Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/04
Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst
Grafenhofer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen G wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 26. April 2004 gegen das Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Jänner 2004, StrNr.
46/2002/00000-001, nach der am 13. September 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die - in
ihrem Kostenausspruch unverändert bleibende - Entscheidung des
Spruchsenates in ihrem Schuld- und Strafausspruch abgeändert, sodass sie zu
lauten hat:
I.1.
G ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
I.1.A)
als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH
I.1.A.a)
fahrlässig durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen,
somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, 1998, 2000 und 2001 eine Verkürzung der
bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern betreffend die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 145.923,00 (1997: ATS
3.730,00 + 1998: ATS 3.393,00 + 1999: ATS 138.800,00) sowie 1998
Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von
ATS 27.200,00 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen,
möglichen und zumutbaren Sorgfalt Vorsteuern in Höhe von ATS
135.000,00 aus einer Rechnung der erst 1999 existierenden G KEG über
angeblich 1998 erbrachte Leistungen (beinhaltend tatsächlich bereits von
der S GmbH großteils selbst für den Beschuldigten getragene
Reisekosten) für die S GmbH geltend gemacht hat (Niederschrift vom 14.
Februar 2002 über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung bei der
genannten GmbH, ABNr. 105125/01, Pkt.5), Vorsteuern aus den an die S GmbH
gelegten Strom- und Gasrechnungen für die eigene Privatwohnung in Höhe
von ATS 3.730,59 (1997), ATS 3.393,64 (1998) und ATS 3.800,56 (1999) für
die S GmbH geltend gemacht hat (obgenannte Niederschrift, Pkt.6), sowie
Bargeldbehebungen in Höhe von ATS 80.000,00 irrtümlich als betrieblich
veranlasste Zahlungen im steuerlichen Rechenwerk der GmbH für 1997
behandelt hat (obgenannte Niederschrift, Pkt.9), sowie
I.1.A.b)
fahrlässig durch Unterlassung der Abgabe von
Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, 1997 bis 2000 eine Verkürzung
der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern für Jänner 1997 bis
Dezember 1999 in Höhe von ATS 33.437,00 (1997: ATS 16.796,00 + 1998: ATS
10.940,00 + 1999: ATS 5.701,00) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung
der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt für
Gewinnausschüttungen in Form der für ihn durch die GmbH getragenen
Strom- und Gaskosten für seine Privatwohnung, eines Privatanteiles an
Kilometergeldern 1997, doppelt geltend gemachter KFZ-Aufwendungen 1997, sowie
der unterbliebenen Verzinsung von Forderungen der S GmbH an seine Ehegattin 1997
und 1998 (obgenannte Niederschrift, Pkt.7) keine Kapitalertragsteuern
einbehalten und an den Fiskus abgeführt hat,
I.1.A.c)
vorsätzlich durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von
unrichtigen Voranmeldungen, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 2000, April und August 2001 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS
84.469,50 (01/00 ATS 8.467,00 + 02/00 ATS 2.838,00 + 03/00 ATS 2.838,00 + 04/00
ATS 2.837,00 + 05/00 ATS 2.837,00 + 06/00 ATS 2.837,00 + 07/00 ATS 2.837,00 +
08/00 ATS 2.837,00 + 09/00 ATS 2.837,00 + 10/00 ATS 2.837,00 + 11/00 ATS
2.837,00 + 12/00 ATS 2.837,00 + 04/01 ATS 18.059,00 + 08/01 ATS 26.727,50)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
I.1.B)
als steuerlich Verantwortlicher der G KEG vorsätzlich durch
Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Voranmeldungen,
sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, betreffend die Monate Jänner bis März,
April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2000, Jänner bis
März, April bis Juni, Juli bis September 2001 bezüglich der G KEG eine
in Höhe von ATS 52.251,94 (01-03/00 ATS 5.144,00 + 04-06/00 ATS 5.144,00 +
07-09/00 ATS 5.144,00 + 10-12/00 ATS 5.144,00 + 01-03/01 ATS 13.896,42 +
04-06/01 ATS 3.883,10 + 07-09/01 ATS 13.896,42) versuchte und eine in Höhe
von ATS 26.125,97 (01-03/00 ATS 2.572,00 + 04-06/00 ATS 2.572,00 + 07-09/00 ATS
2.572,00 + 10-12/00 ATS 2.572,00 + 01-03/01 ATS 6.948,21 + 04-06/01 ATS 1.941,55
+ 07-09/01 ATS 6.948,21) vollendete Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten.
G hat hiedurch
die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs.1 FinStrG [Fakten Pkt. I.1.A.a) und I.1.A.b)] und der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Fakten Pkt. I.1.A.c) und I.1.B)] begangen,
weshalb über ihn
gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€
10.000,00
(in
Worten: Euro zehntausend)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
fünf
Wochen
verhängt wird.
I.2.
Das gegen G unter der StrNr. 2002/00000-001 überdies neuerlich wegen
des Verdachtes, der Genannte habe betreffend die Voranmeldungszeiträume
Mai, Juli und September 1999 als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH
Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird
wegen res iudicata gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.d, 136, 157
FinStrG eingestellt.
I.3.
Das gegen G unter der StrNr. 2002/00000-001 überdies wegen des
Verdachtes, der Genannte habe
I.3.a. als
steuerlich Verantwortlicher der S GmbH betreffend dieses Unternehmen
bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März,
April, Juni, August, Oktober, November, Dezember 1999 sowie
I.3.b. als
steuerlich Verantwortlicher der G KEG betreffend dieses Unternehmen
bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April
bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2000, Jänner bis
März, April bis Juni, Juli bis September 2001 zusätzlich im
Ausmaß von insgesamt ATS 7.080,00
eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und deswegen Hinterziehungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten
für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Urteil des
Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 1992, GZ. 19 Ur 403/81 bzw. 29 Hv 5/92, wurde
der nach dem Zusammenbruch eines umfangreichen Firmengeflechtes bereits wegen
betrügerischer Krida, Untreue und schwerem Betrug (Urteil des
Landesgerichtes Linz vom 8. Mai 1990, GZ. 27 Vr 1919/84 bzw. Hv 2/89)
vorbestrafte ehemalige Immobilienmakler G wegen umfangreicher
Umsatzsteuerhinterziehungen im Jahre 1981 in Millionenhöhe an ATS nach
§ 33 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn gemäß
§
33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe - offenbar in Anbetracht des Zeitablaufes seit
Tatbegehung - in Höhe von lediglich ATS 400.000,00, (umgerechnet €
29.069,13), davon unbedingt ATS 133.000,00 (€ 9.665,48), sowie für den
Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt vier
Monaten verhängt. Die Geldstrafe wurde von G in monatlichen Raten bis zum
Oktober 1999 bezahlt (siehe den Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend
G, Band 1, Gerichtsteil; Aktenvermerk vom 11. Jänner 1999 im Finanzstrafakt
des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr. 1998/00000-001, wonach der
Bestrafte monatliche Raten an das Gericht zu ATS 3.500,00 entrichtete und zu
diesem Zeitpunkt noch ein Restbetrag von ca. ATS 35.000,00 bis 40.000,00
unbeglichen war; Vorstrafenabfrage).
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates IV als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 14. Jänner 1999, StrNr. 046/1998/00000-001, wurde G der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen,
weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Angestellter der S GmbH
wissentlich zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von ATS 623.200,-- betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 1997 bis
Juli 1998 unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer
Voranmeldungen beigetragen hat, und über ihn gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 100.000,00 (umgerechnet
€ 7.267,28) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr.
046/1998/00000-001). Das Erkenntnis wurde am 18. März 1999
rechtskräftig; die Geldstrafe wurde in Raten in der Zeit vom 22. April 1999
bis zum 25. Februar 2002 entrichtet (Kontoabfrage).
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 24. August 2000, StrNr. 046/2000/00000-001, wurde G wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig
gesprochen, weil er in den Jahren 1990 bis 1997 und 1999 im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz als faktischer Geschäftsführer und damit
Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der S GmbH mit Sitz in Linz
vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Dezember 1991 und [Jänner bis Dezember] 1993 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 84.237,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat sowie 2.) betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, Mai, August, November,
Dezember 1994, Jänner bis Juli, September, Oktober 1995, Jänner, April
bis Dezember 1996, Mai, Juli und September 1999 unter Verletzung der Pflicht zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen (im
Falle einer nicht vollständigen Entrichtung der Vorauszahlungen bis zum
Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages) eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 710.205,00 (1994:
ATS 68.998,00 + 1995: ATS 218.699,00 + 1996: ATS 312.336,00 + 1999: ATS
110.172,00) bewirkt hat, indem er die Umsatzsteuervorauszahlungen entweder nicht
oder in zu geringer Höhe hat, und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von ATS 90.000,00 (umgerechnet € 6.540,55) sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt (Finanzstrafakt des
Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr. 046/2000/00000-001). Das
Erkenntnis wurde am 23. April 2001 rechtskräftig; die Geldstrafe wurde
wiederum in Raten in der Zeit vom 23. Mai 2001 bis zum 28. November 2003
entrichtet (Kontoabfrage).
Mit Erkenntnis
eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 15. Jänner 2004, StrNr. 46/2002/00000-001, wurde nunmehr
G schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich
1.) als [in steuerlichen
Angelegenheiten] Verantwortlicher der S GmbH
1.a.) durch Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer
betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 145.023,00
[gemeint: ATS 145.923,00] (1997: ATS 3.730,00 + 1998: ATS 3.393,00 + 1999: ATS
138.800,00), an Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 in Höhe von ATS
33.437,00 (1997: ATS 16.796,00 + 1998: ATS 10.940,00 + 1999: ATS 5.701,00) und
an Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von
ATS 27.200,00, dadurch bewirkt, dass er Aufwendungen zu Unrecht geltend
machte,
1.b.) durch Nichtabgabe,
verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen
und Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999, [Jänner
bis Dezember] 2000, April und August 2001 in Höhe von insgesamt ATS
193.204,15 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten, sowie
2. als [in steuerlichen
Angelegenheiten] Verantwortlicher der G KEG durch Nichtabgabe, verspätete
Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis September
2001 in Höhe von insgesamt ATS 85.458,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG [Faktum 1.a.)] und nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Fakten 1.b.) und 2.)] begangen,
weswegen über ihn
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 15.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Monaten verhängt wurde.
Die von G zu tragenden
Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG
pauschal mit € 363,00 bemessen.
In seinen
Feststellungen führt der Erstsenat dazu aus:
Der Beschuldigte ist
Geschäftsführer und in steuerlichen Dingen Verantwortlicher der S GmbH
und der G KEG; er tätigt monatliche Privatentnahmen von ca ATS 15.000,00.
Er ist verheiratet und sorgepflichtig für drei Töchter und seine
Gattin.
Die S GmbH habe eine Rechnung
der G KEG vom 28. Oktober 1999 für monatliche Beratungsleistungen in
Höhe von ATS 65.000,00, insgesamt ATS 780.000,00 plus 20 % MWSt in
Höhe von ATS 156.000,00, betreffend einen Zeitraum verbucht, als
[vermutlich gemeint: in welchem] es die G KEG noch nicht gegeben habe. Dies sei
eine Scheinrechnung (Pkt 5 des BP-Berichtes [gemeint: der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, zur Betriebsprüfung
bei der S GmbH, ABNr. 105125/01]), wobei G wusste und billigend in Kauf genommen
habe, dass es hiedurch zu einer entsprechenden Abgabenverkürzung kommen
würde.
Weiters habe der Beschuldigte
verdeckte Gewinnausschüttungen getätigt, indem Aufwendungen für
Strom und Gas betreffend seine Privatwohnung in L, für den Ankauf von 4
Reifen für sein Privatauto in die Buchhaltung der S GmbH als
Betriebsausgaben Eingang gefunden hätten.
Auch die [unterbliebene]
Verzinsung der Verrechnungskonten betreffend seiner Gattin M wäre als
verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Es handle sich hier um zwei
Beträge im Ausmaß von ATS 10.000,00 und ATS 23.000,00 (Pkt. 7 des
BP-Berichtes [der obgenannten Niederschrift]). Auch hier habe der Beschuldigte
mit dem Wissen und Wollen gehandelt, dass es hiedurch zu einer entsprechenden
Verkürzung kommen würde [sollte] und habe sich mit dem Erfolg seiner
Taten auch jeweils billigend abgefunden.
Was den Fall T betreffe (PKt. 9
des BP-Berichtes [der obgenannten Niederschrift]), so seien hier vom
Beschuldigten für die S GmbH insgesamt ATS 171.179,00, welche T in Italien
bezogen haben soll, als Aufwand verbucht worden. Als Belege wurden jedoch nur
sechs Schecks vorgelegt, welche Vermerke wie "B.G." (Initialen von G) und "M.G."
(Initialen der Gattin M) oder gar gleich den Vermerk "M" enthalten. Diese
Scheckzahlungen wurden außerdem noch zuerst auf ein Sammelkonto
überwiesen [gemeint offenbar: auf einem Sammelkonto verbucht] und angeblich
erst später T zugemittelt. Auch hier habe G mit dem Wissen und Wollen
gehandelt, eine entsprechend hohe Abgabenverkürzung vorzunehmen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd eine erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen die einschlägigen Vorstrafen und eine Tatwiederholung.
Als
Nebenbeteiligte nahmen an der Verhandlung des Spruchsenates auch - obwohl nicht
förmlich zugezogen - M und die S GmbH teil (Finanzstrafakt, Band 2, Bl.
78).
Eine allfällige Haftung
von Nebenbeteiligten wurde jedoch vom Erstsenat nicht ausgesprochen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 26.
April 2004 mit dem Begehren auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnis
[gemeint offenbar: auf Einstellung des gegen ihn anhängigen
Finanzstrafverfahrens], in eventu auf Herabsetzung der Strafe, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
A. Zum Komplex
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer:
1. Er (der Beschuldigte) sei
nicht Gesellschafter der S GmbH.
2. Er sei alleiniger Verdiener
in seiner Familie und daher allein für die Aufbringung der nötigen
Mittel für anfallende Zahlungen verantwortlich.
3. Die Bilanzen der Jahre 1997,
1998, 1999 und 2000 hätten leider stets Verluste ausgewiesen. Daran
hätte auch ein Wegfall der kritisierten Beträge (Reifen, Strom,
Heizung) respektive ein zusätzlicher Ertrag aus Zinsen nichts
geändert. Aus diesem Grund hätte er keine Handlungen planen oder
setzen können, um Steuern vom Gewinn oder Ertrag zu verkürzen oder
eine solche Verkürzung in Kauf zu nehmen, weil keine derartigen Steuern
angefallen sind.
4. Es sei bei der
Abgabenbehörde evident (er habe erst nach Einschaltung der
Steuerberatungskanzlei davon erfahren), dass darüber hinaus noch ein
verwendbarer Verlustvortrag besteht.
5. Mögen daher auch
Auffassungsunterschiede zwischen der Abgabenbehörde und dem Beschuldigten
hinsichtlich der Kosten an Strom, Heizung und Reifen bestehen, eine
vorsätzliche, deliktische Abgabenverkürzung hätte damit von ihm
mangels technischer Möglichkeit gar nicht angestrebt und umso weniger
vollendet werden können. Hätte er nämlich diese Kosten nicht im
Betrieb ausgewiesen (wozu er berechtigt gewesen sei, weil es Ersätze
für Kosten waren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeit für den
Betrieb entstanden seien) hätte die Firma keinen Groschen mehr an Steuer
bezahlen müssen.
6. Aber auch ihm selbst
wäre kein zusätzlicher Vorteil erwachsen, weil ihm ja die S GmbH
Honorare schulde.
7. Zusätzlich zu obigen
Ausführungen sei die Forderung nach Verzinsung des Verrechnungskontos
seiner Frau aber unverständlich, weil einerseits allein seine Frau (mit
ihren Bürgschaften) Grundlage dafür sei, dass die S GmbH
überhaupt Betriebsmittelkredite erhalte und dafür keine
Gegenleistungen verlange, und weil andererseits er selbst für seine offenen
Forderungen gegen S GmbH auch keine Zinsen verlange (was übrigens eine
wesentlich stärkere Verlusterhöhung mit sich gebracht haben
würde). Dass unter diesen Umständen die Nichtverrechnung von Zinsen
eine deliktische Abgabenverkürzung darstellen soll, hätte für ihn
zu keinem Zeitpunkt erkennbar sein können (Irrtum?).
B. Zum Komplex T:
1. T habe für mehrere
Jahre lang in Italien versucht, das Spitzenprodukt der S GmbH im Markt zu
platzieren, und habe die Zusammenarbeit mit einem italienischen Aerosolwerk
aufgebaut.
2. Er habe zusammen mit T
zahlreiche Firmen in ganz Italien besucht und Versuchsmengen verkauft.
3. Mit dem italienischen
Aerosolwerk wäre jahrelang zusammengearbeitet worden, indem mit diesem
Abfüllungen und Verpackungen der Produkte entwickelt und abgefüllt,
und Ware nach Österreich importiert worden sei.
All diese Vorgänge sind in
den Geschäftsbüchern ordnungsgemäß (Rechnungen,
Transportpapiere, Bestellungen, Korrespondenz etc) aufgezeichnet. Die
umfangreiche, jahrelange, Zusammenarbeit mit T sowie die gemeinsamen
Firmenbesuche sind lückenlos dokumentiert. Eine über die Abrechnung
des T hinausgehende Bestätigung über den Erhalt der Gelder wurde auf
Wunsch des Prüfers unverzüglich beigebracht. Der Prüfer habe die
prinzipielle Korrektheit der Zusammenarbeit mit T nicht angezweifelt. Er habe
lediglich überlegt, ob alle in der Abrechnung des T enthaltenen Leistungen
auf ein einzelnes Jahr entfallen (Abgrenzungsfrage).
C. Zum Komplex
Privatkilometer:
Alle seine beruflichen Fahrten
seien penibelst aufgezeichnet und dokumentiert. Aus den Tagesberichten, die auch
dem Prüfer vorgelegt worden seien, gehe der Kilometerbestand am Anfang der
Dienstreise und der Kilometerbestand am Ende der Dienstreise, täglich,
hervor. Ferner sei jede besuchte Firma, die Person, mit der er gesprochen habe,
und das Ergebnis seines Besuches aufgezeichnet.
Es mag nun zwar üblich
sein, dass Personen mit geringer Km-Leistung in ihrer Freizeit gerne Auto
fahren, bei seiner Km-Leistung und seiner im Auto verbrachten Gesamtzeit, oft
bis zu 15 (fünfzehn) Stunden pro Tag, sei eine solche Lust hingegen gering
und kaum noch unterstellbar.
Auf Grund des schlechten
Geschäftsganges fehlten ihm auch einfach die Mittel, um umfangreiche,
kilometeraufwendige Privatfahrten zu machen.
Allenfalls habe er sich in
einem bloßen Irrtum befunden, in dem ich sich sogar jetzt noch befinden
würde, wie seine Ausführungen zeigten.
D. Zum Komplex Rechnung der G
KEG vom 28. Oktober 1999:
Ohne jeden Zweifel nachgewiesen
sei seine tatsächliche umfangreiche Tätigkeit (tägliche
Kundenbesuche, Vertretersuche, eigenhändige Produktion, Reisetätigkeit
usw) für die S GmbH. Ohne jeden Zweifel habe er, wie jeder Fremde auch,
Anspruch darauf, für diese Tätigkeit eine Entlohnung zumindest in
jenen Umfängen zu beanspruchen, die der Kollektivvertrag jedem arbeitenden
Menschen zusichert. Von Scheinrechungen oder einer Scheintätigkeit kann
daher nicht die Rede sein.
Auf Grund entsprechender
Beratung wurde für seine Tätigkeit ab 1998 das Instrument einer
eigenen KEG gewählt, wobei in der Gründungsphase die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bestanden habe. Um Geld zu sparen wurden allgemeine
Vordrucke verwendet und die Gründung bei Gericht selbst zu Protokoll
gegeben. Auf diese GesbR wurde bei der Bilanzerstellung der STANDARD für
das Jahr 1998 auch verwiesen.
Dieser seien aber vorerst, also
während des gesamten Jahres 1998, insgesamt nur ATS 160.000,00 als
Entlohnung für seine Tätigkeit zugeordnet worden. Die übrigen
Beträge, die der Prüfer auflistet, wären reine Kosten- und
Barauslagenersätze gewesen.
Den ihm im Sinne des Vertrages
und in Anlehnung an Berechnungsgrößen des Kollektivvertrages für
den Handel ermittelten Leistungsanspruch für seine nachgewiesene Arbeit
habe er dann bereits über die KEG geltend gemacht (und nicht mehr über
die GesbR, die ja nur der Gründungsvorgänger gewesen sei).
Scheingeschäfte lägen keine vor.
Zur Abgrenzung und zur
Vermeidung von Doppelberechnungen (bei den Barauslagen) sei über Vorschlag
der damals für ihn tätigen, gewerblichen Buchhalterin eine ARA
gewählt worden, was ihm logisch und korrekt erschienen sei. Da seine
Forderung korrekt und angemessen gewesen sei, wäre ihm auch dieses
Instrument als korrekt erschienen (Irrtum?).
E. Komplex Umsatzsteuer:
1. Die (geringen)
Differenzbeträge für 1997 und 1998 ergeben sich ausschließlich
aus den strittig gewesenen Positionen Stromkosten und Heizkosten. Diese seien
daher von ihm weder in den UVAs noch in den Jahreserklärungen vorhersehbar
gewesen.
2. Im Jahr 1999 habe sich die
Gesamtjahreskorrektur zwischen UVAs und letztlich bei der BP festgesetzten
Vorsteuern auf lediglich ATS 18.811,61 belaufen (Derartig geringe Abweichungen
aber könnten im Rahmen von Jahresabschlüssen immer einmal zutage
treten, ohne als deliktische Hinterziehung qualifiziert zu werden). Die
ebenfalls in das Jahr 1999 fallende Stornierung der ihm zustehenden
Arbeitsentgelte (KEG Rechnung) lösten neue USt im Ausmaß von ATS
135.000,00 aus.
Diesen Umstand habe er im
Hinblick auf seine Rechtsmeinung weder bei der UVA noch bei der
Jahreserklärung voraussehen oder berücksichtigen können.
4. Für das Jahr 2000 habe
der Prüfer entgegenkommenderweise (u.a. um uns die hohen
Fremderstellungskosten einsparen zu helfen) den Vorschlag gemacht, auf der Basis
jener unserer Aufzeichnungen die zum Zeitpunkt der BP schon vorgelegen sind,
eine schätzungsweise Jahressteuerfestsetzung vorzunehmen.
Im Hinblick auf den Zeitdruck
einerseits und das Kostenersparnis andererseits habe er diesem Vorschlag
zugestimmt. Da wie gesagt noch nicht alle Belege verbucht waren und auch
verschiedene Eingangsrechnungen noch gefehlt haben, ergab sich
naturgemäß eine (wenn auch nicht sehr hohe) Differenz zu den
bisherigen UVAs.
Bereits vor der BP wäre
gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt worden, die Jahresbilanz erstellen zu
wollen und die Erklärungen abzugeben. Das Angebot des Prüfers sei ihm
aber sinnvoll erschienen. Ein Verkürzungsvorsatz könne ihm aber aus
dieser seiner Handlungsweise wohl nicht unterstellt werden.
5. Im Jahr 2001 sei vom
Prüfer darauf hingewiesen worden, dass die UVA 04/2001 beim Amt nicht
aufliege. Er habe sofort ("mit einem Griff") die betreffende
Monatserklärung vorlegen können, die eine Zahllast von ATS 18.059,00
ausgewiesen habe.
Zweifelsfrei habe er es zu
verantworten, wenn diese UVA weder beim Amt vorliegt noch bezahlt worden ist. Er
könne nicht beurteilen, wie der Fehler passiert sei und wer daran wirklich
Schuld trage, aber er entziehe sich diesbezüglich nicht seiner
Verantwortung. Dass aber kein Vorsatz oder auch nur ein Inkaufnehmen vorgelegen
habe, sondern allenfalls eine Fahrlässigkeit, möge schon dadurch
bewiesen sein, dass er die UVA die sofort vorlegen konnte, welche eine Zahllast
ausgewiesen habe und nicht etwa irgendeine beschönigende Unrichtigkeit.
6. Zur G KEG:
a) Im Jahr 2000 wären von
ihm insgesamt ATS 29.204,00 (quartalsweise) als USt-Zahllast dem Finanzamt
gemeldet und auch bezahlt worden. Anlässlich der Erstellung einer einfachen
Jahres-Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung wurde durch eine letztliche Erhöhung
der eingenommenen Entgelte eine Nachzahlung von € 2.122,33 ausgewiesen und
auch bezahlt. Diese nachträgliche Erhöhung habe sich ergeben, weil im
letzten Augenblick doch noch Gelder von der S GmbH zur Bezahlung an ihn
flüssig gemacht werden konnten.
Eine Verkürzungsabsicht
seinerseits sei nie vorgelegen. Vielmehr habe die ursprüngliche
Geldknappheit bei der S GmbH zu dieser unsicheren Situation geführt.
b) Für das Jahr 2001 sei
vom Prüfer eine "Mindesteinnahme" für die ersten 3 Quartale einfach
festgesetzt worden (nämlich ATS 300.000,00, die quasi zugeflossen sein
müssen). Er habe sich aber damit einverstanden erklärt.
Da seine Eingangsrechnungen
noch nicht geordnet waren, wäre er darüber hinaus damit einverstanden
gewesen, zu diesem Zeitpunkt keine Vorsteuern anzunehmen (was natürlich nie
zutreffen könnte aber ihm einen "Polster" verschaffen würde).
Die USt im Ausmaß von ATS
60.000,-- sei von ihm bezahlt worden.
Aus der geschilderten Situation
ergebe sich bereits zwingend, dass seinerseits keine Verkürzungshandlung
vorgelegen haben kann. Die Beträge waren ja reine Annahmen!
F. Zur Strafzumessung:
Die USt 02/1997 bis 07/1998 sei
Gegenstand einer USt-Prüfung im September 1998, die USt 01/1999 bis 10/1999
sei Gegenstand einer USt-Prüfung im Dezember 1999 gewesen.
A) Obwohl der Behörde
bereits im ersten Verfahren (Jänner 1999) die betreffenden Details der USt
und Aufzeichnungsgebarung (01/1990 bis 01/1999) bekannt waren, beschäftigte
sich dieses Verfahren nur mit dem Prüfungszeitraum selbst.
B) Im Februar 2000 sei es
überraschend zu einem zweiten (nächsten) Verfahren gekommen, in
welchem hauptsächlich Zeiträume angeklagt wurden, die vor dem
Zeitpunkt der 1. Prüfung gelegen waren, also schon im 1. Verfahren bekannt
sein mussten.
Der Beschuldigte hätte
aber nach dem 1. Verfahren gar nicht reagieren können, um das 2. Verfahren
zu verhindern, weil er rückwirkend ja keine Korrekturen eines Verhaltens
setzen könne. Gerade dadurch aber ist der Eindruck einer Tatwiederholung
entstanden.
Die USt 01/1997 bis 12/1999 sei
Gegenstand einer BP im Oktober 2001 gewesen.
C) Nun kam es zu einem
neuerlichen (3.) Verfahren, in dem neuerlich die Jahre 1997, 1998 und 1999, die
schon in den beiden Vorgängerverfahren betrachtet worden seien,
angeprangert werden und der Eindruck einer "Unverbesserlichkeit" geschaffen
werde.
Schon bei Abgabe etwa der
Jahresumsatzsteuererklärung habe er auf diesen Umstand hingewiesen (siehe
auch seine Berufung hiezu, bei der er ganz genau auf diesen problematischen
Umstand verweise) und darauf, dass er nun nicht mehr in der Lage sei, zu
erkennen, welche Ziffern überhaupt noch gelten sollen. Er sei vom Finanzamt
auch darauf hingewiesen worden, dass ich in den Prüfungen und Einschauen
erfolgte Festsetzungen nicht mehr antasten dürfe.
Auch sei er bei seinen weiteren
Erklärungen davon ausgegangen, dass geprüfte Zeiträume so
weiterhin anzusetzen sind, wie sie geprüft wurden (Irrtum?)
D) Wenn aber nunmehr genau
diese Umstände zu seinem weiteren Nachteil ausgelegt werden
(Erschwernisgründe), so habe er doch den Eindruck dadurch, inhaltlich (weil
er gar nichts mehr ändern hätte können) und verfahrenstechnisch
(weil die Aneinanderreihung von Verfahren und die Zerstückelung der schon
bekannten Tatsachen in mehre Verfahren eine negative Optik erzeugen, was auch in
der Strafbemessung ausdrücklich erwähnt wird) benachteiligt zu sein.
E) Was die Strafhöhe
selbst anlangt, bitte er eindringlich, einerseits seine obigen Ausführungen
zu berücksichtigen. Es fehle ihm durchaus nicht an Einsicht, dort wo er
Fehler zu verantworten habe, andererseits aber bitte er auch, seine
Rechtfertigungen und Hinweise zu betrachten.
Was den Betrag von €
15.000,00 selbst aber angeht, bitte er, zu bedenken, dass es sich dabei fast um
einen ganzen Jahresbezug handelt (die Barauslagen, Fahrzeugkosten und
Übernachtungsspesen sind ja reine Betriebskosten).
Er ersuche daher vorsorglich
und unabhängig von seiner Bitte, das Erkenntnis gegen ihn aufzuheben,
diesen Betrag seiner und der der S GmbH entsprechenden derzeitigen
Wirtschaftslage anzupassen.
Auch seien die
Differenzbeträge zur Gänze einbezahlt worden.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufung
des Beschuldigten erweist sich teilweise als berechtigt:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. deren
steuerlichen Angelegenheiten Wahrnehmenden (hier: G für die S GmbH) die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der die
steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende, beispielsweise der
Geschäftsführer einer GmbH, spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) auf Basis der gesamten steuerpflichtigen Umsätze des
Unternehmens selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Hatte der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den
Betrag von ATS 300.000,00 nicht überstiegen, war gemäß
§ 21
Abs.2 UStG 1994 Voranmeldungszeitraum - außer der Unternehmer optierte auf
einen monatlichen Zeitraum - das Kalendervierteljahr.
Der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmers (im
gegenständlichen Fall G) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut dieser
Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge laut § 1 einer Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr
für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr
die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 24 Abs.3 Körperschaftsteuergesetz 1988 iVm
§§ 39, 42 EStG 1988 wurde der Unternehmer bzw. eine juristische Person
wie die S GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer veranlagt, wobei von ihm bzw. dem Wahrnehmenden seiner
steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben
war.
Im nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5
Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) zu führenden diesbezüglichen
steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen Steuerrecht
unterliegenden GmbH waren jedenfalls sämtliche Erlöse zu erfassen,
welche unter Abzug tatsächlich angefallener betrieblich veranlasster
Aufwendungen bzw. Ausgaben gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd wirkten.
Werden diese erwirtschafteten
Mittel aber durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für
nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der privaten Aufwendungen
des sich in einem finanziellen Engpass befindlichen Entscheidungsträgers,
dem Betriebsvermögen entnommen, stellte dieser Vorgang eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, welcher gemäß
§ 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) unterlag.
Diese 25%ige
Kapitalertragsteuer war gemäß
§ 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem
Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen,
wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß
§ 96 Abs.3 EStG 1988
eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung
einzureichen war.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er
beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung
der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im
Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden.
Von einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen, wenn der
Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers bzw.
der Körperschaft Wahrnehmende (der Geschäftsführer einer GmbH)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer
für das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht hat, wobei
eine Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wurde, wenn
die Jahresumsatzsteuer bzw. die Körperschaftsteuer aufgrund einer falschen
Umsatz- bzw. Körperschaftsteuererklärung zu niedrig festgesetzt worden
ist, und gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte
(beispielsweise Steuererklärungen eingereicht hätte, in welcher ein
Teil des Umsatzes bzw. Gewinnes verheimlicht worden wäre).
Ebenfalls liegt eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand
vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96
Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie
die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlassen hat, wobei diesbezüglich
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der
Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter
Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit
diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG; eine Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG wiederum konsumiert die Strafbarkeit einer
diesbezüglich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung als Finanzordnungswidrigkeit
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 8 Abs.2
handelt hingegen fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt
auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt
verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gemäß
§ 34
Abs.1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig,
wer die im § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Analysiert man
nun die bezughabende Aktenlage, ergibt sich nun im Einzelnen tatsächlich
folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
23. Dezember 1985 wurde zwischen M (der Ehegattin des G; 95 % Anteile) und St
(der Mutter des G; 5 % Anteile) die S GmbH gegründet, welche sich im
Wesentlichen mit der Erzeugung und dem Vertrieb von chemischen Produkten wie
Gleitpasten, Montagesprays, Klebern, Konservierungssprays, Dichtpasten,
Rostschutzmittel etc. (Überblick über die Produktpalette im
Arbeitsbogen zu ABNr. 105125/01) beschäftigen sollte (Veranlagungsakt des
Finanzamtes Linz betreffend die S GmbH, StNr. 248/8917, Dauerakt).
Nach außen fungierte als
Geschäftsführerin der S GmbH die Ehegattin M, welche vorerst auch
gegenüber dem Finanzamt Linz als Verantwortliche aufgetreten ist (z.B.
Schreiben vom 21. Juli 1997, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
1995).
Die tatsächlichen
Verhältnisse, wonach in Wirklichkeit er selbst der Entscheidungsträger
in der S GmbH gewesen ist, legte G gegenüber dem Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde offen, wenn er beispielsweise in seinem Schreiben vom 9.
November 1998 ausführte (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr.
46/1998/00000-001, Bl. 15 ff):
"Es ist zutreffend, daß
bei der Firma {S GmbH} die Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben sind und
trage ich allein die Verantwortung dafür.
.... Lediglich zur
Erläuterung der Situation möchte ich die Lage kurz
erklären.
Ursprünglich wurden die
Aufzeichnungen für unsere Firma von der Steuerberatungskanzlei ...
erstellt. Da wir dabei terminlich immer weiter in Rückstand gekommen sind,
habe ich mich im Jänner 1998 entschlossen, ein eigenes Buchhaltungsprogramm
zu kaufen und zu beginnen, die Buchhaltung und dann auch die
Jahresabschlüsse selbst zu erstellen.
Unser Betrieb besteht aus einer
Bürokraft und einem Lehrmädchen.
....
Da ich für die Firma
außerdem ständig unterwegs gewesen bin um Kundenaufträge
heranzuholen ...
Ich habe zwischenzeitlich die
Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997
fertiggestellt (wobei sämtliche Hinweise aus der UST Einschau voll Eingang
gefunden haben) und am 05.11.1998 mit den entsprechenden Anträgen dem
Finanzamt Linz überreicht. ...
Meine Frau M, Eigentümerin
der Gesellschaft, die den Haushalt für 3 Kinder führt und eine
schwerstkranke Mutter (die am 02.11.1998 nach qualvollem Leiden verstorben ist)
zu betreuen hatte hat die angefallenen Agenden von mir allein verrichten lassen.
..."
Diese Angaben
hat er beispielsweise auch in einem Telefonat gegenüber einem Organwalter
des Finanzamtes Linz am 27. September 2000 anlässlich der Erörterung
eines Rechtsmittels der S GmbH betreffend Lohnabgaben wie folgt bestätigt
(AV vom 3. Oktober 2000, Kopie im Arbeitsbogen zu ABNr. 105125/01):
"... von Herrn {G} [wurde]
darauf hingewiesen, dass seine Gattin zwar die handelsrechtlich eingetragene
Geschäftsführerin der Firma sei, diese jedoch in all den Jahren in
keiner Weise für die Firma aktiv gewesen wäre, sondern defacto er die
laufend anfallenden Geschäftsführeragenden wahrgenommen habe.
...."
Aus dem
Abgabenkonto der S GmbH ist ersichtlich, dass betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 die am 15. März
1997, am 15. April 1997, am 15. Mai 1997, am 15. Juni 1997, am 15. Juli 1997, am
15. August 1997, am 15. September 1997, am 15. Oktober 1997, am 15. November
1997, am 15. Dezember 1998, am 15. Jänner 1998 und am 15. Februar 1998
fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von G nicht entrichtet und die
diesbezüglichen Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde nicht
eingereicht worden waren (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr.
46/1998/00000-001, Bl. 7). Anlässlich einer UVA-Prüfung
gemäß
§ 99 FinStrG betreffend Februar 1997 bis Juli 1998 wurde
die Summe der Zahllasten für die Monate Februar bis Dezember 1997 mit ATS
456.912,00 ermittelt (Niederschrift vom 29. September 1998, ABNr. 205058/98,
Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 2 ff). G, der hinsichtlich
der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen zumindest wissentlich und hinsichtlich
der Nichteinreichung der Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich
gehandelt hatte, wurde diesbezüglich wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG bestraft (siehe das Erkenntnis des Spruchsenates
vom 14. Jänner 1999, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr.
46/1998/00000-001).
Wie im obigen Schreiben
dargelegt, hat G tatsächlich am 5. November 1998 die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen betreffend die S GmbH für das
Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht, wobei die
Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 457.192,00, die
Körperschaftsteuer aber mit dem Mindestbetrag von ATS 17.500,00 am 16.
Dezember 1998 festgesetzt worden sind (genannter Veranlagungsakt betreffend die
S GmbH, Veranlagung 1997).
Bei der Erstellung der
Abgabenerklärungen sind G aber diverse Fehler unterlaufen:
Im von G erstellten
diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk der S GmbH hatte er auch die Kosten
für Strom und Gas in Höhe von netto ATS 7.416,00 und ATS 11.236,96,
zuzüglich 20%ige USt in Höhe von ATS 3.730,59, betreffend die eigene,
nach seinen eigenen Angaben nicht
betrieblich, sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte
Wohnung in L zum Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die
diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8.
Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat daher
der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer durch die
GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch
Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde
der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der
diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist.
Für seine Kundenbesuche im
Rahmen des Vertriebes der Produkte der S GmbH benützte G seiner Ehegattin
gehörende PKW. Hinsichtlich
sämtlicher Fahrten dieser PKW
wurden von G als Arbeitnehmer der S GmbH Kilometergelder an seinen Arbeitgeber
verrechnet. Weitere PKW sind G bzw. seiner Familie nicht zur Verfügung
gestanden; seine Ehegattin M besitzt keinen Führerschein. Da es
entsprechend der Lebenserfahrung aber nach Ansicht des Betriebsprüfers
Privatfahrten jedenfalls angefallen sind, wurden von ihm 20 % dieser Fahrten als
privat veranlasst qualifiziert und die Übernahme der Kosten durch die S
GmbH ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter
Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen
Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003 und vom 15.
Jänner 2004, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55 und 82).
Kilometergelder - alternativ zu
geltend gemachten anteiligen tatsächlichen Kosten - sind (aus
Vereinfachungsgründen) pauschalierter Aufwandersatz, mit welchem
sämtliche Fahrzeugkosten, bezogen auf die beruflich bzw. dienstlich
gefahrenen Kilometer, abgegolten sind. Dennoch hat S die Kosten für die
Bereifung des Fahrzeuges in Höhe von ATS 14.000,00 zusätzlich durch
die S GmbH begleichen lassen und dies zu Unrecht als Betriebsausgabe, statt als
Gewinnausschüttung behandelt (Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil
2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des
Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2,
Bl. 55).
In der Berufung führt G
aus, dass er nach seine noch immer bestehenden Ansicht berechtigt gewesen ist,
diese Kosten im Betrieb auszuweisen, weil es Ersätze für Kosten
gewesen sind, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeit im Betrieb entstanden
seien.
Solches kann vorerst einmal
nicht gelten für Aufwendungen, welche er doppelt, nämlich einmal in
Form von pauschalierten Kilometergeldern und ein weiteres Mal in Form der
tatsächlichen Kosten (Reifenkauf) zum Ansatz gebracht hat.
Das Verbrauchen von Gas und
Strom für die eigene Privatwohnung ist selbstverständlich nicht
betrieblich veranlasst.
Hinsichtlich der für 1997
geltend gemachten Kilometergelder hat der Beschuldigte dem Prüfer
dargelegt, dass er für jeden Tag Reiseaufzeichnungen geführt habe, und
ihm vorgelegt. In den vorgelegten Belege waren aber nur die Kilometerstände
am Tagesanfang aufgezeichnet (Arbeitsbogen betreffend die S GmbH). Als das
Prüfungsorgan die angeblich vollständig geführten Aufzeichnungen
nachzählte, stellte sich heraus, dass lediglich 103 derartige Zettel
existierten. Es bleiben somit bereits 262 Tage, für welche keine
Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Von einer "penibelsten Aufzeichnung und
Dokumentation" aller beruflichen Fahrten des G kann daher keine Rede sein; das
tatsächliche Ausmaß der beruflich zurückgelegten Strecken war
daher im Schätzungswege festzustellen.
Die Behauptung des G, keinerlei
Privatfahrten für sich und seine Familie mit den Fahrzeugen unternommen zu
haben, wertet der Berufungssenat als mit der Lebenserfahrung in Widerspruch
stehende bloße Schutzbehauptung. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch
die Einwände, dass jemand, der ohnehin beruflich viele Stunden im PKW
verbringen muss, keine Freude an Autofahrten in der Freizeit findet, weshalb ein
Anteil von lediglich einem Fünftel an privat gefahrenen Kilometern
schlüssig erscheint. In diesem Sinne ist offenbar auch die Zustimmung des G
zu der Schätzung des Prüfers im Abgabenverfahren zu sehen (vgl. die
Aussage des G vor dem Spruchsenat am 15. Jänner 2004, Finanzstrafakt, Teil
2, Bl. 80). Der Berufungssenat findet daher in der Gesamtschau keinen Anlass,
von der Schätzung des Betriebsprüfers abzuweichen.
Des Weiteren stellte der
Betriebsprüfer fest, dass Forderungen der S GmbH an die Gesellschafterin M
entgegen dem Fremdvergleich unverzinst geblieben waren. Die Zinsen wurden
anlässlich der Prüfung für 1997 einvernehmlich geschätzt mit
ATS 10.800,00 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar
2002, Pkt.7, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 16 und 28, Zeugenaussage des
Prüfers vom 15. Jänner 2004, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl.
82).
Soweit der Beschuldigte nunmehr
einwendet, dass gerade Bürgschaften seiner Ehegattin M überhaupt die
Grundlage dafür wären, dass die S GmbH überhaupt
Betriebsmittelkredite erhalte und dafür keine Gegenleistungen verlange,
steht dies im Widerspruch zu seinen
eigenen Ausführungen
gegenüber dem Finanzamt Linz am 27. September 2000 in einem
Rechtsmittelverfahren betreffend die S GmbH (siehe den Arbeitsbogen betreffend
die S GmbH, der bereits obgenannte AV vom 3. Oktober 2000), wonach die von der
GmbH an seine Gattin ausbezahlten Vergütungen ausschließlich als
Entschädigung für den der Firma zur Verfügung gestellten
Privat-PKW (siehe bereits oben) bzw. als Bürgschaftshonorar für den
aufgenommenen Firmenkredit zu sehen wären.
Laut Feststellungen des
Betriebsprüfers wurden weiters 1997 zahlreiche Scheckbehebungen im
Ausmaß von insgesamt ATS 171.972,66 als Provisionsaconto an T verbucht
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/04
- Stammnummer
- 35941
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF