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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0056-L/04

Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

überschaubaren Dimensionen der erforderlichen Belegsichtung schließen aus, dass dem Beschuldigten etwa nicht aufgefallen wäre, dass die vereinnahmten Entgelte der G KEG nur teilweise erfasst worden sind. Nicht beweisbar ist, dass der Beschuldigte in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass er tatsächlich monatlich und nicht quartalsweise die Vorauszahlungen zu berechnen bzw. die Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde ihm aber auch gar nicht vorgeworfen, zu den Fälligkeitszeitpunkten des jeweils ersten und zweiten Monates der Quartale Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben. Soweit G aber im Ergebnis die Verkürzung der anteiligen Vorauszahlungen für die jeweils ersten und zweiten Monate der Quartale zum jeweils 15. des auf diese zweitfolgenden Monat - laut seinem Tatplan, der von quartalsweisen Berechnungen ausgegangen ist - vorgeworfen wird, liegen relativ untaugliche Versuche einer Hinterziehung vor, weil tatsächlich diesbezüglich die Fälligkeit bereits zuvor eingetreten war. G hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2000 bezüglich der G KEG eine in Höhe von ATS 20.576,00 (01-03/00 ATS 5.144,00 + 04-06/00 ATS 5.144,00 + 07-09/00 ATS 5.144,00 + 10-12/00 ATS 5.144,00) versuchte und eine in Höhe von ATS 10.288,00 (01-03/00 ATS 2.572,00 + 04-06/00 ATS 2.572,00 + 07-09/00 ATS 2.572,00 + 10-12/00 ATS 2.572,00) vollendete Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. März 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. April 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Mai 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Auch eine allfällige Voranmeldung für den Zeitraum Jänner bis März 2001 wurde nicht eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2001; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juni 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Juli 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. August 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Am 28. August 2001 hat G für die G KEG betreffend einen Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 15.020,00 dem Finanzamt Linz bekanntgegeben. Die Zahllast wurde mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. September 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. Oktober 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2001 hätte G für die G KEG eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des 15. November 2001 zu entrichten gehabt; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Auch eine allfällige Voranmeldung für den Zeitraum Juli bis September 2001 wurde nicht eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die G KEG, Veranlagung 2001; Kontoabfrage vom 30. August 2007). Anlässlich der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Monate Jänner bis September 2001 mit ATS 60.000,00 geschätzt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002 zu ABNr. 105132/01, Pkt.2, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 4). Für die Monate Oktober bis Dezember 2001 hat G betreffend die G KEG der Abgabenbehörde am 15. Februar 2002 eine Zahllast von € 833,27 (umgerechnet in ATS 11.466,04) bekanntgegeben (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Der Gesamtbetrag an Umsatzsteuer für 2001 betreffend die G KEG wurde vom Finanzamt Linz im Schätzungswege am 27. November 2003 mit € 5.377,79 (umgerechnet in ATS 74.000,00) festgesetzt; der Betrag ist offenkundig in Rechtskraft erwachsen (Kontoabfrage vom 30. August 2007). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass einerseits die Angaben des G in der Voranmeldung vom 15. Februar 2002 zutreffend gewesen sind und andererseits die Schätzung des Finanzamtes vom 27. November 2003 ebenfalls den wahren Sachverhalt getroffen hat (und solcherart G nicht etwa diesbezüglich erneut eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten hat, indem er mit dem Tatplan, eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuer herbeizuführen, die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung für die G KEG unterlassen hat), weshalb die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2001 betreffend die G KEG ATS 74.000,00 abzüglich ATS 11.466,04, sohin ATS 62.533,96 beträgt. Mangels weiterer Anhaltspunkte wird dieser Gesamtbetrag, welcher die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis September 2001 repräsentiert, durch den Berufungssenat in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu gleichen Teilen (ATS 6.948,21) aufgeteilt. Angenommen wird weiters, dass der für April bis Juni 2001 bekanntgegebene Betrag von ATS 15.020,00 sich ebenfalls gleichmäßig auf die drei Monate verteilt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das oben zu den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG Gesagte. Nicht beweisbar ist, dass G in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass er tatsächlich monatlich und nicht quartalsweise die Vorauszahlungen zu berechnen bzw. die Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde ihm aber auch gar nicht vorgeworfen, zu den Fälligkeitszeitpunkten des jeweils ersten und zweiten Monates der Quartale Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben. Soweit der Beschuldigte aber im Ergebnis die Verkürzung der anteiligen Vorauszahlungen für die jeweils ersten und zweiten Monate der Quartale zum jeweils 15. des auf diese zweitfolgenden Monat - laut seinem Tatplan, der von quartalsweisen Berechnungen ausgegangen ist - vorgeworfen wird, liegen relativ untaugliche Versuche einer Hinterziehung vor, weil tatsächlich diesbezüglich die Fälligkeit bereits zuvor eingetreten war. G hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September 2001 bezüglich der G KEG eine in Höhe von ATS 31.675,94 (01-03/01 ATS 13.896,42 + 04-06/01 ATS 3.883,10 + 07-09/01 ATS 13.896,42) versuchte und eine in Höhe von ATS 15.837,97 (01-03/01 ATS 6.948,21 + 04-06/01 ATS 1.941,55 + 07-09/01 ATS 6.948,21) vollendete Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von ATS 7.129,09 zu der Gesamtsumme an Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen laut dem Erstsenat war spruchgemäß im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Zur Strafausmessung ist auszuführen: Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll. Dabei beeinträchtigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht auf einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, nicht den Auftrag der Finanzstrafbehörden, eine solche Strafe entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG gemäß § 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Höhe der Summe der verkürzten Abgabenbeträge geahndet. Neben einer Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG auch auf eine primäre Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und § 34 Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 8.467,00 (UVZ S GmbH 01/00) + ATS 2.838,00 (UVZ S GmbH 02/00) + ATS 2.838,00 (UVZ S GmbH 03/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 04/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 05/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 06/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 07/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 08/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 09/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 10/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 11/00) + ATS 2.837,00 (UVZ S GmbH 12/00) + ATS 18.059,00 (UVZ S GmbH 04/01) + ATS 26.727,50 (UVZ S GmbH 08/01) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 01-03/00 versucht) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 04-06/00 versucht) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 07-09/00 versucht) + ATS 5.144,00 (UVZ G KEG 10-12/00 versucht) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 01-03/00 vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 04-06/00 vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 07-09/00 vollendet) + ATS 2.572,00 (UVZ G KEG 10-12/00 vollendet) + ATS 13.896,42 (UVZ G KEG 01-03/01 versucht) + ATS 3.883,10 (UVZ G KEG 04-06/01 versucht) + ATS 13.896,42 (UVZ G KEG 07-09/01 versucht) + ATS 6.948,21 (UVZ G KEG 01-03/01 vollendet) + ATS 1.941,55 (UVZ G KEG 04-06/01 vollendet) + ATS 6.948,21 (UVZ 07-09/01 vollendet) = ATS 162.791,41 X 2 = ATS 325.582,82 zuzüglich ATS 3.730,00 (USt S GmbH 1997) + ATS 27.200,00 (KöSt S GmbH 1997) + ATS 16.796,00 (KESt S GmbH 1997) + ATS 3.394,00 (USt S GmbH 1998) + ATS 10.940,00 (KESt S GmbH 1998) + ATS 138.800,00 (USt S GmbH 1999) + ATS 5.701,00 (KESt S GmbH 1999) = ATS 206.561,00, insgesamt ATS 532.143,82, umgerechnet € 38.672,39. Ist wie im gegenständlichen Fall der Täter schon (mindestens) zweimal beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen, so kann, wenn er wie hier neuerlich ein derartiges Finanzvergehen begeht, das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe (bezogen auf die Abgabenhinterziehungen) bei Bedarf bis maximal um die Hälfte überschritten werden (sodass sich hier tatsächlich eine mögliche maximale Geldstrafe von € 50.502,91 ergäbe. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 325.585,82 umgerechnet € 23.661,24 : 3 = € 7.887,08, was einen Rahmen von etwa gerundet € 30.000,00 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 15.000,00 zu verhängen gewesen. Der Beschuldigte wendet im Ergebnis in diesem Zusammenhang ein, der Eindruck einer Tatwiederholung wäre zu Unrecht dadurch entstanden, dass im nunmehrigen Finanzstrafverfahren sein Verhalten in Zeiträumen vor dem vorherigen Finanzstrafverfahren einer finanzstrafrechtlichen Würdigung unterzogen worden sei. Er hätte aber rückwirkend keine Korrekturen seines Verhaltens setzen können. Dazu ist der Aktenlage aber - siehe oben - zu entnehmen: Bereits mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 1992 war G wegen Abgabenhinterziehungen bestraft worden. Mit Erkenntnis eines Spruchsenates vom 14. Jänner 1999 war G in einem am 23. Oktober 1998 eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wegen umfangreicher Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1997 und 1998 schuldig gesprochen worden. Mit Erkenntnis eines Spruchsenates vom 21. März 2001 war G neuerlich in einem am 11. Jänner 2000 mit Strafverfügung begonnenen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter anderem wegen umfangreicher Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1999 schuldig gesprochen worden. Der Einwand des G mag daher in Bezug auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 21. März 2001 sowie allenfalls hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzungen betreffend die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 teilweise seine Berechtigung haben. Die anhängigen Finanzstrafverfahren sowie die dabei verhängten durchaus nicht unbeträchtlichen Geldstrafen haben aber offenkundig den Beschuldigten in keiner Weise abgehalten, völlig unbeeindruckt vom Andrängen der Finanzstrafbehörde die nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfehlungen der neuerlichen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu begehen. Auch sind die Abgabenerklärungen betreffend die S GmbH für 1999 erst am 13. Juni 2001, also zweieinhalb Monate nach dem letzten Spruchsenatserkenntnis beim Finanzamt eingereicht worden. Die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, sein hartnäckiges Verharren in seinem deliktischen Verhalten bzw. sein rascher Rückfall und die Vielzahl der deliktischen Angriffe über vier Jahre hinweg sind erschwerende Umstände, welche an sich eine massive Bestrafung bedingen und allenfalls auch die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe überlegenswert machen. Den erschwerenden Umständen stehen aber entgegen die offenkundige Arbeitsüberlastung des Beschuldigten, welche ihn - neben anderen Umständen - davon abgebracht zu haben scheint, seinen abgabenrechtlichen Pflichten zeitnah bzw. ausreichend zu entsprechen, der Umstand, dass es teilweise - in Zusammenhang mit der quartalsweisen Berechnung der Zahllasten - bei einem bloßen Versuch des G geblieben ist, die nachträgliche Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, soweit es die Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen betrifft, die erfolgte Schadensgutmachung und eben auch - und durchaus wesentlich und das Gebot der Spezialprävention entscheidend abschwächend, der Umstand, dass nunmehr seit Begehung der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten durch G über viereinhalb Jahre vergangen sind und jedenfalls laut derzeitiger Aktenlage sich der Beschuldigte in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Natürlich könnte die Abschwächung der Beachtlichkeit der Spezialprävention jederzeit sich wieder ins Gegenteil verkehren, müsste der Beschuldigte bei nunmehriger Verhängung einer - zu milden - Strafe den Eindruck gewinnen, er habe sich geirrt und die Beachtung der abgabenrechtlichen Gebote sei offenbar doch ohne Relevanz, weil sogar die Finanzstrafbehörden in seinem Falle eines notorischen Wiederholungstäters dem offenbar laut Strafausmaß keine Bedeutung beimessen. Nach sorgfältiger Abwägung dieser Aspekte sieht sich der Berufungssenat berechtigt, von der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe abzusehen und den obigen Ausgangswert doch lediglich auf € 25.000,00 zu erhöhen. Die vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung dargelegten Sorgepflichten schlagen mit einem Abschlag von € 5.000,-- zu Buche. Ebenfalls zu bedenken ist die lange Dauer des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, ein Umstand, welcher berechtigt, den verbleibenden Wert um ein Viertel zu verringern. Die durchaus angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten - siehe auch seine eigenen Schilderungen in der Berufungsverhandlung - führen zur nochmaligen Reduzierung um ein weiteres Viertel, sodass sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,00 als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend erweist. Eine weitere Abmilderung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus präventiven Gründen - siehe oben - jedoch verwehrt. Die obigen Abwägungen gelten auch grundsätzlich für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Bedeutung verbleibt, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. So gesehen, wäre die vom Erstsenat ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten eher beizubehalten. Auch wäre bei einer Geldstrafe von ca. € 7.000,-- bis € 8.000,-- laut gängiger Spruchpraxis an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat vorzuschreiben, was die obige Überlegung noch bekräftigen würde. Der Berufungssenat hat aber auch das Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten. In diesem Sinne ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, zwar die Geldstrafe, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls angemessen zu reduzieren. Somit war aber - ausgehend von der vom Spruchsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe - diese verhältnismäßig auf nunmehr zu Gunsten des Beschuldigten gerundet fünf Wochen zu verringern. Die Höhe der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe, maximal aber € 363,-- (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) und erfährt daher keine Änderung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 13. September 2007  

Normen und Schlagworte

ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0056-L/04
Stammnummer
35941
Gültig
13.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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