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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1657-W/05

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Hotelbetriebes wegen festgestellter Aufzeichnungsmängel

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1657-W/05vom 03.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betriebsprüfung über die aus den monatlichen Nächtigungszahlen und den monatlich verbuchten Erlösen errechneten Durchschnittserlöse. Die Prüferin weist mit Recht auf die Auffälligkeit hin, dass sich etwa für November 1993 bei 158 Nächtigungen ein durchschnittlicher Nächtigungserlös von 634,20 S ergibt - ein Betrag, der im Übrigen im Bereich der aus den Rechnungen für Jänner 1993 ersichtlichen Rechnungsbeträge liegt -, während für Dezember 1993 aus 1.306 Nächtigungen ein Durchschnittserlös von 128,73 S - ein Betrag, der weit unter den aus den Rechnungen für Jänner 1993 ersichtlichen Rechnungsbeträgen liegt - zu errechnen ist. Eine Erklärung für dieses Ergebnis ist die Bw ebenfalls schuldig geblieben. Der im Zusammenhang mit der Verprobung des Zeitraumes Jänner bis März 1994 erhobene Einwand, im Dezember angekommene Gäste seien erst im folgenden Jänner abgerechnet worden, was zu entsprechend höheren Jännerumsätzen geführt habe, entbehrt zum einen einer nachvollziehbaren Darstellung, einer Darstellung, der es schon deshalb bedurft hätte, weil die Bw ihren Gewinn im Wege der Buchführung ermittelte und daher grundsätzlich von einer periodengerechten Erfassung der Erträge auszugehen ist. Zum anderen würde, wie die nachfolgende Darstellung zeigt, selbst eine teilweise Zurechnung der für Jänner 1994 bei 1.398 Nächtigungen verbuchten Erlöse von 663.584,00 S zu den Erlösen für Dezember 1993 das Zahlenwerk nicht plausibler machen. Bemerkt wird, dass die Meldungen an die Gemeinde, wie aus der Anlage 9 der Berufung (Taxen- und Abgabenberechnung für Feber 1994) beispielsweise zu Meldeschein Nr. 3 zu ersehen ist, die auf den jeweiligen Monat entfallenden, abgegrenzten Nächtigungen ausweisen. Rechnet man 100.000,00 S der Jännererlöse noch den Dezembererlösen zu, so ändert dies nichts an der Feststellung, dass die durchschnittlichen Dezembererlöse weit unter jenen für November liegen: | | Erlöse | Nächtigungen | Durchschnitt | November 93 | 100.203,00 | 158,00 | 634,20 | Dezember 93 | 268.115,00 | 1.306,00 | 205,29 | Jänner 94 | 563.584,00 | 1.398,00 | 403,14 Auch eine Zurechnung von 200.000,00 S der Jännererlöse zu den Dezembererlösen ändert dieses Bild nicht entscheidend: | | Erlöse | Nächtigungen | Durchschnitt | November 93 | 100.203,00 | 158,00 | 634,20 | Dezember 93 | 368.115,00 | 1.306,00 | 281,86 | Jänner 94 | 463.584,00 | 1.398,00 | 331,61 Zudem entfernt sich bei steigender Verschiebung der Erlöse auch der Durchschnittserlös für Jänner 1994 immer mehr von als plausibel zu bezeichnenden Werten, wie etwa eine Zurechnung von 300.000,00 S der Jännererlöse zu den Dezembererlösen zeigt: | | Erlöse | Nächtigungen | Durchschnitt | November 93 | 100.203,00 | 158,00 | 634,20 | Dezember 93 | 468.115,00 | 1.306,00 | 358,43 | Jänner 94 | 363.584,00 | 1.398,00 | 260,07 Gleichartige Auffälligkeiten zeigen die Auswertungen der Betriebsprüfung auch für andere Zeiträume. So ergibt sich etwa für Juni 1994 bei einer Nächtigungszahl von 740 ein Durchschnittserlös von 233,43 S und für Juli 1994 bei einer Nächtigungszahl von 1.398 ein Durchschnittserlös von 147,84 S; für November 1995 beträgt bei einer Nächtigungszahl von 102 der Durchschnittserlös 411,38 S, während sowohl für Dezember 1995 mit einer Nächtigungszahl von 1.117 als auch für Jänner 1996 mit einer Nächtigungszahl von 1.327 und Feber 1996 mit einer Nächtigungszahl von 1.283 der durchschnittliche Erlös von 80,48 S bzw. 324,60 S bzw. 367,21 S jeweils unter dem Novemberwert liegt. Auch diese erheblichen, in ihren Ursachen nicht nachvollziehbaren Schwankungen in den durchschnittlichen monatlichen Nächtigungserlösen sind für die Beurteilung der richtigen und vollständigen Erfassung der Erlöse aus dem Hotelbetrieb nicht von untergeordneter Bedeutung, legen sie doch den Verdacht nahe, dass in Monaten mit gestiegenen Nächtigungszahlen Erlöse nur unvollständig Eingang in die Bücher gefunden haben. In dieses Bild fügt sich die weitere Auswertung der Betriebsprüfung für Jänner bis März 1994, die einen Rückgang der Erlöse bei gleichzeitigem Anstieg der Nächtigungen zeigt. Die Abweichungen in den durchschnittlichen Erlösen waren daher aufklärungsbedürftig. Die Bw hat aber auch in diesem Punkt nicht einmal den Versuch einer Aufklärung unternommen. Die in der Berufung hinsichtlich der Verprobung für Jänner bis März 1994 gebotenen Erklärungen, im Dezember angekommene Gäste seien erst im Jänner abgerechnet worden, und es sei durchaus möglich, dass auf Grund der Buchungen von Reiseveranstaltungen die Preise gesunken und daher trotz Steigerung der Nächtigungen geringere Erlöse erzielt worden seien, sind unbelegt und allgemein gehalten. Die Betriebsprüfung hat ferner für den Monat Jänner 1993 festgestellt, dass hinsichtlich einiger in den Zimmerplänen aufscheinender Gäste keine Rechnungen vorhanden gewesen seien. In Tz. 17 Punkt 2c des Betriebsprüfungsberichts ist zwar irrtümlich von Jänner 1994 die Rede. Aus Punkt 7 der der Bw zur Gegenäußerung übermittelten Stellungnahme sowie der als deren Anhang 2 bezeichneten, auch im Arbeitsbogen (Bl. 531) einliegenden Aufstellung geht aber unmissverständlich hervor, dass diese Feststellung den Jänner 1993 betrifft. Wie den Ausführungen in Punkt 7 der Stellungnahme zu entnehmen ist, wurden die Ursachen für das Fehlen der Rechnungen der Bw bzw. ihrem damaligen steuerlichen Vertreter im Zuge der Prüfung erfolglos zur Aufklärung vorgehalten, weshalb der Bw der Zeitraum, auf den sich die Feststellung bezog, ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung im Betriebsprüfungsbericht, bekannt sein musste. Es wäre daher Sache der Bw gewesen, den im Berufungsverfahren erstmals einschreitenden steuerlichen Vertreter, der sich bei Abfassung der Berufung nach eigener Darstellung auf nicht überprüfbare Angaben von dritter Seite verließ, auf den (richtigen) Inhalt der ihr bereits während des Prüfungsverfahrens zur Kenntnis gebrachten Feststellung hinzuweisen. Überdies bestand für die Bw auch nach der im Jänner 2002 ergangenen Stellungnahme der Prüferin ausreichend Zeit, die Gründe dafür, dass für einige der in den Aufzeichnungen über die Zimmerbelegung für Jänner 1993 aufscheinenden Gäste keine Abrechnungen vorhanden waren, darzulegen. Die Bw hat dies jedoch unterlassen. Unaufgeklärt blieben auch die bei einem Vergleich der in den im Jänner 1993 ausgestellten Rechnungen fakturierten Beträge mit den verbuchten Erlösen bzw. den jeweiligen Tageslosungen zutage getretenen Differenzen (Pkt. 6 der Stellungnahme; Bl. 523 Arbeitsbogen). Auf Grund der aufgezeigten Ungereimtheiten, deren Bedeutung durch den bereits für sich zur Schätzung berechtigenden Umstand, dass die Tageslosungen auf Grund mangelhafter Grundaufzeichnungen nicht nachzuvollziehen sind, verstärkt wird, bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der aus dem Betrieb des Hotels Y erklärten Erlöse. Da die Bw eine Aufklärung der Unstimmigkeiten unterlassen, sie folglich über die in ihren Büchern enthaltenen Angaben im Sinne des § 184 Abs. 2 BAO keine ausreichenden Aufklärungen gegeben hat, können die Besteuerungsgrundlagen nicht mit der gebotenen Sicherheit ermittelt werden. Damit liegen aber hinreichende Gründe vor, die zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigen bzw. verpflichten. Die Berufung enthält keine tauglichen Einwendungen gegen die Annahme der Schätzungsberechtigung. So sind die Ausführungen über das Wesen eines Zimmerspiegels nicht geeignet, die Zweifel an der vollständigen Erfassung der Erlöse zu zerstreuen. Welche Bedeutung einem Zimmerspiegel für den Ablauf einer Hotelorganisation auch immer zukommen mag, die in den von der Bw geführten Zimmerspiegeln enthaltenen Angaben erlaubten es der Betriebsprüfung jedenfalls nicht, die erklärten Erlöse auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Eine andere Aussage hat die Prüferin unter Tz 17 Punkt 2c des Betriebsprüfungsberichts hinsichtlich der Zimmerspiegel auch nicht getroffen. Wenn die Berufung der Betriebsprüfung als "Falschfeststellung" anlastet, dass es keine von der Prüferin als solche bezeichneten "EDV-Zimmerpläne" gegeben habe, so ist damit nicht dargetan, dass die von der Betriebsprüfung aus den Aufzeichnungen der Bw ermittelten Nächtigungszahlen unrichtig wären. Die Betriebsprüfung hat anhand der ihr im Zuge der Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen Auswertungen erstellt (z.B. Bl. 181 bis 184; 471 bis 476 Arbeitsbogen), deren Ergebnisse die Prüferin in der Stellungnahme zur Berufung wiedergegeben hat und die, wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, im Verlaufe des Prüfungsverfahrens mit der damaligen steuerlichen Vertretung der Bw auch besprochen wurden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bw sowohl die Auswertungen als auch deren aus den von ihr geführten Aufzeichnungen stammenden Grundlagen bekannt waren. Ob es sich dabei nun um handschriftlich geführte Aufzeichnungen handelte oder ob die Betriebsprüfung die Daten aus ihr zur Verfügung stehenden EDV-Ausdrucken entnommen hat, ist für die Feststellung, dass die aus den Aufzeichnungen der Bw ersichtlichen Nächtigungszahlen mit den an die Gemeinde gemeldeten nicht übereinstimmten, ebenso unerheblich wie die von der Prüferin für diese Aufzeichnungen gewählte Bezeichnung. Im Übrigen hat die Bw auch der erneuten Darlegung der Ergebnisse über die erhobenen Nächtigungszahlen in Punkt 8 der Stellungnahme nichts entgegengesetzt. Es ist damit eine unwiderlegt gebliebene Feststellung der Betriebsprüfung, dass die von der Bw über die Zimmerbelegung geführten Grundaufzeichnungen (Zimmerpläne, Zimmerlisten) von den offiziellen Meldezahlen abweichen. Auf Grund dieser Abweichungen und deren bereits erläuterten Bedeutung für die Beurteilung der Vollständigkeit der verbuchten Nächtigungserlöse ist die Auflistung der Nummern der Ausgangsrechnungen auf dem Zimmerplan für Jänner 1994 (Anlage 7 der Berufung) nicht geeignet, die gegen eine vollständige Erfassung der Erlöse bestehenden Bedenken zu beseitigen, zumal die Differenzen zwischen Nächtigungszahl laut Zimmerplan und jener laut Meldungen sowie das auffällige und unerklärliche Abweichen der Durchschnittserlöse auch für das Jahr 1994 festgestellt wurden. Die von der Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode, die für das Hotel Y verbuchten Gesamterlöse im Ausmaß der aus einer kalkulatorischen Verprobung der Nächtigungserlöse resultierenden prozentuellen Abweichungen letztlich nach Art eines Sicherheitszuschlages zu erhöhen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung; der Sicherheitszuschlag ist allerdings zu begründen (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019). Die von der Betriebsprüfung bei der Schätzung herangezogenen Parameter begründen die Ermittlung bzw. Höhe der Zuschläge hinreichend. Zu beachten ist dabei auch, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur). Die Schätzung der Betriebsprüfung beruht auf einer im Hotel Y vorhandenen Bettenzahl von 87, einer für B erhobenen durchschnittlichen Auslastung von 40 % bzw. 150 Tagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Nächtigungserlös von 400,00 S sowie geschätzten Erlösen für zwei im Hotel vorhandene Wohnungen. Den daraus errechneten Jahreserlös verglich die Prüferin mit den für das Hotel Y verbuchten Nächtigungserlösen inkl. Halbpension und erhöhte die für das Hotel Y verbuchten Gesamterlöse im Ausmaß der daraus resultierenden prozentuellen Abweichungen. Ziffernmäßig lässt sich die Zuschätzung anhand der von der Betriebsprüfung erhobenen Beträge folgendermaßen nachvollziehen: | | Geb. Erlöse Nächt.+HP | Kalkulierter Erlös | Abw. In % | gebuchter Gesamterlös | Zuschätzung netto | Gesamterlös laut Tz 18 BP-Bericht | 1993: | 4.071.331,00 | 5.304.000,00 | 30% | 6.824.123,50 | 2.047.237,05 | 8.871.360,55 | 1994: | 4.645.796,00 | 5.304.000,00 | 14% | 8.015.175,98 | 1.122.124,64 | 9.137.300,62 | 1995: | 4.403.169,70 | 5.304.000,00 | 20% | 7.671.377,16 | 1.534.275,43 | 9.205.652,59 | 1996: | 3.473.564,40 | 5.304.000,00 | 53% | 5.971.673,96 | 3.164.987,20 | 9.136.661,16 Die Berufung bemängelt an dieser Schätzung, dass die Betriebsprüfung das Gutachten eines Baumeisters über den Wert der Hotelliegenschaft herangezogen und sich nicht auf die eigene Qualifikation eines Sachverständigen des Rechnungswesens verlassen habe, der Baumeister das Gebäude zudem nur einmal besichtigt habe und dessen Erhebungen über die Zimmer- und Pensionspreise sowie die mögliche Auslastung in B nicht nachvollziehbar seien. Zur Widerlegung des baumeisterlichen Gutachtens bzw. der Schätzung des Finanzamtes legte die Bw der Berufung das Gutachten des Immobiliensachverständigen Dr. N bei. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass entgegen der in der Berufung geäußerten Meinung dem Umstand, dass die Betriebsprüfung das Gutachten eines Baumeisters herangezogen hat, statt sich auf die eigene betriebswirtschaftliche Qualifikation zu verlassen, keine Bedeutung zukommt, zumal die Betriebsprüfung lediglich auf das im Gutachten des O vorhandene Zahlenmaterial zurückgegriffen hat. Es kann nicht erkannt werden, dass aus Erkundungen über mögliche Zimmerpreise und Auslastungen der Hotellerie in B gewonnene Zahlen nur deshalb weniger verlässlich wären, weil die Erkundungen von einem Baumeister und nicht von einem Sachverständigen des Rechnungswesens eingeholt wurden. Wenn die Berufung dem Gutachten des O vorwirft, diesem wären nähere Angaben über die gepflogenen Erhebungen ("bei den derzeitigen Betrieben sowie beim Fremdenverkehrsverband") nicht zu entnehmen, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das mit der Berufung vorgelegte Gutachten des Dr. N ebenfalls nicht mehr als eine Bezugnahme auf Informationsaufnahmen beim Fremdenverkehrsverband, bei der Gemeinde und bei Nachbarhotels enthält, und es gewiss nicht allein deshalb glaubwürdiger ist, dass die Erhebungen bei den genannten Stellen tatsächlich und korrekt erfolgt sind, weil sie von einem von der Bw bestellten Sachverständigen durchgeführt wurden, zumal O sein Gutachten als unabhängiger Sachverständiger im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Hauptgesellschafter der Bw, GX, dessen Sohn und Tochter ihm in der Gesellschafterstellung nachgefolgt sind, erstellt hat, und schon aus diesem Grund nicht anzunehmen ist, dass er seinen gutachterlichen Pflichten weniger objektiv nachgekommen wäre oder die Interessen der Gesellschafter der Bw weniger berücksichtigt hätte, als dies Dr. N getan hat. Zum anderen ist dieser Vorwurf deshalb unbeachtlich, weil Dr. N in seinem Gutachten ohnehin bestätigt, dass die Annahmen im Baumeistergutachten den Durchschnittswerten für B entsprechen. O geht in seinem Gutachten von einer Auslastung von ca. 40 % oder 150 Tagen pro Jahr aus, Dr. N nennt in seinem Gutachten für die Jahre 1993 bis 1996 eine Auslastung in B von 43,5 % oder 158,75 Tagen pro Jahr. Was die Bw aus dem Umstand, dass der der Schätzung zu Grunde liegende Auslastungsgrad von 150 Tagen pro Jahr um rund 5,8 % sogar unter jenem liegt, welchen der Sachverständige Dr. N als Durchschnittswert für B erhoben hat, für ihren Standpunkt zu gewinnen hofft, kann nicht nachvollzogen werden. Dass die konkrete Auslastung des Hotels Y unter dem für B festgestellten Durchschnitt gelegen wäre, ist eine Behauptung des Dr. N, für die seinem Gutachten nachvollziehbare Grundlagen fehlen. Der Befundteil des Gutachtens berichtet lediglich über in B verbreitete Meinungen, deren allgemeiner Gehalt (es sei "ka Gstell" zu machen, die Auslastung sei krass unterdurchschnittlich) keine zuverlässige Quelle für eine sachverständige Beurteilung bildet. Die im Gutachtenteil enthaltene Aussage, es wäre in B "ein offenes Geheimnis" in der Hotelbranche, im Fremdenverkehrsverband und in der Gemeinde, dass das Hotel Y eine Auslastung von maximal der Hälfte des Durchschnitts der G Hotellerie gehabt hätte, ist ebenfalls nicht fundiert und daher als Nachweis dafür, dass die Auslastung des Hotels Y am unteren Rand der von Dr. N erwähnten Bandbreite von 20 % - 95 % lag, nicht geeignet. Zu beachten ist ferner, dass die von der Prüferin aufgezeigten Differenzen zwischen den aus den Grundaufzeichnungen der Bw ersichtlichen und den an die Gemeinde gemeldeten Nächtigungszahlen unaufgeklärt geblieben sind, die tatsächliche Auslastung aus diesem Grund nicht verlässlich festzustellen war, es daher eben auch einer schätzungsweisen Annahme des Auslastungsgrades bedurfte. Die vagen Angaben im Gutachten des Dr. N geben keinen Anlass, von der schätzungsweisen Annahme einer Auslastung von 150 Betten pro Jahr abzugehen, zumal sich ein solcher Auslastungsgrad in einem Bereich bewegt, der auch nach den Feststellungen des Dr. N in B im geprüften Zeitraum ohnehin als bloß durchschnittlich zu bezeichnen war. Was die Bettenanzahl des Hotels betrifft, so legte der Gutachter O seiner Verkehrswertermittlung 87 Betten zu Grunde, während Dr. N von 84 Betten + 2 Zusatzbetten spricht, und erklärt, die Annahme von 84 Betten wäre richtiger, weil ein Vierbettzimmer und ein Dreibettzimmer seit 1993 seltener vermietet gewesen wären. Die Prüferin ermittelte in ihrer Stellungnahme aus dem Kaufvertrag vom 17. November 1997 eine Anzahl von 89 Betten. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Ermittlungsergebnisse des Dr. N und des O über die belegbare Bettenanzahl nur geringfügig voneinander abweichen. O nennt eine Anzahl von 87 Betten, Dr. N 86. Der Behauptung des Dr. N, ein Vierbettzimmer und ein Dreibettzimmer wären seit 1993 seltener vermietet gewesen, fehlt ein nachvollziehbarer Befund. Überdies ändert dieser Umstand an der Anzahl der belegbaren Betten nichts. Dr. N hat in seinem Gutachten weiters in Frage gestellt, ob die bei der Ertragswertermittlung berücksichtigten Wohnungen in die Umsatzzuschätzung einzubeziehen seien. Da die Prüferin, wie deren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in Punkt 12 der Stellungnahme zu entnehmen ist, sowohl den Personalwohnraum (Zimmer 305) als auch die Wohnung als zu bestimmten Zeitpunkten mit Gästen belegt festgestellt hat, ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Schätzung auch einen Erlös aus der Vermietung dieser Räumlichkeiten zu erfassen. In der Berufung wird dieser Zuschätzung, auch der Höhe nach, nichts Konkretes entgegengesetzt. Schließlich weichen die Angaben des O und jene des Dr. N über die belegbare Bettenanzahl nicht derart voneinander ab, dass diese Abweichung nicht mehr in den Bereich schätzungsimmanenter Ungenauigkeit fallen könnte. Die mit Schätzungen verbundene Ungewissheit bezieht sich ferner im konkreten Fall aber nicht nur auf die Anzahl der Hotelbetten, sondern auch auf den für die Schätzung herangezogenen durchschnittlichen Erlös von 400,00 S. Wie der Auflistung der für Jänner 1993 ausgestellten Rechnungen in Punkt 12 der Stellungnahme der Prüferin zu entnehmen ist, liegt der Betrag von 400,00 S an der Untergrenze der im Hotel Y verrechneten Nächtigungspreise. Es wurden nur einmal ein geringerer Preis, nämlich 385,00 S, einmal ein Preis von 455,00 S und in der überwiegenden Anzahl höherer Preise, beispielsweise 650,00 S, 750,00 S oder 850,00 S verrechnet. Die Prüferin ermittelte in der Stellungnahme einen Durchschnittspreis für Jänner 1993 in Höhe von 654,27 S. Bereits eine geringfügige Erhöhung des bei der Schätzung angesetzten Erlöses - und damit geringfügige Annäherung an die aus den von der Bw gelegten Rechnungen ersichtlichen Preise - auf 450,00 S würde selbst bei Zugrundelegung einer Bettenanzahl von 84 und unter Vernachlässigung der die beiden Wohnungen betreffenden Erlöszuschätzung zu einem Schätzungsergebnis führen, das über jenem der Betriebsprüfung liegt: 84 Betten x 150 Tage x 450 = 5.670.000,00 S. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, von der Schätzung der Betriebsprüfung abzugehen. Die Sicherheitszuschläge können nicht als überhöht erkannt werden, zumal die Schätzung auf einer bloß durchschnittlichen Auslastung und einem Erlös, der nach den für das geprüfte Hotel festgestellten Verhältnissen an der Untergrenze lag, beruht. Im Hinblick darauf, dass sich die Mangelhaftigkeit der Kassenführung bzw. das Fehlen von Grundaufzeichnungen auch auf die Getränke-, Speisen- und Massageerlöse bezog, hatte sich die Zuschätzung nicht auf die Nächtigungserlöse zu beschränken, sondern auf die gesamten aus dem Hotel Y erklärten Erlöse zu erstrecken. Es ist dabei nicht unschlüssig, die Höhe der Zuschätzung für die gesamten Erlöse an der aus dem Vergleich der verbuchten mit den kalkulierten Nächtigungserlösen erkennbaren Abweichung zu bemessen. Die Bw hat auch nicht dargetan, welche andere Schätzungsmethode den tatsächlichen Verhältnissen näher gekommen wäre. Da die zur Schätzung berechtigenden Mängel, insbesondere die nicht ordnungsgemäße Kassenführung und die unaufgeklärt gebliebenen Abweichungen bei den errechneten durchschnittlichen Nächtigungserlösen, über den gesamten Prüfungszeitraum bestanden, ist der Berufungseinwand, eine Ausdehnung der Feststellungen auf die Jahre 1993 bis 1996 entbehre jeder Beweisgrundlage, nicht berechtigt. Dass Sicherheitszuschläge umso geringer ausfallen bzw. auszufallen haben, je größer die Zuschlagsbasis ist, bzw. umso höher, je geringer die Zuschlagsbasis ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 19.2.1985, 84/14/0103). Es entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel nach Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen anzusehen sind (z.B. VwGH 27.12.2002, 97/14/0026). Dass diese Regel im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt bzw. konkret kein den Beteiligungsverhältnissen entsprechender Zufluss stattgefunden hat, wurde von der Bw nicht dargetan. In der Berufung wurde zwar ursprünglich eingewendet, dass der Leiter des Hotels Y für die mangelhaften Grundaufzeichnungen verantwortlich gewesen sei und diese Mängel daher nicht auf eine Einflussnahme der Gesellschafter zurückzuführen seien. Diesem Vorbringen ist aber nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass dieser Angestellte etwa Einnahmen des Hotels veruntreut hätte und die Gewinnerhöhungsbeträge daher diesem zugeflossen wären. Überdies ist die Bw von dieser das Bestehen von Mängeln eingestehenden Argumentation in dem als "Ergänzung und Abänderung" der Berufung bezeichneten Schreiben vom 16. Dezember 1999 offenkundig wieder abgerückt. Wenn darin nämlich das Vorliegen von Mängeln überhaupt in Abrede gestellt wird, ist auch der Einwand einer Verantwortlichkeit des Hotelleiters für mangelhafte Grundaufzeichnungen hinfällig. Abschließend wird zu den unter Tz 17 des Betriebsprüfungsberichts weiters bemängelten, vom Berufungsvorbringen ebenfalls umfassten Umständen, etwa bezüglich des Hotels GB und der Nummerierung verschiedener Rechnungen, bemerkt, dass diese Feststellungen zum einen keine Schätzung nach sich gezogen haben - die Umsätze des Hotels GB ließ die Betriebsprüfung unverändert -, und zum anderen für die Frage, ob die Einnahmen aus dem Hotel Y zu Recht im Wege einer Zuschätzung erhöht wurden, nicht entscheidungswesentlich sind, weshalb auf diese Umstände und auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen war. Gleiches gilt für die in der Stellungnahme der Prüferin unter den Punkten 15 und 16 aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen der Bw bzw. des GX und dessen Gesellschafterverrechnungskontos. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Bw hinreichend Zeit für die Einbringung einer Gegenäußerung zu der im Jänner 2002 erstatteten Stellungnahme der Prüferin und zur allfälligen Aufklärung der darin (erneut) aufgezeigten Differenzen zur Verfügung stand. Dass die Abgabe zumindest einer Teilstellungnahme nur im Falle einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsmittels möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Da die Bw eine Verhandlung vor dem Finanzsenat nicht beantragt hat, ist auch nicht verständlich, warum sie eine Stellungnahme erst für die Zeit vor einer solchen Verhandlung in Aussicht gestellt hat. Zudem wurden die schätzungsrelevanten Unstimmigkeiten, wie die mit den im Arbeitsbogen einliegenden Auswertungen im Einklang stehenden Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin zu erkennen geben, bereits im Verlaufe der Betriebsprüfung aufgezeigt und nicht aufgeklärt. Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Wien, am 3. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

SchätzungHotel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1657-W/05
Stammnummer
25114
Gültig
03.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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