Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2935-W/02
Nicht erklärte Bierzukäufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2935-W/02vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein umfassendes System einer Brauerei, Gastwirten neben Warenlieferungen mit Rechnungsausstellung an den Gastwirt auch vermeintliche Letztverbraucherlieferungen zukommen zu lassen, und weisen die Unterlagen auch in Zusammenhang mit dem Berufungswerber stehende vermeintliche Letztverbraucherlieferungen aus, so reicht die allgemeine Behauptung, es hätten diese Lieferungen auch an andere Abnehmer erfolgt sein können, nicht aus, von der Zurechnung dieser Lieferungen an den Berufungswerber Abstand zu nehmen. Darüberhinaus war die Verhängung eines Sicherheitszuschlages i.H.v. 10 % bei den anderen Warengruppen geboten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sacha &
Partner OHG, Steuerberatungsgesellschaft, 1180 Wien, Martinstr. 10, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 im Beisein der Schriftführerin Christina
Seper, nach der am 28. Juli 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung, entschieden:
a)
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
b)
Der Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Erfassung von nicht
erklärten Bierzukäufen sowie die Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages aufgrund festgestellter
Buchhaltungsmängel.
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Konditorei in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens und ermittelte in den Streitjahren den Gewinn gem. § 4
Abs. 1 EStG.
Das Lokal
fungierte auch als Vereinslokal des nicht als Verein registrierten privaten
Fußballklubs X.
Beim Bw. fand
für die Jahre 1994 bis 1998 eine Buch- und Betriebsprüfung gem.
§§ 147ff BAO statt, wobei u.a. für die Streitjahre 1994
bis 1997 folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht
sowie im Schriftsatz vom 8. November 2001 ausführlich dargestellt
wurden:
Aufgrund
der bei der Firma S durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen
vorgefunden worden aus denen zu entnehmen gewesen sei, dass der Bw.
Wareneinkäufe bei der Firma S nicht verbucht habe.Die
Schwarzeinkäufe seien ab 14. Februar 1994 erfolgt und seien im Umfang von
einem Fass á 50 Liter bei jeder offiziellen (wöchentlichen)
Lieferung getätigt worden.Die Umsatz- und Gewinnhinzurechnung ergebe
sich wie
folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Bierfässer
á 50 l
|
47
|
40
|
41
|
34
|
Abzug
für Sponsoring u. Personalverbrauch
|
-5
|
-5
|
-5
|
-5
|
Summe
Stk.:
|
42
|
35
|
36
|
29
|
Summe
Liter
(minus 2 %
Schwund):
|
2053
|
1715
|
1764
|
1421
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Zurechnung
Nettoumsatz (Schilling):
|
116.336,67
|
98.469,58
|
104.370,00
|
91.843,97
|
-
Aufwand (netto):
|
-42.290,60
|
-36.546,40
|
-38.786,00
|
-34.135,20
|
=
Gewinn-Zurechnung
|
74.046,07
|
61.923,18
|
65.584,00
|
57.708,77
Das
gesamte Bier sei in der Gasträumlichkeit ausgeschenkt worden. Damit
wären auch alle Einkäufe im Wareneingangsbuch zu erfassen
gewesen.
Weshalb
ein freiwilliger Sozialaufwand oder Werbeaufwand nicht geltend gemacht werden
könne, sofern es nichts zu verschleiern gebe, sei nicht
nachvollziehbar.
Der
Ausschank von Gratisbier in einer Konditorei zwecks Ankurbelung der
Speiseumsätze, wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn es ein
entsprechendes Speiseangebot gegeben hätte.
Aufgrund
der Nicht-Namhaftmachung von Zeugen, hätten diese nicht einvernommen werden
können.
Da
der Fußballverein X nirgends registriert sei, stelle sich die Frage der
Werbewirksamkeit des Sponsorings.
Eine
Trennung des Ausschanks sei lt. Betriebsprüfung im gegenständlichen
Fall nicht möglich gewesen.
Auch
ein freiwilliger Sozialaufwand oder Werbeaufwand sei
buchhaltungsmäßig zu erfassen.Weiters sei es nicht
fremdüblich, dass Besucher von Clubabenden ihre Getränke dauernd
gratis beziehen.
Diese
Zukäufe seien von der Betriebsprüfung mengenmäßig erfasst
und mittels der jeweiligen Verkaufspreise als Erlöse hochgerechnet
worden.Die Einnahmenzurechnung basiere auf der nicht gegebenen materiellen
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung des Bw.
Bei
der Erlöserfassung seien folgende Umstände basismindernd
berücksichtigt worden:- 2 % Schwundanteil pro Fass- Vergabe von
Freibier für den Fußballverein X - Personalverpflegung
(Konditormeister)Für die letzten beiden Punkte seien pro Jahr 5
Bierfässer in Abzug gebracht worden.
Die
Zuschätzung sei zum Umsatz und Gewinn erfolgt, wobei der nichtverbuchte
Wareneinkauf mit seinem Nettowert, inklusive Getränke- bzw. Biersteuer in
Ansatz gebracht worden sei.
Aufgrund
der nicht verbuchten Bier-Wareneinkäufe sei weiters ein Sicherheitszuschlag
i.H.v. 10 % auf Basis der berichtigten Entgelte zum Umsatz (= erklärte
Erlöse minus Biererlöse) und Gewinn wie folgt gerechnet worden, da
nach Ansicht der Betriebsprüfung bei Schwarzzukäufen in einer Sparte,
diese auch für andere Sparten nicht ausgeschlossen werden habe
können.Die Zurechnung auf Grund des Sicherheitszuschlages sei
erklärungsgemäß zu 30 % dem Normalsteuersatz und zu 70 % dem
ermässigten Steuersatz unterlegen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Entgelte
lt. Erkl.
(KZ
000)
|
4.844.428,64
|
3.614.546,45
|
3.536.952,73
|
3.194.059,40
|
Eigenverbrauch
(KZ
001)
|
17.448,00
|
17.448,00
|
17.448,00
|
20.073,60
|
+
nicht erklärte Biererlöse (exkl. 20 % USt):
|
116.336,67
|
98.469,58
|
104.370,00
|
91.843,97
|
+
10 % SiZ
|
388.483,86
|
288.280,02
|
291.441,44
|
258.489,71
|
=
Entgelte lt. Bp
|
5.366.697,17
|
4.018.744,05
|
3.950.212,17
|
3.564.476,68
|
|
|
|
|
|
KZ
022 (20 % USt) lt. Bp
|
2.303.894,83
(=
2.071.013,00 lt.
Erkl.
+
116.336,67
Biererlös
+
30 % des SiZ 116.545,16)
|
1.465.175,78
(=
1.280.222,19 lt.
Erkl.
+ 98.469,58
Biererlös
+
30 % des SiZ 86.484,01)
|
1.339.310,43
(=
1.147.508,00 lt.
Erkl.
+
104.370,00
Biererlös
+
30 % des SiZ 87.432,43)
|
1.328.847,18
(=
1.159.456,30 lt.
Erkl.
+ 91.843,97
Biererlös
+
30 % des SiZ 77.546,91)
|
KZ
029 (10 % USt) lt. Bp
|
3.062.802,34
(=
2.790.863,64 lt.
Erkl.
+ 70 % des
SiZ 271.938,70)
|
2.553.568,27
(=
2.351.772,26 lt.
Erkl.
+ 70 % des
SiZ 201.796,01)
|
2.610.901,74
(=
2.405.892,73 lt.
Erkl.
+ 70 % des
SiZ 204.009,01)
|
2.235.629,50
(=
2.054.686,70 lt.
Erkl.
+ 70 % des
SiZ 180.942,80)
|
KZ
060 (Vorsteuer) lt. Bp
|
-315.843,90
(=
307.385,78 lt.
Erkl.
+ 8.458,12
lt. Bierrechn.)
|
-230.150,75
(=
222.841,47 lt.
Erkl.
+ 7.309,28
lt. Bierrechn.)
|
-232.072,10
(=
224.314,90 lt.
Erkl.
+ 7.757,20
lt. Bierrechn.)
|
-215.515,53
(=
208.688,49 lt.
Erkl.
+ 6.827,04
lt. Bierrechn.)
Statt
der ursprünglichen 10 % Sicherheitszuschlag sei lt. Stellungnahme der
Betriebsprüfung 1 %
ausreichend.
Das Finanzamt verfügte
in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und
folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Sachbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung
und begründet dies sowie im Schriftsatz vom 7. Jänner 2002 im
Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Bw. räume ein, dass er Waren, die er bezogen habe, nicht in der Buchhaltung
ausgewiesen habe.
Der
Bw. habe als Kassier und Spieler des Fußballvereins X fungiert und sei
auch als Sponsor dieses Vereins aufgetreten.Die Sponsortätigkeit des
Bw. habe nicht nur in Barzahlungen, sondern vor allem durch Lieferung von
Getränken insbesondere in Form von Bier bestanden. Speisen seien von den
Spielern selbst bezahlt worden.
Der
Bw. habe pro Jahr ca. 22 Fass Bier "gesponsort" und ca. 15 Fass für den
Personalverbrauch benötigt, in Summe somit 37 Fass Bier pro Jahr.Dies
könnte durch Zeugen bestätigt werden.Der Bw. habe dadurch auf
den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug verzichtet.
Weshalb
die Betriebsprüfung nur von 5 Fässern pro Jahr ausgehe, könne
nicht nachvollzogen werden.
Wenn
davon ausgegangen werde, dass die Sponsortätigkeit des Bw. keinen
nennenswerten Werbeeffekt bewirkt habe, somit in keinem betrieblichen
Zusammenhang gestanden sei, sei er sogar verpflichtet gewesen, diesen
"Verbrauch" nicht als Betriebsausgabe zu erfassen.
Von
den nicht verbuchten Fässern seien nicht nur 5 sondern 37 Fass pro Jahr
für die Sponsortätigkeit (= 22 Fass) beim Fußballverein X,
für den Eigenbedarf sowie für den Verbrauch durch den Konditormeister
(= 15 Fass) verwendet worden.Die Hingabe von Freibier anlässlich von
Fußballspielen sei mit 3 bis 5 Fass Bier gering gewesen.Dies
könnten der Bw., sein Konditormeister sowie die damaligen
Fußballspieler bezeugen.
Diese
Art von Sponsoring sei für den Bw. jedenfalls unternehmerisch vorteilhafter
gewesen (= zusätzliche Einnahmen durch zusätzliche Konsumation sowie
Dressenwerbung für den Betrieb), als etwa die Hingabe von Bargeld i.H.v.
25.000 S.
Durch
eine vorgreifende Beweiswürdigung der Betriebsprüfung sei es
rechtswidrig zu keiner Zeugeneinvernahme gekommen.
Die
Abgabennachforderungen i.H.v. ca. 820.000 S könnten vom Unternehmen nicht
erwirtschaftet werden.
Der
Bw. sei davon ausgegangen, dass die insbesondere für die
Sponsortätigkeit verwendeten Waren nicht für den Betrieb angeschafft
worden seien und ihnen somit keine Betriebsausgabeneigenschaft zukomme.
Die
Betriebsausgaben seien nach Werbung, Personalverbrauch und Eigenverbrauch
aufzuteilen.
Aufgrund
des Erkenntnisses des EuGH vom 16. Oktober 1997, Rs. C-258/95 stelle der
Personalverbrauch keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar und hätte im
Betriebsprüfungsverfahren berücksichtigt werden müssen.
Bei
Versagen aller Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung sei die
Schätzung das letzte Mittel der Sachverhaltsfeststellung, sie beruhe allein
auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen.Die aufgedeckten Differenzen seien vom Bw. nicht
bestritten worden, doch würden diese zum überwiegenden Teil in die
Privatsphäre fallen und könnten somit keine taugliche Grundlage
für die Feststellung formeller und materieller Mängel
darstellen.Da nach Ansicht des Bw. der formale Mangel nicht
wesentlich (Differenzen hätte es nur in der Sparte Bier gegeben) sei, sei
daraus auch keine Schätzungsbefugnis ableitbar.
Nicht
nachvollziehbar sei auch, dass festgestellte Mängel bei einer
Getränkesparte zu einer Erhöhung der ausgewiesenen Erlöse bei den
anderen Sparten führe. Kalkulationsdifferenzen seien jedenfalls nicht
festgestellt worden.Allein durch den Sicherheitszuschlag i.H.v. rd.
708.000 S sei die wirtschaftliche Existenz des Bw.
gefährdet.
Da
damit zu rechnen war, der Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Berufungsausführungen u.a.
folgendermaßen:
Die
im Ausland stattgefundenen Fußballturniere seien durch die Agentur B
organisiert worden.
In
der vorgelegten Liste seien die dem Bw. noch in Erinnerung gebliebenen Namen der
Spieler, Funktionäre sowie Sponsoren angeführt.
Der
Bw. habe den Verein durch Gratis-Getränke, die Firma C und die Firma D
durch die Zurverfügungstellung von mehreren Spielgarnituren
gesponsert.
Der
Sachverhaltsniederschrift der ehemaligen Mitspieler A und E sei u.a. wie folgt
zu entnehmen:Der Verein habe gegen andere gleichartige Hobbymanschaften
Spiele im In- und Ausland bestritten (dies lasse sich an Hand der zahlreichen
Fotodokumentationen nachweisen).Die Vereinstreffen hätten in der
Konditorei unter Teilnahme der Spieler sowie deren Bekannten an ca. 40 Tagen im
Jahr stattgefunden.Für das konsumierte Bier sei kein Entgelt zu
entrichten gewesen.
Der
steuerliche Vertreter des Bw. halte nochmals fest, dass im gegenständlichen
Fall keinerlei Gründe für die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages vorlägen.
Bei
den Biereinkäufen handle es sich nicht um Schwarzeinkäufe sondern um
private Einkäufe für den X, die mit der betrieblichen Tätigkeit
des Bw. in keinem Zusammenhang stünden.
Da
es sich somit um keine Betriebsausgaben gehandelt habe, könne auch kein
Sicherheitszuschlag verhängt werden.
Zu
den Ausführungen betreffend den Konditormeister werde ergänzend
festgehalten, dass dieser die angegebene Biermenge nicht nur während der
Arbeitszeit, sondern auch außerhalb dieser z.B. bei
Abrechnungsbesprechungen konsumiert habe.
Die
Vertreterin des Finanzamtes fügte keine weiteren Ausführungen
hinzu.
Über
die Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Schätzungsberechtigung:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Der Bw. hat bei der Firma S in den Streitjahren folgende Anzahl an
Bierfässern á 50 Liter bestellt und zu den Gaststättenpreisen
an seine Betriebsstätte geliefert bekommen, jedoch in der Buchhaltung nicht
als Wareneingang erklärt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Bierfässer
á 50 l
|
47
|
40
|
41
|
34
Desgleichen
wurden aus diesen nicht verbuchten Wareneingängen auch keine Umsätze
erklärt.
b)
Der Bw. bewirtete seine "Fußballfreunde" des privaten Fußballvereins
X in seiner Betriebsstätte mit aus seiner Ausschank entnommenem
"Gratis-Bier".
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Schriftstücken:
zu
a) Dies ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen der Firma S für die
Jahre 1994 bis 1997 sowie der Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung Graz.
zu
b) Dies ist u.a. dem Schriftsatz vom 7. Jänner 2002 zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis
(Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 184 Rz. 6 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Das Kriterium
der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten
Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten
System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der
Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine
vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen
Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131
BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt.
Nur Bücher
und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung
zugrunde gelegt zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1998,
97/13/0033). D.h., dass sämtliche Geschäftsvorfälle der
zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem
richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der
Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen,
die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen,
von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die
Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
7.8.2001, 96/14/0118).
Wurden
Grundaufzeichungen vernichtet, so hat der Grund der Vernichtung keinen
Einfluß auf die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde.
Festgehalten
wird, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 26. April 2000, 2000/14/0047).
Gem. § 131
Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufzubewahren, dass eine Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
Bereits
formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. Eines Nachweises der
Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999,
94/14/0173).
Fehlende
Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel dar,
die der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen (siehe auch
die detailierten Darstellungen dazu unter Tz. 20 des Bp-Berichtes) und es daher
unumgänglich war die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln. Es kann daher keine Rede davon sein,
dass die im gegenständlichen Fall geführten Bücher eine
zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
ermöglichen. Auch die unvollständige Erfassung der
Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten.
Unstrittig
wurden bezogene Bierlieferungen teilweise nicht als Wareneinkauf in der
Buchhaltung erfasst.
Hat der
Wareneinkauf jedoch nur teilweise Eingang in die Buchhaltung gefunden, so
begründet dieser Umstand bereits die Schätzungsbefugnis nach §
184 Abs. 3 BAO (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0005).
Im
gegenständlichen Fall wurden vom Bw. in den Streitjahren bei der ihn
beliefernden Brauerei so genannte "Schwarzeinkäufe" getätigt, die in
der Buchhaltung keinen Eingang fanden.
Da diese
"Schwarzeinkäufe" an Bier in die Betriebsstätte des Bw. Eingang
gefunden haben und über die Ausschank des Bw. in dieser Konditorei
ausgegeben wurden, gehen die Ausführungen des Bw., wonach es sich um rein
private Käufe gehandelt hat, ins Leere. Soweit der Bw. einwendet,
die nicht verbuchten Biereinkäufe seien gratis an seine
Fußballfreunde ausgegeben worden, wird festgehalten, dass dazu keinerlei
Unterlagen vorgelegt werden konnten und die Angaben des Bw. daher
ausschließlich auf von ihm aufgestellten Schätzungen
beruhen.
Es gibt daher
auch keinen Nachweis, dass gerade jenes Fass Bier, welches "schwarz" zugekauft
wurde an die Fußballfreunde ausgeschenkt wurde.
Eine Aufnahme
in die Buchhaltung hätte somit in jedem Fall erfolgen müssen, selbst
wenn der Bw. die Getränke bloß an seine Freunde und Bekannten
"verschenkt".
Im
gegenständlichen Fall mangelt es somit an der materiellen sowie formellen
Richtigkeit der Buchhaltung, da weder der gesamte Wareneinsatz noch die
Gratisabgaben von Bier einen Niederschlag gefunden haben.
Die
Schätzungsbefugnis (bzw. Verpflichtung zur Schätzung) ist daher
unstrittig gegeben.
Schätzungsmethode:
Ist die
Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die
Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe
zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist
und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003,
99/13/0094).
a)
Schätzung Biererlöse:
Von der
Betriebsprüfung wurden für die nicht verbuchten Wareneinkäufe an
Bier unter Heranziehung der Verkaufspreise in den Jahren 1994 bis 1997 und unter
Berücksichtigung eines Schwundes von 2 % sowie von 5 Fässern Bier
für den vermehrten Genuss durch den Konditormeister und das Sponsoring
(für den Genuss außerhalb der Konditorei) die diesbezüglichen
Erlösverkürzungen in den Jahren 1994 bis 1997 errechnet (vgl. obige
Tabelle).
Der Bw.
hält den Ausführungen der Betriebsprüfung entgegen, dass er bis
zu 37 Fässer Bier pro Jahr für Sponsoring (Gratisbier) sowie als
Personalverbrauch (Konditormeister) benötigt habe.
Dazu ist
auszuführen:
Gem. § 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 20 Abs.
1 Z 3 EStG 1988 normiert u.a.:
Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden.
Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Die
Berücksichtigung der "Gratisbiere" als Repräsentationsaufwendungen
bedingen den Nachweis zweier Voraussetzungen:
a) Werbezweck
und
b) erhebliches
Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.
Im gesamten
Verwaltungsverfahren gelang es dem Bw. nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen, worin eine Werbung für die Produkte des Bw. anläßlich
von Begegnungen in entspannter Gesprächsatmosphäre ("Vereinsabende"
des privaten Fußballvereins X) bestehen soll.
Dass es sich
bei diesen Zusammenkünften um Werbemaßnahmen im Sinne einer Produkt-
oder Leistungsinformation gehandelt hat, hat der Bw. weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht.
Der
Bier-Gratiskonsum diente daher im weitesten Sinn der Kontaktpflege mit Freunden
gleicher privater Hobbyneigung (Fußballspiel), weshalb diese Aufwendungen
in Form von "Gratisbier" bestenfalls als werbeähnlicher und somit im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand zu
beurteilen sind (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26.9.2000, 94/13/0262).
Der nicht
abzugsfähige Aufwand beinhaltet aber nicht bloß den Wareneinsatz
für das konsumierte Bier, sondern jene Kosten, die dem Bw. aus der
kostenlosen Bewirtung der Fußballfreunde tatsächlich entstanden
sind. Diese sind im konkreten Fall im Verzicht auf das für den
Bierkonsum einzufordernde Entgelt zu erblicken und entsprechen daher dem aus dem
Bierkonsum der Fußballfreunde zu erzielenden Erlös.
In diesem
Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob und in welchem Ausmaß an
Fußballfreunde gratis ausgeschenkt wurde, weil auch hierfür sowohl
einkommensteuer- als auch umsatzsteuerrechtlich der normalerweise verrechnete
Preis in Ansatz zu bringen ist.
Eine
Zeugeneinvernahme der Fußballfreunde konnte demnach unterbleiben, da es
unerheblich ist, in welchem Ausmaß diese gratis bewirtet
wurden.
Was den Konsum
des Konditormeisters betrifft, wurde seitens des Bw. nicht glaubhaft gemacht,
dass ein über das bereits in den Erklärungen ermittelte Ausmaß
an Personalverbrauch hinausgehender Bierverbrauch in Ansatz zu bringen ist,
zumal der Bw. nicht darlegt, welcher seiner Angestellten dann den bisher geltend
gemachten Personalverbrauch zu vertreten hat.
Die von der
Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode erscheint daher durchaus
geeignet, die Biererlöse möglichst den Tatsachen entsprechend zu
ermitteln, zumal die dem Fußballverein anlässlich von Veranstaltungen
unentgeltlich überlassenen Fässer ohnedies entsprechend den vom Bw.
hiezu getätigten Angaben berücksichtigt wurden.
b)
Sicherheitszuschlag:
Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere,
nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 21.10.2004, 2000/13/0043).
Dem Umstand,
dass im Hinblick auf die Vorgangsweise des Bw. davon ausgegangen werden muss,
dass es nicht nur bei den Bierumsätzen sondern auch bei den übrigen
Umsätzen zu Umsatzverkürzungen gekommen ist, kann somit am besten mit
der Verhängung eines Sicherheitszuschlages Rechnung getragen
werden.
Der von der
Betriebsprüfung gewählte Prozentsatz von 10 % erscheint im Hinblick
darauf, dass sich bei den Umsatzverkürzungen aus nicht erfassten
Bierlieferungen in den einzelnen Jahren wesentlich höhere
Verkürzungsfaktoren ergeben, als keinesfalls zu hoch gewählt (alle
Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
Biererlös lt.
Bilanz
|
+
Biererlös lt. obiger Tab.
|
gesamter Biererlös
|
Verkürzungs-faktor
|
1994
|
843.253,34
|
116.336,67
|
959.590,01
|
12,1
%
(= 116.336,67 :
959.590,01)
|
1995
|
633.276,67
|
98.469,58
|
731.746,25
|
13,5
%
(= 98.469,58 :
731.746,25)
|
1996
|
518.168,34
|
104.370,00
|
622.538,34
|
16,8
%
(= 104.370 :
622.538,34)
|
1997
|
517.328,35
|
91.843,97
|
609.172,32
|
15,1
%
(= 91.843,97 :
609.172,32)
Gewinnermittlung:
Diesbezüglich
ist zunächst der beim Bierlieferanten festgestellte nicht verbuchte
Wareneinkauf in Ansatz zu bringen (vgl. Tz. 20 des
Bp-Berichtes). Darüber hinaus ist aber davon auszugehen, dass es
auch bei den übrigen Produktsparten zu Wareneinkaufsverkürzungen
gekommen sein muss, da von der Betriebsprüfung keine Unstimmigkeiten
zwischen verbuchtem Warenein- und verkauf festgestellt wurden, jedoch aufgrund
der o.a. Ausführungen bei den übrigen Produkten von einer
Umsatzverkürzung ausgegangen werden muss.
Dieser
Umsatzverkürzung muss daher zwangsläufig eine
Wareneinsatzverkürzung gegenüber stehen, der in gleicher Weise wie
o.a. mit Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 10 % Rechnung getragen werden
muss.
So wie die
Erlöse der übrigen Umsätze mit dem Sicherheitszuschlag erfasst
wurden, ist somit auch von einem die übrigen Umsätze betreffenden
erhöhten Wareneinsatz auszugehen, der für die Streitjahre wie folgt
ermittelt wird (alle Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
Wareneinsatz lt.
Bilanz
|
minus
Fassbier lt. Bilanz
|
Bemessungs-grundlage
|
10
% zusätzlicher Wareneinsatz
|
1994
|
1.438.023,30
|
128.882,00
|
1.309.141,30
|
130.914
|
1995
|
1.042.717,31
|
124.015,83
|
918.701,48
|
91.870
|
1996
|
974.924,96
|
80.176,33
|
894.748,63
|
89.475
|
1997
|
923.596,21
|
89.646,92
|
833.949,29
|
83.395
Aufgrund der
Berücksichtigung eines erhöhten Wareneinsatzes werden somit die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) wie folgt geändert (BE =
Berufungsentscheidung; alle Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
E.a.GW lt.
Bescheid v. 18.10.2000
|
minus zusätzlicher Wareneinsatz
|
=
E.a.GW lt. BE
|
1994
|
808.316
|
130.914
|
677.402
|
1995
|
676.100
|
91.870
|
584.230
|
1996
|
908.561
|
89.475
|
819.086
|
1997
|
561.365
|
83.395
|
477.970
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2935-W/02
- Stammnummer
- 18645
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF