Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1956-W/05
Geschäftsführerhaftung bei Vorliegen formeller und materieller Mängel der Buchhaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1956-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
2. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk, vertreten durch AR M., vom 2. Februar 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 2. Februar 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 24.345,40 statt bisher € 28.415,22
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der
Höhe von insgesamt € 28.415,22 herangezogen.
Bei diesen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um die
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 5.450,46, die Kapitalertragsteuer
1997 in Höhe von € 19.985,03 und die Körperschaftsteuer 1997
in Höhe von € 2.979,73.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Zeitraum 18. September 1997 bis 21. Jänner 1998
Geschäftsführer der genannten GmbH und damit verpflichtet gewesen sei,
die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Nach zweimaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist
brachte der Bw. gegen diesen Haftungsbescheid eine Berufung ein und führte
zur Begründung aus, dass er für die Abgabe der Steuererklärungen
(Termin 31. März 1998) nicht mehr veranwortlich gewesen sei, da
er nur vom 18. September 1997 bis 21. Jänner 1998
Geschäftsführer gewesen sei.
Daraus ergebe sich, dass er auch für Mehrergebnisse
aufgrund der Betriebsprüfung für das Jahr 1997 im Jahr 2000, die auf
angebliche Mängel im Rechnungswesen zurückzuführen seien, nicht
verantwortlich sein könne. Ebenso treffe ihn kein Verschulden an der
Nichtbezahlung der haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände, da
er als Geschäftsführer mit 21. Jänner 1998
gelöscht worden sei. Das gelte sowohl für die Festsetzung und
Bezahlung der Mehrergebnisse von Umsatzsteuer 1997, Körperschaftsteuer 1997
und der Kapitalertragsteuer 1997, für deren Festsetzung und Entrichtung der
Geschäftsführer grundsätzlich nicht hafte.
Dem Bw. sei keinerlei schuldhaftes Verhalten als
Geschäftsführer anzulasten und er könne daher nicht zur Haftung
herangezogen werden.
Für den Fall, dass sich die Abgabenbehörde der
Rechtsansicht nicht anschließe, werde die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat in Form des Gesamtsenates mit Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 17. Oktober 2005 legte das
Finanzamt die Berufung den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
und beantragte der Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1997
stattzugeben, da deren Fälligkeitszeitpunkt der 7. September 2000
gewesen sei, zu welchem Termin der Bw. nicht mehr Geschäftsführer
gewesen sei.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2006 brachte der
Bw. ergänzend vor, dass im Zeitraum September 1997 und Dezember 1997
für die Fahrzeuge laut beigelegter Liste von A-GmbH Konzessionen
gelöst und angemeldet worden seien. Diese Fahrzeuge seien an die
M-GmbHvermietet und von dieser Firma
mit eigenen Fahrern betrieben worden. Die in Rechnung gestellten Mieten für
die in der Liste angeführten Kraftfahrzeuge seien uneinbringlich geworden,
da über die M-GmbH Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden
sei. Der Bw. werde in seinem Berufungsverfahren diesbezügliche Belege
über die Verrechnung mit der M-GmbHvorlegen. Die A-GmbH könne die Kfz nicht selbst betrieben haben, da
keinerlei Fahrpersonal vorhanden gewesen sei und auch keine Treibstoffkosten
geltend gemacht worden seien. Es werde daher beantragt, die Schätzung
für die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 9-12/97 aufzuheben.
In der am 2. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw. für
die Abgabe der Steuererklärungen 1997 nicht mehr verantwortlich gewesen
sei, da er bereits im Jänner 1998 als Geschäftsführer
ausgeschieden sei. Es treffe ihn daher auch keine Verantwortung für die
Steuererklärungen 1997 und auch kein Verschulden an den Abgabenforderungen
auf Grund der Betriebsprüfung, welche auf einer Schätzung auf Grund
von Mängel des Rechnungswesens beruhen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Gerichtes vom
23. September 2004 mangels Vermögen aufgehoben. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt allein die
Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners
mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus
diesem Grund die Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden Abgaben beim Hauptschuldner (VwGH 22.10.2002,
2000/14/0083).
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
18. September 1997 bis 21. Jänner 1998 Geschäftsführer
der A-GmbH war, und, da er somit zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Personen zählt, zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Haftungsinanspruchnahme neben der
Uneinbringlichkeit voraus, dass diese Uneinbringlichkeit auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist (vgl. z.B. das
Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1992, 91/17/0044).
Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der
gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des
Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von
Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das
tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder
in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig
die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen,
vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine
Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Das
Tatbestandsmerkmal "infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als
erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der
Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach
gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur
anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. ebenfalls
das zitierte Erkenntnis vom 21. Mai 1992).
Eine Ausnahme für den Gleichbehandlungsgrundsatz
besteht für die Kapitalertragsteuer.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt
keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine
abgabenrechtliche Pflicht.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären, bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
maßgebend.
Daraus folgt zunächst, dass der Bw. für die
Körperschaftsteuer 1997 nicht zur Haftung herangezogen werden kann, da
diese am 7. September 2000, somit erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig wurde.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer ergibt sich aus
§ 21 UStG:
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem
Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-) Schuld, sondern erst mit deren
Abstattung endet. Der Primärschuldner bleibt verpflichtet,
Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand
geraten ist zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der
Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei
Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem
Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen
nachgekommen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10.7.1989, 89/15/0021, oder vom
13.11.1992, 91/17/0047), und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung
fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus
den vorhandenen Mitteln zu entrichten (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis
vom 21.5.1992, Zl. 91/17/0044, und die dort angeführte weitere
Rechtsprechung).
Im Hinblick auf diese Rechtslage kann aus dem Vorbringen,
dass der Bw. für die Abgabe der Steuererklärungen 1997 nicht mehr
verantwortlich gewesen sei, da er nur vom 18. September 1997 bis
21. Jänner 1998 Geschäftsführer gewesen sei, nichts
gewonnen werden, zumal die Schätzung aufgrund formeller und materieller
Mängel der Buchhaltung erfolgte.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 11. Juli 2000
wird betreffend das Jahr 1997 ausgeführt:
"Das Jahr 1997 wurde nachträglich (p. 31.12)
aufgebucht. Ein Zusammenhang zwischen Buchung und Beleg war teilweise nicht
erkennbar, sodass eine rasche Überprüfung der
Geschäftsvorgänge innerhalb kürzester Zeit nur schwer oder gar
nicht möglich war. Grundaufzeichnungen für die Losungsermittlung
wurden nicht vorgelegt.
Im Zuge der Erhebung des damals zuständigen
Finanzamtes X gab der Geschäftsführer K. an, dass im Zeitraum 3-12/97
keine Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Einstellung der
Betriebstätigkeit mit Ende Februar 1997 wurde durch eine Eingabe des
damaligen Steuerberaters A. dem Finanzamt mitgeteilt.
In der Buchhaltung wurden lediglich Erlöse für
den Zeitraum 1/97 erfasst.
Lt. Auskunft der WGKK war das Personal bis Ende 2/1997
gemeldet und wurde das Gehalt auch für zwei Monate ausbezahlt.
Die Abmeldung der Kraftfahrzeuge sowie die Auflösung
der diesbezüglichen Versicherungsverträge erfolgte erfolgte ebenfalls
mit Ende 2/1997.
Im Februar wurden nachweislich Funkgebühren
entrichtet.
Nachdem die Treibstoffkosten 1997 mit einem Betrag von nto
S 18.161,58 zuzüglich 20% MwSt in der Buchhaltung erfasst wurden, der
diesbezügliche Beleg von der "E.Garage" aber auf netto S 21.107,08 ausgestellt ist (Zusammenhang:
Buchhaltung-Beleg???) wurde im Rahmen der Betriebsprüfung der
diesbezügliche Beleg abverlangt. Vorgelegt wurde ein Originalbeleg vom 31.
12.1999, ausgestellt von der Firma
"M.-GmbH.".
Im Zeitraum 9-12/97 wurden acht Pkws (zuzüglich einer
An- und Abmeldung) angeschafft und lt. der hieramts durchgeführten Abfrage
beim Verkehrsamt auch angemeldet. Die Einsichtnahme in die Schadensakten der
Versicherungsanstalten ergab, dass zB. das Taxi XXX sehr wohl in Betrieb
war".
Gerade das Fehlen von Aufzeichnungen, insbesondere einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung (Monate Jänner und Februar 1997) bei
Übernahme der Geschäftsführung, hätte Anlass sein
müssen, Nachforschungen über allfällige Verbindlichkeiten des
Vereines anzustellen. Konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang gesetzt zu
haben hat der Bw. nicht vorgebracht. Im Hinblick auf die verschuldete Unkenntnis
von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich der Bw. nicht mit Erfolg darauf
berufen, er habe die Abgabenverbindlichkeiten nicht gekannt.
Die Mängel der Buchhaltung betreffen im Übrigen
auch einen Zeitraum in dem der Bw. Geschäftsführer war.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde nach dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148,
daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen
den Abgabenbescheid eingeräumt.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, § 249, TZ 16).
Einwändungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung, sowie der Antrag, die Schätzung für Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 9-12/1997
aufzuheben, waren daher in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom
11. Juli 2000 ,Tz 17, erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer
1997 in der Weise, dass zuzüglich einer Erlöserzielung in den
Zeiträumen 2/1997 und 9-12/97 in Höhe von netto S 660.000,00 ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% angesetzt wurde.
Die Umsatzsteuer 1997 beinhaltet demgemäß die
Nachforderung für die Monate Februar und September bis Dezember. Allerdings
wurde die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 12/97, erst mit
16. Februar 1998, somit in einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Bw.
nicht mehr Geschäftsführer war. Da es sich bei der Nachforderung um
eine Gesamtzuschätzung handelt, wird vom diesbezüglichen
Haftungsbetrag 1/5, somit ein Betrag in Höhe von € 1.090,09
ausgeschieden.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG -
binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn
daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954,
1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Dass keinerlei liquide Mittel zur Abgabenentrichtung
vorhanden waren, hat der Bw. nicht behauptet.
Augrund des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung
durfte gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2005, 2004/13/0156,
davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbriglichkeit ursächlich war.
Der Haftungsbetrag reduziert sich daher von bisher €
28.415,22 um € 4.069,82 (€ 2.979,73 und € 1.090,09) auf
€ 24.345,40.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1956-W/05
- Stammnummer
- 20690
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF