Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0041-G/04
Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheides auf Grund einer Rechnungsberichtigung durch einen Nichtunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-G/04vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO liegt im Ermessen der Behörde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht bei nicht bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen schon aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Rechtsrichtigkeit der Rechtsbeständigkeit eines Bescheides vor und treten die Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit in den Hintergrund.
Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so ist es zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht erforderlich, dass er seinen guten Glauben nachweist. Auch eine Rechnungsberichtigung durch einen Nichtunternehmer kann demnach zur Berichtigung der Steuerschuld führen.
Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Czepel & Partner Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 26. September 2003 betreffend die Abweisung eines Antrages nach
§ 299 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2000-2002
entschieden: Die
Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 nach
§ 299 BAO wird abgewiesen.
Der
Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2002 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in
diesem Punkte aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in
Großbritannien seit dem Jahr 2000 registrierte Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, welche beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer
veranlagt wird. Geschäftsführer ist der in Österreich
wohnhafte H.U.
Die Bw. hat für die Jahre 2000 und 2001
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht, die insgesamt
zu einer Zahllast von 11.887,00 € führten.
Die Bw. hat bis auf geringfügige Ausnahmen lediglich
an die H.G. GmbH fakturiert.
Von Seiten der Gebietskrankenkasse und dem für die
steuerlichen Angelegenheiten der H.G. GmbH zuständigen Finanzamt
wurde festgestellt, dass die von der Bw. an die H.G. GmbH fakturierten
Leistungen in Wahrheit von H.U. als deren Dienstnehmer ausgeführt worden
waren.
Da die Bw. demnach keine Leistungen an die
H.G. GmbH erbracht hatte, berichtigte sie mit einer
Sammelberichtigungsrechnung vom 31. Dezember 2002 die im Zeitraum 2000 und
2001 an die H.G. GmbH ausgestellten Rechnungen.
Die H.G. GmbH machte spiegelbildlich den
Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen in ihrer Umsatzsteuererklärung
für 2002 rückgängig und wurde die Umsatzsteuer 2002 mittlerweile
mit Bescheid vom 4. Juni 2004 rechtskräftig veranlagt und auch
der Nachforderungsbetrag von 8.800,03 Euro bereits getilgt.
Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom 2.
Juni 2003 legte die Bw. nochmals gegenüber dem Finanzamt den
geschilderten Sachverhalt dar und legte zum Nachweis der
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges bei der
H.G. GmbH deren Umsatzsteuererklärung 2002 sowie eine Darstellung
des entsprechenden Bilanzausweises vor.
Gleichzeitig wurde die Umsatzsteuererklärung 2002 der
Bw. mit der Rückgängigmachung der Steuerschuld vorgelegt und begehrte
die Bw. eine Abgabengutschrift.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 setzte das
Finanzamt allerdings abweichend von der eingereichten Erklärung die
Umsatzsteuer 2002 mit Null € fest.
Die Bescheide wurden der Bw. per Adresse des Finanzamtes
Graz-Stadt zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2003 begehrte die
Bw. die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhaltes.
Die Bw. legte neuerlich Umsatzsteuererklärungen der
Jahre 2000 bis 2002 bei und erklärte darin die Umsätze der Jahre 2000
und 2001 mit Null und machte gleichzeitig die Berichtigung der
Umsatzsteuerzahllast der Jahre 2000 und 2001 im Jahr 2002 geltend.
Mit Bescheid vom 26. September
2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Berichtigung nach
§ 299 Abs.1 BAO ab, da eine Berichtigung nach
§ 16 UStG 1994 voraussetze, dass es sich um einen
Unternehmer handle, welches Kriterium von der Bw. aber nicht erfüllt
werde.
In der Folge brachte die Bw.
Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein und wiederholte im Wesentlichen ihr
bisheriges Vorbringen.
Im Vorhalteverfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde vom Erhebungsdienst des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr festgestellt, dass die H.G. GmbH im Jahr 2002 die
in Abzug gebrachte Vorsteuer auf Grund der von der Bw. in den Jahren 2000 und
2001 in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im Jahr 2002 rückgängig
gemacht hat.
Von Seiten der Bw. wurden dem unabhängigen Finanzsenat
die ursprünglichen Rechnungen sowie die Rechnungskorrektur
vorgelegt.
Weiters wurden neuerlich Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 2000 bis 2002 mit genauen Erläuterungen
beigebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
vorliegenden Fall hat das Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2001 abgewiesen, da die Bw. mangels
Unternehmereigenschaft nicht zur Rechnungsberichtigung befugt sei.
Nach
§ 299. Abs. 1 BAO in der Fassung des BGBl I 124/2003
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Eine
Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides ist demnach wegen
Rechtswidrigkeit
des Bescheidinhaltes möglich.
Die
Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch Verschulden
(bzw. Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus.
Die
Rechtswidrigkeit muss auch nicht offenkundig sein.
Im
Berufungsfall hat die Bw. Rechnungen an einen Auftraggeber ausgestellt und wurde
seitens der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung festgestellt, dass in
Wahrheit kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch der Bw. und dem
Leistungsempfänger stattgefunden hat, sondern ein Dienstverhältnis
vorgelegen ist.
In
der Folge hat die Leistungsempfängerin im Jahr 2002 den auf Grund der
gegenständlichen Rechnungen vorgenommenen Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht.
Die
Bw. hat mit Sammelberichtigung vom 31. Dezember 2002 eine Berichtigung der
in den Jahren 2000 und 2001 an die HG. GmbH ausgestellten Rechnungen
vorgenommen.
Aus
dem Urteil des EuGH vom 19. September 2000, Rs C-454/98, Schmeink
& Cofreth AG & Co. KG und Manfred Strobel, geht hervor, dass eine
Steuerberichtigung für berichtigte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis,
denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zu Grunde liegt, jedenfalls dann zu
erfolgen hat, wenn damit keine Gefährdung des Steueraufkommens verbunden
ist.
Ein
solcher Sachverhalt liegt im Berufungsfall vor.
Zu
beachten sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des § 11
Abs. 12 und Abs. 14 sowie des
§ 16 Abs. 1 UStG 1994, welche wie folgt
lauten:
§ 11
Abs. 12)
Hat
der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung
einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der
Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
§11
Abs. 14)
Wer
in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist,
schuldet diesen Betrag."
§ 16
Abs.1)
Hat
sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so
haben
1.
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag und
2.
der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür
in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Die
Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten
ist
.
Auf
Grund der von der Bw. am 31. Dezember 2002 vorgenommenen
Rechnungsberichtigung sind zwangsläufig auch die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechtes zu beachten.
Nach
dem bereits zitierten Urteil des EuGH vom 19. September 2000,
Rs C-454/98,
Schmeink & Cofreth AG & Co. KG und Manfred
Strobel, dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten nach
Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern erlassen, um die genaue Erhebung
der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht
so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage
stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht
geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt. Hat der Aussteller der
Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und
vollständig beseitigt, so ist es zur Gewährleistung der Erhebung der
Mehrwertsteuer und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht
erforderlich, dass er seinen
guten
Glauben
nachweist.
Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten
Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt
zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallshaftung des Ausstellers
der Rechnung in Betracht. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens
ausgeschlossen, dann darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten
Mehrwertsteuer nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen, hat der EuGH im
genannten Urteil auch ausgeführt.
Im
Berufungsfall wurden die auf Grund der von der Bw. ausgestellten Rechnungen von
der Rechnungsempfängerin, der H.G. GmbH, lukrierten Vorsteuern der
Jahre 2000 und 2001 rechtskräftig mit dem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom
4. Juni 2004 zurückgefordert und auch entrichtet.
Der
Bw. im Gegenzug die Berichtigung ihrer Rechnungen zu verwehren, wäre damit
mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundprinzip der Neutralität der
Mehrwertsteuer nur dann in Einklang zu bringen, wenn der
Rückforderungsanspruch des Abgabengläubigers gegenüber der
H.G. GmbH nicht einbringlich gewesen wäre, sodass von einer
aufrechten Gefährdung des Steueraufkommens hätte gesprochen werden
können. Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor (vergleiche hiezu auch
die diesbezüglichen Ausführungen in dem zu einem vergleichbaren Fall
ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001,
2001/14/0023).
Dies
bedeutet daher, wenn die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges sowohl
bescheidmäßig erfolgt ist und die Vorsteuern auch tatsächlich
zurückbezahlt worden sind, eine Rechnungsberichtigung jedenfalls
möglich ist.
In
seinem Erkenntnis vom 28.11.2002, 98/13/0038 bejaht der VwGH neuerlich unter
Hinweis auf sein Erkenntnis vom 26.6.2001, 2001/14/0023, die
Berichtigungsmöglichkeit auch dann, wenn die Rechnungsausstellung mit
Umsatzsteuerausweis nicht gutgläubig erfolgt ist, soferne eine
Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (siehe auch
Scheiner/Kolacny/Caganek, Band III, Kommentar zur Mehrwertsteuer, zu
§ 11 Tz. 240 bis 242/2).
Laut
Abfrage der Buchungen der H.G. GmbH wurde die
Umsatzsteuernachforderung 2002 auf Grund der rückgängig gemachten
Vorsteuern auf deren Abgabenkonto beim Finanzamt Kirchdorf/Perg/Steyr bereits
entrichtet und kann daher auch die Berichtigung der Steuerschuld bei der Bw.,
nicht verweigert werden.
Demnach
ist eine Berichtigung bei der Bw. zulässig und ist der Umsatzsteuerbescheid
2002 vom 25. Juni 2003, in welchem die Steuerberichtigung nicht
berücksichtigt wurde, rechtswidrig.
Die
Abweisung des Aufhebungsauftrages wurde vom Finanzamt damit begründet, dass
der Bw. keine Unternehmereigenschaft zukomme und deshalb eine
Rechnungsberichtigung nicht möglich sei.
Unter
dem Lichte der obigen Ausführungen, kann allerdings diese Auslegung nicht
aufrecht gehalten werden und ist nach dem Gemeinschaftsrecht und diesem folgend,
den vom EuGH und VwGH entwickelten Grundsätzen eine Rechnungsberichtigung
auch in Fällen möglich, in denen die Rechnungsausstellung durch einen
Nichtunternehmer erfolgte.
Abgesehen
davon, konnte schon vor dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes in
teleologischer Reduktion bei Personen, die von der Finanzverwaltung
nachträglich als Dienstnehmer und nicht als Unternehmer eingestuft wurden,
eine Subsumption unter § 11 Abs.14 UStG 1972
(wortgleich mit dem im Berufungsfall zur Anwendung kommenden
§ 11 Abs. 14 UStG 1994) unterbleiben (siehe Ruppe,
UStG 1994, Kommentar, WUV, 2. Auflage,
§ 11 Rz. 144).
Die
Nichtberücksichtigung der Rückgängigmachung der
Umsatzsteuerzahllast der Jahre 2000 und 2001 im Berichtigungsjahr 2002 im
Umsatzsteuerbescheid vom 25. Juni 2003 ist im Sinne der obigen
Ausführungen demnach rechtswidrig.
Eine
Bescheidberichtigung nach § 299 BAO stellt eine Ermessensentscheidung
dar.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht immer dann, wenn die
steuerlichen Auswirkungen auf Grund der Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht
nur geringfügig sind, schon im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung die Rechtsrichtigkeit der Rechtsbeständigkeit eines Bescheides
vor und treten die Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der
Billigkeit in den Hintergrund.
Da
die auf Grund der Rechtswidrigkeit des aufhebungsgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheides
2002 vom
25. Juni 2003
hervorgerufenen steuerlichen Auswirkungen nicht nur geringfügig sind, ist
aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die beantragte
Bescheidberichtigung vorzunehmen.
Dem
Berufungsbegehren ist daher hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2002
stattzugeben.
Der
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO für die
Jahre 2000 und 2001 war abzuweisen, da eine Abgabenberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist. Eine derartige Berichtigung wirkt immer nur ex
nunc.
Sinngemäß
kann eine Berichtigung der Umsatzsteuerschuld erst in dem Zeitraum erfolgen, in
dem die Rechnungen berichtigt werden.
Im
Berufungsfall erfolgte sowohl die Rechnungsberichtigung durch die Bw. als auch
die Vorsteuerkorrektur durch die H.G. GmbH im Kalenderjahr 2002,
weshalb auch nur dieses Jahr berichtigungsfähig ist.
Das
Berufungsbegehren war daher hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001
abzuweisen.
Graz,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BescheidaufhebungRechtsrichtigkeitVorrang vor RechtsbeständigkeitRechtswidrigkeitErmessenRechnungsberichtigungNichtunternehmerguter GlaubeGemeinschaftsrechtNeutralität der MehrwertsteuerRückgängigmachung des Vorsteuerabzugeskeine Gefährdung des SteueraufkommensAusfallshaftungVorsteuerberichtigungWirkung ex nunc
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-G/04
- Stammnummer
- 11397
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF