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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0014-K/07

Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gleich den darüberhinaus beanstandeten Rechnungen, auch vom Leistungsinhalt her lediglich allgemeine Angaben enthielten. Der wiederholten Aufforderung, den dahingehend vorgegebenen Leistungsaustausch durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen kam der Bw. im Weiteren auch nicht nach, sondern verantwortete sich bezeichnenderweise hiemit, dass die in Rede stehenden Studien ergeben hätten, dass eine Expansion in diese Märkte nicht vorteilhaft gewesen wäre und demnach auch weder eine betriebswirtschaftliche, noch abgabenrechtliche Notwendigkeit oder Verpflichtung bestanden habe, diese Studien aufzubewahren. Das Bild rundet sich, so man sich vor Augen hält, dass der Bw., nachdem er in der mündlichen Verhandlung hierauf nochmals angesprochen wurde, hiezu bemerkte, dass es im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Rechnungen jedenfalls keine weiteren Unterlagen gebe und man die angesprochenen Markstudien, nachdem sich herausgestellt habe, dass Deutschland und die Schweiz keine geeigneten Märkte seien, zudem auch weggeworfen habe. Vom Hintergrund des Vorangeführten erübrigt sich nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates bereits auch ein weiteres Eingehen auf dieses Berufungsthema. Angemerkt sei dennoch, dass der dem Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Umstand, wonach BX im Zuge seiner Einvernahme am 9.3.2007 dargelegt habe, dass ihm die Firma "W." gänzlich unbekannt sei und er zudem hinsichtlich der in Rede stehenden Marktforschungen keinerlei Aufträge durchgeführt und dahingehend ihm (dem Bw.) gegenüber auch keine wie immer geartete Leistung erbracht habe, wohl auch nicht für den Bw. spricht. Gleiches gilt letztlich zudem auch für die von FF im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2007 getätigte Aussage, wonach er die diesbezüglich erhaltenen Beträge wiederum an den Bw., und zwar in nicht näher bezeichneter Höhe, zurückgeleitet habe. Der Klarstellung halber sei gleichzeitig festgehalten, dass sich der Unabhängige Finanzsenat in Beurteilung des gegenständlichen Berufungsthemas nicht etwa an den vorangeführten Aussagen von BX und FF zu orientieren hatte, zumal sich die Darstellung von BX , wonach ihm die Firma "W." gänzlich unbekannt sei, wohl als sehr fragwürdig ausnimmt und zudem auch die Aussage FF s, wonach er die diesbezüglich vereinnahmten Beträge wiederum an den Bw. zurückgeleitet habe, mit seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er einen Teil hievon auch BX ausgehändigt habe, nicht korrespondiert. Vielmehr hatte sich der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidungsfindung demgegenüber allerdings unzweifelhaft daran zu orientieren, dass der Bw. der wiederholend an ihn gerichteten Aufforderung, den dahingehend behaupteten Leistungsaustausch gehörig zu belegen, in keinster Weise entsprochen, sondern sich, wie bereits ausgeführt, einfach auf den Hinweis verlegt hat, dass es dahingehend keine Unterlagen gebe und man die in Rede stehenden Marktstudien zudem auch weggeworfen habe. "Scheinrechnungen BB" Die diesbezüglich von Seiten des Finanzamtes im Zuge des Berufungsverfahrens für die Streitjahre 2002 und 2003 zum Nachteil des Bw. beantragte Verböserung beruht, wie dargestellt, im Wesentlichen auf den von BB im Zuge ergänzender Erhebungen am 26.2.2007 getätigten Aussagen. Dahingehend einvernommen hat BB , wie bereits ausgeführt, entgegen seinen bisherigen Aussagen angegeben, dass es sich bei den in den Streitjahren 2002 und 2003 von seiner Werbeagentur ausgestellten Rechnungen in Wirklichkeit um reine Scheinrechnungen, denen niemals eine Leistung zu Grunde gelegen sei, gehandelt habe. Die diesbezüglich vom Bw. an ihn und in weiterer Folge von ihm selbst an die Firma doo . geleisteten Zahlungen seien nur vorgeblich erfolgt, um den Anschein einer ordentlichen Geschäftsbeziehung zu erwecken. Die dahingehend von BB insgesamt getätigten Aussagen unter Einschluß der näheren Abläufe der Rechnungslegung als solchen sowie dahingehend erfolgter Transaktionen unter Mitwirkung von YY wurden eingangs detailliert wiedergegeben. In Vergegenwärtigung derselben hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst fest, dass sich die diesbezüglich von BB beigebrachten Erklärungen sowie im Detail geschilderten Abläufe auf den ersten Blick als nicht unplausibel ausnehmen. Für die Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage sind die vorangeführten Aussagen BB s jedoch, ganz abgesehen hievon, dass er bei seiner ursprünglichen Einvernahme am 1.7.2004, wie dargelegt, wörtlich ausgesagt hat, dass er im Rahmen seiner Werbeagentur von März 2002 bis Herbst 2003 ausschließlich für den Bw. gearbeitet habe und diese Aussage sohin mit der von ihm am 26.2.2007 getätigten Aussage, wonach er dem Bw. gegenüber keinerlei Leistungen erbracht habe, wohl nicht im Einklang steht, nicht von Relevanz. Sehr wohl und von entscheidungswesentlicher Relevanz ist demgegenüber allerdings der Umstand, dass der Bw. im vorliegenden Berufungsverfahren von sich aus keinerlei brauchbaren Beweis hiefür beigebracht hat, dass es sich bei den gegenständlich in Rede stehenden Rechnungen nicht um Scheinrechnungen handelt, sondern es einfach bei der schlichten Behauptung belassen hat, dass BB die ihm diesbezüglich in Rechnung gestellten Werbeleistungen auch tatsächlich erbracht habe. Der Umstand, dass der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend angemerkt hat, dass hievon die Schulung von Telefonistinnen auszunehmen sei, da es sich diesbezüglich in der Tat um Scheinrechnungen gehandelt habe, um hiemit die Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Vermietung vom Mehrwertnummern an BB zu verschleiern, spricht im Übrigen auch nicht für ihn. Schließlich hätte sich der Bw. ganz abgesehen hievon, dass er auch den dahingehend behaupteten Leistungaustausch in keinster Weise belegt hat, im Lichte seines hieran anknüpfenden erstmaligen Vorbringens, wonach er selbst auch Mehrwertnummern an BB vermietet habe, doch unzweifelhaft gehalten sehen müssen, seine wahren Geschäftsbeziehungen zu BB endlich zu entschleiern. Dem kam der Bw., wie bereits dargestellt, allerdings nicht nach, sondern hielt lediglich fest, dass es hinsichtlich der Mehrwertnummern auch keine schriftliche Vereinbarung mit BB gegeben habe und er zudem auch nicht sagen könne, welche Nummern dies gewesen sein könnten. Vom Hintergrund des Vorangeführten hält der Senat ein weiteres Eingehen auf dieses Berufungsthema daher auch für entbehrlich. Der Vollständigkeit halber sei allerdings noch angemerkt, dass sich der Bw. mit seiner Darstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach man die von BB in Rechnung gestellten Werbetätigkeiten aus einschlägigen Zeitungen, in denen man Einschaltungen finde, entnehmen könne sowie mit seiner Aussage, dass er BB formell gar nicht beauftragt habe, sondern dieser einfach Werbemaßnahmen gesetzt und ihm diese dann in Rechnung gestellt habe, letztlich wohl auch selbst entlarvt hat. Der diesbezüglich vom Finanzamt wie dargestellt beantragten Verböserung war sohin letztlich auch zu entsprechen. Zusammenfassend war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Klagenfurt, am 30. April 2009

Normen und Schlagworte

DomizilgesellschaftZurechnung von EinkünftenScheinrechnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0014-K/07
Stammnummer
40703
Gültig
30.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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