Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1706-W/03
Schätzung der Bemessungsgrundlagen wegen Buchführungsmängel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1706-W/03vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Paul Baburek, Steuerberater, 1190 Wien, Billrothstraße 58/4, vom
3. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom 5. Dezember 2002 sowie vom
9. Jänner 2003 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 1997 bis 1999 sowie Haftung gemäß
§
95 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum vom 6. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines
die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Betriebsprüfungsverfahrens traf der
Prüfer bei der im Bereich des Verlagwesens tätigen Bw. nachstehende
Feststellungen:
Tz
15 a Buchhaltungsmängel
Zu obigem Punkt
habe der Prüfer festgestellt, dass die Position "sonstige
Verbindlichkeiten" zum Stichtag 31. Dezember 1998 den Betrag von öS
762.607,21 ausgewiesen habe, während eine Aufsummierung der
Einzelpositionen einen Wert von öS 674.922.- ergeben habe und die
aushaftende Differenz von öS 87.685,21 von der Bw. nicht aufgeklärt
worden sei.
Die Bilanz zum
Ultimo des Jahres 1997 habe im Bereich der "sonstigen Verbindlichkeiten" auf
öS 247.287,57 gelautet, wobei sich ungeachtet dessen aus der Aufsummierung
der Einzelpositionen ein Betrag von öS 159.601,15 errechnet habe, ohne dass
die aushaftende Differenz von öS 87.686,42 aus dem Rechenwerk der Bw.
nachvollziehbar gewesen sei.
Im Jahr 1997
sei das Stammkapital der Bw. mit öS 645.000.- ausgewiesen worden, wiewohl
dieses tatsächlich auf öS 500.000.- gelautet habe.
Darüber
hinaus habe das Rechenwerk ein nicht näher spezifizierbares, auf den Betrag
von öS 19.351,88 lautendes Evidenzkonto umfasst und habe der Bilanzgewinn
öS 45.947,68 betragen.
Im Jahr 1998
sei das Stammkapital wiederum mit öS 500.000.- ausgewiesen worden, habe
aber ungeachtet dessen bei einem Bilanzverlaust von öS 235.745.- die
Bücher der Bw. nachstehende, nicht nachvollziehbare Positionen
beinhaltet:
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Gewinnrücklagen
|
|
Evidenz
|
Betrag
in ATS
|
Eröffnungsbilanzkonto
|
1.110.824,53
|
Evidenz
|
13.801,88
|
Evidenz
gesamt
|
1.124.626,41
Im Jahr 1999
sei das Stammkapital wiederum mit öS 500.000.- ausgewiesen worden und habe
der Bilanzverlust auf öS 1.057.475,50 gelautet.
Der
Verlustvortrag aus Vorjahren sei mit öS 1.124.626,41 und habe sich der
Jahresgewinn auf den Betrag von öS 67.105,91 belaufen.
Oben
angeführten Positionen seien seitens des Prüfers nicht
nachzuvollziehen gewesen und sei es ob nämlicher Umstände
unmöglich gewesen eine Prüferbilanz zu erstellen.
Des weiteren
seien innergemeinschaftliche Erwerbe von öS 50.154.- (1998) sowie für
das Jahr 1999 solche von öS 33.819.- festgestellt worden, ohne dass
nämliche Beträge aus der Buchhaltung oder aus der
Umsatzsteuererklärung ableitbar gewesen seien.
Zusammenfassend
sei auf Grund obiger Buchführungsmängel den erklärten
Betriebsergebnissen ein Sicherheitszuschlag von 5% zugerechnet worden.
Tz
17 Zusammenfassende Meldungen
Im Zuge der am
12. August 2002 stattgefundenen Schlussbesprechung sei die Bw. darauf verwiesen
worden, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine zusammenfassende Meldungen
eingereicht worden seien.
Daraufhin seien
am 2. Oktober 2002 zusammenfassende Meldungen für die Jahre 1998 und 1999
sowie am 17. Oktober eine solche für das Jahr 2000 nachgereicht worden.
Eine
zusammenfassende Meldung für das Jahr 1997 sei nach wie vor
ausständig.
Die vorgelegten
Meldungen seien einer erlösmäßigen Analyse unterzogen worden und
hätten sich daraus nachstehende Diskrepanzen ergeben:
|
Zeitraum
|
1997
|
1998
|
1998
|
Steuerfreie
Lieferungen (laut Buchhaltung) in ATS
|
1.994.316,20
|
1.528.528,60
|
2.699.846,47
|
Steuerfreie
Lieferungen (laut ZM) in ATS
|
0.-
|
2.077.863.-
|
2.950.554,57
In rechtlicher
Hinsicht sei hinzuzufügen, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Binnenmarktregelung
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Abgabepflichtige dazu verhalten ist,
sowohl die Tatsache der Steuerbefreiung, einschließlich der UID - Nummer
des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen.
Vorstehende
Diskrepanzen seien nach dem Dafürhalten des Prüfers als weiteres Indiz
für das Vorliegen von Buchführungsmängel, respektive für die
Zulässigkeit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5% zu den
erklärten Entgelten zu werten.
Rein
rechnerisch kam es zu nachstehenden Kürzungen der bisher festgesetzten
Umsatzsteuergutschriften:
|
Zeitraum
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1997
|
1998
|
1999
|
Kürzung
laut BP (ATS)
|
7.382.-
|
16.634.-
|
14.301.-
Tz
22 Aktivierung Münzeinkauf
Im Jahr 1997
sei in der Gewinn und Verlustrechnung unter dem Titel WE Münzen ein Betrag
von öS 371.173.- ausgewiesen worden, ohne dass dieser Buchung entsprechende
Aktivierungen, respektive Erlöse gegenüber gestanden seien.
Seitens der Bw.
sei argumentiert worden, dass diese Münzen im Jahr 1997 auf den Betrag von
0.- wertberichtigt worden seien, wobei in den Folgejahren wiederum eine
Aufwertung auf öS 70.331,60 (1998) sowie auf öS 81.568,72 (1999)
erfolgt sei.
In Ansehung der
Tatsache, dass zu nämlichen Ab- und Aufwertungen nicht näher Stellung
genommen worden sei (Art der Münzen, Eingangsrechnung, Begründung
etc.) sei der Wareneinkauf im Jahr 1997 mit öS 371.173.- aktiviert und in
den Folgejahren betraglich unverändert beibehalten worden.
Tz
24, 28 Sicherheitszuschläge, verdeckte Ausschüttungen und
Kapitalertragsteuer
Die
verhängten Sicherheitszuschläge (brutto) wurden als verdeckte
Ausschüttungen erfasst und wie folgt in Ansatz gebracht:
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Zeitraum
|
1997
|
1998
|
1999
|
verdeckte
Ausschüttung (vorläufig)
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238.784.-
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349.967.-
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456.090.-
|
Kest
|
79.595.-
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116.656.-
|
152.030.-
|
verdeckte
Ausschüttung gesamt (laut BP) in ATS
|
318.379.-
|
466.623.-
|
608.120.-
Gegen die auf
Basis obiger Feststellungen erlassenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sowie den
Haftungsbescheid betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 6. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 wurde mit
Schriftsatz vom 3. Jänner 2003 Berufung erhoben.
Hierzu wurde
begründend ausgeführt, dass ungeachtet dessen, dass die im Bericht
dargelegten Feststellungen schon generell nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen, der in der Buchhaltung für die Münzen
in Ansatz gebrachte Wert richtig sei, wobei eventualiter die Kleinmünzen
höchstens mit einem Betrag von öS 20.000.- veranschlagt werden
könnten.
Demzufolge
werde der Antrag auf Berichtigung des "Münzlagers" im Ausmaß von
öS 351.173.- gestellt.
Die Mängel
der Buchhaltung seien im übrigen als minimal zu bezeichnen, respektive
wären diese - unter Voraussetzung gezielter Fragen seitens des Prüfers
- aufklärbar gewesen.
Dem Prüfer
sei weiters bekannt gewesen, dass die Arbeit des Buchhalters der Bw.
überwacht worden sei und sei die aus dem Fehler beim Stammkapital
herrührende Differenz von öS 500.000.- zurückgezahlt
worden.
Wiewohl der
Prüfer festgestellt habe, dass die an den Geschäftsführer zu
leistenden Mietzahlungen für Verlagsrechte Umsatzsteuer beinhaltet habe,
seien diese der Bw. nicht von Amts wegen eingerechnet, sprich als Vorsteuer
anerkannt worden.
Nämliche,
für den Staat zu einer enorme Bereicherung führende Maßnahme sei
als absolut unredlich zu qualifizieren.
Am Tage der
Abschlussprüfung sei erstmals die "Sache" mit den Zusammenfassenden
Meldungen angesprochen worden und insoweit das Parteiengehör verletzt
worden.
Es lägen
alle Meldungen vor und seien die verhängten Sicherheitszuschläge in
Ansehung des Umstandes, dass von kleineren Differenzen bei Kleinrechnungen
abgesehen, alle zu erfassenden Meldungen auch tatsächlich erfasst worden
sei, nicht gerechtfertigt und demzufolge im Zuge der Rechtsmittelerledigung
aufzuheben.
In einem mit 8.
Jänner 2003 datierten Ergänzungsschriftsatz wurde wiederholend
ausgeführt, dass der Bw. keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den
Feststellungen des Prüfers Stellung zu beziehen.
In concreto
werde um Aufklärung ersucht, in welcher rechnerischer Art und Weise die
Differenzen von öS 87.685,21 bzw. von öS 87.686,42 (Verbindlichkeiten
laut Tz 15 a) ermittelt worden seien.
Ungeachtet
dessen, dass in diesem Punkt seitens der Bw. gemutmaßt werde, dass der
Prüfer im Zuge der Berechnung eine Position übersehen habe, sei es
angesichts tausender Buchungen im Rechenwerk als überzogen zu
qualifizieren, nämlichen Mangel als so gravierend zu werten und diesen zur
Grundlage eines abgabenbehördlichen Schätzungsverfahren zu
machen.
Das
Stammkapital sei von Beginn an mit dem Betrag von öS 500.000.- voll
eingezahlt gewesen, es sei jedoch ein für ein Autoleasing "ausgeliehener"
Betrag von öS 145.000.- falsch verbucht worden.
Eine
Erhöhung des Stammkapitals sei seitens der Bw. niemals intendiert gewesen.
Ebenso
könne in Ermangelung gezielter Fragen auch zu den Punkten Verlustvortrag
und Innergemeinschaftliche Erwerbe Stellung bezogen werden.
Demgegenüber
sei es Fakt, dass die Verhängung eines Sicherheitszuschlags von 5 %
generell nicht gerechtfertigt sei.
Das Vorbringen
des Prüfers zu sämtlichen Punkten befragt worden zu sein weise der
Geschäftsführer der Bw. jedenfalls zurück, erkläre sich
jedoch bereit nach Stellung detaillierter Fragen zur Klärung der strittigen
Punkte beitragen zu wollen.
Bezüglich
der "Wahrung des Parteingehörs" sei noch anzumerken, dass die
zusammenfassenden Meldungen am 12. August 2002, sprich dem Tag des Abschlusses
des Prüfungsverfahrens abverlangt worden seien.
Mit Schriftsatz
vom 9. April 2003 nahm der Prüfer zum Rechtsmittel der Bw. wie folgt
Stellung:
Was den
Berufungspunkt der Münzbewertung anlange, so sei grundsätzlich auf die
Ausführungen in Tz 22 des BP-Berichtes zu verweisen, wobei ergänzend
anzumerken sei, dass angesichts einer Abwertung einer Vermögensposition
binnen 1 Jahres auf weniger als 10% einer ausführlichen Begründung,
respektive einer umfassenden Dokumentation nämlicher Maßnahme bedurft
hätte.
Betreffend die
fehlerhafte Einbuchung des Stammkapitals könne seitens des Prüfers nur
nach Vorlage der entsprechenden Konten bzw. des Kassabuchs Stellung genommen
werden.
Die im
Zusammenhang mit den Lizenzzahlungen stehende Vorsteuerabzugsberechtigung
käme nur im Falle des Vorliegens einer ordnungsmäßigen Rechnung
im Sinne der umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften zum Tragen.
Bezüglich
der Rechendifferenzen zwischen den Sub- Positionen aus der vorgelegten Bilanzen
und den ebenfalls vorgelegten Konten sei anzumerken, dass im Falle des
Vorliegens einer ordnungsgemäßen Buchführung, vorgenannte
Abweichungen als ausgeschlossen zu betrachten seien.
Ebenso verhalte
es sich mit den Evidenzkonten, aus denen die Einbuchung der Gewinn und
Verlustvorträge sowie des Bilanzgewinnes, respektive des Bilanzverlustes
nicht nachvollziehbar gewesen sei und spreche auch nämlicher Umstand gegen
die Ordnungsmäßigkeit des Rechenwerks.
Die
Feststellungen der aus den Jahren 1998 (öS 50.154.-) und 1999 (öS
33.819.-) stammenden innergemeinschaftlichen Erwerbe seien die Ergebnisse einer
MIAS Abfrage gewesen und seien diese weder buchhalterisch, noch in den
Umsatzsteuererklärungen nämlicher Zeiträume erfasst
worden.
Zusammenfassend
bieten nach dem Dafürhalten des Prüfers die oben angeführten
Mängel eine durchaus geeignete Grundlage zur Verhängung eines
Sicherheitszuschlages von 5%.
In der vom
Vater des Geschäftsführers der Bw. erstellten Gegenäußerung
vom 13. Mai 2003 wurde vorgebracht, dass der Prüfer auf die im Rechtsmittel
angezogenen Fragen nicht eingegangen sei, respektive diese nicht beantwortet
habe.
Was die
Bewertung der Münzen anlange, so seien sämtliche Belege vorrätig
gewesen bzw. habe sich der Prüfer sogar einen Ausdruck des Kontos
aushändigen lassen.
Der Vorgang sei
in der Literatur belegt und befinde sich die Münze weiter im Lager.
Die Münzen
seien schwer verkäuflich gewesen und demzufolge gegen eine Münze
getauscht worden, an der ein (potentieller) Käufer Interesse bekundet
habe.
In concreto
handle es sich bei vorgenannter Münze um eine aus dem Jahr 1632 datierte
Gründungsmedaille eines Klosters, welches den Bischofssitz für die
Familie W bieten sollte.
Da in der Folge
seitens mehrerer Experten Zweifel an der Echtheit der Münze angemeldet
worden seien, sei schon aus kaufmännischer Vorsicht eine Abwertung des
Exponates, welches sich nach wie vor im Lager der Bw. befinde, erfolgt.
Zum Themenkreis
"Buchungsfehler" sei zwar eine Erklärung der Bw. abgegeben, vom Prüfer
aber nicht dokumentiert worden.
Dessen
ungeachtet werde aber nicht in Abrede gestellt, dass bei der Einbuchung des
Stammkapitals möglicherweise ein Fehler verursacht worden sei.
Tatsächlich
habe der Geschäftsführer der Bw. Herr MW im Leasing ein Fahrzeug
erworben und die dafür zu leistende Anzahlung persönlich getragen,
wobei dieser Vorgang durchaus in Zusammenhang mit dem abweichenden Stammkapital
stehen könnte.
Das "Thema
Vorsteuer" sei via Abgabe der Steuererklärung erledigt worden, es sei
jedoch bis dato keine Veranlagung erfolgt.
Zu den
Additionsdifferenzen des Prüfers könne - in Ermangelung der
Darstellung der Art und Weise, welche Positionen den Gegenstand der
Zusammenrechnungen gebildet hätten - keine Stellung bezogen werden, es sei
jedoch festzuhalten, dass einerseits dem Prüfer tadellos geordnete Belege
übergeben worden seien, andererseits eine programmgesteuerte Buchhaltung
schon generell keine abweichenden Werte ausweisen dürfte.
Was die Erwerbe
(offensichtlich gemeint die innergemeinschaftlichen Lieferungen) anlange, so
seien hunderte UID-Nummern eingetragen worden, wobei nämliche Agitation
seitens der Prüfung unerwähnt geblieben sei.
Letztendlich
seien der Bw. gemessen an der (Gesamt)Menge der Eintragungen lediglich minimale
Eintragungsfehler unterlaufen, die jedoch keine geeignete Grundlage für die
Verhängung eines Sicherheitszuschlags von 5% bieten.
Letztendlich
sei es unerklärlich "um was" es sich bei den 5% überhaupt handeln
solle.
Dem Umstand,
dass das Unternehmen der Bw. nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten
nunmehr in der Lage sei, rechtzeitig Abgabenerklärungen zu legen, sowie
pünktlich die Abgaben zu entrichten und darüber hinaus noch
"Altschulden" zu bedienen, werde durch das vorliegende Prüfungsergebnis
keineswegs Rechnung getragen.
Letztendlich
erhebe sich angesichts der Tragweite des Prüfungsergebnisses die Frage, ob
der Geschäftsführer der Bw. von der Abgabenbehörde nicht auf die
Möglichkeit der Beiziehung eines steuerlichen Vertreters hätte
hingewiesen werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit
stehen sowohl die die Rechtmäßigkeit der Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen via Verhängung eines Sicherheitszuschlages zu
den Erklärten Entgelten und Gewinnen, die von der Bw. im Jahr 1997 erfolgte
Abwertung des Münzlagers auf den Betrag von öS 0.- sowie die (nunmehr
beantragte) Anerkennung der aus den Lizenzzahlungen resultierenden
Vorsteuern.
1.
Schätzung der Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 bis 1999
Nach der
Bestimmung des § 184 Abs. 1 erster Satz BAO hat die Abgabenbehörde
soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen kann, diese zu schätzen.
Nach dem 2.
Satz des § 184 Abs. BAO sind dabei alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 leg. cit. ist die Abgabenbehörde zur Schätzung der
Grundlagen für die Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen. Welche Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher
Form zu führen haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§
124 bis 131 BAO.
Ist eine
Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss
das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden, müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061).
Ziel der
Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein , das
heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen,
die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes
und trotz unzureichender Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.
April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22.
April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Es liegt
allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten
Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse
verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen können.
Diese jeder
Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten
Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie
zufällig oder ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte.
Diese
Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer oder je
dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen
werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das
Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen)
Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 2, Seite 1903
ff).
In Ansehung
obiger Schilderung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, respektive der
Darstellung sämtlicher Schriftsätze (Berufung, Stellungnahme, Replik
der Bw.) lässt sich einleitend eine, wenn auch lediglich im
Minimalstbereich angesiedelte Überseinstimmung zwischen der
Abgabenbehörde erster Instanz und der Bw. insoweit erkennen, als von einem
gänzlich ordnungsmäßigen Rechenwerk der Bw. nicht die Rede sein
kann.
In weiterer
Folge hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Frage nachzugehen, ob
die (teilweise) auch von der Bw. zugestandenen Mängel tatsächlich
jener Schweregrad beizumessen ist, um die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages von 5% der erklärten Entgelte und Gewinne zu
rechtfertigen.
In Anbetracht
der Mannigfaltigkeit der rechnerischen Abweichungen sowie des
betragmäßigen Ausmaßes der Abweichungen auf den Sektoren
"Stammkapital", "sonstigen Verbindlichkeiten" (Tz 15 a) sowie der bei den
innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgetretenen Diskrepanzen zwischen den
Werten der Buchhaltung und jenen, zumindest für die Jahre 1998 und 1999
nachgereichten zusammenfassenden Meldungen (Tz 17) gelangte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass voran
geführte Mängel als ausreichende Grundlagen für die
schätzungsweise Ermittlungen der Entgelte sowie der ertragsteuerlichen
Betriebsergebnisse zu qualifizieren ist.
Hierbei ist den
Einwendungen der Bw., wonach im gesamten Prüfungszeitraum lediglich geringe
buchhalterische Abweichungen vorgelegen seien, behördlicherseits eine
eindeutige Absage zu erteilen.
Diese
Schlussfolgerung liegt vor allem darin begründet, dass die Bw. selbst sowie
wie etwa im Bereich des abweichende Ausweises des Stammkapitals zwar Mängel
mutmaßt, es dessen ungeachtet aber verabsäumt hat, die diesen
Abweichungen zugrunde liegenden Sachverhalte in lückenloser Art und Weise
darzulegen, sondern sich darauf beschränkt, diese Mängel als derart
unbedeutend und der Rechtmäßigkeit des durchgeführten
Schätzungsverfahrens widerstreitend erscheinen zu lassen.
Was den Bereich
der Umsatzsteuern der Jahre 1997 bis 1999 anbelangt, so ist die Bw. betreffend
die innergemeinschaftlichen Lieferungen angesichts der Nichtabgabe (1997),
respektive verspäteten Abgabe zusammenfassender Meldungen darauf zu
verweisen, dass sie ihrer abgabenrechtlich auferlegter Offenlegungs- und
Erklärungspflicht entweder überhaupt nicht oder wenn, nur in
unzureichendem Maße nachgekommen ist.
Demgegenüber
wird seitens der Bw. im Rechtsmittel der Versuch unternommen, die voran
geführte Agitation mit dem überraschenden Abverlangen der Meldungen
unter gleichzeitigem Abschluss der Prüfung zu exkulpieren, bzw. wird das
Ausmaß der Abweichungen angesichts der Vielzahl der (nach)erfassten UID-
Nummern als gering bezeichnet.
Gerade
letzterem Argument vermochte sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz
angesichts ob nicht gelegter zusammenfassender Meldungen im Jahre 1997
hervorgerufener Unüberprüf- bzw. Abgleichbarkeit sowie der an oberer
Stelle tabellarisch dargestellter Abweichungen von rund von rund öS
550.000.- (1998) bzw. von öS 250.000.- (1999) gerade nicht
anzuschließen.
Zusammenfassend
erfolgte die schätzungsweise Ermittlung der umsatz- und ertragsteuerlichen
Abgabenbemessungsgrundlagen völlig rechtens.
Was nun die
Schätzungsmethode der Verhängung eines Sicherheitszuschlages anlangt,
so ist seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes
auszuführen:
Zu den
zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene
bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch
Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese
gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH
vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl.
88/13/0042), denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen -
angenommen werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen
Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten
Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht
aufgezeichnet wurden (hiezu wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. März
1980, 1187 f/79 verwiesen). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages
hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte
allgemeine Anahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu
"aufdrängt" (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 11. Februar 1983, Zl. 82/14/0255). Die Methode der
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für
sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen
soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der
Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher
nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten
Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach
den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge
können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
In Anbetracht
der Vielzahl und des betragsmäßigen Ausmaßes der rechnerischen
Abweichungen ist nach dem Dafürhalten des UFS die Bemessung des
Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5% der erklärten Entgelten und
Erlösen keineswegs als überzogen zu betrachten.
An dieser
Stelle sei nochmals erwähnt, dass die aus der Verhängung des
Sicherheitszuschlages resultierende Unsicherheiten, respektive Abweichungen von
den tatsächlichen Verhältnissen zu Lasten desjenigen gehen, welcher
Anlass zur Schätzung geboten hat.
In Anbetracht
vorstehender Ausführungen war dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg
zu versagen.
2.
Abwertung, respektive sukzessiv erfolgte Aufwertung des Münzlagers
(Körperschaftsteuer 1997 bis 1999)
Bevor nun die
Gestion der Ab- bzw. Aufwertung des Münzlagers einer rechtlichen
Beurteilung zugeführt wird, ist vorweg festzuhalten, dass es die Bw. sowohl
während des Prüfungsverfahrens, als auch im Rechtsmittelverfahren
verabsäumt hat, die im Jahr 1997 erfolgte Wertberichtigung von öS
371.173.- via Darlegung schlüssiger Gründe bzw. Vorlage
aussagekräftiger Belege zu untermauern.
Der Ansicht der
Bw., wonach schwer verkäufliche Münzen - gegen eine historisch
wertvolle Gründungsmedaille aus dem Jahr 1632 getauscht worden seien, wobei
in weiterer Folge die Echtheit letzterer Münze in Zweifel gezogen worden
und nämliche Diskussion letztendlich zur Abwertung des Münzlagers auf
den Betrag von öS 0.- geführt habe, konnte seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in Ermangelung der Präsentation diese
Auffassung stützende Belege, - unter welche nach ha. Auffassung der
bloße Hinweis auf die Dokumentation des Echtheitsstreits der Medaille in
der Fachliteratur nicht zu subsumieren ist, nicht näher getreten werden.
Nämliches
galt auch für das ebenso nicht näher substantiierte "Anbot" der Bw. im
Rechtsmittel auf Bemessung der Münzen mit öS 20.000.- (entspricht im
Endergebnis einer Teilwertberichtigung von öS 351.173.-).
In Ansehung des
Umstandes, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann anzuerkennen ist, wenn
der Steuerpflichtige das Absinken eines Teilwertes dartun kann (VwGH v. 30.9.
1998, 97/13/0033), war - angesichts der Nichterfüllung dieses
höchstgerichtlichen Postulates - die Berufung der Bw. auch in diesem Punkt
abzuweisen.
Der
Beibehaltung des Wertansatzes für das Jahr 1997 für die Jahre 1998 und
1999 konnte - in Ermangelung der Vorlage, diesem Ergebnis widerstreitender
Belege - seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz ebenfalls nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden.
3.
Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Lizenzzahlungen an Herrn
MW (Umsatzsteuer 1997 bis
1999)
Nach der
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer
Vorsteuerbeträge geltend machen, die von anderen Unternehmern für
Lieferungen und sonstige Leistungen in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesen werden, und im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind.
In Anbetracht
obiger Diktion stellt somit die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des §
11 UStG 1994 durch den leistenden Unternehmer eine unabdingbare Voraussetzung
für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers
dar.
Bezogen auf den
vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass in Ermangelung
der Ausstellung einer Faktura durch Herrn MW, respektive der Präsentation
derselben bei der Abgabenbehörde der Vorsteuerabzugsberechtigung der Bw.
völlig zu Recht verneint worden ist.
Der
Vollständigkeit halber ist die Bw. abschließend darauf zu verweisen,
dass der "saloppe" Hinweis in der Gegenäußerung , dass das Thema
Vorsteuer geklärt sei, die Vorlage der Rechnung nicht zu ersetzten
vermag.
Auf Grund der
gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu befinden.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1706-W/03
- Stammnummer
- 39428
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF