Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0014-K/07
Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Peter Waldhauser, Dr. Wilhelm Miklin und Mag. Reinhard
Krassnig über die Berufung des Bw., Dorf1, vertreten durch die CONFIDA
Villach Wirtschaftstreuhand GmbH, 9500 Villach, 10. Oktober-Str. 18, vom
28. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal/Villach vom
27. Juli 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum
2001 bis 2004 nach der am 10. Februar 2009 in 9020 Klagenfurt am
Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Gleichzeitig
werden die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenmehrbetrages ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) unterhielt im Streitzeitraum ein
Unternehmen, dessen Schwerpunkt vorwiegend im Betreiben sogenannter
Mehrwertnummern (Erotic-Hotlines) sowie in der Durchführung, Vermittlung
und Bewerbung hiemit verbundener Dienstleistungen lag. Zur Entgegennahme und
Abwicklung dahingehend eingehender Kundenanrufe diente dem Bw. - vom Hintergrund
der mit dem Netzbetreiber ATMS (Austria Telefon und Marketing Services)
diesbezüglich abgeschlossener Vereinbarungen über die Nutzung solcher
Mehrwertnummern - auch ein entsprechendes "Call Center" mit
"Telefondamen".
Im Zuge einer für den Streitzeitraum abgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung stellten die Prüfungsorgane fest,
dass der Bw. im Zeitraum von November 2002 bis einschließlich September
2004 Betriebseinnahmen am Rechenwerk seines Unternehmens vorbeigeführt und
sich diesbezüglich zur Verschleierung der tatsächlichen
Verhältnisse im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Netzbetreiber ATMS
nicht existenter Firmen bedient habe, und zwar für den Abrechnungszeitraum
von November 2002 bis Juli 2003 der "MLTD2", unter der Adresse S 7, T Phuket,
Thailand ("M2"), sowie für den Abrechnungszeitraum von August 2003 bis
September 2004 der "TLTD2", unter der Adresse N, K, Thailand, ("T2").
In diesem Zusammenhang hielten die Prüfer im
Betriebsprüfungsbericht fest, dass die dahingehenden Feststellungen unter
anderem auf finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beruhten, die bei einem gewissen
BB in Bezug auf dessen geschäftliche Verbindungen zum Bw. durchgeführt
worden seien. Im Konkreten habe dieser im Zuge seiner Einvernahme durch die
Prüfungsabteilung Strafsachen Klagenfurt am 1.7.2004 eingestanden, bei der
slowenischen A-BANKA in Ljubljana ein privates Girokonto unter der
Girokontonummer 3 unterhalten und dieses zumindest im Zeitraum von November
2002 bis Feber 2003 dem Bw. zum Zwecke der Abwicklung von Geldtransaktionen zur
Verfügung gestellt zu haben. Auf das angesprochene Bankkonto seien
im November 2002 € 43.992.-, im Dezember 2002 € 58.706.-, im
Jänner 2003 € 74.372.- sowie im Feber 2003 € 55.736.-,
gesamtheitlich sohin Beträge von € 232.806.- eingegangen und habe
es sich hiebei um Gutschriftszahlungen des Netzbetreibers ATMS an die "M2 "
gehandelt. BB habe diese Beträge im Weiteren von seinem slowenischen
Bankkonto abgeschöpft und an den Bw. in bar und ohne Ausstellung von
Quittungen weitergegeben. Ergänzend merkten die Prüfer hiezu im
Betriebsprüfungsbericht an, dass BB im Zuge der angesprochenen Einvernahme
darüberhinaus behauptet habe, dass er die "M2 " gar nicht kenne. Zudem habe
auch der Bw. selbst, nachdem man ihn mit der diesbezüglichen Aussage BB s
noch am selben Tag konfrontiert habe, angegeben, dass ihm die "M2 "
gänzlich unbekannt sei und darüberhinaus gleichzeitig dargelegt, die
angesprochenen Bargeldbeträge von BB niemals erhalten zu haben. Im
Folgenden hielten die Prüfungsorgane in ihrem Bericht fest, dass anhand
ergänzender Recherchen zu Tage getreten sei, dass der Bw. hinsichtlich der
"M2 " sowie hinsichtlich der angesprochenen Geldflüsse auf das Konto BB s
unwahre Angaben getätigt habe. Aus den sichergestellten Belegen,
insbesondere aus den Schriftverkehrsunterlagen zwischen dem Bw. und dem
Netzbetreiber ATMS lasse sich nämlich eindeutig nachvollziehen, dass der
Bw. gegenüber Letzterem als Vertreter der "M2 " aufgetreten sei und in
Wahrnehmung diesbezüglicher Geschäfte nicht nur die Installation neuer
Mehrwertnummern sowie die Stornierung von Mehrwertnummern, sondern nachweislich
auch die Auszahlung der Gutschriften für Mehrwertnummern der "M2 " auf das
slowenische Bankkonto des BB veranlasst habe. Darüberhinaus sei
festgestellt worden, so die Prüfer, dass die unter der Firmenbezeichnung
"M2 " betriebenen Mehrwerttelefonnummern seit November 2002 zu Nebenstellen der
vom Bw. am Standort von V, betriebenen Telefonanlage geroutet worden seien, und
zwar über persönliche Veranlassung des Bw. beim Netzbetreiber ATMS.
Hiemit stehe auch fest, so die Prüfer ergänzend, dass der Bw.
hinsichtlich des Betriebes der Mehrwerttelefonnummern auch die hiebei jeweils
angefallenen Kosten, insbesondere die Aufwendungen für die Telefonistinnen,
zu tragen gehabt habe. Ergänzend hielten die Prüfer hieran
anknüpfend fest, dass der Bw. mit Schreiben vom 28.4.2003 den Netzbetreiber
ATMS nachweislich veranlasst habe, die aus den Gutschriften resultierenden
Zahlungen ab dem Abrechnungszeitraum März 2003 nicht mehr auf das Konto BB
s, sondern auf ein Konto bei der Salzburger Sparkasse (Kontonummer 7) zu
überweisen. Die diesbezüglichen Beträge seien in weiterer Folge
von einem gewissen FF, einem Branchenkollegen des Bw., abgeschöpft worden,
so die Prüfer. In diesem Zusammenhang wurde im
Betriebsprüfungsbericht im Weiteren festgehalten, dass ergänzende
Ermittlungen ergeben hätten, dass ein gewisser JJ, dessen
zeugenschaftlichen Aussagen nach, als Geldbote zwischen FF und dem Bw. fungiert
habe und diesbezüglich jedenfalls die Weiterleitung eines Geldbetrages in
Höhe von rund € 50.000.- an den Bw. sowie die persönliche
Abholung dieses Betrages im Sommer 2003 durch den Bw. bestätigt habe.
Ergänzend bemerkten die Prüfer hiezu, dass die diesbezüglichen
Geldmittel vom Konto 7 bei der Sparkasse Salzburg, und somit von jenem
Konto herrührten, dem die Betriebseinnahmen der "M2 " gutgeschrieben worden
seien.
Im Folgenden legten die Prüfer im Bericht dar, dass
der Bw. ab dem Abrechnungszeitraum August 2003 gegenüber dem Netzbetreiber
ATMS nicht mehr unter der Firmenbezeichnung "M2 ", sondern unter der
Firmenbezeichnung "T2 " in Erscheinung getreten sei. Hievon abgesehen
hätten sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Geschäftsbeziehung
zum Netzbetreiber ATMS allerdings keinerlei Änderung ergeben, zumal
sämtliche im Zeitpunkt der Firmennamensänderung bestandene
Mehrwerttelefonnummern einfach von der "T2 " übernommen worden und die
Telefonanrufe auch weiterhin über die Telefonanlage des Bw. in V, geroutet
worden seien. Darüberhinaus sei die "T2 " beim Netzbetreiber ATMS auch
unter der gleichen Kundennummer wie die "M2 " weitergeführt worden, woraus
sich unter anderem auch ersehen lasse, so die Prüfer, dass dem
Netzbetreiber ATMS die Identität der vorgenannten, vom Bw. vertretenen
Unternehmen bekannt gewesen sei. Ergänzend hielten die Prüfer
fest, dass der Netzbetreiber ATMS die an die "T2 " erteilten Gutschriften auch
regelmäßig zu Handen des Bw. ausgestellt und der Bw. selbst, den
beschlagnahmten Datenbeständen zufolge, auch den entsprechenden Aufwand
für die Telefonistinnen aufwandsmindernd in seinem Rechenwerk erfasst
habe. Auch hinsichtlich der Zahlungsflüsse habe es keine
Änderung gegeben und seien die diesbezüglich vom Netzbetreiber ATMS
getätigten Überweisungen vorerst weiterhin in den
Verfügungsbereich FF s gelangt. Dieser habe über den Verbleib der
überwiesenen Gelder, nach Abschöpfung derselben von den Bankkonten,
jedoch unter Hinweis auf ein gegen ihn anhängiges Finanzstrafverfahren jede
Auskunft verweigert, so die Prüfer.
Vom Hintergrund der diesbezüglich insgesamt
getroffenen Feststellungen gelangten die Prüfungsorgane zusammenfassend zur
Ansicht, dass die vorangesprochenen und im Folgenden dargestellten Gutschriften
des Netzbetreibers ATMS, beziehungsweise die diesbezüglich im Folgenden
näher dargestellten Umsätze und Einnahmen auch dem Bw., und zwar
unmittelbar, zuzurechnen seien.
|
Einnahmen "M2 "
|
|
|
|
Abrechnungs-
bzw. Leistungszeitraum
|
2002
Euro
|
2003
Euro
|
2004
Euro
|
Nov.
02
|
43.992,00
|
|
|
Dez.
02
|
58.706,00
|
|
|
Jän.
03
|
|
74.372,00
|
|
Feb.
03
|
|
55.736,00
|
|
Mär.
03
|
|
53.203,00
|
|
Apr.
03
|
|
46.189,00
|
|
Mai
03
|
|
57.639,00
|
|
Jun.
03
|
|
69.510,00
|
|
Jul.
03
|
|
62.844,00
|
|
Einnahmen "T2 "
|
|
|
|
Aug.
03
|
|
52.301,00
|
|
Sep.
03
|
|
46.003,00
|
|
Okt.
03
|
|
51.377,00
|
|
Nov.
03
|
|
52.149,00
|
|
Dez.
03
|
|
42.537,00
|
|
|
|
|
|
Jän.
04
|
|
|
55.449,00
|
Feb.
04
|
|
|
45.842,00
|
Mär.
04
|
|
|
58.312,00
|
Apr.
04
|
|
|
67.500,00
|
Mai
04
|
|
|
68.149,00
|
Jun.
04
|
|
|
50.803,00
|
Jul.
04
|
|
|
12.822,00
|
Aug.
04
|
|
|
590,00
|
Sep.
04
|
|
|
622,00
|
Vom
Netzbetreiber ATMS ausbezahlter Bruttobetrag
|
102.689,00
|
663.860,00
|
360.089,00
|
davon
20% Umsatzsteuernachforderung
|
17.116,33
|
110.643,33
|
60.014,83
|
Nettobetrag
= Gewinnerhöhung
|
85.581,67
|
553.216,67
|
300.074,17
In Abwägung, beziehungsweise nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse, so die Betriebsprüfer ergänzend, sei dem Bw.
jedenfalls zu unterstellen, dass er zumindest ab dem Zeitraum 2002
Betriebseinnahmen an seinem Einzelunternehmen vorbeigeführt habe, indem er
im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Netzbetreiber ATMS die
vorangeführten Unternehmen "M2 " sowie "T2 " zum Schein vorgeschoben habe.
Zudem bestehe auch kein Zweifel hieran, dass dem Bw. die aus den verschleierten
Betriebseinnahmen resultierenden Beträge unter Einschaltung von
Mittelsmännern auch tatsächlich zugekommen seien, zumal Letzteres auch
die Aussagen BB s und JJ s sowie die vom Bw. an den Tag gelegte, systematische
Vorgangsweise belegten, so die Prüfer. Darüberhinaus sei das Verhalten
des Bw. auch darauf ausgerichtet gewesen, den Abgabenbehörden keinen
Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben
und lasse der Umstand, dass der Bw. gegenüber dem Netzbetreiber ATMS unter
der Firmenbezeichnung nicht existenter Unternehmen aufgetreten sei, in
Verbindung mit dem mangelnden Wahrheitsgehalt der von ihm getätigten
Aussagen, auch grobe Zweifel an dessen Steuerehrlichkeit aufkommen, so die
Prüfer. Hieran anknüpfend wurde im Prüfungsbericht
ergänzend festgehalten, dass der Bw. im Zuge der am 22. Juli 2005
abgeführten Schlussbesprechung vom Hintergrund der einschlägigen
Unterlagen über den Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber ATMS eingestanden
habe, die "M2 " zu kennen. Insgesamt habe der Bw. darüberhinaus jedoch
keinerlei Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, seine Behauptungen zu
stützen und die wie vorgenommene Würdigung in ein anderes Licht zu
rücken, so die Prüfer.
Unter der Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes hielten
die Prüfer fest, dass die Telefonanlage des Bw. im Streitzeitraum auch von
seinem Geschäftspartner FF genutzt worden sei und man am Boden des
dahingehend beschlagnahmten Schriftverkehrs festgestellt habe, dass die
Hälfte der diesbezüglichen Kosten entgegen der niederschriftlichen
Aussage des Bw. tatsächlich auch von diesem getragen worden sei.
Hieran anknüpfend hielten die Prüfer fest, dass der Bw. die
angesprochenen Kosten demnach auch zu Unrecht in voller Höhe als Aufwand
abgesetzt habe und merkten gleichzeitig an, dass der Bw. im Zuge der
Schlussbesprechung auch einbekannt habe, dass es hinsichtlich der Server- und
Telefonanlage eine entsprechende Kostenteilungsvereinbarung mit FF gegeben
habe.
Die in Entsprechung des Vorangeführten von den
Prüfern für die Streitjahre vorgenommenen Korrekturen nehmen sich im
Detail wie folgt aus:
|
|
|
2001
|
|
|
Konto
|
Kontobezeichnung
|
Nettobetrag
|
Buchungstext
|
50% sind:
|
74400
|
Miete Telefonanlage
|
2.969,57
|
|
1.484,79
|
|
|
2002
|
|
|
Konto
|
Kontobezeichnung
|
Nettobetrag
|
Buchungstext
|
50% sind:
|
744000
|
Leasinggebühren Tel.
|
19.695,92
|
Leasingkosten Server neu
|
9.847,96
|
|
|
2003
|
|
|
Konto
|
Kontobezeichnung
|
Nettobetrag
|
Buchungstext
|
50% sind:
|
74400
|
Leasinggebühren Tel.
|
19.538,43
|
Leasingkosten Server neu
|
9.769,22
|
780000
|
Schadensfälle Kapsch
|
22.124,00
|
Prozesskosten Server alt
|
11.062,00
|
744001
|
Miete Telefonanlage
|
64.896,67
|
Kosten Kapsch Vergleich
|
32.4480,34
|
|
|
|
|
53.279,55
|
|
|
2004
|
|
|
Konto
|
Kontobezeichnung
|
Nettobetrag
|
Buchungstext
|
50% sind:
|
744000
|
Leasinggebühren Tel.
|
17.749,71
|
|
8.874,86
Im Folgenden hielten die Betriebsprüfer
sodann fest, dass der Bw. laut beschlagnahmten Schriftverkehr im Streitjahr 2001
anteilig auch "Werbekosten" an seinen Geschäftspartner FF weiterverrechnet,
den diesbezüglichen Aufwand in seinem Rechenwerk jedoch zur Gänze
aufwandsmindernd abgesetzt habe und nahmen, hieran anknüpfend, im
Schätzungswege auch eine entsprechende Berichtigung (in Höhe von
€ 10.000.-) vor.
Die diesbezüglich für die Streitjahre insgesamt
vorgenommenen und unter der Tz. 2 des Prüfungsberichtes im Einzelnen
festgehaltenen Korrekturen nehmen sich aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht,
zusammengefasst, wie folgt aus:
|
|
2001
Euro
|
2002
Euro
|
2003
Euro
|
2004
Euro
|
Gewinnänderung Server:
|
1.484,79
|
9.847,96
|
53.279,55
|
17.749,71
|
Gewinnänderung Werbungskosten:
|
10.000,00
|
0
|
0,00
|
0,00
|
Summe der
Gewinnänderung
|
11.484,79
|
9.847,96
|
53.279,55
|
17.749,71
|
Umsatzsteuernachforderung
20%
|
2.296,96
|
1.969,59
|
10.655,91
|
3.549,94
Im Weiteren
führten die Prüfer unter der Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes
"Betriebsausgaben: a)
V. b) W." zunächst
aus, dass es sich bei den angeführten Firmenbezeichnungen um reine
Phantasiebezeichnungen handle, da eine tatsächliche Existenz der
Unternehmen "V.", UStr, SA" sowie "W.", SUIT, Gibraltar, nicht feststellbar
gewesen sei. Hieran anknüpfend hielten die Prüfer fest, dass
die vom Bw. zum Zwecke der Geltendmachung von Betriebsausgaben
diesbezüglich vorgelegten Eingangsrechnungen im Rahmen einer
Hausdurchsuchung bei FF , in dessen Wohnung, und auf dessen Computer
gespeichert, vorgefunden worden seien. Aus dem in diesem Zusammenhang
beschlagnahmten Schriftverkehr gehe zudem eindeutig hervor, dass der Bw. die
diesbezüglichen Rechnungen bei seinem Branchenkollegen FF nach Bedarf
angefordert und ihm dahingehend sowohl den Inhalt als auch die
betragsmäßige Höhe der Rechnungen vorgegeben habe.
Ergänzend merkten die Prüfer an, dass sich FF hinsichtlich der
von ihm ausgestellten Rechnungen unter Hinweis auf ein gegen ihn anhängiges
Finanzstrafverfahren der Aussage entschlagen habe. Zusammenfassend
gelangten die Betriebsprüfer vom Hintergrund des Vorangeführten zur
Ansicht, dass es sich bei den angesprochenen, im Rechenwerk des Bw.
vorgefundenen und dahingehend auch verbuchten Eingangsrechnungen offensichtlich
um Scheinrechnungen handle, denen kein Leistungsinhalt zu Grunde liege. Die
beigebrachte Behauptung des Bw., wonach hinter der Firma "W." und deren
fakturierten Leistungen ein ihm persönlich nicht bekannter Engländer
mit dem Namen "Bd oder Bdl" gestanden sei und die Geschäftsbeziehungen zu
diesem ausschließlich von FF hergestellt und abgewickelt worden sein
sollen, reiche nicht aus, um die diesbezüglich geltend gemachten
Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen, so die
Prüfer. Darüberhinaus habe der Bw. der wiederholten Aufforderung, die
dahingehend geltend gemachten Betriebsausgaben durch Vorlage entsprechender
Geschäftspapiere nachzuweisen, auch in keinster Weise entsprochen und
diesbezüglich weder schriftliche Vereinbarungen, noch sonstige
Aufzeichnungen, beziehungsweise Unterlagen über Aufträge,
Erledigungen, Stundenaufzeichnungen des Personals und dergleichen vorgelegt, so
die Prüfer. Zudem sei in Anbetracht dessen, dass die angesprochenen
Rechnungen sowohl betragsmäßig als auch von der Angabe des
Leistungsinhaltes her lediglich pauschal und allgemein gehalten seien, wie z.B.
"Marktforschung Deutschland - ATS 378.000.-", "Marktforschung Schweiz -
ATS 255.000.-" oder "Leihpersonal für den Zeitraum Juli 2001 -
ATS 268.140.-" auch nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die
angesprochenen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Hieran
anknüpfend wurden die diesbezüglich vom Bw. für die Streitjahre
2001 und 2002 aus dem Titel "V." sowie "W." geltend gemachten
Betriebsaufwendungen sowie beanspruchten Vorsteuerabzüge von Seiten der
Prüfer auch entsprechend korrigiert, wobei sich, wie dem
Betriebsprüfungsbericht entnehmbar ist, diesbezüglich zusammenfassend
nachstehende Änderungen ergaben:
|
|
2001 Euro
|
2002 Euro
|
Gewinnänderung:
|
181.770,79
|
35.615,60
|
Vorsteuerkürzung:
|
19.138,33
|
2.549,92
Im Folgenden nahmen die
Betriebsprüfer gemäß den Tz. 4, 5, 6, 7 und 8 des
Betriebsprüfungsberichtes noch eine Reihe ergänzender Korrekturen vor,
die vom Bw. im Weiteren jedoch nicht beanstandet wurden.
Hierauf erließ das
Finanzamt für die Streitjahre den Feststellungen der Prüfer Rechnung
tragende Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die
steuerliche Vertretung des Bw. mit Berufungsschriftsatz vom 28.11.2005
zunächst aus, dass sich der Umstand, dass der Bw. im Zuge seiner
Ersteinvernahme fälschlicherweise dargelegt habe, dass ihm das Unternehmen
"M2 " gänzlich unbekannt sei, aus der damaligen Stresssituation
erkläre, zumal die angesprochene Einvernahme unangekündigt und in
Anwesenheit von Familienmitgliedern erfolgt sei. Im Folgenden wurde
hieran anknüpfend ins Treffen geführt, dass die der "M" nachgestellte
Ziffer 2 eine reine interne Abrechnungsnummer des Netzbetreibers ATMS darstelle
und sich der eigentliche Zweck der diesbezüglichen Zweiteilung der
Abrechnung beim Netzbetreiber ATMS aus der privaten Sphäre des FF
erkläre. Dieser sei infolge des laufenden Scheidungsverfahrens und des
hiemit einhergehenden Rosenkrieges nämlich bestrebt gewesen, seiner Ex-Frau
keine Einblicke in die Geschäftsgebarung zu bieten und habe zu diesem
Zwecke einen Teil der Mehrwertnummern über den Server des Bw. laufen
lassen. Im Konkreten sei FF dahingehend mit seinem Unternehmen "M2 " bis in den
Sommer 2002 ausschließlich im Server des Bw. und ab Herbst 2002 auch in
einem Server des Unternehmers RR eingemietet gewesen. Die wie vorangesprochen
nachgestellte Ziffer 2 habe es dem Netzbetreiber ATMS erlaubt, die
diesbezüglichen Abrechnungen, beziehungsweise Gutschriften, die an die "M2
" ausgestellt worden seien, entsprechend aufzuteilen und eine Sicht dahingehend
zu ermöglichen, welche Mehrwertnummern jeweils FF zuzuordnen seien, so die
steuerliche Vertretung des Bw. Im Folgenden wurde im Berufungsschriftsatz
ausgeführt, dass sowohl die gesamte Erstanmeldung der "M2 ", als auch die
spätere Zweiteilung der Rechnung sowie die im Sommer 2003 vorgenommene
Namensänderung auf "T2 " über Veranlassung von FF erfolgt seien. Der
Bw. selbst sei lediglich während der länger andauernden Aufenthalte FF
s in Thailand, und zwar ausschließlich über dessen Auftrag, als
Bevollmächtigter tätig geworden. Dahingehend habe der Bw.
Mehrwertnummern an- und abgemeldet, Überweisungen veranlasst und das
laufende Geschäft für Gerhard Fleischmann erledigt. Das
diesbezügliche Auftrags- bzw. Vollmachtsverhältnis sei den
Geschäftspartnern der "M2 " auch wohlbekannt gewesen, zumal es anderenfalls
dem Bw. auch nicht möglich gewesen wäre, beim Netzbetreiber ATMS
entsprechend zu disponieren. Über Veranlassung des Bw. seien
diesbezüglich unter anderem auch die von den Betriebsprüfungsorganen
beanstandenden Zahlungen auf das angesprochene Konto BB s in Slowenien
durchgeführt worden. Dessen Behauptung, wonach er ausschließlich die
Geldbeträge behoben und an den Bw. ausgefolgt habe, sei jedenfalls
unzutreffend, zumal BB im fraglichen Zeitraum von FF selbst Mehrwertnummern der
"M2 " angemietet gehabt habe. Hinsichtlich der im Sommer 2003 erfolgten
Namensänderung von "M2 " auf "T2 " wurde im Berufungsschriftsatz im
Folgenden noch festgehalten, dass es nicht üblich sei, dass bei reinen
Namensänderungen von Seiten des Netzbetreibers neue Kundennummern vergeben
würden. Darüberhinaus sei auch die "T2 " im System des Netzbetreibers
ATMS aus Gründen der Abrechnung zweigeteilt gewesen. Allerdings sei ab
diesem Zeitpunkt die Geschäftsgrundlage eine andere gewesen, zumal FF die
Absicht bekundet habe, seine gesamte unternehmerische Energie im Bereich des
Internets einzusetzen. Ab August 2003 habe der Bw. daher der "T2 " Server und
Telefonistinnen zur Verfügung gestellt und seien die diesbezüglich
ausgestellten Rechnungen auch bezahlt worden, wobei der betriebswirtschaftliche
Hintergrund hiefür im Bestreben FF s, ein Standbein in diesem Geschäft
zu behalten, sowie in der Absicht der optimalen Ausnutzung der Infrastruktur und
der Telefonistinnen des Bw. zu sehen sei, so dessen steuerliche
Vertretung. Im Weiteren wurde im Berufungsschriftsatz unter Bezugnahme
auf die von den Prüfern im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der
Kosten der Telefonanlage und des Servers vorgenommenen Korrekturen
ausgeführt, dass die diesbezüglichen Betriebseinnahmen
fälschlicherweise in der Tat nicht im Rechenwerk des Bw. erfasst worden
seien. Allerdings habe die diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht
angesprochene Vereinbarung über die Kostenteilung den "Schadensfall
Kapsch", beziehungsweise die diesbezüglichen Prozess- und Vergleichskosten
aus dem Streitjahr 2003 nicht umfasst. Diesbezüglich habe der Bw. einen
Teil der ausständigen Kosten nämlich gar nicht erhalten, zumal FF
infolge des angesprochenen Rosenkrieges nicht in der Lage gewesen sei, die
diesbezüglichen Beträge zu zahlen. Vom Hintergrund dessen sei daher
letztlich auch eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge die ausstehenden
Beträge von der "T2 " über erhöhte Gewinnmargen des Bw. beglichen
werden sollten, so dessen steuerliche Vertretung. Im Folgenden wurde im
Berufungsschriftsatz noch reklamiert, dass dem Bw. gemäß dem
Prüfungsbericht für das Streitjahr 2004 ein anteiliger (50%) Betrag
von € 8.874,86 an angefallenen Leasinggebühren als Betriebseinnahme
zugeordnet worden sei, hievon abweichend jedoch in der zusammengefassten
Darstellung fälschlicherweise der Gesamtbetrag von € 17.749,71 zum
Ansatz gelangt und dahingehend im Folgenden auch den Einkünften aus
Gewerbebetrieb für das angesprochene Streitjahr bescheidmäßig zu
Grunde gelegt worden sei. Den prüferseits für das Streitjahr
2001 im Schätzungswege zugerechneten Werbekosten in Höhe von
€ 10.000.- trat die steuerliche Vertretung des Bw. mit dem Hinweis
entgegen, dass die diesbezüglich vorgenommene Hinzuschätzung weder dem
Grunde, noch der Höhe nach nachvollziehbar sei. Im Folgenden wurde
im Berufungsschriftsatz unter Bezugnahme auf die von den Prüfern unter dem
Titel "Betriebsausgaben a) V. und b) W." vorgenommenen Korrekturen festgehalten,
dass der Bw. die diesbezüglichen Beträge, wie aus dem Rechenwerk
hervorgehe, im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls bezahlt habe. Die
dahingehendenen Geldflüsse seien auch nachvollziehbar und könne von
einem angeblichen Scheincharakter diesbezüglicher Geschäftsbeziehungen
zudem auch nicht die Rede sein, zumal es sich bei den angeführten
Unternehmen nachweislich um Unternehmen des FF gehandelt
habe. Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang im Berufungsschriftsatz
ins Treffen geführt, dass sich allein an der diesbezüglich von den
Prüfern beanstandeten Höhe der vom Bw. für Marktstudien in
Deutschland und in der Schweiz geleisteter Zahlungen ein etwaiger
Scheincharakter derselben nicht festmachen lasse, zumal für derartige
Studien durchaus solche Summen bezahlt würden. Darüberhinaus
hätten die angesprochenen Studien ergeben, dass eine Expansion in diese
Märkte nicht vorteilhaft gewesen wäre und habe demnach auch weder eine
betriebswirtschaftliche noch abgabenrechtliche Notwendigkeit, beziehungsweise
Verpflichtung bestanden, diese Studien aufzubewahren, so die steuerliche
Vertretung des Bw. Der Umstand, dass der Bw. FF aufgefordert habe,
Rechnungen in besagter Höhe auszustellen, erkläre sich im Übrigen
hieraus, dass FF im Namen eines Herrn Bd bzw. Bdl erschienen sei, um die
für die angesprochenen Marktstudien vereinbarten Zahlungen in Empfang zu
nehmen, der Bw. selbst jedoch eine Zahlung ohne entsprechende Rechnung
verweigert habe. Die Tatsache, dass FF die zu fakturierenden Beträge
mitgeteilt worden seien, erkläre sich wiederum aus technischen
Gründen, zumal es nur dem Bw. möglich gewesen sei, die auf seinem
Server für FF angefallenen Minuten einzusehen, mit entsprechenden
Zeitentgelten zu multiplizieren und ihm die diesbezüglich geschuldeten
Beträge sodann auch mitzuteilen. Die Tatsache, dass es der Bw.
diesbezüglich verabsäumt habe, eine weniger problematische Abrechnung
im Wege von Gutschriften durchzuführen, könne ihm jedenfalls nicht zur
Last gelegt werden, so dessen steuerliche Vertretung abschließend.
In weiterer Folge wurde der Bw. vom Hintergrund seines
erstmaligen Vorbringens, wonach BB im fraglichen Zeitraum angeblich von FF auch
Mehrwertnummern der "M2 " angemietet gehabt habe, sowie vom Hintergrund seines
Vorbringens, wonach er die entsprechenden Beträge über Anordnung FF s
auch auf ein von BB in Slowenien unterhaltenes Konto überwiesen habe, vom
Finanzamt ersucht, eine klärende Sachverhaltsdarstellung abzugeben.
Konkretisierend wurde der Bw. hiebei aufgefordert, die näheren
Umstände der Begründung des behaupteten Auftragsverhältnisses
gegenüber FF zu erhellen sowie die Art und den Umfang desselben durch
Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Gleichzeitig wurde der Bw.
aufgefordert, auch die tatsächliche Existenz der Unternehmen "V." und "W."
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und den dahingehend behaupteten
Leistungsaustausch durch entsprechende Vertrags- und Schriftverkehrsunterlagen
zu dokumentieren. Unter Hinweis darauf, dass die diesbezüglich bezahlten
Beträge darüberhinaus im Wesentlichen auch nicht auf Konten der
benannten Unternehmen, sondern vielmehr auf ein Konto der als Briefkastenfirma
identifizierten "VCLTD" mit Sitz in Gibraltar überwiesen worden seien,
wurde der Bw. hieran anknüpfend auch zur Offenlegung der
diesbezüglichen Zahlungsflüsse aufgefordert.
Im Beantwortung des vorangesprochenen Vorhaltes bzw.
Ergänzungsersuchens wurde dargelegt, dass der Bw. von BB im Sommer 2002
hinsichtlich des Betriebes von Erotic-Hotlines angesprochen worden sei. Bei
diesem Gespräch sei auch FF zugegen gewesen und habe dieser den Bw. im
Weiteren telefonisch beauftragt, dem Netzbetreiber ATMS gegenüber
schriftlich bekannt zu geben, dass die Auszahlungen der "M2 " im Weiteren auf
ein Konto des BB in Slowenien erfolgen sollten. Auf Anfrage des Bw., was er mit
BB zu tun habe, habe FF geantwortet, dass er diesem und einem namentlich nicht
genannten slowenischen oder kroatischen Geschäftsmann Mehrwertnummern gegen
Entgelt vermittelt habe. Einige Monate später habe FF den Bw. dann
von Thailand aus telefonisch beauftragt, die seinerzeit beim Netzbetreiber ATMS
veranlasste Überweisung von Geldern auf BB s Konto in Slowenien zu stoppen
und auf ein anderes Konto umzuleiten. Als Begründung hiefür habe FF
angeführt, dass die vereinbarten Entgelte von BB und den hinter ihm
stehenden Unternehmern nicht bezahlt worden seien. Gleichzeitig wurde von
der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführt, dass die dem Bw. für
die Monate November 2002 bis Februar 2003 von den Prüfungsorganen
zugerechneten Beträge bereits BB zugerechnet worden seien. Letzteres gehe
eindeutig aus den von BB selbst zur Verfügung gestellten steuerlichen
Aufzeichnungen und Aufschreibungen hervor, zumal sich die dem Bw.
diesbezüglich zugerechneten Monatsbeträge auch deckungsgleich aus der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung BB s ersehen ließen. Demzufolge werde
jedenfalls auch um Aufklärung ersucht, worauf die Behörde diese
doppelte Hinzurechnung stütze, so die steuerliche Vertretung des
Bw. Im Weiteren wurde in Beantwortung des Ergänzungsersuchens darauf
verwiesen, dass der Bw. FF über ein einschlägiges, Erotikaufnahmen
betreffendes Zeitungsinserat, im Zeitraum 1999/2000, kennen gelernt habe. Dieses
Inserat habe das Interesse des Bw. geweckt, zumal beabsichtigt gewesen sei, eine
Erotikinternetseite programmieren zu lassen und man hiefür geeignetes
Bildmaterial benötigt habe. In diesem Zusammenhang seien dann auch erste
geschäftliche Kontakte geknüpft worden, wobei der Bw. FF beim Aufbau
einer eigenen Hotlinestruktur unterstützt und im Gegenzug hiefür von
diesem günstige Tonaufnahmen für seinen Server erhalten habe. Mangels
eigener Telefonanlage habe FF in weiterer Folge auch die "Schrackanlage" des Bw.
mitbenutzt und sich hieraus dann eine laufende geschäftliche Beziehung
entwickelt. Auf Grundlage des diesbezüglich entstandenen Vertrauens habe FF
den Bw. dann im Weiteren auch um die Abwicklung der Geschäfte während
seiner Abwesenheit ersucht und leite sich hieraus ab, dass der Bw. in Erledigung
der Angelegenheiten mit dem Netzbetreiber ATMS sohin auch ausschließlich
im Auftrag FF s aufgetreten sei. . Im Weiteren verwies die steuerliche
Vertretung des Bw. darauf, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung, betreffend FF, die hiemit befassten Prüfungsorgane des
Finanzamtes St. Johann/Tamsweg/Zell am See festgestellt hätten, dass es
sich bei der "M2 " um ein Unternehmen FF s handle und seien die aus der
Abrechnung der Mehrwertnummern resultierenden Gutschriften des Netzbetreibers
ATMS letztlich auch diesem zugerechnet worden. Hiebei handle es sich exakt und
deckungsgleich um jene Beträge, die von den Betriebsprüfungsorganen in
Kärnten gemäß der Tz. 1 des diesbezüglichen
Betriebsprüfungsberichtes nunmehr dem Bw. zugerechnet worden seien. Hiezu
komme, dass FF die angesprochene Hinzurechnung als solche im diesbezüglich
abgeführten Verfahren auch gar nicht bestritten, sondern sich vielmehr mit
den Salzburger Finanzbehörden verglichen habe, wobei festgehalten werde,
dass der angesprochene Vergleich jedenfalls auch sämtliche Steuerschulden
FF s und der ihm zugerechneten Unternehmen, zu denen nachweislich auch die "M2"
zählte, umfasst habe. Man ersuche daher auch diesbezüglich um
Aufklärung, worauf die Abgabenbehörde diese Doppelhinzurechnung
stütze.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit "V." sowie "W." vom
Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben führte dessen steuerliche Vertretung
ins Treffen, dass der Bw. nicht in der Lage gewesen sei, den gebotenen
Erotic-hotline-Dauerbetrieb rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.
Diesbezüglich habe ihm FF daher Telefonistinnen zur Verfügung
gestellt, die sich in seinem Server eingeloggt und Gespräche
entgegengenommen hätten, wobei das hiefür vereinbarte Minutenentgelt
den jeweiligen Rechnungsbetrag ergeben habe. Diese zugegebenermaßen
unorthodoxe Art der Abrechnung, so die steuerliche Vertretung des Bw. hieran
anknüpfend, erkläre sich jedenfalls aus der Art der Anlage und habe
der Bw. die diesbezüglichen Minuten eingesehen, mit dem vereinbarten
Entgelt multipliziert und die hieraus resultierenden Beträge dann auch FF
mitgeteilt. Hierauf sei dieser in der Lage gewesen, die entsprechenden
Rechnungen auszustellen. Im Folgenden hielt die steuerliche Vertretung
des Bw. noch fest, dass die Zahlungen an die Firmen "V." und "W."
ausschließlich auf die in den Rechnungen angegebenen Konten erfolgt seien.
Den Erinnerungen des Bw. nach seien dies Konten bei Salzburger Banken gewesen,
an Auslandsüberweisungen könne sich der Bw. nicht erinnern. Hieran
anknüpfend wurde festgehalten, dass es sich bei der Firma "V." in
Wirklichkeit um einen Verein handle, dessen Obmann FF gewesen sei und
gleichzeitig angemerkt, dass dieser Verein bescheidmäßig letztlich
auch FF zugerechnet worden sei und sich dieser hierüber mit den Salzburger
Finanzbehörden auch verglichen habe. Abschließend wurde in der
gegenständlichen Stellungnahme noch ins Treffen geführt, dass die dem
Bw. für die Monate Dezember 2003 bis September 2004 zugerechneten
Beträge, resultierend aus Gutschriften des Netzbetreibers ATMS, ebenfalls
bereits bei FF erfasst, beziehungsweise dahingehend geprüft und veranlagt
worden seien und man die diesbezüglichen Unterlagen, sobald man im Besitz
derselben sei, auch nachreichen werde, so die steuerliche Vertretung des
Bw.
Im Folgenden wies das Finanzamt die Berufung hinsichtlich
der Streitjahre 2001 bis 2003 mittels Berufungsvorentscheidung ab. Hinsichtlich
des Streitjahres 2004 wurde der Berufung unter Anmerkung, dass der
diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht unter dem Titel
"Leasinggebühren" zutreffend angesetzte anteilige (50%) Betrag von €
8.874,86 in weiterer Folge in der zusammenfassenden Darstellung
irrtümlicherweise in voller Höhe (€ 17.749,71) erfasst
und so den bekämpften Bescheiden auch zu Grunde gelegt worden sei,
teilweise stattgegeben. Begründend wurde in diesem Zusammenhang von
Seiten des Finanzamtes ausgeführt, dass der Bw. im Zusammenhang mit dem
Betrieb von Mehrwertnummern die Unternehmen "M2 " sowie "T2 " zum Schein
vorgeschoben habe und darüberhinaus auch kein Zweifel daran bestehe, dass
dem Bw. die dahingehend verschleierten Betriebseinnahmen unter Einschaltung von
Mittelsmännern auch zugekommen seien. Dies belegten letztlich auch die
Aussagen von BB und JJ , sowie der Umstand, dass der Bw. nunmehr eingestanden
habe, dass ihm die "M2 " sehr wohl bekannt sei und er zudem durch Veranlassung
von Kapitaltransaktionen auch aktiv in die Geschäftstätigkeit dieses
Unternehmens eingegriffen habe. Hieran vermögen die Versuche des Bw., seine
ursprünglich getätigten, unwahren Angaben nunmehr als entschuldbar
darzustellen, auch nichts zu ändern, zumal diesbezüglich objektiv doch
die erkennbare Absicht bestanden habe, die Abgabenbehörden zu
täuschen. Gleiches gelte für die nunmehrigen Ausführungen
des Bw. hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu BB und FF , zumal in
Verbindung hiemit auch der Eindruck entstehe, so das Finanzamt, dass der Bw. den
Abgabenbehörden auch weiterhin die Wahrheitsfindung zu erschweren
suche. Dem Einwand, wonach die dem Bw. im Zuge der Prüfung
angelasteten Beträge bereits rechtskräftig anderen Abgabepflichtigen,
namentlich BB sowie FF , vorgeschrieben worden seien, begegnete das Finanzamt
mit dem wörtlichen Hinweis, dass dieser Vorwurf auf einem offensichtlichen
Irrtum des Bw. beruhe. Zu den Einwendungen des Bw. auf die
prüferseits hinsichtlich der Serverkosten, beziehungsweise Kosten der
Telefonanlage Kapsch vorgenommenen Korrekturen hielt das Finanzamt fest, dass
der Bw. zufolge des diesbezüglich beschlagnahmten Schriftverkehrs mit FF
jedenfalls eine entsprechende Aufwandsteilung (je 50%) vereinbart habe und sich
demnach die dahingehend von den Prüfern vorgenommenen Korrekturen unter
Einschluss der nunmehr, wie bereits dargestellt, für das Streitjahr 2004 zu
Gunsten des Bw. vorzunehmenden Berichtigung, als zutreffend darstellten.
Mit Schreiben vom 23. 3.2007 hielt das Finanzamt dem Bw. im
Weiteren vor, dass BB , im Zuge ergänzender behördlicher Ermittlungen
einvernommen, nunmehr entgegen seinen bisherigen Aussagen dargelegt habe, dass
es sich bei den in den Streitjahren 2002 und 2003 von seiner Werbeagentur ihm
gegenüber ausgestellten Rechnungen um reine Scheinrechnungen gehandelt
habe, denen niemals eine Leistung zugrunde gelegen sei. Die in diesem
Zusammenhang vom Bw. an ihn sowie in weiterer Folge von ihm selbst an die Firma
doo. geleisteten Zahlungen seien nur vorgeblich erfolgt, um den Anschein einer
ordentlichen Geschäftsgebarung zu erwecken und habe er die
diesbezüglich an ihn überwiesenen Geldbeträge wiederum an den
Bw., und zwar nach Abzug einer Provision für die Manipulation in Höhe
von 3%, zurückgeleitet. In Anlehnung hieran werde daher im
gegenständlichen Berufungsverfahren über die im
Betriebsprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen hinaus auch eine
entsprechende Verböserung beantragt, zumal es durch die unberechtigte
Geltendmachung diesbezüglicher Betriebsausgaben und Vorsteuern zu einer
Verkürzung von Abgaben gekommen sei, so das Finanzamt.
Hiebei handle es sich im Konkreten um folgende
Beträge: Streitjahr
2002 Aufwandskürzung €
174.105,86 Vorsteuerkürzung € 34.821,17
Streitjahr
2003 Aufwandskürzung
€ 153.135,16 Vorsteuerkürzung € 30.627,23
Gleichzeitig hielt das Finanzamt in Bezugnahme auf die vom
Bw. hinsichtlich der Firmen "V." sowie "W." geltend gemachten Betriebsausgaben
fest, dass im Zuge einer ergänzenden Vernehmung FF s zutage getreten sei,
dass es sich bei dem im Berufungsschriftsatz angeführten Herrn Bd ,
beziehungsweise Bdl in Wirklichkeit um BX handle und dieser, als Zeuge
einvernommen, dargelegt habe, dass er weder von Seiten des Bw., noch von FF
etwaige Marktforschungsaufträge erhalten und zudem etwaige
Marktforschungsstudien auch nicht durchgeführt habe. Der Argumentation des
Bw., wonach er die in Rede stehenden Marktforschungsstudien jedenfalls bezahlt
habe, müsse darüberhinaus die Aussage FF s, wonach er die
diesbezüglichen Geldbeträge in nicht näher bezeichneter Höhe
wiederum an den Bw. zurückgeleitet habe, entgegengehalten werden, so das
Finanzamt abschließend.
Zum vorangeführten Vorhalt, beziehungsweise
Ergänzungsersuchen wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. mit
Schriftsatz vom 16. April 2007 wörtlich bemerkt, dass man zu den
widersprüchlichen Aussagen BB s keinerlei weitere Kommentare abgebe und
diesbezüglich auf die bisherigen schriftlichen und mündlichen Aussagen
des Bw. verweise. In diesem Zusammenhang ersuche man auch um
Einsichtnahme in die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle BB s und FF s,
zumal aufgrund der Ausführungen des Finanzamtes nicht ersichtlich sei, so
die steuerliche Vertretung des Bw., welche Barzahlungen an den Bw. angeblich
erfolgt seien sollen und in welchem Zusammenhang diese mit der Frage der
Marktforschung stünden.
Im Folgenden übermittelte das Finanzamt die
angesprochenen Protokolle der steuerlichen Vertretung des
Bw. Gemäß deren Inhalt hat BB im Zuge seiner Einvernahme am
26. Feber 2007 angegeben, dass der Bw. im Jahre 2002 an ihn herangetreten sei
und ihm mitgeteilt habe, dass er seine Dienstleistungen auch nach Slowenien
ausbreiten möchte und ihn (BB ) diesbezüglich auch befragt habe, ob er
über dahingehende Kontakte verfüge. Der Bw. habe in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass er seine Dienstleistungen so steuerschonend
wie möglich erbringen wolle und zu diesem Zwecke unter Hinweis auf
mögliche Mitverdienste vorgeschlagen, die Rechnungslegung über seine
Werbeagentur (Anm: die Werbeagentur BB s) laufen zu lassen. Er (Anm: BB ) habe
zu diesem Zweck einen gewissen YY, der zu diesem Zeitpunkt sein
Geschäftspartner bei der "Z" gewesen sei und Geschäftsbeziehungen im
slowenischen Raum unterhalten habe, kontaktiert. Dieser habe ihm nach
Erklärung des gesamten Ablaufes unter Hinweis darauf, dass er eine Firma
und ein Konto in Slowenien besitze und es demnach auch hinsichtlich der
Geldflüsse keine Probleme gebe, letztlich mitgeteilt, dass er die
entsprechenden Rechnungen ausstellen könne. Hierauf habe er (BB )
wiederum den Bw. kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass er eine entsprechende
Firma gefunden habe. Nach der ersten Transaktion, beziehungsweise
Überweisung habe ihn der Bw. dann angerufen und den Rechnungsinhalt
mitgeteilt. Daraufhin habe er (BB ) die Rechnung geschrieben und an den Bw.
weitergeleitet, woraufhin ihm der Bw. das Geld auf sein Konto überwiesen
habe. In weiterer Folge habe er (BB ) dann YY den Rechnungsinhalt mitgeteilt, um
von dessen Firma eine entsprechende Gegenrechnung zu bekommen. Die
Geldbeträge auf seinem Konto habe er im Folgenden sodann, nach Abzug einer
kleinen Differenz, so BB , nach Slowenien überwiesen. Bezüglich der
Überweisung der diesbezüglichen Beträge auf das Konto YY s habe
er diesen in Kenntnis gehalten und sei er selbst auch über das Einlangen
der Beträge informiert worden. Danach seien er und YY gemeinsam nach
Slowenien gefahren. Nach Behebung der Beträge durch YY habe er diese dann
an den Bw. weitergeleitet, so BB . Die im Zuge der vorangesprochenen
Einvernahme an BB herangetragene Frage, ob es sich im Zusammenhang mit dem von
ihm an den Bw. fakturierten Leistungen, sowie den von der Firma doo .
(Anmerkung: Ein Werbeunternehmen des angesprochenen Herrn YY ) fakturierten
Leistungen um Scheinrechnungen gehandelt habe, beantwortete BB wörtlich
dahingehend, dass es richtig sei, dass sowohl seine eigenen Rechnungen als auch
die der Firma doo . Scheinrechnungen dargestellt hätten und etwaige
Leistungen in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit erbracht worden seien. Die
Idee, auf diese Art Steuer zu sparen, so BB in diesem Zusammenhang
wörtlich, habe ausschließlich vom Bw. gestammt. Hinsichtlich
der Geldübergaben befragt, gab BB zu Protokoll, dass er die jeweiligen
Beträge stets in bar und ohne Ausstellung von Quittungen an den Bw. oder
dessen Ehefrau übergeben habe, wobei die diesbezüglichen
Übergaben regelmäßig im Wohnhaus des Bw. bzw. bei
Autobahnraststätten erfolgt seien.
Über den Grund der nunmehr
beigebrachten Darstellung, die seinen bisherigen Aussagen entgegenstünde,
befragt, führte BB aus, dass ihn der Bw. ersucht habe, gegenüber den
Abgabenbehörden auszusagen, dass er in den Streitjahren 2002 und 2003
Mehrwertnummern von ihm untergemietet gehabt habe sowie darzulegen, dass er die
angesprochenen Mehrwertnummern selbst wiederum an slowenische
Geschäftspartner weitergegeben habe, zumal dies für die
Finanzbehörden wohl nicht nachvollziehbar wäre. Zudem habe ihm der Bw.
eröffnet, dass auch er im Zuge der bevorstehenden Einvernahme beim
Finanzamt eine gleichartige Aussage tätigen werde. BB gab in diesem
Zusammenhang ergänzend zu Protokoll, dass er während der Dauer der
gegen ihn geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen stets auf die
Aussagen des Bw., wonach er diese Angelegenheit bereinigen werde, vertraut habe
und diesem, zumal er sein Freund gewesen sei, daher auch geholfen habe, die
wahren Umstände zu verschleiern. Nachdem ihm der Bw. gedroht habe, ihn
wirtschaftlich zu ruinieren, so er beim Finanzamt seine Aussagen nicht
wunschgemäß anpasse, wolle er aufgrund der psychischen Belastung
diese Angelegenheit nunmehr bereinigen, so BB im Zuge der vorangesprochenen
Einvernahme.
Über Vorhalt, dass er in seinem eigenen
Abgabenverfahren nach Durchführung eines Sicherstellungsverfahrens auf sein
Abgabenkonto monatliche Teilbeträge zur Einzahlung gebracht habe, gab BB
ergänzend an, dass er die diesbezüglichen Geldbeträge nicht
selbst aufgebracht, sondern vom Bw. in mehreren Teilbeträgen in bar
erhalten habe. In diesem Zusammenhang seien auch keine Belege ausgestellt
worden, zumal die Geldübergabe auf Vertrauensbasis erfolgt sei.
Abschließend hielt BB in diesem Zusammenhang noch wörtlich
fest, dass er, so es hinsichtlich dieser Angelegenheit zu keiner
Steuervorschreibung auf seinem Abgabenkonto kommen und er das Geld vom Finanzamt
zurückerhalten sollte, dieses an den Bw. retournieren würde.
Ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch
festgehalten, dass BB bei seiner ursprünglichen, mit der beim Bw.
abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung im Zusammenhang stehenden
Einvernahme am 1.7.2004 wörtlich dargelegt hat, dass er im Rahmen seiner
Werbeagentur von März 2002 bis Herbst 2003 ausschließlich für
den Bw. gearbeitet habe.
Aus dem der steuerlichen Vertretung des Bw.
übermittelten Protokoll über die am 30. 1. 2007 abgeführte
Einvernahme FF s geht wiederum hervor, dass dieser über Vorhalt, wonach die
für die Streitjahre 2001 und 2002 an den Bw. übermittelten Rechnungen
bezüglich der Firmen "V." und "W." auf seinem Computer gespeichert und
sichergestellt worden seien, angab, dass er die den Rechnungen vom 26.4. 2001 im
Betrag von ATS 21.000.- brutto (€ 1.526,13; dar. enth. Ust € 254,36)
sowie die den Rechnungen vom 31.5.2001 und vom 16.8.2001 im Betrag von jeweils
ATS 36.000.- brutto (€ 2.616,22; dar. enth. Ust € 436,03) zu Grunde
liegenden Leistungen, betreffend "V." für den Bw. tatsächlich
erbracht, das Geld hiefür erhalten und die diesbezüglichen
Geldbeträge im Weiteren an die Darsteller bzw. Telefonistinnen
weitergeleitet habe. Ob auch die in den restlichen Rechnungen der Firma "V."
angeführten Leistungen von ihm erbracht worden seien, könne er jedoch
nicht genau sagen, so FF . Die diesbezüglichen Leistungen, insbesondere die
verrechneten Werbeleistungen, seien teilweise schon erbracht worden, in welcher
Höhe, könne er allerdings nicht sagen. Die entsprechenden
Geldbeträge seien insgesamt aber jedenfalls in seinen
Verfügungsbereich überwiesen worden, wobei er einen Teil dieser Gelder
wiederum von seinen Konten behoben und in weiterer Folge an den Bw. in bar
zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang seien keine Quittungen
ausgestellt worden und könne er zudem auch über die Höhe der
diesbezüglich an den Bw. zurückgeleiteten Geldbeträge keine
näheren Angaben machen, so FF . Hinsichtlich der "W."-Rechnungen gab
FF zu Protokoll, dass diese von ihm geschrieben worden seien und er den
diesbezüglichen Auftrag hiezu vom Bw. erhalten habe. Die Ausstellung der
Rechnungen selbst sei aus Gefälligkeit für den Bw. erfolgt. In diesem
Zusammenhang habe er hievon Kenntnis, so FF , dass BX Marktforschungen in
Deutschland und der Schweiz durchgeführt habe. Die im Zusammenhang mit den
"W."-Rechnungen auf sein Konto überwiesenen Beträge habe er zum Teil
an den Bw., in bar und ohne Quittung, weitergegeben, wobei er nicht sagen
könne, um welche Summen es sich im Detail gehandelt habe. Ein Teil der
Beträge sei auch an BX überwiesen bzw. ausgehändigt worden, so FF
. Zum behaupteten Rückfluss der Geldbeträge an den Bw. bzw.
nach dem Grund hiefür befragt, gab FF wörtlich zu Protokoll, dass die
in den Rechnungen angeführten Leistungen tatsächlich nicht vollends
erbracht worden seien. Hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu
BB und dem Bw. in Bezug auf "M2 " und "T2 " gab FF an, dass er BB glaublich im
September 2001 über den Bw. kennen gelernt habe. BB sei diesbezüglich
persönlich an ihn herangetreten und habe ihm eröffnet, dass er
über eine jugoslawische Firma Mehrwertdienste betreiben wolle und ihm
gleichzeitig die Frage gestellt, ob er derartige Nummern und das entsprechende
Know How hiefür über ihn oder über den Bw. erhalten
könne. In der Folge habe es etwa Mitte des Jahres 2002 einen
entsprechenden Kontakt mit BB gegeben und habe er anlässlich dieses
Treffens seine Bereitschaft erklärt, BB Mehrwertnummern zur Verfügung
zu stellen und ihm diese im Weiteren sicherlich per E-Mail bekannt gegeben, so
FF . Mangels weiterer Kontakte mit BB könne er allerdings nicht sagen,
wohin BB die überlassenen Mehrwertnummern geroutet habe und wohin in diesem
Zusammenhang die gutgeschriebenen Geldbeträge überwiesen worden seien.
Er nehme jedoch an, dass der Bw. den Netzbetreiber ATMS veranlasst habe, die
Gelder auf das Konto BB s anzuweisen, zumal der Bw. den Auftrag gehabt habe, die
Fimen "M2 " und in der Folge "T2 " gegenüber dem Netzbetreiber ATMS zu
vertreten. Seinen Erinnerungen nach habe er in diesem Zusammenhang BB in etwa 15
Mehrwertnummern zur Verfügung gestellt, wobei ausgemacht worden sei, so FF
, dass er für die Mehrwertnummern, beziehungsweise die Überlassung des
diesbezüglichen Know Hows an BB einen Umsatzanteil von Netto 3% erhalte.
Ergänzend merkte FF an, dass die diesbezüglichen Mehrwertnummern,
beziehungsweise Routingziele vom Bw. in seinem Auftrag beim Netzbetreiber ATMS
eingerichtet worden seien. Hieran anknüpfend hielt FF fest, dass er
in weiterer Folge, nachdem BB nicht gezahlt habe, diesem die angesprochenen
Mehrwertnummern wieder abgedreht und an Thailänder in Thailand
weitervermittelt habe. Hierüber habe er den Bw. informiert und ein Routing
der in Rede stehenden Mehrwertnummern auf den Server des Bw. in IV veranlasst.
Ab dem Frühjahr 2003 seien zudem auch die Gutschriften des Netzbetreibers
ATMS auf ein Konto bei der Sparkasse Salzburg in Bischofshofen überwiesen
worden, und zwar auf ein Konto, auf dem er selbst zeichnungsberechtigt gewesen
sei, so FF . Ein Teil der vereinnahmten Beträge sei über seinen
Auftrag auch vom Zeichnungsberechtigen JJ behoben und an verschiedene Personen
ausbezahlt worden. Diese hätten in weiterer Folge die Beträge wieder
an ihn ausgehändigt, so FF . Er selbst habe das Geld dann an seine
Geschäftspartner in Thailand weitergegeben, wobei die entsprechenden
Übergaben gelegentlich in Wien, Phuket oder Bangkok erfolgt seien, sowie in
einem Fall auch am Flughafen Wien Schwechat, so FF abschließend.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat erging an die steuerliche Vertretung des Bw. die Aufforderung, den
Einwand, wonach die dem Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern
zugeordneten Beträge, beziehungsweise die diesbezüglich vom
Netzbetreiber ATMS überwiesenen und dem Bw. von Seiten der Prüfer
zugerechneten Gutschriften bereits von dem für BB zuständigen
Finanzamt in Klagenfurt, beziehungsweise dem für FF zuständigen
Finanzamt in Salzburg der Besteuerung unterworfen worden seien, durch Vorlage
geeigneter Unterlagen zu belegen.
In Entsprechung dessen wurde von Seiten der steuerlichen
Vertretung des Bw. im Folgenden ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, aus dem
Nachstehendes hervorgeht:
Aus den Betriebsprüfungsunterlagen, die im Gefolge
einer Prüfung bei FF von den Prüfungsorganen des Finanzamtes St.
Johann/Tamsweg/Zell am See erstellt wurden, im Konkreten aus der Tz. 19 des
diesbezüglichen Betriebsprüfungsberichtes, geht hervor, dass der
Netzbetreiber ATMS im Zeitraum von 2000 bis 2003 hinsichtlich betriebener
Mehrwertnummern an die Unternehmen "FF GmbH", "V.", "CVLTD", "M2 ", "IC" sowie
"T2 " Beträge von insgesamt 3,707 Millionen € auf Girokonten bei der
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0014-K/07
- Stammnummer
- 40703
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF