzeichnungen gebe. Das Kassabuch sei
rechnerisch in W und nicht im Hotel geführt worden. Es habe keine Kontrolle
des tatsächlichen Kassenstandes stattgefunden.
Aus dem Gesamteindruck, den die
Betriebsprüfung vom Rechnungswesen der Bw gewonnen habe, resultierten in
Verbindung mit den angeführten formellen Mängeln und sachlichen
Unrichtigkeiten schwere Zweifel an der Richtigkeit der Buchhaltung. Die
Besteuerungsgrundlagen betreffend Hotel Y seien daher durch Schätzung zu
ermitteln.
Unter Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichts
erläutert die Prüferin die Methode der Schätzung. Als Grundlage
für die Schätzung sei ein Wertermittlungsgutachten des Baumeisters O,
B, herangezogen worden. Dieser sei bei Ermittlung des Ertragswertes von
möglichen und üblichen Erlösen im Sommer- und
Winterfremdenverkehr in der gegenständlichen Betriebsart als Hotel mit
vorwiegend Halbpension und Zimmer mit Frühstück ausgegangen.
Außerdem habe dieser Erhebungen bei Betrieben sowie beim
Fremdenverkehrsverband B bezüglich Zimmer- und Pensionspreise und der
möglichen Auslastung getätigt.
Der Gutachter habe für die Wintersaison von Mitte
Dezember bis März, das sind ca. 105 Tage, bei einer Auslastung von
80 % ca. 84 Belegstage, für die Sommersaison von Mai bis Mitte
Oktober, das sind ca. 165 Tage, bei einer Auslastung von 40 % ca.
66 Belegstage, insgesamt somit 150 Belegstage, was einer Auslastung
von ca. 40 % pro Jahr entspreche, errechnet. Als Erlös aus der
Vermietung seien durchschnittlich 400,00 S pro Person angenommen
worden.
Daraus errechne sich folgender
Rohertrag:
|
87 Betten x
150 Tage x 400,00 S
|
5.220.000,00
S
|
+ Wohnung im
Dachgeschoss
|
42.000,00
S
|
+ Wohnung im
1. Obergeschoss
|
42.000,00
S
|
|
5.304.000,00
S
Die Betriebsprüfung habe
den Betrag von 5.304.000,00 S als Nettoerlös behandelt und die
Umsätze 0 %, die Umsätze 10 % und die Umsätze 20 %
ausgehend von den Erlöskonten des Hotels Y erhöht
|
|
um
|
auf
|
1993:
|
30%
|
8.871.360,55
S
|
1994:
|
14%
|
9.137.300,62
S
|
1995:
|
20%
|
9.205.652,59
S
|
1996:
|
53%
|
9.136.661,16
S
Unter Tz. 27 und 36 des
Berichts stellt die Betriebsprüfung fest, dass die Umsatzerhöhungen
einschließlich der darauf entfallenden Umsatz- und Kapitalertragsteuern
als den Gesellschaftern GX bzw. Verlassenschaft nach GX und EX im Ausmaß
ihrer Beteiligungen zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttungen zu
behandeln seien.
Abgesehen von diesen, den
Betrieb des Hotels Y betreffenden Feststellungen bemängelte die
Betriebsprüfung u.a., dass (Tz. 17 Punkt 2a BP-Bericht) sich bei
einer anhand der Abreise-, Belegungs-, Anreise- und Totalbelegungslisten, der
Ortstaxen und der Leintücher durchgeführten Verprobung der
Nächtigungserlöse des Hotels GB, welches die Bw in X betreibt,
Erlösdifferenzen ergeben hätten, und dass (Tz. 17 Punkt 2d
Betriebsprüfungsbericht) von der Prüfungsabteilung für
Strafsachen im Jahr 1995 kopierte Eingangsrechnungen in der Buchhaltung der Bw
unterschiedliche Ausgangsrechnungsnummern aufweisen und auf Rechnungen teilweise
keine oder überschriebene Nummern aufscheinen würden, sowie zwar
Vorschreibungen von Vergnügungssteuer existierten, die Bw aber keine
entsprechenden Erlöse erklärt habe.
Das Finanzamt erließ den
Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung tragende Abgaben- und
Haftungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1996.
2. Berufung
In der gegen diese Bescheide am 16. Juni 1999
erhobenen Berufung wendet die Bw u.a. ein, dass die von der Betriebsprüfung
festgestellten Mängel von einem Angestellten der Bw, dem Leiter des Hotels
Y, verursacht worden seien. Dieser sei für die mangelhaften
Grundaufzeichnungen verantwortlich gewesen. Die Mängel seien daher nicht
auf eine Einflussnahme der Gesellschafter zurückzuführen. Aus diesem
Umstand könne geschlossen werden, dass die für das Hotel Y verbuchten
Umsätze sämtliche Geschäftsfälle umfassten und die Fiktion
der Betriebsprüfung, dass die Umsatzzuschätzung den Gesellschaftern im
Beteiligungsausmaß zugeflossen wäre, nicht haltbar sei.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 reichte die Bw
eine von ihrer neuen steuerlichen Vertretung verfasste "Ergänzung und
Abänderung der Berufung vom 16. Juni 1999" ein. Darin wird
zunächst zu den hinsichtlich des Hotels GB getroffenen Feststellungen der
Betriebsprüfung Stellung genommen. Die Betriebsprüfung hätte aus
diesen Feststellungen zwar keine steuerlichen Auswirkungen abgeleitet, sie
zeigten aber deutlich, mit welcher Unbefangenheit mit der Materie die
Feststellungen in den Betriebsprüfungsbericht aufgenommen worden seien. Es
bestünde der Eindruck, dass bei manchen Feststellungen trotz besseren
Wissens der Betriebsprüfer und somit unter Verletzung der behördlichen
Sorgfaltspflicht bei Erhebung der vorhandenen Umstände vorgegangen worden
sei. Die Prüferin habe aus den Wäschereirechnungen bzw. der daraus
ersichtlichen Anzahl der gewaschenen Polsterbezüge auf die Anzahl der
Nächtigungen hochgerechnet und auf diese Weise Erlösdifferenzen
ermittelt. Im Zuge der Prüfung sei jedoch erläutert worden, dass
Zweibettzimmer als Einbettzimmer vergeben würden, nach Abreise des Gastes
aber beide Polster der neben einander stehenden Betten gewaschen werden
müssten. Aus den dabei entstehenden Differenzen zwischen Nächtigung
und Waschung könne nicht auf eine Unrichtigkeit der Aufzeichnungen
geschlossen werden. Die Aufnahme dieses Satzes, der nur dazu gedacht sein
könne, einem Leser des Betriebsprüfungsberichts einen
irreführenden Eindruck zu vermitteln, erscheine, da dies trotz besseren
Wissens erfolgt sein könnte, disziplinär bedenklich.
Die Betriebsprüfung habe
ferner festgestellt, dass Ordner mit verschiedenen Listen nicht
vollständig, ein Statistikordner nicht vorhanden und Zimmerbelegungen nicht
nachvollziehbar gewesen, die diesbezüglichen Fragen unbeantwortet geblieben
wären. Dazu sei festzustellen, dass die Betriebsprüfung in W begonnen
habe und weder die Betriebsprüfer noch die in W tätigen Personen mit
dem Ablauf eines Hotelbetriebes vertraut gewesen wären. Die
Betriebsprüfer seien im Juni 1998 nach X gereist, hätten auf der
Gemeinde Meldelisten ausgehoben und abgeschrieben und dann die
Geschäftsführerin im Hotel aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit
wäre nachgewiesen worden, dass die Meldelisten den Aufzeichnungen des
Hotels entsprechen würden. Dieser Umstand werde im
Betriebsprüfungsbericht nicht erwähnt. Im September 1999 sei die
Geschäftsführerin nach W gereist und habe die fehlenden Listen und
Ordner der Prüferin gezeigt. Dies sei aber von der Prüferin mit der
Feststellung, dass diese Sache bereits abgeschlossen wäre, nicht zur
Kenntnis genommen worden, was aber deren Pflicht gewesen wäre.
Bezüglich der zum Betrieb des Hotels Y getroffenen
Feststellungen der Betriebsprüfung erläutert die Berufung
zunächst, unter Beilage einer Skizze (Anlage 1 der Berufung), den
Ablauf von der telefonischen oder sonstigen Anfrage oder der unangemeldeten
Ankunft eines Gastes bis zu seiner Abreise. In diesem Ablauf erfülle der
Zimmerspiegel (Anlage 2 der Berufung) eine bloße Hilfsfunktion und
müsse mit entfernbaren Schreibmitteln geführt werden, um Buchungen
aufnehmen, im Falle einer Stornierung wieder entfernen, umbuchen, Zimmer
wechseln oder Gruppen zusammenstellen zu können. Zumeist einen Tag vor
Ankunft eines Gastes werde die voraussichtliche Ankunft in die von der
Betriebsprüfung als Zimmerplan bezeichnete Zimmerliste (Anlage 3 der
Berufung) eingetragen. Dies solle sicherstellen, dass dieses Zimmer nicht
zweifach vergeben werde. Sollte ein Gast unangemeldet ankommen, so scheine er
natürlich im Zimmerspiegel, der ja nur Vormerkfunktion habe, nicht auf. Bei
Ankunft des Gastes werde außerdem ein Meldezettel (Anlage 4 der
Berufung) ausgefüllt. Anlässlich der Abreise werde eine Rechnung
(Anlage 5 der Berufung) ausgestellt und eine Austragung in der Zimmerliste
vorgenommen. Anlage 6/1 enthalte eine Aufteilung auf die einzelnen
Erlössparten (Logis, Kurtaxe, Küche, Getränke, Telefon,
Bäder, Massagen). Die dort ausgewiesenen Tageslosungen würden auf ein
Interimskonto gebucht. Aus Anlage 6/2 sei die weitere buchhalterische Behandlung
ersichtlich.
Zu der unter Tz. 17 c des
Betriebsprüfungsberichts erwähnten Verprobung des willkürlich
gewählten Zeitraums Jänner bis März 1994 wird in der
Berufung vorgebracht, dass die steuerliche Vertretung in Zusammenarbeit mit
einer Geschäftsführerin diesen Zeitraum ebenfalls überprüft
und dabei festgestellt habe, dass die Aufzeichnungen vollständig, richtig
und sachlich einwandfrei seien. Alle Behauptungen der Betriebsprüfung seien
unrichtig.
So sei bereits die Aussage der Betriebsprüfung, dass
die Bw einen EDV-Zimmerplan geführt habe, falsch. Während des gesamten
Prüfungszeitraums seien die Aufzeichnungen händisch geführt
worden. Nur für einen Zeitraum von etwa drei Monaten habe man den Einsatz
einer EDV erprobt.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass anhand der
Zimmerspiegel die Eintragungen nicht überprüfbar bzw. die
Zimmerspiegel nicht aufschlussreich gewesen seien, lasse deutlich erkennen, dass
die Betriebsprüfung mit dem Ablauf einer Hotelorganisation nicht vertraut
sei. Zimmerspiegel, die auch nicht Bestandteil der Grundaufzeichnungen im Sinne
des § 131 BAO seien, könnten, um die erwähnten
Änderungen zu ermöglichen, nur mit leicht entfernbarem Schreibmaterial
geführt werden.
Zimmerspiegel seien durchaus aufschlussreich, wenn man sie
richtig lesen könne. Sie würden aber nie Eintragungen ergeben, die
sich in der Folge aus der Zimmerliste über die endgültige
Zimmerbelegung ergeben. Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass für
ein bestimmtes Zimmer im Zimmerspiegel eine andere Belegung als im Zimmerplan
aufgezeichnet worden wäre, sei daher nicht ein Beweis für die
Mangelhaftigkeit, sondern für die sachgemäße Führung der in
einem Hotelbetrieb notwendigen und üblichen Aufzeichnungen.
Der für den Monat Jänner 1994 angestellte
Vergleich der Zimmerspiegel mit den Gästerechnungen bzw. die daraus
ermittelte Abweichung von 34 % zeige wiederum das völlige
Unverständnis der Betriebsprüfung für den Ablauf einer
Hotelorganisation, in der Zimmerspiegel nur provisorische Eintragungen
enthielten und bis zum letzten Tag Storni von Gästen eintreffen
würden.
Was den Vergleich des EDV-Zimmerplans mit den
Gästerechnungen bzw. die daraus ermittelte Abweichung von 28 %
betreffe, so könne damit, da es einen EDV-Zimmerplan nicht gegeben habe,
nur ein Vergleich mit der von der Betriebsprüfung als Zimmerplan
bezeichneten Zimmerliste laut Anlage 3 gemeint sein. Diesen Vergleich habe
die steuerliche Vertretung auch angestellt. In der als Anlage 7 der
Berufung beigelegten Kopie des Zimmerplans für Jänner 1994 seien mit
roter Farbe die Nummern der Ausgangsrechnungen vermerkt worden, woraus
ersichtlich sei, dass 100 % der Gäste, die laut Zimmerplan im Hotel
waren, auch abgerechnet worden seien.
Der Satz "eine Verprobung für den
willkürlich gewählten Zeitraum 1-3/1994 ergab, dass trotz
prozentueller Steigerung der Nächtigungen dies zu einem Abfall der
Erlöse führte" sei überhaupt unverständlich. Laut
Listen der Betriebsprüfung habe sich eine Minderung von Jänner auf
Feber um 19 % und von Feber auf März um 5 % ergeben. Diese
Feststellung resultiere möglicherweise aus einem Vergleich mit dem Vorjahr,
was aber noch geklärt werden müsse. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass im Jänner verschiedene Gäste, die im Dezember
ankommen und im Jänner abreisen, erst im Jänner abgerechnet werden,
sodass der Umsatz Jänner üblicherweise höher sei als der Umsatz
Feber. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich innerhalb von
mehreren Jahren eine Entwicklung ergeben habe, wonach zeitweise Zimmerbelegungen
häufiger geworden, durch Buchungen von Reiseveranstaltungen die Preise aber
gesunken seien, weshalb es durchaus möglich sei, dass trotz Steigerung der
Nächtigungen geringere Erlöse erzielt werden.
Ein Missverständnis sei möglicherweise dadurch
aufzuklären, dass die Betriebsprüfung in einer Auswertung der
Meldungen (Anlage 8 der Berufung) für Feber 1994 eine
Nächtigungsanzahl von 1.365 festgestellt habe, während sich aus der
Anlage 9 (Taxen und Abgabenberechnung für die Gemeinde B) ergebe, dass
in diesem Monat 1.218 Zimmer belegt und 147 Zimmer frei gewesen seien, woraus in
Summe die von der Betriebsprüfung herangezogene Zahl von 1.365
resultiere.
Die Feststellung der Betriebsprüfung sei
unverständlich, selbst wenn sie richtig wäre, könne man daraus
einen materiellen Mangel der Aufzeichnungen in keiner Weise
ableiten.
In der Berufung wird weiters zu Unterlagen, welche die
Betriebsprüfung im Zuge der Prüfung übergeben hat, Stellung
genommen. Eine Aufstellung der Betriebsprüfung (Anlage 10 der
Berufung) zeige für einen bestimmten Zeitraum eine Differenz von
909,09 S. Diese Differenz beruhe darauf, dass die sich die
Betriebsprüfung bei einer Position geirrt habe. An Stelle des richtigen
Betrages von 32.760,00 S habe die Betriebsprüfung 33.760,00 S
angesetzt. Daraus resultiere eine Bruttodifferenz von 1.000,00 S bzw. die
Nettodifferenz von 909,09 S.
Die Betriebsprüfung habe ferner in einer Aufstellung
des Kassabuches laut Kassabelegen (Anlagen 12/1 bis 12/3) eine
Differenz von 70.407,11 S aufgezeigt. Diese Differenz erkläre sich
ebenfalls aus mehreren der Betriebsprüfung unterlaufenen Fehlern wie etwa
der Nichtberücksichtigung des Anfangssaldos.
Diese Fehler dürften ausreichend demonstrieren,
welcher Wert den Feststellungen der Betriebsprüfung über Mängel
bei der Kassenbuchführung beizumessen sei.
Zur Feststellung der Betriebsprüfung, dass der
tägliche Kassenstand nicht aufgezeichnet worden sei, führt die
Berufung aus, dass nicht täglich Kassenberichte geschrieben worden seien
und daher auch nicht täglich hätten abgestimmt werden können.
Weiters seien gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO die
Unterlagen zur Führung des Kassabuches festzuhalten und bis zum 15. des
übernächsten Monats einzutragen. Diese Frist sei eingehalten worden.
Dass das Kassabuch in W und nicht im Hotel geführt worden sei, sei ohne
Bedeutung. Die BAO würde eine Abstimmung mit dem tatsächlichen
Kassenstand nicht vorsehen. Dies sei auch gar nicht möglich, wenn das
Kassabuch eineinhalb Monate später geführt werden könne. Trotzdem
sei der im Hotel vorhandene Kassenstand meistens zum Monatsende bei laufenden
Revisionen verglichen worden.
Zu den unter Tz. 17
Punkt 2d des Betriebsprüfungsberichts angesprochenen
Rechnungsmängeln bringt die Berufung vor, dass im Bericht die Begriffe
Eingangs- und Ausgangsrechnung vertauscht worden seien, die Feststellung nicht
überprüfbar sei, weil die erwähnten Kopien fehlen würden,
auch nicht feststellbar sei, ob nun Rechnungen des Jahres 1995 oder solche des
Jahres 1993 gemeint seien, ferner eine Nichtnummerierung von Ausgangsrechnungen
wegen der Verwendung maschinell durchnummerierter Rechnungsblocks
auszuschließen sei. Es seien lediglich Stornierungen von Rechnungen
vorgekommen, die Stornobelege seien jedoch vorhanden und auffindbar, die
Vorschreibung von Vergnügungssteuer betreffe Münzspielautomaten, die
in einem angemieteten Kaffeehaus aufgestellt seien und daher nicht das Hotel Y
beträfen.
Der Schlusssatz der
Betriebsprüfung, aus dem vom Rechnungswesen gewonnenen Gesamteindruck
würden sich in Verbindung mit den aufgezeigten Mängeln schwere Zweifel
an der Richtigkeit der Buchhaltung ergeben, beruhe darauf, dass die
Betriebsprüfung völlig branchenunkundig und unsachgemäß und
teilweise ohne ihrer Erhebungspflicht nachzukommen und unter
Nichtberücksichtigung von angebotenen Beweismitteln, einen Gesamteindruck
bekommen habe, der dementsprechend unrichtig sein müsse. Die Zweifel an der
Richtigkeit der Buchhaltung seien daher völlig bedeutungslos.
Zur Durchführung der Schätzung bringt die
Berufung vor, dass diese, was die Schätzungsmethode betreffe, Erstaunen
errege. Es sei das anlässlich einer Verlassenschaftssache über den
Wert der Hotelliegenschaft erstellte Gutachten eines
Baumeisters herangezogen
worden. Bisher habe man angenommen, dass die Betriebsprüfer
Sachverständige des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft seien und
für Kalkulationen eine weitaus höhere Qualifikation haben sollten als
ein Baumeister. Der Schätzmeister habe ein einziges Mal das Gebäude
besichtigt und ansonsten die auf Seite 3 des Gutachtens (Anlage 16 der
Berufung) angeführten Werte zur Verfügung gehabt. Auf Seite 26
führe der Sachverständige allerdings an, dass er Erhebungen bei den
derzeitigen Betrieben sowie beim Fremdenverkehrsamt bezüglich Zimmer- und
Pensionspreise und der möglichen Auslastung getätigt sowie allgemeine
Erfahrungen berücksichtigt habe. Diese allgemeinen Hinweise
ermöglichten es nicht, die Feststellungen des Sachverständigen
nachzuprüfen. Die Bw verlange die Vorlage der Unterlagen betreffend der
erhobenen Preise, Auslastungen und Vergleichsbetriebe. Jedenfalls könne die
Auslastungsannahme des Sachverständigen auf Basis der Auskünfte des
Fremdenverkehrsverbandes und angeblicher Vergleichsbetriebe nur sehr ungenau
sein und berücksichtige eventuell nicht die subjektiven Verhältnisse
des geprüften Hotelbetriebes. Dies sei daher für eine Ermittlung der
Umsätze der Bw absolut ungeeignet.
Als Anlage 17 werde daher das Gutachten des
Sachverständigen Dr. N vom 14. September 1999 vorgelegt, in
welchem dieser ausführe, warum das Gutachten des Baumeisters O vom
23. November 1995 unrichtig sei. Außerdem werde zu den Annahmen des
Finanzamtes Stellung genommen und es werde festgestellt, dass sich auf Grund der
Aufzeichnungen des Hotels eine Abweichung von -5,8 % vom Durchschnitt der
anderen Hotelbetriebe von B ergebe. Diese Abweichung werde mit den Eigenheiten
des Hotels eingehend begründet.
Dieses Gutachten, das von der
Erhebung und vom Aufbau her wesentlich genauer und sachverständiger
erstellt worden sei, als das von der Finanz herangezogene, liefere einen
weiteren Beweis für die Richtigkeit der von der Bw geführten
Aufzeichnungen. Die weitere Vorgangsweise der Betriebsprüfung, die
Feststellungen auf die Jahre 1993 bis 1996 auszudehnen, entbehre außerdem
jeder Beweisgrundlage.
Der Sachverständige Dr. N erstellte sein
Gutachten "über die Richtigkeit der Umsatzschätzung des
Finanzamtes anhand der Ertragswertberechnung im Gutachten des Baumeister
O". Als Grundlagen dienten dem Sachverständigen u.a.
Informationsaufnahmen bei der Gemeinde B, beim Fremdenverkehrsverband B und bei
den Nachbarhotels und anderen Gastronomen. Im Befundteil seines Gutachtens
hält Dr. N offizielles Zahlenmaterial für den Fremdenverkehr in B
in den Jahren 1993 bis 1996 fest. Die Statistik enthalte alle Betriebe und es
sei bekannt, dass die Streuung der Auslastung zwischen rd. 20 % und
95 % liege. Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit habe der
zuständige Gemeindebeamte jedoch nicht mitteilen können, welche Hotels
sich im untersten bzw. obersten Bereich befinden. Es sei aber im Gespräch
mit der Gemeinde und vielen Hoteliers unisono die Meinung aufgekommen, dass
schon gut 10 Jahre "ka Gstell" sei, der Belag und die
Auslastung krass unterdurchschnittlich seien und das Hotel vom leichten
Aufschwung 1994-1995 sicherlich nichts profitiert habe, andererseits aber auch,
dass aus diesem Hotel etwas zu machen wäre. Der Befund nennt für die
Jahre 1993 bis 1996 insgesamt folgende Werte:
|
Winter
|
Sommer
|
|
ohne
Camping
|
Betten
|
Nächtigungen
|
Betten
|
Nächtigungen
|
pro
Bett/Jahr
|
pro
Bett/Jahr
|
24.359
|
2.127.212
|
23.490
|
1.778.299
|
163,01
|
158,75
Daraus ergebe sich, dass die Hotelbetten in den Jahren
1993 bis 1996 zu rd. 43,5 % belegt gewesen seien.
Zur Bettenanzahl des Hotels Y führt der
Sachverständige aus, dass die Bettenanzahl 84 plus 2 Zusatzbetten betragen
habe. Ein Vierbettzimmer und auch ein Dreibettzimmer seien seit 1993 selten voll
vermietet, daher sei die rechnerische Annahme von 84 Betten auf alle Fälle
richtiger als die im Gutachten des Baumeisters genannte Bettenanzahl von
87.
Der Sachverständige hält ferner fest, dass der
Sachverständige O 150 Belegstage pro Jahr errechnet habe und dass dies vom
Durchschnitt der Übernachtungen in B von 158,75 um -5,8 %
abweiche.
Es sei in ganz B bekannt, dass der Y trotz seiner guten
Lage in den letzten 10 Jahren verloren habe. Die Betreiber des Hotels vor
1992 seien nicht nur Hoteliers gewesen. Oftmaliger Direktorenwechsel hätte
die Kontinuität des Hauses und die Pflege des Stammpersonals verhindert.
Dass die Lage allein nicht schuld sei, zeige die Aussage von Nachbarhotels,
wonach viele Stammgäste zu diesen abgewandert seien.
Unregelmäßige Öffnungszeiten hätten ebenfalls zu einer
geringeren Gesamtauslastung geführt. Die Zimmereinrichtungen und sonstigen
Einrichtungen würden nicht mehr dem Geschmack eines Gastes entsprechen,
Naturmöbel würden beispielsweise dringend einer Auffrischung
bedürfen. Im Gegensatz zu anderen Hotels würde das Hotel auch nicht
über ein Dampfbad oder ein kleines Bad mit Thermalwasser verfügen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass das Hotel oft zu Versteigerungen oder zum
Verkauf ausgeschrieben gewesen sei, weil der Ertrag weit unter dem Durchschnitt
der übrigen Hotels liege.
Dass der Sachverständige des Verkehrswertgutachtens
auch die Wohnung im Dachgeschoss und 1. Obergeschoss mit einem fiktiven
Mietertrag bei der Ertragswertberechnung herangezogen habe, sei richtig. Ob eine
nicht vermietete Wohnung für Personal und Geschäftsführung als
Dienstwohnung auch bei der Umsatzschätzung berücksichtigt werden
dürfe, sei fraglich.
Im Gutachtenteil stellt der
Sachverständige schließlich fest, dass die, die durchschnittliche
Auslastung betreffenden Annahmen des Baumeisters O den Durchschnittswerten
für B für die Jahre 1993 bis 1996 entsprechen würden. Die
durchschnittliche Auslastung aller Hotels in B sei aber kein Maßstab
für die individuelle Auslastung eines Einzelbetriebes wie beispielsweise
speziell des Hotels Y. Dessen Auslastung liege weit unter dem Durchschnitt der
anderen Hotels. Es sei in B ein offenes Geheimnis in der Hotelbranche, im
Fremdenverkehrsverband und in der Gemeinde, dass das Hotel Y eine Auslastung
hatte, die maximal die Hälfte des Durchschnitts der Hotellerie betragen
habe. Das Finanzamt habe in seiner Umsatzzuschätzung die bereits
ortsbekannte schlechte Auslastung des Hotels Y nicht
berücksichtigt.
Zusammenfassend hält die
Berufung fest, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung, was die
formellen Mängel betreffe, unrichtig seien. Bei entsprechender Branchen-
und Sachkenntnis und bei sachgemäßer und sorgfältiger
Überprüfung wäre die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Aufzeichnungen richtig sind. Die Schätzungsmethode sei
unzweckmäßig, das Bewertungsgutachten eines Baumeisters könne
nicht herangezogen werden. Aus dem der Berufung beigelegten
Schätzungsgutachten ergebe sich eine minimale und begründete
Abweichung von 5,8 % vom Durchschnitt der anderen Betriebe, was bei
Erstellen eines äußern Betriebsvergleichs die Richtigkeit der
Aufzeichnungen beweise.
Abschließend weist die steuerliche Vertretung darauf
hin, dass "wir während der Betriebsprüfung nicht anwesend und
nicht beteiligt waren, unsere Ausführungen und daher zum Teil auch die
Informationen von dritter Seite, die wir nicht überprüfen konnten,
beruhen". Diese seien deswegen aufgenommen worden, weil sie sich in der
Folge alle durch Überprüfung mit den tatsächlichen Unterlagen
verifizieren ließen, hingegen die Feststellungen der Betriebsprüfung
sich in den meisten Fällen im Vergleich mit den Unterlagen als unrichtig
erwiesen hätten.
Die
steuerliche Vertretung sei von der Bw angewiesen worden, anzumerken, dass
- sollte sich ergeben, dass die Annahmen, dass der
Betriebsprüfungsbericht unfachgemäß, was die Methode der
Prüfung und der Schätzung betreffe, und/oder teilweise trotz besseren
Wissens und/oder fahrlässig hinsichtlich der vielen Irrtümer und/oder
unzumutbar oberflächlich hinsichtlich der Kenntnisnahme der Abwicklung in
einem Hotelbetrieb und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen und/oder einen
der weiteren vorstehend angeführten Mängel aufweise, erstellt worden
sei, sich die Bw die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus den
Kosten des Berufungsverfahrens etc. vorbehalte.
3. Die Betriebsprüferin
erstattete am 19. Jänner 2002 eine Stellungnahme zur Berufung, die im
Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird.
Einleitend erläutert die Prüferin, dass, da die
steuerliche Vertretung, welche die Berufung verfasste, nicht mit der für
die Betriebsprüfung bevollmächtigten Vertretung ident sei, und der
Eindruck bestehe, dass die jetzige steuerliche Vertretung nicht alle Unterlagen
aus der Betriebsprüfung für die Berufung zur Verfügung hatte, die
wesentlichsten Mängel der Buchhaltung aufgezeigt würden. Dies sei
notwendig, da die Berufung hauptsächlich emotionelle und weniger sachliche
Elemente beinhalte.
Punkt 1 - 3 der Stellungnahme:
Der steuerliche Vertreter sei
zu Beginn der Prüfung um die Vorlage verschiedener Unterlagen ersucht
worden. Die verlangten Inventuren für die Jahre 1992 bis 1997 seien der
Betriebsprüfung nie vorgelegt worden. Für das Hotel Y seien nur
für das Jahr 1993 und die Monate Jänner bis April 1994, nicht aber
für den restlichen Prüfungszeitraum, die verlangten Zimmerspiegel
vorhanden gewesen.
Punkt 4 der Stellungnahme:
Die Betriebsprüfung habe aus dem Kaufvertrag und der
zugehörigen Inventur vom 17. November 1997 für das Hotel Y 89
Betten ermittelt.
Die Stellungnahme enthält
eine detaillierte Auflistung nach Zimmernummern und jeweiliger
Bettenanzahl.
Punkt 6 der Stellungnahme:
Die Betriebsprüfung habe für Jänner 1993 die
ausgestellten Rechnungen mit dem Hotelertragsbuch und dem Kassabuch (Text:
Tageslosung) verglichen. Danach seien für diesen Monat Rechnungen über
insgesamt 1.202.267,00 S gelegt worden, während im Hotelertragsbuch
ein Betrag in Höhe von 1.069.386,00 S und als Tageslosung ein Betrag
in Höhe von 1.247.557,00 S erfasst worden seien. Diese gravierenden
Differenzen hätten von der steuerlichen Vertretung nicht aufgeklärt
werden können.
Die Stellungnahme listet die
Rechnungsbeträge und die Eintragungen im Hotelertragsbuch sowie die
Tageslosungen einzeln auf.
Punkt 7 der Stellungnahme:
Anhang 2 der Stellungnahme
enthalte für Jänner 1993 eine Aufstellung der belegten Zimmer laut
Zimmerspiegel, laut Zimmerplan aus EDV, der abgerechneten Gäste pro Zimmer,
der nicht verrechneten Gäste laut Zimmerspiegel und der nicht verrechneten
Gäste laut EDV. Warum einige Gäste nicht abgerechnet worden seien und
warum die Gästebelegung pro Zimmer laut Zimmerspiegel mit der
Gästebelegung laut Zimmerplan nicht ident sei, habe weder die Bw noch die
steuerliche Vertretung aufgeklärt.
Punkt 8 der Stellungnahme:
Dieser Punkt enthält
Gegenüberstellungen der Nächtigungszahlen laut Zimmerplan und der
Nächtigungszahlen laut Meldungen an das Gemeindeamt sowie der zwischen den
beiden bestehenden Differenzen, ferner Aufstellungen der aus den
Nächtigungszahlen errechneten Erlöse pro Nächtigung:
Jänner bis Dezember 1993
(für April 1993 habe es lediglich die Meldungen an das Gemeindeamt
gegeben):
|
Nächtigungen
|
lt.
Zimmerplan
|
lt.
Meldungen
|
Differenz
|
Jänner
|
1.144
|
1.089
|
55
|
Februar
|
1.587
|
1.519
|
68
|
März
|
721
|
656
|
65
|
April
|
|
392
|
|
Mai
|
206
|
203
|
3
|
Juni
|
163
|
152
|
11
|
Juli
|
1.183
|
678
|
505
|
August
|
1.025
|
883
|
142
|
September
|
1.369
|
1.560
|
-191
|
Oktober
|
308
|
267
|
41
|
November
|
347
|
158
|
189
|
Dezember
|
1.440
|
1.306
|
134
Erlöse pro
Nächtigung Jänner bis Dezember 1993 laut Zimmerplan:
|
|
Nächtigungen
|
Erlös
lt. Kto
|
Erlös/Nächt.
|
Jänner
|
1.144
|
682.264,00
|
596,38
|
Februar
|
1.587
|
582.956,00
|
367,33
|
März
|
721
|
336.294,00
|
466,43
|
April
|
|
122.448,00
|
|
Mai
|
206
|
81.836,00
|
397,26
|
Juni
|
163
|
45.505,00
|
279,17
|
Juli
|
1.183
|
169.396,00
|
143,19
|
August
|
1.025
|
307.858,00
|
300,35
|
September
|
1.369
|
321.047,00
|
234,51
|
Oktober
|
308
|
98.447,00
|
319,63
|
November
|
347
|
100.203,00
|
288,77
|
Dezember
|
1.440
|
168.115,00
|
116,75
Erlöse pro
Nächtigung Jänner bis Dezember 1993 laut Meldungen:
|
|
Nächtigungen
|
Erlös
lt. Kto
|
Erlös/Nächt.
|
Jänner
|
1.089
|
682.264,00
|
626,51
|
Februar
|
1.519
|
582.956,00
|
383,78
|
März
|
656
|
336.294,00
|
512,64
|
April
|
392
|
122.448,00
|
312,37
|
Mai
|
203
|
81.836,00
|
403,13
|
Juni
|
152
|
45.505,00
|
299,38
|
Juli
|
678
|
169.396,00
|
249,85
|
August
|
883
|
307.858,00
|
348,65
|
September
|
1.560
|
321.047,00
|
205,80
|
Oktober
|
267
|
98.447,00
|
368,72
|
November
|
158
|
100.203,00
|
634,20
|
Dezember
|
1.306
|
168.115,00
|
128,73
Diese gravierenden
Unterschiede hätten von der steuerlichen Vertretung nicht aufgeklärt
werden können. Im Dezember sei eine Nächtigung mit durchschnittlich
128,73 S, im November mit durchschnittlich 634,20 S verrechnet worden.
Je weniger Nächtigungen, desto höher wäre der durchschnittliche
Nächtigungspreis.
Erlöse pro Nächtigung
anhand der Meldungen an das Gemeindeamt für Jänner bis Dezember
1994:
|
|
Nächtigungen
|
Erlös
lt. Kto
|
Erlös/Nächt.
|
Jänner
|
1.398
|
663.584,00
|
474,67
|
Februar
|
1.365
|
547.257,00
|
400,92
|
März
|
1.390
|
414.456,00
|
298,17
|
April
|
402
|
93.837,00
|
233,43
|
Mai
|
294
|
93.992,00
|
319,70
|
Juni
|
740
|
172.647,00
|
233,31
|
Juli
|
1.398
|
206.683,00
|
147,84
|
August
|
1.502
|
511.927,00
|
340,83
|
September
|
820
|
225.517,00
|
275,02
|
Oktober
|
420
|
177.503,00
|
422,63
|
November
|
76
|
29.905,00
|
393,49
|
Dezember
|
1.037
|
106.407,00
|
102,61
Beispielhafte Aufstellung der
Nächtigungen laut Zimmerspiegel/EDV, laut Meldungen an das Gemeindeamt, die
Differenzen daraus und die Nächtigungen laut Buchhaltung:
|
Nächtigungen
|
lt.
Zimmersp.
|
lt.
Meldungen
|
Differenz
|
lt.
BH
|
Jänner
|
1.469
|
1.398
|
71
|
1.815
|
Februar
|
1.551
|
1.365
|
186
|
1.496
|
März
|
1.555
|
1.390
|
165
|
1.389
|
Juni
|
957
|
740
|
217
|
877
|
Juli
|
1.713
|
1.398
|
315
|
1.156
|
Oktober
|
643
|
420
|
223
|
534
Erlöse pro
Nächtigung anhand der Meldungen an das Gemeindeamt für Jänner bis
Dezember 1995:
|
|
Nächtigungen
|
Erlös
lt. Kto
|
Erlös/Nächt.
|
Jänner
|
1.589
|
578.997,00
|
364,38
|
Februar
|
1.263
|
383.192,00
|
303,40
|
März
|
1.237
|
389.367,00
|
314,77
|
April
|
240
|
77.271,00
|
321,96
|
Mai
|
512
|
140.725,00
|
274,85
|
Juni
|
434
|
182.378,00
|
420,23
|
Juli
|
473
|
151.418,00
|
320,12
|
August
|
1.211
|
344.361,00
|
284,36
|
September
|
1.025
|
417.574,00
|
407,39
|
Oktober
|
1.248
|
313.072,00
|
250,86
|
November
|
102
|
41.961,00
|
411,38
|
Dezember
|
1.117
|
89.900,00
|
80,48
Beispielhafte Aufstellung der
Nächtigungen laut Zimmerspiegel/EDV, laut Meldungen an das Gemeindeamt und
die Differenzen daraus :
|
Nächtigungen
|
lt.
Zimmersp.
|
lt.
Meldungen
|
Differenz
|
Juni
|
531
|
434
|
97
|
Juli
|
1.147
|
473
|
674
|
Oktober
|
1.285
|
1.248
|
37
Erlöse pro
Nächtigung anhand der Meldungen an das Gemeindeamt für Jänner bis
Oktober 1996:
|
|
Nächtigungen
|
Erlös
lt. Kto
|
Erlös/Nächt.
|
Jänner
|
1.327
|
430.750,00
|
324,60
|
Februar
|
1.283
|
471.131,00
|
367,21
|
März
|
1.322
|
366.098,00
|
276,93
|
April
|
355
|
56.970,00
|
160,48
|
Mai
|
465
|
78.924,00
|
169,73
|
Juni
|
712
|
154.262,00
|
216,66
|
Juli
|
924
|
133.137,00
|
144,09
|
August
|
960
|
290.384,00
|
302,48
|
September
|
731
|
192.801,00
|
263,75
|
Oktober
|
215
|
104.183,00
|
484,57
Beispielhafte Aufstellung der
Nächtigungen laut Zimmerspiegel/EDV, laut Meldungen an das Gemeindeamt und
die Differenzen daraus :
|
Nächtigungen
|
lt.
Zimmersp.
|
lt.
Meldungen
|
Differenz
|
Juni
|
905
|
712
|
193
|
Juli
|
1.313
|
924
|
389
|
Oktober
|
357
|
215
|
142
Keine dieser gravierenden
Differenzen habe jemals aufgeklärt werden können.
Punkt 9 der Stellungnahme:
In diesem Punkt stellt die
Prüferin die Verprobung der Monate Jänner bis März 1994
dar:
|
|
Jänner
|
Feber
|
März
|
Nächtigungen
|
1.469,00
|
1.551,00
|
1.555,00
|
Erlös
(netto)
|
729.942,00
|
601.983,00
|
455.902,00
|
Erlös/Nacht
|
496,90
|
388,13
|
293,18
Es sei unglaubwürdig,
dass ein Anstieg der Nächtigungen zu weniger Erlös
führe.
Punkt 10 der Stellungnahme:
In diesem Punkt verweist die
Prüferin erneut auf die mit einer Buchhaltungskraft der Bw aufgenommene
Niederschrift vom 9. September 1998, wonach es über die
tatsächliche Feststellung des täglichen Kassastandes keine
Aufzeichnungen gegeben habe. In dieser Niederschrift sei auch festgehalten
worden, dass Differenzen zwischen den Buchungen auf dem Erlöskonto und den
zugehörigen Belegen sowie zwischen den Übernächtigungen laut
Tageslosungen und laut Meldungen bestünden.
Punkt 11 der Stellungnahme:
Es seien für den gesamten
Prüfungszeitraum keine Grundaufzeichnungen der Getränke- sowie
Speiseerlöse und auch keine Grundaufzeichnungen der Massageumsätze
vorgelegt worden.
Punkt 12 der Stellungnahme:
Dieser Punkt der Stellungnahme bezieht sich auf die
Gutachten des Baumeisters O und des Dr. N.
Die Prüferin hält zunächst fest, dass nach
dem Gutachten des Baumeisters O die vermietbare Bettenanzahl 87 betragen habe
und außerdem 2 Wohnungen sowie ca. 6 Personalbetten zur Verfügung
gestanden wären. Zu den Ausführungen des Dr. N betreffend
Bettenanzahl führt die Prüferin aus, dass am 1. Jänner 1993
das Zimmer 305 - dies sei laut Inventur zum Hotelverkauf am
17. November 1997 das einzige Personalzimmer gewesen - laut
Zimmerspiegel, Zimmerplan und laut ausgestellter Rechnungen 2-fach belegt
gewesen sei. Die Wohnung sei laut Zimmerspiegel ebenfalls zweifach belegt
gewesen, es sei jedoch keine Verrechnung erfolgt.
Unter Bezugnahme auf den im Gutachten bzw. in der
Schätzung herangezogenen durchschnittlichen Preis von 400,00 S listet
die Prüferin im Weiteren die in den Rechnungen für Jänner 1993
ausgewiesenen Nächtigungspreise auf und hält abschließend fest,
dass sich daraus ein Durchschnittspreis pro Person pro Nacht von 716,61 S
bzw. unter Berücksichtigung der Zuschläge, Kommissionen etc. von
654,27 S errechne.
Die Feststellung des
Dr. N, dass das Finanzamt in seiner Umsatzzuschätzung die bereits
ortsbekannte schlechte Auslastung nicht berücksichtigt habe, treffe
angesichts der aus den Rechnungen für Jänner 1993 errechenbaren
Durchschnittspreise nicht zu.
Weitere
Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin betreffen die
Rechnungsnummerierung, das Gesellschafterverrechnungskonto des GX sowie
Beziehungen der Bw bzw. des GX zu ausländischen Firmen.
4.
Gegenäußerung
Die Stellungnahme der Prüferin wurde der Bw am
15. Feber 2002 zur Gegenäußerung übermittelt.
Mit Schreiben vom 28. März 2002 ersuchte die
steuerliche Vertretung um Fristverlängerung für die Einbringung einer
solchen bis zum 15. Mai 2002. Zur Ausarbeitung einer
Gegenäußerung seien noch Unterlagen zu beschaffen.
In einem Schreiben vom 8. Mai 2002 bestätigt die
steuerliche Vertretung den Erhalt des Ergänzungsansuchens. In der
Stellungnahme werde auf verschiedene durchnummerierte Anlagen verwiesen. Da
diese für die Ausarbeitung der Gegenäußerung unbedingt notwendig
seien, werde um deren Übermittlung sowie um Verlängerung der Frist zur
Einbringung der Gegenäußerung bis einen Monat nach deren Erhalt
ersucht.
Mit e-mail vom 26. Feber 2003 wurde die steuerliche
Vertretung von einem Mitarbeiter des Finanzamtes erneut um Stellungnahme
innerhalb von 2 Monaten ersucht.
Mit e-mail vom 28. April 2003 ersuchte die steuerliche
Vertretung, dass die - zwischendurch telefonisch mit Ende April
vereinbarte - Frist wegen Arbeitsüberlastung bis Ende Mai erstreckt
werde.
Mit e-mail vom 16. Mai 2003 verwies die steuerliche
Vertretung erneut auf Arbeitsüberlastung und brachte ferner vor, dass man
mit der übermittelten Stellungnahme nur schwer etwas anfangen könne,
weil umfangreiche Ausführungen darin nur anhand von Originalbelegen und der
Einholung von Auskünften überprüfbar wären und die Summe der
Originalbelege und Aufzeichnungen effektiv einen Raum fülle. Die Sortierung
und damit die Auffindbarkeit der Belege habe im Zuge eines Insolvenzverfahrens,
der Betriebsprüfung und der Berufungsausarbeitung und der verschiedenen
Transporte gelitten. Die Unterlagen würden noch bearbeitet und eine
Stellungnahme erst in den nächsten Monaten, jedenfalls aber in der Zeit vor
einer Verhandlung vor dem Finanzsenat abgegeben. Sollte allerdings eine
einvernehmliche Erledigung des Rechtsmittels bereits im Berufungsverfahren in
Erwägung zu ziehen sein, könnte gerne eine Teilstellungnahme abgegeben
werden, um die Einleitung von Verhandlungen zu erleichtern.
Eine
Gegenäußerung wurde bis dato nicht abgegeben.
Festgehalten wird, dass die
Zuständigkeit im Jahr 2000 vom Finanzamt für Körperschaften auf
das Finanzamt Mödling übergegangen ist bzw. die Veranlagungsakten an
dieses Finanzamt abgetreten wurden, und die Berufung in der Folge vom Finanzamt
Baden Mödling dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO
ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die
Vermutung ordnungsgmäßiger Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihr sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2
zweiter Satz BAO ist die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat
in die für Zwecke der Abgabenerhebung zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und
15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgen.
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 vierter Satz BAO sollen, soweit nach
§§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von
Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
geführt werden, Bareingänge und Barausgänge, in allen
übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in
geeigneter Weise festgehalten werden.
Die Betriebsprüfung begründet die
Schätzungsberechtigung unter Tz 17 Pkt. 2 c des
Betriebsprüfungsberichts u.a. damit, dass es bezüglich des Hotels Y
keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Feststellung des
täglichen Kassastandes gegeben habe und keine Kontrolle mit dem
tatsächlichen Kassastand erfolgt sei.
Die Bw trägt dazu in der
Berufung vor, dass Kassaberichte nicht täglich geschrieben worden seien und
daher auch eine tägliche Abstimmung nicht möglich gewesen wäre.
Eine Abstimmung mit dem tatsächlichen Kassastand sei in den
Buchhaltungsvorschriften der BAO auch nicht vorgesehen. Trotzdem sei der im
Hotel vorhandene Kassastand, meistens zum Monatsende, bei laufenden Revisionen
mit dem sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Kassastand verglichen
worden.
Aus der oben zitierten
Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 2 vierter Satz BAO ergibt sich
eine Verpflichtung zum täglichen Festhalten der Bareingänge und
Barausgänge. Im Rahmen der Buchführung sind alle Bargeldbewegungen zu
erfassen, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht. Auf die
Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung zur Erfassung
der Bargeldbewegungen kann dann verzichtet werden, wenn die unmittelbaren
Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern
täglich erfolgen. Erfolgen die Eintragungen in die Bücher
zusammengefasst, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die
Bargeldbewegungen täglich erfasst werden (VwGH 23.3.1999,
98/14/0127).
Es ist zwar zulässig, dass die
bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages (Tageslosung) nicht
einzeln erfasst werden, sondern durch Rückrechnung aus dem Kassenendbestand
und Kassenanfangsbestand, wenn alle Barausgänge und Bareinlagen
täglich erfasst werden. Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturzes
bedarf aber zwingend der täglichen Feststellung (und Festhaltung) des
Kassastandes. Das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen
Kassastand stellt einen zur Schätzung berechtigenden
Buchführungsmangel dar (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113).
Wie den im Arbeitsbogen beispielhaft einliegenden
Kassenberichten bzw. Kassabüchern (Bl. 536-547 Arbeitsbogen) zu
entnehmen ist, hat die Bw die Tageslosungen in einem Betrag und jeweils einzeln
die Beträge der Zahlungen für Betriebsausgaben aufgezeichnet. Der
tägliche Kassastand wird darin nicht festgehalten. Die Bw bestreitet auch
nicht, den täglichen Kassastand nicht festgestellt und aufgezeichnet zu
haben.
In Pkt. 11 ihrer zur Berufung ergangenen Stellungnahme
hält die Prüferin fest, dass für den gesamten
Prüfungszeitraum keine Grundaufzeichnungen über die Getränke- und
Speisenerlöse vorgelegt wurden. Diese Feststellung blieb unwidersprochen
und unwiderlegt.
Die Tageslosungen können
daher auch nicht aus anderen Grundaufzeichnungen nachvollzogen werden. Die der
Berufung beigelegte Anlage 6/1 enthält lediglich eine tabellarische
Auflistung der Erlöse je Erlössparte. Grundaufzeichnungen etwa
über die Speisen- und Getränkeerlöse vermag diese Auflistung
nicht zu ersetzen. Die Prüferin verweist in ihrer Stellungnahme zutreffend
darauf, dass bereits das Fehlen bzw. die Vernichtung von Uraufzeichnungen
über die Tageslosungen (solche Aufzeichnungen gehören zu den
gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO
aufbewahrungspflichtigen Belegen) für sich die Schätzungsberechtigung
begründet (vgl. VwGH 20.2.1991, 90/13/0214).
Mit dem Berufungseinwand, die
Eintragungen im Kassabuch seien innerhalb der in § 131 Abs. 1 Z 2
zweiter Satz BAO normierten Frist vorgenommen worden, verkennt die Bw, dass die
zulässige zusammengefasste Eintragung die Führung von
Grundaufzeichnungen über die tägliche Erfassung der Bargeldbewegungen
erfordert hätte.
Die in der Berufung
gerügte Fehlerhaftigkeit von Aufstellungen bzw. Berechnungen, welche die
Betriebsprüfung im Zuge des Prüfungsverfahrens dem damaligen
steuerlichen Vertreter der Bw zur Klärung bzw. Stellungnahme übergeben
hatte (Anlagen 10 und 12/1 bis 12/3 betreffend Differenzen von
909,09 S und 70.407,11 S), ist schon deshalb unerheblich, weil die
Betriebsprüfung aus diesen Aufstellungen bzw. den dort ausgewiesenen
vermeintlichen Kassendifferenzen keinerlei Folgerungen getroffen hat. Die
Prüferin weist ferner in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass etwaige
Ermittlungsfehler in den Aufstellungen ohnehin mit dem damaligen steuerlichen
Vertreter besprochen worden seien. Auch sagen diese Berechnungsfehler nichts
über den Wert der sonstigen die Kassenführung betreffenden
Feststellungen der Betriebsprüfung, namentlich über deren durch das
Fehlen von Aufzeichnungen über den täglichen Kassastand
begründete Mangelhaftigkeit aus.
Da ausreichende
Grundaufzeichnungen über die Tageslosungen nicht geführt wurden,
können die Bareinnahmen und folglich die vollständige Erfassung der
Einnahmen aus dem Hotelbetrieb nicht nachvollzogen werden.
Dazu tritt der Umstand, dass im Zuge der
Betriebsprüfung eine Reihe von Unstimmigkeiten aufgezeigt wurde, zu deren
Aufklärung die Bw nichts beigetragen hat.
So hat die Prüferin über den gesamten
Prüfungszeitraum die aus den von der Bw geführten Aufzeichnungen
über die Zimmerbelegung ersichtlichen Gästezahlen mit den Meldungen an
das Gemeindeamt verprobt und dabei Differenzen in den Nächtigungszahlen
festgestellt (wiedergegeben in Pkt. 8 der Stellungnahme).
Diese Differenzen sind nicht belanglos, weil insbesondere
auf Grund deren Ausmaßes - zum Teil weichen die
Nächtigungszahlen um mehrere hundert voneinander ab - Zweifel an der
richtigen und vollständigen Erfassung der Erlöse aus dem Hotelbetrieb
aufkommen müssen. Die Bw hat nicht einmal den Versuch unternommen, Ursachen
für diese Abweichungen zu nennen bzw. darzutun, welche
Nächtigungszahlen nun die Zutreffenden wären.
In der Berufung wird den von
der Prüferin aus den Meldungen an die Gemeinde erstellten Auswertungen
(Anlage 8 der Berufung) einzig entgegengehalten, dass diese auf einem
Missverständnis beruhten. Die Bw begründet diesen Einwand am Beispiel
der Meldung für Feber 1994 (Anlage 9 der Berufung) damit, dass die
Prüferin Meldungen in einer Höhe von 1.365 festgestellt habe, wogegen
sich aus Anlage 9 ergebe, dass in diesem Monat 1.218 Zimmer belegt und 147
Zimmer frei gewesen seien, was in Summe die von der Prüferin genannte Zahl
von 1.365 ergebe.
Anlage 9 enthält eine
Ablichtung der Taxen- und Abgabenberechnung des Monats Feber 1994 für
die Gemeinde B. Die dort genannten Zahlen betreffen Gäste und
Nächtigungen (und nicht Zimmer). Sowohl bei den Angaben über die Zahl
der Gäste als auch bei jenen über die Zahl der Nächte findet sich
eine Unterteilung in "Norm" und "Frei".
"Frei" bedeutet hier aber nicht, dass Zimmer oder Betten unbelegt
geblieben wären, sondern dass die betreffenden Gäste von der
Entrichtung der Kurtaxe befreit sind (eine
solche Befreiung besteht gemäß
§ 2 des Salzburger
Kurtaxengesetzes für Personen bis zum vollendeten
15. Lebensjahr). So sind etwa
für den Meldeschein 4 mit Ankunftsdatum 5. Feber und Abreisedatum
12. Feber 7 Nächte für 1 "Norm" Gast und für 2
"Frei" Gäste vermerkt, woraus sich 7 "Norm"
Nächte und 14 "Frei" Nächte, insgesamt somit 21
Nächte errechnen. Besonders deutlich geht dies beispielsweise aus der
Fremdenverkehrsabrechnung für Feber 1996 (Bl. 734 Arbeitsbogen)
hervor, wo die Spalte mit den befreiten Gäste- bzw. Nächtigungszahlen
mit "Jgdl Frei" betitelt ist.
Der Vorwurf eines
Missverständnisses ist daher nicht berechtigt. Mit diesem Vorwurf vermag
die Bw somit keine Unschlüssigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Feststellungen
der Betriebsprüfung über die Differenzen zwischen den an die Gemeinde
gemeldeten und den aus den Grundaufzeichnungen ersichtlichen Nächtigungen
aufzuzeigen.
Eine Aussage über die Plausibilität und die
Richtigkeit der verbuchten Erlöse erlauben auch die Auswertungen der
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1657-W/05
- Stammnummer
- 25114
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF