Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1955-W/05
Geschäftsführerhaftung bei Vorliegen formeller und Materieller Mängel der Buchhaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1955-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk, vertreten durch AR M., vom 6. Dezember 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 2. Februar
2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 888.789,30 statt bisher € 1,179.383,84
eingeschränkt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der
Höhe von insgesamt € 1,179.383,84 herangezogen.
Die dem Bescheid beigelegte Rückstandsaufgliederung
stellt sich wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
48.368,20
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
2.443,99
|
Umsatzsteuer
|
01/99
|
9.332,50
|
Umsatzsteuer
|
02/99
|
6.404,87
|
Umsatzsteuer
|
03/99
|
8.624,67
|
Umsatzsteuer
|
04-11/99
|
47.205,66
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
42.913,02
|
Lohnsteuer
|
1999
|
67.367,72
|
Lohnsteuer
|
12/2000
|
129,21
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/98
|
143.892,21
|
Kapitalertragsteuer
|
01-11/99
|
239.820,38
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
136.352,11
|
Körperschaftsteuer
|
1999
|
236.111,28
|
Körperschaftsteuer
|
2000
|
10.007,05
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/00
|
149.287,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
1999
|
20.210,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/00
|
576,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
2.953,06
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/01
|
1.608,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
1.563,19
|
Dienstgeberzuschlag
|
1999
|
2.171,03
|
Dienstgeberzuschlag
|
11/00
|
214,75
|
Dienstgeberzuschlag
|
12/00
|
346,29
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
27,83
|
Säumniszuschlag1
|
1998
|
2.877,84
|
Säumniszuschlag1
|
1999
|
1.444,80
Angemerkt wird, dass die Summe dieser Beträge
€ 1.182.254,84 ergibt.
Zur Begründung wurde nach Zitierung der
maßgeblichen Gesetzesstellen ausgeführt, dass der Bw. vom
20. Jänner 1998 bis 29. Juni 2000 und vom
20. Dezember 2000 bis 7. März 2001
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen und damit auch verpflichtet
gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist brachte der
Bw. sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die der Haftung zugrunde
liegenden Abgabenbescheide Berufung ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der der
Haftung zugrunde liegende Rückstand aufgrund einer Betriebsprüfung und
verschiedenen anderen Prüfungen und Meldungen (U 50,
LSt.-Prüfung, UVA, LSt.-Meldungen) ermittelt worden sei.
Die Vorschreibungen in der Rückstandsaufgliederung
seien folgenden Abgaben zuzuordnen:
|
1998
|
USt-Bescheid 1998
(Betriebsprüfung) vom 31.7.2000
|
€ 35.118,28
|
|
K-Bescheid 1998
(Betriebsprüfung) vom 31.7.2000
|
€ 138.168,94
|
|
KA-Bescheid 1998
(Betriebsprüfung) vom 31.7.2000
|
€ 143.892,00
|
|
SZ1
|
€ 2.877,84
|
|
|
|
1999
|
U 1-11/99 lt USO
vom 29.6.2000
|
€ 65.405,55
|
|
KA 1-11/99 lt USO
vom 29.6.2000
|
€ 239.820,00
|
|
K-Bescheid 1999
(Betriebsprüfung) vom 21.8.2001
|
€ 237.928,10
|
|
SZ1
|
€ 1,444,80
|
|
L 1999 Bericht
LSt-Prüfung 1.12.2000
LST 1996-1999 ATS
927.000,00
|
€ 67.367,72
|
|
DB 2000 ATS
278.100,00
|
€ 20.210,32
|
|
DZ 2000 ATS
29.874,00
|
€ 2.171,03
|
|
|
|
2000
|
EZ
|
€ 27,83
|
|
U-Bescheid 2000
(Schätzung wegen Nichtabg) vom 21.8.2001
|
€ 42.876,97
|
|
K-Bescheid 2000 vom
21.8.2001
|
€ 10.007,05
|
|
KVZ 10-12/00 ATS
149.287,44
|
€ 10.849,14
|
|
LSt
12/00
|
€ 129,21
|
|
DB
11/00
|
€ 276,44
|
|
DZ
11/00
|
€ 214,75
|
|
DB
12/00
|
€ 2.953,06
|
|
DZ
12/00
|
€ 346,29
|
|
|
|
2001
|
DB
01/01
|
€ 1.608,98
|
|
DB
02/01
|
€ 1.563,19
Die Abgabenvorschreibungen 1998 würden auf den
Bescheiden U, K, KA 1998 (Wiederaufnahme Betriebsprüfung) in Form der
Berufungsvorentscheidung vom 9.10.2001 beruhen, später zugestellt und zwar
an den namentlich genannten Masseverwalter.
Der Bw. sei nur bis 7.März 2001
Geschäftsführer gewesen und hätte damit keine Möglichkeit
gehabt, am Berufungsverfahren teilzunehmen bzw. die Berufung nach Erlass der
Berufungsvorentscheidung vom 9.10.2001 fortzuführen.
Den Bw. treffe daher kein Verschulden, dass die
Abgabenbescheide 1998 mit den durch eine exzessive Schätzung der
Betriebsprüfung entstandenen Abgabenvorschreibungen in Rechtskraft
erwachsen seien. Das gleiche gelte für die Abgabenbescheide 1999 vom
21. August 2001 und die USO 1-11/1999.
Was die Nachzahlung aufgrund der Lohnsteuerprüfung
betreffe, sei der Bw. zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr
Geschäftsführer gewesen und hätte gegen die Schätzung
ebenfalls kein Rechtsmittel einbringen können. Außerdem hafte er
grundsätzlich nur für die vorgeschriebenen Abgaben ab
20. Jänner 1998 (Beginn der
Geschäftsführertätigkeit), wodurch Vorschreibungen für L,
DB, DZ für 1996 und 1997 aus der Haftungssumme auf jeden Fall auszuscheiden
seien.
Die Abgabenrückstände aufgrund der
Abgabenbescheide 2000 vom 21.8.2001 (Schätzung wegen Nichtabgabe der
Erklärungen) müssten ebenfalls aus der Haftungssumme ausgeschieden
werden.
Der Bw. sei bis 7. März 2001
Geschäftsführer, die Frist zur Abgabe der Erklärungen sei der
31. März 2001 gewesen. An der Nichtabgabe der Erklärungen
2000 habe der Bw. kein Verschulden.
Die Haftung für die Nichtbezahlung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/00 treffe den Bw. nicht, da er zum
Fälligkeitszeitpunkt (15. November 2000) nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei.
Ebenso hafte der Bw. nicht für die laufenden Abgaben
DB 11/00, DZ 11/00, DB 02/01, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht
mehr Geschäftsführer gewesen sei. Für sämtliche
Abgabenrückstände der Kapitalertragsteuer könne der Bw.
gesetzlich nicht in Haftung genommen werden.
Die weiteren Vorbringen betreffen die Berufung gegen die
Abgabenfestsetzungsbescheide.
Für den Fall, dass sich das Finanzamt nicht der
Rechtsansicht des Bw. anschließe, beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Gesamtsenat.
Mit Vorlagebericht vom 17. Oktober 2005 legte das
Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte eine teilweise Stattgabe der
Berufung, da die Einwendungen des Bw. hinsichtlich der Körperschaftsteuern
1998, 1999, 2000 und 4. Quartal 2000, sowie des Dienstgeberbeitrages 2/2001
richtig seien.
Die Fälligkeiten dieser Abgabenschulden lägen
außerhalb der Funktionsperiode. Hinsichtlich der verbleibenden
Abgabenschuldigkeiten werde die Abweisung beantragt, da die Abgabenbehörde
erster Instanz dem Grundsatz folge, dass Pflichtverletzungen des Vertreters
innerhalb seiner Funktionsperiode stets Haftungsfolgen nach § 9 BAO
auslösen würden und zwar auch dann, wenn der Abgabenausfall erst nach
Ablauf seiner Funktionsperiode wirksam werde. Der haftungsentlastende Einwand
der Gleichbehandlung aller Gläubiger sei weder behauptet noch belegt
worden. Weiters gehe die Behauptung, dass ein Geschäftsführer
grundsätzlich nicht für die Kapitalertragsteuer hafte ins Leere, da
der Schuldner der Kapitalerträge (die GmbH) verpflichtet sei, die
Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Es sei noch
festzustellen, dass die Kapitalerträge nicht mit Gesellschafterbeschluss
ausgeschüttet worden seien, sondern dass es sich um verdeckte
Gewinnausschüttungen handle, wo anzunehmen sei, dass diese laufend
während des jeweiligen Jahres entnommen worden seien und daher dem
Geschäftsführer zuzuordnen seien, der in dieser Zeit die Funktion
ausgeübt habe. Aufgrund der offenen Rechtsmittelfrist gegen die
Abgabenbescheide erwachse dem Bw. kein Nachteil.
Mit Eingabe vom 27. Jänner 2006 brachte der
Bw. ergänzend vor, dass hinsichtlich der Schätzung für den
Zeitraum 9/97-12/97 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer 1997 in der Beilage eine Liste von Fahrzeugen für die
von der Firma A-GmbH Konzessionen gelöst und angemeldet worden seien. Diese
Fahrzeuge sein an die M-GmbH vermietet und von dieser betrieben worden. Für
die in Rechnung gestellten Mieten habe der Bw. bei den alten Rechungsunterlagen
der M-GmbH Rechnungen gefunden und er lege diese nunmehr vor. Die A-GmbH habe
die Fahrzeuge nicht selbst betrieben und es sei kein Fahrpersonal vorhanden
gewesen. Es seien auch keine Treibstoffkosten geltend gemacht worden. Es werde
daher beantragt, die Schätzung für Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 9-12/97
aufzuheben. Die in Rechnung gestellten Mieten seien infolge des Konkurses der
M-GmbH uneinbringlich geworden.
Der Bw. sei im Prüfungszeitraum steuerlich vertreten
gewesen. Als Geschäftsführer sei er vom 20. Jänner 1998
bis 22. Juni 2000 und vom 20. Dezember 2000 bis
4. März 2001 im Firmenbuch eingetragen gewesen. Eine
Verantwortung bzw. Verschulden betreffend der Vorgänge der Jahre 1996 bis
1997 könne dem Bw. daher grundsätzlich nicht angelastet werden. Auch
für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
1996 und 1997 sei er nicht verantwortlich, diese seien 1996 von Steuerberater
Dkfm. K. und 1997 von der Steuerberatungskanzlei C. erstellt, unterschrieben und
dem Finanzamt vorgelegt worden.
Der Bw. habe die Belege und Unterlagen 1998 und 1999
für Buchhaltung und Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer laufend und
pünktlich der Steuerberatungskanzlei C. ,
Sachbearbeiter HerrF.,
übergeben, wobei nach seinem Wissensstand die Arbeiten zeitgerecht und
ordnungsgemäß erledigt worden seien. Auch bei der
Betriebsprüfung 1996 bis 1998, USO 1999 und Lohnsteuerprüfung sei der
Bw. von Herrn F. betreut und vertreten worden. Der Bw. habe Herrn
F.sehr wohl beauftragt, gegen die
Steuerbescheide 1996 bis 1999 und Lohnsteuerbescheide ein Rechtsmittel
einzubringen, da die Ergebnisse untragbar gewesen wären und in letzter
Konsequenz zur Insolvenz der A-GmbH geführt hätten. Entgegen seiner
ausdrücklichen Weisung habe Herr F.die eingebrachten Berufungen nicht weitergeführt. Der Bw. habe dies
erst realisiert, als es zu spät gewesen sei. Der Bw. habe im Vertrauen auf
die bislang funktionierende Zusammenarbeit dies zu spät erkannt, dass Herr
F. wegen erheblicher privater Probleme seinen beruflichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei.
Der Bw. habe sich für die Erledigung seiner
steuerlichen Verpflichtungen laufend eines qualifizierten Fachmannes bedient und
die für diese Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Der Bw. verfüge über die zum Betrieb eines Taxigewerbes notwendigen
Kenntnisse, jedoch über keine für die Erledigung der steuerlichen
Aufgaben erforderliche Ausbildung.
Soweit die Betriebsprüfung daher Mängel in den
Aufzeichnungen oder Fehlen von Belegen beanstande, könne dies dem Bw. nicht
zugerechnet werden, dass er diese Mängel vorsätzlich oder
fahrlässig herbeigeführt habe, um eine Abgabenverkürzung
herbeizuführen. Er sei vielmehr im Rahmen seiner Fähigkeiten und
Kenntnisse seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer
nachgekommen.
Der Bw. mache darauf aufmerksam, dass die steuerlichen
Mehrergebnisse des Jahres 1999 auf eine USO 1-11/1999 zurückzuführen
seien, wobei hier hinsichtlich der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens
besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten.
Für die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer
könne dem Bw. keine Verantwortung bzw. schuldhaftes Verhalten zugerechnet
werden.
In der am 2. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und seitens der
Parteien keine weiteren Vorbringen zum Sachverhalt dargetan. Beweisanträge
wurden nicht gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Gerichtes vom
23. September 2004 mangels Vermögen aufgehoben. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt allein die
Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners
mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus
diesem Grund die Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid
zugrunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner (VwGH 22.10.2002,
2000/14/0083).
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
20. Jänner 1998 bis 29. Juni 2000 und 20. Dezember 2000 bis
6. März 2001 Geschäftsführer der A-GmbH war, und, da er
somit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Personen zählt, zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt. Sie besteht weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des
Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit
deren Abstattung endet (VwGH 12.11.1997, 95/16/0155).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge habe tragen können,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, so kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht
hinsichtlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer.
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO
hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr
die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu
entrichten ist (VwGH 25.1.2000, 96/15/0080; 30.10.2001,
2001/14/0087).
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG -
binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn
daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954,
1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären, bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
maßgebend.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde nach dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148,
daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen
den Abgabenbescheid eingeräumt.
Aus den Darlegungen folgt, dass die Einwendung, dass der
Bw. keine Möglichkeit gehabt habe am Berufungsverfahren gegen die
Abgabenfestsetzungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 inklusive der
Lohnsteuerbescheide teilzunehmen, bzw. dass der steuerliche Vertreter die
Berufungen nicht an das Finanzamt weitergeleitet habe, keinen
Schuldausschließungsgrund darstellt, zumal daraus nicht hervorgeht,
weshalb diese Verbindlichkeiten nicht zum Fälligkeitstag oder danach
entrichtet wurden und dem Bw. ohnedies ein Berufungsrecht gegen die
Abgabenfestsetzungsbescheide zustand (und der Bw. auch von diesem Recht Gebrauch
machte).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, § 249, TZ 16).
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
waren daher in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Aus den Berichten gemäß
§ 150 BAO und
§ 151 Abs. 3 BAO vom 11. Juli 2000 sowie vom
29. Juni 2000, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ergibt sich,
dass die Schätzung gemäß
§ 184 BAO aufgrund formeller
und materieller Mängel in den Buchhaltungsunterlagen sowie mangels Vorlage
von Unterlagen erfolgte.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 11. Juli 2000
wird ausgeführt:
"Der Großteil der Tankrechnungen enthält kein
Datum, so dass die Richtigkeit der Zuordnung zur entsprechenden Losung
unüberprüfbar ist.
Am 21. 7. 1998 wird mit der Losung des Fahrzeuges XXX ein
Tankbeleg mit ausgewiesenem Treibstoff "Super" gegenverrechnet, obwohl es sich
bei diesem um ein Dieselauto handelt. Erhebungen bei den einzelnen
Versicherungen ergaben, dass
a) die schadensverursachenden Personen tw. nicht gemeldet
und das Kennzeichen nicht in den Losungen enthalten sind;
b) das Taxi zwar in den Losungen erfasst, der Fahrer jedoch
eine andere Person (tw. nicht gemeldet) ist, als die im Schadensakt
angegebene.
c) das Taxi nicht, der Fahrer jedoch mit einem anderen
Kennzeichen als im Schadensakt in den Losungen erfasst ist...
Weiters wurde festgestellt, dass für Autos
Funkgebühren bezahlt werden, die Kennzeichen aber in den
Losungsaufzeichnungen des entsprechenden Zeitraumes nicht enthalten
sind.
Im Losungsmonat August 1998 sind ca. 45% des angemeldeten
Personals nicht in den Losungsaufzeichnungen enthalten.
Aus den Schadensakten ist ersichtlich, dass die
Gegenüberstellung der tatsächlich gefahrenen (Ausweis des
Kilometerstandes lt. Gutachten) und der in den Losungen erfassten Kilometer
innerhalb eines Zeitraumes eine durchschnittliche Differenz von ca. 70%
aufweist"
Daraus geht hervor, dass der Bw. den steuerlichen Vertreter
offenbar nicht über den vollständigen Sachverhalt informiert hat, bzw.
diesem unvollständige und fehlerhafte Unterlagen übergeben
hat.
Damit hat der Bw. gegen die Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Führung der Bücher verstoßen, weshalb
eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
Die Behauptung der völligen Unkenntnis in
buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den
Geschäftsführer einer GmbH schon deshalb nicht exkulpieren, weil ein
Mindestmaß an Überwachung des mit dieser Belange betrauten Personen
für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als gesetzliches
Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss. Wer weiß, dazu
nicht in der Lage zu sein und dessen ungeachtet die Funktion eines
Geschäftsführers übernimmt, der handelt schon deshalb schuldhaft,
da ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des
§ 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann.
Die Lohnabgaben 1999 wurden mit Bescheid vom
4. Dezember 2000 festgesetzt. Wenn der Bw. vorbringt, dass diese
Festsetzung die Lohnabgaben 1996-1999 betreffe und somit diese teilweise in
einem Zeitraum fällig geworden wären, in dem der Bw. noch nicht
Geschäftsführer gewesen sei, ist den entgegenzuhalten, dass, wie
bereits oben ausgeführt, die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden
erst mit deren Abstattung endet. Es wäre daher auszuführen gewesen,
weshalb er diese bescheidmäßig festgesetzten Abgaben in der Zeit
seiner Geschäftsführertätigkeit nicht entrichtet
hat.
Dies gilt auch für die am 7. September 2000
fällig gewordene Körperschaftsteuer 1998 und die am 11. November 2000
fällig gewordene Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/00. Dem Antrag
des Finanzamtes der Berufung hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben, war daher
nicht Folge zu leisten.
Die Schätzung der Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 2000 erfolgten gemäß den
Bescheidbegründungen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen.
Für die Abgabe derselben war der Bw., wie in der
Berufung zutreffend ausgeführt wird, nicht mehr verantwortlich. Daher wird
der Berufung hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten
stattgegeben.
Ebenso kann der Bw. für Körperschaftsteuer 1999
und den Dienstgeberbeitrag 02/01 nicht zur Haftung herangezogen werden, da diese
am 28. September 2001 und 15. März 2001, somit erst nach Beendigung
seiner Geschäftsführertätigkeit fällig wurden.
Der Vollständigkeit ist noch festzustellen, dass der
Bw. für die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
1997 nicht zur Haftung herangezogen wurde, so dass das Vorbringen im
Ergänzungsschreiben vom 27. Jänner 2006 ins Leere
geht.
Der Haftungsbetrag reduziert sich daher um
€ 290.594,54 (U 2000: € 42.913,02, K 1999
€ 236.111,28, K 2000 € 10.007,05, DB 02/01
€ 1.563,19).
Das etwa keine liquiden Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben vorhanden waren, hat der Bw. nicht
dargetan.
Aus den vorliegenden Umsatzsteuererklärungen ergibt
sich, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum (1998 bis März 2001)
laufend Umsätze erzielt wurden, sodass eine völlige Mittellosigkeit
der Hauptschuldnerin ausgeschlossen werden kann.
Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung
für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0006) spricht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1955-W/05
- Stammnummer
- 20724
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF