Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1657-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Hotelbetriebes wegen festgestellter Aufzeichnungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1657-W/05vom 03.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betriebsprüfung über die aus den monatlichen Nächtigungszahlen
und den monatlich verbuchten Erlösen errechneten Durchschnittserlöse.
Die Prüferin weist mit Recht auf die Auffälligkeit hin, dass sich etwa
für November 1993 bei 158 Nächtigungen ein durchschnittlicher
Nächtigungserlös von 634,20 S ergibt - ein Betrag, der im
Übrigen im Bereich der aus den Rechnungen für Jänner 1993
ersichtlichen Rechnungsbeträge liegt -, während für Dezember 1993
aus 1.306 Nächtigungen ein Durchschnittserlös von 128,73 S
- ein Betrag, der weit unter den aus den Rechnungen für Jänner
1993 ersichtlichen Rechnungsbeträgen liegt - zu errechnen
ist.
Eine Erklärung für
dieses Ergebnis ist die Bw ebenfalls schuldig geblieben. Der im Zusammenhang mit
der Verprobung des Zeitraumes Jänner bis März 1994 erhobene Einwand,
im Dezember angekommene Gäste seien erst im folgenden Jänner
abgerechnet worden, was zu entsprechend höheren Jännerumsätzen
geführt habe, entbehrt zum einen einer nachvollziehbaren Darstellung, einer
Darstellung, der es schon deshalb bedurft hätte, weil die Bw ihren Gewinn
im Wege der Buchführung ermittelte und daher grundsätzlich von einer
periodengerechten Erfassung der Erträge auszugehen ist.
Zum anderen würde, wie die
nachfolgende Darstellung zeigt, selbst eine teilweise Zurechnung der für
Jänner 1994 bei 1.398 Nächtigungen verbuchten Erlöse von
663.584,00 S zu den Erlösen für Dezember 1993 das Zahlenwerk
nicht plausibler machen. Bemerkt wird, dass die Meldungen an die Gemeinde, wie
aus der Anlage 9 der Berufung (Taxen- und Abgabenberechnung für Feber
1994) beispielsweise zu Meldeschein Nr. 3 zu ersehen ist, die auf den jeweiligen
Monat entfallenden, abgegrenzten Nächtigungen ausweisen.
Rechnet man 100.000,00 S
der Jännererlöse noch den Dezembererlösen zu, so ändert dies
nichts an der Feststellung, dass die durchschnittlichen Dezembererlöse weit
unter jenen für November liegen:
|
|
Erlöse
|
Nächtigungen
|
Durchschnitt
|
November
93
|
100.203,00
|
158,00
|
634,20
|
Dezember
93
|
268.115,00
|
1.306,00
|
205,29
|
Jänner
94
|
563.584,00
|
1.398,00
|
403,14
Auch eine Zurechnung von
200.000,00 S der Jännererlöse zu den Dezembererlösen
ändert dieses Bild nicht entscheidend:
|
|
Erlöse
|
Nächtigungen
|
Durchschnitt
|
November
93
|
100.203,00
|
158,00
|
634,20
|
Dezember
93
|
368.115,00
|
1.306,00
|
281,86
|
Jänner
94
|
463.584,00
|
1.398,00
|
331,61
Zudem entfernt sich bei
steigender Verschiebung der Erlöse auch der Durchschnittserlös
für Jänner 1994 immer mehr von als plausibel zu bezeichnenden Werten,
wie etwa eine Zurechnung von 300.000,00 S der Jännererlöse zu den
Dezembererlösen zeigt:
|
|
Erlöse
|
Nächtigungen
|
Durchschnitt
|
November
93
|
100.203,00
|
158,00
|
634,20
|
Dezember
93
|
468.115,00
|
1.306,00
|
358,43
|
Jänner
94
|
363.584,00
|
1.398,00
|
260,07
Gleichartige
Auffälligkeiten zeigen die Auswertungen der Betriebsprüfung auch
für andere Zeiträume. So ergibt sich etwa für Juni 1994 bei einer
Nächtigungszahl von 740 ein Durchschnittserlös von 233,43 S und
für Juli 1994 bei einer Nächtigungszahl von 1.398 ein
Durchschnittserlös von 147,84 S; für November 1995 beträgt
bei einer Nächtigungszahl von 102 der Durchschnittserlös
411,38 S, während sowohl für Dezember 1995 mit einer
Nächtigungszahl von 1.117 als auch für Jänner 1996 mit einer
Nächtigungszahl von 1.327 und Feber 1996 mit einer Nächtigungszahl von
1.283 der durchschnittliche Erlös von 80,48 S bzw. 324,60 S bzw.
367,21 S jeweils unter dem Novemberwert liegt.
Auch diese erheblichen, in
ihren Ursachen nicht nachvollziehbaren Schwankungen in den durchschnittlichen
monatlichen Nächtigungserlösen sind für die Beurteilung der
richtigen und vollständigen Erfassung der Erlöse aus dem Hotelbetrieb
nicht von untergeordneter Bedeutung, legen sie doch den Verdacht nahe, dass in
Monaten mit gestiegenen Nächtigungszahlen Erlöse nur
unvollständig Eingang in die Bücher gefunden haben. In dieses Bild
fügt sich die weitere Auswertung der Betriebsprüfung für
Jänner bis März 1994, die einen Rückgang der Erlöse bei
gleichzeitigem Anstieg der Nächtigungen zeigt.
Die Abweichungen in den
durchschnittlichen Erlösen waren daher aufklärungsbedürftig. Die
Bw hat aber auch in diesem Punkt nicht einmal den Versuch einer Aufklärung
unternommen.
Die in der Berufung
hinsichtlich der Verprobung für Jänner bis März 1994 gebotenen
Erklärungen, im Dezember angekommene Gäste seien erst im Jänner
abgerechnet worden, und es sei durchaus möglich, dass auf Grund der
Buchungen von Reiseveranstaltungen die Preise gesunken und daher trotz
Steigerung der Nächtigungen geringere Erlöse erzielt worden seien,
sind unbelegt und allgemein gehalten.
Die Betriebsprüfung hat ferner für den Monat
Jänner 1993 festgestellt, dass hinsichtlich einiger in den
Zimmerplänen aufscheinender Gäste keine Rechnungen vorhanden gewesen
seien. In Tz. 17 Punkt 2c des Betriebsprüfungsberichts ist zwar
irrtümlich von Jänner 1994 die Rede. Aus Punkt 7 der der Bw zur
Gegenäußerung übermittelten Stellungnahme sowie der als deren
Anhang 2 bezeichneten, auch im Arbeitsbogen (Bl. 531) einliegenden
Aufstellung geht aber unmissverständlich hervor, dass diese Feststellung
den Jänner 1993 betrifft. Wie den Ausführungen in Punkt 7 der
Stellungnahme zu entnehmen ist, wurden die Ursachen für das Fehlen der
Rechnungen der Bw bzw. ihrem damaligen steuerlichen Vertreter im Zuge der
Prüfung erfolglos zur Aufklärung vorgehalten, weshalb der Bw der
Zeitraum, auf den sich die Feststellung bezog, ungeachtet der unrichtigen
Bezeichnung im Betriebsprüfungsbericht, bekannt sein musste. Es wäre
daher Sache der Bw gewesen, den im Berufungsverfahren erstmals einschreitenden
steuerlichen Vertreter, der sich bei Abfassung der Berufung nach eigener
Darstellung auf nicht überprüfbare Angaben von dritter Seite
verließ, auf den (richtigen) Inhalt der ihr bereits während des
Prüfungsverfahrens zur Kenntnis gebrachten Feststellung hinzuweisen.
Überdies bestand für die Bw auch nach der im Jänner 2002
ergangenen Stellungnahme der Prüferin ausreichend Zeit, die Gründe
dafür, dass für einige der in den Aufzeichnungen über die
Zimmerbelegung für Jänner 1993 aufscheinenden Gäste keine
Abrechnungen vorhanden waren, darzulegen. Die Bw hat dies jedoch
unterlassen.
Unaufgeklärt blieben auch
die bei einem Vergleich der in den im Jänner 1993 ausgestellten Rechnungen
fakturierten Beträge mit den verbuchten Erlösen bzw. den jeweiligen
Tageslosungen zutage getretenen Differenzen (Pkt. 6 der Stellungnahme;
Bl. 523 Arbeitsbogen).
Auf Grund der aufgezeigten
Ungereimtheiten, deren Bedeutung durch den bereits für sich zur
Schätzung berechtigenden Umstand, dass die Tageslosungen auf Grund
mangelhafter Grundaufzeichnungen nicht nachzuvollziehen sind, verstärkt
wird, bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der aus
dem Betrieb des Hotels Y erklärten Erlöse. Da die Bw eine
Aufklärung der Unstimmigkeiten unterlassen, sie folglich über die in
ihren Büchern enthaltenen Angaben im Sinne des § 184 Abs. 2
BAO keine ausreichenden Aufklärungen gegeben hat, können die
Besteuerungsgrundlagen nicht mit der gebotenen Sicherheit ermittelt werden.
Damit liegen aber hinreichende Gründe vor, die zu einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen berechtigen bzw. verpflichten.
Die Berufung enthält keine
tauglichen Einwendungen gegen die Annahme der Schätzungsberechtigung. So
sind die Ausführungen über das Wesen eines Zimmerspiegels nicht
geeignet, die Zweifel an der vollständigen Erfassung der Erlöse zu
zerstreuen. Welche Bedeutung einem Zimmerspiegel für den Ablauf einer
Hotelorganisation auch immer zukommen mag, die in den von der Bw geführten
Zimmerspiegeln enthaltenen Angaben erlaubten es der Betriebsprüfung
jedenfalls nicht, die erklärten Erlöse auf ihre Vollständigkeit
zu überprüfen. Eine andere Aussage hat die Prüferin unter
Tz 17 Punkt 2c des Betriebsprüfungsberichts hinsichtlich der
Zimmerspiegel auch nicht getroffen.
Wenn die Berufung der
Betriebsprüfung als "Falschfeststellung" anlastet, dass es
keine von der Prüferin als solche bezeichneten
"EDV-Zimmerpläne" gegeben habe, so ist damit nicht dargetan,
dass die von der Betriebsprüfung aus den Aufzeichnungen der Bw ermittelten
Nächtigungszahlen unrichtig wären. Die Betriebsprüfung hat anhand
der ihr im Zuge der Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen
Auswertungen erstellt (z.B. Bl. 181 bis 184; 471 bis 476 Arbeitsbogen),
deren Ergebnisse die Prüferin in der Stellungnahme zur Berufung
wiedergegeben hat und die, wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, im Verlaufe
des Prüfungsverfahrens mit der damaligen steuerlichen Vertretung der Bw
auch besprochen wurden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bw
sowohl die Auswertungen als auch deren aus den von ihr geführten
Aufzeichnungen stammenden Grundlagen bekannt waren. Ob es sich dabei nun um
handschriftlich geführte Aufzeichnungen handelte oder ob die
Betriebsprüfung die Daten aus ihr zur Verfügung stehenden
EDV-Ausdrucken entnommen hat, ist für die Feststellung, dass die aus den
Aufzeichnungen der Bw ersichtlichen Nächtigungszahlen mit den an die
Gemeinde gemeldeten nicht übereinstimmten, ebenso unerheblich wie die von
der Prüferin für diese Aufzeichnungen gewählte
Bezeichnung.
Im Übrigen hat die Bw auch
der erneuten Darlegung der Ergebnisse über die erhobenen
Nächtigungszahlen in Punkt 8 der Stellungnahme nichts
entgegengesetzt.
Es ist damit eine unwiderlegt
gebliebene Feststellung der Betriebsprüfung, dass die von der Bw über
die Zimmerbelegung geführten Grundaufzeichnungen (Zimmerpläne,
Zimmerlisten) von den offiziellen Meldezahlen abweichen. Auf Grund dieser
Abweichungen und deren bereits erläuterten Bedeutung für die
Beurteilung der Vollständigkeit der verbuchten Nächtigungserlöse
ist die Auflistung der Nummern der Ausgangsrechnungen auf dem Zimmerplan
für Jänner 1994 (Anlage 7 der Berufung) nicht geeignet, die gegen
eine vollständige Erfassung der Erlöse bestehenden Bedenken zu
beseitigen, zumal die Differenzen zwischen Nächtigungszahl laut Zimmerplan
und jener laut Meldungen sowie das auffällige und unerklärliche
Abweichen der Durchschnittserlöse auch für das Jahr 1994 festgestellt
wurden.
Die von der
Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode, die für das Hotel Y
verbuchten Gesamterlöse im Ausmaß der aus einer kalkulatorischen
Verprobung der Nächtigungserlöse resultierenden prozentuellen
Abweichungen letztlich nach Art eines Sicherheitszuschlages zu erhöhen,
kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung; der
Sicherheitszuschlag ist allerdings zu begründen (VwGH 24.2.2005,
2003/15/0019). Die von der Betriebsprüfung bei der Schätzung
herangezogenen Parameter begründen die Ermittlung bzw. Höhe der
Zuschläge hinreichend. Zu beachten ist dabei auch, dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, und derjenige, der zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen muss (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, Tz 3 und die dort zitierte
Judikatur).
Die Schätzung der
Betriebsprüfung beruht auf einer im Hotel Y vorhandenen Bettenzahl von 87,
einer für B erhobenen durchschnittlichen Auslastung von 40 % bzw. 150
Tagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Nächtigungserlös von
400,00 S sowie geschätzten Erlösen für zwei im Hotel
vorhandene Wohnungen. Den daraus errechneten Jahreserlös verglich die
Prüferin mit den für das Hotel Y verbuchten
Nächtigungserlösen inkl. Halbpension und erhöhte die für das
Hotel Y verbuchten Gesamterlöse im Ausmaß der daraus resultierenden
prozentuellen Abweichungen. Ziffernmäßig lässt sich die
Zuschätzung anhand der von der Betriebsprüfung erhobenen Beträge
folgendermaßen nachvollziehen:
|
|
Geb.
Erlöse Nächt.+HP
|
Kalkulierter
Erlös
|
Abw.
In %
|
gebuchter
Gesamterlös
|
Zuschätzung
netto
|
Gesamterlös
laut Tz 18 BP-Bericht
|
1993:
|
4.071.331,00
|
5.304.000,00
|
30%
|
6.824.123,50
|
2.047.237,05
|
8.871.360,55
|
1994:
|
4.645.796,00
|
5.304.000,00
|
14%
|
8.015.175,98
|
1.122.124,64
|
9.137.300,62
|
1995:
|
4.403.169,70
|
5.304.000,00
|
20%
|
7.671.377,16
|
1.534.275,43
|
9.205.652,59
|
1996:
|
3.473.564,40
|
5.304.000,00
|
53%
|
5.971.673,96
|
3.164.987,20
|
9.136.661,16
Die Berufung bemängelt an
dieser Schätzung, dass die Betriebsprüfung das Gutachten eines
Baumeisters über den Wert der Hotelliegenschaft herangezogen und sich nicht
auf die eigene Qualifikation eines Sachverständigen des Rechnungswesens
verlassen habe, der Baumeister das Gebäude zudem nur einmal besichtigt habe
und dessen Erhebungen über die Zimmer- und Pensionspreise sowie die
mögliche Auslastung in B nicht nachvollziehbar seien. Zur Widerlegung des
baumeisterlichen Gutachtens bzw. der Schätzung des Finanzamtes legte die Bw
der Berufung das Gutachten des Immobiliensachverständigen Dr. N
bei.
Dazu ist zunächst zu
bemerken, dass entgegen der in der Berufung geäußerten Meinung dem
Umstand, dass die Betriebsprüfung das Gutachten eines Baumeisters
herangezogen hat, statt sich auf die eigene betriebswirtschaftliche
Qualifikation zu verlassen, keine Bedeutung zukommt, zumal die
Betriebsprüfung lediglich auf das im Gutachten des O vorhandene
Zahlenmaterial zurückgegriffen hat. Es kann nicht erkannt werden, dass aus
Erkundungen über mögliche Zimmerpreise und Auslastungen der Hotellerie
in B gewonnene Zahlen nur deshalb weniger verlässlich wären, weil die
Erkundungen von einem Baumeister und nicht von einem Sachverständigen des
Rechnungswesens eingeholt wurden.
Wenn die Berufung dem Gutachten
des O vorwirft, diesem wären nähere Angaben über die gepflogenen
Erhebungen ("bei den derzeitigen Betrieben sowie beim
Fremdenverkehrsverband") nicht zu entnehmen, so ist dem zum einen
entgegenzuhalten, dass das mit der Berufung vorgelegte Gutachten des Dr. N
ebenfalls nicht mehr als eine Bezugnahme auf Informationsaufnahmen beim
Fremdenverkehrsverband, bei der Gemeinde und bei Nachbarhotels enthält, und
es gewiss nicht allein deshalb glaubwürdiger ist, dass die Erhebungen bei
den genannten Stellen tatsächlich und korrekt erfolgt sind, weil sie von
einem von der Bw bestellten Sachverständigen durchgeführt wurden,
zumal O sein Gutachten als unabhängiger Sachverständiger im
Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Hauptgesellschafter der Bw, GX,
dessen Sohn und Tochter ihm in der Gesellschafterstellung nachgefolgt sind,
erstellt hat, und schon aus diesem Grund nicht anzunehmen ist, dass er seinen
gutachterlichen Pflichten weniger objektiv nachgekommen wäre oder die
Interessen der Gesellschafter der Bw weniger berücksichtigt hätte, als
dies Dr. N getan hat.
Zum anderen ist dieser Vorwurf
deshalb unbeachtlich, weil Dr. N in seinem Gutachten ohnehin
bestätigt, dass die Annahmen im Baumeistergutachten den Durchschnittswerten
für B entsprechen. O geht in seinem Gutachten von einer Auslastung von
ca. 40 % oder 150 Tagen pro Jahr aus, Dr. N nennt in seinem
Gutachten für die Jahre 1993 bis 1996 eine Auslastung in B von 43,5 %
oder 158,75 Tagen pro Jahr. Was die Bw aus dem Umstand, dass der der
Schätzung zu Grunde liegende Auslastungsgrad von 150 Tagen pro Jahr um
rund 5,8 % sogar unter jenem liegt, welchen der Sachverständige
Dr. N als Durchschnittswert für B erhoben hat, für ihren
Standpunkt zu gewinnen hofft, kann nicht nachvollzogen werden.
Dass die konkrete Auslastung
des Hotels Y unter dem für B festgestellten Durchschnitt gelegen wäre,
ist eine Behauptung des Dr. N, für die seinem Gutachten
nachvollziehbare Grundlagen fehlen. Der Befundteil des Gutachtens berichtet
lediglich über in B verbreitete Meinungen, deren allgemeiner Gehalt (es sei
"ka Gstell" zu machen, die Auslastung sei krass
unterdurchschnittlich) keine zuverlässige Quelle für eine
sachverständige Beurteilung bildet. Die im Gutachtenteil enthaltene
Aussage, es wäre in B "ein offenes Geheimnis" in der
Hotelbranche, im Fremdenverkehrsverband und in der Gemeinde, dass das Hotel Y
eine Auslastung von maximal der Hälfte des Durchschnitts der G Hotellerie
gehabt hätte, ist ebenfalls nicht fundiert und daher als Nachweis
dafür, dass die Auslastung des Hotels Y am unteren Rand der von Dr. N
erwähnten Bandbreite von 20 % - 95 % lag, nicht
geeignet.
Zu beachten ist ferner, dass
die von der Prüferin aufgezeigten Differenzen zwischen den aus den
Grundaufzeichnungen der Bw ersichtlichen und den an die Gemeinde gemeldeten
Nächtigungszahlen unaufgeklärt geblieben sind, die tatsächliche
Auslastung aus diesem Grund nicht verlässlich festzustellen war, es daher
eben auch einer schätzungsweisen Annahme des Auslastungsgrades bedurfte.
Die vagen Angaben im Gutachten des Dr. N geben keinen Anlass, von der
schätzungsweisen Annahme einer Auslastung von 150 Betten pro Jahr
abzugehen, zumal sich ein solcher Auslastungsgrad in einem Bereich bewegt, der
auch nach den Feststellungen des Dr. N in B im geprüften Zeitraum
ohnehin als bloß durchschnittlich zu bezeichnen war.
Was die Bettenanzahl des Hotels
betrifft, so legte der Gutachter O seiner Verkehrswertermittlung 87 Betten zu
Grunde, während Dr. N von 84 Betten + 2 Zusatzbetten spricht, und
erklärt, die Annahme von 84 Betten wäre richtiger, weil ein
Vierbettzimmer und ein Dreibettzimmer seit 1993 seltener vermietet gewesen
wären. Die Prüferin ermittelte in ihrer Stellungnahme aus dem
Kaufvertrag vom 17. November 1997 eine Anzahl von 89 Betten.
Dazu ist zunächst zu
bemerken, dass die Ermittlungsergebnisse des Dr. N und des O über die
belegbare Bettenanzahl nur geringfügig voneinander abweichen. O nennt eine
Anzahl von 87 Betten, Dr. N 86. Der Behauptung des Dr. N, ein
Vierbettzimmer und ein Dreibettzimmer wären seit 1993 seltener vermietet
gewesen, fehlt ein nachvollziehbarer Befund. Überdies ändert dieser
Umstand an der Anzahl der belegbaren Betten nichts.
Dr. N hat in seinem
Gutachten weiters in Frage gestellt, ob die bei der Ertragswertermittlung
berücksichtigten Wohnungen in die Umsatzzuschätzung einzubeziehen
seien. Da die Prüferin, wie deren unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen in Punkt 12 der Stellungnahme zu entnehmen ist, sowohl
den Personalwohnraum (Zimmer 305) als auch die Wohnung als zu bestimmten
Zeitpunkten mit Gästen belegt festgestellt hat, ist es gerechtfertigt, im
Rahmen der Schätzung auch einen Erlös aus der Vermietung dieser
Räumlichkeiten zu erfassen. In der Berufung wird dieser Zuschätzung,
auch der Höhe nach, nichts Konkretes entgegengesetzt.
Schließlich weichen die
Angaben des O und jene des Dr. N über die belegbare Bettenanzahl nicht
derart voneinander ab, dass diese Abweichung nicht mehr in den Bereich
schätzungsimmanenter Ungenauigkeit fallen könnte. Die mit
Schätzungen verbundene Ungewissheit bezieht sich ferner im konkreten Fall
aber nicht nur auf die Anzahl der Hotelbetten, sondern auch auf den für die
Schätzung herangezogenen durchschnittlichen Erlös von 400,00 S.
Wie der Auflistung der für Jänner 1993 ausgestellten Rechnungen in
Punkt 12 der Stellungnahme der Prüferin zu entnehmen ist, liegt der
Betrag von 400,00 S an der Untergrenze der im Hotel Y verrechneten
Nächtigungspreise. Es wurden nur einmal ein geringerer Preis, nämlich
385,00 S, einmal ein Preis von 455,00 S und in der überwiegenden
Anzahl höherer Preise, beispielsweise 650,00 S, 750,00 S oder
850,00 S verrechnet. Die Prüferin ermittelte in der Stellungnahme
einen Durchschnittspreis für Jänner 1993 in Höhe von
654,27 S.
Bereits eine geringfügige
Erhöhung des bei der Schätzung angesetzten Erlöses - und
damit geringfügige Annäherung an die aus den von der Bw gelegten
Rechnungen ersichtlichen Preise - auf 450,00 S würde selbst bei
Zugrundelegung einer Bettenanzahl von 84 und unter Vernachlässigung der die
beiden Wohnungen betreffenden Erlöszuschätzung zu einem
Schätzungsergebnis führen, das über jenem der
Betriebsprüfung liegt:
84 Betten x 150 Tage x 450 =
5.670.000,00 S.
Aus den dargelegten
Gründen besteht kein Anlass, von der Schätzung der
Betriebsprüfung abzugehen. Die Sicherheitszuschläge können nicht
als überhöht erkannt werden, zumal die Schätzung auf einer
bloß durchschnittlichen Auslastung und einem Erlös, der nach den
für das geprüfte Hotel festgestellten Verhältnissen an der
Untergrenze lag, beruht. Im Hinblick darauf, dass sich die Mangelhaftigkeit der
Kassenführung bzw. das Fehlen von Grundaufzeichnungen auch auf die
Getränke-, Speisen- und Massageerlöse bezog, hatte sich die
Zuschätzung nicht auf die Nächtigungserlöse zu beschränken,
sondern auf die gesamten aus dem Hotel Y erklärten Erlöse zu
erstrecken. Es ist dabei nicht unschlüssig, die Höhe der
Zuschätzung für die gesamten Erlöse an der aus dem Vergleich der
verbuchten mit den kalkulierten Nächtigungserlösen erkennbaren
Abweichung zu bemessen. Die Bw hat auch nicht dargetan, welche andere
Schätzungsmethode den tatsächlichen Verhältnissen näher
gekommen wäre. Da die zur Schätzung berechtigenden Mängel,
insbesondere die nicht ordnungsgemäße Kassenführung und die
unaufgeklärt gebliebenen Abweichungen bei den errechneten
durchschnittlichen Nächtigungserlösen, über den gesamten
Prüfungszeitraum bestanden, ist der Berufungseinwand, eine Ausdehnung der
Feststellungen auf die Jahre 1993 bis 1996 entbehre jeder Beweisgrundlage, nicht
berechtigt.
Dass Sicherheitszuschläge
umso geringer ausfallen bzw. auszufallen haben, je größer die
Zuschlagsbasis ist, bzw. umso höher, je geringer die Zuschlagsbasis ist,
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH
19.2.1985, 84/14/0103).
Es entspricht ebenso der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer
Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der
Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel nach
Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses den Gesellschaftern als
verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen anzusehen sind (z.B. VwGH
27.12.2002, 97/14/0026). Dass diese Regel im vorliegenden Fall nicht zum Tragen
kommt bzw. konkret kein den Beteiligungsverhältnissen entsprechender
Zufluss stattgefunden hat, wurde von der Bw nicht dargetan. In der Berufung
wurde zwar ursprünglich eingewendet, dass der Leiter des Hotels Y für
die mangelhaften Grundaufzeichnungen verantwortlich gewesen sei und diese
Mängel daher nicht auf eine Einflussnahme der Gesellschafter
zurückzuführen seien. Diesem Vorbringen ist aber nicht einmal die
Behauptung zu entnehmen, dass dieser Angestellte etwa Einnahmen des Hotels
veruntreut hätte und die Gewinnerhöhungsbeträge daher diesem
zugeflossen wären. Überdies ist die Bw von dieser das Bestehen von
Mängeln eingestehenden Argumentation in dem als "Ergänzung und
Abänderung" der Berufung bezeichneten Schreiben vom 16. Dezember
1999 offenkundig wieder abgerückt. Wenn darin nämlich das Vorliegen
von Mängeln überhaupt in Abrede gestellt wird, ist auch der Einwand
einer Verantwortlichkeit des Hotelleiters für mangelhafte
Grundaufzeichnungen hinfällig.
Abschließend wird zu den
unter Tz 17 des Betriebsprüfungsberichts weiters bemängelten, vom
Berufungsvorbringen ebenfalls umfassten Umständen, etwa bezüglich des
Hotels GB und der Nummerierung verschiedener Rechnungen, bemerkt, dass diese
Feststellungen zum einen keine Schätzung nach sich gezogen haben -
die Umsätze des Hotels GB ließ die Betriebsprüfung
unverändert -, und zum anderen für die Frage, ob die Einnahmen aus dem
Hotel Y zu Recht im Wege einer Zuschätzung erhöht wurden, nicht
entscheidungswesentlich sind, weshalb auf diese Umstände und auf das
diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen war. Gleiches
gilt für die in der Stellungnahme der Prüferin unter den Punkten
15 und 16 aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen der
Bw bzw. des GX und dessen Gesellschafterverrechnungskontos.
Ferner wird darauf hingewiesen,
dass der Bw hinreichend Zeit für die Einbringung einer
Gegenäußerung zu der im Jänner 2002 erstatteten Stellungnahme
der Prüferin und zur allfälligen Aufklärung der darin (erneut)
aufgezeigten Differenzen zur Verfügung stand. Dass die Abgabe zumindest
einer Teilstellungnahme nur im Falle einer einvernehmlichen Erledigung des
Rechtsmittels möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Da die
Bw eine Verhandlung vor dem Finanzsenat nicht beantragt hat, ist auch nicht
verständlich, warum sie eine Stellungnahme erst für die Zeit vor einer
solchen Verhandlung in Aussicht gestellt hat. Zudem wurden die
schätzungsrelevanten Unstimmigkeiten, wie die mit den im Arbeitsbogen
einliegenden Auswertungen im Einklang stehenden Ausführungen in der
Stellungnahme der Prüferin zu erkennen geben, bereits im Verlaufe der
Betriebsprüfung aufgezeigt und nicht aufgeklärt.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1657-W/05
- Stammnummer
- 25114
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF