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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0056-L/04

Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, ursprüngliche Fassung von Pkt.9, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 30). Da die Buchhaltung der S GmbH - siehe die obigen Ausführungen des G in seinem Schreiben vom 9. November 1998 - nicht tagfertig gewesen ist, waren die Scheckzahlungen vorerst auf einem Sammelkonto "Steuerberater" gebucht gewesen und wurden von G erst weit im Nachhinein zugeordnet, nachdem das Finanzamt auf die Abgabe von Steuererklärungen für 1997 gedrängt habe (Zeugenaussage des Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85). Auf Aufforderung des Prüfers wurden von G im Zuge der Schlussbesprechung Bestätigungen des T nachgereicht, mit welchen dieser völlig korrekt, aufgeschlüsselt nach Datum, den Erhalt von Beträgen bestätigt hat (Zeugenaussage des Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85; Arbeitsbogen, Faxnachrichten vom 12. und 13. Februar 2002). Die übermittelten Unterlagen waren schlüssig, in der zeitlichen Abfolge in sich geschlossen; sie bestätigten, dass ein Teil der unklaren Beträge tatsächlich betrieblich veranlassten Zahlungen an T zuzuordnen waren. Hinsichtlich des Restes von ATS 80.000,00 bestand aber laut den übermittelten Unterlagen kein Zusammenhang zu T. Aufgrund der Anmerkungen auf den Kontoauszügen und Schecks wie "* Finanzamt {M}", "FA M.G.", "M.G. B.G:", "FA" hat der Prüfer - so die Ansicht des Berufungssenates - zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Mittel offenbar tatsächlich von G bzw. M privat verwendet worden sind (Zeugenaussage des Prüfers, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 85; Kopien der Kontoauszüge und Schecks im Arbeitsbogen). Der solcherart zu Unrecht erfolgte Ansatz der Gewinnausschüttungen als Betriebsausgaben hat eine Gesamtverkürzung an Kapitalertragsteuer für 1997 in Höhe von ATS 57.936,00 ergeben; vom Erstsenat wurden G jedoch lediglich ATS 27.200,00 vorgeworfen. In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes ist es dem Berufungssenat jedoch verwehrt, den Betrag der verkürzten Körperschaftsteuer richtig zu stellen. Die Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer in Zusammenhang mit der privaten Verwendung der ATS 80.000,00 ist G im Finanzstrafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht worden. Wohl jedoch wurde G vorgeworfen, dass er betreffend die Fakten Strom- und Gaskosten Privatwohnung Bruttoaufwand, Privatanteil an den Kilometergeldern, zusätzliche Reifenkosten PKW, sowie unterbliebene Verzinsung des Verrechnungskontos seiner Ehegattin für die S GmbH keine Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 16.796,00 einbehalten und an die Abgabenbehörde abgeführt hatte, sowie ebenso diese Selbstbemessungsabgaben nicht dem Finanzamt gemeldet hatte. Der Erstsenat ist zu dem Schluss gekommen, dass G im Zusammenhang mit den verdeckten Gewinnausschüttungen vorsätzlich gehandelt habe. Wohl muss der Einwand des Beschuldigten, er bzw. die S GmbH habe aus seinen Fehlbuchungen keine steuerliche Vorteile gezogen, in Anbetracht der dargelegten rechtwidrigen Steuerersparnisse in Leere, dennoch bleibt zu Gunsten des G zu bedenken, dass er offenbar in einer Phase großer Arbeitsüberlastung im Nachhinein versucht hat, dem Andrängen des Fiskus zu entsprechen und aus seinem unvollständigen Belegwesen ein abgabenrechtliches Rechenwerk zu erstellen. Es mag sein, dass bei Anwendung eines bloß kaufmännischen Denkens die Grenzziehung zwischen steuerlich absetzbaren Ausgaben und Aufwendungen und solchen, welche nur allenfalls indirekt auch als betrieblich veranlasst angesehen werden könnten, tatsächlich aber als lediglich private Aufwendungen bzw. als Gewinnverwendung zu bewerten sind, nicht friktionsfrei verläuft. Beispielhaft dafür könnte sein, dass er in seinem der Körperschaftsteuererklärung für 1997 beigeschlossenen Rechenwerk auch - handelsrechtlich zulässig - die Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht hat - ein Umstand, welcher bei Bescheiderlassung korrigiert worden ist (siehe den Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1997). Es ist denkbar, dass G infolge seiner Arbeitsüberlastung den beschriebenen strafrelevanten Vorgängen nicht die Aufmerksamkeit widmete, welche ihm geboten, möglich und auch zumutbar gewesen ist, und deshalb nicht erkannt hat, dass er die strafrelevanten privaten Aufwendungen bzw. Mittelverwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben qualifizierte bzw. überhaupt nicht berücksichtigte (die unterbliebene Verzinsung des Verrechnungskontos). Jemand, der nicht erkennt, dass er einen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht, handelt jedoch nicht vorsätzlich. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser daher betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1997 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.730,00 (eine Umsatzsteuer, welcher im Finanzstrafverfahren betreffend die Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht Verfahrensgegenstand war) und an Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 27.200,00 sowie betreffend den Zeitraum 1997 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 16.796,00 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Aus dem Abgabenkonto der S GmbH ist ersichtlich, dass betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 1998 die am 15. März 1998, am 15. April 1998, am 15. Mai 1998, am 15. Juni 1998, am 15. Juli 1998, am 15. August 1998 und am 15. September 1998 fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von G nicht entrichtet und die diesbezüglichen Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht worden waren (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 7 f). Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG betreffend Februar 1997 bis Juli 1998 wurde die Summe der Zahllasten für die Monate Jänner bis Juli 1998 mit ATS 166.288,00 ermittelt (Niederschrift vom 29. September 1998, ABNr. 205058/98, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 4 f). G, der hinsichtlich der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen zumindest wissentlich und hinsichtlich der Nichteinreichung der Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, wurde diesbezüglich wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bestraft (siehe das Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Jänner 1999, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001). Die von G erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1998 wurden beim Finanzamt Linz am 4. August 1999 eingereicht, wobei die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 240.208,00, die Körperschaftsteuer aber mit dem Mindestbetrag von ATS 25.000,00 am 10. Februar 2000 festgesetzt worden sind (genannter Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1998). Bei der Erstellung der Abgabenerklärungen haben sich einige Fehler aus 1997 fortgesetzt: Wiederum hatte er im steuerlichen Rechenwerk der S GmbH auch die Kosten für Strom und Gas in Höhe von netto ATS 6.364,00 und ATS 10.604,18, zuzüglich 20%ige USt in Höhe von ATS 3.393,64, betreffend die eigene, nach seinen eigenen Angaben nicht betrieblich, sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte Wohnung in L zum Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat daher der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer durch die GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist. Des Weiteren stellte der Betriebsprüfer fest, dass Forderungen der S GmbH an die Gesellschafterin M entgegen dem Fremdvergleich wiederum unverzinst geblieben waren. Die Zinsen wurden anlässlich der Prüfung für 1998 einvernehmlich geschätzt mit ATS 23.400,00 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.7, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 16 und 28, Zeugenaussage des Prüfers vom 15. Jänner 2004, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 82). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das zu 1997 Gesagte. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten hat dieser daher betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1998 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.394,00 (eine Umsatzsteuer, welcher im Finanzstrafverfahren betreffend die Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht Verfahrensgegenstand war) sowie betreffend den Zeitraum 1998 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 10.940,00 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 hätte G für die S GmbH eine allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1999 hätte G für die S GmbH eine allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1999 hätte G für die S GmbH eine allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1999 hätte G für die S GmbH eine allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 insgesamt ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von ATS -11.689,12 ermittelt (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15. Dezember 1999 zu ABNr. UVA 202120/99). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hat G hinsichtlich der am 15. Juli 1999 fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 19. Juli 1999 eine Zahllast in Höhe von ATS 12.254,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege eine Zahllast von ATS 29.115,45 ermittelt (obgenannte Niederschrift vom 15. Dezember 1999). Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von ATS 16.861,45 wurde mit Verfügung vom 11. Jänner 2000 ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgedehnt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 50); mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000 (siehe oben) wurde er unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104 ff). Die diesbezügliche Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen, dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung von ATS 16.861,45 nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wieder darauf gerichtet, dass G betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt der Sprüche der Behörde erster Instanz gebildet hat. VwGH 28. 6. 1971, 1301/70 - VwSlgNF 8046 A; VwGH 29. 11. 1971, 1957/70 - VwSlgNF 8123 A; VwGH 27. 6. 1975, 1469/74; VwGH 3. 6. 1982, 81/16/0059 - AnwBl 1983/1725 = REDOK 5360; VwGH 27. 3. 1987, 85/17/0065 - ÖStZB 1988, 61 = SWK 1985 R 97; VwGH 19. 3. 1990, 89/15/0033 - ÖStZB 1991, 337; VwGH 6. 12. 1990, 90/16/0179; VwGH 14. 5. 1991, 90/14/0262 - ÖStZB 1992, 205; VwGH 14. 6. 1991, 88/17/0016 - ÖStZB 1992, 183; VwGH 28. 10. 1992, 91/13/0215 - ÖStZB 1993, 328; VwGH 30. 5. 1995, 93/13/0217 - ÖStZB 1995, 609; VwGH 22. 5. 1996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39; VwGH 28. 2. 2002, 2000/16/0317; VwGH 25. 4. 2002, 2000/15/0084. Wenngleich eine Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1999 hat G für die S GmbH keine Information zukommen lassen; es erfolgte vorerst auch keine Buchung am Abgabenkonto (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege für den Voranmeldungszeitraum Juni 1999 ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von ATS -38.395,37 ermittelt (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15. Dezember 1999 zu ABNr. UVA 202120/99). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hat G hinsichtlich der am 15. September 1999 fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 24. September 1999 eine Zahllast in Höhe von ATS 9.970,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege eine Zahllast von ATS 48.324,33 ermittelt (obgenannte Niederschrift vom 15. Dezember 1999). Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von ATS 38.354,33 wurde mit Verfügung vom 11. Jänner 2000 ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgedehnt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 50); mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000 (siehe oben) wurde er unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104 ff). Die diesbezügliche Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen, dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung von ATS 38.354,33 nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wiederum darauf gerichtet, dass G betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. Wenngleich eine Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1999 hat G am 25. Oktober 1999 eine Zahllast in Höhe von ATS 11.320,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich der UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde aber an Hand der von G vorgelegten Belege eine Umsatzsteuergutschrift von ATS -32.017,54 ermittelt (obgenannte Niederschrift vom 15. Dezember 1999). Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 hätte G für die S GmbH die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 1999 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 1999 wurde an Hand der von G vorgelegten Belege die Zahllast für den September 1999 mit ATS 54.957,31 ermittelt (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 15. Dezember 1999 zu ABNr. UVA 202120/99). Mit Verfügung vom 11. Jänner 2000 wurde ein gegen G unter der StrNr. 046/2000/00000-001 bereits anhängiges Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer durch ihn in diesem Zusammenhang begangenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 54..957,31 ausgedehnt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 50); mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000 (siehe oben) wurde er unter anderem wegen dieses Finanzvergehens bestraft (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 046/2000/00000-001, Bl. 104 ff). Die diesbezügliche Finanzstrafsache ist dabei offenbar im Wesentlichen damit umschrieben gewesen, dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum September 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Umsatzsteuervorauszahlung in der genannten Höhe nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorwurf ist wiederum darauf gerichtet, dass G betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen gewissen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim Finanzamt Linz eingereicht hat. Wenngleich eine Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG geführt werden kann, ist solches bei der gegenständlichen allgemeinen Umschreibung des Verfahrensgegenstandes nicht der Fall. Es ist daher anzunehmen, dass der Vorwurf gegen G, er habe betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 hinsichtlich der S GmbH eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, bereits als Sache im vorhergehenden Finanzstrafverfahren abgehandelt wurde und daher nunmehr das Verfolgungshindernis einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) im Sinne des § 82 Abs.3 lit.d FinStrG besteht. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 hat G am 17. Dezember 1999 eine am 15. Dezember 1999 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 7.110,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Eine diesbezügliche Voranmeldung wurde von ihm nicht beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH). Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1999 hat G am 26. Jänner 2000 eine am 17. Jänner 2000 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 7.354,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Eine diesbezügliche Voranmeldung wurde von ihm nicht beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 hat G am 22. Februar 2000 eine am 15. Februar 2000 fällig gewordene Zahllast in Höhe von ATS 3.944,35 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 13. Juni 2001 wurde die unter anderem die von G erstellte Umsatzsteuererklärung betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1999 wurden beim Finanzamt Linz eingereicht, wobei die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 152.061,00 am 5. Juli 2001 festgesetzt worden ist: Die Differenz zwischen den aus den bei der UVA-Prüfung im Dezember 1999 vorgelegten Belegen ermittelten Guthaben bzw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und den entrichteten bzw. bekanntgegebenen Zahllasten (ATS 68.702,35) und der nunmehr von G ermittelten Jahresumsatzsteuer für 1999 betrug vorerst ATS 83.358,65 (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1999). Gegen diese bescheidmäßige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 1999 aufgrund der eigenen Steuererklärung hat aber G (für die S GmbH) berufen und unter Hinweis auf "Darstellungsfehlern" infolge "ungeeigneter Mitarbeiter" die steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 1999 mit ATS 3,379.617,30 (statt bisher laut Jahressteuererklärung mit ATS 3,521.356,75) und die Vorsteuern mit ATS 593.129,50 (statt bisher laut Jahressteuererklärung mit ATS 544.987,83) angegeben (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1999), sodass sich als Differenz zwischen der Summe der bekannten Vorauszahlungen und Guthaben (ATS 68.702,35) und der Jahresumsatzsteuer laut Berufung in Höhe von ATS 83.050,00 eine zusätzliche Umsatzsteuer von ATS 14.347,65 ergeben hat. Der Erstsenat hingegen hat offenbar irrtümlich die Korrektur der in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesenen Beträge im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet. Würde man aber dien Gesamtbetrag laut Berufung in Anbetracht fehlender weiterer Zurechnungskriterien gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 1999 verteilen, ergäbe sich pro Monat ein Verkürzungsbetrag von lediglich ATS 1.195,63. Nähere Anhaltspunkte über die Ursache der Differenzbeträge ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen; eine weitere Aufklärung ist offenbar nicht zu erwarten, zumal auch die spätere Betriebsprüfung die Angaben des G laut Rechtsmittel akzeptieren und auf Basis dieses Zahlenwerkes die tatsächliche Jahresumsatzsteuer für 1999 ermittelt haben. Wie sollte auch mit Sicherheit auszuschließen sein, dass nicht verhältnismäßig höhere strafrelevante Beträge den bereits abgehandelten Monaten zuzurechnen wären? Das gegen G nunmehr beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 046/2002/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von ihm im Zusammenhang mit der S GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April, Juni, August, Oktober bis Dezember 1999 begangener Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG war somit (soweit nicht bereits das Verfahren betreffend Mai, Juli, September 1999 wegen res iudicata einzustellen war) nunmehr mangels eines für Zwecke eine Strafverfahrens ausreichendem Nachweis begangener Finanzstraftaten im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten einzustellen. Die von G erstellten Abgabenerklärungen für 1999 haben wiederum Mängel aufgewiesen: Wiederum hatte der Beschuldigte im steuerlichen Rechenwerk der S GmbH auch die Kosten für Strom und Gas in Höhe von netto ATS 6.333,00 und ATS 12.669,79, zuzüglich 20%ige USt in Höhe von ATS 3.800,56, betreffend die eigene, nach seinen eigenen Angaben nicht betrieblich, sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte Wohnung in L zum Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat daher der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer durch die GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das zu 1997 bzw. 1998 Gesagte. Von Seite der S GmbH waren 1998 unter anderem aber auch folgende Kosten getragen und gebucht worden: Konto 7350 Auslösen, Kilometergelder ATS 30.000,00 + Konto 7740 PKW Aufwand ATS 67.547,70 + Konto 7352 G GesbR Aufwand ATS 160.000,00 + Konto 7751 Leasing Auto ATS 128.246,00 + Konto 7251 KFZ Versicherung ATS 28.326,00 + Konto 7331 Reise und Fahrtspesen 10% ATS 27.461,23 = Summe ATS 441.580,93 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.5, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 25 f). Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Oktober 1998 war eine G KEG gegründet und am 28. Dezember 1998 ins Firmenbuch eingetragen worden. Laut den eigenen Angaben des Beschuldigten hat die G KEG am 29. Dezember 1998 (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die G KEG, StNr. 232/4476, Fragebogen zur Betriebseröffnung) bzw. am 2. Jänner 1999 (genannter Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 9. April 1999) ihren Betrieb aufgenommen. Dennoch hat G für die G KEG eine mit 28. Februar 1999 datierte Rechnung an die S GmbH erstellt, in welcher "für die Dienstleistung des Produktenverkaufes in Österreich, sowie der Betreuung des Außendienstes, ferner der Produktgestaltungen und der sonstigen Agenden (inkl. der Beistellung des Fahrzeuges und aller eigenen Barauslagen) im Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1998 verrechnen wir den abgesprochenen Pauschalbetrag von öS 65.000,-- monatlich insgesamt sohin 12 mal 65.000,-- 780.000,-- öS zzgl 20 % UST 156.000,-- öS Gesamt 936.000,-- öS ...." (Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz betreffend die G KEG, ABNr. 105132/01, Bl. 10). Dazu hat G anlässlich der Prüfung der G KEG einen mit 9. Jänner 1998 (!) datierten und vom verfassten Werkvertrag zwischen der S GmbH und der G KEG vorgelegt, aus welchem sich die Rechnungslegung ableite (obgenannter Arbeitsbogen betreffend die G KEG, Bl. 12). Offenbar war vom Beschuldigten eine Konstruktion wie folgt angedacht worden: Er erbringt durch seine Person als "Substitut" (siehe den genannten Werkvertrag) Dienstleitungen an die G KEG in Form eines Verkaufes der von der S GmbH (= Machthaber: er selbst) angebotenen Produkte, der Betreuung des Außendienstes der S GmbH, der Gestaltung der Produkte der S GmbH und der Übernahme der sonstigen Agenden der S GmbH und erhält von der G KEG ein Fahrzeug (welches seiner Ehegattin gehört) beigestellt. Die G KEG (Machthaber: er selbst) ersetzt ihm die Barauslagen sowie offenbar auch einen Provisionsanteil und verrechnet wiederum ein Honorar samt Spesenersatz an die S GmbH weiter. Der Vorteil der aufgeblähten Konstruktion wäre offenbar derjenige, dass die Vorgänge des quasi Ein-Mann-Betriebes auf drei Partner aufgeteilt wären und diese untereinander durch Rechnungslegung Abgabenkredite erzwingen könnten: Die Leistung des tatsächlich aktiven Teiles (eine einzige Person) wird mit einem Entgelt verrechnet, welches zwar allenfalls vom Arbeitsaufwand her angemessen wäre, aus Gewinnen aber offenbar gar nicht erwirtschaftet werden kann; den gegenüber dem Fiskus geltend gemachten Vorsteuern stehen zeitgleich (oder gar nie) Umsatzsteuern gegenüber (weil nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werde), allenfalls würde ein tatsächlicher Gewinn durch interne Honorarverrechnungen als Aufwand geschmälert, ohne dass die Honorare spiegelbildlich infolge einer Einnahmen-/Ausgabenverrechnung zur Versteuerung gelangten ... Diese steuerlich gewagte Konstruktion wurde letztendlich von der Abgabenbehörde zumal aus Gründen einer andernfalls drohenden Insolvenz von S GmbH und G KEG akzeptiert (Entfall von Pkt.1 des Schlussbesprechungsprogrammes in der Niederschrift vom 14. Februar 2002, Pkt.1, und ergänzender Aktenvermerk des Prüfers vom 14. Februar 2002, Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz betreffend die G KEG, ABNr. 105132/01). Dies berechtigt jedoch nicht zu den beschriebenen Doppelverrechnungen, wie mit den Aufwendungen des Jahres 1998 passiert. Den vorgelegten Unterlagen ist nun auch nicht zu entnehmen, dass die Rechnung vom 28. Februar 1999 von der S GmbH etwa bezahlt worden wäre. Dies wäre im Übrigen sehr unwahrscheinlich gewesen, weil die in der gegenständlichen Rechnung ausgewiesenen Leistungen der G KEG durch diese offenkundig nicht erbracht worden sind: Zum Einen kann jemand, den es in einem Leistungszeitraum nicht gibt, für diesen Zeitraum auch keine Leistung erbringen, zum Anderen hat ja offenbar die S GmbH schon betreffend derartiger Leistungen mit einem anderen Unternehmer abgerechnet, nämlich einer sogenannten G GesbR (siehe oben den Buchungswortlaut). In der Buchhaltung der S GmbH war ein Teilbetrag von ATS 675.000,00 auf eine aktive Rechnungsabgrenzung umgebucht worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.5, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 25). Laut Abgabenbehörde und laut Finanzstrafbehörde erster Instanz war der Buchungsvorgang im Ausmaß der Rechnungsabgrenzung zuzüglich 20%iger Umsatzsteuer von diesem Betrag zu stornieren und ist in diesem Zusammenhang die Geltendmachung eine Vorsteuer in Höhe von ATS 135.000,00 unzulässig gewesen (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.5, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 26). Infolge des zu beachtenden Verböserungsverbotes ist es dem Berufungssenat verwehrt, den gesamten Betrag von ATS 156.000,00 an Vorsteuer als finanzstrafrechtlich relevant zum Ansatz zu bringen. Zwar ist bei der gegebenen Aktenlage der Verdacht sehr schwerwiegend, G habe vorsätzlich für 1998 zu Unrecht für die G KEG die gegenständliche Rechnung an die S GmbH gelegt, doch wäre auch ein Vorgang denkbar, dass dem Beschuldigten, der gegenüber dem Fiskus mit gleichsam einer eher irrealen Konstruktion, offenbar abgehoben von den realen Gegebenheiten - durchaus erfolgreich - agiert, nicht deutlich erkennbar war, dass es einen Unterschied machen sollte, ob die G KEG nun auch nach außen auftrete und im Firmenbuch erfasst wäre, also einmal dieser zusätzliche Geschäftspartner eine G GesbR und ein andermal wiederum eine G KEG sein sollte. Der feine Unterscheid im gegenständlichen Fall, dass ein Aufwand gegenüber der G GesbR anerkannt werden könnte, ein solcher aber gegenüber einer G KEG aber nicht, mag ihm nicht aufgefallen sein, allfällige Bedenken über die Zuordnung der Aufwendungen mögen noch durch die Buchung einer aktiven Rechnungsabgrenzung weggewischt worden sein. Bedenklich und grob sorgfaltswidrig aber wird der Vorgang durch den Umstand, dass G bei der Rechnungslegung vom 28. Februar 1998 Leistungen und Ausgaben in Rechnung gestellt hat, die schon konkret anderweitig verrechnet worden sind, somit in dem Beleg ein Abbild eines nicht stattgefunden habenden Vorganges erzeugt worden ist - ein Umstand, welchen der Erstsenat mit dem Begriff "Scheinrechnung" umschrieben hat. In Abwägung aller Argumente hat aber im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten dieser daher betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1999 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 138.800,00 sowie betreffend den Zeitraum 1999 lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 5.701,00 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 hätte G für die S GmbH eine allfällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 hat G für die S GmbH am 14. April 2000 eine am 17. April 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 17.877,72 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 hat G für die S GmbH am 16. Mai 2000 eine am 15. Mai 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 85,64 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben und am 2. Juni 2000 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000 hat G für die S GmbH am 27. Juni 2000 eine am 15. Juni 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 7.490,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 hat G für die S GmbH am 17. Mai 2000 eine an diesem Tag fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 5.577,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hat G für die S GmbH am 24. August 2000 eine am 16. August 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.319,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 hat G für die S GmbH am 26. September 2000 eine am 15. September 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.077,33 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 hat G für die S GmbH am 20. Oktober 2000 eine am 16. Oktober 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.035,76 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2000 hat G für die S GmbH am 17. November 2000 eine am 15. November 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.547,37 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 hat G für die S GmbH am 27. Dezember 2000 eine am 15. Dezember 2000 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 7.860,00 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2000 hat G für die S GmbH am 26. Jänner 2001 beim Finanzamt Linz eine Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 27.009,00 ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 hat G für die S GmbH am 19. Februar 2001 eine am 15. Februar 2001 fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.054,28 entrichtet. Eine entsprechende Voranmeldung wurde am 20. Februar 2001 beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Die solcherart bekanntgegebene Summe an Umsatzsteuerzahllasten bzw. -guthaben für 2000 hat insgesamt ATS 61.915,21 betragen. Trotz Andrängens des Finanzamtes unterließ G die Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 betreffend die S GmbH. Im Veranlagungsakt der S GmbH findet sich ein Ansuchen des G vom 5. Oktober 2001 auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30. November 2001 mit dem Hinweis, dass er auch bei Eingabe der Daten in die EDV-Buchhaltung (parallel zu einer neuerlichen Eingabe für 1999) es ihm nicht möglich wäre, bis zum 11. Oktober 2001 die gewünschten Unterlagen zu übermitteln; er aber bis zum 30. November 2001 zumindest einen vorläufigen Abschluss samt vorläufigen Erklärungen abgeben würde können (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Anlässlich der am 22. Oktober 2001 begonnenen Betriebsprüfung legte G für 2000 eine "vorläufige" Buchhaltung vor; Unterlagen darüber, wie die Daten der Voranmeldungszeiträume ermittelt worden wären, wurden aber nicht vorgelegt (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.3, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 23). Aus dem anlässlich der Betriebprüfung vorgelegten Rechenwerk ergab sich für 2000 tatsächlich eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 101.591,00, sohin eine Abweichung zur - an sich logischerweise bei korrekter Vorgangsweise übereinstimmenden - Summe der Zahllasten und Umsatzsteuergutschriften in Höhe von immerhin ATS 39.676,00 (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.3, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 23). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang in seiner Berufungsschrift einräumt, vorerst bei Berechnung der Zahllasten bzw. Gutschriften während des Jahres noch nicht sämtliche Belege verbucht zu haben (wobei auch noch verschiedene Eingangsrechnungen - Anmerkung: woraus sich zahllastmindernde Vorsteuern errechneten), folgt daraus, dass während des Jahres steuerpflichtige Umsätze im Ausmaß von immerhin brutto ATS 238.056,00 nicht offengelegt worden sind. Mangels weiterer Anhaltspunkte über die genaue Aufteilung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume wird im Schätzungswege angenommen, dass vorerst auf den Monat Jänner 2000 ein Elftel der Summe der ursprünglich bekanntgegebenen Beträge, also ATS 5.628,63, und dann der verbleibende Teil von ATS 34.047,37 sich diese zu gleichen Teilen (ATS 2.837,28) auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilt. Da somit solcherart auf die einzelnen Monate (vom Jänner 2000 abgesehen, betreffend welchen G überhaupt keine Vorauszahlung entrichtet und keine Voranmeldung eingereicht hatte) immerhin ein Verkürzungsbetrag entfällt, welcher um 137 % höher ist als bei der ähnlichen Berechnung für 1999 (siehe oben), und auch keine Bedenken bestehen, im Falle einer schätzungsweisen Verteilung auf die Einzelmonate eine problematische Zuteilung von "straffreien" bereits abgehandelten Monaten auf strafrelevante Monate herbeizuführen, geht der Berufungssenat in Anbetracht der Höhe der vorerst verheimlichten Umsätze (immerhin 76,65 % eines Monatsumsatzes) davon aus, dass dem Beschuldigten der Umstand, bei der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuerdaten jeweils nicht sämtliche steuerpflichtigen Umsätze zu erfassen, auch nicht verborgen geblieben ist. Zumal aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen bzw. geschäftlichen Betätigung und der schon bis 2000 gegen ihn gerade auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geführten Finanzstrafverfahren war G zu den gegenständlichen Fälligkeitszeitpunkten in genauer Kenntnis über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S GmbH, hat jedoch diesen, möglicherweise auch bedingt durch Arbeitsüberlastung, nicht entsprochen. G hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 bezüglich der S GmbH eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen bzw. Gutschriften) in Höhe von ATS 39.676,00 (01/00 ATS 8.036,00 + 02/00 bis 05/00 jeweils ATS 2.877,00 + 06/00 bis 12/00 jeweils ATS 2.876,00) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 hätte G für die S GmbH die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.059,00 bis zum Ablauf des 15. Mai 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich der Betriebsprüfung wurde "mit einem Griff" (siehe die Berufungsschrift des G) ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 11. Juni 2001 (die betreffende Monatserklärung der S GmbH) vorgelegt, in welchem die genannte Zahllast ausgewiesen ist (Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die S GmbH vom 14. Februar 2002, Pkt.4, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 24). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 hätte G für die S GmbH die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.727,50 bis zum Ablauf des 17. September 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen; die Zahllast wurde vielmehr erst am 5. November bekanntgegeben und am 29. Oktober 2002 verspätet mittels Saldozahlung entrichtet (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Es gilt das oben zu den Umsatzsteuerverkürzungen Gesagte. Für sich alle betrachtet, könnte die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen für April und August 2001 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bei gleichzeitig unterbliebener bzw. verspäteter Einreichung der Voranmeldungen als bloße Missgeschicke des G bewertet werden. Im Kontext mit den vielen übrigen Verfehlungen erschließt sich eine wissentliche Vorgangsweise, wonach G - in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen und der sich daraus für konkret ergebenden Aufgaben - diesen vorerst, zumal möglicherweise aufgrund von Arbeitsüberlastung, nicht entsprochen hat. G hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume April und August 2001 bezüglich der S GmbH eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 44.786,50 (04/01 ATS 18.059,00 + 08/01 ATS 26.727,50) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 16. Mai 2000 hat G jedoch für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 9.840,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben; eine Entrichtung erfolgte per Saldozahlung am 29. August 2000 (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juli 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 16. August 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 26. September 2000 hat G für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.672,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben und entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. September 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Oktober 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 17. November 2000 hat G für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 6.079,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben und am 20. November 2000 entrichtet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Dezember 2000 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Jänner 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Februar 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 16. März 2001 hat G für die G KEG betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2000 eine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher eine Zahllast in Höhe von ATS 9.613,00 ausgewiesen ist (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2000; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Die Summe der solcherart bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen der G KEG für 2000 hat daher lediglich ATS 29.204,00 betragen. Am 12. Oktober 2001 hat G für die G KEG beim Finanzamt Linz eine "vorläufige" Überschussermittlung für 2000 eingereicht, in welcher ein Bruttoumsatz von ATS 443.000,00 und Vorsteuern im Ausmaß von ATS 13.764,00 ausgewiesen waren. Die Bemessungsgrundlagen wurden letztendlich - siehe oben - aus Gründen der Einbringlichkeit durch den Betriebsprüfer übernommen (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2000; Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002 zu ABNr. 105132/01, Pkt.2). Die sich solcherart für das Veranlagungsjahr 2000 ergebende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 60.069,00 (€ 4.365,38) wurde mit Bescheid vom 14. März 2002 der G KEG vorgeschrieben. Die sich im Vergleich zu den Voranmeldungen ergebende Differenz an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 30.865,00 (€ 2.243,05) wäre innerhalb einer Nachfrist bis zum 22. April 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Der Differenzbetrag wurde nachträglich im Exekutionswege mittels Zahlungen vom 29. Mai, 28. Juni und 7. August 2002 einbringlich gemacht (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Mangels weiterer Anhaltspunkte wird dieser Differenzbetrag, welcher eine Summe an während des Jahres 2000 verheimlichten Umsatzsteuervorauszahlungen repräsentiert, durch den Berufungssenat in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu gleichen Teilen (ATS 2.572,00 bzw. € 186,92) aufgeteilt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken: Wie bereits ausgeführt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass G zu den Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000 über seine grundsätzliche abgabenrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen und rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen genauestens Bescheid gewusst hat. Da in den eingereichten Voranmeldungen auch mehr als 41 % des in der Folge offengelegten Umsatzes verschwiegen worden war, kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass G dieser Umstand bekannt gewesen ist: Laut den Ermittlungen des Prüfers hat G für die G KEG im Verlauf des Jahres 2000 an die S GmbH lediglich neun Rechnungen mit einer Bruttosumme von ATS 1,170.000,00 gelegt, wovon offenkundig ein Betrag von ATS 443.000,00 beglichen worden war (siehe die ursprüngliche Formulierung von Pkt. 2 des Besprechungsprogrammes zu ABNr. 105132/01, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 11). In den Voranmeldungen war aber nur ein Geldfluss von ATS 257.810,00 offengelegt worden. Diese leicht

Normen und Schlagworte

ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0056-L/04
Stammnummer
35941
Gültig
13.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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