Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1225-L/08
Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1225-L/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AR, vom 31. Jänner 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 15. und 29. November 2007
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2004
und Einkommensteuer 2003 bis 2005, Umsatzsteuer 2003 bis 2004 und
Einkommensteuer 2003 bis 2005, Anspruchszinsen 2004 und
Investitionszuwachsprämie 2004 entschieden:
(1) Die
Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
(2) Die
Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer
2003 bis 2004, Umsatzsteuer 2003 bis 2004 und Einkommensteuer 2003 bis 2005,
Anspruchszinsen 2004 und Investitionszuwachsprämie 2004 werden
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Beim Bw. wurde 2007 eine Betriebsprüfung (BP)
durchgeführt. Die BP stellte folgendes fest:
a) Im Prüfungszeitraum 2002 und 2003 sei der Bw.
Einnahmen-Ausgabenrechner gewesen. Mit dem Kalenderjahr 2004 sei auf die
doppelte Buchhaltung umgestellt worden.
b) Buchhaltungsmängel:
(1) In den Jahren 2002 und 2003 seien die Tageslosungen
mittels täglichem Tagesabschluss der Registrierkassa ermittelt und der
Einnahmen-Ausgabenrechnung beigelegt worden. Seit April 2004 gebe es nur mehr
eine vom Steuerpflichtigen geführte monatliche Excel-Tabelle, in der
sämtliche Kasseneingänge und Kassenausgänge pro Tag eingetragen
worden seien. Wie sich jedoch die einzelnen Kasseneingänge zusammensetzten
bzw ermittelt worden seien, könne aufgrund dieser Aufstellung nicht
nachvollzogen und vom Steuerpflichtigen auch nicht nachgebracht werden. Laut den
Angaben des Steuerpflichtigen seien sämtliche Tageslosungsaufzeichnungen
für das Kalenderjahr 2004 weggeworfen worden.
Die in diesem Zeitraum ausgefertigten Barrechnungen seien
ebenfalls vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt worden. Man habe sie auch nicht
über die EDV sichtbar machen können. Ebenso habe es für
Privatentnahmen und Privateinlagen im gesamten Prüfungszeitraum keine
Belege gegeben. Von der BP sei festgestellt worden, dass die Verbuchung der
Geschäftsfälle nicht zeitgerecht und chronologisch erfolgt sei (so
seien zB bar bezahlte Tankrechnungen Monate später in die Buchhaltung
aufgenommen worden).
(2) Gemäß
§ 163 BAO hätten
Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit
für sich, wenn sie den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen
würden. § 131 Abs 1 Z 2 BAO besage, dass sämtliche Eintragungen
der Zeitfolge nach geordnet, vollständig und zeitgerecht vorgenommen werden
müssten. Die Geschäftsfälle müsse man in der Reihenfolge
aufzeichnen, in der sie sich tatsächlich ereignet hätten.
Bareingänge und Barausgänge seien täglich in geeigneter Weise
festzuhalten. Belege müssten derart geordnet aufbewahrt werden, dass die
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich sei. Alle
Verbuchungen dürften nur aufgrund von Belegen erfolgen. Bei
materiellrechtlichen Mängeln - wie sie in diesem Fall gegeben seien - habe
die Finanzbehörde das Recht zur Schätzung.
c) Lebenshaltungsrechnung:
(1) Im Kalenderjahr 2004 sei von der BP eine
Gelddeckungsrechnung durchgeführt worden. Trotz Berücksichtigung der
vom Steuerpflichtigen angegebenen privaten Lebenshaltungskosten, welche der
Finanzbehörde als zu niedrig erschienen (120,00 € pro Monat
für Essen bei einer vierköpfigen Familie), sei es im Kalenderjahr 2004
zu einer Unterdeckung von 11.000,00 € gekommen.
Der Steuerpflichtige habe im Zuge einer Vorbesprechung eine
Bestätigung vom 8. Oktober 2007 über den Erhalt von
15.000,00 € von der Schwiegermutter (BG) vorgelegt. Weder der
tatsächliche Abfluss des Geldes bei der Schwiegermutter (zB Konto oder
Sparbuch), noch der Eingang dieses Betrages beim Steuerpflichtigen habe
nachgewiesen werden können. Es sei lediglich ein kopierter Auszug eines
Scheidungsurteiles (1,5 Seiten) der BG aus dem Kalenderjahr 2002 vorgelegt
worden, aus dem hervorgehe, dass sie im Zuge des Verfahrens diverse
Sparbücher bekommen habe. Die Übergabe des Geldes solle bar erfolgt
sein. Laut Angabe des Steuerpflichtigen handle es sich bei diesem Vertrag um
eine mündliche Vereinbarung. Eine Rückzahlung des Betrages sei bis
dato nicht erfolgt. Über genauere Rückzahlungsmodalitäten und
Verzinsung habe der Steuerpflichtige keine Auskunft geben können.
(2) Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
fänden im Steuerrecht nur Beachtung, wenn sie nach außen ausreichend
zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen (klaren und jeden Zweifel
ausschließenden) Inhalt hätten und Familienfremde die Vereinbarungen
unter denselben Bedingungen abgeschlossen hätten. Rückwirkende
Vereinbarungen - wie sie der Finanzverwaltung vorgelegt worden seien -
fänden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Unter dem
Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit sei jedoch schon aus Gründen der
Beweissicherung für den "Darlehensgeber" eine bloß mündliche
Vereinbarung unüblich.
Nachdem der Finanzverwaltung einerseits die
Vermögensherkunft nicht nachgewiesen werden konnte und andererseits in
diesem Kalenderjahr die Buchhaltung gemäß
§ 163 BAO nicht
ordnungsgemäß gewesen sei, erfolge im Kalenderjahr 2004 eine
Zuschätzung in Höhe der Unterdeckung von 11.000,00 € zur
Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer.
d) Privatanteil PKW:
Von den geltend gemachten Aufwendungen werde ein 20%iger
Privatanteil ausgeschieden. Die Hinzurechnung betreffend der Privatanteile werde
wie folgt ermittelt:
Zurechnung
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
PKW-Aufwand bisher
|
665,84
|
6.383,83
|
7.642,28
|
Afa PKW
|
1.315,75
|
1.503,71
|
751,86
|
|
1.981,59
|
7.887,54
|
8.394,14
|
20% Privatanteil
|
396,32
|
1.577,51
|
1.678,83
e) Lohnaufwand Vater:
Der Unabhängige Finanzsenat Linz habe mit Entscheidung
vom 11. Mai 2007 erwogen, dass in der Zeit vom 1. April 2002 bis
29. Dezember 2004 kein Dienstverhältnis zwischen dem Bw. und seinem
Vater bestanden habe. Sämtliche Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang
seien zu kürzen:
Kürzung
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Bruttolohn
|
3.150,00
|
4.284,00
|
4.429,00
f) Büro bzw Arbeitszimmer im Wohnungsverband:
(1) Im Kalenderjahr 2003 sei vom Steuerpflichtigen und
seiner Gattin ein Reihenhaus in E erworben worden. Der gesamte
Dachgeschoßausbau sowie die Einrichtung eines Büros im
Obergeschoß seien in die Einnahmen- Ausgabenrechnung bzw die Buchhaltung
aufgenommen worden. Im Zuge der Besichtigung des Büros habe man
festgestellt, dass es sich um ein Büro im Wohnungsverband handle. Es gebe
keinen einzigen Hinweis von außen, dass sich hier ein Büro der Firma
AU befinde (kein Wegweiser, kein Türschild, kein eigener Eingangsbereich).
Wenn man das Büro im ersten Stock des Reihenhauses aufsuchen wolle,
müsse man durch den privaten Bereich der Familie durchgehen (Garderobe,
Wohnzimmer), im Obergeschoß befänden sich außerdem laut Angabe
des Steuerpflichtigen ein Kinderzimmer und Abstellräume.
Beim Büro handle es sich um einen großen offenen
Raum im Dachgeschoß mit einer kleinen Sitzgelegenheit, zwei Schreibtischen
und einem Wandverbau. Das Arbeitszimmer bzw Büro sei im Zuge der
Betriebsbesichtigung "leer" gewesen und habe ausgesehen, als werde es nicht
ständig benutzt.
Der Steuerpflichtige habe behauptet, beim Büro handle
es sich um den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Er sei fast
jeden Tag nach der Arbeit und auch an den Wochenenden hier tätig. Es werde
die Homepage laufend gewartet, der Internet-Shop betreut (den es erst seit 2007
gebe) und es würden auch Reparaturen im Büro durchgeführt.
Außerdem sei ein solcher Raum notwendig, um Gespräche und Telefonate
führen zu können, welche für die Ohren der Mitarbeiter nicht
bestimmt seien. Zudem sei es für Kunden, welche in der näheren
Umgebung wohnten, viel günstiger, wenn Reparaturen direkt zu Hause gemacht
würden und diese sich Transportkosten nach L sparen könnten.
Aus den Ausgangsrechnungen seien keine Hinweise
ersichtlich, dass im Büro in E irgendwelche Dienstleistungen
durchgeführt worden seien. Angemerkt werde auch, dass sich das offizielle
Geschäft der Firma AU in L befinde. Weder im Telefonbuch, noch im Internet
gebe es Hinweise, dass ein Büro in E bestehe. Im Geschäft in L befinde
sich eine eigene Annahmestelle für Computerreparaturen, wo man auch
während der BP habe beobachten können, dass Reparaturen oder Einbauten
von Teilen stattfanden. Laut den Angaben des Steuerpflichtigen würden auch
viele Computerprobleme direkt in den Firmen vor Ort behoben (s Fahrtenbuch). Im
Büro in L befänden sich drei Arbeitsplätze (Schreibtische mit
PC).
(2) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bzw Büro könnten
grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sei, dass das
Büro den gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt
des Steuerpflichtigen darstelle. Das verwendete Arbeitszimmer müsse nach
der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sein und
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt werden.
Diese Beurteilung habe nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, dh. nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
Tätigkeiten, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liege, wären zB
die Betätigungen von Gutachtern, Schriftstellern, Malern oder Komponisten.
Die Tätigkeit des EDV-Handels und des
EDV-Dienstleisters falle nicht unter jenes typische, der Verkehrsauffassung
entsprechende Berufsbild, welches den gesamten betrieblichen Mittelpunkt der
Tätigkeit im Arbeitszimmer des privaten Wohnhauses habe. Auch die Tatsache,
dass Computer vor Ort und bei den Firmen repariert würden und der
Steuerpflichtige überwiegend selbst die Kundenbesuche mache, dürfe
nicht außer Acht gelassen werden. Weiters müsse man anmerken, dass
kein einziger Nachweis für die Durchführung von Dienstleistungen
für die Firma AU im Büro in E vorliege. Außerdem rechtfertige
ein gelegentliches betriebliches Tätigwerden in einem im Wohnungsverband
gelegenen Büro noch kein notwendiges Betriebsvermögen. Maßgebend
seien die Ausführungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988.
Vom Abzugsverbot betroffen seien auch die
Anschaffungskosten vom 4. Juni 2004 hinsichtlich der
Einrichtungsgegenstände in Höhe von 12.416,66 € netto (USt
2.483,33 €). Sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem
Dachgeschoßausbau des privaten Wohnhauses sowie die Aufwendungen für
die Einrichtung des Büros, stellten keine Betriebsausgaben dar und seien
den Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs 1 Z 2
lit. d EStG 1988) zuzurechnen. Die BP rechne daher die Anschaffungskosten
für den Dachgeschoßausbau vom 24. September 2003 in Höhe
von 42.083,43 € netto (USt 8.146,69 €), welche im Zuge der
Abschreibung in Höhe von 1.275,26 € (Kalenderjahr 2003 mit
637,63 €) Berücksichtigung gefunden hätten, wiederum den
bisherigen Ergebnissen hinzu.
Zurechnung Büro
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Afa Betriebsgebäude
|
637,63
|
1.275,26
|
1.275,26
|
Afa Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
|
1.241,67
|
1.241,67
|
Hinzurechnung gesamt
|
637,63
|
2.516,93
|
2.516,93
g) Umsatzsteuer:
Die geltend gemachte Vorsteuer für das Arbeitszimmer
iHv. 8.146,69 € stehe nicht zu, weil der Aufwand für das
Arbeitszimmer gemäß
§ 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG 1994 als nicht
für das Unternehmen ausgeführt gelte. Dasselbe Schicksal treffe die
Vorsteuerbeträge von 2.483,33 € hinsichtlich der
Anschaffungskosten der Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers.
h) Zusammenfassung
Einkommensteuer:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3.867,56
|
13.300,04
|
30.639,85
|
844,68
|
Schätzung Punkt 3
|
|
|
11.000,00
|
|
Privatanteil PKW
|
|
396,32
|
1.577,51
|
1.678,83
|
Lohnaufwand Vater
|
3.150,00
|
4.284,00
|
4.429,00
|
|
Bürokosten
|
|
637,63
|
2.516,93
|
2.516,93
|
Einkünfte nach
BP
|
7.017,56
|
18.617,99
|
50.163,29
|
5.040,44
Umsatzsteuer
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Umsatzsteuer bisher
|
|
71.334,96
|
|
Zurechnung Zuschätzung Punkt 3
|
|
2.200,00
|
|
Umsatzsteuer nach BP
|
|
73.534,96
|
Vorsteuer
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Vorsteuer bisher
|
49.545,42
|
46.792,02
|
|
Kürzung
|
-8.146,69
|
-2.483,33
|
|
Vorsteuer nach BP
|
41.398,73
|
44.245,69
|
i) Die BP kürzte weiters mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 15. November 2007 die Investitionszuwachsprämie im
Ausmaß von 1.206,00 €. Gemäß
§ 108 e EStG
könne für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie iHv 10% der
Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Der Investitionszuwachs 2004 ergebe
sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
(Einrichtungsgegenstände im Büro in E) die im Kalenderjahr 2004 in
Höhe von 12.417,00 € angefallen seien und dem Durchschnitt der
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre in Höhe von 361,00 €. Nachdem es im
Zuge der BP zu Feststellungen betreffend des Büros in E gekommen sei, werde
auf die Niederschrift vom 16. November 2007 verwiesen. Die Voraussetzungen
für die Investitionszuwachsprämie sei nicht mehr gegeben.
2. Gegen die aufgrund der BP ergangenen
Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004 und
Einkommensteuer 2003 bis 2005, Bescheide über die Umsatzsteuer 2003 und
2004 sowie Einkommensteuer 2003 bis 2005, Anspruchszinsen Einkommensteuer 2004
und Haftungs- und Abgabenbescheid bezüglich der
Investitionszuwachsprämie 2004 wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2008
Berufung eingelegt.
a) Man fechte die genannten Bescheide dem gesamten Inhalt
nach an.
b) Keiner der ergangenen Bescheide enthalte eine explizite
Begründung. Der Verweis auf das Betriebsprüfungsergebnis sei als
Begründung nicht ausreichend. Insoweit seien alle ergangenen Bescheide
rechtswidrig.
c) Der Verweis auf das Ergebnis einer Betriebsprüfung
könne keinesfalls die Bescheidbegründung ersetzen, weil damit nicht
nachvollziehbar sei, von welchen Feststellungen im Bescheid ausgegangen werde.
Es gebe somit auch keine im Bescheid bekämpfbare Feststellung. Eine
dynamische Verweisung auf ein Betriebsprüfungsprotokoll ersetze nicht die
Begründung. Die Bescheide seien somit nicht überprüfbar und
würden an einem Begründungsmangel leiden.
d) Die Feststellungen der BP seien unrichtig und
könnten einer plausiblen Überprüfung nicht standhalten. Teilweise
habe man die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben falsch festgehalten.
e) Für 2004 lägen keine Buchhaltungsmängel
vor. Die Tageslosungsaufzeichnungen für 2004 habe man nicht weggeschmissen.
Es seien lediglich keine Bon-Ausdrucke gemacht worden. Alle verbuchten
Umsätze seien im Warenwirtschaftssystem für das Jahr 2004 vorhanden.
Lediglich die Tagessummen seien in eine Excelliste transferiert worden, weil
diese Art der Buchhaltungsweitergabe eine Erleichterung für den damaligen
Steuerberater gewesen sei. Der BP habe man mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen
des Warenwirtschaftssystems 2004 infolge eines Festplattendefektes im Zeitpunkt
der BP nicht verfügbar gewesen seien. Die BP sei darauf hingewiesen worden,
dass eine Rekonstruktion der Daten vorgenommen werden könne. Im Zuge der
begonnenen Rekonstruktion der Festplatte habe man aber feststellen müssen,
dass eine einfache Rekonstruktion in kurzer Zeit nicht möglich sein und
einen größeren technischen Aufwand erfordern würde. Der
Steuerpflichtige sei jedoch in der Lage, eine Rekonstruktion der Originaldaten
des Warenwirtschaftssystems 2004 herzustellen, sodass eine Überprüfung
stattfinden könne. Privatentnahmen und Privateinlagen seien in der
Exceltabelle gekennzeichnet, sodass sich diese nachvollziehen ließen.
Die verspätete Verbuchung von Tankrechnungen
ändere nichts an einer ordnungsgemäß geführten Buchhaltung.
Es sei nicht erforderlich, dass alle Geschäftsfälle nach dem
chronologischen Datum genau verbucht würden. Es reiche aus, dass man alle
Geschäftsfälle anhand des vorhandenen Beleges verbuche. Denn es komme
im Geschäftsleben oft vor, dass erst im Zuge der Jahreserstellung Belege
auftauchten, die im Nachhinein noch nachgebucht werden müssten, um als
Betriebsausgaben zu gelten. Es bestünden daher keine Bedenken, wenn
Tankrechnungen erst Monate später in die Buchhaltung aufgenommen
würden, sofern sie belegmäßig unterlegt und mit fortlaufenden
Buchungsnummern versehen seien.
Bei Privatentnahmen- und Einlagen lägen "Eigenbelege"
vor, was durch die Eintragung in der Excelliste ausreichend dokumentiert sei,
weil man den Zahlungsfluss nachvollziehen könne. Die behaupteten
Buchhaltungsmängel lägen daher nicht vor.
Gerade die Excelliste mache eine Sortierung nach Datum
möglich, wenn dies gewollt sei. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige
keine nachträgliche datumsmäßige Sortierung vorgenommen habe,
spreche für das jeweilige Buchungsdatum. Dass dieses vom Belegdatum
abweichen könne, sei evident und zulässig.
Der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Barein- und
Ausgänge sei der Steuerpflichtige mit Erstellung der Excelliste
nachgekommen. Die belegmäßige Zuordnung für 2002 bis 2004
könne ohne Probleme vorgenommen werden. Hinsichtlich 2004 sei der
Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Vorlage durch höhere Gewalt
verhindert gewesen (Festplattendefekt). Dass die Finanzprüfer die
Rekonstruktion für 2004 nicht abwarten wollten, berechtige nicht zur
Schätzung.
f) Nicht nachvollziehbar sei die von der BP angeführte
Unterdeckung iHv 11.000,00 €. Unrichtig sei die Darstellung, wonach
der Steuerpflichtige angegeben habe, für eine vierköpfige Familie
benötige er einen Monatsbedarf von 120,00 €. Nur für sich
benötige er pro Monat reine Essenskosten in Höhe von
120,00 €. Die jeweiligen Privatentnahmen würden sich aus der
Buchhaltung in Höhe von 1.000,00 € bis 1.200,00 €
ergeben.
Die Gewährung eines Privatdarlehens von BG iHv
15.000,00 € hänge mit dem Geschäftsbetrieb des
Steuerpflichtigen nicht zusammen. Daher sei das Darlehen auch nicht in die
Geschäftsbücher aufzunehmen. Es diene lediglich dazu, dem
Steuerpflichtigen ein "Überleben im Privatbereich" zu ermöglichen.
Dass der Betrag von 15.000,00 € bar übergeben worden sei und nach
Maßgabe wirtschaftlicher Möglichkeiten zurückgezahlt werde, habe
der Steuerpflichtige ausgeführt. Es sei schlüssig nachvollziehbar,
dass die Schwiegermutter aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten einen in
wirtschaftliche Not geratenen Schwiegersohn unterstütze. Es sei evident,
dass es hiezu keiner schriftlichen Vereinbarung bedürfe, weil ein
Privatbereich vorliege. Die BP verwechsle den Privatbereich mit dem
Geschäftsbereich. Die "Geldleihe" sei aus der geschäftlichen
Betrachtungsweise völlig wegzulassen. Außerdem habe man durch die
Bestätigung der Frau BG hinreichend nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige
diesen Betrag erhalten habe, weil seitens der Finanzbehörde keinerlei
schlüssige Gegenbeweise aufgezeigt werden konnten.
g) Der Privatanteil für den PKW im Ausmaß von
20% sei außer Streit gestellt worden.
h) Soweit darauf verwiesen werde, dass der UFS in der
Entscheidung vom 11. Mai 2007 festgestellt habe, dass vom 1. April
2002 bis 29. Dezember 2004 kein Dienstverhältnis des Vaters gegeben gewesen
sei, müsse dies als unrichtig zurückgewiesen werden. Der
Steuerpflichtige habe von dieser Entscheidung keine Kenntnis und dieses sei ihm
auch bisher nicht zugekommen. Richtig sei, dass der Vater in dieser Zeit beim
Bw. beschäftigt gewesen sei. Der Vater habe auch tatsächlich eine
Tätigkeit ausgeübt. Die Anerkennung als Betriebsausgabe erfolge zu
Recht, weil die Zahlungen an den Vater auch erfolgt seien. Der Lohnaufwand sei
vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig.
i) Das Arbeitszimmer in E sei im Oktober 2003 errichtet
worden. Die Einrichtung des Arbeitszimmers sei 2003 erfolgt, ebenso die
Zahlungen für die Anschaffung. Die Investitionsprämie stehe daher zu.
Es gebe auch eine Beschilderung und Beschriftung am Briefkasten rechts neben der
Tür. Das Privathaus weise eine Gesamtwohnfläche von 280 m² auf.
Auf den betrieblich genutzten Bereich entfielen 70 m². Die
Einrichtungsgegenstände befänden sich zur Gänze im Arbeitszimmer.
Arbeitszimmer und geschäftliche Flächen im Wohnungsverband dienten als
EDV-Lager und Reparaturwerkstätte für EDV-Belange. Unrichtig sei die
Darstellung, wonach die Geschäftsflächen im Wohnungsverband leer
gewesen seien. Man habe sehr wohl defekte EDV-Geräte zur Reparatur
gelagert. Der Steuerpflichtige habe auch angegeben, dass er diese
Geschäftsflächen für seine Umgebungskunden nutze, was auch
plausibel klinge. Damit könne er für seine Umgebungskunden billig
anbieten, weil Transportkosten wegfielen. Der Steuerpflichtige sei auch im
Telefonbuch E gelistet (Eintrag Telefonverzeichnis der entsprechenden Partei).
j) Insgesamt ergebe sich, dass der Steuerpflichtige im
Wohnort eine Außenstelle seiner geschäftlichen Tätigkeit in L
betreibe, welche er für Umgebungskunden eingerichtet habe.
Die Rechnungsausstellungen für Arbeiten aus der
Verwaltungszentrale seien von L aus erfolgt. Die Betriebsräumlichkeiten im
Reihenhaus stellten ein notwendiges Betriebsvermögen für Umlandkunden
des Steuerpflichtigen dar. Die Aufwendungen für die Büroeinrichtung
und die Anschaffungskosten für den Obergeschoßausbau seien notwendige
Betriebsausgaben. Die Geschäftsräumlichkeiten im Reihenhaus seien
ausschließlich betrieblichen Zwecken gewidmet. Daher gebühre auch der
Vorsteuerabzug iHv. 8.146,69 €. Es würden sich folgende
Einkünfte ergeben:
Einkünfte
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Einkünfte aus GW
|
13.300,04
|
30.639,85
|
844,68
|
Privatanteil PKW
|
396,32
|
1.577,51
|
1.678,83
|
Einkünfte
|
13.696,36
|
32.217,36
|
2.523,51
k) Zur Beweisführung über die tatsächliche
Nutzung des Obergeschosses werde die Einvernahme der Ehegattin beantragt. Diese
könne Auskunft über die tatsächliche Verwendung des
Obergeschosses und des Ausmaßes der Tätigkeit in diesen
Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen geben.
Weiters werde eine Einsichtnahme in das rekonstruierte
Warenwirtschaftssystem 2004 vorzunehmen sein.
3. Am 4. November 2008 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt:
a) Die am 25. Februar 2009 geplante Erörterung
wurde auf Wunsch des Steuerpflichtigen auf den 12. März 2009
verschoben. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 teilte jener Rechtsanwalt,
der die Berufung verfasst hatte mit, dass der Bw. das
Erörterungsgespräch alleine führen und er nicht daran teilnehmen
werde, da das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis am 20. Februar 2009
gelöst worden sei.
b) Am 12. März 2009 wurde mit dem Bw. und seiner
Gattin sowie den Vertretern des Finanzamtes eine Erörterung
durchgeführt. Besprochen wurden die Zurechnungspunkte im einzelnen:
(1) Bereits in der Berufung außer Streit gestellt
wurde der Privatanteil PKW.
(2) Bezüglich des Arbeitslohnes des Vaters wurde auf
die Berufungsentscheidung des UFS 11.5.2007, RV/0391-L/06 und die dort
angeführte Niederschrift mit dem Vater und die rechtliche Würdigung
verwiesen. Für den UFS besteht prinzipiell keine Veranlassung eine neue -
und vom Ergebnis der vorangegangenen Berufungsentscheidung abweichende -
Beurteilung vorzunehmen, zumal die Aussagen des Vaters insbesondere im Hinblick
auf dessen Behinderung glaubwürdig erscheinen, wonach dieser nicht
angestellt gewesen sei.
(3) Bezüglich der Zuschätzung der
11.000,00 € im Jahr 2004 (resultierend aus Buchhaltungsmängeln
und einer Unterdeckung bei der Gelddeckungsrechnung) blieben nicht nur die
unterschiedlichen Rechtsansichten bestehen, es wurde vom Steuerpflichtigen auch
zusätzliches vorgebracht.
Zum einen habe die Schwiegermutter das Geld von einem
aufgelösten Sparbuch entnommen, das man ihr nicht mitgegeben habe und das
daher nicht vorgewiesen werden könne. Berücksichtige man dieses Geld,
käme eine Unterdeckung erst gar nicht zustande. Seitens des UFS wurde
allerdings darauf verwiesen, dass Sparbücher grundsätzlich in
entwertetem Zustand dem ehemaligen Inhaber ausgehändigt werden. Weiters gab
die Gattin des Bw. an, dass sie im fraglichen Zeitraum Gelder aus einem
Bausparguthaben ausbezahlt bekommen habe und dies auch mit den entsprechenden
Belegen nachweisen könne. Im Prüfungszeitraum sei sie dazu nicht
befragt und die Geldrechnung von der Prüferin erstellt worden, ohne dass
diese Berechnung für den Bw. nachvollziehbar gewesen sei.
Die Buchhaltungsmängel wurden weiterhin bestritten.
Diesbezüglich brachte der Bw. nunmehr die im Prüfungszeitraum nicht
vorhandenen Tageslosungsaufzeichnungen mit (auf dem Laptop ersichtlich) und
führte gleichzeitig vor, dass und wie die Belege in den jeweiligen
Aufschreibungen auffindbar waren. Der Bw. führte dazu aus, dass
während der Prüfung Probleme bestanden hätten, verschiedene
Unterlagen sichtbar zu machen, er aber keine Gelegenheit erhalten habe, dies
nachzuholen.
(4) Hauptbesprechungspunkt war die Frage der betrieblichen
Tätigkeit im Reihenhaus in E. Der Bw. ist Geschäftsführer der
Firma AU, die eigene Geschäftsräumlichkeiten in L aufweist
(Geschäftsgegenstand EDV- Dienstleistungen und Verkauf). Der Bw. ist
zuständig für den Verkauf, den Außendienst, Reparaturen,
Officearbeiten und den Einkauf. Nach den Angaben des Bw. sieht sein Tagesablauf
so aus, dass er in der Früh in L sei und dann in den Außendienst
gehe, um dann einen großen Teil seiner täglichen Tätigkeit (von
100% Arbeitszeit 60%) in E im Büro zu verbringen. Dies einerseits weil die
Büromitarbeiter in L nicht wissen dürften, zu welchen Einkaufspreisen
der Bw. seine Computer beziehe und er daher gewisse Tätigkeiten nur zu
Hause verrichten könne. Andererseits gebe es eine Reihe von Kunden, die ihn
zuhause aufsuchen würden, um sich den Weg nach L zu ersparen. Dies
könne auch die Ehegattin bestätigen. Fahrtenbücher seien nicht
geführt worden.
Der von der BP vorgebrachten Behauptung, die Firma AU finde
sich - was das Büro in L betreffe - weder im Telefonbuch noch im Internet,
müsse ebenso widersprochen werden, wie der Aussage, das Büro sei bei
der Besichtigung leer gewesen. Im Onlinetelefonbuch sei die Firma mit Sicherheit
ersichtlich gewesen. Die BP führte dazu aus, auf einem ihr vorliegenden
Internetausdruck sei nur die Adresse in L, aber nicht in E ersichtlich und auch
auf den Rechnungen scheine lediglich die Adresse in L auf. Der Bw. gab weiters
an, dass auch die Behauptung der BP nicht stimme, wonach es weder ein
Türschild, noch einen Wegweiser zum Büro in E gegeben habe,
diesbezüglich müsse sich die Prüferin irren.
(5) Seitens der Finanzverwaltung wurde zur Erledigung der
Berufung ein Gesamtvorschlag betreffend die strittigen Berufungspunkte
vorgebracht. Der Bw. ersuchte um Bedenkzeit für eine Besprechung mit seinem
Steuerberater, die zugesagt wurde.
c) Am 26. März 2009 fand eine weitere Besprechung
mit dem Bw. und der Vertreterin des Finanzamtes statt. Der Bw. übergab im
Zuge dieser Besprechung eine Reihe von Unterlagen an den Sachbearbeiter:
- Eine Serie von Photos, die den voll eingerichteten
Büroraum (Dachboden) mit diversen PCs, Büromaterialien und sonstigen
Utensilien zeigen, wie er im Zeitraum der Prüfung ausgesehen haben soll.
Weiters Photos, die den Briefkasten mit der Aufschrift der Firma AU zeigen
(angeblich ebenfalls im Zeitraum der Prüfung).
- Ein Photo des Straßenschildes bei der Einfahrt zum
Büro.
- Ein "Wegweiser" GA (Branchenverzeichnis) mit dem Namen
des Bw., der Adresse E und der Handytelefonnummer vom Bw., sowie der
E-Mailadresse der Firma AU.
- Ein Fax mit Datum 4. Dezember 2007, mit der Aufforderung
einer Telefonnummernkorrektur.
- Eine Liste mit insgesamt 87 Namen und Adressen von
Personen oder Firmen, die bezüglich des Büros in E befragt werden
könnten und
- die Namen zweier Mitarbeiter, die ebenfalls
bezüglich der beiden Büros befragt werden könnten.
Der Bw. führte ergänzend aus, dass er dem
Gespräch mit dem Steuerberater entnommen habe, dass bei Überschreiten
einer 10%-Grenze der Vorsteuerabzug für sein Privathaus zustünde. Da
er - wie schon erwähnt - ca. 60% seiner Tätigkeit im Büro in E
zugebracht habe, gehe er davon aus, dass ihm das Büro und die damit
zusammenhängenden Vorsteuern sowie die Investitionszuwachsprämie von
der Finanzverwaltung zugestanden werden müssten.
4. Folgende Unterlagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
Aussagen in der Berufungsentscheidung UFS 11.5.2007,
RV/0391-L/06:
In dieser Berufungsentscheidung ging es um die Frage, ob
der Vater des Bw. (FR) im Zeitraum 2002 bis 2004 beim Sohn Arbeiten verrichtet
und dafür ein Entgelt erhalten hat. FR hat in der Niederschrift vom
11. April 2005 dazu angegeben, dass er niemals beim Sohn beschäftigt
war und niemals Entschädigungen erhalten hat. Der UFS hat zusammengefasst
festgestellt, dass die wesentlichen Punkte der Vereinbarung zwischen Vater und
Sohn nicht nach außen dokumentiert wurden und eine Anpassung der
Auszahlungsmodalitäten an die persönlichen Verhältnisse des
Beschäftigten keinesfalls fremdüblich ist. Die Mitarbeiter des Bw.
hätten zwar bestätigt, dass der Vater im Betrieb anwesend gewesen sei
und mitgeholfen habe, sie hätten aber auch keine Angaben machen
können, wie die Zusammenarbeit zwischen Bw. und Sohn vereinbart gewesen
sei. Die notwendigen Anforderungen an Verträge wie Fremdvergleich,
Publizität und eindeutiger Inhalt lägen nicht vor. Allfällige
gelegentliche Hilfsdienste gehörten zu den unter Verwandten üblichen
Tätigkeiten und seien dem privaten Bereich zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Der Unabhängige Finanzsenat kann gemäß
§ 289 Abs 1 BAO eine Berufung durch Aufhebung der angefochtenen
Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Zweck der Kassation ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn es wegen Unterbleibens eines
Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme (Ritz, BAO, § 289,
Rz 5). Es ist nämlich nicht Aufgabe des UFS die Abgabenbehörde erster
Instanz von der nahezu gesamten Ermittlungsverpflichtung zu entlasten (vgl.
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff). Aufgehoben wird der angefochtene Bescheid.
Das Verfahren tritt im Fall der Aufhebung in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden
hat. Auch zwingend abgeleitete Bescheide werden aus dem Rechtsbestand entfernt.
Die Behörden sind gemäß
§ 289 Abs 1 BAO im weiteren
Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche - im
Aufhebungsbescheid dargelegte - Rechtsanschauung gebunden (Ritz, BAO,
§ 289, Rz 20 ff.).
2. Im vorliegen Fall sind nach den nunmehr in der zweiten
Erörterung eingebrachten Unterlagen bei den strittigen Berufungspunkten so
gut wie alle relevanten Sachverhaltsfragen noch klärungsbedürftig.
a) Die Berufungsbehörde ist grundsätzlich auch
Ermittlungsbehörde und kann daher bzw ist sogar verpflichtet eigene
Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, idR um bereits getätigte
Ermittlungen zu ergänzen oder neu im Berufungsverfahren aufgetauchte
Aspekte näher zu beleuchten. Im gegenständlichen Fall werden aber die
Sachverhaltsfeststellungen der BP in einem Ausmaß und einer Weise
bestritten, dass die Berufungsbehörde mit den Ermittlungen praktisch von
vorne beginnen müsste. Die Berufungsbehörde kann jedoch keine neue
Betriebsprüfung abwickeln.
b) Die Gründe dafür sind sowohl bei der BP als
auch beim Steuerpflichtigen zu suchen.
Dem Bw. ist insofern zuzustimmen, als ihm bei derart
gravierenden Feststellungen einerseits die Gründe für die Zurechnungen
und die Berechnungen (zB der Geldrechnung) schon vor, aber auch während der
Schlussbesprechung in einer für ihn nachvollziehbaren Weise darzulegen
waren. Der Bw. beklagt, dass er bei der Prüfung weder ausreichend Zeit
hatte, die Rekonstruktion der vorübergehend nicht vorzeigbaren Daten in
Angriff zu nehmen, noch die Geldrechnung ausreichend verdeutlicht wurde. Die
Einwendungen des Bw. hätten - sofern es tatsächlich richtig ist, dass
er diese zum Großteil schon während der Prüfung vorgebracht hat
- in den Ausführungen der Niederschrift der BP enthalten sein und auch
entsprechend gewürdigt und widerlegt werden müssen. So zeigen auch das
Vorbringen der Gattin des Bw. in der ersten Erörterung bezüglich
weiterer ihr zur Verfügung stehender Geldmittel, die jedenfalls in die
Geldrechnungen einzubeziehen gewesen wären und die Vorbringen
bezüglich der nicht bestehenden Buchführungsmängel auf, dass es
an einer umfassenden Auseinandersetzung der beiden (Streit)Parteien über
den Prozessstoff gemangelt hat.
Der Steuerpflichtige wiederum, von dem die BP behauptet, er
habe schon während der Prüfung ständig das Verfahren durch
Nichtbeibringung von Unterlagen und Belegen verzögert und vom Steuerberater
einmal auch die falschen Unterlagen beigebracht, setzt dieses Verhalten
offenkundig auch im Berufungsverfahren fort. Nicht nur in der ersten, sondern
auch in der zweiten Erörterung hat der Bw. jedes Mal (für die BP) neue
Unterlagen beigebracht, die seine Aussagen stützen sollen. Zwar steht es
dem Bw. grundsätzlich frei, Beweismittel auch noch im Berufungsverfahren
vorzulegen. Es stellt sich aber die Frage, warum der Bw. zB Photos seines (nicht
leeren) Büros (angeblich angefertigt vor der BP) oder Photos der Schilder
und Wegweiser bei seinem Büro nicht schon anlässlich der BP vorgelegt
hat. Er hätte damit die Behauptungen der Prüferin widerlegen bzw
beweisen können, dass diese Schilder damals tatsächlich schon
existiert haben. Hätte tatsächlich die BP diese Unterlagen nicht
angenommen oder nicht gewürdigt, wie vom Bw. behauptet, so wäre es ihm
freigestanden, diese beim Finanzamt und insbesondere beim
Rechtsmittelsachbearbeiter des Finanzamtes vorzulegen und entsprechende Eingaben
zu machen. Der Bw. hat sich aber anscheinend darauf verlegt, bei jeder neuen
Besprechung im BP-Verfahren und im Berufungsverfahren wiederum neue Unterlagen
vorzulegen. Dies führt zu der Situation, dass nicht einmal die simpelsten
Sachverhaltsfragen einer Klärung zugeführt sind, zB ob das Büro
in E Schilder und Hinweistafeln im Prüfungszeitraum aufgewiesen hat und
Telefonbucheinschaltungen vorgenommen wurden.
Soweit die Prüfungsfeststellungen "Zuschätzung
2004" und "Bürokosten" aufrecht bleiben sollen, werden zahlreiche und
umfangreiche Ermittlungen notwendig sein, die vom UFS aufgrund des Umfanges
nicht durchgeführt werden können. Bezüglich des Lohnes des Vaters
gibt es von diesem eindeutige - und aufgrund seiner Behinderung auch
glaubwürdige - Aussagen, wonach er keine Entlohnung erhalten hat.
Gelegentliche Aushilfen können kein anzuerkennendes Dienstverhältnis
zustandebringen. Bezüglich der dazu ergangenen Berufungsentscheidung muss
sich der Steuerpflichtige mit seinem Vater auseinandersetzen, da die
Finanzbehörde auch das Steuergeheimnis zu wahren hat.
3. Zur Frage der Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 ist vom UFS zu prüfen, ob die im
BP-Bericht genannten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Die
Zurechnung der Entlohnung des Vaters und des PKW-Privatanteils sind nach Ansicht
des UFS ausreichende Gründe für eine Wiederaufnahme. Soweit der Bw. in
der Berufung anführt, die Bescheide seien nicht begründet, ein Verweis
auf das BP-Ergebnis genüge nicht, verkennt er die Rechtslage. Im BP-Bericht
vom 6. November 2007 wird bei den einzelnen Punkten auf die jeweilige Tz
der Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen. Damit ist der erforderlichen
Bescheidbegründung genüge getan. Der Verweis auf die entsprechenden Tz
der Niederschrift stellt nach der ständigen Rspr des VwGH eine ausreichende
Begründung für die nach der BP ergehenden Bescheide dar. Nur dann,
wenn sich die entsprechenden Angaben für die Wiederaufnahme nicht in der
Niederschrift bzw im Prüfbericht finden, wäre die Erlassung eines
Bescheides als rechtswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075).
Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2003 bis 2005 war daher abzuweisen.
4. Die weitere umfassende Abklärung des Sachverhalts
ist wie folgt bei den strittigen Berufungspunkten vorzunehmen:
a) Zur Frage der Geldunterdeckung ist eine neue
Gelddeckungsrechnung erforderlich, vor deren Erstellung der Steuerpflichtige
auch aufgefordert werden muss, alle relevanten Zahlungen bzw. Gelder
bekanntzugeben. Dies wird wiederum nur möglich sein, wenn der Bw. über
die Inhalte und Parameter der Gelddeckungsrechnung ausreichend informiert wird.
Die Schwiegermutter BG müsste hinsichtlich vorhandener Nachweise zur
finanziellen Unterstützung des Bw. befragt werden, ob ein Darlehen (oder
allenfalls eine Schenkung) vorlag, ebenso zum Zeitpunkt der Übergabe des
Geldes, zu den Rückzahlungskonditionen, den Sparbuchnummern und zum
Bankinstitut bei dem das Geld abgehoben wurde. Diese Befragung hätte schon
während der Prüfung stattfinden müssen. Wenn Frau BG im
Scheidungsurteil Sparbücher zugesprochen wurden, müssen deren
Kontonummern aus dem Urteil ersichtlich sein. Allenfalls ist auch eine
Rückfrage bei der Bank vorzunehmen, wobei das Bankgeheimnis aufzuheben
wäre. Die Ausführungen des Bw. zu diesem Thema sind bisher
äußerst unkonkret und in keiner Weise zielführend: Die
Rückzahlung erfolge "nach Maßgabe wirtschaftlicher
Möglichkeiten" und die Bestätigung der Frau BG sei ein hinreichender
Nachweis, weil die Finanzbehörde keine Gegenbeweise aufgezeigt habe. Dieser
Darstellung kann nicht gefolgt werden. Wenn die BP eine Geldunterdeckung
feststellt, ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen diese zu entkräften. Ein
Darlehen, von dem außer mündlichen Zusagen zwischen nahen Verwandten
nichts vorgebracht und nichts nachgewiesen wird, bei dem die Sparbücher
nicht vorgelegt werden, von denen das Geld angeblich abgehoben wurde und auch
Rückzahlungen bisher nicht erfolgten, muss als nicht nachgewiesen angesehen
werden. Eine bloße Bestätigung zwischen nahen Verwandten ohne weitere
Nachweise und ohne dass zumindest das Bemühen erkennbar ist, Nachweise
beizubringen, genügt angesichts einer Summe von 15.000,00 €
nicht. Selbst die bloße Glaubhaftmachung bedarf eines konkreten Mitwirkens
des Steuerpflichtigen. Warum die Unterstützung durch eine Schwiegermutter
schon per se "schlüssig" sein soll, ist für den UFS ebenso wenig
erklärbar, wie die Aussage, es bedürfe keiner schriftlichen
Vereinbarung. Diesbezüglich wird der Bw. auf die ständige Judikatur
des VwGH zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen verwiesen, wonach
solche mit Außenwirkung und Fremdüblichkeit ausgestattet sein und
einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
müssen (Jakom/Lenneis, § 4, Rz 333).
Bezüglich der Buchhaltungsmängel wird zu
klären sein, welche Mängel nach dem Vorbringen in der ersten
Erörterung überhaupt noch aufrecht sind und inwieweit diese eine
Zuschätzung oder einen Sicherheitszuschlag zu tragen vermögen.
Diesbezüglich wird auch angemerkt, dass vom UFS die vom Bw. in der Berufung
geäußerte Rechtsansicht, verspätete und unchronologische
Verbuchungen änderten nichts an der ordnungsgemäßen Buchhaltung,
nicht geteilt wird, andernfalls könnte man sich die tageweise
Belegverbuchung gleich ersparen und alles in einer Monatssumme einbuchen. Die
chronologische Verbuchung hat zB den Zweck feststellen zu können, ob
Kassaminusstände gegeben sind (die in der Praxis oftmals auch durch
Einlagen kaschiert werden). Bei nachträglicher und unchronologischer
Verbuchung der Belege kann von einer Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung nicht mehr gesprochen werden, sodass Sicherheitszuschläge
gerechtfertigt sind. Zudem sind auch bei Einlagen und Entnahmen Belege
auszustellen, eine bloße Verbuchung in einer Excellliste genügt
nicht.
b) Umfangreiche Beweisaufnahmen werden auch für die
Anerkennung der betrieblichen Tätigkeit im Privathaus notwendig sein.
Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sind abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
"gesamten betrieblichen (bzw beruflichen) Tätigkeit" des Steuerpflichtigen
bildet. Die Nutzung muss nach der Art des Tätigen erforderlich, dh
notwendig sein. Der Raum muss ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich (beruflich) genutzt und auch entsprechend
eingerichtet sein. Die Kriterien gelten für den betrieblichen und den
außerbetrieblichen Bereich in gleicher Weise. Eine nur gelegentliche
betriebliche oder berufliche Nutzung reicht nicht aus (Jakom/Baldauf,
§ 20, Rz 41 ff). Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit, sind die anteilig darauf
entfallenden Kosten abzugsfähig, andernfalls sind vom Abzugsverbot auch die
Einrichtungsgegenstände erfasst. Typische Arbeitsmittel wie Computer oder
Computertische, EDV-Ausstattungen oder Telefonanlagen bleiben bei entsprechender
betrieblicher (beruflicher) Verwendung abzugsfähig, auch wenn sie
außerhalb eines steuerlich nicht anerkannten Arbeitszimmers in
Privaträumen aufgestellt wurden (Jakom/Baldauf, § 20, Rz 57).
Es ist daher zunächst die Unterscheidung zu treffen,
ob das Arbeitszimmer im privaten Wohnungsverband grundsätzlich anzuerkennen
ist oder nur die Kosten für die typischen Arbeitsmittel. Von der
Anerkennung oder Nichtanerkennung des Arbeitszimmers hängt auch die
mögliche Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 ab.
Die Betriebsprüfung geht von einem im Wohnungsverband
liegenden Zimmer aus, das nur gelegentlich genutzt wird und im Zuge der
Besichtigung anlässlich der BP fast "leer" gestanden sei (kleine
Sitzgelegenheit, zwei Schreibtische und ein Wandverbau). Das Büro sei vom
Abzugsverbot betroffen, weil es keine äußeren Hinweise gebe (kein
Wegweiser, kein Türschild, kein eigener Eingangsbereich) und es sei nur
über den privaten Bereich erreichbar. Es habe ausgesehen, als werde es
nicht ständig genutzt, auf den Ausgangsrechnungen gebe es keine Hinweise
auf Dienstleistungen in E und es gebe ein offizielles Geschäft der Firma AU
in L. Dagegen werde im Telefonbuch und im Internet nicht auf das Büro in E
verwiesen. Es liege auch kein typisches Berufsbild vor, bei dem nach der
Verkehrsauffassung der Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Arbeitszimmer
liegen könnte (EDV-Handel und EDV-Dienstleistung).
Der Bw. stellt die Sachlage anders dar. Es gebe sehr wohl
eine Beschilderung und Beschriftung. Das Zimmer habe als EDV-Lager und
Reparaturwerkstätte gedient, die Geschäftsflächen seien nicht
leer gewesen und hätten als Lager für zu reparierende Geräte
gedient.
Hier gehen die Schilderungen der BP und des
Steuerpflichtigen gänzlich auseinander.
Zudem werde der Bw. oft von Kunden der Umgebung aufgesucht,
die sich den weiten Weg nach L. sparen könnten. Das Büro in E sei auch
im Telefonbuch verzeichnet gewesen. Der Bw. habe den größten Teil
seiner täglichen Arbeitszeit in E verbracht (60%).
Bezüglich der Schilder und Wegweiser wird
festzustellen sein, ob diese tatsächlich schon im Prüfungszeitraum
angebracht waren oder die jetzt nachgelieferten Photos die nunmehr angebrachten
Beschilderungen betreffen, uU sind dazu auch Befragungen in der Nachbarschaft
notwendig. Zu den "Umgebungskunden" hat der Bw. in der zweiten Besprechung eine
Liste mit 87 Namen geliefert. Auch wenn dazu keine konkreten Anträge
gestellt wurden, so ist zur Erforschung der Frequentierung des Büros in E
eine niederschriftliche Befragung des größeren Teils der angegebenen
Personen wohl unumgänglich. Dabei kann im Zusammenhang mit der
Telefonbucheinschaltung erforscht werden, ob auch die Kunden eine Telefonnummer
vom Büro in E hatten und ob in Rechnungen der "Umgebungskunden" Reisekosten
verrechnet wurden (da solche Kosten in diesen Rechnungen nicht aufscheinen
dürften).
Genannt wurden in der zweiten Besprechung auch Arbeitnehmer
der Firma AU. Diese wären insbesondere zu den Arbeitsumständen in der
Firma AU im allgemeinen, zu den Einkaufspreisen der Computer und zu den Angaben
des Bw. zu befragen, wonach dieser 60% seiner Arbeitszeit im Büro in E
erreichbar gewesen sein soll und welche Nachweise es dafür allenfalls gibt.
Die BP hat nach ihrer Darstellung aus den Unterlagen bezüglich der
angeblich in E durchgeführten Dienstleistungen nichts ersehen können.
Zudem hätte die Feststellung, wonach das Büro des
Bw. nicht betrieblich ist, schon im Rahmen der BP zumindest durch Befragung der
Gattin (die in der Berufung auch beantragt wurde) ergänzt werden
müssen. Für den UFS ist es unerklärlich, weshalb eine Person
nicht befragt wurde, deren Befragung ausdrücklich in der Berufung beantragt
war. Die Nichtbefragung beantragter Auskunftspersonen oder Zeugen stellt in
jedem Fall einen Verfahrensmangel dar, der spätestens in der zweiten
Instanz schlagend wird.
Zu klären wäre auch, ob im Büro in L ein
Raum vorhanden war, in dem der Bw. in Ruhe - und ohne, dass seine Mitarbeiter
Kenntnis von Einkaufspreisen erhielten - telefonieren konnte.
5. Zusammenfassend sind im Bereich der Einkommensteuer 2003
bis 2005 die Wiederaufnahmegründe betreffend die Entlohnung des Vaters und
des PKW-Privatanteils ausreichend für eine amtswegige Wiederaufnahme, auch
wenn hinsichtlich der beiden anderen Punkte (Zuschätzung und Büro) die
genauen Umstände noch ermittelt werden müssen. Die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer war daher abzuweisen, die
Einkommensteuerbescheide waren gemäß
§ 289 BAO aufzuheben
und zwecks neuer Ermittlung zurückzuverweisen.
Dagegen werden die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Umsatzsteuer 2003 bis 2004 nur von den Wiederaufnahmegründen der
Zuschätzung und des Büroaufwandes getragen, bei welchen Punkten aber -
wie erwähnt - noch umfangreiche Ermittlungen anzustellen sind. Hinsichtlich
der Umsatzsteuer sind daher sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die
Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2004 gemäß
§ 289 BAO
aufzuheben und zurückzuverweisen, ebenso der Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 und der Bescheid über die
Anspruchszinsen 2004.
Beilage:
1 Anonymisierungsliste
Linz, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1225-L/08
- Stammnummer
- 40162
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF