Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0014-K/07
Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sparkasse Bischofshofen überwies. Aus den angesprochenen
Prüfungsunterlagen geht weiters hervor, dass die Prüfungsorgane im
Zuge der bei FF abgeführten Prüfung an diesen einen umfassenden
Fragenkatalog übermittelten, wobei FF aufgefordert wurde, zu den
vorgenannten Unternehmen und Gesellschaften Stellung zu beziehen und hiebei die
näheren Umstände betreffend deren Gründung und Vertretung, sowie
die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse und Machtbefugnisse offenzulegen.
Gleichzeitig wurde FF ersucht, diesbezüglich die jeweiligen
Ansprechpersonen in Österreich, Thailand und Gibraltar zu benennen sowie
insbesondere auch darzulegen, worin in diesem Zusammenhang sein jeweiliger
Aufgabenbereich und die diesbezüglich von ihm entfaltete Tätigkeit
bestanden hätten. In Auswertung der diesbezüglich von FF
beigebrachten Antworten und Erklärungen in Verbindung mit dahingehend
ergänzend durchgeführten Recherchen gelangten die Prüfer zu
nachstehenden Erkenntnissen und Feststellungen:
Die "CVLTD " sei eine Briefkastenfirma BX s und über
Veranlassung von FF gegründet worden. Auf ein diesbezüglich FF
zuzuordnendes Girokonto in Salzburg seien im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2002
Zahlungen der Netzbetreiber UTA und ATMS in Höhe von ca. € 1,068
Millionen eingegangen.
FF habe BX treuhändisch beauftragt, entsprechenden
Anteile an der "CVLTD " für ihn zu halten.
Die Verträge der "M2 " seien von FF , beziehungsweise
von seinem in Österreich lebenden Stiefsohn CK gezeichnet worden.
Am Unternehmen "T2 " seien FF und seine Gattin zu 97%
beteiligt.
Die Firma "V." sei ein seit 2001 bestehender Swingerclub,
in Vereinsform gegründet, wobei FF Obmann desselben gewesen sei. Der
Netzbetreiber UTA habe an diesen Verein im Zeitraum von August 2001 bis November
2003 ungefähr € 650.000,00 überwiesen.
FF sei Bevollmächtigter der "M2 " gewesen und habe als
solcher auch Liegenschaften in Thailand erworben.
Am Boden der dahingehend getroffenen und so auch im
Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen Feststellungen vertraten die
Prüfer letztlich die Ansicht, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
demnach auch sämtliche Erlöse und Aufwendungen der Unternehmen "V.",
"CVLTD " und "M2 " FF zuzuordnen seien und rechneten im Weiteren die im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern von Seiten der Netzbetreiber
UTA und ATMS für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich
November 2003 diesbezüglich überwiesenen Beträge dann auch diesem
zu. Ergänzend hielten die Prüfer in diesem Zusammenhang im
Betriebsprüfungsbericht noch fest, dass FF und dessen steuerliche
Vertretung die diesbezügliche Zurechnung als solche auch nicht
bekämpft hätten. Aus den dahingehend dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelten Unterlagen geht zudem auch hervor, dass es sich
bei den aus dem Betrieb von Mehrwertnummern FF zugerechneten Beträgen exakt
um jene Beträge handelt, die für den gleichen Zeitraum
gegenständlich auch dem Bw. zugerechnet wurden. Weiters geht aus
dem Betriebsprüfungsbericht, betreffend FF , hervor, dass die vom
Netzbetreiber ATMS für den Zeitraum von November 2002 bis
einschließlich Feber 2003 gutgeschriebenen Beträge in Höhe von
insgesamt € 232.806.- bei FF nicht erfasst wurden, und zwar unter
ausdrücklichem Hinweis darauf, dass diese Beträge auf ein Bankkonto in
Ljubljana, lautend auf BB , zur Überweisung gelangt seien. Hiebei
handelt es sich von den Monatsbeträgen und der Gesamtsumme her exakt um
jene Beträge, die im gegenständlichen Prüfungsverfahren für
den angeführten Zeitraum auch dem Bw. zugerechnet wurden.
Im angesprochenen Betriebsprüfungsbericht, betreffend
FF , hielten die Prüfungorgane in Salzburg zudem fest, dass die von den
Netzbetreibern UTA und ATMS vorgenommenen Auszahlungen, beziehungsweise
erteilten Gutschriften aus dem Betrieb von Mehrwertnummern ab November 2003
sowie im Jahr 2004 (Anm.: Der Prüfungszeitraum bei FF umfasste den
Streitzeitraum von 2000 bis einschließlich November 2003) auch weiterhin
auf FF -Konten bei der Salzburger Sparkasse in B zur Anweisung gelangt seien,
und zwar auf "NIT", beziehungsweise auf "TNIT" lautend, wobei letztere
Bezeichnung dem Namen FF s dritter Ehefrau entspreche, so die
Prüfer.
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat
diesbezüglich übermittelten Unterlagen geht schließlich hervor,
dass in der Prüfungs- bzw. Steuerangelegenheit FF letztlich ein Vergleich
geschlossen wurde, demzufolge sich FF verpflichtete, die insgesamt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten aus den vorangesprochenen Hinzurechnungen durch eine
entsprechende Abschlagszahlung in der Höhe von € 420.000.- in bar zu
begleichen. Hiebei wurde in der diesbezüglich geschlossenen
"Vereinbarung" wörtlich festgehalten, dass hiemit auch sämtliche
Abgabenforderungen des Finanzamtes St. Joahnn/Tamsweg/Zell am See gegenüber
FF sowie in Bezug auf die ihm zugeordneten Firmen beglichen seien.
In der am 10. Februar 2009 vor dem Senat abgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. unter Hinweis auf sein
bisheriges Vorbringen in Bezug auf den Betrieb, beziehungsweise das Unterhalten
von Mehrwertnummern zunächst nochmals aus, dass er diesbezüglich von
BB niemals Geldbeträge in Empfang genommen habe. Dahingehend habe es
vielmehr eine Vereinbarung zwischen FF und BB gegeben, derzufolge BB berechtigt
gewesen sei, Mehrwertnummern der "M2 " zu nutzen. Hierüber habe ihn FF
telefonisch in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, vor Ort für die
Überweisung der entsprechenden Geldbeträge auf ein Konto BB s zu
sorgen, so der Bw. Einige Monate später sei er von FF erneut kontaktiert
worden und habe ihn dieser unter Hinweis darauf, dass BB seinen Teil der
Vereinbarung nicht eingehalten habe, gebeten, die Zahlungen wiederum auf ein
Salzburger Konto umzudirigieren. Hiezu hielten die Amtsvertreter fest,
dass die für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 in Rede
stehenden Beträge von insgesamt € 232.806.- jedenfalls weder beim
Steuerpflichtigen BB (Anm: von dem hiefür zuständigen Finanzamt in
Klagenfurt), noch beim Steuerpflichtigen FF (Anm: von dem hiefür
zuständigen Finanzamt in Salzburg) erfasst worden seien. Zudem ließen
sich aus dem Geschäftsumfeld BB s dahingehende Zuflüsse in Höhe
von ungefähr € 50.000.- pro Monat auch nicht erklären, so
die Amtsvertreter. Hierauf wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung
des Bw. die Beischaffung des Steueraktes BB angeregt, worauf die Amtsvertreter
ihre vordargestellte Aussage dahingehend ergänzten, dass es ungeachtet
dessen, ob die diesbezüglichen Gutschriften zunächst BB zugerechnet
worden seien oder nicht, jedenfalls zu keiner doppelten Vorschreibung der
diesbezüglichen Beträge gekommen sei. In Anknüpfung
hieran führten die Amtsvertreter gleichzeitig aus, dass ihrem Kenntnisstand
nach die dem Bw. darüberhinaus für den Zeitraum von März 2003 bis
November 2003 zugeordneten Beträge ursprünglich zwar FF zugerechnet
worden seien, dieser dagegen jedoch berufen habe. Nach Abschluss des
diesbezüglichen Berufungsverfahrens, das mit Berufungsvorentscheidung
stattgebend erledigt worden sei, habe man mit den Finanzbehörden in
Salzburg Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die diesbezüglichen
Beträge bei FF letztlich nicht angesetzt worden seien. Sohin seien diese
Beträge auch dem Bw. zuzurechnen und liege insoweit demnach auch keine
Doppelvorschreibung vor, so die Amtsvertreter. In diesem Zusammenhang
legten die Amtsvertreter dem Unabhängigen Finanzsenat gleichzeitig einen
Aktenvermerk über ein am 30.6.2008 mit einem Finanzbeamten in Salzburg
gepflogenes Gespräch vor, demzufolge FF in seinem Berufungsverfahren eine
Zahlung von € 500.000.- angeboten habe und demzufolge in Annahme
dieses Angebotes die Besteuerungsgrundlagen entsprechend angepasst und hiebei
die in Rede stehenden Beträge betreffend "M2 " und "T2 " aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden worden seien. Der Bw. bestritt die
Richtigkeit des Inhaltes des vorangesprochenen Aktenvermerks und wandte ein,
dass die in Rede stehenden Beträge sehr wohl in Salzburg "mitverglichen"
worden seien. Die steuerliche Vertretung des Bw. verwies ergänzend darauf,
dass im angesprochenen Verfahren RA Dr. UU, der gegenständlich auf
finanzstrafrechtlicher Ebene auch den Bw. vertrete, die Interessen FF s
wahrgenommen habe und es dessen Ausführungen nach hiebei im Vergleichswege
zu einer Gesamtreduktion der Abgabenvorschreibung schlechthin gekommen sei.
Demnach könne auch nicht die Rede hievon sein, dass einzelne
Monatsbeträge aus der Besteuerung ausgenommen worden wären. Die
Amtsvertreter bemerkten hiezu, dass die in Rede stehenden, auf ein Konto der
A-BANKA in Ljubljana übermittelten Beträge jedenfalls den jeweiligen
Monatsbeträgen der Abrechnungen des Netzbetreibers ATMS entsprächen
und im Übrigen der Zufluss dieser Beträge an den Bw. auch insofern
nachvollziehbar sei, als die entsprechenden Anrufe über dessen Anlage in
Villach geroutet worden seien. Demzufolge wäre es auch unschlüssig,
die diesbezüglichen Beträge ab dem Zeitpunkt der angesprochenen
Umleitung einfach FF zuzurechnen, so die Amtsvertreter. Dem hielt die
steuerliche Vertretung des Bw. entgegen, dass der Bw. nachvollziehbar
Bevollmächtigter FF s gewesen sei und ausschließlich auch als solcher
die Überweisung der Beträge auf das Konto von BB , sowie im Weiteren
auf das angesprochene Konto bei der Sparkasse Salzburg veranlasst habe. Der
unstrittige Umstand, dass die entsprechenden Anrufe über die Anlage des Bw.
geroutet worden seien, ändere hieran nichts, zumal sich daraus noch
keinerlei Schlüsse über eine Zurechnung der Einnahmen ziehen
ließen. Zudem habe FF im Zuge seiner im Jahre 2007 erfolgten Einvernahme
vor den Finanzbehörden auch von sich aus klargestellt, dass er BB
jedenfalls auch Mehrwertnummern zur Verfügung gestellt habe und ihm diese
im Weiteren sodann, zumal die diesbezüglich vereinbarte Provision von 3%
nicht bezahlt worden sei, wieder entzogen, beziehungsweise abgedreht
habe. Dem hielten die Amtsvertreter entgegen, dass BB im Zuge seiner
Einvernahme am 26.2.2007 eine Anmietung von Mehrwertnummern jedenfalls geleugnet
habe.
Zur Erhellung und Verdeutlichung des Sachverhaltes sei an
dieser Stelle festgehalten, dass die in Rede stehenden Gutschriftsbeträge
für den Streitzeitraum von November 2002 bis einschließlich
Feber 2003 in Höhe von € 232.806.- ursprünglich von dem
für BB zuständigen Finanzamt in der Tat auch diesem zugerechnet
wurden. Dagegen berief BB und wies das Finanzamt in weiterer Folge die
diesbezügliche Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Nach erfolgtem Vorlageantrag wurde die vorangesprochene
Zurechnung auf Grundlage eines mit dem für den Bw. zuständigen
Finanzamt gepflogenen Schriftverkehrs letztlich jedoch wieder
zurückgenommen, beziehungsweise BB dahingehend wiederum
entsteuert. Weiters bedarf es festzuhalten, dass YY anlässlich einer
Einvernahme im November 2004 dargelegt hat, dass er BB aufgrund der gemeinsamen
Tätigkeit beim Werbemedium "Z " kenne und diesem bei der Eröffnung
eines Kontos bei der A-BANKA in Slowenien sowie im Weiteren auch bei der
Eröffnung einer Steuernummer in Jesenice, Slowenien, behilflich gewesen
sei. Darüberhinaus gilt es dahingehend zudem noch festzuhalten, dass
aus den im Arbeitsbogen über die beim Bw. abgeführte
abgabenbehördliche Prüfung einliegenden Unterlagen hervorgeht, dass BB
seinen Steuerberater unter Hinweis auf eine beabsichtigte unternehmerische
Kooperation mit dem Bw., sowie unter wörtlichem Hinweis darauf, dass der
Bw. diesbezüglich den Server und die Telefondamen zur Verfügung
stellen werde und er selbst die Vermittlung der Zurverfügungstellung des
Servers und die Vermittlung diverser Teledienste wie Telefonsex und Erstellung
von Horoskopen zu erbringen gedenke, ersucht hat, die umsatzsteuerlichen
Konsequenzen hieraus darzulegen und der Steuerberater BB s diesem Ersuchen im
Weiteren auch nachkam.
Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates wurde den
Amtsvertretern in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend
vergegenwärtigt, dass das für FF zuständige Finanzamt,
gemäß den diesbezüglich übermittelten Unterlagen,
hinsichtlich diesem im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern
zustehender Geldforderungen am 24.8.2004 sowie am 25.8.2004
Pfändungsbescheide gegenüber dem Netzbetreiber ATMS erlassen hat und
hierin die Unternehmen "TLTDT1" und "TLTDLT2" sowie "TIC", "MECO", "ICLTD", "V."
und "CVLTD " ausdrücklich angesprochen worden seien. Hiezu bemerkten
die Amtsvertreter, dass von den vom Netzbetreiber AMTS auf ein Konto bei der
Sparkasse Salzburg überwiesenen Beträgen jedenfalls laufend auch
Beträge auf ein zweites Konto bei der Sparkasse Salzburg, lautend auf
"VCLTDT ", zur Anweisung gelangt seien. Diese habe JJ , gemäß seinen
Aussagen vom 7.12.2004, behoben und dahingehend auch einen Betrag von
€ 50.000.- an den Bw. übergeben. Hierauf replizierte der
Bw., dass es zwar richtig sei, dass er letzteren Betrag entgegengenommen habe,
glaublich im Frühjahr 2003, jedoch habe er diesen wiederum an FF
weitergeleitet. Die steuerlichen Vertreter des Bw. merkten hiezu ergänzend
an, dass die "VCLTDT " von den Salzburger Steuerbehörden zudem
ausdrücklich auch FF zugerechnet worden sei.
Im Weiteren hielten die Amtsvertreter fest, dass die
Zurechnung der fraglichen Beträge an den Bw. im Wesentlichen auch darauf
beruhe, dass der Bw. die gesamte Infrastruktur besessen habe und demzufolge auch
in der Lage gewesen sei, über die Mehrwertnummern zu verfügen.
Dem entgegnete der Bw., dass er seine diesbezügliche Tätigkeit
durchwegs im Auftrag von FF erfüllt habe.
Hinsichtlich der Zurechnung der Entgelte aus dem Betrieb
von Mehrwertnummern im Zusammenhang mit "T2 " gaben die Amtsvertreter im
Weiteren zu bedenken, dass man wirtschaftliche Verfügungen nicht einfach
von heute auf morgen ändere und man demzufolge auch die
diesbezüglichen Beträge aus dem "OT Rechnungskreis 2" dem Bw.
zugerechnet habe. Hiezu hielt der Bw. fest, dass auf den
diesbezüglich auf Phuket adressierten Rechnungen zwar "zu Handen A" stehe,
dieser Umstand allerdings darauf zurückzuführen sei, dass es
ursprünglich Abrechnungsprobleme mit dem Netzbetreiber ATMS, insbesondere
hinsichtlich des Einsehens der jeweiligen Serverminuten für FF , gegeben
habe und dieser daher den Netzbetreiber ATMS ersucht habe, die Abrechnungen auch
an ihn (den Bw.) zu übermitteln. Der Netzbetreiber ATMS habe sodann,
offensichtlich aus einem Irrtum heraus, so der Bw., auf diesen Rechnungen den
Vermerk "zu Handen A " eingefügt und sei dies im Weiteren über Urgenz
dann auch geändert worden. Ergänzend hielt der Bw. hieran
anknüpfend fest, dass er für seine Tätigkeit als
Bevollmächtigter FF s jedenfalls nichts erhalten und diesem letztlich auch
seinen Server unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, wobei sich
letzterer Umstand aus den Überkapazitäten des in Rede stehenden
Servers erkläre. Es sei allerdings richtig, so der Bw., dass
diesbezüglich eine Kostenteilung von 50:50 vereinbart worden sei.
Hinsichtlich der ihm vom Hintergrund der angesprochenen
Kostenteilungsvereinbarung unter dem Titel "Prozesskosten Server alt und Kosten
Kapsch Vergleich" für das Streitjahr 2003 hinzugerechneten Beträge
verweise er allerdings darauf, dass er den diesbezüglichen Aufwand zur
Gänze selbst getragen habe, zumal FF zum damaligen Zeitpunkt bereits kein
Geld mehr gehabt habe, so der Bw. Demzufolge habe er sich daher im Weiteren auch
entschlossen, seinen Server an FF nicht weiter unentgeltlich, sondern in
Verrechnung einer geringen Marge über die "T2 " zu überlassen.
Hiezu bemerkten die Amtsvertreter, dass sich die behauptete
Zahlungsunfähigkeit FF s allein schon im Lichte des Vorbringens des Bw.,
wonach die aus der "T2 " resultierenden Einnahmen diesem zuzurechnen seien, als
unglaubwürdig ausnehme. Zudem wäre vom Hintergrund der angesprochenen
Kostenteilungsvereinbarung ein etwaiger Verzicht des Bw. auf entsprechende
Einnahmen auch gar nicht erklärbar, so die Amtsvertreter. Hierauf
replizierte der Bw., dass er auf diese Einnahmen nicht verzichtet, sondern in
Verrechnung des zur Verfügung gestellten Telefonpersonals gleichzeitig auch
eine geringe Marge für die Weiterverrechnung der "Kapsch-Kosten"
veranschlagt habe. Die angesprochene Marge habe in etwa 10 Cent pro Minute
betragen und hätte er demnach bei einer durchschnittlichen Monatsabrechnung
von 20000 Minuten einen Betrag von € 1.500.- bis € 2.000.-
zurückverdient, so der Bw.
Zu dem ihm für das Streitjahr 2001 von den
Prüfungsorganen im Schätzungswege hinzugerechneten Betrag an
"Werbekosten" in Höhe von € 10.000.- hielt der Bw. fest, dass es
zwar zutreffe, dass er an FF auch Werbekosten verrechnet habe, allerdings sei
dies auf Basis der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung erfolgt.
Hiezu bemerkten die Amtsvertreter wörtlich, dass es sich bei dem in
Rede stehenden Betrag von € 10.000.- offenbar um einen
Sicherheitszuschlag handle, da man die Ansicht vertreten habe, dass
diesbezüglich nicht alles erfasst worden sei.
Im Zusammenhang mit den von den Betriebsprüfern
vorgenommenen und unter der Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes im Detail
dargestellten Betriebsausgaben- und Vorsteuerkorrekturen wurde dem Bw. unter
Hinweis darauf, dass es sich bei dem Unternehmen "V.", den Aktenunterlagen nach,
nachweislich um einen Verein mit Sitz in der GStr. in B gehandelt habe, dessen
Obmann FF gewesen sei, und dessen Geschäftstätigkeit insbesondere auf
die Produktion von Erotikfilmen sowie den Betrieb einer Hotline und eines
Swingerclubs ausgerichtet gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung
nochmals vor Augen geführt, dass die diesbezüglich ausgestellten und
an ihn übermittelten Rechnungen in jeder Hinsicht unzulänglich seien.
Im Konkreten seien diese nicht nur vom Leistungsinhalt her lediglich allgemein
gehalten und beschränkten sich die diesbezüglichen Angaben
beispielsweise auf Bezeichnungen wie "Tonaufnahmen", "Leihpersonal",
"Internetleistungen", "Telefonbänder besprechen", "Telefonistinnen
leihweise", "Provisionsabrechnung", "Werbekosten anteilig", "Spezial
Tonaufnahmen" und dergleichen, sondern sei in diesen Rechnungen
darüberhinaus auch der Leistungszeitraum als solcher lediglich fallweise
angegeben sowie der in Rechnung gestellte Gesamtpreis auch nur pauschal
ausgewiesen worden. Gleichzeitig wurde dem Bw. vorgehalten, dass er der
wiederholten Aufforderung, den diesbezüglich vorgegebenen
Leistungsaustausch durch ergänzende Unterlagen und Belege entsprechend zu
dokumentieren und zu präzisieren, bislang in keinster Weise Folge geleistet
habe. Hiezu bemerkte der Bw., dass er hinsichtlich des Leihpersonals und
der Telefonistinnen in der Lage gewesen sei, die auf seinem PC enthaltenen
Daten, betreffend die Telefonminuten der jeweiligen Telefonistinnen, herunter zu
laden und sohin auch feststellen habe können, ob es sich um eine
Telefonistin von ihm oder eine Telefonistin von FF gehandelt habe. Demzufolge
habe er im Weiteren die Telefonminuten der Telefonistinnen FF s auch
zusammengerechnet, auf einem Zettel notiert und FF den diesbezüglichen
Betrag auch bekannt gegeben, woraufhin ihm dieser eine entsprechende Rechnung
erstellt habe, so der Bw. Hiezu hielten die Amtsvertreter fest, dass die
vom Bw. beigebrachte Darstellung in keinster Weise dokumentiert sei und der Bw.
dessen ungeachtet in diesem Zusammenhang zudem offenbar auch Grundaufzeichnungen
nicht aufbewahrt habe.
Hinsichtlich der von den Prüfungsorganen
gemäß der Tz. 3 des Prüfungsberichtes bezüglich "W."
vorgenommener Betriebsausgaben- und Vorsteuerkorrekturen wurde dem Bw. in der
mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass auch die diesbezüglichen
Rechnungen lediglich allgemein und pauschal gehalten seien und dahingehend
hierin als Leistungsinhalt beispielsweise lediglich "Marktforschung Deutschland,
Fixpauschale wie vereinbart" mit einem Gesamtbetrag von ATS 315.000.- oder
"Marktforschung Schweiz, Fixpauschale wie vereinbart" mit einem Gesamtbetrag von
ATS 255.000.- ausgewiesen worden seien. Auch in den darüberhinaus
beanstandeten Rechnungen sei als Leistungsinhalt beispielsweise lediglich
"Leihpersonal", "Werbekosten" und dergleichen angegeben. Die
Amtsvertreter ergänzten, dass der Bw. auch diesbezüglich bereits
mehrfach und erfolglos aufgefordert worden sei, den von ihm dahingehend
vorgegebenen Leistungsaustausch durch Vorlage geigneter Unterlagen zu belegen.
Hiezu bemerkte der Bw., dass es im Zusammenhang mit den
diesbezüglichen Rechnungen keinerlei weitere Unterlagen gebe und die in
Rede stehenden Marktforschungsstudien für Deutschland und die Schweiz zudem
weggeworfen worden seien, nachdem sich herausgestellt habe, dass Deutschland und
Schweiz keine geeigneten Märkte seien, so der Bw. Er habe die
Marktforschungsstudien jedenfalls bei FF in Auftrag gegeben und habe dieser
wiederum einen gewissen Herrn BX , den er selbst nie gesehen habe, hiemit
beauftragt, so der Bw. Hierauf wurde dem Bw. vor Augen geführt,
dass es sich beim Benannten, den Aktenunterlagen nach, unstrittig um BX handle
und dieser im Zuge seiner am 9.3.2007 erfolgten Einvernahme niederschriftlich
erklärt habe, dass ihm die Firma "W." gänzlich unbekannt sei.
Darüberhinaus habe BX in diesem Zusammenhang gleichzeitig ausgeführt,
dass er hinsichtlich der in Rede stehenden Marktforschungen betreffend
Deutschland und die Schweiz in keinster Weise irgendwelche Aufträge des Bw.
durchgeführt und dahingehend dem Bw. gegenüber auch keine wie auch
immer geartete Leistung erbracht habe. Der Bw. und dessen steuerliche
Vertreter gaben hiezu im Weiteren keine Stellungnahme ab.
Abschließend wurden im Zuge der mündlichen
Verhandlung auch nochmals die Geschäftsbeziehungen des Bw. zu FF und BB
angesprochen, wobei der Bw. ergänzend ins Treffen führte, dass er
glaublich im Frühjahr 2002 Mehrwertnummern an BB vermietet habe. Hieran
anknüpfend hielt der Bw. gleichzeitig fest, dass BB die ihm in Rechnung
gestellten Werbeleistungen auch tatsächlich erbracht habe. Hievon
auszunehmen sei jedoch die Schulung von Telefonistinnen, zumal
diesbezüglich in Wirklichkeit keine Leistungen erbracht worden seien und es
sich hiebei tatsächlich um Scheinrechnungen gehandelt habe, um hiemit die
tatsächlich gezahlten Ausschüttungen im Zusammenhang mit der
Vermietung der Mehrwertnummern an BB zu verschleiern, so der Bw. Eine Weitergabe
der Mehrwertnummern sei damals auch nicht erlaubt gewesen und habe er diese
Nummern daher, bevor diese brach gelegen seien, so der Bw., an BB weitergegeben.
Eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der
Nummern gebe es allerdings nicht und könne er heute auch nicht mehr sagen,
welche Nummern das gewesen sein könnten. Abschließend hielt
der Bw., auf die von BB in Rechnung gestellten Werbetätigkeiten
angesprochen, ergänzend noch fest, dass er diesbezüglich nur auf
einschlägige Zeitschriften, in denen man Einschaltungen finde, verweisen
könne. Zudem habe BB von ihm auch nie einen formellen Auftrag bekommen,
sondern einfach Werbemaßnahmen gesetzt und ihm diese dann in Rechnung
gestellt, so der Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vom Bw. in den Streitjahren entfaltete und vorliegend
vom Unabhängigen Finanzsenat letztlich auch zu würdigende
Tätigkeit beruht, wie dargelegt, in besonderer Weise auf dessenn
Geschäftsbeziehungen zu FF und BB . Dies gilt im Konkreten, wie
ebenfalls dargelegt, nicht nur für die Berufungsthemen "Mehrwertnummern"
und "Betriebseinnahmen Serverkosten", sondern letztlich auch für die
Berufungsthemen "Betriebsausgaben: V. und W." sowie für das Berufungsthema
"Scheinrechnungen BB ". In Durchleuchtung der dahingehend im Zuge der
beim Bw. abgeführten Prüfung aus ertrags- und umsatzsteuerlicher Sicht
vorgenommenen sowie im Weiteren darüberhinaus noch beantragten Korrekturen
gelangt der Unabhängige Finanzsenat vom Hintergrund der diesbezüglich
insgesamt erhobenen Sachverhaltsmomente und Aspekte zu nachstehender
Sicht:
Hinzurechnung der
Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von November 2002 bis
einschließlich Feber 2003 betreffend
MLTD2
("M2 ")
Die diesbezüglich vorgenommene Zurechnung an den Bw.
beruht, wie eingangs dargelegt, primär auf den Feststellungen der
Betriebsprüfung, wonach BB im Zuge seiner Einvernahme am 1.7.2004
eingestanden habe, bei der A-BANKA in Ljubljana ein privates Girokonto
unterhalten und dieses dem Bw. für den angesprochenen Zeitraum zur
Abwicklung von Transaktionen zur Verfügung gestellt sowie die
diesbezüglichen Beträge im Weiteren auch abgeschöpft und dem Bw.
weitergegeben zu haben. Begründend wurde in diesem Zusammenhang, wie
bereits dargelegt, festgehalten, dass der Bw. gegenüber dem Netzbetreiber
ATMS nachvollziehbar als Vertreter der "M2 " aufgetreten sei und in Wahrnehmung
der diesbezüglichen Geschäfte nicht nur die Installation und
Stornierung von Mehrwertnummern, sondern auch die Auszahlung der
diesbezüglichen Gutschriften auf das angesprochene Bankkonto BB s
veranlasst habe. Zudem seien die entsprechenden Anrufe auch über
dieTelefonanlage des Bw. geroutet worden und habe der Bw. letztendlich die "M2
", deren Existenz er im Zuge seiner Ersteinvernahme zudem geleugnet habe, sowie
im Weiteren auch die "T2 " lediglich zum Schein vorgeschoben, um die
entsprechenden Betriebseinnahmen zu verschleiern. Zudem bestehe vom Hintergrund
der Aussagen BB s auch kein Zweifel daran, dass dem Bw. die diesbezüglichen
Einnahmen auch in der Tat zugekommen seien, so die Prüfer.
In diesem Zusammenhang sei zunächt festgehalten, dass
es sich bei der "M2 " (Anm: sowie auch bei der "T2 ") um eine in Thailand
registrierte Domizilgesellschaft handelt. In Verbindung hiemit gilt es
sich gleichzeitig zu vergegenwärtigen, dass im Zuge einer bei FF
abgeführten Prüfung von den hiemit befassten Prüfungsorganen in
Salzburg unter Anderem festgestellt wurde, dass FF Bevollmächtigter
derselben gewesen sei und als solcher in Thailand auch Liegenschaften erworben
habe. Zudem seien die Verträge der in Rede stehenden "M2 " auch von ihm
sowie seinem in Österreich lebenden Stiefsohn CK gezeichnet
worden. Darüberhinaus bedarf es sich vor Augen zu halten, dass die
Prüfungsorgane in Salzburg am Boden der vordargestellten
Sachverhaltsmomente zur Ansicht gelangten, dass in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise demnach die Erlöse und Aufwendungen der "M2 " letztlich
auch FF zuzurechnen seien.
Anhand der vordargestellten Umstände lässt sich
nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates bereits erkennen,
dass die entscheidenden und maßgeblichen Macht- und Dispositionsbefugnisse
in Bezug auf die "M2 " wohl kaum beim Bw., sondern vielmehr bei FF sowie in
dessen näherem Umfeld angesiedelt gewesen sein dürften und nimmt sich
in Anknüpfung hieran die Darstellung des Bw., wonach er selbst nur im
Auftrag und über Anordnung FF s tätig geworden sei, auch nicht als
unplausibel aus. Dies gilt umso mehr, als sich das dahingehend vom Bw. mehrfach
eingewandte Auftragsverhältnis letztlich auch aus den von den
Betriebsprüfungsorganen in Kärnten diesbezüglich erhobenen und im
Arbeitsbogen auffindbaren Unterlagen ableiten lässt. So ist beispielsweise
dem vom Bw. mit FF sowie dem Netzbetreiber ATMS gepflogenen Schriftverkehr
entnehmbar, dass der Bw. die Installation sowie die An- und Abmeldung von
Mehrwertnummern in der Tat auch über Auftrag des FF vorgenommen hat, wobei
angemerkt sei, dass der Bw. in diesem Zusammenhang unter Anderem nachweislich
auch für das Umrouten jener Mehrwertnummern gesorgt hat, die FF , dessen
Aussagen nach, BB zur Verfügung gestellt haben soll.
Vom Hintergrund des Vorangeführten nehmen sich die von
den Prüfungsorganen für den vorbenannten Zeitraum dem Bw. angelasteten
Hinzurechnungen jedenfalls bereits vorweg als zweifelhaft aus. Hieran
vermag der von Seiten des Finanzamtes in diesem Zusammenhang reklamierte
Umstand, dass die diesbezüglichen Beträge im Rahmen der bei FF
abgeführten Prüfung diesem letztlich nicht zugerechnet worden seien,
auch nichts zu ändern, zumal aus den diesbezüglichen
Prüfungsunterlagen eindeutig hervorgeht, dass ein Ansatz derselben bei FF
allein deshalb unterblieb, da die diesbezüglichen Beträge auf ein
Bankkonto in Ljubljana, lautend auf BB , zur Überweisung
gelangten. Darüberhinaus lässt sich wohl auch nicht
übersehen, dass die diesbezüglich dem Bw. angelasteten Beträge in
der Tat zunächst auch BB , von dem für ihn zuständigem Finanzamt,
zugerechnet wurden und man doch annehmen muss, dass hiefür wohl auch
gewichtige Gründe gesprochen haben dürften, zumal das Finanzamt die
von BB in diesem Zusammenhang erhobene Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
auch im Weiteren als unbegründet abwies. Der Umstand, dass BB nach
einem entsprechenden Schriftverkehr der Organe des für ihn zuständigen
Finanzamtes mit Organen des für den Bw. zuständigen Finanzamtes
letztlich doch entsteuert wurde, ändert hieran nichts und ist letztlich
auch nicht von Relevanz, zumal sich hieraus keinesfalls ableiten lässt,
dass die in Rede stehenden Beträge folglich beim Bw. zu erfassen seien.
Angemerkt sei, dass der von den Finanzamtsvertretern in der mündlichen
Berufungsverhandlung diesbezüglich erhobene Einwand, wonach die strittigen
Beträge jedenfalls weder bei BB , noch bei FF erfasst worden seien und
diesbezüglich demnach auch keine wie von Seiten der steuerlichen Vertretung
des Bw. reklamierte "Doppelvorschreibung" vorliege, sohin jedenfalls auch am
Kern der Sache vorbeigeht Der in der mündlichen Verhandlung, wie
ausgeführt, ergänzend präsentierte Aktenvermerk, wonach bei FF
die Besteuerungsgrundlagen gemäß seinem Angebot über €
500.000.- im Vergleichswege angepasst und hiebei die in Rede stehenden, sich mit
"M2 " (Anm: sowie "T2") verbindenden Beträge aus der Besteuerungsgrundlage
ausgeschieden worden seien, vermag die in Streit stehende Zurechnung im
Übrigen auch nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil, zumal der
Unabhängige Finanzsenat nicht übersehen durfte, dass der Inhalt
desselben weder mit den vorangesprochenen, im Zuge der bei FF abgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen, noch mit den
hieraus gezogenen Konsequenzen korrespondiert. Hiezu sei klargestellt, dass sich
die vereinbarte Abschlagszahlung, wie dargelegt, nicht etwa auf den Betrag von
€ 500.000.-, sondern vielmehr auf einen Betrag von € 420.000.- belief
und in diesem Zusammenhang zudem auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass
hiemit sämtliche Abgabenschuldigkeiten FF s hinsichtlich der ihm
zugeordneten Unternehmen, wozu nachweislich auch die "M2 " zählte,
verglichen seien. Der Vollständigkeit halber sei hiezu noch
angemerkt, dass sich dahingehend auch der Einwand der steuerlichen Vertretung
des Bw., wonach es bei FF im Vergleichswege zu einer Abgabenreduktion
schlechthin gekommen sei und hiebei einzelne Monatsbeträge auch gar nicht
aus der Besteuerung ausgenommen worden seien, als durchaus plausibel
ausnimmt.
An dieser Stelle sei klarstellend gleichzeitig
festgehalten, dass es in Beurteilung des vorliegenden Falles wohl auch
dahingestellt bleiben kann, welche Überlegungen das für BB
zuständige Finanzamt letztlich bewogen haben, ihm die in Rede stehenden
Beträge zunächst zuzurechnen und im Weiteren hievon wieder Abstand zu
nehmen, zumal sich die gegenständlich allein zu entscheidende Frage, ob die
diesbezüglichen Beträge allenfalls dem Bw. zuzuordnen sind,
jedenfalls, wie bereits dargelegt, nicht nach der jeweiligen steuerlichen
Behandlung eines anderen Abgabepflichtigen beantwortet. In
Anknüpfung hieran hält der Unabhängige Finanzsenat gleichzeitig
fest, dass sich eine Hinzurechnung der strittigen Beträge an den Bw. auch
nicht an dem von Seiten des Finanzamtes reklamierten Umstand, dass BB im Zuge
seiner Einvernahme am 26.2.2007 eine Anmietung von Mehrwertnummern geleugnet
habe, festmachen lässt. Hiezu sei zunächt festgehalten, dass
der vorangeführten Darstellung BB s die gleichgeschalteten Aussagen des Bw.
und FF s, wonach BB selbst auch Mehrwertnummern betrieben habe, entgegenstehen.
Zudem lässt sich nicht übersehen, dass die von BB in diesem
Zusammenhang beigebrachte Aussage, wonach sich seine Tätigkeit
bezüglich der "M2 " lediglich hierauf beschränkt habe, die
angesprochenen Gutschriftszahlungen des Netzbetreibers ATMS von seinem Konto in
Ljubljana abzuschöpfen und die diesbezüglichen Beträge an den Bw.
weiter zu geben, vom Akteninhalt her auch keine Deckung findet. Im Gegenteil,
zumal aus den im Zuge der beim Bw. abgeführten Betriebsprüfung
erhobenen Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass BB sehr wohl eine
weiterreichende unternehmerische Kooperation mit dem Bw. im Auge gehabt hat und
dahingehend seinen Steuerberater, wie dargelegt, unter Hinweis darauf, dass der
Bw. den Server und die Telefondamen zur Verfügung stellen werde und er
selbst die Vermittlung der Zurverfügungstellung des Servers sowie diverser
Teledienste wie Telefonsex und die Erstellung von Horoskopen zu erbringen
gedenke, um die Darstellung der sich hiemit verbindenden umsatzsteuerlichen
Konsequenten ersucht hat. Dass sich BB s Tätigkeit in der Tat nicht
auf die Tätigkeit eines bloßen Geldboten herabbrechen lässt,
kann man im Übrigen auch aus den Aussagen YY s, den BB , wie bereits
dargelegt, von der gemeinsamen Arbeit beim Werbemedium "Z " kannte, herauslesen.
Schließlich hat YY bei seiner Einvernahme im November 2004 dahingehend
dargelegt, dass er BB nicht nur bei der Eröffnung eines Kontos bei der
A-BANKA, sondern darüberhinaus auch bei der Eröffnung einer
Steuernummer in Jesenice, Slowenien, behilflich gewesen sei und verdichtet sich
von diesem Hintergrund her daher wohl auch die Annahme, dass sich BB im
fraglichen Zeitraum in Slowenien sehr wohl auch eigenständig als
Unternehmer betätigt haben dürfte. Aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann letztlich dennoch dahingestellt bleiben, ob
BB in Slowenien allenfalls selbst auch Mehrwertnummern betrieben hat, oder
nicht, zumal dies für die gegenständlich zu beurteilende
Zurechnungsfrage gar nicht von entscheidungswesentlicher Relevanz
ist. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der
Unabhängige Finanzsenat dem Umstand, dass BB im Zuge seiner Einvernahme am
26. Feber 2007 den Bw. durchwegs belastet hat, bereits im Lichte seiner wie
vordargestellt wiedersprüchlichen Aussagen kein besonderes Gewicht
beizumessen hatte. Hiezu kommt, dass BB dahingehend primär wohl auch seine
eigenen abgabenrechtlichen Interessen im Auge gehabt haben dürfte. Die im
Zuge der vorangesprochenen Einvernahme von ihm wörtlich beigebrachte
Darstellung, wonach er, so es in dieser Angelegenheit zu keiner
Abgabenvorschreibung auf seinem Abgabenkonto kommen und er das Geld vom
Finanzamt zurückerhalten sollte, dieses an den Bw. retournieren würde,
spricht jedenfalls hiefür.
Zusammenfassend war demnach dem Begehren des Bw. im
vorgenannten Berufungspunkt auch zu entsprechen.
Hinzurechnung der
Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von
März 2003 bis einschließlich Juli 2003 (betr.
"M2") sowie von August 2003 bis
einschließlich November 2003 betr.
TCLT2
("T2")
Die dahingehend erfolgte Zurechnung an den Bw. lehnt sich
von der Begründung her im Großen und Ganzen an die bereits
dargestellten Prüfungsfeststellungen an und ist sohin bereits aus den hiezu
vorangestellten Überlegungen und Erwägungen nicht haltbar. Hiezu
kommt, dass die Prüfungsorgane in diesem Zusammenhang im
Betriebsprüfungsbericht wörtlich selbst auch festgehalten haben, dass
die diesbezüglichen Beträge im Weiteren von FF , einem
Branchenkollegen des Bw., abgeschöpft wurden und sich die in Rede stehende
Zurechnung sohin auch von diesem Hintergrund her wohl nicht befürworten
lässt. Der Hinweis der Prüfungsorgane, wonach der Bw. den
Netzbetreiber ATMS mit Schreiben vom 28. 4. 2003 nachweislich selbst veranlasst
habe, die Gutschriftszahlungen ab dem Abrechnungszeitraum März 2003 nicht
weiter auf das benannte BB -Konto, sondern auf ein Konto bei der Salzburger
Sparkasse (Kontonr: LLL) zu überweisen, vermag die vorgenannte
Hinzurechnung gleichfalls nicht zu stützen. Dies gilt umsomehr, als die
Prüfer in diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht festhielten,
dass sich abgesehen von der auf "T2 " geänderten Firmenbezeichnung in
diesem Zusammenhang keine Änderung in den Geschäftsbeziehungen, auch
nicht gegenüber dem Netzbetreiber ATMS, ergeben habe, sondern die
bestehenden Mehrwertnummern einfach von der "T2 " übernommen worden seien.
Das Bild rundet sich, so man sich vor Augen hält, dass den
ausdrücklichen Feststellungen der Prüfungsorgane nach die in diesem
Zusammenhang vom Netzbetreiber ATMS getätigten Überweisungen zudem
weiterhin in den Verfügungsbereich von FF gelangten und von diesem auch
abgeschöpft wurden. Vom Hintergrund des Vorangeführten
lässt sich die in Rede stehende Zurechnung an den Bw. klarerweise aber auch
nicht mehr an der Argumentation des Finanzamtes, wonach der Bw. die
entsprechende Infrastruktur besessen habe und die Kundenanrufe jedenfalls
weiterhin über dessen Anlage geroutet worden seien, festmachen. Zudem hat
der Bw. das dahingehende Routing auch gar nicht bestritten, sondern dieses nach
dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates doch recht plausibel
mit der (Über)kapazität seiner Anlage und seinen diesbezüglichen
Geschäftsbeziehungen zu FF begründet. Der Vollständigkeit
halber hält der Unabhängige Finanzsenat in diesem Zusammenhang
abschließend noch fest, dass sich die in Rede stehende Zurechnung auch mit
dem von den Prüfungsorganen ergänzend angezogenen und vom Bw. im
Übrigen ebenfalls nicht bestrittenen Umstand, dass er von einem gewissen JJ
, glaublich im Sommer 2003, einen Geldbetrag von rund € 50.000.- emfangen
hat, nicht begründen lässt. Dies gilt umsomehr, als die Prüfer in
diesem Zusammenhang im Betriebsprüfungsbericht, wie dargelegt, selbst
festhielten, dass die diesbezüglichen Geldmittel vom Konto LLL bei der
Sparkasse Salzburg und sohin von jenem Konto FF s herrührten, dem die
Betriebseinnahmen der "M2 " auch gutgeschrieben worden sind. Darüberhinaus
lässt sich zudem nicht übersehen, dass FF im Zuge seiner Einvernahme
am 30.1.2007 dargelegt hat, dass JJ für dieses Konto zeichnungsberechtigt
gewesen sei und zudem auch bestätigt hat, dass die diesbezüglich von
JJ behobenen Beträge letztlich wieder in seinen Verfügungsbereich
gelangt, beziehungsweise rückübergeben worden seien.
Vom Hintergrund des Vorangeführten erübrigt sich
an für sich auch ein weiteres Eingehen auf die von den Parteien in diesem
Zusammenhang darüberhinaus noch angezogenen Argumente. Dies trifft
jedenfalls sowohl auf die Darstellung des Bw., wonach es zwei Abrechnungskreise
gegeben habe und wonach die gewählte Abrechnungsmethode auf Probleme des
Einsehens von Serverminuten zurückzuführen sei, als auch auf die
Argumentation des Finanzamtes, wonach laufend Beträge auch auf ein zweites
Konto bei der Sparkasse Salzburg zur Anweisung gelangt seien, zu, zumal die
Parteien in diesem Zusammenhang auch nicht aufzuzeigen vermochten, inwieweit
diesen Argumenten denn allenfalls entscheidungswesentliche Relevanz beizumessen
wäre.
Ganz abgesehen hievon lässt sich in Beurteilung des
gegenständlichen Berufungspunktes aber wohl keinesfalls übergehen,
dass die dem Bw. diesbezüglich zugerechneten Beträge von den
Salzburger Abgabenbehörden nachweislich bereits FF zugeordnet und
dahingehend auch steuerlich erfasst wurden. Dies geht aus den diesbezüglich
dem Unabhängigen Finanzsenat von Seiten des Bw. übermittelten
Unterlagen jedenfalls eindeutig hervor, wobei sich dem Inhalt derselben nicht
nur entnehmen lässt, dass die gegenständlich in Rede stehenden
Beträge bei FF deckungsgleich erfasst wurden, sondern diesem nachweislich
auch die "T2 " zugeordnet wurde. Der Vollständigkeit halber sei in
diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass der von den Amtsvertretern reklamierte
Umstand, dass es in der Steuerangelegenheit FF letztlich zu einem Vergleich
gekommen sei, schon im Grundsätzlichen nicht von Relevanz ist. Hiezu kommt,
dass der angesprochene Vergleich, wie ausgeführt, nachweislich auch die "T2
" umfasst hat und sich zudem auch nicht der geringste Anhaltspunkt hiefür
finden lässt, dass hiebei bestimmte und allenfalls dem Bw. zuzurechnende
Beträge außer Ansatz geblieben wären, wie dies die Amtsvertreter
im Zuge der mündlichen Verhandlung darzustellen suchten.
Zusammenfassend war der Berufung sohin auch in diesem Punkt
zu entsprechen.
Hinzurechnung der
Gutschriften des Netzbetreibers ATMS für den Zeitraum von Dezember 2003 bis
September 2004 betreffend ("T2
")
Die diesbezüglich an den Bw. erfolgten Hinzurechnungen
hatte der Unabhängige Finanzsenat gleich zu beurteilen, wie die
Hinzurechnungen für die vorgenannten Zeiträume. Dahingehend wurden von
Seiten des Finanzamtes zudem auch keinerlei ergänzenden Aspekte oder
Überlegungen aufgeworfen, die allenfalls eine andere Sicht der Dinge
eröffneten. In diesem Zusammenhang durfte der Unabhängige
Finanzsenat zudem auch nicht übersehen, dass im vorangesprochenen, FF
betreffenden Betriebsprüfungsbericht, wie dargestellt, ausdrücklich
festgehalten wurde, dass die Gutschriftszahlungen der Netzbetreiber UTA und ATMS
auch ab November 2003 weiterhin auf FF -Konten bei der Sparkasse Salzburg,
lautend auf den Namen seiner dritten Ehefrau ("TNIT "), zur Anweisung gelangt
seien.
Zusammenfassend hatte der Unabhängige Finanzsenat dem
Begehren des Bw. demnach auch in diesem Punkt zu entsprechen und war der
Berufung in der Frage der Hinzurechnungen sohin letztlich auch gesamtheitlich
Folge zu geben.
Hinsichtlich des Berufungspunktes
"Telefonanlage/Serverkosten" gilt es
zunächst festzuhalten,dass der Bw.
im Zuge des Berufungsverfahrens einbekannt hat, dass es dahingehend eine
entsprechende Kostenteilungsvereinbarung mit FF gegeben habe. Den hieran
anknüpfenden Einwand des Bw., wonach diese den Schadensfall Kapsch,
beziehungsweise die diesbezüglich ihm für das Streitjahr 2003 anteilig
zugerechneten Prozess- und Vergleichskosten allerdings nicht umfasst habe, zumal
FF in Ermangelung entsprechender Mittel selbst nicht in der Lage gewesen sei,
diese zu bezahlen, hatte der Unabhängige Finanzsenat als bloße
Schutzbehauptung zu werten. Dahingehend wurde dem Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung von Seiten der Amtspartei auch zutreffend entgegengehalten,
dass sich sein diesbezügliches Vorbringen allein schon im Lichte der
Höhe der vom Netzbetreiber ATMS diesbezüglich an FF überwiesenen
Gutschriftsbeträge als höchst unverständlich darstellt.
Der Vollständigkeit halber sei darüberhinaus noch angemerkt,
dass die in Verbindung hiemit vom Bw. beigebrachte, ergänzende Darstellung,
wonach die diesbezüglich angeblich offenen Beträge
vereinbarungsgemäß
über eine geringfügig höhere Marge
beglichen werden sollten, auch nicht gerade plausibel ist, zumal der Bw. wohl
übersehen hat, dass er diesfalls in seinem Rechenwerk wohl auch einen
entsprechenden Forderungsposten einzustellen gehabt hätte, um diesen im
Weiteren nach Maßgabe etwaig dahingehender Zuflüsse
aufzulösen. Der Einwand des Bw., dass ihm dahingehend für das
Streitjahr 2004 entgegen der angesprochenen Kostenteilungsvereinbarung
fälschlicher Weise die gesamten Serverkosten (Leasinggebühren)
angelastet worden seien, ist allerdings zutreffend und war dem
diesbezüglichen Begehren des Bw. (Anm: in Anlehnung an die dahingehend
bereits im Wege der angesprochenen Berufungsvorentscheidung vorgenommene
Berichtigung) sohin auch zu entsprechen.
Gleiches gilt auch für den dem Bw. von den
Prüfungsorganen für das Streitjahr 2001 unter dem Titel
"Werbungskosten" sowie unter Hinweis darauf, dass er auch "Werbekosten" anteilig
an FF verrechnet habe, hinzugerechneten Betrag von € 10.000.-, zumal sich
diese Hinzuschätzung in der Tat nicht gehörig nachvollziehen
lässt. Zudem spricht die diesbezüglich von Seiten der Amtsvertreter in
der mündlichen Verhandlung beigebrachte Darstellung, wonach sich die in
Rede stehende Hinzurechnung als eine Art Sicherheitszuschlag verstehe, wohl auch
für sich und blieben die Amtsvertreter in diesem Zusammenhang
darüberhinaus auch jedwede nähere Erklärung hiefür schuldig,
welche Unsicherheiten hiemit denn im Konkreten abgedeckt werden
sollten. Dem Begehren des Bw. war daher auch in diesem Punkt zu
entsprechen.
"Betriebsausgaben
"V." und
"W."
Die dahingehend versagten Betriebsausgabenabzüge sowie
die hieran anknüpfend vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen beruhen, wie
dargestellt, auf dem Umstand, dass der Bw. der Aufforderung der
Prüfungsorgane, die diesbezüglich von ihm beanspruchten
Betriebsausgaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, nicht
nachgekommen ist. Im Berufungsschriftsatz selbst hat sich der Bw.
diesbezüglich im Weiteren sodann auch nur auf den Hinweis beschränkt,
dass er die die in Rede stehenden Aufwendungen, wie dies aus seinem Rechenwerk
entnehmbar sei, jedenfalls bezahlt habe. Nach neuerlicher Aufforderung,
den dahingehend behaupteten Leistungsaustausch durch entsprechende Vertrags- und
Schriftverkehrsunterlagen zu belegen und hiebei vom Hintergrund dessen, dass die
diesbezüglichen Beträge großteils auf ein Konto der als
Briefkastenfirma identifizierten "CVLTD " zur Überweisung gelangt sein
sollen, auch die entsprechenden Zahlungsflüsse offenzulegen, führte
der Bw. dann ins Treffen, dass es sich bei den Firmen "V." und "W." sowie der
"CVLTD " jedenfalls um Unternehmen FF s handle und sich dieser hierüber mit
den Salzburger Finanzbehörden auch verglichen habe. Zudem seien die
jeweiligen Zahlungen, seinem Wissen nach, stets auch auf jene Konten, die in den
Rechnungen von FF angegeben worden seien, glaublich auf Konten bei der
Salzburger Sparkasse, geleistet worden, so der Bw.
Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat
zunächst fest, dass sich die Frage, ob abzugsfähige Betriebsausgaben
vorliegen, nicht vorweg danach beantwortet, ob dahingehend auch Rechnungen
ausgestellt und Zahlungen bestritten worden sind sowie an wen oder auf wessen
Konten solche geleistet wurden, sondern vielmehr danach, ob und inwieweit im
Konkreten nachweisbar Aufwendungen vorliegen, die durch den jeweiligen Betrieb
als solchen veranlasst und sohin im "Interesse des Betriebes" angefallen sind.
Hält man sich dies vor Augen, so lässt sich unschwer erkennen,
dass das diesbezügliche Vorbringen des Bw. nicht geeignet ist, seinem
Begehren zum Durchbruch zu verhelfen, zumal die dahingehend beigebrachten
Einwände und Argumente den von ihm mehrfach und zurecht abverlangten
Leistungsaustauschnachweis jedenfalls nicht zu ersetzen vermögen.
Der Umstand, dass es sich bei der "V." entgegen den ursprünglichen
Feststellungen der Prüfer gar nicht um eine Scheinfirma, sondern in
Wirklichkeit um einen Verein handelte, dessen Obmann FF war, vermag hieran
nichts zu ändern, zumal die vom Bw. in den Streitjahren 2001und 2002 mit FF
unterhaltenen Geschäftsbeziehungen, den Aktenunterlagen nach, neben dem
Betrieb einer Hotline auch das Unterhalten eines Swingerclubs und die Produktion
von Erotikfilmen umfasst haben und sich der Bw. demnach wohl im Besonderen
gehalten sehen musste, die dahingehenden Leistungsbeziehungen zu entschleiern
und im Detail offenzulegen. Dies gilt umsomehr, als die diesbezüglich
ausgestellten und von den Prüfern erhobenen Rechnungen, wie bereits
ausgeführt, nachweislich auch auf einem Computer FF s verfasst
wurden.
Im Detail hält der Unabhängige Finanzsenat hiezu
noch Nachstehendes fest:
"V." Die
diesbezüglich vom Bw. beigebrachte Erklärung, wonach die für FF
angefallenen Serverminuten aufgrund der technischen Gegebenheiten der
Kapsch/Schrackanlage lediglich von ihm selbst einsehbar gewesen seien und er
dahingehend, nach einer entsprechenden Multiplikation, die er auf einem Zettel
festgehalten habe, die diesbezüglich geschuldeten Beträge zum Zwecke
der Rechnungsausstellung FF mitgeteilt habe, lässt sich in keinster Weise
verifizieren. Darüberhinaus ist diese Erklärung auch insofern
gar nicht von Relevanz, als der Bw. die diesbezüglich angeblich erbrachten
Leistungen, wie mehrfach gefordert, unzweifelhaft durch entsprechende Auftrags-
und Erledigungsunterlagen sowie Stundenaufzeichnungen des Personals und
dergleichen zu belegen gehabt hätte. Angemerkt sei, dass die
Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung der vorangeführten
Darstellung des Bw., wonach er die zu verrechnenden Serverminuten auf einem
Zettel festgehalten habe, auch zutreffend entgegenhielten, dass er diesfalls
dahingehend offensichtlich auch Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt habe.
Vom Hintergrund des Vorangeführten konnte der
Unabhängige Finanzsenat dem Begehren des Bw. im vorliegenden Berufungspunkt
sohin im Grundsätzlichen auch nicht folgen.
Hievon auszunehmen sind nach dem Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates allerdings und lediglich die hinsichtlich der
"V." im Streitjahr 2001 an den Bw., wie dargestellt, begebenen Rechnungen vom
26.4.2001 sowie vom 31.5.2001 und 16.8.2001, zumal das diesbezügliche
Begehren des Bw. mit der von FF im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2007
getätigten Aussage, wonach er die hiemit sich verbindenden Leistungen an
den Bw. jedenfalls erbracht habe, auch durchwegs korrespondiert.
Insoweit war dem Berufungsbegehren sohin auch zu entsprechen.
"W." Den
diesbezüglich von den Prüfungsorganen vorgenommenen Korrekturen trat
der Bw., wie dargelegt, zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass hinter der
Firma "W." ein Engländer namens Bd oder Bdl , den er nicht kenne, gestanden
sei und dieser die in Rede stehenden Marktforschungen durchgeführt habe,
und zwar über Auftrag FF s, der dahingehend zuvor wiederum von ihm selbst
(Anm: dem Bw.) beauftragt worden sei. Im Weiteren führte der Bw. sodann ins
Treffen, dass sich entgegen der Ansicht der Prüfer ein Scheincharakter der
diesbezüglich von ihm für Marktstudien in Deutschland und der Schweiz
nachweislich geleisteten Zahlungen auch nicht an deren Höhe festmachen
lasse, zumal für derartige Studien durchaus solche Summen bezahlt
würden. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat
zunächst fest, dass dem Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens wiederholt vor
Augen geführt wurde, dass die dahingehend von FF an ihn begebenen
Rechnungen der Höhe nach lediglich pauschal gehalten seien und zudem,
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0014-K/07
- Stammnummer
- 40703
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF