Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/07
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung bei einem Buschenschankbetrieb wegen grober Buchhaltungsmängel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
20. November 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. November 2006 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling
a) infolge Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2001 bis 2003, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich
Umsatzsteuer 2001 in Höhe
von € 5.953,00 Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 4.234,00
und Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 3.400,00 (gesamt €
13.587,00)
verkürzt sowie
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für 1-12/2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von € 3.248,64 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens
aufgrund der Feststellungen laut Prüfungsbericht laut Bescheide vom 28.
September 2005 ergebe, da der Bf. trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen
Vorschriften diesen zuwider gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2006,
in der beantragt wird, kein Strafverfahren einzuleiten, da der Bf. eine
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet habe. Durch die
Arbeitsüberlastung und der privaten Schicksalsschläge (Mutter und
Bruder) sei die Buchhaltung im Prüfungszeitraum nicht in einwandfreiem
Zustand gewesen, daher sei von ihm eine Selbstanzeige abgegeben worden.
Im Kalenderjahr 1998 sei die
Buschenschankgründung erfolgt. Die Mutter des Bf. habe im Betrieb
mitgeholfen, so gut es ihr Zustand zugelassen habe. Sie sei jedoch durch den Tod
des Vaters des Bf. sehr bedrückt gewesen und depressiv geworden. Sie habe
sehr oft, manchmal bis zu einem halben Jahr ins AKH müssen und sei leider
im Mai 2003 verstorben.
Der einzige Bruder des Bf. habe
von ihm Zuwendung und Zuspruch benötigt, was einen großen Zeitaufwand
erfordert habe. Er sei zum zweiten Mal geschieden worden und schwerer
hoffnungsloser Alkoholiker gewesen. Er habe oft ins Krankenhaus müssen.
Durch die tägliche Betrunkenheit des Bruders habe sich dieser in
Schwierigkeiten gebracht, sodass der Bf. seinem Bruder oft aus diesen
Schwierigkeiten heraushelfen habe müssen.
Aus den genannten Gründen
sei der Tagesablauf und die Zeiteinteilung des Bf. unüberschaubar geworden.
Der Bf. ersuche daher von einer Finanzstrafe aufgrund des oben angeführten
Sachverhaltes Abstand zu nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist zum Ersuchen
des Bf., kein Strafverfahren einzuleiten, da er eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG erstattet habe, zu erwidern, dass - wie aus dem Strafakt zu
ersehen ist - am 29. Juli 2005 eine Selbstanzeige erstattet wurde, wonach sich
für den Zeitraum 2004 bei den Umsatzsteuervoranmeldungen eine Differenz von
€ 727,17 (laut UVA € 5.853,52, laut Buchhaltung € 6.580,69)
ergeben habe. Da die in der Selbstanzeige erfassten Differenzen entrichtet
wurden, sind sie auch aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ausgeschieden und
nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Bf. führt selbst in
seiner Beschwerde an, dass aufgrund der Arbeitsüberlastung und der privaten
Schicksalsschläge (Mutter und Bruder) die Buchhaltung im
Prüfungszeitraum nicht in einwandfreiem Zustand gewesen ist. Er verweist
darauf, dass er zunächst von der im Mai 2003 verstorbenen Mutter im Betrieb
unterstützt worden ist, sein Bruder von ihm einen großen Zeitaufwand
abforderte und dadurch sein Tagesablauf und die Zeiteinteilung
unüberschaubar geworden ist. Dabei wird die Kenntnis der abgabenrechtlichen
Vorschriften nicht bestritten.
Für alle Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, gilt im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen
Regelung, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben
ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem - in
einer Arbeitsüberlastung und privaten Schwierigkeiten gelegenen - Grund
für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch
für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene
strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer
Rechtspflicht zustande kommt, was vom Bf. nicht bekämpft wird.
Der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 19. September 2005 ist unter Tz. 2 auszugsweise zu
ersehen, dass unter anderem weder ein Wareneingangsbuch noch ein laufend
geführtes Kassabuch existierte. Obwohl diese Mängel bereits im Zuge
einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-6/2002 am 17.
September 2002 festgehalten wurden, ist keine Änderung erfolgt.
Es wurden Waren wie z.B. Sekt
oder Hausbrand angeboten, obwohl kein entsprechender Einkauf zu ersehen war.
Beispielsweise wurden im Jahr 2003 1.057 Liter Wein vom Kellerbuch an den
Buschenschank entnommen, wovon 541 Liter als Eigenverbrauch deklariert wurden,
was äußerst unrealistisch ist. Als weiteres Beispiel ist im Jahr 2002
der Erlös aus zwei alkoholfreien Getränken und Mineral bereits
höher als der Gesamterlös der erklärten alkoholfreien
Getränke, was darauf schließen lässt, dass die erklärten
Getränkeerlöse zu niedrig angesetzt waren.
Allein aus diesen Darstellungen
lässt sich nicht nur der objektive Tatverdacht einer Abgabenhinterziehung
ableiten, wobei die im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung
festgestellten objektiven Verkürzungsergebnisse unbedenklich dem
Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden können, sondern daraus ist auch
der Verdacht der für die angeschuldeten Finanzvergehen geforderten
subjektiven Tatseite (Vorsatz bzw. Wissentlichkeit) abzuleiten, da eine
derartige Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten trotz Kenntnis der im
Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung am 17. September 2002 festgestellten
Mängel ohne Änderung seiner Handlungsweise nur den Schluss
zulässt, dass der Bf. - soweit es die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG betrifft - es zumindest ernstlich für möglich
hält, dass durch seine Handlungsweise eine Verkürzung von Abgaben
bewirkt wurde bzw. trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen diese nicht fristgerecht abgegeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden.
Wenn der Bf. ersucht, von einer
Finanzstrafe aufgrund des von ihm oben angeführten Sachverhaltes Abstand zu
nehmen, so können diese (familiär bedingten) Umstände zweifellos
bei einer allfälligen Strafbemessung Berücksichtigung finden. Doch im
derzeitigen Verfahrensstadium war nur zu prüfen, ob ein ausreichender
Tatverdacht vorliegt, was zu bejahen war.
Die Beantwortung der Frage, ob
der Bf. die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/07
- Stammnummer
- 30993
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF