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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0014-K/07

Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-K/07vom 30.04.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HR Mag. Peter Waldhauser, Dr. Wilhelm Miklin und Mag. Reinhard Krassnig über die Berufung des Bw., Dorf1, vertreten durch die CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH, 9500 Villach, 10. Oktober-Str. 18, vom 28. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal/Villach vom 27. Juli 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2004 nach der am 10. Februar 2009 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig werden die angefochtenen Bescheide abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenmehrbetrages ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) unterhielt im Streitzeitraum ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt vorwiegend im Betreiben sogenannter Mehrwertnummern (Erotic-Hotlines) sowie in der Durchführung, Vermittlung und Bewerbung hiemit verbundener Dienstleistungen lag. Zur Entgegennahme und Abwicklung dahingehend eingehender Kundenanrufe diente dem Bw. - vom Hintergrund der mit dem Netzbetreiber ATMS (Austria Telefon und Marketing Services) diesbezüglich abgeschlossener Vereinbarungen über die Nutzung solcher Mehrwertnummern - auch ein entsprechendes "Call Center" mit "Telefondamen". Im Zuge einer für den Streitzeitraum abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellten die Prüfungsorgane fest, dass der Bw. im Zeitraum von November 2002 bis einschließlich September 2004 Betriebseinnahmen am Rechenwerk seines Unternehmens vorbeigeführt und sich diesbezüglich zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Netzbetreiber ATMS nicht existenter Firmen bedient habe, und zwar für den Abrechnungszeitraum von November 2002 bis Juli 2003 der "MLTD2", unter der Adresse S 7, T Phuket, Thailand ("M2"), sowie für den Abrechnungszeitraum von August 2003 bis September 2004 der "TLTD2", unter der Adresse N, K, Thailand, ("T2"). In diesem Zusammenhang hielten die Prüfer im Betriebsprüfungsbericht fest, dass die dahingehenden Feststellungen unter anderem auf finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beruhten, die bei einem gewissen BB in Bezug auf dessen geschäftliche Verbindungen zum Bw. durchgeführt worden seien. Im Konkreten habe dieser im Zuge seiner Einvernahme durch die Prüfungsabteilung Strafsachen Klagenfurt am 1.7.2004 eingestanden, bei der slowenischen A-BANKA in Ljubljana ein privates Girokonto unter der Girokontonummer 3 unterhalten und dieses zumindest im Zeitraum von November 2002 bis Feber 2003 dem Bw. zum Zwecke der Abwicklung von Geldtransaktionen zur Verfügung gestellt zu haben. Auf das angesprochene Bankkonto seien im November 2002 € 43.992.-, im Dezember 2002 € 58.706.-, im Jänner 2003 € 74.372.- sowie im Feber 2003 € 55.736.-, gesamtheitlich sohin Beträge von € 232.806.- eingegangen und habe es sich hiebei um Gutschriftszahlungen des Netzbetreibers ATMS an die "M2 " gehandelt. BB habe diese Beträge im Weiteren von seinem slowenischen Bankkonto abgeschöpft und an den Bw. in bar und ohne Ausstellung von Quittungen weitergegeben. Ergänzend merkten die Prüfer hiezu im Betriebsprüfungsbericht an, dass BB im Zuge der angesprochenen Einvernahme darüberhinaus behauptet habe, dass er die "M2 " gar nicht kenne. Zudem habe auch der Bw. selbst, nachdem man ihn mit der diesbezüglichen Aussage BB s noch am selben Tag konfrontiert habe, angegeben, dass ihm die "M2 " gänzlich unbekannt sei und darüberhinaus gleichzeitig dargelegt, die angesprochenen Bargeldbeträge von BB niemals erhalten zu haben. Im Folgenden hielten die Prüfungsorgane in ihrem Bericht fest, dass anhand ergänzender Recherchen zu Tage getreten sei, dass der Bw. hinsichtlich der "M2 " sowie hinsichtlich der angesprochenen Geldflüsse auf das Konto BB s unwahre Angaben getätigt habe. Aus den sichergestellten Belegen, insbesondere aus den Schriftverkehrsunterlagen zwischen dem Bw. und dem Netzbetreiber ATMS lasse sich nämlich eindeutig nachvollziehen, dass der Bw. gegenüber Letzterem als Vertreter der "M2 " aufgetreten sei und in Wahrnehmung diesbezüglicher Geschäfte nicht nur die Installation neuer Mehrwertnummern sowie die Stornierung von Mehrwertnummern, sondern nachweislich auch die Auszahlung der Gutschriften für Mehrwertnummern der "M2 " auf das slowenische Bankkonto des BB veranlasst habe. Darüberhinaus sei festgestellt worden, so die Prüfer, dass die unter der Firmenbezeichnung "M2 " betriebenen Mehrwerttelefonnummern seit November 2002 zu Nebenstellen der vom Bw. am Standort von V, betriebenen Telefonanlage geroutet worden seien, und zwar über persönliche Veranlassung des Bw. beim Netzbetreiber ATMS. Hiemit stehe auch fest, so die Prüfer ergänzend, dass der Bw. hinsichtlich des Betriebes der Mehrwerttelefonnummern auch die hiebei jeweils angefallenen Kosten, insbesondere die Aufwendungen für die Telefonistinnen, zu tragen gehabt habe. Ergänzend hielten die Prüfer hieran anknüpfend fest, dass der Bw. mit Schreiben vom 28.4.2003 den Netzbetreiber ATMS nachweislich veranlasst habe, die aus den Gutschriften resultierenden Zahlungen ab dem Abrechnungszeitraum März 2003 nicht mehr auf das Konto BB s, sondern auf ein Konto bei der Salzburger Sparkasse (Kontonummer 7) zu überweisen. Die diesbezüglichen Beträge seien in weiterer Folge von einem gewissen FF, einem Branchenkollegen des Bw., abgeschöpft worden, so die Prüfer. In diesem Zusammenhang wurde im Betriebsprüfungsbericht im Weiteren festgehalten, dass ergänzende Ermittlungen ergeben hätten, dass ein gewisser JJ, dessen zeugenschaftlichen Aussagen nach, als Geldbote zwischen FF und dem Bw. fungiert habe und diesbezüglich jedenfalls die Weiterleitung eines Geldbetrages in Höhe von rund € 50.000.- an den Bw. sowie die persönliche Abholung dieses Betrages im Sommer 2003 durch den Bw. bestätigt habe. Ergänzend bemerkten die Prüfer hiezu, dass die diesbezüglichen Geldmittel vom Konto 7 bei der Sparkasse Salzburg, und somit von jenem Konto herrührten, dem die Betriebseinnahmen der "M2 " gutgeschrieben worden seien. Im Folgenden legten die Prüfer im Bericht dar, dass der Bw. ab dem Abrechnungszeitraum August 2003 gegenüber dem Netzbetreiber ATMS nicht mehr unter der Firmenbezeichnung "M2 ", sondern unter der Firmenbezeichnung "T2 " in Erscheinung getreten sei. Hievon abgesehen hätten sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zum Netzbetreiber ATMS allerdings keinerlei Änderung ergeben, zumal sämtliche im Zeitpunkt der Firmennamensänderung bestandene Mehrwerttelefonnummern einfach von der "T2 " übernommen worden und die Telefonanrufe auch weiterhin über die Telefonanlage des Bw. in V, geroutet worden seien. Darüberhinaus sei die "T2 " beim Netzbetreiber ATMS auch unter der gleichen Kundennummer wie die "M2 " weitergeführt worden, woraus sich unter anderem auch ersehen lasse, so die Prüfer, dass dem Netzbetreiber ATMS die Identität der vorgenannten, vom Bw. vertretenen Unternehmen bekannt gewesen sei. Ergänzend hielten die Prüfer fest, dass der Netzbetreiber ATMS die an die "T2 " erteilten Gutschriften auch regelmäßig zu Handen des Bw. ausgestellt und der Bw. selbst, den beschlagnahmten Datenbeständen zufolge, auch den entsprechenden Aufwand für die Telefonistinnen aufwandsmindernd in seinem Rechenwerk erfasst habe. Auch hinsichtlich der Zahlungsflüsse habe es keine Änderung gegeben und seien die diesbezüglich vom Netzbetreiber ATMS getätigten Überweisungen vorerst weiterhin in den Verfügungsbereich FF s gelangt. Dieser habe über den Verbleib der überwiesenen Gelder, nach Abschöpfung derselben von den Bankkonten, jedoch unter Hinweis auf ein gegen ihn anhängiges Finanzstrafverfahren jede Auskunft verweigert, so die Prüfer. Vom Hintergrund der diesbezüglich insgesamt getroffenen Feststellungen gelangten die Prüfungsorgane zusammenfassend zur Ansicht, dass die vorangesprochenen und im Folgenden dargestellten Gutschriften des Netzbetreibers ATMS, beziehungsweise die diesbezüglich im Folgenden näher dargestellten Umsätze und Einnahmen auch dem Bw., und zwar unmittelbar, zuzurechnen seien. | Einnahmen "M2 " | | | | Abrechnungs- bzw. Leistungszeitraum | 2002 Euro | 2003 Euro | 2004 Euro | Nov. 02 | 43.992,00 | | | Dez. 02 | 58.706,00 | | | Jän. 03 | | 74.372,00 | | Feb. 03 | | 55.736,00 | | Mär. 03 | | 53.203,00 | | Apr. 03 | | 46.189,00 | | Mai 03 | | 57.639,00 | | Jun. 03 | | 69.510,00 | | Jul. 03 | | 62.844,00 | | Einnahmen "T2 " | | | | Aug. 03 | | 52.301,00 | | Sep. 03 | | 46.003,00 | | Okt. 03 | | 51.377,00 | | Nov. 03 | | 52.149,00 | | Dez. 03 | | 42.537,00 | | | | | | Jän. 04 | | | 55.449,00 | Feb. 04 | | | 45.842,00 | Mär. 04 | | | 58.312,00 | Apr. 04 | | | 67.500,00 | Mai 04 | | | 68.149,00 | Jun. 04 | | | 50.803,00 | Jul. 04 | | | 12.822,00 | Aug. 04 | | | 590,00 | Sep. 04 | | | 622,00 | Vom Netzbetreiber ATMS ausbezahlter Bruttobetrag | 102.689,00 | 663.860,00 | 360.089,00 | davon 20% Umsatzsteuernachforderung | 17.116,33 | 110.643,33 | 60.014,83 | Nettobetrag = Gewinnerhöhung | 85.581,67 | 553.216,67 | 300.074,17 In Abwägung, beziehungsweise nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, so die Betriebsprüfer ergänzend, sei dem Bw. jedenfalls zu unterstellen, dass er zumindest ab dem Zeitraum 2002 Betriebseinnahmen an seinem Einzelunternehmen vorbeigeführt habe, indem er im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Netzbetreiber ATMS die vorangeführten Unternehmen "M2 " sowie "T2 " zum Schein vorgeschoben habe. Zudem bestehe auch kein Zweifel hieran, dass dem Bw. die aus den verschleierten Betriebseinnahmen resultierenden Beträge unter Einschaltung von Mittelsmännern auch tatsächlich zugekommen seien, zumal Letzteres auch die Aussagen BB s und JJ s sowie die vom Bw. an den Tag gelegte, systematische Vorgangsweise belegten, so die Prüfer. Darüberhinaus sei das Verhalten des Bw. auch darauf ausgerichtet gewesen, den Abgabenbehörden keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und lasse der Umstand, dass der Bw. gegenüber dem Netzbetreiber ATMS unter der Firmenbezeichnung nicht existenter Unternehmen aufgetreten sei, in Verbindung mit dem mangelnden Wahrheitsgehalt der von ihm getätigten Aussagen, auch grobe Zweifel an dessen Steuerehrlichkeit aufkommen, so die Prüfer. Hieran anknüpfend wurde im Prüfungsbericht ergänzend festgehalten, dass der Bw. im Zuge der am 22. Juli 2005 abgeführten Schlussbesprechung vom Hintergrund der einschlägigen Unterlagen über den Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber ATMS eingestanden habe, die "M2 " zu kennen. Insgesamt habe der Bw. darüberhinaus jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, seine Behauptungen zu stützen und die wie vorgenommene Würdigung in ein anderes Licht zu rücken, so die Prüfer. Unter der Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes hielten die Prüfer fest, dass die Telefonanlage des Bw. im Streitzeitraum auch von seinem Geschäftspartner FF genutzt worden sei und man am Boden des dahingehend beschlagnahmten Schriftverkehrs festgestellt habe, dass die Hälfte der diesbezüglichen Kosten entgegen der niederschriftlichen Aussage des Bw. tatsächlich auch von diesem getragen worden sei. Hieran anknüpfend hielten die Prüfer fest, dass der Bw. die angesprochenen Kosten demnach auch zu Unrecht in voller Höhe als Aufwand abgesetzt habe und merkten gleichzeitig an, dass der Bw. im Zuge der Schlussbesprechung auch einbekannt habe, dass es hinsichtlich der Server- und Telefonanlage eine entsprechende Kostenteilungsvereinbarung mit FF gegeben habe. Die in Entsprechung des Vorangeführten von den Prüfern für die Streitjahre vorgenommenen Korrekturen nehmen sich im Detail wie folgt aus: | | | 2001 | | | Konto | Kontobezeichnung | Nettobetrag | Buchungstext | 50% sind: | 74400 | Miete Telefonanlage | 2.969,57 | | 1.484,79 | | | 2002 | | | Konto | Kontobezeichnung | Nettobetrag | Buchungstext | 50% sind: | 744000 | Leasinggebühren Tel. | 19.695,92 | Leasingkosten Server neu | 9.847,96 | | | 2003 | | | Konto | Kontobezeichnung | Nettobetrag | Buchungstext | 50% sind: | 74400 | Leasinggebühren Tel. | 19.538,43 | Leasingkosten Server neu | 9.769,22 | 780000 | Schadensfälle Kapsch | 22.124,00 | Prozesskosten Server alt | 11.062,00 | 744001 | Miete Telefonanlage | 64.896,67 | Kosten Kapsch Vergleich | 32.4480,34 | | | | | 53.279,55 | | | 2004 | | | Konto | Kontobezeichnung | Nettobetrag | Buchungstext | 50% sind: | 744000 | Leasinggebühren Tel. | 17.749,71 | | 8.874,86 Im Folgenden hielten die Betriebsprüfer sodann fest, dass der Bw. laut beschlagnahmten Schriftverkehr im Streitjahr 2001 anteilig auch "Werbekosten" an seinen Geschäftspartner FF weiterverrechnet, den diesbezüglichen Aufwand in seinem Rechenwerk jedoch zur Gänze aufwandsmindernd abgesetzt habe und nahmen, hieran anknüpfend, im Schätzungswege auch eine entsprechende Berichtigung (in Höhe von € 10.000.-) vor. Die diesbezüglich für die Streitjahre insgesamt vorgenommenen und unter der Tz. 2 des Prüfungsberichtes im Einzelnen festgehaltenen Korrekturen nehmen sich aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht, zusammengefasst, wie folgt aus: | | 2001 Euro | 2002 Euro | 2003 Euro | 2004 Euro | Gewinnänderung Server: | 1.484,79 | 9.847,96 | 53.279,55 | 17.749,71 | Gewinnänderung Werbungskosten: | 10.000,00 | 0 | 0,00 | 0,00 | Summe der Gewinnänderung | 11.484,79 | 9.847,96 | 53.279,55 | 17.749,71 | Umsatzsteuernachforderung 20% | 2.296,96 | 1.969,59 | 10.655,91 | 3.549,94 Im Weiteren führten die Prüfer unter der Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes "Betriebsausgaben: a) V. b) W." zunächst aus, dass es sich bei den angeführten Firmenbezeichnungen um reine Phantasiebezeichnungen handle, da eine tatsächliche Existenz der Unternehmen "V.", UStr, SA" sowie "W.", SUIT, Gibraltar, nicht feststellbar gewesen sei. Hieran anknüpfend hielten die Prüfer fest, dass die vom Bw. zum Zwecke der Geltendmachung von Betriebsausgaben diesbezüglich vorgelegten Eingangsrechnungen im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei FF , in dessen Wohnung, und auf dessen Computer gespeichert, vorgefunden worden seien. Aus dem in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Schriftverkehr gehe zudem eindeutig hervor, dass der Bw. die diesbezüglichen Rechnungen bei seinem Branchenkollegen FF nach Bedarf angefordert und ihm dahingehend sowohl den Inhalt als auch die betragsmäßige Höhe der Rechnungen vorgegeben habe. Ergänzend merkten die Prüfer an, dass sich FF hinsichtlich der von ihm ausgestellten Rechnungen unter Hinweis auf ein gegen ihn anhängiges Finanzstrafverfahren der Aussage entschlagen habe. Zusammenfassend gelangten die Betriebsprüfer vom Hintergrund des Vorangeführten zur Ansicht, dass es sich bei den angesprochenen, im Rechenwerk des Bw. vorgefundenen und dahingehend auch verbuchten Eingangsrechnungen offensichtlich um Scheinrechnungen handle, denen kein Leistungsinhalt zu Grunde liege. Die beigebrachte Behauptung des Bw., wonach hinter der Firma "W." und deren fakturierten Leistungen ein ihm persönlich nicht bekannter Engländer mit dem Namen "Bd oder Bdl" gestanden sei und die Geschäftsbeziehungen zu diesem ausschließlich von FF hergestellt und abgewickelt worden sein sollen, reiche nicht aus, um die diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen, so die Prüfer. Darüberhinaus habe der Bw. der wiederholten Aufforderung, die dahingehend geltend gemachten Betriebsausgaben durch Vorlage entsprechender Geschäftspapiere nachzuweisen, auch in keinster Weise entsprochen und diesbezüglich weder schriftliche Vereinbarungen, noch sonstige Aufzeichnungen, beziehungsweise Unterlagen über Aufträge, Erledigungen, Stundenaufzeichnungen des Personals und dergleichen vorgelegt, so die Prüfer. Zudem sei in Anbetracht dessen, dass die angesprochenen Rechnungen sowohl betragsmäßig als auch von der Angabe des Leistungsinhaltes her lediglich pauschal und allgemein gehalten seien, wie z.B. "Marktforschung Deutschland - ATS 378.000.-", "Marktforschung Schweiz - ATS 255.000.-" oder "Leihpersonal für den Zeitraum Juli 2001 - ATS 268.140.-" auch nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die angesprochenen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Hieran anknüpfend wurden die diesbezüglich vom Bw. für die Streitjahre 2001 und 2002 aus dem Titel "V." sowie "W." geltend gemachten Betriebsaufwendungen sowie beanspruchten Vorsteuerabzüge von Seiten der Prüfer auch entsprechend korrigiert, wobei sich, wie dem Betriebsprüfungsbericht entnehmbar ist, diesbezüglich zusammenfassend nachstehende Änderungen ergaben: | | 2001 Euro | 2002 Euro | Gewinnänderung: | 181.770,79 | 35.615,60 | Vorsteuerkürzung: | 19.138,33 | 2.549,92 Im Folgenden nahmen die Betriebsprüfer gemäß den Tz. 4, 5, 6, 7 und 8 des Betriebsprüfungsberichtes noch eine Reihe ergänzender Korrekturen vor, die vom Bw. im Weiteren jedoch nicht beanstandet wurden. Hierauf erließ das Finanzamt für die Streitjahre den Feststellungen der Prüfer Rechnung tragende Bescheide. In der dagegen erhobenen Berufung führte die steuerliche Vertretung des Bw. mit Berufungsschriftsatz vom 28.11.2005 zunächst aus, dass sich der Umstand, dass der Bw. im Zuge seiner Ersteinvernahme fälschlicherweise dargelegt habe, dass ihm das Unternehmen "M2 " gänzlich unbekannt sei, aus der damaligen Stresssituation erkläre, zumal die angesprochene Einvernahme unangekündigt und in Anwesenheit von Familienmitgliedern erfolgt sei. Im Folgenden wurde hieran anknüpfend ins Treffen geführt, dass die der "M" nachgestellte Ziffer 2 eine reine interne Abrechnungsnummer des Netzbetreibers ATMS darstelle und sich der eigentliche Zweck der diesbezüglichen Zweiteilung der Abrechnung beim Netzbetreiber ATMS aus der privaten Sphäre des FF erkläre. Dieser sei infolge des laufenden Scheidungsverfahrens und des hiemit einhergehenden Rosenkrieges nämlich bestrebt gewesen, seiner Ex-Frau keine Einblicke in die Geschäftsgebarung zu bieten und habe zu diesem Zwecke einen Teil der Mehrwertnummern über den Server des Bw. laufen lassen. Im Konkreten sei FF dahingehend mit seinem Unternehmen "M2 " bis in den Sommer 2002 ausschließlich im Server des Bw. und ab Herbst 2002 auch in einem Server des Unternehmers RR eingemietet gewesen. Die wie vorangesprochen nachgestellte Ziffer 2 habe es dem Netzbetreiber ATMS erlaubt, die diesbezüglichen Abrechnungen, beziehungsweise Gutschriften, die an die "M2 " ausgestellt worden seien, entsprechend aufzuteilen und eine Sicht dahingehend zu ermöglichen, welche Mehrwertnummern jeweils FF zuzuordnen seien, so die steuerliche Vertretung des Bw. Im Folgenden wurde im Berufungsschriftsatz ausgeführt, dass sowohl die gesamte Erstanmeldung der "M2 ", als auch die spätere Zweiteilung der Rechnung sowie die im Sommer 2003 vorgenommene Namensänderung auf "T2 " über Veranlassung von FF erfolgt seien. Der Bw. selbst sei lediglich während der länger andauernden Aufenthalte FF s in Thailand, und zwar ausschließlich über dessen Auftrag, als Bevollmächtigter tätig geworden. Dahingehend habe der Bw. Mehrwertnummern an- und abgemeldet, Überweisungen veranlasst und das laufende Geschäft für Gerhard Fleischmann erledigt. Das diesbezügliche Auftrags- bzw. Vollmachtsverhältnis sei den Geschäftspartnern der "M2 " auch wohlbekannt gewesen, zumal es anderenfalls dem Bw. auch nicht möglich gewesen wäre, beim Netzbetreiber ATMS entsprechend zu disponieren. Über Veranlassung des Bw. seien diesbezüglich unter anderem auch die von den Betriebsprüfungsorganen beanstandenden Zahlungen auf das angesprochene Konto BB s in Slowenien durchgeführt worden. Dessen Behauptung, wonach er ausschließlich die Geldbeträge behoben und an den Bw. ausgefolgt habe, sei jedenfalls unzutreffend, zumal BB im fraglichen Zeitraum von FF selbst Mehrwertnummern der "M2 " angemietet gehabt habe. Hinsichtlich der im Sommer 2003 erfolgten Namensänderung von "M2 " auf "T2 " wurde im Berufungsschriftsatz im Folgenden noch festgehalten, dass es nicht üblich sei, dass bei reinen Namensänderungen von Seiten des Netzbetreibers neue Kundennummern vergeben würden. Darüberhinaus sei auch die "T2 " im System des Netzbetreibers ATMS aus Gründen der Abrechnung zweigeteilt gewesen. Allerdings sei ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsgrundlage eine andere gewesen, zumal FF die Absicht bekundet habe, seine gesamte unternehmerische Energie im Bereich des Internets einzusetzen. Ab August 2003 habe der Bw. daher der "T2 " Server und Telefonistinnen zur Verfügung gestellt und seien die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen auch bezahlt worden, wobei der betriebswirtschaftliche Hintergrund hiefür im Bestreben FF s, ein Standbein in diesem Geschäft zu behalten, sowie in der Absicht der optimalen Ausnutzung der Infrastruktur und der Telefonistinnen des Bw. zu sehen sei, so dessen steuerliche Vertretung. Im Weiteren wurde im Berufungsschriftsatz unter Bezugnahme auf die von den Prüfern im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Kosten der Telefonanlage und des Servers vorgenommenen Korrekturen ausgeführt, dass die diesbezüglichen Betriebseinnahmen fälschlicherweise in der Tat nicht im Rechenwerk des Bw. erfasst worden seien. Allerdings habe die diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht angesprochene Vereinbarung über die Kostenteilung den "Schadensfall Kapsch", beziehungsweise die diesbezüglichen Prozess- und Vergleichskosten aus dem Streitjahr 2003 nicht umfasst. Diesbezüglich habe der Bw. einen Teil der ausständigen Kosten nämlich gar nicht erhalten, zumal FF infolge des angesprochenen Rosenkrieges nicht in der Lage gewesen sei, die diesbezüglichen Beträge zu zahlen. Vom Hintergrund dessen sei daher letztlich auch eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge die ausstehenden Beträge von der "T2 " über erhöhte Gewinnmargen des Bw. beglichen werden sollten, so dessen steuerliche Vertretung. Im Folgenden wurde im Berufungsschriftsatz noch reklamiert, dass dem Bw. gemäß dem Prüfungsbericht für das Streitjahr 2004 ein anteiliger (50%) Betrag von € 8.874,86 an angefallenen Leasinggebühren als Betriebseinnahme zugeordnet worden sei, hievon abweichend jedoch in der zusammengefassten Darstellung fälschlicherweise der Gesamtbetrag von € 17.749,71 zum Ansatz gelangt und dahingehend im Folgenden auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb für das angesprochene Streitjahr bescheidmäßig zu Grunde gelegt worden sei. Den prüferseits für das Streitjahr 2001 im Schätzungswege zugerechneten Werbekosten in Höhe von € 10.000.- trat die steuerliche Vertretung des Bw. mit dem Hinweis entgegen, dass die diesbezüglich vorgenommene Hinzuschätzung weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachvollziehbar sei. Im Folgenden wurde im Berufungsschriftsatz unter Bezugnahme auf die von den Prüfern unter dem Titel "Betriebsausgaben a) V. und b) W." vorgenommenen Korrekturen festgehalten, dass der Bw. die diesbezüglichen Beträge, wie aus dem Rechenwerk hervorgehe, im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls bezahlt habe. Die dahingehendenen Geldflüsse seien auch nachvollziehbar und könne von einem angeblichen Scheincharakter diesbezüglicher Geschäftsbeziehungen zudem auch nicht die Rede sein, zumal es sich bei den angeführten Unternehmen nachweislich um Unternehmen des FF gehandelt habe. Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang im Berufungsschriftsatz ins Treffen geführt, dass sich allein an der diesbezüglich von den Prüfern beanstandeten Höhe der vom Bw. für Marktstudien in Deutschland und in der Schweiz geleisteter Zahlungen ein etwaiger Scheincharakter derselben nicht festmachen lasse, zumal für derartige Studien durchaus solche Summen bezahlt würden. Darüberhinaus hätten die angesprochenen Studien ergeben, dass eine Expansion in diese Märkte nicht vorteilhaft gewesen wäre und habe demnach auch weder eine betriebswirtschaftliche noch abgabenrechtliche Notwendigkeit, beziehungsweise Verpflichtung bestanden, diese Studien aufzubewahren, so die steuerliche Vertretung des Bw. Der Umstand, dass der Bw. FF aufgefordert habe, Rechnungen in besagter Höhe auszustellen, erkläre sich im Übrigen hieraus, dass FF im Namen eines Herrn Bd bzw. Bdl erschienen sei, um die für die angesprochenen Marktstudien vereinbarten Zahlungen in Empfang zu nehmen, der Bw. selbst jedoch eine Zahlung ohne entsprechende Rechnung verweigert habe. Die Tatsache, dass FF die zu fakturierenden Beträge mitgeteilt worden seien, erkläre sich wiederum aus technischen Gründen, zumal es nur dem Bw. möglich gewesen sei, die auf seinem Server für FF angefallenen Minuten einzusehen, mit entsprechenden Zeitentgelten zu multiplizieren und ihm die diesbezüglich geschuldeten Beträge sodann auch mitzuteilen. Die Tatsache, dass es der Bw. diesbezüglich verabsäumt habe, eine weniger problematische Abrechnung im Wege von Gutschriften durchzuführen, könne ihm jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, so dessen steuerliche Vertretung abschließend. In weiterer Folge wurde der Bw. vom Hintergrund seines erstmaligen Vorbringens, wonach BB im fraglichen Zeitraum angeblich von FF auch Mehrwertnummern der "M2 " angemietet gehabt habe, sowie vom Hintergrund seines Vorbringens, wonach er die entsprechenden Beträge über Anordnung FF s auch auf ein von BB in Slowenien unterhaltenes Konto überwiesen habe, vom Finanzamt ersucht, eine klärende Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Konkretisierend wurde der Bw. hiebei aufgefordert, die näheren Umstände der Begründung des behaupteten Auftragsverhältnisses gegenüber FF zu erhellen sowie die Art und den Umfang desselben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, auch die tatsächliche Existenz der Unternehmen "V." und "W." durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und den dahingehend behaupteten Leistungsaustausch durch entsprechende Vertrags- und Schriftverkehrsunterlagen zu dokumentieren. Unter Hinweis darauf, dass die diesbezüglich bezahlten Beträge darüberhinaus im Wesentlichen auch nicht auf Konten der benannten Unternehmen, sondern vielmehr auf ein Konto der als Briefkastenfirma identifizierten "VCLTD" mit Sitz in Gibraltar überwiesen worden seien, wurde der Bw. hieran anknüpfend auch zur Offenlegung der diesbezüglichen Zahlungsflüsse aufgefordert. Im Beantwortung des vorangesprochenen Vorhaltes bzw. Ergänzungsersuchens wurde dargelegt, dass der Bw. von BB im Sommer 2002 hinsichtlich des Betriebes von Erotic-Hotlines angesprochen worden sei. Bei diesem Gespräch sei auch FF zugegen gewesen und habe dieser den Bw. im Weiteren telefonisch beauftragt, dem Netzbetreiber ATMS gegenüber schriftlich bekannt zu geben, dass die Auszahlungen der "M2 " im Weiteren auf ein Konto des BB in Slowenien erfolgen sollten. Auf Anfrage des Bw., was er mit BB zu tun habe, habe FF geantwortet, dass er diesem und einem namentlich nicht genannten slowenischen oder kroatischen Geschäftsmann Mehrwertnummern gegen Entgelt vermittelt habe. Einige Monate später habe FF den Bw. dann von Thailand aus telefonisch beauftragt, die seinerzeit beim Netzbetreiber ATMS veranlasste Überweisung von Geldern auf BB s Konto in Slowenien zu stoppen und auf ein anderes Konto umzuleiten. Als Begründung hiefür habe FF angeführt, dass die vereinbarten Entgelte von BB und den hinter ihm stehenden Unternehmern nicht bezahlt worden seien. Gleichzeitig wurde von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführt, dass die dem Bw. für die Monate November 2002 bis Februar 2003 von den Prüfungsorganen zugerechneten Beträge bereits BB zugerechnet worden seien. Letzteres gehe eindeutig aus den von BB selbst zur Verfügung gestellten steuerlichen Aufzeichnungen und Aufschreibungen hervor, zumal sich die dem Bw. diesbezüglich zugerechneten Monatsbeträge auch deckungsgleich aus der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung BB s ersehen ließen. Demzufolge werde jedenfalls auch um Aufklärung ersucht, worauf die Behörde diese doppelte Hinzurechnung stütze, so die steuerliche Vertretung des Bw. Im Weiteren wurde in Beantwortung des Ergänzungsersuchens darauf verwiesen, dass der Bw. FF über ein einschlägiges, Erotikaufnahmen betreffendes Zeitungsinserat, im Zeitraum 1999/2000, kennen gelernt habe. Dieses Inserat habe das Interesse des Bw. geweckt, zumal beabsichtigt gewesen sei, eine Erotikinternetseite programmieren zu lassen und man hiefür geeignetes Bildmaterial benötigt habe. In diesem Zusammenhang seien dann auch erste geschäftliche Kontakte geknüpft worden, wobei der Bw. FF beim Aufbau einer eigenen Hotlinestruktur unterstützt und im Gegenzug hiefür von diesem günstige Tonaufnahmen für seinen Server erhalten habe. Mangels eigener Telefonanlage habe FF in weiterer Folge auch die "Schrackanlage" des Bw. mitbenutzt und sich hieraus dann eine laufende geschäftliche Beziehung entwickelt. Auf Grundlage des diesbezüglich entstandenen Vertrauens habe FF den Bw. dann im Weiteren auch um die Abwicklung der Geschäfte während seiner Abwesenheit ersucht und leite sich hieraus ab, dass der Bw. in Erledigung der Angelegenheiten mit dem Netzbetreiber ATMS sohin auch ausschließlich im Auftrag FF s aufgetreten sei. . Im Weiteren verwies die steuerliche Vertretung des Bw. darauf, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, betreffend FF, die hiemit befassten Prüfungsorgane des Finanzamtes St. Johann/Tamsweg/Zell am See festgestellt hätten, dass es sich bei der "M2 " um ein Unternehmen FF s handle und seien die aus der Abrechnung der Mehrwertnummern resultierenden Gutschriften des Netzbetreibers ATMS letztlich auch diesem zugerechnet worden. Hiebei handle es sich exakt und deckungsgleich um jene Beträge, die von den Betriebsprüfungsorganen in Kärnten gemäß der Tz. 1 des diesbezüglichen Betriebsprüfungsberichtes nunmehr dem Bw. zugerechnet worden seien. Hiezu komme, dass FF die angesprochene Hinzurechnung als solche im diesbezüglich abgeführten Verfahren auch gar nicht bestritten, sondern sich vielmehr mit den Salzburger Finanzbehörden verglichen habe, wobei festgehalten werde, dass der angesprochene Vergleich jedenfalls auch sämtliche Steuerschulden FF s und der ihm zugerechneten Unternehmen, zu denen nachweislich auch die "M2" zählte, umfasst habe. Man ersuche daher auch diesbezüglich um Aufklärung, worauf die Abgabenbehörde diese Doppelhinzurechnung stütze. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit "V." sowie "W." vom Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben führte dessen steuerliche Vertretung ins Treffen, dass der Bw. nicht in der Lage gewesen sei, den gebotenen Erotic-hotline-Dauerbetrieb rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich habe ihm FF daher Telefonistinnen zur Verfügung gestellt, die sich in seinem Server eingeloggt und Gespräche entgegengenommen hätten, wobei das hiefür vereinbarte Minutenentgelt den jeweiligen Rechnungsbetrag ergeben habe. Diese zugegebenermaßen unorthodoxe Art der Abrechnung, so die steuerliche Vertretung des Bw. hieran anknüpfend, erkläre sich jedenfalls aus der Art der Anlage und habe der Bw. die diesbezüglichen Minuten eingesehen, mit dem vereinbarten Entgelt multipliziert und die hieraus resultierenden Beträge dann auch FF mitgeteilt. Hierauf sei dieser in der Lage gewesen, die entsprechenden Rechnungen auszustellen. Im Folgenden hielt die steuerliche Vertretung des Bw. noch fest, dass die Zahlungen an die Firmen "V." und "W." ausschließlich auf die in den Rechnungen angegebenen Konten erfolgt seien. Den Erinnerungen des Bw. nach seien dies Konten bei Salzburger Banken gewesen, an Auslandsüberweisungen könne sich der Bw. nicht erinnern. Hieran anknüpfend wurde festgehalten, dass es sich bei der Firma "V." in Wirklichkeit um einen Verein handle, dessen Obmann FF gewesen sei und gleichzeitig angemerkt, dass dieser Verein bescheidmäßig letztlich auch FF zugerechnet worden sei und sich dieser hierüber mit den Salzburger Finanzbehörden auch verglichen habe. Abschließend wurde in der gegenständlichen Stellungnahme noch ins Treffen geführt, dass die dem Bw. für die Monate Dezember 2003 bis September 2004 zugerechneten Beträge, resultierend aus Gutschriften des Netzbetreibers ATMS, ebenfalls bereits bei FF erfasst, beziehungsweise dahingehend geprüft und veranlagt worden seien und man die diesbezüglichen Unterlagen, sobald man im Besitz derselben sei, auch nachreichen werde, so die steuerliche Vertretung des Bw. Im Folgenden wies das Finanzamt die Berufung hinsichtlich der Streitjahre 2001 bis 2003 mittels Berufungsvorentscheidung ab. Hinsichtlich des Streitjahres 2004 wurde der Berufung unter Anmerkung, dass der diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht unter dem Titel "Leasinggebühren" zutreffend angesetzte anteilige (50%) Betrag von € 8.874,86 in weiterer Folge in der zusammenfassenden Darstellung irrtümlicherweise in voller Höhe (€ 17.749,71) erfasst und so den bekämpften Bescheiden auch zu Grunde gelegt worden sei, teilweise stattgegeben. Begründend wurde in diesem Zusammenhang von Seiten des Finanzamtes ausgeführt, dass der Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern die Unternehmen "M2 " sowie "T2 " zum Schein vorgeschoben habe und darüberhinaus auch kein Zweifel daran bestehe, dass dem Bw. die dahingehend verschleierten Betriebseinnahmen unter Einschaltung von Mittelsmännern auch zugekommen seien. Dies belegten letztlich auch die Aussagen von BB und JJ , sowie der Umstand, dass der Bw. nunmehr eingestanden habe, dass ihm die "M2 " sehr wohl bekannt sei und er zudem durch Veranlassung von Kapitaltransaktionen auch aktiv in die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens eingegriffen habe. Hieran vermögen die Versuche des Bw., seine ursprünglich getätigten, unwahren Angaben nunmehr als entschuldbar darzustellen, auch nichts zu ändern, zumal diesbezüglich objektiv doch die erkennbare Absicht bestanden habe, die Abgabenbehörden zu täuschen. Gleiches gelte für die nunmehrigen Ausführungen des Bw. hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu BB und FF , zumal in Verbindung hiemit auch der Eindruck entstehe, so das Finanzamt, dass der Bw. den Abgabenbehörden auch weiterhin die Wahrheitsfindung zu erschweren suche. Dem Einwand, wonach die dem Bw. im Zuge der Prüfung angelasteten Beträge bereits rechtskräftig anderen Abgabepflichtigen, namentlich BB sowie FF , vorgeschrieben worden seien, begegnete das Finanzamt mit dem wörtlichen Hinweis, dass dieser Vorwurf auf einem offensichtlichen Irrtum des Bw. beruhe. Zu den Einwendungen des Bw. auf die prüferseits hinsichtlich der Serverkosten, beziehungsweise Kosten der Telefonanlage Kapsch vorgenommenen Korrekturen hielt das Finanzamt fest, dass der Bw. zufolge des diesbezüglich beschlagnahmten Schriftverkehrs mit FF jedenfalls eine entsprechende Aufwandsteilung (je 50%) vereinbart habe und sich demnach die dahingehend von den Prüfern vorgenommenen Korrekturen unter Einschluss der nunmehr, wie bereits dargestellt, für das Streitjahr 2004 zu Gunsten des Bw. vorzunehmenden Berichtigung, als zutreffend darstellten. Mit Schreiben vom 23. 3.2007 hielt das Finanzamt dem Bw. im Weiteren vor, dass BB , im Zuge ergänzender behördlicher Ermittlungen einvernommen, nunmehr entgegen seinen bisherigen Aussagen dargelegt habe, dass es sich bei den in den Streitjahren 2002 und 2003 von seiner Werbeagentur ihm gegenüber ausgestellten Rechnungen um reine Scheinrechnungen gehandelt habe, denen niemals eine Leistung zugrunde gelegen sei. Die in diesem Zusammenhang vom Bw. an ihn sowie in weiterer Folge von ihm selbst an die Firma doo. geleisteten Zahlungen seien nur vorgeblich erfolgt, um den Anschein einer ordentlichen Geschäftsgebarung zu erwecken und habe er die diesbezüglich an ihn überwiesenen Geldbeträge wiederum an den Bw., und zwar nach Abzug einer Provision für die Manipulation in Höhe von 3%, zurückgeleitet. In Anlehnung hieran werde daher im gegenständlichen Berufungsverfahren über die im Betriebsprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen hinaus auch eine entsprechende Verböserung beantragt, zumal es durch die unberechtigte Geltendmachung diesbezüglicher Betriebsausgaben und Vorsteuern zu einer Verkürzung von Abgaben gekommen sei, so das Finanzamt. Hiebei handle es sich im Konkreten um folgende Beträge: Streitjahr 2002 Aufwandskürzung € 174.105,86 Vorsteuerkürzung € 34.821,17 Streitjahr 2003 Aufwandskürzung € 153.135,16 Vorsteuerkürzung € 30.627,23 Gleichzeitig hielt das Finanzamt in Bezugnahme auf die vom Bw. hinsichtlich der Firmen "V." sowie "W." geltend gemachten Betriebsausgaben fest, dass im Zuge einer ergänzenden Vernehmung FF s zutage getreten sei, dass es sich bei dem im Berufungsschriftsatz angeführten Herrn Bd , beziehungsweise Bdl in Wirklichkeit um BX handle und dieser, als Zeuge einvernommen, dargelegt habe, dass er weder von Seiten des Bw., noch von FF etwaige Marktforschungsaufträge erhalten und zudem etwaige Marktforschungsstudien auch nicht durchgeführt habe. Der Argumentation des Bw., wonach er die in Rede stehenden Marktforschungsstudien jedenfalls bezahlt habe, müsse darüberhinaus die Aussage FF s, wonach er die diesbezüglichen Geldbeträge in nicht näher bezeichneter Höhe wiederum an den Bw. zurückgeleitet habe, entgegengehalten werden, so das Finanzamt abschließend. Zum vorangeführten Vorhalt, beziehungsweise Ergänzungsersuchen wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. mit Schriftsatz vom 16. April 2007 wörtlich bemerkt, dass man zu den widersprüchlichen Aussagen BB s keinerlei weitere Kommentare abgebe und diesbezüglich auf die bisherigen schriftlichen und mündlichen Aussagen des Bw. verweise. In diesem Zusammenhang ersuche man auch um Einsichtnahme in die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle BB s und FF s, zumal aufgrund der Ausführungen des Finanzamtes nicht ersichtlich sei, so die steuerliche Vertretung des Bw., welche Barzahlungen an den Bw. angeblich erfolgt seien sollen und in welchem Zusammenhang diese mit der Frage der Marktforschung stünden. Im Folgenden übermittelte das Finanzamt die angesprochenen Protokolle der steuerlichen Vertretung des Bw. Gemäß deren Inhalt hat BB im Zuge seiner Einvernahme am 26. Feber 2007 angegeben, dass der Bw. im Jahre 2002 an ihn herangetreten sei und ihm mitgeteilt habe, dass er seine Dienstleistungen auch nach Slowenien ausbreiten möchte und ihn (BB ) diesbezüglich auch befragt habe, ob er über dahingehende Kontakte verfüge. Der Bw. habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er seine Dienstleistungen so steuerschonend wie möglich erbringen wolle und zu diesem Zwecke unter Hinweis auf mögliche Mitverdienste vorgeschlagen, die Rechnungslegung über seine Werbeagentur (Anm: die Werbeagentur BB s) laufen zu lassen. Er (Anm: BB ) habe zu diesem Zweck einen gewissen YY, der zu diesem Zeitpunkt sein Geschäftspartner bei der "Z" gewesen sei und Geschäftsbeziehungen im slowenischen Raum unterhalten habe, kontaktiert. Dieser habe ihm nach Erklärung des gesamten Ablaufes unter Hinweis darauf, dass er eine Firma und ein Konto in Slowenien besitze und es demnach auch hinsichtlich der Geldflüsse keine Probleme gebe, letztlich mitgeteilt, dass er die entsprechenden Rechnungen ausstellen könne. Hierauf habe er (BB ) wiederum den Bw. kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass er eine entsprechende Firma gefunden habe. Nach der ersten Transaktion, beziehungsweise Überweisung habe ihn der Bw. dann angerufen und den Rechnungsinhalt mitgeteilt. Daraufhin habe er (BB ) die Rechnung geschrieben und an den Bw. weitergeleitet, woraufhin ihm der Bw. das Geld auf sein Konto überwiesen habe. In weiterer Folge habe er (BB ) dann YY den Rechnungsinhalt mitgeteilt, um von dessen Firma eine entsprechende Gegenrechnung zu bekommen. Die Geldbeträge auf seinem Konto habe er im Folgenden sodann, nach Abzug einer kleinen Differenz, so BB , nach Slowenien überwiesen. Bezüglich der Überweisung der diesbezüglichen Beträge auf das Konto YY s habe er diesen in Kenntnis gehalten und sei er selbst auch über das Einlangen der Beträge informiert worden. Danach seien er und YY gemeinsam nach Slowenien gefahren. Nach Behebung der Beträge durch YY habe er diese dann an den Bw. weitergeleitet, so BB . Die im Zuge der vorangesprochenen Einvernahme an BB herangetragene Frage, ob es sich im Zusammenhang mit dem von ihm an den Bw. fakturierten Leistungen, sowie den von der Firma doo . (Anmerkung: Ein Werbeunternehmen des angesprochenen Herrn YY ) fakturierten Leistungen um Scheinrechnungen gehandelt habe, beantwortete BB wörtlich dahingehend, dass es richtig sei, dass sowohl seine eigenen Rechnungen als auch die der Firma doo . Scheinrechnungen dargestellt hätten und etwaige Leistungen in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit erbracht worden seien. Die Idee, auf diese Art Steuer zu sparen, so BB in diesem Zusammenhang wörtlich, habe ausschließlich vom Bw. gestammt. Hinsichtlich der Geldübergaben befragt, gab BB zu Protokoll, dass er die jeweiligen Beträge stets in bar und ohne Ausstellung von Quittungen an den Bw. oder dessen Ehefrau übergeben habe, wobei die diesbezüglichen Übergaben regelmäßig im Wohnhaus des Bw. bzw. bei Autobahnraststätten erfolgt seien. Über den Grund der nunmehr beigebrachten Darstellung, die seinen bisherigen Aussagen entgegenstünde, befragt, führte BB aus, dass ihn der Bw. ersucht habe, gegenüber den Abgabenbehörden auszusagen, dass er in den Streitjahren 2002 und 2003 Mehrwertnummern von ihm untergemietet gehabt habe sowie darzulegen, dass er die angesprochenen Mehrwertnummern selbst wiederum an slowenische Geschäftspartner weitergegeben habe, zumal dies für die Finanzbehörden wohl nicht nachvollziehbar wäre. Zudem habe ihm der Bw. eröffnet, dass auch er im Zuge der bevorstehenden Einvernahme beim Finanzamt eine gleichartige Aussage tätigen werde. BB gab in diesem Zusammenhang ergänzend zu Protokoll, dass er während der Dauer der gegen ihn geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen stets auf die Aussagen des Bw., wonach er diese Angelegenheit bereinigen werde, vertraut habe und diesem, zumal er sein Freund gewesen sei, daher auch geholfen habe, die wahren Umstände zu verschleiern. Nachdem ihm der Bw. gedroht habe, ihn wirtschaftlich zu ruinieren, so er beim Finanzamt seine Aussagen nicht wunschgemäß anpasse, wolle er aufgrund der psychischen Belastung diese Angelegenheit nunmehr bereinigen, so BB im Zuge der vorangesprochenen Einvernahme. Über Vorhalt, dass er in seinem eigenen Abgabenverfahren nach Durchführung eines Sicherstellungsverfahrens auf sein Abgabenkonto monatliche Teilbeträge zur Einzahlung gebracht habe, gab BB ergänzend an, dass er die diesbezüglichen Geldbeträge nicht selbst aufgebracht, sondern vom Bw. in mehreren Teilbeträgen in bar erhalten habe. In diesem Zusammenhang seien auch keine Belege ausgestellt worden, zumal die Geldübergabe auf Vertrauensbasis erfolgt sei. Abschließend hielt BB in diesem Zusammenhang noch wörtlich fest, dass er, so es hinsichtlich dieser Angelegenheit zu keiner Steuervorschreibung auf seinem Abgabenkonto kommen und er das Geld vom Finanzamt zurückerhalten sollte, dieses an den Bw. retournieren würde. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch festgehalten, dass BB bei seiner ursprünglichen, mit der beim Bw. abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung im Zusammenhang stehenden Einvernahme am 1.7.2004 wörtlich dargelegt hat, dass er im Rahmen seiner Werbeagentur von März 2002 bis Herbst 2003 ausschließlich für den Bw. gearbeitet habe. Aus dem der steuerlichen Vertretung des Bw. übermittelten Protokoll über die am 30. 1. 2007 abgeführte Einvernahme FF s geht wiederum hervor, dass dieser über Vorhalt, wonach die für die Streitjahre 2001 und 2002 an den Bw. übermittelten Rechnungen bezüglich der Firmen "V." und "W." auf seinem Computer gespeichert und sichergestellt worden seien, angab, dass er die den Rechnungen vom 26.4. 2001 im Betrag von ATS 21.000.- brutto (€ 1.526,13; dar. enth. Ust € 254,36) sowie die den Rechnungen vom 31.5.2001 und vom 16.8.2001 im Betrag von jeweils ATS 36.000.- brutto (€ 2.616,22; dar. enth. Ust € 436,03) zu Grunde liegenden Leistungen, betreffend "V." für den Bw. tatsächlich erbracht, das Geld hiefür erhalten und die diesbezüglichen Geldbeträge im Weiteren an die Darsteller bzw. Telefonistinnen weitergeleitet habe. Ob auch die in den restlichen Rechnungen der Firma "V." angeführten Leistungen von ihm erbracht worden seien, könne er jedoch nicht genau sagen, so FF . Die diesbezüglichen Leistungen, insbesondere die verrechneten Werbeleistungen, seien teilweise schon erbracht worden, in welcher Höhe, könne er allerdings nicht sagen. Die entsprechenden Geldbeträge seien insgesamt aber jedenfalls in seinen Verfügungsbereich überwiesen worden, wobei er einen Teil dieser Gelder wiederum von seinen Konten behoben und in weiterer Folge an den Bw. in bar zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang seien keine Quittungen ausgestellt worden und könne er zudem auch über die Höhe der diesbezüglich an den Bw. zurückgeleiteten Geldbeträge keine näheren Angaben machen, so FF . Hinsichtlich der "W."-Rechnungen gab FF zu Protokoll, dass diese von ihm geschrieben worden seien und er den diesbezüglichen Auftrag hiezu vom Bw. erhalten habe. Die Ausstellung der Rechnungen selbst sei aus Gefälligkeit für den Bw. erfolgt. In diesem Zusammenhang habe er hievon Kenntnis, so FF , dass BX Marktforschungen in Deutschland und der Schweiz durchgeführt habe. Die im Zusammenhang mit den "W."-Rechnungen auf sein Konto überwiesenen Beträge habe er zum Teil an den Bw., in bar und ohne Quittung, weitergegeben, wobei er nicht sagen könne, um welche Summen es sich im Detail gehandelt habe. Ein Teil der Beträge sei auch an BX überwiesen bzw. ausgehändigt worden, so FF . Zum behaupteten Rückfluss der Geldbeträge an den Bw. bzw. nach dem Grund hiefür befragt, gab FF wörtlich zu Protokoll, dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen tatsächlich nicht vollends erbracht worden seien. Hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu BB und dem Bw. in Bezug auf "M2 " und "T2 " gab FF an, dass er BB glaublich im September 2001 über den Bw. kennen gelernt habe. BB sei diesbezüglich persönlich an ihn herangetreten und habe ihm eröffnet, dass er über eine jugoslawische Firma Mehrwertdienste betreiben wolle und ihm gleichzeitig die Frage gestellt, ob er derartige Nummern und das entsprechende Know How hiefür über ihn oder über den Bw. erhalten könne. In der Folge habe es etwa Mitte des Jahres 2002 einen entsprechenden Kontakt mit BB gegeben und habe er anlässlich dieses Treffens seine Bereitschaft erklärt, BB Mehrwertnummern zur Verfügung zu stellen und ihm diese im Weiteren sicherlich per E-Mail bekannt gegeben, so FF . Mangels weiterer Kontakte mit BB könne er allerdings nicht sagen, wohin BB die überlassenen Mehrwertnummern geroutet habe und wohin in diesem Zusammenhang die gutgeschriebenen Geldbeträge überwiesen worden seien. Er nehme jedoch an, dass der Bw. den Netzbetreiber ATMS veranlasst habe, die Gelder auf das Konto BB s anzuweisen, zumal der Bw. den Auftrag gehabt habe, die Fimen "M2 " und in der Folge "T2 " gegenüber dem Netzbetreiber ATMS zu vertreten. Seinen Erinnerungen nach habe er in diesem Zusammenhang BB in etwa 15 Mehrwertnummern zur Verfügung gestellt, wobei ausgemacht worden sei, so FF , dass er für die Mehrwertnummern, beziehungsweise die Überlassung des diesbezüglichen Know Hows an BB einen Umsatzanteil von Netto 3% erhalte. Ergänzend merkte FF an, dass die diesbezüglichen Mehrwertnummern, beziehungsweise Routingziele vom Bw. in seinem Auftrag beim Netzbetreiber ATMS eingerichtet worden seien. Hieran anknüpfend hielt FF fest, dass er in weiterer Folge, nachdem BB nicht gezahlt habe, diesem die angesprochenen Mehrwertnummern wieder abgedreht und an Thailänder in Thailand weitervermittelt habe. Hierüber habe er den Bw. informiert und ein Routing der in Rede stehenden Mehrwertnummern auf den Server des Bw. in IV veranlasst. Ab dem Frühjahr 2003 seien zudem auch die Gutschriften des Netzbetreibers ATMS auf ein Konto bei der Sparkasse Salzburg in Bischofshofen überwiesen worden, und zwar auf ein Konto, auf dem er selbst zeichnungsberechtigt gewesen sei, so FF . Ein Teil der vereinnahmten Beträge sei über seinen Auftrag auch vom Zeichnungsberechtigen JJ behoben und an verschiedene Personen ausbezahlt worden. Diese hätten in weiterer Folge die Beträge wieder an ihn ausgehändigt, so FF . Er selbst habe das Geld dann an seine Geschäftspartner in Thailand weitergegeben, wobei die entsprechenden Übergaben gelegentlich in Wien, Phuket oder Bangkok erfolgt seien, sowie in einem Fall auch am Flughafen Wien Schwechat, so FF abschließend. Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat erging an die steuerliche Vertretung des Bw. die Aufforderung, den Einwand, wonach die dem Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mehrwertnummern zugeordneten Beträge, beziehungsweise die diesbezüglich vom Netzbetreiber ATMS überwiesenen und dem Bw. von Seiten der Prüfer zugerechneten Gutschriften bereits von dem für BB zuständigen Finanzamt in Klagenfurt, beziehungsweise dem für FF zuständigen Finanzamt in Salzburg der Besteuerung unterworfen worden seien, durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. In Entsprechung dessen wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. im Folgenden ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, aus dem Nachstehendes hervorgeht: Aus den Betriebsprüfungsunterlagen, die im Gefolge einer Prüfung bei FF von den Prüfungsorganen des Finanzamtes St. Johann/Tamsweg/Zell am See erstellt wurden, im Konkreten aus der Tz. 19 des diesbezüglichen Betriebsprüfungsberichtes, geht hervor, dass der Netzbetreiber ATMS im Zeitraum von 2000 bis 2003 hinsichtlich betriebener Mehrwertnummern an die Unternehmen "FF GmbH", "V.", "CVLTD", "M2 ", "IC" sowie "T2 " Beträge von insgesamt 3,707 Millionen € auf Girokonten bei der

Normen und Schlagworte

DomizilgesellschaftZurechnung von EinkünftenScheinrechnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0014-K/07
Stammnummer
40703
Gültig
30.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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