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UFSW FSRV/0041-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-W/05vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen VM, vertreten
durch GS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. März 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 23. Februar 2005,
SN 015/2005/00035-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hat das Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 015/2005/00035-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S 14.772,06
und an Einkommensteuer 2001 in Höhe von S 43.965,00 bewirkt und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. März 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die aus der
Betriebsprüfung resultierenden Differenzen seien auf nicht nachvollziehbare
Fehlbuchungen zurückzuführen, wodurch es zu Differenzen zwischen
Losungsaufzeichnungen und Steuererklärungen gekommen sei. Daraus folge,
dass die Losungsaufzeichnungen korrekt geführt worden seien. Der Bf. habe
die korrekten Losungsaufzeichnungen zusammen mit allen anderen Belegen zu seinem
damaligen Steuerberater zum Aufbuchen gebracht. Beim Steuerberater sei es zu
diesen nicht nachvollziehbaren Fehlbuchungen, auf Grund derer die Differenzen
erst entstanden seien, gekommen. Der Bf. sei sich keiner schuldhaften Handlung
bewusst und habe auch keine Handlungen setzt, aus denen sich eine Schuld
ableiten lasse. Ebenso habe er auch nicht wissentlich gehandelt. Die Differenzen
seien ihm erst auf Grund der Prüfung zur Kenntnis gebracht worden. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass Differenzen aufgetreten seien. Es
werde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH
19. 2. 1997, 96/13/0094).
Mit Bericht vom 10. Februar 2004 wurde beim Bf. eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1999 - 2001 abgeschlossen. Im
Prüfungszeitraum wurden formelle und materielle Mängel der
geführten Bücher festgestellt, so dass die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden
mussten. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Erlöse laut
Steuerklärung von den laut Losungsliste aufgezeichneten Erlösen
abwichen. Diese Fehlbuchungen konnten nicht nachvollzogen werden, was
schließlich zu einer Umsatzzurechnung geführt habe. Weiters wurde die
von der Nachmieterin an die Fa. M bezahlte anteilige Monatsmiete für
September 2001 nicht verbucht.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, wobei die hinzugerechneten
Sicherheitszuschläge außer Ansatz belassen wurden, zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wenn der Bf. vorbringt, es sei beim ehemaligen
Steuerberater zu den nicht nachvollziehbaren Fehlbuchungen gekommen und erst auf
Grund derer die Differenzen entstanden, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese
Verantwortung im weiteren Verfahren zu überprüfen sein wird, zumal auf
Grund der vorliegenden Beschwerde es nicht darum geht, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich zu überprüfen ist, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch ist der Bf. bereits seit Jahren unternehmerisch tätig
und ist daher davon auszugehen, dass ihm diese seine steuerlichen
Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt waren.
Die Behauptungen zur subjektiven Tatseite, er sei sich
keiner schuldhaften Handlung bewusst bzw. seien ihm die Differenzen erst auf
Grund der Prüfung zur Kenntnis gebracht worden seien, sind a priori nicht
geeignet, den Tatverdacht zu entkräften, zumal im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben
waren. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich
sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Dabei ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt , ob die im Spruch festgestellten Abgaben jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind jedoch dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten. In dieser Entscheidung werden auch die in der Beschwerde
vorgebrachten besonderen Umstände entsprechend zu berücksichtigen
sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-W/05
- Stammnummer
- 27817
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF