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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0014-K/07

Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sparkasse Bischofshofen überwies. Aus den angesprochenen Prüfungsunterlagen geht weiters hervor, dass die Prüfungsorgane im Zuge der bei FF abgeführten Prüfung an diesen einen umfassenden Fragenkatalog übermittelten, wobei FF aufgefordert wurde, zu den vorgenannten Unternehmen und Gesellschaften Stellung zu beziehen und hiebei die näheren Umstände betreffend deren Gründung und Vertretung, sowie die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse und Machtbefugnisse offenzulegen. Gleichzeitig wurde FF ersucht, diesbezüglich die jeweiligen Ansprechpersonen in Österreich, Thailand und Gibraltar zu benennen sowie insbesondere auch darzulegen, worin in diesem Zusammenhang sein jeweiliger Aufgabenbereich und die diesbezüglich von ihm entfaltete Tätigkeit bestanden hätten. In Auswertung der diesbezüglich von FF beigebrachten Antworten und Erklärungen in Verbindung mit dahingehend ergänzend durchgeführten Recherchen gelangten die Prüfer zu nachstehenden Erkenntnissen und Feststellungen: Die "CVLTD " sei eine Briefkastenfirma BX s und über Veranlassung von FF gegründet worden. Auf ein diesbezüglich FF zuzuordnendes Girokonto in Salzburg seien im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2002 Zahlungen der Netzbetreiber UTA und ATMS in Höhe von ca. € 1,068 Millionen eingegangen. FF habe BX treuhändisch beauftragt, entsprechenden Anteile an der "CVLTD " für ihn zu halten. Die Verträge der "M2 " seien von FF , beziehungsweise von seinem in Österreich lebenden Stiefsohn CK gezeichnet worden. Am Unternehmen "T2 " seien FF und seine Gattin zu 97% beteiligt. Die Firma "V." sei ein seit 2001 bestehender Swingerclub, in Vereinsform gegründet, wobei FF Obmann desselben gewesen sei. Der Netzbetreiber UTA habe an diesen Verein im Zeitraum von August 2001 bis November 2003 ungefähr € 650.000,00 überwiesen. FF sei Bevollmächtigter der "M2 " gewesen und habe als solcher auch Liegenschaften in Thailand erworben. Am Boden der dahingehend getroffenen und so auch im Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen Feststellungen vertraten die Prüfer letztlich die Ansicht, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise demnach auch sämtliche Erlöse und Aufwendungen der Unternehmen "V.", "CVLTD " und "M2 " FF zuzuordnen seien und rechneten im Weiteren die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern von Seiten der Netzbetreiber UTA und ATMS für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich November 2003 diesbezüglich überwiesenen Beträge dann auch diesem zu. Ergänzend hielten die Prüfer in diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht noch fest, dass FF und dessen steuerliche Vertretung die diesbezügliche Zurechnung als solche auch nicht bekämpft hätten. Aus den dahingehend dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Unterlagen geht zudem auch hervor, dass es sich bei den aus dem Betrieb von Mehrwertnummern FF zugerechneten Beträgen exakt um jene Beträge handelt, die für den gleichen Zeitraum gegenständlich auch dem Bw. zugerechnet wurden. Weiters geht aus dem Betriebsprüfungsbericht, betreffend FF , hervor, dass die vom Netzbetreiber ATMS für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich Feber 2003 gutgeschriebenen Beträge in Höhe von insgesamt € 232.806.- bei FF nicht erfasst wurden, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass diese Beträge auf ein Bankkonto in Ljubljana, lautend auf BB , zur Überweisung gelangt seien. Hiebei handelt es sich von den Monatsbeträgen und der Gesamtsumme her exakt um jene Beträge, die im gegenständlichen Prüfungsverfahren für den angeführten Zeitraum auch dem Bw. zugerechnet wurden. Im angesprochenen Betriebsprüfungsbericht, betreffend FF , hielten die Prüfungorgane in Salzburg zudem fest, dass die von den Netzbetreibern UTA und ATMS vorgenommenen Auszahlungen, beziehungsweise erteilten Gutschriften aus dem Betrieb von Mehrwertnummern ab November 2003 sowie im Jahr 2004 (Anm.: Der Prüfungszeitraum bei FF umfasste den Streitzeitraum von 2000 bis einschließlich November 2003) auch weiterhin auf FF -Konten bei der Salzburger Sparkasse in B zur Anweisung gelangt seien, und zwar auf "NIT", beziehungsweise auf "TNIT" lautend, wobei letztere Bezeichnung dem Namen FF s dritter Ehefrau entspreche, so die Prüfer. Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat diesbezüglich übermittelten Unterlagen geht schließlich hervor, dass in der Prüfungs- bzw. Steuerangelegenheit FF letztlich ein Vergleich geschlossen wurde, demzufolge sich FF verpflichtete, die insgesamt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten aus den vorangesprochenen Hinzurechnungen durch eine entsprechende Abschlagszahlung in der Höhe von € 420.000.- in bar zu begleichen. Hiebei wurde in der diesbezüglich geschlossenen "Vereinbarung" wörtlich festgehalten, dass hiemit auch sämtliche Abgabenforderungen des Finanzamtes St. Joahnn/Tamsweg/Zell am See gegenüber FF sowie in Bezug auf die ihm zugeordneten Firmen beglichen seien. In der am 10. Februar 2009 vor dem Senat abgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf den Betrieb, beziehungsweise das Unterhalten von Mehrwertnummern zunächst nochmals aus, dass er diesbezüglich von BB niemals Geldbeträge in Empfang genommen habe. Dahingehend habe es vielmehr eine Vereinbarung zwischen FF und BB gegeben, derzufolge BB berechtigt gewesen sei, Mehrwertnummern der "M2 " zu nutzen. Hierüber habe ihn FF telefonisch in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, vor Ort für die Überweisung der entsprechenden Geldbeträge auf ein Konto BB s zu sorgen, so der Bw. Einige Monate später sei er von FF erneut kontaktiert worden und habe ihn dieser unter Hinweis darauf, dass BB seinen Teil der Vereinbarung nicht eingehalten habe, gebeten, die Zahlungen wiederum auf ein Salzburger Konto umzudirigieren. Hiezu hielten die Amtsvertreter fest, dass die für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 in Rede stehenden Beträge von insgesamt € 232.806.- jedenfalls weder beim Steuerpflichtigen BB (Anm: von dem hiefür zuständigen Finanzamt in Klagenfurt), noch beim Steuerpflichtigen FF (Anm: von dem hiefür zuständigen Finanzamt in Salzburg) erfasst worden seien. Zudem ließen sich aus dem Geschäftsumfeld BB s dahingehende Zuflüsse in Höhe von ungefähr € 50.000.- pro Monat auch nicht erklären, so die Amtsvertreter. Hierauf wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. die Beischaffung des Steueraktes BB angeregt, worauf die Amtsvertreter ihre vordargestellte Aussage dahingehend ergänzten, dass es ungeachtet dessen, ob die diesbezüglichen Gutschriften zunächst BB zugerechnet worden seien oder nicht, jedenfalls zu keiner doppelten Vorschreibung der diesbezüglichen Beträge gekommen sei. In Anknüpfung hieran führten die Amtsvertreter gleichzeitig aus, dass ihrem Kenntnisstand nach die dem Bw. darüberhinaus für den Zeitraum von März 2003 bis November 2003 zugeordneten Beträge ursprünglich zwar FF zugerechnet worden seien, dieser dagegen jedoch berufen habe. Nach Abschluss des diesbezüglichen Berufungsverfahrens, das mit Berufungsvorentscheidung stattgebend erledigt worden sei, habe man mit den Finanzbehörden in Salzburg Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die diesbezüglichen Beträge bei FF letztlich nicht angesetzt worden seien. Sohin seien diese Beträge auch dem Bw. zuzurechnen und liege insoweit demnach auch keine Doppelvorschreibung vor, so die Amtsvertreter. In diesem Zusammenhang legten die Amtsvertreter dem Unabhängigen Finanzsenat gleichzeitig einen Aktenvermerk über ein am 30.6.2008 mit einem Finanzbeamten in Salzburg gepflogenes Gespräch vor, demzufolge FF in seinem Berufungsverfahren eine Zahlung von € 500.000.- angeboten habe und demzufolge in Annahme dieses Angebotes die Besteuerungsgrundlagen entsprechend angepasst und hiebei die in Rede stehenden Beträge betreffend "M2 " und "T2 " aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden worden seien. Der Bw. bestritt die Richtigkeit des Inhaltes des vorangesprochenen Aktenvermerks und wandte ein, dass die in Rede stehenden Beträge sehr wohl in Salzburg "mitverglichen" worden seien. Die steuerliche Vertretung des Bw. verwies ergänzend darauf, dass im angesprochenen Verfahren RA Dr. UU, der gegenständlich auf finanzstrafrechtlicher Ebene auch den Bw. vertrete, die Interessen FF s wahrgenommen habe und es dessen Ausführungen nach hiebei im Vergleichswege zu einer Gesamtreduktion der Abgabenvorschreibung schlechthin gekommen sei. Demnach könne auch nicht die Rede hievon sein, dass einzelne Monatsbeträge aus der Besteuerung ausgenommen worden wären. Die Amtsvertreter bemerkten hiezu, dass die in Rede stehenden, auf ein Konto der A-BANKA in Ljubljana übermittelten Beträge jedenfalls den jeweiligen Monatsbeträgen der Abrechnungen des Netzbetreibers ATMS entsprächen und im Übrigen der Zufluss dieser Beträge an den Bw. auch insofern nachvollziehbar sei, als die entsprechenden Anrufe über dessen Anlage in Villach geroutet worden seien. Demzufolge wäre es auch unschlüssig, die diesbezüglichen Beträge ab dem Zeitpunkt der angesprochenen Umleitung einfach FF zuzurechnen, so die Amtsvertreter. Dem hielt die steuerliche Vertretung des Bw. entgegen, dass der Bw. nachvollziehbar Bevollmächtigter FF s gewesen sei und ausschließlich auch als solcher die Überweisung der Beträge auf das Konto von BB , sowie im Weiteren auf das angesprochene Konto bei der Sparkasse Salzburg veranlasst habe. Der unstrittige Umstand, dass die entsprechenden Anrufe über die Anlage des Bw. geroutet worden seien, ändere hieran nichts, zumal sich daraus noch keinerlei Schlüsse über eine Zurechnung der Einnahmen ziehen ließen. Zudem habe FF im Zuge seiner im Jahre 2007 erfolgten Einvernahme vor den Finanzbehörden auch von sich aus klargestellt, dass er BB jedenfalls auch Mehrwertnummern zur Verfügung gestellt habe und ihm diese im Weiteren sodann, zumal die diesbezüglich vereinbarte Provision von 3% nicht bezahlt worden sei, wieder entzogen, beziehungsweise abgedreht habe. Dem hielten die Amtsvertreter entgegen, dass BB im Zuge seiner Einvernahme am 26.2.2007 eine Anmietung von Mehrwertnummern jedenfalls geleugnet habe. Zur Erhellung und Verdeutlichung des Sachverhaltes sei an dieser Stelle festgehalten, dass die in Rede stehenden Gutschriftsbeträge für den Streitzeitraum von November 2002 bis einschließlich Feber 2003 in Höhe von € 232.806.- ursprünglich von dem für BB zuständigen Finanzamt in der Tat auch diesem zugerechnet wurden. Dagegen berief BB und wies das Finanzamt in weiterer Folge die diesbezügliche Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Nach erfolgtem Vorlageantrag wurde die vorangesprochene Zurechnung auf Grundlage eines mit dem für den Bw. zuständigen Finanzamt gepflogenen Schriftverkehrs letztlich jedoch wieder zurückgenommen, beziehungsweise BB dahingehend wiederum entsteuert. Weiters bedarf es festzuhalten, dass YY anlässlich einer Einvernahme im November 2004 dargelegt hat, dass er BB aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit beim Werbemedium "Z " kenne und diesem bei der Eröffnung eines Kontos bei der A-BANKA in Slowenien sowie im Weiteren auch bei der Eröffnung einer Steuernummer in Jesenice, Slowenien, behilflich gewesen sei. Darüberhinaus gilt es dahingehend zudem noch festzuhalten, dass aus den im Arbeitsbogen über die beim Bw. abgeführte abgabenbehördliche Prüfung einliegenden Unterlagen hervorgeht, dass BB seinen Steuerberater unter Hinweis auf eine beabsichtigte unternehmerische Kooperation mit dem Bw., sowie unter wörtlichem Hinweis darauf, dass der Bw. diesbezüglich den Server und die Telefondamen zur Verfügung stellen werde und er selbst die Vermittlung der Zurverfügungstellung des Servers und die Vermittlung diverser Teledienste wie Telefonsex und Erstellung von Horoskopen zu erbringen gedenke, ersucht hat, die umsatzsteuerlichen Konsequenzen hieraus darzulegen und der Steuerberater BB s diesem Ersuchen im Weiteren auch nachkam. Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates wurde den Amtsvertretern in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend vergegenwärtigt, dass das für FF zuständige Finanzamt, gemäß den diesbezüglich übermittelten Unterlagen, hinsichtlich diesem im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern zustehender Geldforderungen am 24.8.2004 sowie am 25.8.2004 Pfändungsbescheide gegenüber dem Netzbetreiber ATMS erlassen hat und hierin die Unternehmen "TLTDT1" und "TLTDLT2" sowie "TIC", "MECO", "ICLTD", "V." und "CVLTD " ausdrücklich angesprochen worden seien. Hiezu bemerkten die Amtsvertreter, dass von den vom Netzbetreiber AMTS auf ein Konto bei der Sparkasse Salzburg überwiesenen Beträgen jedenfalls laufend auch Beträge auf ein zweites Konto bei der Sparkasse Salzburg, lautend auf "VCLTDT ", zur Anweisung gelangt seien. Diese habe JJ , gemäß seinen Aussagen vom 7.12.2004, behoben und dahingehend auch einen Betrag von € 50.000.- an den Bw. übergeben. Hierauf replizierte der Bw., dass es zwar richtig sei, dass er letzteren Betrag entgegengenommen habe, glaublich im Frühjahr 2003, jedoch habe er diesen wiederum an FF weitergeleitet. Die steuerlichen Vertreter des Bw. merkten hiezu ergänzend an, dass die "VCLTDT " von den Salzburger Steuerbehörden zudem ausdrücklich auch FF zugerechnet worden sei. Im Weiteren hielten die Amtsvertreter fest, dass die Zurechnung der fraglichen Beträge an den Bw. im Wesentlichen auch darauf beruhe, dass der Bw. die gesamte Infrastruktur besessen habe und demzufolge auch in der Lage gewesen sei, über die Mehrwertnummern zu verfügen. Dem entgegnete der Bw., dass er seine diesbezügliche Tätigkeit durchwegs im Auftrag von FF erfüllt habe. Hinsichtlich der Zurechnung der Entgelte aus dem Betrieb von Mehrwertnummern im Zusammenhang mit "T2 " gaben die Amtsvertreter im Weiteren zu bedenken, dass man wirtschaftliche Verfügungen nicht einfach von heute auf morgen ändere und man demzufolge auch die diesbezüglichen Beträge aus dem "OT Rechnungskreis 2" dem Bw. zugerechnet habe. Hiezu hielt der Bw. fest, dass auf den diesbezüglich auf Phuket adressierten Rechnungen zwar "zu Handen A" stehe, dieser Umstand allerdings darauf zurückzuführen sei, dass es ursprünglich Abrechnungsprobleme mit dem Netzbetreiber ATMS, insbesondere hinsichtlich des Einsehens der jeweiligen Serverminuten für FF , gegeben habe und dieser daher den Netzbetreiber ATMS ersucht habe, die Abrechnungen auch an ihn (den Bw.) zu übermitteln. Der Netzbetreiber ATMS habe sodann, offensichtlich aus einem Irrtum heraus, so der Bw., auf diesen Rechnungen den Vermerk "zu Handen A " eingefügt und sei dies im Weiteren über Urgenz dann auch geändert worden. Ergänzend hielt der Bw. hieran anknüpfend fest, dass er für seine Tätigkeit als Bevollmächtigter FF s jedenfalls nichts erhalten und diesem letztlich auch seinen Server unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, wobei sich letzterer Umstand aus den Überkapazitäten des in Rede stehenden Servers erkläre. Es sei allerdings richtig, so der Bw., dass diesbezüglich eine Kostenteilung von 50:50 vereinbart worden sei. Hinsichtlich der ihm vom Hintergrund der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung unter dem Titel "Prozesskosten Server alt und Kosten Kapsch Vergleich" für das Streitjahr 2003 hinzugerechneten Beträge verweise er allerdings darauf, dass er den diesbezüglichen Aufwand zur Gänze selbst getragen habe, zumal FF zum damaligen Zeitpunkt bereits kein Geld mehr gehabt habe, so der Bw. Demzufolge habe er sich daher im Weiteren auch entschlossen, seinen Server an FF nicht weiter unentgeltlich, sondern in Verrechnung einer geringen Marge über die "T2 " zu überlassen. Hiezu bemerkten die Amtsvertreter, dass sich die behauptete Zahlungsunfähigkeit FF s allein schon im Lichte des Vorbringens des Bw., wonach die aus der "T2 " resultierenden Einnahmen diesem zuzurechnen seien, als unglaubwürdig ausnehme. Zudem wäre vom Hintergrund der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung ein etwaiger Verzicht des Bw. auf entsprechende Einnahmen auch gar nicht erklärbar, so die Amtsvertreter. Hierauf replizierte der Bw., dass er auf diese Einnahmen nicht verzichtet, sondern in Verrechnung des zur Verfügung gestellten Telefonpersonals gleichzeitig auch eine geringe Marge für die Weiterverrechnung der "Kapsch-Kosten" veranschlagt habe. Die angesprochene Marge habe in etwa 10 Cent pro Minute betragen und hätte er demnach bei einer durchschnittlichen Monatsabrechnung von 20000 Minuten einen Betrag von € 1.500.- bis € 2.000.- zurückverdient, so der Bw. Zu dem ihm für das Streitjahr 2001 von den Prüfungsorganen im Schätzungswege hinzugerechneten Betrag an "Werbekosten" in Höhe von € 10.000.- hielt der Bw. fest, dass es zwar zutreffe, dass er an FF auch Werbekosten verrechnet habe, allerdings sei dies auf Basis der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung erfolgt. Hiezu bemerkten die Amtsvertreter wörtlich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrag von € 10.000.- offenbar um einen Sicherheitszuschlag handle, da man die Ansicht vertreten habe, dass diesbezüglich nicht alles erfasst worden sei. Im Zusammenhang mit den von den Betriebsprüfern vorgenommenen und unter der Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes im Detail dargestellten Betriebsausgaben- und Vorsteuerkorrekturen wurde dem Bw. unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Unternehmen "V.", den Aktenunterlagen nach, nachweislich um einen Verein mit Sitz in der GStr. in B gehandelt habe, dessen Obmann FF gewesen sei, und dessen Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Produktion von Erotikfilmen sowie den Betrieb einer Hotline und eines Swingerclubs ausgerichtet gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung nochmals vor Augen geführt, dass die diesbezüglich ausgestellten und an ihn übermittelten Rechnungen in jeder Hinsicht unzulänglich seien. Im Konkreten seien diese nicht nur vom Leistungsinhalt her lediglich allgemein gehalten und beschränkten sich die diesbezüglichen Angaben beispielsweise auf Bezeichnungen wie "Tonaufnahmen", "Leihpersonal", "Internetleistungen", "Telefonbänder besprechen", "Telefonistinnen leihweise", "Provisionsabrechnung", "Werbekosten anteilig", "Spezial Tonaufnahmen" und dergleichen, sondern sei in diesen Rechnungen darüberhinaus auch der Leistungszeitraum als solcher lediglich fallweise angegeben sowie der in Rechnung gestellte Gesamtpreis auch nur pauschal ausgewiesen worden. Gleichzeitig wurde dem Bw. vorgehalten, dass er der wiederholten Aufforderung, den diesbezüglich vorgegebenen Leistungsaustausch durch ergänzende Unterlagen und Belege entsprechend zu dokumentieren und zu präzisieren, bislang in keinster Weise Folge geleistet habe. Hiezu bemerkte der Bw., dass er hinsichtlich des Leihpersonals und der Telefonistinnen in der Lage gewesen sei, die auf seinem PC enthaltenen Daten, betreffend die Telefonminuten der jeweiligen Telefonistinnen, herunter zu laden und sohin auch feststellen habe können, ob es sich um eine Telefonistin von ihm oder eine Telefonistin von FF gehandelt habe. Demzufolge habe er im Weiteren die Telefonminuten der Telefonistinnen FF s auch zusammengerechnet, auf einem Zettel notiert und FF den diesbezüglichen Betrag auch bekannt gegeben, woraufhin ihm dieser eine entsprechende Rechnung erstellt habe, so der Bw. Hiezu hielten die Amtsvertreter fest, dass die vom Bw. beigebrachte Darstellung in keinster Weise dokumentiert sei und der Bw. dessen ungeachtet in diesem Zusammenhang zudem offenbar auch Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Hinsichtlich der von den Prüfungsorganen gemäß der Tz. 3 des Prüfungsberichtes bezüglich "W." vorgenommener Betriebsausgaben- und Vorsteuerkorrekturen wurde dem Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass auch die diesbezüglichen Rechnungen lediglich allgemein und pauschal gehalten seien und dahingehend hierin als Leistungsinhalt beispielsweise lediglich "Marktforschung Deutschland, Fixpauschale wie vereinbart" mit einem Gesamtbetrag von ATS 315.000.- oder "Marktforschung Schweiz, Fixpauschale wie vereinbart" mit einem Gesamtbetrag von ATS 255.000.- ausgewiesen worden seien. Auch in den darüberhinaus beanstandeten Rechnungen sei als Leistungsinhalt beispielsweise lediglich "Leihpersonal", "Werbekosten" und dergleichen angegeben. Die Amtsvertreter ergänzten, dass der Bw. auch diesbezüglich bereits mehrfach und erfolglos aufgefordert worden sei, den von ihm dahingehend vorgegebenen Leistungsaustausch durch Vorlage geigneter Unterlagen zu belegen. Hiezu bemerkte der Bw., dass es im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Rechnungen keinerlei weitere Unterlagen gebe und die in Rede stehenden Marktforschungsstudien für Deutschland und die Schweiz zudem weggeworfen worden seien, nachdem sich herausgestellt habe, dass Deutschland und Schweiz keine geeigneten Märkte seien, so der Bw. Er habe die Marktforschungsstudien jedenfalls bei FF in Auftrag gegeben und habe dieser wiederum einen gewissen Herrn BX , den er selbst nie gesehen habe, hiemit beauftragt, so der Bw. Hierauf wurde dem Bw. vor Augen geführt, dass es sich beim Benannten, den Aktenunterlagen nach, unstrittig um BX handle und dieser im Zuge seiner am 9.3.2007 erfolgten Einvernahme niederschriftlich erklärt habe, dass ihm die Firma "W." gänzlich unbekannt sei. Darüberhinaus habe BX in diesem Zusammenhang gleichzeitig ausgeführt, dass er hinsichtlich der in Rede stehenden Marktforschungen betreffend Deutschland und die Schweiz in keinster Weise irgendwelche Aufträge des Bw. durchgeführt und dahingehend dem Bw. gegenüber auch keine wie auch immer geartete Leistung erbracht habe. Der Bw. und dessen steuerliche Vertreter gaben hiezu im Weiteren keine Stellungnahme ab. Abschließend wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nochmals die Geschäftsbeziehungen des Bw. zu FF und BB angesprochen, wobei der Bw. ergänzend ins Treffen führte, dass er glaublich im Frühjahr 2002 Mehrwertnummern an BB vermietet habe. Hieran anknüpfend hielt der Bw. gleichzeitig fest, dass BB die ihm in Rechnung gestellten Werbeleistungen auch tatsächlich erbracht habe. Hievon auszunehmen sei jedoch die Schulung von Telefonistinnen, zumal diesbezüglich in Wirklichkeit keine Leistungen erbracht worden seien und es sich hiebei tatsächlich um Scheinrechnungen gehandelt habe, um hiemit die tatsächlich gezahlten Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Mehrwertnummern an BB zu verschleiern, so der Bw. Eine Weitergabe der Mehrwertnummern sei damals auch nicht erlaubt gewesen und habe er diese Nummern daher, bevor diese brach gelegen seien, so der Bw., an BB weitergegeben. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Nummern gebe es allerdings nicht und könne er heute auch nicht mehr sagen, welche Nummern das gewesen sein könnten. Abschließend hielt der Bw., auf die von BB in Rechnung gestellten Werbetätigkeiten angesprochen, ergänzend noch fest, dass er diesbezüglich nur auf einschlägige Zeitschriften, in denen man Einschaltungen finde, verweisen könne. Zudem habe BB von ihm auch nie einen formellen Auftrag bekommen, sondern einfach Werbemaßnahmen gesetzt und ihm diese dann in Rechnung gestellt, so der Bw. Über die Berufung wurde erwogen: Die vom Bw. in den Streitjahren entfaltete und vorliegend vom Unabhängigen Finanzsenat letztlich auch zu würdigende Tätigkeit beruht, wie dargelegt, in besonderer Weise auf dessenn Geschäftsbeziehungen zu FF und BB . Dies gilt im Konkreten, wie ebenfalls dargelegt, nicht nur für die Berufungsthemen "Mehrwertnummern" und "Betriebseinnahmen Serverkosten", sondern letztlich auch für die Berufungsthemen "Betriebsausgaben: V. und W." sowie für das Berufungsthema "Scheinrechnungen BB ". In Durchleuchtung der dahingehend im Zuge der beim Bw. abgeführten Prüfung aus ertrags- und umsatzsteuerlicher Sicht vorgenommenen sowie im Weiteren darüberhinaus noch beantragten Korrekturen gelangt der Unabhängige Finanzsenat vom Hintergrund der diesbezüglich insgesamt erhobenen Sachverhaltsmomente und Aspekte zu nachstehender Sicht: Hinzurechnung der Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich Feber 2003 betreffend MLTD2 ("M2 ") Die diesbezüglich vorgenommene Zurechnung an den Bw. beruht, wie eingangs dargelegt, primär auf den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach BB im Zuge seiner Einvernahme am 1.7.2004 eingestanden habe, bei der A-BANKA in Ljubljana ein privates Girokonto unterhalten und dieses dem Bw. für den angesprochenen Zeitraum zur Abwicklung von Transaktionen zur Verfügung gestellt sowie die diesbezüglichen Beträge im Weiteren auch abgeschöpft und dem Bw. weitergegeben zu haben. Begründend wurde in diesem Zusammenhang, wie bereits dargelegt, festgehalten, dass der Bw. gegenüber dem Netzbetreiber ATMS nachvollziehbar als Vertreter der "M2 " aufgetreten sei und in Wahrnehmung der diesbezüglichen Geschäfte nicht nur die Installation und Stornierung von Mehrwertnummern, sondern auch die Auszahlung der diesbezüglichen Gutschriften auf das angesprochene Bankkonto BB s veranlasst habe. Zudem seien die entsprechenden Anrufe auch über dieTelefonanlage des Bw. geroutet worden und habe der Bw. letztendlich die "M2 ", deren Existenz er im Zuge seiner Ersteinvernahme zudem geleugnet habe, sowie im Weiteren auch die "T2 " lediglich zum Schein vorgeschoben, um die entsprechenden Betriebseinnahmen zu verschleiern. Zudem bestehe vom Hintergrund der Aussagen BB s auch kein Zweifel daran, dass dem Bw. die diesbezüglichen Einnahmen auch in der Tat zugekommen seien, so die Prüfer. In diesem Zusammenhang sei zunächt festgehalten, dass es sich bei der "M2 " (Anm: sowie auch bei der "T2 ") um eine in Thailand registrierte Domizilgesellschaft handelt. In Verbindung hiemit gilt es sich gleichzeitig zu vergegenwärtigen, dass im Zuge einer bei FF abgeführten Prüfung von den hiemit befassten Prüfungsorganen in Salzburg unter Anderem festgestellt wurde, dass FF Bevollmächtigter derselben gewesen sei und als solcher in Thailand auch Liegenschaften erworben habe. Zudem seien die Verträge der in Rede stehenden "M2 " auch von ihm sowie seinem in Österreich lebenden Stiefsohn CK gezeichnet worden. Darüberhinaus bedarf es sich vor Augen zu halten, dass die Prüfungsorgane in Salzburg am Boden der vordargestellten Sachverhaltsmomente zur Ansicht gelangten, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise demnach die Erlöse und Aufwendungen der "M2 " letztlich auch FF zuzurechnen seien. Anhand der vordargestellten Umstände lässt sich nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates bereits erkennen, dass die entscheidenden und maßgeblichen Macht- und Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die "M2 " wohl kaum beim Bw., sondern vielmehr bei FF sowie in dessen näherem Umfeld angesiedelt gewesen sein dürften und nimmt sich in Anknüpfung hieran die Darstellung des Bw., wonach er selbst nur im Auftrag und über Anordnung FF s tätig geworden sei, auch nicht als unplausibel aus. Dies gilt umso mehr, als sich das dahingehend vom Bw. mehrfach eingewandte Auftragsverhältnis letztlich auch aus den von den Betriebsprüfungsorganen in Kärnten diesbezüglich erhobenen und im Arbeitsbogen auffindbaren Unterlagen ableiten lässt. So ist beispielsweise dem vom Bw. mit FF sowie dem Netzbetreiber ATMS gepflogenen Schriftverkehr entnehmbar, dass der Bw. die Installation sowie die An- und Abmeldung von Mehrwertnummern in der Tat auch über Auftrag des FF vorgenommen hat, wobei angemerkt sei, dass der Bw. in diesem Zusammenhang unter Anderem nachweislich auch für das Umrouten jener Mehrwertnummern gesorgt hat, die FF , dessen Aussagen nach, BB zur Verfügung gestellt haben soll. Vom Hintergrund des Vorangeführten nehmen sich die von den Prüfungsorganen für den vorbenannten Zeitraum dem Bw. angelasteten Hinzurechnungen jedenfalls bereits vorweg als zweifelhaft aus. Hieran vermag der von Seiten des Finanzamtes in diesem Zusammenhang reklamierte Umstand, dass die diesbezüglichen Beträge im Rahmen der bei FF abgeführten Prüfung diesem letztlich nicht zugerechnet worden seien, auch nichts zu ändern, zumal aus den diesbezüglichen Prüfungsunterlagen eindeutig hervorgeht, dass ein Ansatz derselben bei FF allein deshalb unterblieb, da die diesbezüglichen Beträge auf ein Bankkonto in Ljubljana, lautend auf BB , zur Überweisung gelangten. Darüberhinaus lässt sich wohl auch nicht übersehen, dass die diesbezüglich dem Bw. angelasteten Beträge in der Tat zunächst auch BB , von dem für ihn zuständigem Finanzamt, zugerechnet wurden und man doch annehmen muss, dass hiefür wohl auch gewichtige Gründe gesprochen haben dürften, zumal das Finanzamt die von BB in diesem Zusammenhang erhobene Berufung mittels Berufungsvorentscheidung auch im Weiteren als unbegründet abwies. Der Umstand, dass BB nach einem entsprechenden Schriftverkehr der Organe des für ihn zuständigen Finanzamtes mit Organen des für den Bw. zuständigen Finanzamtes letztlich doch entsteuert wurde, ändert hieran nichts und ist letztlich auch nicht von Relevanz, zumal sich hieraus keinesfalls ableiten lässt, dass die in Rede stehenden Beträge folglich beim Bw. zu erfassen seien. Angemerkt sei, dass der von den Finanzamtsvertretern in der mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich erhobene Einwand, wonach die strittigen Beträge jedenfalls weder bei BB , noch bei FF erfasst worden seien und diesbezüglich demnach auch keine wie von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. reklamierte "Doppelvorschreibung" vorliege, sohin jedenfalls auch am Kern der Sache vorbeigeht Der in der mündlichen Verhandlung, wie ausgeführt, ergänzend präsentierte Aktenvermerk, wonach bei FF die Besteuerungsgrundlagen gemäß seinem Angebot über € 500.000.- im Vergleichswege angepasst und hiebei die in Rede stehenden, sich mit "M2 " (Anm: sowie "T2") verbindenden Beträge aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden worden seien, vermag die in Streit stehende Zurechnung im Übrigen auch nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil, zumal der Unabhängige Finanzsenat nicht übersehen durfte, dass der Inhalt desselben weder mit den vorangesprochenen, im Zuge der bei FF abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen, noch mit den hieraus gezogenen Konsequenzen korrespondiert. Hiezu sei klargestellt, dass sich die vereinbarte Abschlagszahlung, wie dargelegt, nicht etwa auf den Betrag von € 500.000.-, sondern vielmehr auf einen Betrag von € 420.000.- belief und in diesem Zusammenhang zudem auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass hiemit sämtliche Abgabenschuldigkeiten FF s hinsichtlich der ihm zugeordneten Unternehmen, wozu nachweislich auch die "M2 " zählte, verglichen seien. Der Vollständigkeit halber sei hiezu noch angemerkt, dass sich dahingehend auch der Einwand der steuerlichen Vertretung des Bw., wonach es bei FF im Vergleichswege zu einer Abgabenreduktion schlechthin gekommen sei und hiebei einzelne Monatsbeträge auch gar nicht aus der Besteuerung ausgenommen worden seien, als durchaus plausibel ausnimmt. An dieser Stelle sei klarstellend gleichzeitig festgehalten, dass es in Beurteilung des vorliegenden Falles wohl auch dahingestellt bleiben kann, welche Überlegungen das für BB zuständige Finanzamt letztlich bewogen haben, ihm die in Rede stehenden Beträge zunächst zuzurechnen und im Weiteren hievon wieder Abstand zu nehmen, zumal sich die gegenständlich allein zu entscheidende Frage, ob die diesbezüglichen Beträge allenfalls dem Bw. zuzuordnen sind, jedenfalls, wie bereits dargelegt, nicht nach der jeweiligen steuerlichen Behandlung eines anderen Abgabepflichtigen beantwortet. In Anknüpfung hieran hält der Unabhängige Finanzsenat gleichzeitig fest, dass sich eine Hinzurechnung der strittigen Beträge an den Bw. auch nicht an dem von Seiten des Finanzamtes reklamierten Umstand, dass BB im Zuge seiner Einvernahme am 26.2.2007 eine Anmietung von Mehrwertnummern geleugnet habe, festmachen lässt. Hiezu sei zunächt festgehalten, dass der vorangeführten Darstellung BB s die gleichgeschalteten Aussagen des Bw. und FF s, wonach BB selbst auch Mehrwertnummern betrieben habe, entgegenstehen. Zudem lässt sich nicht übersehen, dass die von BB in diesem Zusammenhang beigebrachte Aussage, wonach sich seine Tätigkeit bezüglich der "M2 " lediglich hierauf beschränkt habe, die angesprochenen Gutschriftszahlungen des Netzbetreibers ATMS von seinem Konto in Ljubljana abzuschöpfen und die diesbezüglichen Beträge an den Bw. weiter zu geben, vom Akteninhalt her auch keine Deckung findet. Im Gegenteil, zumal aus den im Zuge der beim Bw. abgeführten Betriebsprüfung erhobenen Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass BB sehr wohl eine weiterreichende unternehmerische Kooperation mit dem Bw. im Auge gehabt hat und dahingehend seinen Steuerberater, wie dargelegt, unter Hinweis darauf, dass der Bw. den Server und die Telefondamen zur Verfügung stellen werde und er selbst die Vermittlung der Zurverfügungstellung des Servers sowie diverser Teledienste wie Telefonsex und die Erstellung von Horoskopen zu erbringen gedenke, um die Darstellung der sich hiemit verbindenden umsatzsteuerlichen Konsequenten ersucht hat. Dass sich BB s Tätigkeit in der Tat nicht auf die Tätigkeit eines bloßen Geldboten herabbrechen lässt, kann man im Übrigen auch aus den Aussagen YY s, den BB , wie bereits dargelegt, von der gemeinsamen Arbeit beim Werbemedium "Z " kannte, herauslesen. Schließlich hat YY bei seiner Einvernahme im November 2004 dahingehend dargelegt, dass er BB nicht nur bei der Eröffnung eines Kontos bei der A-BANKA, sondern darüberhinaus auch bei der Eröffnung einer Steuernummer in Jesenice, Slowenien, behilflich gewesen sei und verdichtet sich von diesem Hintergrund her daher wohl auch die Annahme, dass sich BB im fraglichen Zeitraum in Slowenien sehr wohl auch eigenständig als Unternehmer betätigt haben dürfte. Aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates kann letztlich dennoch dahingestellt bleiben, ob BB in Slowenien allenfalls selbst auch Mehrwertnummern betrieben hat, oder nicht, zumal dies für die gegenständlich zu beurteilende Zurechnungsfrage gar nicht von entscheidungswesentlicher Relevanz ist. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Unabhängige Finanzsenat dem Umstand, dass BB im Zuge seiner Einvernahme am 26. Feber 2007 den Bw. durchwegs belastet hat, bereits im Lichte seiner wie vordargestellt wiedersprüchlichen Aussagen kein besonderes Gewicht beizumessen hatte. Hiezu kommt, dass BB dahingehend primär wohl auch seine eigenen abgabenrechtlichen Interessen im Auge gehabt haben dürfte. Die im Zuge der vorangesprochenen Einvernahme von ihm wörtlich beigebrachte Darstellung, wonach er, so es in dieser Angelegenheit zu keiner Abgabenvorschreibung auf seinem Abgabenkonto kommen und er das Geld vom Finanzamt zurückerhalten sollte, dieses an den Bw. retournieren würde, spricht jedenfalls hiefür. Zusammenfassend war demnach dem Begehren des Bw. im vorgenannten Berufungspunkt auch zu entsprechen. Hinzurechnung der Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich Juli 2003 (betr. "M2") sowie von August 2003 bis einschließlich November 2003 betr. TCLT2 ("T2") Die dahingehend erfolgte Zurechnung an den Bw. lehnt sich von der Begründung her im Großen und Ganzen an die bereits dargestellten Prüfungsfeststellungen an und ist sohin bereits aus den hiezu vorangestellten Überlegungen und Erwägungen nicht haltbar. Hiezu kommt, dass die Prüfungsorgane in diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht wörtlich selbst auch festgehalten haben, dass die diesbezüglichen Beträge im Weiteren von FF , einem Branchenkollegen des Bw., abgeschöpft wurden und sich die in Rede stehende Zurechnung sohin auch von diesem Hintergrund her wohl nicht befürworten lässt. Der Hinweis der Prüfungsorgane, wonach der Bw. den Netzbetreiber ATMS mit Schreiben vom 28. 4. 2003 nachweislich selbst veranlasst habe, die Gutschriftszahlungen ab dem Abrechnungszeitraum März 2003 nicht weiter auf das benannte BB -Konto, sondern auf ein Konto bei der Salzburger Sparkasse (Kontonr: LLL) zu überweisen, vermag die vorgenannte Hinzurechnung gleichfalls nicht zu stützen. Dies gilt umsomehr, als die Prüfer in diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht festhielten, dass sich abgesehen von der auf "T2 " geänderten Firmenbezeichnung in diesem Zusammenhang keine Änderung in den Geschäftsbeziehungen, auch nicht gegenüber dem Netzbetreiber ATMS, ergeben habe, sondern die bestehenden Mehrwertnummern einfach von der "T2 " übernommen worden seien. Das Bild rundet sich, so man sich vor Augen hält, dass den ausdrücklichen Feststellungen der Prüfungsorgane nach die in diesem Zusammenhang vom Netzbetreiber ATMS getätigten Überweisungen zudem weiterhin in den Verfügungsbereich von FF gelangten und von diesem auch abgeschöpft wurden. Vom Hintergrund des Vorangeführten lässt sich die in Rede stehende Zurechnung an den Bw. klarerweise aber auch nicht mehr an der Argumentation des Finanzamtes, wonach der Bw. die entsprechende Infrastruktur besessen habe und die Kundenanrufe jedenfalls weiterhin über dessen Anlage geroutet worden seien, festmachen. Zudem hat der Bw. das dahingehende Routing auch gar nicht bestritten, sondern dieses nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates doch recht plausibel mit der (Über)kapazität seiner Anlage und seinen diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen zu FF begründet. Der Vollständigkeit halber hält der Unabhängige Finanzsenat in diesem Zusammenhang abschließend noch fest, dass sich die in Rede stehende Zurechnung auch mit dem von den Prüfungsorganen ergänzend angezogenen und vom Bw. im Übrigen ebenfalls nicht bestrittenen Umstand, dass er von einem gewissen JJ , glaublich im Sommer 2003, einen Geldbetrag von rund € 50.000.- emfangen hat, nicht begründen lässt. Dies gilt umsomehr, als die Prüfer in diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht, wie dargelegt, selbst festhielten, dass die diesbezüglichen Geldmittel vom Konto LLL bei der Sparkasse Salzburg und sohin von jenem Konto FF s herrührten, dem die Betriebseinnahmen der "M2 " auch gutgeschrieben worden sind. Darüberhinaus lässt sich zudem nicht übersehen, dass FF im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2007 dargelegt hat, dass JJ für dieses Konto zeichnungsberechtigt gewesen sei und zudem auch bestätigt hat, dass die diesbezüglich von JJ behobenen Beträge letztlich wieder in seinen Verfügungsbereich gelangt, beziehungsweise rückübergeben worden seien. Vom Hintergrund des Vorangeführten erübrigt sich an für sich auch ein weiteres Eingehen auf die von den Parteien in diesem Zusammenhang darüberhinaus noch angezogenen Argumente. Dies trifft jedenfalls sowohl auf die Darstellung des Bw., wonach es zwei Abrechnungskreise gegeben habe und wonach die gewählte Abrechnungsmethode auf Probleme des Einsehens von Serverminuten zurückzuführen sei, als auch auf die Argumentation des Finanzamtes, wonach laufend Beträge auch auf ein zweites Konto bei der Sparkasse Salzburg zur Anweisung gelangt seien, zu, zumal die Parteien in diesem Zusammenhang auch nicht aufzuzeigen vermochten, inwieweit diesen Argumenten denn allenfalls entscheidungswesentliche Relevanz beizumessen wäre. Ganz abgesehen hievon lässt sich in Beurteilung des gegenständlichen Berufungspunktes aber wohl keinesfalls übergehen, dass die dem Bw. diesbezüglich zugerechneten Beträge von den Salzburger Abgabenbehörden nachweislich bereits FF zugeordnet und dahingehend auch steuerlich erfasst wurden. Dies geht aus den diesbezüglich dem Unabhängigen Finanzsenat von Seiten des Bw. übermittelten Unterlagen jedenfalls eindeutig hervor, wobei sich dem Inhalt derselben nicht nur entnehmen lässt, dass die gegenständlich in Rede stehenden Beträge bei FF deckungsgleich erfasst wurden, sondern diesem nachweislich auch die "T2 " zugeordnet wurde. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass der von den Amtsvertretern reklamierte Umstand, dass es in der Steuerangelegenheit FF letztlich zu einem Vergleich gekommen sei, schon im Grundsätzlichen nicht von Relevanz ist. Hiezu kommt, dass der angesprochene Vergleich, wie ausgeführt, nachweislich auch die "T2 " umfasst hat und sich zudem auch nicht der geringste Anhaltspunkt hiefür finden lässt, dass hiebei bestimmte und allenfalls dem Bw. zuzurechnende Beträge außer Ansatz geblieben wären, wie dies die Amtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung darzustellen suchten. Zusammenfassend war der Berufung sohin auch in diesem Punkt zu entsprechen. Hinzurechnung der Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2004 betreffend ("T2 ") Die diesbezüglich an den Bw. erfolgten Hinzurechnungen hatte der Unabhängige Finanzsenat gleich zu beurteilen, wie die Hinzurechnungen für die vorgenannten Zeiträume. Dahingehend wurden von Seiten des Finanzamtes zudem auch keinerlei ergänzenden Aspekte oder Überlegungen aufgeworfen, die allenfalls eine andere Sicht der Dinge eröffneten. In diesem Zusammenhang durfte der Unabhängige Finanzsenat zudem auch nicht übersehen, dass im vorangesprochenen, FF betreffenden Betriebsprüfungsbericht, wie dargestellt, ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Gutschriftszahlungen der Netzbetreiber UTA und ATMS auch ab November 2003 weiterhin auf FF -Konten bei der Sparkasse Salzburg, lautend auf den Namen seiner dritten Ehefrau ("TNIT "), zur Anweisung gelangt seien. Zusammenfassend hatte der Unabhängige Finanzsenat dem Begehren des Bw. demnach auch in diesem Punkt zu entsprechen und war der Berufung in der Frage der Hinzurechnungen sohin letztlich auch gesamtheitlich Folge zu geben. Hinsichtlich des Berufungspunktes "Telefonanlage/Serverkosten" gilt es zunächst festzuhalten,dass der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens einbekannt hat, dass es dahingehend eine entsprechende Kostenteilungsvereinbarung mit FF gegeben habe. Den hieran anknüpfenden Einwand des Bw., wonach diese den Schadensfall Kapsch, beziehungsweise die diesbezüglich ihm für das Streitjahr 2003 anteilig zugerechneten Prozess- und Vergleichskosten allerdings nicht umfasst habe, zumal FF in Ermangelung entsprechender Mittel selbst nicht in der Lage gewesen sei, diese zu bezahlen, hatte der Unabhängige Finanzsenat als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dahingehend wurde dem Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung von Seiten der Amtspartei auch zutreffend entgegengehalten, dass sich sein diesbezügliches Vorbringen allein schon im Lichte der Höhe der vom Netzbetreiber ATMS diesbezüglich an FF überwiesenen Gutschriftsbeträge als höchst unverständlich darstellt. Der Vollständigkeit halber sei darüberhinaus noch angemerkt, dass die in Verbindung hiemit vom Bw. beigebrachte, ergänzende Darstellung, wonach die diesbezüglich angeblich offenen Beträge vereinbarungsgemäß über eine geringfügig höhere Marge beglichen werden sollten, auch nicht gerade plausibel ist, zumal der Bw. wohl übersehen hat, dass er diesfalls in seinem Rechenwerk wohl auch einen entsprechenden Forderungsposten einzustellen gehabt hätte, um diesen im Weiteren nach Maßgabe etwaig dahingehender Zuflüsse aufzulösen. Der Einwand des Bw., dass ihm dahingehend für das Streitjahr 2004 entgegen der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung fälschlicher Weise die gesamten Serverkosten (Leasinggebühren) angelastet worden seien, ist allerdings zutreffend und war dem diesbezüglichen Begehren des Bw. (Anm: in Anlehnung an die dahingehend bereits im Wege der angesprochenen Berufungsvorentscheidung vorgenommene Berichtigung) sohin auch zu entsprechen. Gleiches gilt auch für den dem Bw. von den Prüfungsorganen für das Streitjahr 2001 unter dem Titel "Werbungskosten" sowie unter Hinweis darauf, dass er auch "Werbekosten" anteilig an FF verrechnet habe, hinzugerechneten Betrag von € 10.000.-, zumal sich diese Hinzuschätzung in der Tat nicht gehörig nachvollziehen lässt. Zudem spricht die diesbezüglich von Seiten der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung beigebrachte Darstellung, wonach sich die in Rede stehende Hinzurechnung als eine Art Sicherheitszuschlag verstehe, wohl auch für sich und blieben die Amtsvertreter in diesem Zusammenhang darüberhinaus auch jedwede nähere Erklärung hiefür schuldig, welche Unsicherheiten hiemit denn im Konkreten abgedeckt werden sollten. Dem Begehren des Bw. war daher auch in diesem Punkt zu entsprechen. "Betriebsausgaben "V." und "W." Die dahingehend versagten Betriebsausgabenabzüge sowie die hieran anknüpfend vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen beruhen, wie dargestellt, auf dem Umstand, dass der Bw. der Aufforderung der Prüfungsorgane, die diesbezüglich von ihm beanspruchten Betriebsausgaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen ist. Im Berufungsschriftsatz selbst hat sich der Bw. diesbezüglich im Weiteren sodann auch nur auf den Hinweis beschränkt, dass er die die in Rede stehenden Aufwendungen, wie dies aus seinem Rechenwerk entnehmbar sei, jedenfalls bezahlt habe. Nach neuerlicher Aufforderung, den dahingehend behaupteten Leistungsaustausch durch entsprechende Vertrags- und Schriftverkehrsunterlagen zu belegen und hiebei vom Hintergrund dessen, dass die diesbezüglichen Beträge großteils auf ein Konto der als Briefkastenfirma identifizierten "CVLTD " zur Überweisung gelangt sein sollen, auch die entsprechenden Zahlungsflüsse offenzulegen, führte der Bw. dann ins Treffen, dass es sich bei den Firmen "V." und "W." sowie der "CVLTD " jedenfalls um Unternehmen FF s handle und sich dieser hierüber mit den Salzburger Finanzbehörden auch verglichen habe. Zudem seien die jeweiligen Zahlungen, seinem Wissen nach, stets auch auf jene Konten, die in den Rechnungen von FF angegeben worden seien, glaublich auf Konten bei der Salzburger Sparkasse, geleistet worden, so der Bw. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst fest, dass sich die Frage, ob abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen, nicht vorweg danach beantwortet, ob dahingehend auch Rechnungen ausgestellt und Zahlungen bestritten worden sind sowie an wen oder auf wessen Konten solche geleistet wurden, sondern vielmehr danach, ob und inwieweit im Konkreten nachweisbar Aufwendungen vorliegen, die durch den jeweiligen Betrieb als solchen veranlasst und sohin im "Interesse des Betriebes" angefallen sind. Hält man sich dies vor Augen, so lässt sich unschwer erkennen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Bw. nicht geeignet ist, seinem Begehren zum Durchbruch zu verhelfen, zumal die dahingehend beigebrachten Einwände und Argumente den von ihm mehrfach und zurecht abverlangten Leistungsaustauschnachweis jedenfalls nicht zu ersetzen vermögen. Der Umstand, dass es sich bei der "V." entgegen den ursprünglichen Feststellungen der Prüfer gar nicht um eine Scheinfirma, sondern in Wirklichkeit um einen Verein handelte, dessen Obmann FF war, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die vom Bw. in den Streitjahren 2001und 2002 mit FF unterhaltenen Geschäftsbeziehungen, den Aktenunterlagen nach, neben dem Betrieb einer Hotline auch das Unterhalten eines Swingerclubs und die Produktion von Erotikfilmen umfasst haben und sich der Bw. demnach wohl im Besonderen gehalten sehen musste, die dahingehenden Leistungsbeziehungen zu entschleiern und im Detail offenzulegen. Dies gilt umsomehr, als die diesbezüglich ausgestellten und von den Prüfern erhobenen Rechnungen, wie bereits ausgeführt, nachweislich auch auf einem Computer FF s verfasst wurden. Im Detail hält der Unabhängige Finanzsenat hiezu noch Nachstehendes fest: "V." Die diesbezüglich vom Bw. beigebrachte Erklärung, wonach die für FF angefallenen Serverminuten aufgrund der technischen Gegebenheiten der Kapsch/Schrackanlage lediglich von ihm selbst einsehbar gewesen seien und er dahingehend, nach einer entsprechenden Multiplikation, die er auf einem Zettel festgehalten habe, die diesbezüglich geschuldeten Beträge zum Zwecke der Rechnungsausstellung FF mitgeteilt habe, lässt sich in keinster Weise verifizieren. Darüberhinaus ist diese Erklärung auch insofern gar nicht von Relevanz, als der Bw. die diesbezüglich angeblich erbrachten Leistungen, wie mehrfach gefordert, unzweifelhaft durch entsprechende Auftrags- und Erledigungsunterlagen sowie Stundenaufzeichnungen des Personals und dergleichen zu belegen gehabt hätte. Angemerkt sei, dass die Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung der vorangeführten Darstellung des Bw., wonach er die zu verrechnenden Serverminuten auf einem Zettel festgehalten habe, auch zutreffend entgegenhielten, dass er diesfalls dahingehend offensichtlich auch Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Vom Hintergrund des Vorangeführten konnte der Unabhängige Finanzsenat dem Begehren des Bw. im vorliegenden Berufungspunkt sohin im Grundsätzlichen auch nicht folgen. Hievon auszunehmen sind nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates allerdings und lediglich die hinsichtlich der "V." im Streitjahr 2001 an den Bw., wie dargestellt, begebenen Rechnungen vom 26.4.2001 sowie vom 31.5.2001 und 16.8.2001, zumal das diesbezügliche Begehren des Bw. mit der von FF im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2007 getätigten Aussage, wonach er die hiemit sich verbindenden Leistungen an den Bw. jedenfalls erbracht habe, auch durchwegs korrespondiert. Insoweit war dem Berufungsbegehren sohin auch zu entsprechen. "W." Den diesbezüglich von den Prüfungsorganen vorgenommenen Korrekturen trat der Bw., wie dargelegt, zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass hinter der Firma "W." ein Engländer namens Bd oder Bdl , den er nicht kenne, gestanden sei und dieser die in Rede stehenden Marktforschungen durchgeführt habe, und zwar über Auftrag FF s, der dahingehend zuvor wiederum von ihm selbst (Anm: dem Bw.) beauftragt worden sei. Im Weiteren führte der Bw. sodann ins Treffen, dass sich entgegen der Ansicht der Prüfer ein Scheincharakter der diesbezüglich von ihm für Marktstudien in Deutschland und der Schweiz nachweislich geleisteten Zahlungen auch nicht an deren Höhe festmachen lasse, zumal für derartige Studien durchaus solche Summen bezahlt würden. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst fest, dass dem Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens wiederholt vor Augen geführt wurde, dass die dahingehend von FF an ihn begebenen Rechnungen der Höhe nach lediglich pauschal gehalten seien und zudem,

Normen und Schlagworte

DomizilgesellschaftZurechnung von EinkünftenScheinrechnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0014-K/07
Stammnummer
40703
Gültig
30.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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