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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0056-L/04

Buchhaltungsmängel und Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Chemikalienhändlers im Wiederholungsfall.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/04vom 13.09.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 26. April 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Jänner 2004, StrNr. 46/2002/00000-001, nach der am 13. September 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die - in ihrem Kostenausspruch unverändert bleibende - Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Schuld- und Strafausspruch abgeändert, sodass sie zu lauten hat: I.1. G ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz I.1.A) als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH I.1.A.a) fahrlässig durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, 1998, 2000 und 2001 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 145.923,00 (1997: ATS 3.730,00 + 1998: ATS 3.393,00 + 1999: ATS 138.800,00) sowie 1998 Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 27.200,00 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt Vorsteuern in Höhe von ATS 135.000,00 aus einer Rechnung der erst 1999 existierenden G KEG über angeblich 1998 erbrachte Leistungen (beinhaltend tatsächlich bereits von der S GmbH großteils selbst für den Beschuldigten getragene Reisekosten) für die S GmbH geltend gemacht hat (Niederschrift vom 14. Februar 2002 über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung bei der genannten GmbH, ABNr. 105125/01, Pkt.5), Vorsteuern aus den an die S GmbH gelegten Strom- und Gasrechnungen für die eigene Privatwohnung in Höhe von ATS 3.730,59 (1997), ATS 3.393,64 (1998) und ATS 3.800,56 (1999) für die S GmbH geltend gemacht hat (obgenannte Niederschrift, Pkt.6), sowie Bargeldbehebungen in Höhe von ATS 80.000,00 irrtümlich als betrieblich veranlasste Zahlungen im steuerlichen Rechenwerk der GmbH für 1997 behandelt hat (obgenannte Niederschrift, Pkt.9), sowie I.1.A.b) fahrlässig durch Unterlassung der Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, 1997 bis 2000 eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern für Jänner 1997 bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 33.437,00 (1997: ATS 16.796,00 + 1998: ATS 10.940,00 + 1999: ATS 5.701,00) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt für Gewinnausschüttungen in Form der für ihn durch die GmbH getragenen Strom- und Gaskosten für seine Privatwohnung, eines Privatanteiles an Kilometergeldern 1997, doppelt geltend gemachter KFZ-Aufwendungen 1997, sowie der unterbliebenen Verzinsung von Forderungen der S GmbH an seine Ehegattin 1997 und 1998 (obgenannte Niederschrift, Pkt.7) keine Kapitalertragsteuern einbehalten und an den Fiskus abgeführt hat, I.1.A.c) vorsätzlich durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Voranmeldungen, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2000, April und August 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 84.469,50 (01/00 ATS 8.467,00 + 02/00 ATS 2.838,00 + 03/00 ATS 2.838,00 + 04/00 ATS 2.837,00 + 05/00 ATS 2.837,00 + 06/00 ATS 2.837,00 + 07/00 ATS 2.837,00 + 08/00 ATS 2.837,00 + 09/00 ATS 2.837,00 + 10/00 ATS 2.837,00 + 11/00 ATS 2.837,00 + 12/00 ATS 2.837,00 + 04/01 ATS 18.059,00 + 08/01 ATS 26.727,50) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie I.1.B) als steuerlich Verantwortlicher der G KEG vorsätzlich durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Voranmeldungen, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, betreffend die Monate Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2000, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September 2001 bezüglich der G KEG eine in Höhe von ATS 52.251,94 (01-03/00 ATS 5.144,00 + 04-06/00 ATS 5.144,00 + 07-09/00 ATS 5.144,00 + 10-12/00 ATS 5.144,00 + 01-03/01 ATS 13.896,42 + 04-06/01 ATS 3.883,10 + 07-09/01 ATS 13.896,42) versuchte und eine in Höhe von ATS 26.125,97 (01-03/00 ATS 2.572,00 + 04-06/00 ATS 2.572,00 + 07-09/00 ATS 2.572,00 + 10-12/00 ATS 2.572,00 + 01-03/01 ATS 6.948,21 + 04-06/01 ATS 1.941,55 + 07-09/01 ATS 6.948,21) vollendete Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. G hat hiedurch die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG [Fakten Pkt. I.1.A.a) und I.1.A.b)] und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Fakten Pkt. I.1.A.c) und I.1.B)] begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Wochen verhängt wird. I.2. Das gegen G unter der StrNr. 2002/00000-001 überdies neuerlich wegen des Verdachtes, der Genannte habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juli und September 1999 als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen res iudicata gemäß §§ 82 Abs.3 lit.d, 136, 157 FinStrG eingestellt. I.3. Das gegen G unter der StrNr. 2002/00000-001 überdies wegen des Verdachtes, der Genannte habe I.3.a. als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH betreffend dieses Unternehmen bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Juni, August, Oktober, November, Dezember 1999 sowie I.3.b. als steuerlich Verantwortlicher der G KEG betreffend dieses Unternehmen bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2000, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September 2001 zusätzlich im Ausmaß von insgesamt ATS 7.080,00 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und deswegen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 1992, GZ. 19 Ur 403/81 bzw. 29 Hv 5/92, wurde der nach dem Zusammenbruch eines umfangreichen Firmengeflechtes bereits wegen betrügerischer Krida, Untreue und schwerem Betrug (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Mai 1990, GZ. 27 Vr 1919/84 bzw. Hv 2/89) vorbestrafte ehemalige Immobilienmakler G wegen umfangreicher Umsatzsteuerhinterziehungen im Jahre 1981 in Millionenhöhe an ATS nach § 33 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe - offenbar in Anbetracht des Zeitablaufes seit Tatbegehung - in Höhe von lediglich ATS 400.000,00, (umgerechnet € 29.069,13), davon unbedingt ATS 133.000,00 (€ 9.665,48), sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt vier Monaten verhängt. Die Geldstrafe wurde von G in monatlichen Raten bis zum Oktober 1999 bezahlt (siehe den Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, Gerichtsteil; Aktenvermerk vom 11. Jänner 1999 im Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr. 1998/00000-001, wonach der Bestrafte monatliche Raten an das Gericht zu ATS 3.500,00 entrichtete und zu diesem Zeitpunkt noch ein Restbetrag von ca. ATS 35.000,00 bis 40.000,00 unbeglichen war; Vorstrafenabfrage). Mit Erkenntnis des Spruchsenates IV als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Jänner 1999, StrNr. 046/1998/00000-001, wurde G der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Angestellter der S GmbH wissentlich zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 623.200,-- betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 1997 bis Juli 1998 unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen beigetragen hat, und über ihn gemäß § 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 100.000,00 (umgerechnet € 7.267,28) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr. 046/1998/00000-001). Das Erkenntnis wurde am 18. März 1999 rechtskräftig; die Geldstrafe wurde in Raten in der Zeit vom 22. April 1999 bis zum 25. Februar 2002 entrichtet (Kontoabfrage). Mit Erkenntnis eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. August 2000, StrNr. 046/2000/00000-001, wurde G wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er in den Jahren 1990 bis 1997 und 1999 im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als faktischer Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der S GmbH mit Sitz in Linz vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1991 und [Jänner bis Dezember] 1993 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 84.237,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat sowie 2.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, Mai, August, November, Dezember 1994, Jänner bis Juli, September, Oktober 1995, Jänner, April bis Dezember 1996, Mai, Juli und September 1999 unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen (im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung der Vorauszahlungen bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 710.205,00 (1994: ATS 68.998,00 + 1995: ATS 218.699,00 + 1996: ATS 312.336,00 + 1999: ATS 110.172,00) bewirkt hat, indem er die Umsatzsteuervorauszahlungen entweder nicht oder in zu geringer Höhe hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 90.000,00 (umgerechnet € 6.540,55) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend G, Band 1, StrNr. 046/2000/00000-001). Das Erkenntnis wurde am 23. April 2001 rechtskräftig; die Geldstrafe wurde wiederum in Raten in der Zeit vom 23. Mai 2001 bis zum 28. November 2003 entrichtet (Kontoabfrage). Mit Erkenntnis eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Jänner 2004, StrNr. 46/2002/00000-001, wurde nunmehr G schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich 1.) als [in steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortlicher der S GmbH 1.a.) durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 145.023,00 [gemeint: ATS 145.923,00] (1997: ATS 3.730,00 + 1998: ATS 3.393,00 + 1999: ATS 138.800,00), an Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 33.437,00 (1997: ATS 16.796,00 + 1998: ATS 10.940,00 + 1999: ATS 5.701,00) und an Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 27.200,00, dadurch bewirkt, dass er Aufwendungen zu Unrecht geltend machte, 1.b.) durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999, [Jänner bis Dezember] 2000, April und August 2001 in Höhe von insgesamt ATS 193.204,15 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2. als [in steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortlicher der G KEG durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis September 2001 in Höhe von insgesamt ATS 85.458,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG [Faktum 1.a.)] und nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Fakten 1.b.) und 2.)] begangen, weswegen über ihn gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde. Die von G zu tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,00 bemessen. In seinen Feststellungen führt der Erstsenat dazu aus: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und in steuerlichen Dingen Verantwortlicher der S GmbH und der G KEG; er tätigt monatliche Privatentnahmen von ca ATS 15.000,00. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für drei Töchter und seine Gattin. Die S GmbH habe eine Rechnung der G KEG vom 28. Oktober 1999 für monatliche Beratungsleistungen in Höhe von ATS 65.000,00, insgesamt ATS 780.000,00 plus 20 % MWSt in Höhe von ATS 156.000,00, betreffend einen Zeitraum verbucht, als [vermutlich gemeint: in welchem] es die G KEG noch nicht gegeben habe. Dies sei eine Scheinrechnung (Pkt 5 des BP-Berichtes [gemeint: der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, zur Betriebsprüfung bei der S GmbH, ABNr. 105125/01]), wobei G wusste und billigend in Kauf genommen habe, dass es hiedurch zu einer entsprechenden Abgabenverkürzung kommen würde. Weiters habe der Beschuldigte verdeckte Gewinnausschüttungen getätigt, indem Aufwendungen für Strom und Gas betreffend seine Privatwohnung in L, für den Ankauf von 4 Reifen für sein Privatauto in die Buchhaltung der S GmbH als Betriebsausgaben Eingang gefunden hätten. Auch die [unterbliebene] Verzinsung der Verrechnungskonten betreffend seiner Gattin M wäre als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Es handle sich hier um zwei Beträge im Ausmaß von ATS 10.000,00 und ATS 23.000,00 (Pkt. 7 des BP-Berichtes [der obgenannten Niederschrift]). Auch hier habe der Beschuldigte mit dem Wissen und Wollen gehandelt, dass es hiedurch zu einer entsprechenden Verkürzung kommen würde [sollte] und habe sich mit dem Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend abgefunden. Was den Fall T betreffe (PKt. 9 des BP-Berichtes [der obgenannten Niederschrift]), so seien hier vom Beschuldigten für die S GmbH insgesamt ATS 171.179,00, welche T in Italien bezogen haben soll, als Aufwand verbucht worden. Als Belege wurden jedoch nur sechs Schecks vorgelegt, welche Vermerke wie "B.G." (Initialen von G) und "M.G." (Initialen der Gattin M) oder gar gleich den Vermerk "M" enthalten. Diese Scheckzahlungen wurden außerdem noch zuerst auf ein Sammelkonto überwiesen [gemeint offenbar: auf einem Sammelkonto verbucht] und angeblich erst später T zugemittelt. Auch hier habe G mit dem Wissen und Wollen gehandelt, eine entsprechend hohe Abgabenverkürzung vorzunehmen. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd eine erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und eine Tatwiederholung. Als Nebenbeteiligte nahmen an der Verhandlung des Spruchsenates auch - obwohl nicht förmlich zugezogen - M und die S GmbH teil (Finanzstrafakt, Band 2, Bl. 78). Eine allfällige Haftung von Nebenbeteiligten wurde jedoch vom Erstsenat nicht ausgesprochen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 26. April 2004 mit dem Begehren auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnis [gemeint offenbar: auf Einstellung des gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens], in eventu auf Herabsetzung der Strafe, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: A. Zum Komplex Körperschaft- und Kapitalertragsteuer: 1. Er (der Beschuldigte) sei nicht Gesellschafter der S GmbH. 2. Er sei alleiniger Verdiener in seiner Familie und daher allein für die Aufbringung der nötigen Mittel für anfallende Zahlungen verantwortlich. 3. Die Bilanzen der Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 hätten leider stets Verluste ausgewiesen. Daran hätte auch ein Wegfall der kritisierten Beträge (Reifen, Strom, Heizung) respektive ein zusätzlicher Ertrag aus Zinsen nichts geändert. Aus diesem Grund hätte er keine Handlungen planen oder setzen können, um Steuern vom Gewinn oder Ertrag zu verkürzen oder eine solche Verkürzung in Kauf zu nehmen, weil keine derartigen Steuern angefallen sind. 4. Es sei bei der Abgabenbehörde evident (er habe erst nach Einschaltung der Steuerberatungskanzlei davon erfahren), dass darüber hinaus noch ein verwendbarer Verlustvortrag besteht. 5. Mögen daher auch Auffassungsunterschiede zwischen der Abgabenbehörde und dem Beschuldigten hinsichtlich der Kosten an Strom, Heizung und Reifen bestehen, eine vorsätzliche, deliktische Abgabenverkürzung hätte damit von ihm mangels technischer Möglichkeit gar nicht angestrebt und umso weniger vollendet werden können. Hätte er nämlich diese Kosten nicht im Betrieb ausgewiesen (wozu er berechtigt gewesen sei, weil es Ersätze für Kosten waren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeit für den Betrieb entstanden seien) hätte die Firma keinen Groschen mehr an Steuer bezahlen müssen. 6. Aber auch ihm selbst wäre kein zusätzlicher Vorteil erwachsen, weil ihm ja die S GmbH Honorare schulde. 7. Zusätzlich zu obigen Ausführungen sei die Forderung nach Verzinsung des Verrechnungskontos seiner Frau aber unverständlich, weil einerseits allein seine Frau (mit ihren Bürgschaften) Grundlage dafür sei, dass die S GmbH überhaupt Betriebsmittelkredite erhalte und dafür keine Gegenleistungen verlange, und weil andererseits er selbst für seine offenen Forderungen gegen S GmbH auch keine Zinsen verlange (was übrigens eine wesentlich stärkere Verlusterhöhung mit sich gebracht haben würde). Dass unter diesen Umständen die Nichtverrechnung von Zinsen eine deliktische Abgabenverkürzung darstellen soll, hätte für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar sein können (Irrtum?). B. Zum Komplex T: 1. T habe für mehrere Jahre lang in Italien versucht, das Spitzenprodukt der S GmbH im Markt zu platzieren, und habe die Zusammenarbeit mit einem italienischen Aerosolwerk aufgebaut. 2. Er habe zusammen mit T zahlreiche Firmen in ganz Italien besucht und Versuchsmengen verkauft. 3. Mit dem italienischen Aerosolwerk wäre jahrelang zusammengearbeitet worden, indem mit diesem Abfüllungen und Verpackungen der Produkte entwickelt und abgefüllt, und Ware nach Österreich importiert worden sei. All diese Vorgänge sind in den Geschäftsbüchern ordnungsgemäß (Rechnungen, Transportpapiere, Bestellungen, Korrespondenz etc) aufgezeichnet. Die umfangreiche, jahrelange, Zusammenarbeit mit T sowie die gemeinsamen Firmenbesuche sind lückenlos dokumentiert. Eine über die Abrechnung des T hinausgehende Bestätigung über den Erhalt der Gelder wurde auf Wunsch des Prüfers unverzüglich beigebracht. Der Prüfer habe die prinzipielle Korrektheit der Zusammenarbeit mit T nicht angezweifelt. Er habe lediglich überlegt, ob alle in der Abrechnung des T enthaltenen Leistungen auf ein einzelnes Jahr entfallen (Abgrenzungsfrage). C. Zum Komplex Privatkilometer: Alle seine beruflichen Fahrten seien penibelst aufgezeichnet und dokumentiert. Aus den Tagesberichten, die auch dem Prüfer vorgelegt worden seien, gehe der Kilometerbestand am Anfang der Dienstreise und der Kilometerbestand am Ende der Dienstreise, täglich, hervor. Ferner sei jede besuchte Firma, die Person, mit der er gesprochen habe, und das Ergebnis seines Besuches aufgezeichnet. Es mag nun zwar üblich sein, dass Personen mit geringer Km-Leistung in ihrer Freizeit gerne Auto fahren, bei seiner Km-Leistung und seiner im Auto verbrachten Gesamtzeit, oft bis zu 15 (fünfzehn) Stunden pro Tag, sei eine solche Lust hingegen gering und kaum noch unterstellbar. Auf Grund des schlechten Geschäftsganges fehlten ihm auch einfach die Mittel, um umfangreiche, kilometeraufwendige Privatfahrten zu machen. Allenfalls habe er sich in einem bloßen Irrtum befunden, in dem ich sich sogar jetzt noch befinden würde, wie seine Ausführungen zeigten. D. Zum Komplex Rechnung der G KEG vom 28. Oktober 1999: Ohne jeden Zweifel nachgewiesen sei seine tatsächliche umfangreiche Tätigkeit (tägliche Kundenbesuche, Vertretersuche, eigenhändige Produktion, Reisetätigkeit usw) für die S GmbH. Ohne jeden Zweifel habe er, wie jeder Fremde auch, Anspruch darauf, für diese Tätigkeit eine Entlohnung zumindest in jenen Umfängen zu beanspruchen, die der Kollektivvertrag jedem arbeitenden Menschen zusichert. Von Scheinrechungen oder einer Scheintätigkeit kann daher nicht die Rede sein. Auf Grund entsprechender Beratung wurde für seine Tätigkeit ab 1998 das Instrument einer eigenen KEG gewählt, wobei in der Gründungsphase die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Um Geld zu sparen wurden allgemeine Vordrucke verwendet und die Gründung bei Gericht selbst zu Protokoll gegeben. Auf diese GesbR wurde bei der Bilanzerstellung der STANDARD für das Jahr 1998 auch verwiesen. Dieser seien aber vorerst, also während des gesamten Jahres 1998, insgesamt nur ATS 160.000,00 als Entlohnung für seine Tätigkeit zugeordnet worden. Die übrigen Beträge, die der Prüfer auflistet, wären reine Kosten- und Barauslagenersätze gewesen. Den ihm im Sinne des Vertrages und in Anlehnung an Berechnungsgrößen des Kollektivvertrages für den Handel ermittelten Leistungsanspruch für seine nachgewiesene Arbeit habe er dann bereits über die KEG geltend gemacht (und nicht mehr über die GesbR, die ja nur der Gründungsvorgänger gewesen sei). Scheingeschäfte lägen keine vor. Zur Abgrenzung und zur Vermeidung von Doppelberechnungen (bei den Barauslagen) sei über Vorschlag der damals für ihn tätigen, gewerblichen Buchhalterin eine ARA gewählt worden, was ihm logisch und korrekt erschienen sei. Da seine Forderung korrekt und angemessen gewesen sei, wäre ihm auch dieses Instrument als korrekt erschienen (Irrtum?). E. Komplex Umsatzsteuer: 1. Die (geringen) Differenzbeträge für 1997 und 1998 ergeben sich ausschließlich aus den strittig gewesenen Positionen Stromkosten und Heizkosten. Diese seien daher von ihm weder in den UVAs noch in den Jahreserklärungen vorhersehbar gewesen. 2. Im Jahr 1999 habe sich die Gesamtjahreskorrektur zwischen UVAs und letztlich bei der BP festgesetzten Vorsteuern auf lediglich ATS 18.811,61 belaufen (Derartig geringe Abweichungen aber könnten im Rahmen von Jahresabschlüssen immer einmal zutage treten, ohne als deliktische Hinterziehung qualifiziert zu werden). Die ebenfalls in das Jahr 1999 fallende Stornierung der ihm zustehenden Arbeitsentgelte (KEG Rechnung) lösten neue USt im Ausmaß von ATS 135.000,00 aus. Diesen Umstand habe er im Hinblick auf seine Rechtsmeinung weder bei der UVA noch bei der Jahreserklärung voraussehen oder berücksichtigen können. 4. Für das Jahr 2000 habe der Prüfer entgegenkommenderweise (u.a. um uns die hohen Fremderstellungskosten einsparen zu helfen) den Vorschlag gemacht, auf der Basis jener unserer Aufzeichnungen die zum Zeitpunkt der BP schon vorgelegen sind, eine schätzungsweise Jahressteuerfestsetzung vorzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitdruck einerseits und das Kostenersparnis andererseits habe er diesem Vorschlag zugestimmt. Da wie gesagt noch nicht alle Belege verbucht waren und auch verschiedene Eingangsrechnungen noch gefehlt haben, ergab sich naturgemäß eine (wenn auch nicht sehr hohe) Differenz zu den bisherigen UVAs. Bereits vor der BP wäre gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt worden, die Jahresbilanz erstellen zu wollen und die Erklärungen abzugeben. Das Angebot des Prüfers sei ihm aber sinnvoll erschienen. Ein Verkürzungsvorsatz könne ihm aber aus dieser seiner Handlungsweise wohl nicht unterstellt werden. 5. Im Jahr 2001 sei vom Prüfer darauf hingewiesen worden, dass die UVA 04/2001 beim Amt nicht aufliege. Er habe sofort ("mit einem Griff") die betreffende Monatserklärung vorlegen können, die eine Zahllast von ATS 18.059,00 ausgewiesen habe. Zweifelsfrei habe er es zu verantworten, wenn diese UVA weder beim Amt vorliegt noch bezahlt worden ist. Er könne nicht beurteilen, wie der Fehler passiert sei und wer daran wirklich Schuld trage, aber er entziehe sich diesbezüglich nicht seiner Verantwortung. Dass aber kein Vorsatz oder auch nur ein Inkaufnehmen vorgelegen habe, sondern allenfalls eine Fahrlässigkeit, möge schon dadurch bewiesen sein, dass er die UVA die sofort vorlegen konnte, welche eine Zahllast ausgewiesen habe und nicht etwa irgendeine beschönigende Unrichtigkeit. 6. Zur G KEG: a) Im Jahr 2000 wären von ihm insgesamt ATS 29.204,00 (quartalsweise) als USt-Zahllast dem Finanzamt gemeldet und auch bezahlt worden. Anlässlich der Erstellung einer einfachen Jahres-Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung wurde durch eine letztliche Erhöhung der eingenommenen Entgelte eine Nachzahlung von € 2.122,33 ausgewiesen und auch bezahlt. Diese nachträgliche Erhöhung habe sich ergeben, weil im letzten Augenblick doch noch Gelder von der S GmbH zur Bezahlung an ihn flüssig gemacht werden konnten. Eine Verkürzungsabsicht seinerseits sei nie vorgelegen. Vielmehr habe die ursprüngliche Geldknappheit bei der S GmbH zu dieser unsicheren Situation geführt. b) Für das Jahr 2001 sei vom Prüfer eine "Mindesteinnahme" für die ersten 3 Quartale einfach festgesetzt worden (nämlich ATS 300.000,00, die quasi zugeflossen sein müssen). Er habe sich aber damit einverstanden erklärt. Da seine Eingangsrechnungen noch nicht geordnet waren, wäre er darüber hinaus damit einverstanden gewesen, zu diesem Zeitpunkt keine Vorsteuern anzunehmen (was natürlich nie zutreffen könnte aber ihm einen "Polster" verschaffen würde). Die USt im Ausmaß von ATS 60.000,-- sei von ihm bezahlt worden. Aus der geschilderten Situation ergebe sich bereits zwingend, dass seinerseits keine Verkürzungshandlung vorgelegen haben kann. Die Beträge waren ja reine Annahmen! F. Zur Strafzumessung: Die USt 02/1997 bis 07/1998 sei Gegenstand einer USt-Prüfung im September 1998, die USt 01/1999 bis 10/1999 sei Gegenstand einer USt-Prüfung im Dezember 1999 gewesen. A) Obwohl der Behörde bereits im ersten Verfahren (Jänner 1999) die betreffenden Details der USt und Aufzeichnungsgebarung (01/1990 bis 01/1999) bekannt waren, beschäftigte sich dieses Verfahren nur mit dem Prüfungszeitraum selbst. B) Im Februar 2000 sei es überraschend zu einem zweiten (nächsten) Verfahren gekommen, in welchem hauptsächlich Zeiträume angeklagt wurden, die vor dem Zeitpunkt der 1. Prüfung gelegen waren, also schon im 1. Verfahren bekannt sein mussten. Der Beschuldigte hätte aber nach dem 1. Verfahren gar nicht reagieren können, um das 2. Verfahren zu verhindern, weil er rückwirkend ja keine Korrekturen eines Verhaltens setzen könne. Gerade dadurch aber ist der Eindruck einer Tatwiederholung entstanden. Die USt 01/1997 bis 12/1999 sei Gegenstand einer BP im Oktober 2001 gewesen. C) Nun kam es zu einem neuerlichen (3.) Verfahren, in dem neuerlich die Jahre 1997, 1998 und 1999, die schon in den beiden Vorgängerverfahren betrachtet worden seien, angeprangert werden und der Eindruck einer "Unverbesserlichkeit" geschaffen werde. Schon bei Abgabe etwa der Jahresumsatzsteuererklärung habe er auf diesen Umstand hingewiesen (siehe auch seine Berufung hiezu, bei der er ganz genau auf diesen problematischen Umstand verweise) und darauf, dass er nun nicht mehr in der Lage sei, zu erkennen, welche Ziffern überhaupt noch gelten sollen. Er sei vom Finanzamt auch darauf hingewiesen worden, dass ich in den Prüfungen und Einschauen erfolgte Festsetzungen nicht mehr antasten dürfe. Auch sei er bei seinen weiteren Erklärungen davon ausgegangen, dass geprüfte Zeiträume so weiterhin anzusetzen sind, wie sie geprüft wurden (Irrtum?) D) Wenn aber nunmehr genau diese Umstände zu seinem weiteren Nachteil ausgelegt werden (Erschwernisgründe), so habe er doch den Eindruck dadurch, inhaltlich (weil er gar nichts mehr ändern hätte können) und verfahrenstechnisch (weil die Aneinanderreihung von Verfahren und die Zerstückelung der schon bekannten Tatsachen in mehre Verfahren eine negative Optik erzeugen, was auch in der Strafbemessung ausdrücklich erwähnt wird) benachteiligt zu sein. E) Was die Strafhöhe selbst anlangt, bitte er eindringlich, einerseits seine obigen Ausführungen zu berücksichtigen. Es fehle ihm durchaus nicht an Einsicht, dort wo er Fehler zu verantworten habe, andererseits aber bitte er auch, seine Rechtfertigungen und Hinweise zu betrachten. Was den Betrag von € 15.000,00 selbst aber angeht, bitte er, zu bedenken, dass es sich dabei fast um einen ganzen Jahresbezug handelt (die Barauslagen, Fahrzeugkosten und Übernachtungsspesen sind ja reine Betriebskosten). Er ersuche daher vorsorglich und unabhängig von seiner Bitte, das Erkenntnis gegen ihn aufzuheben, diesen Betrag seiner und der der S GmbH entsprechenden derzeitigen Wirtschaftslage anzupassen. Auch seien die Differenzbeträge zur Gänze einbezahlt worden. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Die Berufung des Beschuldigten erweist sich teilweise als berechtigt: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. deren steuerlichen Angelegenheiten Wahrnehmenden (hier: G für die S GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) auf Basis der gesamten steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Hatte der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von ATS 300.000,00 nicht überstiegen, war gemäß § 21 Abs.2 UStG 1994 Voranmeldungszeitraum - außer der Unternehmer optierte auf einen monatlichen Zeitraum - das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmers (im gegenständlichen Fall G) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut dieser Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung). Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. § 24 Abs.3 Körperschaftsteuergesetz 1988 iVm §§ 39, 42 EStG 1988 wurde der Unternehmer bzw. eine juristische Person wie die S GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und Körperschaftsteuer veranlagt, wobei von ihm bzw. dem Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben war. Im nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) zu führenden diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen Steuerrecht unterliegenden GmbH waren jedenfalls sämtliche Erlöse zu erfassen, welche unter Abzug tatsächlich angefallener betrieblich veranlasster Aufwendungen bzw. Ausgaben gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd wirkten. Werden diese erwirtschafteten Mittel aber durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der privaten Aufwendungen des sich in einem finanziellen Engpass befindlichen Entscheidungsträgers, dem Betriebsvermögen entnommen, stellte dieser Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, welcher gemäß § 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterlag. Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß § 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs.3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen war. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden. Von einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers bzw. der Körperschaft Wahrnehmende (der Geschäftsführer einer GmbH) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht hat, wobei eine Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wurde, wenn die Jahresumsatzsteuer bzw. die Körperschaftsteuer aufgrund einer falschen Umsatz- bzw. Körperschaftsteuererklärung zu niedrig festgesetzt worden ist, und gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte (beispielsweise Steuererklärungen eingereicht hätte, in welcher ein Teil des Umsatzes bzw. Gewinnes verheimlicht worden wäre). Ebenfalls liegt eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96 Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlassen hat, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist. Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG; eine Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG wiederum konsumiert die Strafbarkeit einer diesbezüglich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung als Finanzordnungswidrigkeit Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Gemäß § 8 Abs.2 handelt hingegen fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 34 Abs.1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Analysiert man nun die bezughabende Aktenlage, ergibt sich nun im Einzelnen tatsächlich folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt: Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1985 wurde zwischen M (der Ehegattin des G; 95 % Anteile) und St (der Mutter des G; 5 % Anteile) die S GmbH gegründet, welche sich im Wesentlichen mit der Erzeugung und dem Vertrieb von chemischen Produkten wie Gleitpasten, Montagesprays, Klebern, Konservierungssprays, Dichtpasten, Rostschutzmittel etc. (Überblick über die Produktpalette im Arbeitsbogen zu ABNr. 105125/01) beschäftigen sollte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die S GmbH, StNr. 248/8917, Dauerakt). Nach außen fungierte als Geschäftsführerin der S GmbH die Ehegattin M, welche vorerst auch gegenüber dem Finanzamt Linz als Verantwortliche aufgetreten ist (z.B. Schreiben vom 21. Juli 1997, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1995). Die tatsächlichen Verhältnisse, wonach in Wirklichkeit er selbst der Entscheidungsträger in der S GmbH gewesen ist, legte G gegenüber dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde offen, wenn er beispielsweise in seinem Schreiben vom 9. November 1998 ausführte (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 15 ff): "Es ist zutreffend, daß bei der Firma {S GmbH} die Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben sind und trage ich allein die Verantwortung dafür. .... Lediglich zur Erläuterung der Situation möchte ich die Lage kurz erklären. Ursprünglich wurden die Aufzeichnungen für unsere Firma von der Steuerberatungskanzlei ... erstellt. Da wir dabei terminlich immer weiter in Rückstand gekommen sind, habe ich mich im Jänner 1998 entschlossen, ein eigenes Buchhaltungsprogramm zu kaufen und zu beginnen, die Buchhaltung und dann auch die Jahresabschlüsse selbst zu erstellen. Unser Betrieb besteht aus einer Bürokraft und einem Lehrmädchen. .... Da ich für die Firma außerdem ständig unterwegs gewesen bin um Kundenaufträge heranzuholen ... Ich habe zwischenzeitlich die Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 fertiggestellt (wobei sämtliche Hinweise aus der UST Einschau voll Eingang gefunden haben) und am 05.11.1998 mit den entsprechenden Anträgen dem Finanzamt Linz überreicht. ... Meine Frau M, Eigentümerin der Gesellschaft, die den Haushalt für 3 Kinder führt und eine schwerstkranke Mutter (die am 02.11.1998 nach qualvollem Leiden verstorben ist) zu betreuen hatte hat die angefallenen Agenden von mir allein verrichten lassen. ..." Diese Angaben hat er beispielsweise auch in einem Telefonat gegenüber einem Organwalter des Finanzamtes Linz am 27. September 2000 anlässlich der Erörterung eines Rechtsmittels der S GmbH betreffend Lohnabgaben wie folgt bestätigt (AV vom 3. Oktober 2000, Kopie im Arbeitsbogen zu ABNr. 105125/01): "... von Herrn {G} [wurde] darauf hingewiesen, dass seine Gattin zwar die handelsrechtlich eingetragene Geschäftsführerin der Firma sei, diese jedoch in all den Jahren in keiner Weise für die Firma aktiv gewesen wäre, sondern defacto er die laufend anfallenden Geschäftsführeragenden wahrgenommen habe. ...." Aus dem Abgabenkonto der S GmbH ist ersichtlich, dass betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 die am 15. März 1997, am 15. April 1997, am 15. Mai 1997, am 15. Juni 1997, am 15. Juli 1997, am 15. August 1997, am 15. September 1997, am 15. Oktober 1997, am 15. November 1997, am 15. Dezember 1998, am 15. Jänner 1998 und am 15. Februar 1998 fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von G nicht entrichtet und die diesbezüglichen Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht worden waren (genannter Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 7). Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG betreffend Februar 1997 bis Juli 1998 wurde die Summe der Zahllasten für die Monate Februar bis Dezember 1997 mit ATS 456.912,00 ermittelt (Niederschrift vom 29. September 1998, ABNr. 205058/98, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001, Bl. 2 ff). G, der hinsichtlich der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen zumindest wissentlich und hinsichtlich der Nichteinreichung der Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, wurde diesbezüglich wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bestraft (siehe das Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Jänner 1999, Finanzstrafakt, Teil 1, StrNr. 46/1998/00000-001). Wie im obigen Schreiben dargelegt, hat G tatsächlich am 5. November 1998 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die S GmbH für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht, wobei die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß mit ATS 457.192,00, die Körperschaftsteuer aber mit dem Mindestbetrag von ATS 17.500,00 am 16. Dezember 1998 festgesetzt worden sind (genannter Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1997). Bei der Erstellung der Abgabenerklärungen sind G aber diverse Fehler unterlaufen: Im von G erstellten diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk der S GmbH hatte er auch die Kosten für Strom und Gas in Höhe von netto ATS 7.416,00 und ATS 11.236,96, zuzüglich 20%ige USt in Höhe von ATS 3.730,59, betreffend die eigene, nach seinen eigenen Angaben nicht betrieblich, sondern lediglich von ihm für private Wohnzwecke genutzte Wohnung in L zum Ansatz gebracht (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). Zu Recht hat daher der Betriebsprüfer die Bezahlung dieser Kosten samt Umsatzsteuer durch die GmbH als Gewinnausschüttung an G behandelt, von welcher auch Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen wäre (siehe oben). Zu Recht wurde der S GmbH auch die diesbezügliche Umsatzsteuer vorgeschrieben, weil der diesbezügliche Vorsteuerabzug unzulässig gewesen ist. Für seine Kundenbesuche im Rahmen des Vertriebes der Produkte der S GmbH benützte G seiner Ehegattin gehörende PKW. Hinsichtlich sämtlicher Fahrten dieser PKW wurden von G als Arbeitnehmer der S GmbH Kilometergelder an seinen Arbeitgeber verrechnet. Weitere PKW sind G bzw. seiner Familie nicht zur Verfügung gestanden; seine Ehegattin M besitzt keinen Führerschein. Da es entsprechend der Lebenserfahrung aber nach Ansicht des Betriebsprüfers Privatfahrten jedenfalls angefallen sind, wurden von ihm 20 % dieser Fahrten als privat veranlasst qualifiziert und die Übernahme der Kosten durch die S GmbH ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003 und vom 15. Jänner 2004, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55 und 82). Kilometergelder - alternativ zu geltend gemachten anteiligen tatsächlichen Kosten - sind (aus Vereinfachungsgründen) pauschalierter Aufwandersatz, mit welchem sämtliche Fahrzeugkosten, bezogen auf die beruflich bzw. dienstlich gefahrenen Kilometer, abgegolten sind. Dennoch hat S die Kosten für die Bereifung des Fahrzeuges in Höhe von ATS 14.000,00 zusätzlich durch die S GmbH begleichen lassen und dies zu Unrecht als Betriebsausgabe, statt als Gewinnausschüttung behandelt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.6, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 27, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen des Betriebsprüfers vom 8. Jänner 2003, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 55). In der Berufung führt G aus, dass er nach seine noch immer bestehenden Ansicht berechtigt gewesen ist, diese Kosten im Betrieb auszuweisen, weil es Ersätze für Kosten gewesen sind, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeit im Betrieb entstanden seien. Solches kann vorerst einmal nicht gelten für Aufwendungen, welche er doppelt, nämlich einmal in Form von pauschalierten Kilometergeldern und ein weiteres Mal in Form der tatsächlichen Kosten (Reifenkauf) zum Ansatz gebracht hat. Das Verbrauchen von Gas und Strom für die eigene Privatwohnung ist selbstverständlich nicht betrieblich veranlasst. Hinsichtlich der für 1997 geltend gemachten Kilometergelder hat der Beschuldigte dem Prüfer dargelegt, dass er für jeden Tag Reiseaufzeichnungen geführt habe, und ihm vorgelegt. In den vorgelegten Belege waren aber nur die Kilometerstände am Tagesanfang aufgezeichnet (Arbeitsbogen betreffend die S GmbH). Als das Prüfungsorgan die angeblich vollständig geführten Aufzeichnungen nachzählte, stellte sich heraus, dass lediglich 103 derartige Zettel existierten. Es bleiben somit bereits 262 Tage, für welche keine Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Von einer "penibelsten Aufzeichnung und Dokumentation" aller beruflichen Fahrten des G kann daher keine Rede sein; das tatsächliche Ausmaß der beruflich zurückgelegten Strecken war daher im Schätzungswege festzustellen. Die Behauptung des G, keinerlei Privatfahrten für sich und seine Familie mit den Fahrzeugen unternommen zu haben, wertet der Berufungssenat als mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehende bloße Schutzbehauptung. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die Einwände, dass jemand, der ohnehin beruflich viele Stunden im PKW verbringen muss, keine Freude an Autofahrten in der Freizeit findet, weshalb ein Anteil von lediglich einem Fünftel an privat gefahrenen Kilometern schlüssig erscheint. In diesem Sinne ist offenbar auch die Zustimmung des G zu der Schätzung des Prüfers im Abgabenverfahren zu sehen (vgl. die Aussage des G vor dem Spruchsenat am 15. Jänner 2004, Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 80). Der Berufungssenat findet daher in der Gesamtschau keinen Anlass, von der Schätzung des Betriebsprüfers abzuweichen. Des Weiteren stellte der Betriebsprüfer fest, dass Forderungen der S GmbH an die Gesellschafterin M entgegen dem Fremdvergleich unverzinst geblieben waren. Die Zinsen wurden anlässlich der Prüfung für 1997 einvernehmlich geschätzt mit ATS 10.800,00 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2002, Pkt.7, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 16 und 28, Zeugenaussage des Prüfers vom 15. Jänner 2004, genannter Finanzstrafakt, Teil 2, Bl. 82). Soweit der Beschuldigte nunmehr einwendet, dass gerade Bürgschaften seiner Ehegattin M überhaupt die Grundlage dafür wären, dass die S GmbH überhaupt Betriebsmittelkredite erhalte und dafür keine Gegenleistungen verlange, steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen gegenüber dem Finanzamt Linz am 27. September 2000 in einem Rechtsmittelverfahren betreffend die S GmbH (siehe den Arbeitsbogen betreffend die S GmbH, der bereits obgenannte AV vom 3. Oktober 2000), wonach die von der GmbH an seine Gattin ausbezahlten Vergütungen ausschließlich als Entschädigung für den der Firma zur Verfügung gestellten Privat-PKW (siehe bereits oben) bzw. als Bürgschaftshonorar für den aufgenommenen Firmenkredit zu sehen wären. Laut Feststellungen des Betriebsprüfers wurden weiters 1997 zahlreiche Scheckbehebungen im Ausmaß von insgesamt ATS 171.972,66 als Provisionsaconto an T verbucht

Normen und Schlagworte

ChemikalienhändlerUnternehmerPrivataufwendungenGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungScheinrechnungfahrlässige AbgabenverkürzungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0056-L/04
Stammnummer
35941
Gültig
13.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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