Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0014-K/07
Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gleich den darüberhinaus beanstandeten Rechnungen, auch vom Leistungsinhalt
her lediglich allgemeine Angaben enthielten. Der wiederholten
Aufforderung, den dahingehend vorgegebenen Leistungsaustausch durch Vorlage
geeigneter Unterlagen zu belegen kam der Bw. im Weiteren auch nicht nach,
sondern verantwortete sich bezeichnenderweise hiemit, dass die in Rede stehenden
Studien ergeben hätten, dass eine Expansion in diese Märkte nicht
vorteilhaft gewesen wäre und demnach auch weder eine
betriebswirtschaftliche, noch abgabenrechtliche Notwendigkeit oder Verpflichtung
bestanden habe, diese Studien aufzubewahren. Das Bild rundet sich, so man
sich vor Augen hält, dass der Bw., nachdem er in der mündlichen
Verhandlung hierauf nochmals angesprochen wurde, hiezu bemerkte, dass es im
Zusammenhang mit den in Rede stehenden Rechnungen jedenfalls keine weiteren
Unterlagen gebe und man die angesprochenen Markstudien, nachdem sich
herausgestellt habe, dass Deutschland und die Schweiz keine geeigneten
Märkte seien, zudem auch weggeworfen habe. Vom Hintergrund des
Vorangeführten erübrigt sich nach dem Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates bereits auch ein weiteres Eingehen auf dieses
Berufungsthema. Angemerkt sei dennoch, dass der dem Bw. in der
mündlichen Verhandlung vorgehaltene Umstand, wonach BX im Zuge seiner
Einvernahme am 9.3.2007 dargelegt habe, dass ihm die Firma "W." gänzlich
unbekannt sei und er zudem hinsichtlich der in Rede stehenden Marktforschungen
keinerlei Aufträge durchgeführt und dahingehend ihm (dem Bw.)
gegenüber auch keine wie immer geartete Leistung erbracht habe, wohl auch
nicht für den Bw. spricht. Gleiches gilt letztlich zudem auch für die
von FF im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2007 getätigte Aussage, wonach er
die diesbezüglich erhaltenen Beträge wiederum an den Bw., und zwar in
nicht näher bezeichneter Höhe, zurückgeleitet habe. Der
Klarstellung halber sei gleichzeitig festgehalten, dass sich der
Unabhängige Finanzsenat in Beurteilung des gegenständlichen
Berufungsthemas nicht etwa an den vorangeführten Aussagen von BX und FF zu
orientieren hatte, zumal sich die Darstellung von BX , wonach ihm die Firma "W."
gänzlich unbekannt sei, wohl als sehr fragwürdig ausnimmt und zudem
auch die Aussage FF s, wonach er die diesbezüglich vereinnahmten
Beträge wiederum an den Bw. zurückgeleitet habe, mit seiner
ursprünglichen Darstellung, wonach er einen Teil hievon auch BX
ausgehändigt habe, nicht korrespondiert. Vielmehr hatte sich der
Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidungsfindung demgegenüber
allerdings unzweifelhaft daran zu orientieren, dass der Bw. der wiederholend an
ihn gerichteten Aufforderung, den dahingehend behaupteten Leistungsaustausch
gehörig zu belegen, in keinster Weise entsprochen, sondern sich, wie
bereits ausgeführt, einfach auf den Hinweis verlegt hat, dass es
dahingehend keine Unterlagen gebe und man die in Rede stehenden Marktstudien
zudem auch weggeworfen habe.
"Scheinrechnungen
BB"
Die diesbezüglich von Seiten des Finanzamtes im Zuge
des Berufungsverfahrens für die Streitjahre 2002 und 2003 zum Nachteil des
Bw. beantragte Verböserung beruht, wie dargestellt, im Wesentlichen auf den
von BB im Zuge ergänzender Erhebungen am 26.2.2007 getätigten
Aussagen. Dahingehend einvernommen hat BB , wie bereits ausgeführt,
entgegen seinen bisherigen Aussagen angegeben, dass es sich bei den in den
Streitjahren 2002 und 2003 von seiner Werbeagentur ausgestellten Rechnungen in
Wirklichkeit um reine Scheinrechnungen, denen niemals eine Leistung zu Grunde
gelegen sei, gehandelt habe. Die diesbezüglich vom Bw. an ihn und in
weiterer Folge von ihm selbst an die Firma doo . geleisteten Zahlungen seien nur
vorgeblich erfolgt, um den Anschein einer ordentlichen Geschäftsbeziehung
zu erwecken. Die dahingehend von BB insgesamt getätigten Aussagen
unter Einschluß der näheren Abläufe der Rechnungslegung als
solchen sowie dahingehend erfolgter Transaktionen unter Mitwirkung von YY wurden
eingangs detailliert wiedergegeben. In Vergegenwärtigung derselben
hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst fest, dass sich die
diesbezüglich von BB beigebrachten Erklärungen sowie im Detail
geschilderten Abläufe auf den ersten Blick als nicht unplausibel ausnehmen.
Für die Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage sind die
vorangeführten Aussagen BB s jedoch, ganz abgesehen hievon, dass er bei
seiner ursprünglichen Einvernahme am 1.7.2004, wie dargelegt, wörtlich
ausgesagt hat, dass er im Rahmen seiner Werbeagentur von März 2002 bis
Herbst 2003 ausschließlich für den Bw. gearbeitet habe und diese
Aussage sohin mit der von ihm am 26.2.2007 getätigten Aussage, wonach er
dem Bw. gegenüber keinerlei Leistungen erbracht habe, wohl nicht im
Einklang steht, nicht von Relevanz. Sehr wohl und von
entscheidungswesentlicher Relevanz ist demgegenüber allerdings der Umstand,
dass der Bw. im vorliegenden Berufungsverfahren von sich aus keinerlei
brauchbaren Beweis hiefür beigebracht hat, dass es sich bei den
gegenständlich in Rede stehenden Rechnungen nicht um Scheinrechnungen
handelt, sondern es einfach bei der schlichten Behauptung belassen hat, dass BB
die ihm diesbezüglich in Rechnung gestellten Werbeleistungen auch
tatsächlich erbracht habe. Der Umstand, dass der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung dahingehend angemerkt hat, dass hievon die Schulung von
Telefonistinnen auszunehmen sei, da es sich diesbezüglich in der Tat um
Scheinrechnungen gehandelt habe, um hiemit die Ausschüttungen im
Zusammenhang mit der Vermietung vom Mehrwertnummern an BB zu verschleiern,
spricht im Übrigen auch nicht für ihn. Schließlich hätte
sich der Bw. ganz abgesehen hievon, dass er auch den dahingehend behaupteten
Leistungaustausch in keinster Weise belegt hat, im Lichte seines hieran
anknüpfenden erstmaligen Vorbringens, wonach er selbst auch Mehrwertnummern
an BB vermietet habe, doch unzweifelhaft gehalten sehen müssen, seine
wahren Geschäftsbeziehungen zu BB endlich zu entschleiern. Dem kam der Bw.,
wie bereits dargestellt, allerdings nicht nach, sondern hielt lediglich fest,
dass es hinsichtlich der Mehrwertnummern auch keine schriftliche Vereinbarung
mit BB gegeben habe und er zudem auch nicht sagen könne, welche Nummern
dies gewesen sein könnten. Vom Hintergrund des Vorangeführten
hält der Senat ein weiteres Eingehen auf dieses Berufungsthema daher auch
für entbehrlich. Der Vollständigkeit halber sei allerdings noch
angemerkt, dass sich der Bw. mit seiner Darstellung in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach man die von BB in Rechnung gestellten
Werbetätigkeiten aus einschlägigen Zeitungen, in denen man
Einschaltungen finde, entnehmen könne sowie mit seiner Aussage, dass er BB
formell gar nicht beauftragt habe, sondern dieser einfach Werbemaßnahmen
gesetzt und ihm diese dann in Rechnung gestellt habe, letztlich wohl auch selbst
entlarvt hat.
Der diesbezüglich vom Finanzamt wie dargestellt
beantragten Verböserung war sohin letztlich auch zu entsprechen.
Zusammenfassend war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0014-K/07
- Stammnummer
- 40703
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF