Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1300-W/03
Rückzahlung von Darlehen für Wohnraumschaffung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1300-W/03vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Subsidiaritätsprinzip folgend ist die Berücksichtigung von Ausgaben für Wohnraumschaffung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn diese Ausgaben unter den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 fallen.
Im Gegensatz zu den Beweggründen für die Darlehensaufnahme ("Schaffung von begünstigtem Wohnraum") gehören die Beweggründe für die Darlehensrückzahlung nicht zu den in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen, bei deren Vorhandensein Ausgaben für Wohnraumschaffung zu den Sonderausgaben zu zählen sind.
Ist die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung wegen Zuordnung einer Ausgabe zu den Sonderausgaben auszuschließen, müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht überprüft werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die in diesem
Berufungsverfahren strittige "Ausfallshaftung
S 75.965,00" hat die Bw. in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 als außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht (Arbeitnehmerveranlagung [AN] -
Akt/2).
Im erstinstanzlichen
Vorhalteverfahren hat die Bw. die Zwangsläufigkeit des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung wie folgt beschrieben:
"Im Zuge meiner Ehescheidung übernahm ich
die Ausfallshaftung für Kredite meines geschiedenen Ehegatten (siehe
beiliegenden Gerichtsbeschluss).
Nachdem
Hr. N im April 2000 verstorben ist, musste ich nach Abschluss des
Verlassenschaftsverfahrens als Ausfallsbürge für seine noch
aushaftenden Kreditschulden aufkommen.
[Grafik]
Da ich mich den
Bürgschaftszahlungen nicht entziehen konnte, sind die
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
(siehe Einkommensteuerrichtlinien
RZ 815-905)".
Der o.a.
Gerichtsbeschluss ist der Gerichtsbeschluss in der Rechtssache Antragstellerin
HN gegen Antragsgegner EN wegen §§ 18 ff Ehegesetz
(EheG), lautend:
"Es
wird mit Wirkung für die Gläubiger ausgesprochen, dass
|
1.
|
der
Antragsgegner EN Hauptschuldner und die Antragstellerin hinsichtlich der
nachstehend genannten Kredite lediglich Ausfallsbürgin wird: Kredit A,
Kredit B;
|
2.
|
die
Antragstellerin HN Hauptschuldnerin und der Antragsgegner hinsichtlich des
nachstehend genannten Kredites lediglich Ausfallsbürge wird: Kredit
C.
Begründung:
Im Rahmen des
Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG vereinbarten die
Parteien, dass der Antragsgegner die in Punkt 1. genannten
Verbindlichkeiten alleine zurückzahle, hinsichtlich der in Punkt 2.
genannten hingegen die Antragstellerin, während jeweils die Gegenpartei
Ausfallsbürge wird.
Den Kredit A betreffend hat die
Bw. vorgelegt:
Schreiben
der N-AG vom 19. Dezember 2000, lautend:
"Wohnbauförderungsdarlehen
Sehr
geehrte(r) Darlehensnehmer(in),
bei
den Konditionen Ihres Darlehens im Rahmen des Wohnbauförderungsfonds
für das Bundesland NÖ ist eine erfreuliche Änderung
eingetreten.
Der
genannte Fonds hat mit Wirksamkeit 01. Juli 2000 die Verzinsung Ihrer
Ausleihung von derzeit 6,50% p.a. auf 6% p.a. zurückgenommen.
Derzeit
haftet Ihr Darlehen mit einem Betrag von Darlehensrest ATS 29.362,50 und Zinsen
ATS 880,88: Gesamtbetrag ATS 30.243,38 unberichtigt aus.
Eine
gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Darlehens ist jederzeit auf
das Konto: Kredit A bei unserem Institut möglich.
Der
genannte Gesamtbetrag ist bis 31.12.2000 gültig."
Schreiben
der N-AG vom 31. August 2001, lautend:
"Darlehen
des Landes Niederösterreich
Wunschgemäß
bestätigen wir Ihnen, dass zur gänzlichen Rückzahlung an dem
obgenannten Darlehen aus den Mitteln des Landes Niederösterreich per
ursprünglich S 81.000,00 am 10. September 2001 ein Betrag von
Darlehensrest S 27.337,50 und Zinsen S 319,00: S 27.657,00
erforderlich ist.
Bezüglich der weiteren
Vorgangsweise (Löschung der Schuld im Grundbuch) werden Sie direkt ...
verständigt".
Der Briefkopf des
Schreibens vom 31. August 2001 ist zT von einer, gemeinsam mit diesem Schreiben
kopierten Auftragsbestätigung verdeckt; der in der Auftragsbestätigung
angegebene Verwendungszweck für S 27.657,00 lautet:
"Wohnbauförderungsdarlehen.
Gänzliche Rückzahlung per 10.09.2001".
Den Kredit B
betreffendhat die Bw. vorgelegt:
Kontoauszug
2000 mit einem Darlehenssaldo per 31. Dezember 2000: S 45.897,00
Schreiben
der A-Sparkasse vom 27. März 2001, lautend:
"Vom
Bezirksgericht ... ist uns ein Grundbuchsbeschluss zugekommen, aus dem
ersichtlich ist, dass der Erbe eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat
und eine Nachlassüberschuldung besteht.
Wir
ersuchen Sie daher um Ihre schriftliche Mitteilung, ob Sie das Darlehen zu o.a.
Darlehenskonto übernehmen werden."
Der Erbe von EN ist Sohn GN.
Lt. Pkt. 2 des Gerichtsbeschlusses vom 2. März 2001 hat GN auf Grund des
Gesetzes eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlasses
abgegeben.
Zu den Masse- bzw.
Konkursforderungen, die im Nachlassvermögen keine Deckung gefunden haben,
gehört auch der auf dem Darlehenskonto zu Kredit B aushaftende Betrag
S 54.889,00.
Schuldübernahme-Erklärung
der Bw., lautend:
"Kto.Nr.:
ltd.
auf: EN
wohnhaft
in: ...
Pfandobjekt
Darlehenssaldo
S 41.101,00 per 31.03.2001
Monatliche
Rate derzeit und bis auf weiteres S 1.840,00
ab
01.04.2001
Restlaufzeit
des Darlehens rund 1 Jahr u. 11 Monate
Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich erkläre in Anerkenntnis der
Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft, des über das
gegenständliche Darlehen anlässlich seiner ursprünglichen
Gewährung errichteten Schuldscheines und der Pfandurkunde, sowie der von
Ihnen bekannt gegebenen weiteren Voraussetzungen, sämtlichen mit dem
gegenständlichen Darlehen verbundenen Verpflichtungen beizutreten und
ersuche um Annahme dieser Erklärung.
Ich bin ausdrücklich mit der
Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG sowie gem. den
Bestimmungen des BWG über das Bankgeheimnis mit der Erteilung von
bankmäßigen Auskünften aus dieser Geschäftsverbindung in
banklicher Form, insbesondere zur Betreuung und Beratung in
Bausparangelegenheiten oder zur Abwicklung von Bankgeschäften,
einverstanden.
[Grafik]
Der beantragten Schuldübernahme wird
aufgrund dieser Erklärung und unter Hinweis auf die in unserem Schreiben
vom 12.04.2001 bekannt gegebenen Bedingungen zugestimmt.
[Grafik]
Schreiben
der A-Sparkasse vom 15. Mai 2001, lautend:
"Wir
überreichen Ihnen anbei die von uns gegengezeichnete Kopie der
Schuldübernahmeerklärung, wodurch die Schuldübernahme
rechtswirksam ist.
Auf Grund Ihrer
Beitrittserklärung haben wir Sie als Mitglied zu unserer Genossenschaft
aufgenommen, für Sie das Geschäftsanteilskonto Nr. ... eröffnet,
und die bezüglichen Beträge für Geschäftsanteilszeichnung
und Beitrittsgebühr zur Verrechnung gebracht.
Das
gegenständliche Darlehenskonto wurde nunmehr auf Ihren Namen
umgeschrieben.
Weiters wurden auf Grund
Ihres Ansuchens die Verzugszinsen - wie von Ihnen gewünscht -
storniert.
Kontoabrechnung
vom 29. August 2001, lautend:
"Zurückkommend auf
das heutige Telefonat haben wir Ihr o.a. Konto wie folgt abgerechnet:
[Grafik]
Sollte
der Betrag nach dem vorstehend angeführten Abrechnungstag einlangen,
betragen ab 08.09.2001 die Tageszinsen S 4,30.
Nach fristgerechtem Eingang
erhalten Sie eine verbücherungsfähige Löschungserklärung,
sowie das von uns für Sie vorbereitete Grundbuchsgesuch. Die
Beglaubigungskosten für die Löschungserklärung sind in der
Abrechnung berücksichtigt.
Wir behalten uns eine
zusätzliche Anlastung vor, wenn im Sinne unserer Vertragsbestimmungen eine
Zahlungsverpflichtung eintritt. Diesfalls müssen wir die Aushändigung
der Löschungserklärung von der vorherigen Erfüllung dieser
Verpflichtung abhängig machen; die berechneten Tageszinsen gelten für
das laufende Quartal.
Von den als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten 8 Monatsraten zu jeweils
S 1.840,00 hat die Bw. die Zahlung von 2 Monatsraten mit Zahlungsbelegen
nachgewiesen.
Den Kredit C betreffend hat die
Bw. ein Schreiben des Kreditgebers vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass es
sich bei dem Kredit C um ein Bauspardarlehen handelt. Die von der Bw. zur
Tilgung des Bauspardarlehens im September 2001 eingezahlten S 76.353,00 sind
- wie die Ausgaben für den Kanalanschluss S 28.102,00 - im
Einkommensteuerbescheid 2001 erklärungsgemäß als Sonderausgaben
berücksichtigt worden.
Den in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 20001 gestellten Antrag, S 75.965,00 als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anzuerkennen, hat das
Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen
sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes."
Die Bw. hat die Abweisung ihres
Antrags mit folgender Begründung angefochten:
"Ich
berufe gegen den Arbeitnehmerveranlagungsbescheid 2001 vom 25. November
2002. Meine Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Bezahlung der
Kreditschulden als außergewöhnliche Belastung.
Der
§ 34 EStG besagt, dass die Belastung außergewöhnlich sein
muss:
Die
Belastung muss höher sein als für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Vermögensverhältnisse (ich habe einen Pensionsanspruch von
ca. S 13.000,00 mtl.).
Ich musste die ausstehenden Kredite meines
verstorbenen Exgatten aufgrund des Scheidungsurteiles an die Bank
zurückzahlen.
Die
Kreditrückzahlung ist außergewöhnlich und zwangsläufig
für mich und somit als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen."
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und begründend
ausgeführt:
"Eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG muss
folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich
sein, d.h., sie muss höher sein als jene, die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Die
Belastung muss zwangsläufig sein, d.h., der Steuerpflichtige kann sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen. Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Bei Zahlungen aus Anlass
einer eingegangenen Bürgschaft muss die Zwangsläufigkeit schon
für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein. Die von
Ihnen beantragten Ausgaben konnten nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, da diesen die Zwangsläufigkeit fehlt.
In erster Linie haftet für die Abdeckung von Verbindlichkeiten an einer
Liegenschaft die Liegenschaft selber. Die Berufung wird daher
abgewiesen."
Die Bw. hat einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat
gestellt und begründend ausgeführt:
"Die
Berufung richtet sich gegen die Abweisung bzw. Nichtanerkennung meiner Zahlungen
an die Bank die ich anlässlich des Todes meines geschiedenen Gatten EN von
dem ich vor Kurzem geschieden wurde infolge einer Bürgschaftsverpflichtung
übernommen habe.
Speziell
das Fehlen der Zwangsläufigkeit wurde vom Finanzamt beanstandet. Die
Begründung in erster Linie haftet für die Abdeckung einer
Verbindlichkeit an einer Liegenschaft die Liegenschaft selber.
Ich
beantrage die Zahlungen an die Bank die ich aufgrund des Scheidungsurteils zu
leisten hatte als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und einen
neuen Bescheid zu erlassen.
Begründung:
Dazu
muss ich vorerst eine kleine Zeitreise unternehmen.
Irgendwann
ab 1988 begann mein Gatte heimlich ins Casino zu gehen. Anfangs bemerkte ich
seine Spielsucht nicht, da sich Herr N, RR, darauf ausredete, dass seine
Anwesenheit bei den A-Sitzungen unbedingt erforderlich sei.
Die
A-Sitzungen waren seine Begründung für sein immer öfters zu
spät nach Hause kommen.
So
hatte mein Gatte in ca. 5 Jahren mehr als eine Million Schilling verloren.
Da sich mein Gatte um die ganzen Finanzen kümmerte und er zwischenzeitlich
den Kredit der ca. 1969 für den Hausbau aufgenommen (1998 wäre der
Kredit schon ziemlich ausbezahlt gewesen) aufstocken ließ, bemerkte ich
eigentlich erst viel zu spät. Mein Gatte versprach Hoch und Heilig seine
Spielsucht unter Kontrolle zu bringen. Er veranlasste sogar eine schriftliche
Sperre bei allen Casinos.
Leider
vergebens. Er verlor innerhalb kurzer Zeit weitere hohe Geldbeträge. Mein
Plan meinem Gatten einen Sachwalter vorzusetzen, redeten mir die lieben
Verwandten wieder aus, außerdem wie kann ein RR einen Sachwalter
haben.
Der
letzte Ausweg war die Scheidung.
Schließlich
wurde eine Scheidung gem. § 55 Ehescheidungsgesetz ausgesprochen. Die
offenen Spielschulden musste mein Gatte zurück bezahlen, allerdings musste
ich dafür im Falle des Todes meines Gatten die Bürgschaft
übernehmen, da der Kredit ja der ursprüngliche Kredit für den
Hausbau war.
Ein
Jahr nach der Scheidung verstarb mein geschiedener Gatte und ich musste den
offenen Kredit zurückbezahlen.
Somit
stellt die Schuldentilgung eine außergewöhnliche Belastung
dar.
Ich
konnte nicht damit rechnen, dass ein zum Zeitpunkt der Scheidung 63 Jahre alter
Mann bei einer Lebenserwartung von ca. 75 Jahre vor Tilgung des Darlehens
stirbt.
Im
Zuge der Verlassenschaft erbte ich von meinem geschiedenen Gatten nichts; somit
kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gesprochen werden.
Ich
musste die ausstehenden Kredite meines verstorbenen Exgatten aufgrund des
Scheidungsurteiles an die Bank zurückzahlen und da eben diese Liegenschaft
der Mittelpunkt meines Lebens ist und eine Verpfändung an die Bank bedeutet
hätte, dass ich "auf der Straße" gesessen wäre, stellt die
Kreditrückzahlung für mich eine Zwangsläufigkeit
dar.
Die
Kreditrückzahlung ist außergewöhnlich und zwangsläufig
für mich und somit als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Zu
erwähnen ist noch, dass ich mit meinem verstorbenen Exgatten beinahe
40 Jahre verheiratet war und bei noch aufrechter Ehe einen Pensionsanspruch
von ca. S 18.000,00 gehabt hätte.
Aufgrund
des § 55 Ehescheidungsgesetz bekomme ich jetzt nach 40 Ehejahren
nur S 10.000,00 Pension vom Gatten + S 2.800 eigene Pension und die
plötzlich gerichtlich angeordnete (= somit zwangsläufig da ich
bei Nichtbezahlung mein Wohnhaus verkaufen hätte müssen)
Kreditrückzahlung hat mich finanziell schwer getroffen.
Außerdem
gibt es Ehescheidungsparagraphen nach denen ich auch im Todesfall des
geschiedenen Gatten 60% seiner letzten Pension bekommen
hätte.
Wieso
meine Ehe gerade nach dem für mich ungünstigsten § 55
geschieden wurde, müssen Sie den Herrn Richter Hr Dr. S
fragen.
Wenn
die Gesetze schon ein Scheidungsurteil zulassen, nachdem man nach beinahe
40 Ehejahren nur S 10.000,00 bekommt und dann aber noch aushaftende
Kredite zurück zahlen muss, verstehe ich nicht ganz und so ist es doch das
Mindeste diese Kreditrückzahlungen als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Berufungsbegehren der Bw.
lautet, die Rückzahlung der Kredite A und B iHv insgesamt S 75.965,00
als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG
1988 anzuerkennen.
Die Rückzahlung der
Kredite A und B ist eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, wenn sie außergewöhnlich und
zwangsläufig erwachsen ist (§ 34 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
§ 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt hat (§ 34
Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Eine Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst; sie erwächst dem (der)
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er (sie) sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und sie beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen, vom (von der) Steuerpflichtigen von
seinem (ihrem) Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt
(§ 34 Abs. 2 EStG 1988, § 34 Abs. 3
EStG 1988, § 34 Abs. 4 EStG 1988).
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 (letzter Satz) sind Ausgaben (Aufwendungen), die zu den
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, von der
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen
(Subsidiaritätsprinzip).
Dem Subsidiaritätsprinzip
folgend ist die Berücksichtigung der Kreditzahlungen S 75.695,00 als
außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn diese
Rückzahlungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder unter einen
der Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG 1988 fallen.
Über die Aufnahme der
Kredite A und B und die Ereignisse, die zu ihrer Rückzahlung durch die Bw.
geführt haben, ist aus den in diesem Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen iZm dem Berufungsvorbringen festzustellen:
Der Kredit A ist ein im Rahmen
des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ gewährtes
Wohnbauförderungsdarlehen (vgl. § 1 NÖ
Landeswohnbauförderungsgesetz 1977); der Kredit B ist ein
Bauspardarlehen.
Wohnbauförderungs- und
Bauspardarlehen sind für einen Hausbau aufgenommen und verwendet, aber
wegen der Spielschulden von EN nicht - wie geplant - zurück gezahlt
worden.
Nach dem Gerichtsbeschluss in
der Rechtssache HN gegen EN wegen Ehescheidung ist über das
Wohnbauförderungs- und das Bauspardarlehen nach den in
§§ 81 ff EheG enthaltenen Grundsätzen für die
Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen, Ersparnissen und Schulden wie
folgt entschieden worden: EN ist Hauptschuldner und die Bw. Ausfallsbürgin
für die Kredite A und B.
EN ist gestorben; sein
Alleinerbe - der Sohn von HN und EN - hat eine bedingte Erbserklärung
für den gesamten Nachlass von EN abgegeben.
Im Gerichtsbeschluss in der
Verlassenschaftssache EN wird der Kredit A nicht erwähnt; der Kredit B ist
eine der Masse- bzw. Konkursforderungen, die im Nachlassvermögen von EN
keine Deckung gefunden haben.
Das
Wohnbauförderungsdarlehen hat die Bw. per 10. September 2001 zur Gänze
zurück gezahlt. Für das Bauspardarlehen hat die Bw. eine
Schuldübernahmserklärung abgegeben und das Bauspardarlehenskonto von
EN ist auf ihren Namen überschrieben worden. Vom Darlehenssaldo S 41.101,00
hat die Bw. - nach ihren Berufungsausführungen - S 33.588,00
zurück gezahlt und außerdem 8 Monatsraten à S 1.840,00
gezahlt.
Nach der hier vorliegenden
Sachlage sind Wohnbauförderungs- und Bauspardarlehen für einen Hausbau
- und damit für Wohnraumschaffung - aufgenommen und auch verwendet worden:
Die iZm dem Wohnbauförderungs- und Bauspardarlehen stehenden Ausgaben - wie
Darlehensrückzahlungen und -zinsen - sind daher Ausgaben für
Wohnraumschaffung.
In § 18 Abs. 1
Z 3 enthält das Einkommensteuergesetz 1988 einen auf Ausgaben für
Wohnraumschaffung anwendbaren Sonderausgabentatbestand.
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
in der im Streitjahr geltenden Fassung (BGBl 1996/201) lautet:
"Ausgaben
zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
|
a)
|
Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden.
|
|
Bauträger
sind
|
|
gemeinnützige
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
|
|
Unternehmen,
deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist
|
|
Gebietskörperschaften.
|
|
Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
|
b)
|
Beträge,
die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden.
Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken
dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen
stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen
von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
|
c)
|
Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder- Herstellungsaufwendungen.
|
d)
|
Rückzahlungen
von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind
Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Im Sinne des o.a. § 18
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Darlehensrückzahlzahlung
Sonderausgaben, wenn die Darlehen für die Schaffung von
"begünstigtem" Wohnraum
aufgenommen worden sind.
"Begünstigt"
im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 ist
Wohnraumschaffung, wenn der Bauträger, der diesen Wohnraum hergestellt hat,
ein "qualifizierter" Bauträger
ist.
Ein
"qualifizierter" Bauträger ist ein
Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988; d.h. der
Bauträger muss entweder eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und/oder
Siedlungsvereinigung; ein Unternehmen, dessen Betriebsgegenstand nach Satzung
und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von
Wohnungseigentum ist, oder eine Gebietskörperschaft sein.
Zur Finanzierung des Hausbaus
sind nicht nur das Wohnbauförderungs- und Bauspardarlehen, sondern auch der
Kredit C verwendet worden.
Die widmungsgemäße
Verwendung von Kredit C hat das Finanzamt überprüft und ist dabei zu
dem Ergebnis gekommen, dass dessen Rückzahlung eine iZm Wohnraumschaffung
durch einen qualifizierten Bauträger stehende Ausgabe ist und damit unter
den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
fällt.
Ist aber die Tilgung des
Kredites C die Rückzahlung eines für die Schaffung von Wohnraum durch
einen qualifizierten Bauträger aufgenommenen Kredites, muss auch die
Rückzahlung der zur Finanzierung desselben Hausbaus aufgenommenen und
verwendeten Wohnbauförderungs- und Bauspardarlehen die Rückzahlung
von, für die Schaffung von Wohnraum durch einen qualifizierten
Bauträger aufgenommenen, Darlehen sein:
Da die Tilgung des Kredites C -
unstrittig - unter den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 fällt; muss auch die Rückzahlung der Kredite
A und B unter den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 fallen.
Im Gegensatz zu den
Beweggründen für die Darlehensaufnahme (=
"Schaffung von begünstigtem
Wohnraum")gehören die
Beweggründe für die Darlehensrückzahlung nicht zu den in
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 aufgezählten
Voraussetzungen, bei deren Vorhandensein Ausgaben für Wohnraumschaffung zu
den Sonderausgaben zu zählen sind.
Dass die Bw.
Wohnbauförderungs- und Bauspardarlehen nicht "freiwillig" sondern deshalb
zurück gezahlt hat, weil sie aus einer durch Gerichtsbeschluss
begründeten Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, ändert
nichts an der Sachlage, dass die Bw. mit der Rückzahlung der Kredite A und
B für Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen zurück gezahlt
hat.
Das Berufungsbegehren, S
75.965,00 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist
abzuweisen, weil die Rückzahlung der Kredite A und B die Rückzahlung
von für Wohnraumschaffung durch einen qualifizierten Bauträger
aufgenommene Darlehen ist und damit unter den Sonderausgabentatbestand des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 fällt.
Für die Kredite A und B
sind im Grundbuch Pfandrechte eingetragen gewesen, die nach der Rückzahlung
der Kredite A und B gelöscht worden sind. Damit stehen den Belastungen des
Barvermögens der Bw. durch die Rückzahlung der Kredite A und B
Entlastungen durch die Löschung von Pfandrechten gegenüber, sodass
eine Vermögensumschichtung statt gefunden hat: Im Gegensatz zu § 34
EStG 1988 (dort ist eine außergewöhnliche Belastung bei
Vermögensumschichtungen zu verneinen) führen iZm Rückzahlungen
von Darlehen für Wohnraumschaffung stehende Vermögensumschichtungen
nicht zu einer Nichtanerkennung als Sonderausgaben.
Gemäß
§ 18 Abs.
3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit
Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von S 40.000,00
jährlich.
Sind diese Ausgaben insgesamt
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen.
Sind diese Ausgaben gleich hoch
oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
("Sonderausgabenviertel").
Die Berücksichtigung von S
75.965,00 als Sonderausgaben wird steuerlich nicht wirksam, weil das
Sonderausgabenviertel bereits durch über dem Höchstbetrag liegende
andere Sonderausgaben (Kredit C, Kanalanschluss) ausgeschöpft worden
ist.
Nach Lehre und ständiger
Rechtssprechung ist die Zuordnung zu den Ausgabenkategorien Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben dem Grunde und nicht der Höhe nach
maßgebend und die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde
nach zu einer der oben genannten Ausgabenkategorien gehören, nicht oder nur
zum Teil steuerlich wirksam geworden sind (Lohnsteuerrichtlinien [LStR] 1999,
Randzahl [Rz] 826, u.a.).
Das Berufungsbegehren, S
75.965,00 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist
abzuweisen, obwohl die Anerkennung von S 75.965,00 als Sonderausgaben im
Berufungsfall steuerlich nicht wirksam wird.
Da im Berufungsfall die
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung wegen Zuordnung der
Rückzahlung der Kredite A und B zu den Sonderausgaben auszuschließen
ist, mussten Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
überprüft werden.
Wien,
1. Oktober 2003
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Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1300-W/03
- Stammnummer
- 6180
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF