Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/04
Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002,
ursprüngliche Fassung von Pkt.9, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 30).
Da die Buchhaltung der S GmbH - siehe die obigen Ausführungen des G in
seinem Schreiben vom 9. November 1998 - nicht tagfertig gewesen ist, waren die
Scheckzahlungen vorerst auf einem Sammelkonto "Steuerberater" gebucht gewesen
und wurden von G erst weit im Nachhinein zugeordnet, nachdem das Finanzamt auf
die Abgabe von Steuererklärungen für 1997 gedrängt habe
(Zeugenaussage des Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85).
Auf Aufforderung des
Prüfers wurden von G im Zuge der Schlussbesprechung Bestätigungen des
T nachgereicht, mit welchen dieser völlig korrekt, aufgeschlüsselt
nach Datum, den Erhalt von Beträgen bestätigt hat (Zeugenaussage des
Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85; Arbeitsbogen, Faxnachrichten vom
12. und 13. Februar 2002). Die übermittelten Unterlagen waren
schlüssig, in der zeitlichen Abfolge in sich geschlossen; sie
bestätigten, dass ein Teil der unklaren Beträge tatsächlich
betrieblich veranlassten Zahlungen an T zuzuordnen waren. Hinsichtlich des
Restes von ATS 80.000,00 bestand aber laut den übermittelten Unterlagen
kein Zusammenhang zu T. Aufgrund der Anmerkungen auf den Kontoauszügen und
Schecks wie "* Finanzamt {M}", "FA M.G.", "M.G. B.G:", "FA" hat der Prüfer
- so die Ansicht des Berufungssenates - zu Recht die Schlussfolgerung gezogen,
dass die Mittel offenbar tatsächlich von G bzw. M privat verwendet worden
sind (Zeugenaussage des Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85; Kopien der
Kontoauszüge und Schecks im Arbeitsbogen).
Der solcherart zu Unrecht
erfolgte Ansatz der Gewinnausschüttungen als Betriebsausgaben hat eine
Gesamtverkürzung an Kapitalertragsteuer für 1997 in Höhe von ATS
57.936,00 ergeben; vom Erstsenat wurden G jedoch lediglich ATS 27.200,00
vorgeworfen.
In Anbetracht des zu
beachtenden Verböserungsverbotes ist es dem Berufungssenat jedoch verwehrt,
den Betrag der verkürzten Körperschaftsteuer richtig zu
stellen.
Die Nichtabfuhr von
Kapitalertragsteuer in Zusammenhang mit der privaten Verwendung der ATS
80.000,00 ist G im Finanzstrafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht worden.
Wohl jedoch wurde G
vorgeworfen, dass er betreffend die Fakten Strom- und Gaskosten Privatwohnung
Bruttoaufwand, Privatanteil an den Kilometergeldern, zusätzliche
Reifenkosten PKW, sowie unterbliebene Verzinsung des Verrechnungskontos seiner
Ehegattin für die S GmbH keine Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS
16.796,00 einbehalten und an die Abgabenbehörde abgeführt hatte, sowie
ebenso diese Selbstbemessungsabgaben nicht dem Finanzamt gemeldet hatte.
Der Erstsenat ist zu dem
Schluss gekommen, dass G im Zusammenhang mit den verdeckten
Gewinnausschüttungen vorsätzlich gehandelt habe.
Wohl muss der Einwand des
Beschuldigten, er bzw. die S GmbH habe aus seinen Fehlbuchungen keine
steuerliche Vorteile gezogen, in Anbetracht der dargelegten rechtwidrigen
Steuerersparnisse in Leere, dennoch bleibt zu Gunsten des G zu bedenken, dass er
offenbar in einer Phase großer Arbeitsüberlastung im Nachhinein
versucht hat, dem Andrängen des Fiskus zu entsprechen und aus seinem
unvollständigen Belegwesen ein abgabenrechtliches Rechenwerk zu erstellen.
Es mag sein, dass bei Anwendung eines bloß kaufmännischen Denkens die
Grenzziehung zwischen steuerlich absetzbaren Ausgaben und Aufwendungen und
solchen, welche nur allenfalls indirekt auch als betrieblich veranlasst
angesehen werden könnten, tatsächlich aber als lediglich private
Aufwendungen bzw. als Gewinnverwendung zu bewerten sind, nicht friktionsfrei
verläuft. Beispielhaft dafür könnte sein, dass er in seinem der
Körperschaftsteuererklärung für 1997 beigeschlossenen Rechenwerk
auch - handelsrechtlich zulässig - die Körperschaftsteuer als
Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht hat - ein Umstand, welcher bei
Bescheiderlassung korrigiert worden ist (siehe den Veranlagungsakt betreffend
die S GmbH, Veranlagung 1997).
Es ist denkbar, dass G infolge
seiner Arbeitsüberlastung den beschriebenen strafrelevanten Vorgängen
nicht die Aufmerksamkeit widmete, welche ihm geboten, möglich und auch
zumutbar gewesen ist, und deshalb nicht erkannt hat, dass er die strafrelevanten
privaten Aufwendungen bzw. Mittelverwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben
qualifizierte bzw. überhaupt nicht berücksichtigte (die unterbliebene
Verzinsung des Verrechnungskontos). Jemand, der nicht erkennt, dass er einen
finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht, handelt jedoch nicht
vorsätzlich.
Im Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten hat dieser daher betreffend die S GmbH für das
Veranlagungsjahr 1997 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.730,00 (eine Umsatzsteuer, welcher im
Finanzstrafverfahren betreffend die Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht Verfahrensgegenstand war) und an
Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 27.200,00 sowie betreffend den
Zeitraum 1997 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an
Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 16.796,00 gemäß
§ 34
Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Aus dem
Abgabenkonto der S GmbH ist ersichtlich, dass betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 1998 die am 15. März 1998,
am 15. April 1998, am 15. Mai 1998, am 15. Juni 1998, am 15. Juli 1998, am 15.
August 1998 und am 15. September 1998 fälligen Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von G nicht entrichtet und die diesbezüglichen Voranmeldungen
bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht worden waren (genannter
Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 7 f). Anlässlich
einer UVA-Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG betreffend Februar
1997 bis Juli 1998 wurde die Summe der Zahllasten für die Monate
Jänner bis Juli 1998 mit ATS 166.288,00 ermittelt (Niederschrift vom 29.
September 1998, ABNr. 205058/98, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr.
46/1998/00000-001, Bl. 4 f). G, der hinsichtlich der Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen zumindest wissentlich und hinsichtlich der Nichteinreichung der
Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, wurde
diesbezüglich wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG bestraft (siehe das Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Jänner
1999, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001).
Die von G erstellten Umsatz-
und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die S GmbH für das
Veranlagungsjahr 1998 wurden beim Finanzamt Linz am 4. August 1999 eingereicht,
wobei die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 240.208,00,
die Körperschaftsteuer aber mit dem Mindestbetrag von ATS 25.000,00 am 10.
Februar 2000 festgesetzt worden sind (genannter Veranlagungsakt betreffend die S
GmbH, Veranlagung 1998).
Bei der Erstellung der
Abgabenerklärungen haben sich einige Fehler aus 1997 fortgesetzt:
Wiederum hatte er im
steuerlichen Rechenwerk der S GmbH auch die Kosten für Strom und Gas in
Höhe von netto ATS 6.364,00 und ATS 10.604,18, zuzüglich 20%ige USt in
Höhe von ATS 3.393,64, betreffend die eigene, nach seinen
eigenen Angaben nicht betrieblich,
sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte Wohnung in L zum
Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar
2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die
diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8.
Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat daher
der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer durch die
GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch
Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde
der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der
diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist.
Des Weiteren stellte der
Betriebsprüfer fest, dass Forderungen der S GmbH an die Gesellschafterin M
entgegen dem Fremdvergleich wiederum unverzinst geblieben waren. Die Zinsen
wurden anlässlich der Prüfung für 1998 einvernehmlich
geschätzt mit ATS 23.400,00 (Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 14. Februar 2002, Pkt.7, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 16 und 28,
Zeugenaussage des Prüfers vom 15. Jänner 2004, genannter
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 82).
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite gilt das zu 1997 Gesagte.
Im Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten hat dieser daher betreffend die S GmbH für das
Veranlagungsjahr 1998 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.394,00 (eine Umsatzsteuer, welcher im
Finanzstrafverfahren betreffend die Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht Verfahrensgegenstand war) sowie betreffend den
Zeitraum 1998 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an
Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 10.940,00 gemäß
§ 34
Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 hätte G für die S GmbH eine
allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März
1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 1999 hätte G für die S GmbH eine
allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 1999
zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 1999 hätte G für die S GmbH eine
allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 1999 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 1999 hätte G für die S GmbH eine
allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 1999
zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Anlässlich einer
UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege
für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 insgesamt
ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von ATS -11.689,12 ermittelt
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15.
Dezember 1999 zu ABNr. UVA 202120/99).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hat G hinsichtlich der am 15. Juli 1999
fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 19. Juli 1999 eine
Zahllast in Höhe von ATS 12.254,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August
2007). Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der
von G vorgelegten Belege eine Zahllast von ATS 29.115,45 ermittelt (obgenannte
Niederschrift vom 15. Dezember 1999).
Hinsichtlich des
Differenzbetrages in Höhe von ATS 16.861,45 wurde mit Verfügung vom
11. Jänner 2000 ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits
anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn
begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgedehnt
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr.
046/2000/00000-001, Bl. 50); mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000
(siehe oben) wurde er unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft
(genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104
ff).
Die diesbezügliche
Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen,
dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der
S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen Betrag an
Umsatzsteuervorauszahlung von ATS 16.861,45 nicht entrichtet hat und zumindest
bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis
zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat.
Der nunmehr
verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wieder darauf gerichtet, dass G
betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH
wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an
Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt
vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende
dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat.
"Sache" in diesem Sinn ist die
Angelegenheit, die den Inhalt der Sprüche der Behörde erster Instanz
gebildet hat. VwGH 28. 6. 1971, 1301/70 - VwSlgNF 8046 A; VwGH 29. 11. 1971,
1957/70 - VwSlgNF 8123 A; VwGH 27. 6. 1975, 1469/74; VwGH 3. 6. 1982, 81/16/0059
- AnwBl 1983/1725 = REDOK 5360; VwGH 27. 3. 1987, 85/17/0065 - ÖStZB 1988,
61 = SWK 1985 R 97; VwGH 19. 3. 1990, 89/15/0033 - ÖStZB 1991, 337; VwGH 6.
12. 1990, 90/16/0179; VwGH 14. 5. 1991, 90/14/0262 - ÖStZB 1992, 205; VwGH
14. 6. 1991, 88/17/0016 - ÖStZB 1992, 183; VwGH 28. 10. 1992, 91/13/0215 -
ÖStZB 1993, 328; VwGH 30. 5. 1995, 93/13/0217 - ÖStZB 1995, 609; VwGH
22. 5. 1996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39; VwGH 28. 2. 2002, 2000/16/0317;
VwGH 25. 4. 2002, 2000/15/0084.
Wenngleich eine
Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine
derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich
ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen
allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher
anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden
Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das
Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne
des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1999 hat G für die S GmbH keine Information
zukommen lassen; es erfolgte vorerst auch keine Buchung am Abgabenkonto
(Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Anlässlich einer
UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege
für den Voranmeldungszeitraum Juni 1999 ein Guthaben an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS -38.395,37 ermittelt (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15. Dezember 1999 zu ABNr. UVA
202120/99).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hat G hinsichtlich der am 15. September 1999
fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 24. September 1999 eine
Zahllast in Höhe von ATS 9.970,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August
2007). Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der
von G vorgelegten Belege eine Zahllast von ATS 48.324,33 ermittelt (obgenannte
Niederschrift vom 15. Dezember 1999).
Hinsichtlich des
Differenzbetrages in Höhe von ATS 38.354,33 wurde mit Verfügung vom
11. Jänner 2000 ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits
anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn
begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgedehnt
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr.
046/2000/00000-001, Bl. 50); mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000
(siehe oben) wurde er unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft
(genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104
ff).
Die diesbezügliche
Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen,
dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hinsichtlich der
S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen Betrag an
Umsatzsteuervorauszahlung von ATS 38.354,33 nicht entrichtet hat und zumindest
bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis
zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat.
Der nunmehr
verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wiederum darauf gerichtet, dass G
betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH
wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an
Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt
vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende
dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat.
Wenngleich eine
Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine
derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich
ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen
allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher
anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden
Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das
Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne
des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 1999 hat G am 25. Oktober 1999 eine Zahllast in
Höhe von ATS 11.320,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde aber an Hand der von
G vorgelegten Belege eine Umsatzsteuergutschrift von ATS -32.017,54 ermittelt
(obgenannte Niederschrift vom 15. Dezember 1999).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 1999 hätte G für die S GmbH die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 1999 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007). Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde
an Hand der von G vorgelegten Belege die Zahllast für den September 1999
mit ATS 54.957,31 ermittelt (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15. Dezember 1999 zu ABNr. UVA
202120/99).
Mit Verfügung vom 11.
Jänner 2000 wurde ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits
anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn in
diesem Zusammenhang begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von ATS 54..957,31 ausgedehnt (Finanzstrafakt des
Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 50); mit
Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000 (siehe oben) wurde er
unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft (genannter Finanzstrafakt,
Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104 ff).
Die diesbezügliche
Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen,
dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum September 1999
hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
eine Umsatzsteuervorauszahlung in der genannten Höhe nicht entrichtet hat
und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße
Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht
hat.
Der nunmehr
verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wiederum darauf gerichtet, dass G
betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 hinsichtlich der S GmbH
wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an
Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt
vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende
dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat.
Wenngleich eine
Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine
derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich
ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen
allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher
anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden
Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das
Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne
des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 hat G am 17. Dezember 1999 eine am 15.
Dezember 1999 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 7.110,00
entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Eine diesbezügliche
Voranmeldung wurde von ihm nicht beim Finanzamt Linz eingereicht
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 1999 hat G am 26. Jänner 2000 eine am 17.
Jänner 2000 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 7.354,00
entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Eine diesbezügliche
Voranmeldung wurde von ihm nicht beim Finanzamt Linz eingereicht
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 hat G am 22. Februar 2000 eine am 15.
Februar 2000 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 3.944,35
entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Am 13. Juni 2001 wurde die
unter anderem die von G erstellte Umsatzsteuererklärung betreffend die S
GmbH für das Veranlagungsjahr 1999 wurden beim Finanzamt Linz eingereicht,
wobei die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 152.061,00
am 5. Juli 2001 festgesetzt worden ist: Die Differenz zwischen den aus den bei
der UVA-Prüfung im Dezember 1999 vorgelegten Belegen ermittelten Guthaben
bzw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und den entrichteten bzw. bekanntgegebenen
Zahllasten (ATS 68.702,35) und der nunmehr von G ermittelten Jahresumsatzsteuer
für 1999 betrug vorerst ATS 83.358,65 (Veranlagungsakt betreffend die S
GmbH, Veranlagung 1999).
Gegen diese
bescheidmäßige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 1999
aufgrund der eigenen Steuererklärung hat aber G (für die S GmbH)
berufen und unter Hinweis auf "Darstellungsfehlern" infolge "ungeeigneter
Mitarbeiter" die steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 1999 mit ATS
3,379.617,30 (statt bisher laut Jahressteuererklärung mit ATS 3,521.356,75)
und die Vorsteuern mit ATS 593.129,50 (statt bisher laut
Jahressteuererklärung mit ATS 544.987,83) angegeben (Veranlagungsakt
betreffend die S GmbH, Veranlagung 1999), sodass sich als Differenz zwischen der
Summe der bekannten Vorauszahlungen und Guthaben (ATS 68.702,35) und der
Jahresumsatzsteuer laut Berufung in Höhe von ATS 83.050,00 eine
zusätzliche Umsatzsteuer von ATS 14.347,65 ergeben hat. Der Erstsenat
hingegen hat offenbar irrtümlich die Korrektur der in der
Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesenen Beträge im
Rechtsmittelverfahren nicht beachtet.
Würde man aber dien
Gesamtbetrag laut Berufung in Anbetracht fehlender weiterer Zurechnungskriterien
gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres
1999 verteilen, ergäbe sich pro Monat ein Verkürzungsbetrag von
lediglich ATS 1.195,63.
Nähere Anhaltspunkte
über die Ursache der Differenzbeträge ist den vorgelegten Akten nicht
zu entnehmen; eine weitere Aufklärung ist offenbar nicht zu erwarten, zumal
auch die spätere Betriebsprüfung die Angaben des G laut Rechtsmittel
akzeptieren und auf Basis dieses Zahlenwerkes die tatsächliche
Jahresumsatzsteuer für 1999 ermittelt haben. Wie sollte auch mit Sicherheit
auszuschließen sein, dass nicht verhältnismäßig
höhere strafrelevante Beträge den bereits abgehandelten Monaten
zuzurechnen wären?
Das gegen G nunmehr beim
Finanzamt Linz unter der StrNr. 046/2002/00000-001 anhängige
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von ihm im Zusammenhang mit der S GmbH
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April, Juni, August,
Oktober bis Dezember 1999 begangener Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG war somit (soweit nicht bereits das Verfahren betreffend Mai, Juli,
September 1999 wegen res iudicata einzustellen war) nunmehr mangels eines
für Zwecke eine Strafverfahrens ausreichendem Nachweis begangener
Finanzstraftaten im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
einzustellen.
Die von G
erstellten Abgabenerklärungen für 1999 haben wiederum Mängel
aufgewiesen:
Wiederum hatte der Beschuldigte
im steuerlichen Rechenwerk der S GmbH auch die Kosten für Strom und Gas in
Höhe von netto ATS 6.333,00 und ATS 12.669,79, zuzüglich 20%ige USt in
Höhe von ATS 3.800,56, betreffend die eigene, nach seinen
eigenen Angaben nicht betrieblich,
sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte Wohnung in L zum
Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S
GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27,
sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom
8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat
daher der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer
durch die GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch
Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde
der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der
diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite gilt das zu 1997 bzw. 1998 Gesagte.
Von Seite der S GmbH waren 1998
unter anderem aber auch folgende Kosten getragen und gebucht worden: Konto 7350
Auslösen, Kilometergelder ATS 30.000,00 + Konto 7740 PKW Aufwand ATS
67.547,70 + Konto 7352 G GesbR Aufwand ATS 160.000,00 + Konto 7751 Leasing Auto
ATS 128.246,00 + Konto 7251 KFZ Versicherung ATS 28.326,00 + Konto 7331 Reise
und Fahrtspesen 10% ATS 27.461,23 = Summe ATS 441.580,93 (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.5, Finanzstrafakt,
Teil 2, Bl. 25 f).
Mit Gesellschaftsvertrag vom
30. Oktober 1998 war eine G KEG gegründet und am 28. Dezember 1998 ins
Firmenbuch eingetragen worden. Laut den
eigenen Angaben des Beschuldigten hat
die G KEG am 29. Dezember 1998 (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend
die G KEG, StNr. 232/4476, Fragebogen zur Betriebseröffnung) bzw. am 2.
Jänner 1999 (genannter Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Niederschrift
über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 9. April 1999)
ihren Betrieb aufgenommen.
Dennoch hat G für die G
KEG eine mit 28. Februar 1999 datierte Rechnung an die S GmbH erstellt, in
welcher "für die Dienstleistung des Produktenverkaufes in Österreich,
sowie der Betreuung des Außendienstes, ferner der Produktgestaltungen und
der sonstigen Agenden (inkl. der Beistellung des Fahrzeuges und aller eigenen
Barauslagen) im Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1998 verrechnen wir den
abgesprochenen Pauschalbetrag von öS 65.000,-- monatlich insgesamt sohin 12
mal 65.000,-- 780.000,-- öS zzgl 20 % UST 156.000,-- öS Gesamt
936.000,-- öS ...." (Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz betreffend die G
KEG, ABNr. 105132/01, Bl. 10).
Dazu hat G anlässlich der
Prüfung der G KEG einen mit 9. Jänner 1998 (!) datierten und vom
verfassten Werkvertrag zwischen der S GmbH und der G KEG vorgelegt, aus welchem
sich die Rechnungslegung ableite (obgenannter Arbeitsbogen betreffend die G KEG,
Bl. 12).
Offenbar war vom Beschuldigten
eine Konstruktion wie folgt angedacht worden: Er erbringt durch seine Person als
"Substitut" (siehe den genannten Werkvertrag) Dienstleitungen an die G KEG in
Form eines Verkaufes der von der S GmbH (= Machthaber: er selbst) angebotenen
Produkte, der Betreuung des Außendienstes der S GmbH, der Gestaltung der
Produkte der S GmbH und der Übernahme der sonstigen Agenden der S GmbH und
erhält von der G KEG ein Fahrzeug (welches seiner Ehegattin gehört)
beigestellt. Die G KEG (Machthaber: er selbst) ersetzt ihm die Barauslagen sowie
offenbar auch einen Provisionsanteil und verrechnet wiederum ein Honorar samt
Spesenersatz an die S GmbH weiter. Der Vorteil der aufgeblähten
Konstruktion wäre offenbar derjenige, dass die Vorgänge des quasi
Ein-Mann-Betriebes auf drei Partner aufgeteilt wären und diese
untereinander durch Rechnungslegung Abgabenkredite erzwingen könnten: Die
Leistung des tatsächlich aktiven Teiles (eine einzige Person) wird mit
einem Entgelt verrechnet, welches zwar allenfalls vom Arbeitsaufwand her
angemessen wäre, aus Gewinnen aber offenbar gar nicht erwirtschaftet werden
kann; den gegenüber dem Fiskus geltend gemachten Vorsteuern stehen
zeitgleich (oder gar nie) Umsatzsteuern gegenüber (weil nach vereinnahmten
Entgelten abgerechnet werde), allenfalls würde ein tatsächlicher
Gewinn durch interne Honorarverrechnungen als Aufwand geschmälert, ohne
dass die Honorare spiegelbildlich infolge einer Einnahmen-/Ausgabenverrechnung
zur Versteuerung gelangten ...
Diese steuerlich gewagte
Konstruktion wurde letztendlich von der Abgabenbehörde zumal aus
Gründen einer andernfalls drohenden Insolvenz von S GmbH und G KEG
akzeptiert (Entfall von Pkt.1 des Schlussbesprechungsprogrammes in der
Niederschrift vom 14. Februar 2002, Pkt.1, und ergänzender Aktenvermerk des
Prüfers vom 14. Februar 2002, Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz betreffend
die G KEG, ABNr. 105132/01).
Dies berechtigt jedoch nicht zu
den beschriebenen Doppelverrechnungen, wie mit den Aufwendungen des Jahres 1998
passiert.
Den vorgelegten Unterlagen ist
nun auch nicht zu entnehmen, dass die Rechnung vom 28. Februar 1999 von der S
GmbH etwa bezahlt worden wäre.
Dies wäre im Übrigen
sehr unwahrscheinlich gewesen, weil die in der gegenständlichen Rechnung
ausgewiesenen Leistungen der G KEG durch diese offenkundig nicht erbracht worden
sind: Zum Einen kann jemand, den es in einem Leistungszeitraum nicht gibt,
für diesen Zeitraum auch keine Leistung erbringen, zum Anderen hat ja
offenbar die S GmbH schon betreffend derartiger Leistungen mit einem anderen
Unternehmer abgerechnet, nämlich einer sogenannten G GesbR (siehe oben den
Buchungswortlaut).
In der Buchhaltung der S GmbH
war ein Teilbetrag von ATS 675.000,00 auf eine aktive Rechnungsabgrenzung
umgebucht worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die
S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.5, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl.
25).
Laut Abgabenbehörde und
laut Finanzstrafbehörde erster Instanz war der Buchungsvorgang im
Ausmaß der Rechnungsabgrenzung zuzüglich 20%iger Umsatzsteuer von
diesem Betrag zu stornieren und ist in diesem Zusammenhang die Geltendmachung
eine Vorsteuer in Höhe von ATS 135.000,00 unzulässig gewesen
(Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14.
Februar 2002, Pkt.5, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 26).
Infolge des zu beachtenden
Verböserungsverbotes ist es dem Berufungssenat verwehrt, den gesamten
Betrag von ATS 156.000,00 an Vorsteuer als finanzstrafrechtlich relevant zum
Ansatz zu bringen.
Zwar ist bei der gegebenen
Aktenlage der Verdacht sehr schwerwiegend, G habe vorsätzlich für 1998
zu Unrecht für die G KEG die gegenständliche Rechnung an die S GmbH
gelegt, doch wäre auch ein Vorgang denkbar, dass dem Beschuldigten, der
gegenüber dem Fiskus mit gleichsam einer eher irrealen Konstruktion,
offenbar abgehoben von den realen Gegebenheiten - durchaus erfolgreich - agiert,
nicht deutlich erkennbar war, dass es einen Unterschied machen sollte, ob die G
KEG nun auch nach außen auftrete und im Firmenbuch erfasst wäre, also
einmal dieser zusätzliche Geschäftspartner eine G GesbR und ein
andermal wiederum eine G KEG sein sollte. Der feine Unterscheid im
gegenständlichen Fall, dass ein Aufwand gegenüber der G GesbR
anerkannt werden könnte, ein solcher aber gegenüber einer G KEG aber
nicht, mag ihm nicht aufgefallen sein, allfällige Bedenken über die
Zuordnung der Aufwendungen mögen noch durch die Buchung einer aktiven
Rechnungsabgrenzung weggewischt worden sein.
Bedenklich und grob
sorgfaltswidrig aber wird der Vorgang durch den Umstand, dass G bei der
Rechnungslegung vom 28. Februar 1998 Leistungen und Ausgaben in Rechnung
gestellt hat, die schon konkret anderweitig verrechnet worden sind, somit in dem
Beleg ein Abbild eines nicht stattgefunden habenden Vorganges erzeugt worden ist
- ein Umstand, welchen der Erstsenat mit dem Begriff "Scheinrechnung"
umschrieben hat.
In Abwägung aller
Argumente hat aber im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten dieser daher
betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1999 lediglich eine
fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 138.800,00
sowie betreffend den Zeitraum 1999 lediglich eine fahrlässige
Verkürzung an Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 5.701,00
gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 hätte G für die S GmbH eine
allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März
2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2000 hat G für die S GmbH am 14. April 2000
eine am 17. April 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 17.877,72 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2000 hat G für die S GmbH am 16. Mai 2000
eine am 15. Mai 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 85,64 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben und am 2. Juni 2000
entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2000 hat G für die S GmbH am 27. Juni 2000 eine
am 15. Juni 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 7.490,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000 hat G für die S GmbH am 17. Mai 2000 eine an
diesem Tag fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 5.577,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August
2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hat G für die S GmbH am 24. August 2000
eine am 16. August 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 3.319,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000 hat G für die S GmbH am 26. September 2000
eine am 15. September 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer
in Höhe von ATS 13.077,33 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage
vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2000 hat G für die S GmbH am 20. Oktober 2000
eine am 16. Oktober 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 13.035,76 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August
2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2000 hat G für die S GmbH am 17. November
2000 eine am 15. November 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.547,37 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben
(Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 hat G für die S GmbH am 27. Dezember
2000 eine am 15. Dezember 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 7.860,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30.
August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2000 hat G für die S GmbH am 26. Jänner
2001 beim Finanzamt Linz eine Voranmeldung eingereicht, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 27.009,00 ausgewiesen war (Veranlagungsakt
betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt; Kontoabfrage vom 30. August
2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 hat G für die S GmbH am 19. Februar
2001 eine am 15. Februar 2001 fällig gewordene Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.054,28 entrichtet. Eine entsprechende
Voranmeldung wurde am 20. Februar 2001 beim Finanzamt Linz eingereicht
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt; Kontoabfrage vom 30.
August 2007).
Die solcherart bekanntgegebene
Summe an Umsatzsteuerzahllasten bzw. -guthaben für 2000 hat insgesamt ATS
61.915,21 betragen.
Trotz Andrängens des
Finanzamtes unterließ G die Einreichung einer
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 betreffend die S GmbH.
Im Veranlagungsakt der S GmbH
findet sich ein Ansuchen des G vom 5. Oktober 2001 auf Verlängerung der
Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30. November 2001 mit dem
Hinweis, dass er auch bei Eingabe der Daten in die EDV-Buchhaltung (parallel zu
einer neuerlichen Eingabe für 1999) es ihm nicht möglich wäre,
bis zum 11. Oktober 2001 die gewünschten Unterlagen zu übermitteln; er
aber bis zum 30. November 2001 zumindest einen vorläufigen Abschluss samt
vorläufigen Erklärungen abgeben würde können
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000).
Anlässlich der am 22.
Oktober 2001 begonnenen Betriebsprüfung legte G für 2000 eine
"vorläufige" Buchhaltung vor; Unterlagen darüber, wie die Daten der
Voranmeldungszeiträume ermittelt worden wären, wurden aber nicht
vorgelegt (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH
vom 14. Februar 2002, Pkt.3, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 23).
Aus dem anlässlich der
Betriebprüfung vorgelegten Rechenwerk ergab sich für 2000
tatsächlich eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 101.591,00, sohin eine
Abweichung zur - an sich logischerweise bei korrekter Vorgangsweise
übereinstimmenden - Summe der Zahllasten und Umsatzsteuergutschriften in
Höhe von immerhin ATS 39.676,00 (Niederschrift über die
Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.3, genannter
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 23).
Wenn der Beschuldigte in diesem
Zusammenhang in seiner Berufungsschrift einräumt, vorerst bei Berechnung
der Zahllasten bzw. Gutschriften während des Jahres noch nicht
sämtliche Belege verbucht zu haben (wobei auch noch verschiedene
Eingangsrechnungen - Anmerkung: woraus sich zahllastmindernde Vorsteuern
errechneten), folgt daraus, dass während des Jahres steuerpflichtige
Umsätze im Ausmaß von immerhin brutto ATS 238.056,00 nicht
offengelegt worden sind.
Mangels weiterer Anhaltspunkte
über die genaue Aufteilung der Verkürzungsbeträge auf die
einzelnen Voranmeldungszeiträume wird im Schätzungswege angenommen,
dass vorerst auf den Monat Jänner 2000 ein Elftel der Summe der
ursprünglich bekanntgegebenen Beträge, also ATS 5.628,63, und dann der
verbleibende Teil von ATS 34.047,37 sich diese zu gleichen Teilen (ATS 2.837,28)
auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilt.
Da somit solcherart auf die
einzelnen Monate (vom Jänner 2000 abgesehen, betreffend welchen G
überhaupt keine Vorauszahlung entrichtet und keine Voranmeldung eingereicht
hatte) immerhin ein Verkürzungsbetrag entfällt, welcher um 137 %
höher ist als bei der ähnlichen Berechnung für 1999 (siehe oben),
und auch keine Bedenken bestehen, im Falle einer schätzungsweisen
Verteilung auf die Einzelmonate eine problematische Zuteilung von "straffreien"
bereits abgehandelten Monaten auf strafrelevante Monate herbeizuführen,
geht der Berufungssenat in Anbetracht der Höhe der vorerst verheimlichten
Umsätze (immerhin 76,65 % eines Monatsumsatzes) davon aus, dass dem
Beschuldigten der Umstand, bei der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuerdaten
jeweils nicht sämtliche steuerpflichtigen Umsätze zu erfassen, auch
nicht verborgen geblieben ist.
Zumal aufgrund seiner
langjährigen unternehmerischen bzw. geschäftlichen Betätigung und
der schon bis 2000 gegen ihn gerade auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern
und Umsatzsteuervorauszahlungen geführten Finanzstrafverfahren war G zu den
gegenständlichen Fälligkeitszeitpunkten in genauer Kenntnis über
seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmender
der steuerlichen Interessen der S GmbH, hat jedoch diesen, möglicherweise
auch bedingt durch Arbeitsüberlastung, nicht entsprochen.
G hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 bezüglich der S
GmbH eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen bzw. Gutschriften) in
Höhe von ATS 39.676,00 (01/00 ATS 8.036,00 + 02/00 bis 05/00 jeweils ATS
2.877,00 + 06/00 bis 12/00 jeweils ATS 2.876,00) gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 hätte G für die S GmbH die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.059,00 bis zum Ablauf des
15. Mai 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH; Kontoabfrage vom 30. August
2007). Anlässlich der Betriebsprüfung wurde "mit einem Griff" (siehe
die Berufungsschrift des G) ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 11.
Juni 2001 (die betreffende Monatserklärung der S GmbH) vorgelegt, in
welchem die genannte Zahllast ausgewiesen ist (Niederschrift über die
Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.4, genannter
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 24).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 hätte G für die S GmbH die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.727,50 bis zum Ablauf des
17. September 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist
nicht geschehen; die Zahllast wurde vielmehr erst am 5. November bekanntgegeben
und am 29. Oktober 2002 verspätet mittels Saldozahlung entrichtet
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH; Kontoabfrage vom 30. August
2007).
Es gilt das oben zu den
Umsatzsteuerverkürzungen Gesagte. Für sich alle betrachtet,
könnte die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen für April und August
2001 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bei gleichzeitig
unterbliebener bzw. verspäteter Einreichung der Voranmeldungen als
bloße Missgeschicke des G bewertet werden. Im Kontext mit den vielen
übrigen Verfehlungen erschließt sich eine wissentliche Vorgangsweise,
wonach G - in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen und der sich
daraus für konkret ergebenden Aufgaben - diesen vorerst, zumal
möglicherweise aufgrund von Arbeitsüberlastung, nicht entsprochen
hat.
G hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume April und August 2001 bezüglich der S GmbH eine
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 44.786,50
(04/01 ATS 18.059,00 + 08/01 ATS 26.727,50) gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 2000 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Am 16. Mai 2000 hat G jedoch
für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum Jänner bis
März 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 9.840,00
dem Finanzamt Linz bekanntgegeben; eine Entrichtung erfolgte per Saldozahlung am
29. August 2000 (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juli 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 16. August 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Am 26. September 2000 hat G
für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2000
eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.672,00 dem Finanzamt
Linz bekanntgegeben und entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. September 2000 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Oktober 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Am 17. November 2000 hat G
für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum Juli bis September
2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 6.079,00 dem
Finanzamt Linz bekanntgegeben und am 20. November 2000 entrichtet (Kontoabfrage
vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Dezember 2000 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Jänner 2001 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Februar 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Am 16. März 2001 hat G
für die G KEG betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember
2000 eine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher eine Zahllast
in Höhe von ATS 9.613,00 ausgewiesen ist (Veranlagungsakt betreffend die G
KEG, Veranlagung 2000; Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Die Summe der solcherart
bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen der G KEG für 2000 hat daher
lediglich ATS 29.204,00 betragen.
Am 12. Oktober 2001 hat G
für die G KEG beim Finanzamt Linz eine "vorläufige"
Überschussermittlung für 2000 eingereicht, in welcher ein Bruttoumsatz
von ATS 443.000,00 und Vorsteuern im Ausmaß von ATS 13.764,00 ausgewiesen
waren. Die Bemessungsgrundlagen wurden letztendlich - siehe oben - aus
Gründen der Einbringlichkeit durch den Betriebsprüfer übernommen
(Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2000; Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002 zu ABNr. 105132/01, Pkt.2).
Die sich solcherart für
das Veranlagungsjahr 2000 ergebende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 60.069,00
(€ 4.365,38) wurde mit Bescheid vom 14. März 2002 der G KEG
vorgeschrieben. Die sich im Vergleich zu den Voranmeldungen ergebende Differenz
an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 30.865,00 (€ 2.243,05) wäre
innerhalb einer Nachfrist bis zum 22. April 2002 zu entrichten gewesen, was
nicht geschehen ist. Der Differenzbetrag wurde nachträglich im
Exekutionswege mittels Zahlungen vom 29. Mai, 28. Juni und 7. August 2002
einbringlich gemacht (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Mangels weiterer Anhaltspunkte
wird dieser Differenzbetrag, welcher eine Summe an während des Jahres 2000
verheimlichten Umsatzsteuervorauszahlungen repräsentiert, durch den
Berufungssenat in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen
Voranmeldungszeiträume zu gleichen Teilen (ATS 2.572,00 bzw. € 186,92)
aufgeteilt.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite ist anzumerken:
Wie bereits ausgeführt,
kann kein Zweifel daran bestehen, dass G zu den Fälligkeitszeitpunkten der
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000 über seine grundsätzliche
abgabenrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der
Vorauszahlungen und rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen genauestens
Bescheid gewusst hat.
Da in den eingereichten
Voranmeldungen auch mehr als 41 % des in der Folge offengelegten Umsatzes
verschwiegen worden war, kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass G
dieser Umstand bekannt gewesen ist: Laut den Ermittlungen des Prüfers hat G
für die G KEG im Verlauf des Jahres 2000 an die S GmbH lediglich neun
Rechnungen mit einer Bruttosumme von ATS 1,170.000,00 gelegt, wovon offenkundig
ein Betrag von ATS 443.000,00 beglichen worden war (siehe die ursprüngliche
Formulierung von Pkt. 2 des Besprechungsprogrammes zu ABNr. 105132/01,
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 11). In den Voranmeldungen war aber nur ein
Geldfluss von ATS 257.810,00 offengelegt worden. Diese leicht
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/04
- Stammnummer
- 35941
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF