Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0995-L/05
Haftung des Komplementärs einer KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0995-L/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CP, vom 1. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. Jänner 2005 zu StNr.
000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten der Firma R-KEG im Ausmaß von
8.318,20 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 8.230,49 €
eingeschränkt:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
5.238,38
|
Stundungszinsen
|
2003
|
17.12.2003
|
111,86
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
08.01.2004
|
73,52
|
Barauslagenersatz
|
2004
|
08.01.2004
|
1,10
|
Umsatzsteuer
|
01-11/03
|
15.01.2004
|
1.271,68
|
Umsatzsteuer
|
01/04
|
15.03.2004
|
1.084,00
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
15.04.2004
|
305,17
|
Säumniszuschlag
2
|
2003
|
19.04.2004
|
72,40
|
Säumniszuschlag
3
|
2003
|
19.07.2004
|
72,38
|
|
|
|
8.230,49
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.8.2002 wurde vom
Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)
und MK als Kommanditist die R-KEG gegründet. Gemäß
§ 6 des
Gesellschaftsvertrages betrug die Hafteinlage des Kommanditisten (die auch
seiner Pflichteinlage entsprach) 17.000,00 €, und war dieser zu 90 %
am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Der Berufungswerber hatte der
Gesellschaft seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, übernahm die
Geschäftsführung und war mit 10 % am Gesellschaftsvermögen
beteiligt. Weiters erhielt er gemäß
§ 7 des Vertrages von der
Gesellschaft unter Anrechnung auf seinen Gewinnanteil einen garantierten
Vorweggewinnbezug in Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes für
Gewerbeangestellte zuzüglich Lohnnebenkosten.
Mit Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 hat MK einen Teil
seines Kommanditanteils an die B-GmbH um den Nominalwert von
7.300,00 € abgetreten.
Das Landesgericht Steyr wies mit Beschluss vom 20.12.2004
einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft
mangels Vermögens ab.
Mit Haftungsbescheid vom 3.1.2005 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschulden der Gesellschaft
gemäß
§ 12 BAO in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
5.238,38
|
Stundungszinsen
|
2003
|
17.12.2003
|
111,86
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
08.01.2004
|
73,52
|
Barauslagenersatz
|
2004
|
08.01.2004
|
1,10
|
Umsatzsteuer
|
01-11/03
|
15.01.2004
|
1.271,68
|
Umsatzsteuer
|
01/04
|
15.03.2004
|
1.084,00
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
15.04.2004
|
392,88
|
Säumniszuschlag
2
|
2003
|
19.04.2004
|
72,40
|
Säumniszuschlag
3
|
2003
|
19.07.2004
|
72,38
|
Summe
|
|
|
8.318,20
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber als Komplementär in vollem
Umfang für die Abgabenschulden der Gesellschaft hafte. Bisherige
Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft seien wenig erfolgreich
gewesen. Weiters verwies das Finanzamt auf die Konkursabweisung vom 20.12.2004.
Die Geltendmachung der Haftung sei eine zweckmäßige
Sicherungsmaßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 1.2.2005
Berufung erhoben. Bei der Gesellschaft sei das Stammkapital von
17.000,00 € nicht einbezahlt. Die Kommanditisten würden
dafür haften. Weiters habe der Berufungswerber das Finanzamt mit Fax vom
6.12.2004 vor der Liquidation der Gesellschaft gebeten, das Guthaben der Firma
"in Form einer Forderungsexekution" über 53.333,00 € gegen
die W-GmbH zu pfänden, damit die Volksbank Linz-Mühlviertel, die ja
auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.600,00 € "gestohlen"
habe, sich diese nicht aneignen könne, was letztlich durch eine
Sicherstellungsexekution geschehen sei. Er sei von Anfang an von der Bank
betrogen worden und habe beim Finanzamt keine Unterstützung gefunden,
obwohl es um Abgaben gegangen sei. Weiters seien auch die Kommanditisten am
Konkurs der Firma maßgeblich schuld gewesen (fehlenden Stammkapital und
Zurückhaltung eines Gerätes im Wert von
33.000,00 €).
In einem Vorhalt der erkennenden Behörde vom 17.5.2006
wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
"1)Vom Kommanditisten
MK wurde glaubhaft gemacht, dass die
gesamte Kommanditeinlage in Höhe von 17.000,00 € einbezahlt
wurde. Neben dieser Einlage habe er der Gesellschaft weitere
10.000,00 € zur Verfügung gestellt. Der Gesamtbetrag von
27.000,00 € war zunächst auf zwei Sparbüchern zu je
13.500,00 € angelegt, die am 2.12.2003 aufgelöst wurden. Das
Realisat von je 13.706,80 € wurde auf das Firmenkonto der KEG
überwiesen.
2) Mit Abtretungsvertrag
vom 19.12.2003 hat MK einen Teil seines
Kommanditanteils an die Firma B-GmbH um
den Nominalwert von 7.300,00 € abgetreten. Weder dem Abtretungsvertrag
noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass
MK diesen Teil seiner Hafteinlage von
der KEG zurückverlangt hätte. Am Umfang der geleisteten Hafteinlage
von 17.000,00 € trat durch den Abtretungsvertrag daher keine
Änderung ein.
3) Zu der von Ihnen in
der Berufung angesprochenen, vom Finanzamt unterlassenen Pfändung einer
Forderung gegen die Fa. W-GmbH wird
darauf hingewiesen, dass diese Gesellschaft nicht Schuldnerin der KEG, und damit
im Verhältnis zum Abgabengläubiger nicht Drittschuldnerin im Sinne des
§ 65 AbgEO war. Die Forderung stand vielmehr laut Bewilligungsbeschluss des
BG Windischgarsten vom 21.11.2003 der Firma
"CC" (richtig laut Ihrem Fax vom
6.12.2004: "CD") zu.
Es ist aber auch nicht
ersichtlich, inwiefern eine allfällige finanzbehördliche Pfändung
der Forderung der KEG gegen die CD
zweckmäßig gewesen sein sollte, da ja auch die von der KEG betriebene
Forderungsexekution (in diesem Verfahren war die Fa.
W-GmbH Drittschuldnerin) offenbar
erfolglos verlief, wie Ihrem Berufungsvorbringen zu entnehmen
ist.
Laut dem genannten
Beschluss vom 21.11.2003 wurde im Übrigen die verpflichtete Firma
CD von
JP vertreten, an den auch eben dieser
Beschluss adressiert war, mit dem der betreibenden Gläubigerin (KEG) die
Forderungsexekution bewilligt wurde."
In einer Stellungnahme vom 6.6.2006 führte der
Berufungswerber aus, dass er "über die Klärung des Verbleibens der
Stammeinlage" von 17.000,00 € einen Wirtschaftsprüfer mit
einer Sachverhaltsdarstellung beauftragen werde. Ob MK für die Abtretung
eines Teiles seiner Stammeinlage eine Ablöse erhalten habe, sei nicht
bekannt. An der "Verpflichtung der Kommanditisten über die
Stammeinlage" habe sich nur insofern etwas geändert, als die B-GmbH
in die Haftung mit eingestiegen sei. Bei seiner Forderung an das Finanzamt, die
"gerichtlich bestätigte Forderung an die CD und als Drittschuldner die
W-GmbH zu pfänden", habe er dem Finanzamt die genauen
Zusammenhänge erklärt. In der Zwischenzeit habe eine Tagsatzung
über die Drittschuldnerklage gegen die W-GmbH stattgefunden, in der laut
Geschäftsführer der W-GmbH tatsächlich eine Forderung der CD in
Form eines Darlehens bestehe, auf die sich die Drittschuldnerforderung
stütze. Das Finanzamt hätte nach der genauen Darstellung der Sachlage
durch den Berufungswerber die Erfolgsaussichten einer Klage selbst
überprüfen können, da jenes Darlehen in den Bilanzen der W-GmbH
ausgewiesen sei. Eine gerichtliche Entscheidung werde bei der Hauptverhandlung
im Herbst getroffen, bei der sehr gute Erfolgsaussichten
bestünden.
Die vom Berufungswerber angekündigte
Sachverhaltsdarstellung zum "Verbleib" der Stammeinlage wurde in weiterer
Folge nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden. Gemäß
§ 161 Abs. 2
HGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene
Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in den
§§ 161 bis 177 anderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 128
HGB haften die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam. Die persönlich haftenden Gesellschafter der KEG
(Komplementäre) haften somit den Gläubigern der Gesellschaft als
Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 153).
Der Berufungswerber war seit der Gründung der
primärschuldnerischen Gesellschaft deren alleiniger Komplementär.
Allein damit sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die
persönliche, unbeschränkte und unmittelbare Haftung für die
Gesellschaftsschulden erfüllt. Für die Haftung des Komplementärs
ist nicht entscheidend, ob allenfalls die Hafteinlage der Kommanditisten (zur
Gänze) geleistet wurde. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich für das
Finanzamt lediglich die Möglichkeit, auch diese neben dem Komplementär
zur Haftung heranzuziehen.
§ 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die
Gesellschafterhaftung setzt somit nicht voraus, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind,
das Finanzamt die Haftung also erst dann geltend machen dürfte, wenn die
behauptete Forderung der KEG gegen die CD gepfändet, und die Hereinbringung
dieser Forderung erfolglos versucht worden wäre, noch dazu wo im
gegenständlichen Fall die Forderung der KEG in einem Drittschuldnerprozess
gegen eine weitere Gesellschaft (W-GmbH) geltend gemacht wird.
Ebenso wie das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der
Gesellschafterhaftung ist, kommt es auch nicht darauf an, wer am Konkurs des
Unternehmens "schuld" war.
Der Berufungswerber ist erst 23 Jahre alt (geb. 28.1.1983)
und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Anlässlich der Feststellung
der wirtschaftlichen Verhältnisse am 8.11.2005 wies dieser darauf hin, dass
er bei einem negativen Ausgang des erwähnten Drittschuldnerprozesses ein
Schuldenregulierungsverfahren anstrebe, sodass die Haftungsschuld zumindest im
Umfang der dabei erzielten Quote eingebracht werden kann. Von einer
Haftungsinanspruchnahme hätte nur dann Abstand genommen werden können,
wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne
Schwierigkeiten rasch eingebracht werden hätte können. Das war hier
jedoch nicht der Fall. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über die KEG wurde bereits mangels Vermögens abgewiesen. Auch kann
keine Rede davon sein, dass die Abgabenschulden
ohne Gefährdung und
ohne Schwierigkeiten von der
primärschuldnerischen Gesellschaft rasch eingebracht werden könnten,
wenn dies nur durch Pfändung von Forderungen der Gesellschaft möglich
wäre, die diese selbst in einem sich bereits über geraume Zeit
hinziehenden Drittschuldnerprozess mit ungewissem Ausgang geltend machen muss.
In der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung ist daher keine fehlerhafte
Ermessensübung zu erblicken.
Aus der Veranlagung der KEG zur Umsatzsteuer 2004 mit
Bescheid vom 19.5.2005 ergab sich eine Gutschrift von 87,71 € durch
die sich die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 02/2004 von
392,88 € auf 305,17 € vermindert hat.
Die Haftungsinanspruchnahme war daher in diesem Umfang
einzuschränken, und somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 128 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 161 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0995-L/05
- Stammnummer
- 23438
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF