Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0608-L/03
Globalschätzung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0608-L/03vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden (jahrelang) Steuererklärungen nicht abgegeben, ist eine Globalschätzung zulässig (VwGH 23.6.1992, 92/14/0028). Es müssen aber trotzdem von der Abgabenbehörde die für die Durchführung der Globalschätzung notwendigen konkreten Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen werden. Übermittelt die Bw. im Berufungsverfahren eine Saldenliste mit den erzielten Erlösen an das Finanzamt, so ist diese Ausgangspunkt der Schätzung, auch wenn eine ordnungsgemäße Buchhaltung (bzw. ein Belegwesen) nicht vorgewiesen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
S, vertreten durch
HA, vom 15. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes L vom
15. Mai 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000 wird dahingehend
abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
343.400,00 S (24.955,85 €) festgesetzt werden.
Die
festgesetzte Abgabe erfährt keine Veränderung.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. wurde
anlässlich der Veranlagung 2000 mangels Abgabe von Steuererklärungen
wie folgt geschätzt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb):
Umsatz 400.000,00 S
+ 20% (Sicherheitszuschlag 80.000,00 S) = 480.000,00 S. Davon ab
Verlustvorträge von 344.944,00 S, ergibt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 135.056,00 S.
2. Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2000 vom 15. Mai 2003 wurde
seitens der Bw. mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 (nach Verlängerung
der Rechtsmittelfrist) Berufung eingelegt: Die Berufung werde wegen
"Fehleinschätzung in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
unrichtigem Verlustabzug" erhoben. Die vorläufige Gewinn- und
Verlustrechnung ergebe vor Um- und Nachbuchungen einen Jahresfehlbetrag. Da laut
Bilanz 1996 ein Verlust von 1.949.554,79 S zu Buche stehe und dieser noch
nicht aufgebraucht, sondern noch höher geworden sei, habe man den
Verlustabzug mit 344.944,00 S zu niedrig bemessen. Der Bescheid sei daher
aufzuheben und die Einkünfte mit 0,00 S festzusetzen.
3. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003 wurde die Berufung von der
Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. Die Gewinne und Verluste
stellten sich wie folgt dar: 1991 Ergebnis gesamt - 318.968,00 S, für
1992 gesamt + 140.000,00 S, für 1993 gesamt - 372.045,00 S,
für 1994 gesamt + 63.731,00 S, für 1995 gesamt -
637.662,00 S, für 1996 gesamt + 200.000,00 S, für 1997
gesamt + 250.000,00 S, für 1998 gesamt + 360.000,00 S und
für 1999 gesamt + 420.000,00 S.
Für 1996 und 1997
sei kein Verlustabzug möglich. Für das Jahr 2000 ergebe sich somit -
wie richtigerweise bei der Schätzung berücksichtigt - ein Verlustabzug
von 344.944,00 S.
4. Die Bw. brachte mit
Schriftsatz vom 1. September 2003 einen Vorlageantrag beim Finanzamt
betreffend die Körperschaftsteuer für 2000 ein: Beantragt werde eine
Entscheidung durch die zweite Instanz wegen Fehleinschätzung in Bezug auf
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unrichtigem Verlustabzug.
a. Verlustvortrag: Im
Bescheid von 1995 vom 11. Dezember 1997 seien die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärungsgemäß laut beigelegtem Jahresabschluss
samt Anhang beschieden. Im Spruch sei kein Hinweis auf den vorhandenen
Verlustvortrag vorhanden gewesen, weder auf den nach Aktenlage, noch auf den in
der Bilanz ausgewiesenen. Nach Ansicht der Bw. sei daher davon auszugehen, dass
die Bilanz vollinhaltlich in den Bescheid eingeflossen sei, da dieser keinen
Hinweis auf eine Abweichung vom eingerichteten Jahresabschluss enthalte, sodass
per 31. Dezember 1995 ein Verlustvortragssaldo von 1.594.638,00 S zu
Buche stehe.
b. Wie der beiliegenden
Summen- und Saldenliste per 31. Dezember 2000 für die Kontenklasse
vier entnommen werden könne, würden die Provisionserlöse nur
336.477,70 S betragen, womit der Betriebserfolg 2000 auch unter
Nichtberücksichtigung jedweder Betriebsausgabe unter dem in Streit
stehenden Verlustabzug läge. Aufgrund einer EDV-Umstellung ab Oktober 2002
seien einige Teilsicherungen der FIBU der Vorjahre unbrauchbar geworden bzw.
hätten sie sich als unlesbar herausgestellt, sodass in der Beilage keine
Eröffnungswerte enthalten seien. Die Wiederherstellung werde den
Geschäftsführer heuer noch in Atem halten.
Es werde der Antrag
gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
0,00 S bzw. nach Bilanzerstellung mit dem sich daraus ergebenden
Jahresverlust festzusetzen.
5. Am 13. Oktober
2003 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
übermittelt.
a. Am 5. Dezember
2003 wurde der Vertreter der Bw. zu einem Erörterungsgespräch zur
Berufungsbehörde für den 17. Dezember 2003 geladen. Gegenstand
des Gespräches sollten die Verlustvorträge und der Gewinn/Verlust des
Jahres 2000 sein. Mitzubringen war die gesamte Buchhaltung des Jahres 2000.
Seitens der Bw. erfolgte
auf die Einladung keine Reaktion.
b. Am 25. November
2005 wurde nachstehender Vorhalt an die Bw. versandt: Die Bw. sei bereits am
5. Dezember 2003 mit Vorhalt ersucht worden, die Behauptungen
bezüglich einer falschen Schätzung des Jahres 2000 mit Unterlagen zu
untermauern. Eine entsprechende Reaktion sei auf diesen Vorhalt trotz
nachweislicher Zustellung nicht erfolgt. Bezugnehmend auf die angeführte
Berufung werde die Bw. daher nochmals ersucht, die Behauptungen bis zum
12. Dezember 2005 mit Nachweisen (Unterlagen) zu untermauern. Es werde
darauf hingewiesen, dass die Nachweise vollständig und lückenlos
erfolgen müssten, die Vorlage von Bilanzen alleine genüge nicht.
Ein allfälliger
Besprechungstermin (bis einschließlich 12. Dezember 2005) sei mit dem
Referenten telefonisch zu vereinbaren.
Sofern der
obangeführte Nachweis nicht rechtzeitig (oder durch unvollständige
Vorlage von Unterlagen nur lückenhaft) erbracht werde, ergehe die
Entscheidung anhand des vorliegenden Aktenmaterials. Eine Verlängerung der
genannten Frist komme aufgrund des mittlerweile (ohne Reaktion des
Firmenvertreters) verstrichenen Zeitraumes nicht mehr in Betracht.
c. Mit Schreiben vom
30. Dezember 2005 wurde der Bw. folgendes mitgeteilt: Die
Berufungsbehörde komme ausgehend von den Erlösen, die im Rahmen des
Berufungsverfahrens angegeben worden seien, zu einer neuen Gewinnermittlung. Die
Erlöse seien mit 336.478,00 S anzunehmen. Inklusive eines
Sicherheitszuschlages von 20% würde sich ein Gesamterlös von
403.773,60 S (gerundet 404.000,00 S) ergeben. Die Betriebsausgaben
seien in Anlehnung an die Durchschnittssätze des § 17 EStG 1988
mit 15% zu schätzen (dh. 60.600,00 S). Der so ermittelte Gewinn
betrage 343.400,00 S.
Die Bw. erhalte bis zum
10. Januar 2006 Gelegenheit zur Berechnung Stellung zu nehmen. Diese Frist
werde nicht verlängert und der Berufungsfall anschließend erledigt.
Der Vorhalt wurde
einerseits mit Rsb und andererseits mit Fax übermittelt, die Faxnachricht
wurde am selben Tag bestätigt.
Mit Schreiben vom
10. Januar 2006 hat der Bw. dargelegt, dass er das Rechenwerk für 2000
(das trotz aller Sparmaßnahmen einen Verlust ergebe) der Schätzung
leider nicht entgegensetzen könne, weil es noch nicht präsentabel sei.
Zu berücksichtigen sei aber noch der zusammengeschmolzene Verlustvortrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im
vorliegenden Fall die Höhe der im Jahre 2000 abziehbaren
Verlustvorträge und die Höhe des anzusetzenden Betriebsergebnisses.
Die Bw. ging lt. Bilanz 1995 von einem Verlustvortrag von 1.594.638,00 S
und lt. Bilanz 1996 von 1.949.554,79 S aus und beantragte, das steuerliche
Ergebnis für 2000 mit 0,00 S anzusetzen.
2. Der im Jahr 2000
zustehende Verlustvortrag ergibt sich aus der Verlustdatei der Finanzverwaltung
wie folgt:
|
1991
|
-
318.968,00
|
1992
|
+
140.000,00
|
1993
|
-
372.045,00
|
1994
|
+63.731,00
|
1995
|
-
637.662,00
|
1996
|
0,00
|
1997
|
0,00
|
1998
|
360.000,00
|
1999
|
420.000,00
|
Gesamtverlust-vortrag
|
-344.944,00
Die von der Bw.
angestellten Berechnungen und Zahlen sind aus den Akten nicht nachvollziehbar.
3. Schätzung des
Jahresgewinnes für 2000:
a. Die Bw. hat seit 1996
keine Steuererklärung mehr abgegeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Vermittlung von Versicherungsleistungen) mussten seit diesem Zeitraum jedes
Jahr geschätzt werden:
1996 mit
200.000,00 S
1997 mit
250.000,00 S
1998 mit
360.000,00 S
1999 mit
420.000,00 S
Der Bescheid des Jahres
1999 erging nach mehreren Aufforderungen zur Vorlage der Steuererklärung
und wurde nicht mit Berufung bekämpft.
b. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
(1) Auch für das
Veranlagungsjahr 2000 wurde trotz Aufforderung keine Steuererklärung
abgegeben. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht eine Schätzung der
Einkünfte des Jahres 2000 vorgenommen. Auch im Berufungsverfahren wurden
keine Unterlagen vorgelegt. Im Schreiben der Bw. vom 10. Januar 2006 wird
bestätigt, dass es ein "präsentables" Rechenwerk für 2000 nicht
gibt. Die Berufungsbehörde ist demgemäß zur Schätzung
berechtigt.
(2) Die Berechtigung der
Schätzung reicht nur soweit, als die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
nicht anders erfolgen kann. Die Schätzung ist daher auf das Notwendigste
einzuschränken (VwGH 17.10.2001, 98/13/0233). Werden Steuererklärungen
jahrelang nicht vorgelegt, so ist eine Globalschätzung zulässig
(Schimetschek, SWK 1995, A 282; VwGH 23.6.1992, 92/14/0028: Globalschätzung
wegen Nichtabgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen). Allerdings
müssen auch im Rahmen einer Globalschätzung die für die
Durchführung der Schätzung notwendigen konkreten
Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen werden (VwGH 10.9.1987, 86/13/0028).
(3) Die Bw. hat in einer
Beilage zur Berufung eine Saldenliste der erzielten Erlöse
übermittelt, deren Höhe mit 336.477,70 S angegeben wird. Auch
wenn sie diese Zahlen weder mit einer Buchhaltung, noch mit Belegen untermauert
hat, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates doch die
Schätzung solange auf diesem Zahlenmaterial aufzubauen, als nicht die
Unrichtigkeit des Zahlenwerkes nachgewiesen oder zumindest glaubwürdig
behauptet wird. Die Abgabenbehörde geht von Erlösen von
400.000,00 S aus und fügt diesem Betrag einen Sicherheitszuschlag von
20% hinzu. Sie kommt damit auf eine Zuschätzung von 480.000,00 S.
Ausgangsbasis dieser Schätzung ist offenbar eine Erhöhung der
Erlösschätzung des Vorjahres, die mit 350.000,00 S bemessen
wurde. Die Abgabenbehörde hat ihre Schätzung auch nach der Einreichung
des Berufungsschriftsatzes inklusive der Saldenliste nicht geändert, die
Darstellung der Saldenliste aber auch nicht dezitiert widerlegt oder bezweifelt.
Zwar kommt ein Sicherheitszuschlag (SZ) im gegenständlichen Fall in
Betracht, weil die vorliegenden Buchhaltungsmängel die Annahme
rechtfertigen, dass nicht alle Erlöse vollständig aufgezeichnet
wurden. Die bisherige Gesamtschätzung von 480.000,00 S würde aber
- bezieht man die Saldenliste mit ein - eine mehrfache Erhöhung des
(Grund)Schätzungsbetrages beinhalten, die nicht begründbar
erscheint.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht somit von einer Schätzung wie folgt aus:
Erlöse lt.
Saldenliste 336.478,00 S + 20% SZ. Damit ergeben sich Erlöse von rd.
404.000,00 S.
(4) Die Bw. hat im
Vorlageantrag vom 1. September 2003 davon gesprochen, dass bei der
bisherigen Schätzung Betriebsausgaben nicht berücksichtigt worden
seien. In diesem Punkt ist ihr beizupflichten, dass auch das Gewerbe der
Vermittlung von Versicherungen nicht ohne anfallende Betriebsausgaben bestritten
werden kann (auch wenn die Bw. in den Vorjahren Schätzungen ohne
Betriebsausgaben zugelassen hat).
Der Unabhängige
Finanzsenat schätzt die Betriebsausgaben - in (näherungsweiser)
Anlehnung an die Durchschnittssätze des § 17 EStG 1988 - mit 15%,
dh. mit 60.600,00 S für das Kalenderjahr 2000.
(5) Nach den
vorangegangenen Ausführungen ergibt sich ein Jahresgewinn von
343.400,00 S für 2000, dem Verlustvorträge von -
344.944,00 S gegenüberstehen.
Die Berufung war aus den
genannten Gründen abzuweisen. Der Bescheid war abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
am 13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0608-L/03
- Stammnummer
- 20308
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF