Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/04
Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
überschaubaren Dimensionen der erforderlichen Belegsichtung schließen
aus, dass dem Beschuldigten etwa nicht aufgefallen wäre, dass die
vereinnahmten Entgelte der G KEG nur teilweise erfasst worden sind.
Nicht beweisbar ist, dass der
Beschuldigte in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass er tatsächlich
monatlich und nicht quartalsweise die Vorauszahlungen zu berechnen bzw. die
Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde ihm aber auch
gar nicht vorgeworfen, zu den Fälligkeitszeitpunkten des jeweils ersten und
zweiten Monates der Quartale Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben.
Soweit G aber im Ergebnis die Verkürzung der anteiligen Vorauszahlungen
für die jeweils ersten und zweiten Monate der Quartale zum jeweils 15. des
auf diese zweitfolgenden Monat - laut seinem Tatplan, der von quartalsweisen
Berechnungen ausgegangen ist - vorgeworfen wird, liegen relativ untaugliche
Versuche einer Hinterziehung vor, weil tatsächlich diesbezüglich die
Fälligkeit bereits zuvor eingetreten war.
G hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis
September, Oktober bis Dezember 2000 bezüglich der G KEG eine in Höhe
von ATS 20.576,00 (01-03/00 ATS 5.144,00 + 04-06/00 ATS 5.144,00 + 07-09/00 ATS
5.144,00 + 10-12/00 ATS 5.144,00) versuchte und eine in Höhe von ATS
10.288,00 (01-03/00 ATS 2.572,00 + 04-06/00 ATS 2.572,00 + 07-09/00 ATS 2.572,00
+ 10-12/00 ATS 2.572,00) vollendete Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 2001 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Auch eine
allfällige Voranmeldung für den Zeitraum Jänner bis März
2001 wurde nicht eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung
2001; Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juli 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. August 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Am 28. August 2001 hat G
für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2001
eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 15.020,00 dem Finanzamt
Linz bekanntgegeben. Die Zahllast wurde mit einem Guthaben am Abgabenkonto
verrechnet (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. September 2001 zu
entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht
geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Oktober 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom
30. August 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2001 hätte G für die G KEG eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 2001 zu entrichten
gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Auch eine
allfällige Voranmeldung für den Zeitraum Juli bis September 2001 wurde
nicht eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2001;
Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Anlässlich der
Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Monate Jänner bis
September 2001 mit ATS 60.000,00 geschätzt (Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002 zu ABNr. 105132/01, Pkt.2,
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 4).
Für die Monate Oktober bis
Dezember 2001 hat G betreffend die G KEG der Abgabenbehörde am 15. Februar
2002 eine Zahllast von € 833,27 (umgerechnet in ATS 11.466,04)
bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Der Gesamtbetrag an
Umsatzsteuer für 2001 betreffend die G KEG wurde vom Finanzamt Linz im
Schätzungswege am 27. November 2003 mit € 5.377,79 (umgerechnet in ATS
74.000,00) festgesetzt; der Betrag ist offenkundig in Rechtskraft erwachsen
(Kontoabfrage vom 30. August 2007).
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass
einerseits die Angaben des G in der Voranmeldung vom 15. Februar 2002 zutreffend
gewesen sind und andererseits die Schätzung des Finanzamtes vom 27.
November 2003 ebenfalls den wahren Sachverhalt getroffen hat (und solcherart G
nicht etwa diesbezüglich erneut eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.1 FinStrG zu verantworten hat, indem er mit dem Tatplan, eine
Verkürzung an Jahresumsatzsteuer herbeizuführen, die Abgabe einer
Jahresumsatzsteuererklärung für die G KEG unterlassen hat), weshalb
die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2001 betreffend die G KEG
ATS 74.000,00 abzüglich ATS 11.466,04, sohin ATS 62.533,96
beträgt.
Mangels weiterer Anhaltspunkte
wird dieser Gesamtbetrag, welcher die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen
für Jänner bis September 2001 repräsentiert, durch den
Berufungssenat in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen
Voranmeldungszeiträume zu gleichen Teilen (ATS 6.948,21) aufgeteilt.
Angenommen wird weiters, dass der für April bis Juni 2001 bekanntgegebene
Betrag von ATS 15.020,00 sich ebenfalls gleichmäßig auf die drei
Monate verteilt.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite gilt das oben zu den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG Gesagte.
Nicht beweisbar ist, dass G in
Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass er tatsächlich monatlich und nicht
quartalsweise die Vorauszahlungen zu berechnen bzw. die Voranmeldungen
einzureichen gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde ihm aber auch gar nicht
vorgeworfen, zu den Fälligkeitszeitpunkten des jeweils ersten und zweiten
Monates der Quartale Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben. Soweit
der Beschuldigte aber im Ergebnis die Verkürzung der anteiligen
Vorauszahlungen für die jeweils ersten und zweiten Monate der Quartale zum
jeweils 15. des auf diese zweitfolgenden Monat - laut seinem Tatplan, der von
quartalsweisen Berechnungen ausgegangen ist - vorgeworfen wird, liegen relativ
untaugliche Versuche einer Hinterziehung vor, weil tatsächlich
diesbezüglich die Fälligkeit bereits zuvor eingetreten war.
G hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis
September 2001 bezüglich der G KEG eine in Höhe von ATS 31.675,94
(01-03/01 ATS 13.896,42 + 04-06/01 ATS 3.883,10 + 07-09/01 ATS 13.896,42)
versuchte und eine in Höhe von ATS 15.837,97 (01-03/01 ATS 6.948,21 +
04-06/01 ATS 1.941,55 + 07-09/01 ATS 6.948,21) vollendete Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Hinsichtlich des
Differenzbetrages in Höhe von ATS 7.129,09 zu der Gesamtsumme an
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen laut dem Erstsenat war
spruchgemäß im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten mit einer
Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Zur
Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des
Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.
Dabei beeinträchtigt
auch der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe bei ihrer
Fälligkeit möglicherweise nicht auf einmal oder nicht innerhalb
angemessener Frist entrichten kann, nicht den Auftrag der
Finanzstrafbehörden, eine solche Strafe entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, fahrlässige
Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG gemäß
§ 34
Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Höhe der Summe der
verkürzten Abgabenbeträge geahndet. Neben einer Geldstrafe wegen
Abgabenhinterziehung ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG auch auf eine
primäre Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf, um den
Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von
Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG und § 34 Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen
Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 8.467,00 (UVZ S GmbH
01/00) + ATS 2.838,00 (UVZ S GmbH 02/00) + ATS 2.838,00 (UVZ S GmbH 03/00) + ATS
2.837,00 (UVZ S GmbH 04/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 05/00) + ATS 2.837,00
(UVZ S GmbH 06/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 07/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH
08/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 09/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 10/00) + ATS
2.837,00 (UVZ S GmbH 11/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 12/00) + ATS 18.059,00
(UVZ S GmbH 04/01) + ATS 26.727,50 (UVZ S GmbH 08/01) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG
01-03/00 versucht) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 04-06/00 versucht) + ATS 5.144,00
(UVZ G KEG 07-09/00 versucht) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 10-12/00 versucht) + ATS
2.572,00 (UVZ G KEG 01-03/00 vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 04-06/00
vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 07-09/00 vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G
KEG 10-12/00 vollendet) + ATS 13.896,42 (UVZ G KEG 01-03/01 versucht) + ATS
3.883,10 (UVZ G KEG 04-06/01 versucht) + ATS 13.896,42 (UVZ G KEG 07-09/01
versucht) + ATS 6.948,21 (UVZ G KEG 01-03/01 vollendet) + ATS 1.941,55 (UVZ G
KEG 04-06/01 vollendet) + ATS 6.948,21 (UVZ 07-09/01 vollendet) = ATS 162.791,41
X 2 = ATS 325.582,82 zuzüglich ATS 3.730,00 (USt S GmbH 1997) + ATS
27.200,00 (KöSt S GmbH 1997) + ATS 16.796,00 (KESt S GmbH 1997) + ATS
3.394,00 (USt S GmbH 1998) + ATS 10.940,00 (KESt S GmbH 1998) + ATS 138.800,00
(USt S GmbH 1999) + ATS 5.701,00 (KESt S GmbH 1999) = ATS 206.561,00, insgesamt
ATS 532.143,82, umgerechnet € 38.672,39.
Ist wie im
gegenständlichen Fall der Täter schon (mindestens) zweimal
beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft
worden und wurden die Strafen wenigstens zum
Teil vollzogen, so kann, wenn er wie hier neuerlich ein derartiges
Finanzvergehen begeht, das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe
(bezogen auf die Abgabenhinterziehungen) bei Bedarf bis maximal um die
Hälfte überschritten werden (sodass sich hier tatsächlich eine
mögliche maximale Geldstrafe von € 50.502,91 ergäbe.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall ATS 325.585,82 umgerechnet € 23.661,24 : 3 =
€ 7.887,08, was einen Rahmen von etwa gerundet € 30.000,00
ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 15.000,00 zu
verhängen gewesen.
Der Beschuldigte wendet im
Ergebnis in diesem Zusammenhang ein, der Eindruck einer Tatwiederholung
wäre zu Unrecht dadurch entstanden, dass im nunmehrigen
Finanzstrafverfahren sein Verhalten in Zeiträumen vor dem vorherigen
Finanzstrafverfahren einer finanzstrafrechtlichen Würdigung unterzogen
worden sei. Er hätte aber rückwirkend keine Korrekturen seines
Verhaltens setzen können.
Dazu ist der Aktenlage aber -
siehe oben - zu entnehmen:
Bereits mit Urteil des
Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 1992 war G wegen Abgabenhinterziehungen
bestraft worden.
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates vom 14. Jänner 1999 war G in einem am 23. Oktober 1998
eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wegen
umfangreicher Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1997
und 1998 schuldig gesprochen worden.
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates vom 21. März 2001 war G neuerlich in einem am 11. Jänner
2000 mit Strafverfügung begonnenen verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren unter anderem wegen umfangreicher Hinterziehungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1999 schuldig
gesprochen worden.
Der Einwand des G mag daher in
Bezug auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 21. März 2001 sowie
allenfalls hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzungen betreffend die
Veranlagungsjahre 1997 und 1998 teilweise seine Berechtigung haben.
Die anhängigen
Finanzstrafverfahren sowie die dabei verhängten durchaus nicht
unbeträchtlichen Geldstrafen haben aber offenkundig den Beschuldigten in
keiner Weise abgehalten, völlig unbeeindruckt vom Andrängen der
Finanzstrafbehörde die nunmehr
verfahrensgegenständlichen Verfehlungen der neuerlichen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen zu begehen. Auch sind die Abgabenerklärungen
betreffend die S GmbH für 1999 erst am 13. Juni 2001, also zweieinhalb
Monate nach dem letzten Spruchsenatserkenntnis beim Finanzamt eingereicht
worden.
Die drei einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten, sein hartnäckiges Verharren in seinem
deliktischen Verhalten bzw. sein rascher Rückfall und die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über vier Jahre hinweg sind erschwerende
Umstände, welche an sich eine massive Bestrafung bedingen und allenfalls
auch die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe überlegenswert
machen.
Den erschwerenden
Umständen stehen aber entgegen die offenkundige Arbeitsüberlastung des
Beschuldigten, welche ihn - neben anderen Umständen - davon abgebracht zu
haben scheint, seinen abgabenrechtlichen Pflichten zeitnah bzw. ausreichend zu
entsprechen, der Umstand, dass es teilweise - in Zusammenhang mit der
quartalsweisen Berechnung der Zahllasten - bei einem bloßen Versuch des G
geblieben ist, die nachträgliche Mitwirkung des Beschuldigten an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, soweit es die
Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen betrifft, die erfolgte
Schadensgutmachung und eben auch - und durchaus wesentlich und das Gebot der
Spezialprävention entscheidend abschwächend, der Umstand, dass nunmehr
seit Begehung der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten durch G über
viereinhalb Jahre vergangen sind und jedenfalls laut derzeitiger Aktenlage sich
der Beschuldigte in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat.
Natürlich könnte die Abschwächung der Beachtlichkeit der
Spezialprävention jederzeit sich wieder ins Gegenteil verkehren,
müsste der Beschuldigte bei nunmehriger Verhängung einer - zu milden -
Strafe den Eindruck gewinnen, er habe sich geirrt und die Beachtung der
abgabenrechtlichen Gebote sei offenbar doch ohne Relevanz, weil sogar die
Finanzstrafbehörden in seinem Falle eines notorischen
Wiederholungstäters dem offenbar laut Strafausmaß keine Bedeutung
beimessen.
Nach sorgfältiger
Abwägung dieser Aspekte sieht sich der Berufungssenat berechtigt, von der
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe abzusehen und den obigen
Ausgangswert doch lediglich auf € 25.000,00 zu erhöhen.
Die vom Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung dargelegten Sorgepflichten schlagen mit einem Abschlag von
€ 5.000,-- zu Buche.
Ebenfalls zu bedenken ist die
lange Dauer des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, ein Umstand,
welcher berechtigt, den verbleibenden Wert um ein Viertel zu verringern.
Die durchaus angespannte
finanzielle Situation des Beschuldigten - siehe auch seine eigenen Schilderungen
in der Berufungsverhandlung - führen zur nochmaligen Reduzierung um ein
weiteres Viertel, sodass sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von €
10.000,00 als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend
erweist.
Eine weitere Abmilderung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus präventiven Gründen -
siehe oben - jedoch verwehrt.
Die obigen
Abwägungen gelten auch grundsätzlich für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten ohne Bedeutung verbleibt, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben
ist. So gesehen, wäre die vom Erstsenat ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten eher beizubehalten.
Auch wäre bei einer
Geldstrafe von ca. € 7.000,-- bis € 8.000,-- laut
gängiger Spruchpraxis an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
vorzuschreiben, was die obige Überlegung noch bekräftigen
würde.
Der Berufungssenat hat aber
auch das Verböserungsverbot gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG zu
beachten. In diesem Sinne ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
unzulässig, zwar die Geldstrafe, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafe
ebenfalls angemessen zu reduzieren.
Somit war aber - ausgehend von
der vom Spruchsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe - diese
verhältnismäßig auf nunmehr zu Gunsten des Beschuldigten
gerundet fünf Wochen zu verringern.
Die Höhe
der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der
Geldstrafe, maximal aber € 363,-- (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG) und erfährt daher keine Änderung.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
13. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/04
- Stammnummer
- 35941
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF