…wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 4 mit Judikaturnachweisen). Grundvoraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben. Da…
…ergibt sich für das Finanzamt lediglich die Möglichkeit, auch diese neben dem Komplementär zur Haftung heranzuziehen. § 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die Gesellschafterhaftung setzt somit nicht voraus, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, das Finanzamt die Haftung also erst dann geltend machen…
…können. Es handelt sich daher nur um eine Ausfallshaftung. Die betreffenden Abgabenschuldigkeiten wurden durch den Haftungsbescheid und den vorangegangenen Abgabenbescheid wohl durch zwei Bescheide geltend gemacht, jedoch werden diese begründet dadurch, dass die im § 9 Abs. 1 BAO geregelte Haftung nur eine Ausfallshaftung ist, nur…
…S im Konkurs angemeldet. Über die Berufung wurde erwogen: Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären…
…guten Glauben nachweist. Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, dann darf die Berichtigung der zu Unrecht…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die Referentin ADir. Silvia Gebhart sowie die weiteren Mitglieder Wilhelm Böhm und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk…
Auskunftsperson NaJ: Es konnte festgestellt werden, dass NaJ als NaW im ZMR, in anderen Datenbanken als NzJ erfasst ist. Als NaJ ist sie gegenüber Behörden jedoch nicht in Erscheinung getreten. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP…
…19 Abs. 1 erster Halbsatz UStG 1994 als Steuerschuldner in Anspruch genommen wurde, fehlt es an der Voraussetzung einer Ausfallshaftung bei der Bw. 12. Ermittlung der vereinnahmten Entgelte und Vorsteuern Im Jahr 2000 hat die Bw von der X-Zeitung brutto ATS 99.600,-, netto…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juni 2002, Juli 2002 und August 2002 entschieden…
Mit Eingabe vom 12.3.2003 wird zum Antrag auf Auskunft vom 4.1.2003 wegen Säumnis der Abgabenbehörde der Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskG) gestellt, denn die FLD habe entweder einen Auskunftsverweigerungsbescheid zu erlassen und die gewünschte Auskunft zu erteilen. Am…
…eines unberechtigten Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger keine Ausfallshaftung beim Rechnungsleger gegeben sein kann. Dem EuGH wurde zu § 11 Abs. 14 aber ein Fall vorgetragen, der sich innerhalb der Unternehmerkette abgespielt hat. Hiezu hat der EuGH letztlich den § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf eine Ausfallshaftung beschränkt…
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren…
…7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die in diesem Berufungsverfahren strittige "Ausfallshaftung S 75.965,00" hat die Bw. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 als…
…Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin…
…auszugehen sei. Bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO handle es sich um eine Ausfallshaftung; die Abgaben seien durch die Löschung der Gesellschaft uneinbringlich. Der Geschäftsführer hafte auch dann für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, es sei denn…
…Bw. sei demnach auszugehen. Überdies sei die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung und die Abgaben durch die Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich. Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, es sei denn…
…auf das Jahresende 2016. Hinweis auf StoII, BAO-Kommentar, S 144: "Die Haftung gemäß § 11 BAO ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung (wie etwa die nach § 9 BAO). Sie knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an (VwGH 13.10.1983, 82/15/158)…
…Möglichkeit der Rechnungsberichtigung davon abhängig machen, dass der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist. Gelingt dies nicht, komme eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. Damit sei der Anwendungsbereich des Abs. 14 gemeinschaftsrechtlich auf jene Fälle reduziert, in denen es durch die unrichtige…
…sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung. Diese liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen…
…Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin…