…haben. Die Betriebsprüfung äußert auf Grund des bisherigen Wissensstandes vielmehr den konkreten Verdacht, dass es sich bei der Fa T. um eine so genannte "Briefkastenfirma" handelt, deren einziger Zweck darin besteht, die in Österreich erbrachten Leistungen als in Malta erbracht und nach Österreich geliefert, vorzutäuschen…
…Die Fa. T. ist eine "Briefkastenfirma." Die in Frage stehenden Leistungen hat die Bw selbst erbracht. Dieser Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung. Die rechtlichen Verhältnisse der Bw sind unbestritten. Die Teilnahmebedingungen und Gewinnmöglichkeiten beim Online-Börsenspiel "P. Club" sind unbestritten. Dass die Höhe des je…
…zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind (vgl. VwGH 13.10.1999…
…Geschäftspartnern die hiezu erforderlichen Vereinbarungen treffen. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes sind Domizil- bzw. Sitzgesellschaften (Briefkastenfirmen) solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten…
…insbesondere im Rahmen der zahlreichen Promotions seine Produkte mediengerecht präsentieren zu können. Dieses Vorbringen, welches - wie nachfolgend noch dargelegt wird - nicht auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zu Briefkastenfirmen in Liechtenstein eingeht, erweist sich nicht als stichhältig…
…die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Abgabenbeträge konkret dargestellt. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Feststellungen bei der Steuerpflichtigen G-Ges. über eine englische Briefkastenfirma Gewinne, für welche Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, ins Ausland verlagert wurden. Diese Gewinne seien der inländischen Besteuerung entzogen…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 2. Dezember 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Brigitta Zollner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1994…
…in J besage, dass die X-AG im Genuss der Bestimmungen für Domizilgesellschaften im Kanton J sei." Dazu sei festzustellen, dass seitens der Finanzverwaltung offensichtlich ein Irrtum bezüglich der Bezeichnungen "Domizilgesellschaft" und "Briefkastenfirma" vorliege. Eine Domizilgesellschaft im Kanton J sei ein Unternehmen, das unter der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E M GmbH, 1120 Wien, F-Gasse, vertreten durch Houf Wirtschaftsberater und Steuerberater GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Hofrat Dr. Walter Klang, betreffend…
…wonach die VPI . keinen eigenen Telefonanschluss und keine Bankverbindung habe, weshalb sie als bloße Sitzgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb ("Briefkastenfirma") zu beurteilen sei. Für die Auffassung spricht weiters der Umstand, dass die Bw. entgegen der Aktivierung als Finanzbeteiligung an einem einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbaren Unternehmen laufende Kosten…
Dass die den geltend gemachten Zinsaufwendungen der Bw. zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge (die Bw. gewährt der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma E ein Darlehen, wofür letztere deren Software der Bw. überlässt und die Bw. diese Software der Firma E gegen Lizenzzahlungen wieder zur Verfügung stellt; die…
…ist, weil er in D weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte innegehabt hat; bereits 1999 wäre erhoben worden, das es sich bei dem angeblichen Unternehmen in D lediglich um eine Briefkastenfirma gehandelt habe (Veranlagungsakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend HL, StNr. 41/xxx, Veranlagung…
…Kapitalsteuern unabhängig vom erklärten Betriebsergebnis 6. Bei den von der Abgabepflichtigen (Bw.) im Vorhaltswege bekanntgegebenen Eigentümern (StIn...) handle es sich ebenfalls um eine Briefkastenfirma mit Sitz in P.. Außerdem habe kein ordnungsgemäß unterzeichneter und datierter Vertrag vorgelegt werden können. Der Empfänger der Zahlungen sei nicht…
…Eigentümerin der HAR., die StIn.. als eine Briefkastenfirma ("offshore company") in P. definiert, wie dies aus einer auch der Bw. mit Vorhaltschreiben des Finanzamtes vom 14. 4. 1996 übermittelten Wirtschaftsauskunft hervorgeht. Briefkastenfirmen sind registrierte gesellschaftliche Gebilde, die überhaupt keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten, sondern nur für…
…wohl einsichtig, dass diese Tätigkeit, die noch dazu eine technische Infrastruktur erforderlich machte, nicht im Rahmen einer Briefkastenfirma umgesetzt werden konnte. Allerdings hat Me***** stets als Domizilgesellschaft im Kanton F*****B***** / Schweiz agiert, konnte damit auch die damit verbundenen steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen, da…
…Tätigkeit bestanden hätten. In Auswertung der diesbezüglich von FF beigebrachten Antworten und Erklärungen in Verbindung mit dahingehend ergänzend durchgeführten Recherchen gelangten die Prüfer zu nachstehenden Erkenntnissen und Feststellungen: Die "CVLTD " sei eine Briefkastenfirma BX s und über Veranlassung von FF gegründet worden. Auf ein diesbezüglich…
…Schweinelieferungen geltend gemacht hatte, nicht anerkannt (die VFS war Organtochter der AFH, deren Rechtsnachfolgerin die Berufungswerberin ist). Nach den Feststellungen des Prüfers war die AP eine Briefkastenfirma, die ihren Sitz am Amtssitz des vertragserrichtenden Notars hatte, nie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte, lediglich ein Postfach angemietet…
…sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhafte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen…
…der Name und die Adresse des liefernden (leistenden) Unternehmers aufrecht sein. Bei der Firmenadresse Adr.X des Rechnungsausstellers D. liegt laut amtlichen Erhebungen eine Briefkastenfirma vor. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers (zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und…
…FL existiere laut internationaler Auskunft eine große Anzahl von Unternehmen verschiedenster Art. Man könne nach der allgemeinen Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass es sich hier um eine Briefkastenfirma handelt. Es liege demnach kein Geschäftsbetrieb in Liechtenstein vor, die Zurechnung der Einkünfte an die Bw sei gegeben. …