Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/10
Baumeister, Scheinrechnung für Förderungsbetrug legend; Zusatzgeldstrafe für Hinterziehung der Einkommensteuer aus dem dafür erhaltenen und unversteuert gebliebenen Honorar; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-S/10vom 03.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voraussetzung für eine derartige Förderung der gegenständlichen Baumaßnahmen wäre auch beim Bauvorhaben von S-LT nämlich gewesen, dass dieses von gewerberechtlich befugten Personen durchgeführt worden wäre und solcherart von solchen Personen entsprechende (ergänze wohl: ordnungsgemäße) Rechnungen ausgestellt worden wären (siehe Pkt. 2.9 "Sonstige Voraussetzungen für eine Förderung?", abrufbar im Internet unter http://www.tirol.gv.at/themen/bauen-und-wohnen/wohnbaufoerderung/sanierung) - der steuerlich nicht erfasste Schwarzarbeiter MA war sicherlich nicht Teil dieses Personenkreises.
Da man von Seite der Bauherren für die unversteuerte Bauleistung des MA auch eine entsprechende Wohnbauförderung des Landes Tirol beanspruchen wollte, waren im Jahre 2007 wieder die Dienste des Beschuldigten gefragt:
Auf Ersuchen des Bankangestellten HB übermittelte KG diesem in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe der Bauherren am 2. Juli 2007 per Fax eine Scheinrechnung mit der Bezeichnung Nr. 028/2006, in welcher für die tatsächlich nicht von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von brutto € 71.919,84 eine Umsatzsteuer in Höhe von € 11.986,84 ausgewiesen war (Faxausdruck, Kopie, Finanzstrafakt Bl. 31 f). Dabei bedachte der Beschuldigte aber nicht, dass im Falle einer Überprüfung des Förderungsfalles durch die Bezirkshauptmannschaft (hier: Kitzbühel) eine Mitteilung an den Fiskus erfolgen könnte (siehe § 81 FinStrG) und in diesem Fall ohne besonderes Aufhebens der Umstand entdeckt werden würde, dass sowohl sein Geschäftspartner MA als auch er selbst ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer vor dem Fiskus verborgen gehalten hatten.
Durch die Rechnungslegung per Telefax ist - siehe die obigen rechtlichen Ausführungen - betreffend den Voranmeldungszeitraum, in welchem dieses Ereignis stattgefunden hat, also für Juli 2007 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 eine Umsatzsteuerschuld entstanden (zur anerkannten Rechnungslegung per Telefax siehe für viele: Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz. 49/6), welche allenfalls durch die Legung einer berichtigten Rechnung im August 2008 wieder in Wegfall geraten sein könnte.
Ebenso war bei KG auch eine zweite Rechnung mit der Nr. 028/2006 an S-LT aufgefunden worden, darin ausgewiesen eine (vom Beschuldigten nicht erbrachte Leistung in Höhe von brutto € 33.684,00 und eine Umsatzsteuer in Höhe von € 5.614,00 (Finanzstrafakt Bl. 33), welche sich aber inhaltlich eindeutig nur als Segment der umfangreicheren Scheinrechnung erweist und möglicherweise den Verfügungsbereich des Beschuldigten nie verlassen hat; so wurde bei der Durchsuchung der Belege bzw. der Personalcomputer des Beschuldigten kein Hinweis auf eine Übersendung an HB bzw. an S-LT gefunden (Arbeitsbogen). Insoweit ist auch eine diesbezügliche Rechnungslegung im Zweifel nicht erweislich.
Judikatur und Lehre haben den Anwendungsbereich der zitierten Vorschrift des § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf Fälle missbräuchlicher Rechnungslegung wie verfahrensgegenständlich reduziert und in anderen Fällen eine Berichtigung der Rechnung zugelassen, somit die Fälle der nicht missbräuchlichen Rechnungslegung dem § 11 Abs. 12 UStG 1994 unterstellt. Noch weiter geht die EuGH-Judikatur. Im Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87 "Genius Holding", hat der EuGH die Auffassung vertreten, es sei Sache der Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuerrechts dadurch sicherzustellen, dass sie in ihrem Recht vorsehen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller seinen guten Glauben nachweist. Nach EuGH-Urteil vom 19. September 2000, Rs C-454/98 "Schmeink & Cofreth", verlangt der Grundsatz der Neutralität der MWSt ausnahmslos, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte MWSt berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Die Berichtigungsmöglichkeit dürfe in einem solchen Fall nicht vom guten Glauben des Ausstellers der Rechnung abhängig gemacht werden, ihre Anerkennung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen.
Wird hingegen die Gefährdung des Steueraufkommens nicht vollständig beseitigt (etwa weil die Rückabwicklung eines vorgenommenen Vorsteuerabzuges nicht mehr möglich ist), so können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung davon abhängig machen, dass der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist. Gelingt dies nicht, komme eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. Damit sei der Anwendungsbereich des Abs. 14 gemeinschaftsrechtlich auf jene Fälle reduziert, in denen es durch die unrichtige Rechnungslegung zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Vorsteuerabzug gekommen ist und der Rechnungsaussteller keinen Gutglaubensschutz in Anspruch nehmen kann. Die Initiative zu dieser Rückgängigmachung müsse wohl vom Aussteller der Rechnung ausgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält eine (gemeinschaftsrechtskonforme) Interpretation des § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Sinne der EuGH-Judikatur für denkbar: Die Abgabenbehörde müsse Feststellungen darüber treffen, ob die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich gewesen ist. Sofern die Rückabwicklung möglich sei, komme eine Ausfallshaftung auch bei missbräuchlicher (schlechtgläubiger) Rechnungsausstellung nicht in Betracht; die Berichtigung der Rechnung könne in diesem Fall nicht verwehrt werden. Sei die Rückabwicklung nicht mehr möglich, komme die Ausfallshaftung nur bei missbräuchlicher (schlechtgläubiger) Rechnungsausstellung in Betracht (VwGH 26. 6. 2001, 2001/14/0023; VwGH 28. 11. 2002, 98/13/0038). Praktisch bedeute dies, dass eine Rechnungsberichtigung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist (zB. wegen Insolvenz) und es dem Aussteller am guten Glauben fehlte. Zu den vorstehenden Ausführungen vgl. ausführlich Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 142 und 142/1, sowie Kofler, ecolex 2003, 366.
In gleicher Weise haben diese Überlegungen auch für Fälle zu gelten, bei welchen die Gefährdung des Steueraufkommens nicht darin liegt, dass dem Abgabengläubiger mittels Produktion von Scheinrechnungen entsprechende Vorsteuerbeträge entzogen werden, sondern unter Verwendung von Scheinrechnungen die Identität der tatsächlich Leistenden verschleiert wird und von diesen in Anbetracht dieser Modalität die Umsatzsteuer nicht einbringlich gemacht werden kann. Tatsächlich war im gegenständlichen Fall dem durch die Scheinrechnung des KG vorerst verdunkelten MA unter der StNr. 82/xyz durch das Finanzamt Kitzbühel Lienz betreffend das Veranlagungsjahr 2006 im Schätzungswege eine Umsatzsteuer von € 40.000,00 vorgeschrieben worden, welche aber wieder mangels Einbringlichkeit auf Dauer abgeschrieben werden musste (Abfrage des diesbezüglichen Abgabenkontos).
Unbeschadet der abgabenrechtlichen Beurteilung könnte aber solcherart eine Verkürzung von Umsatzsteuer höchstens für den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 eingetreten sein. Derartiges ist aber nicht Verfahrensgegenstand.
Soweit die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Verdacht gehegt hat, dass dem Beschuldigten die Umsätze aus dem Projekt S-LT zur Gänze zuzuschreiben wären und die am 2. Juli 2007 übermittelte, mit 5. Oktober 2006 datierte Rechnung keine Scheinrechnung, sondern als eine Darlegung des Tatsächlichen zu qualifizieren wäre, stehen dem die insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Beschuldigten und des MA , welche zur übrigen Beweislage zumindest nicht im Widerspruch stehen, sowie letztendlich die Ergebnisse des Rechtsmittelverfahrens bei den Abgabenbehörden entgegen, sodass dem Berufungssenat keine mit der für ein Strafverfahren ausreichend sichere Beweisführung möglich ist.
Der als Summe an Einnahmen des Beschuldigten für 2006 bei der Betriebsprüfung ermittelte Betrag von € 16.181,00 (Tz. 4 des Berichtes) wurde um einen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens nicht relevanten Sicherheitszuschlag verdoppelt, sodass im Abgabenverfahren bezüglich der Umsatzsteuer die Kleinunternehmergrenze überschritten worden war (Finanzstrafakt Bl. 102). Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ist dies jedoch nicht der Fall.
Eine Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2006 ist daher insgesamt nicht erweislich.
Ebenso ist hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzung an Einkommensteuer für 2006 die bloß griffweise Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages, welche zu einer Verdoppelung der relevanten Beträge geführt haben, im Strafverfahren außer Acht zu lassen, sodass sich verbleibend der Vorwurf ergibt, KG habe - nach Abzug in freier Beweiswürdigung geschätzter Betriebsausgaben - aus den tatsächlich erhaltenen Entgelten einen Gewinn im Ausmaß von € 14.239,28 erzielt und dies gegenüber dem Fiskus verheimlicht mit dem Plan, ebenso wie in den Vorjahren eine Schätzung der gewerblichen Einkünfte mit Null zu erreichen.
Überdies hat sich die Abgabenbehörde - wie oben ausgeführt - zum Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2007 in Unkenntnis von der Entstehung des damit in Zusammenhang stehenden Anspruches an Einkommensteuer befunden (die Betriebsprüfung hat, wie erwähnt, erst am 23. November 2007 begonnen), sodass letztendlich verbleibend der Beschuldigte eine am 1. Juli 2007 bewirkte Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 6.207,77 zu verantworten hat.
Für 2007 stellten die Prüfer auf den Konten des Beschuldigten ungeklärte Vermögenszuwächse in Höhe von € 8.239,09 fest, woraus sich unter Hinzufügung eines 100 %igen Sicherheitszuschlages und unter Abzug pauschalierter Vorsteuern eine Umsatzsteuer von € 2.499,19 ergäbe (Tz. 3, 4, 6 und 7 des Berichtes; Finanzstrafakt Bl. 102). Bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages war zwar der Sicherheitszuschlag wieder herausgerechnet worden (Finanzstrafakt Bl. 103) - sowohl im Abgabenverfahren als auch im Finanzstrafverfahren war aber übersehen worden, dass mit Umsätzen von netto € 13.731,82 bzw. € 6.865,91 keinesfalls die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 überschritten sein kann, weshalb die Umsätze in Wirklichkeit unecht umsatzsteuerfrei gewesen sind.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2007 ist weiters darauf hinzuweisen, dass - wie mehrfach erwähnt - die Betriebsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG am 23. November 2007 begonnen hatte, sowie weiters mit dem Beschuldigten am 2. Juni 2008 eine Erörterung der unklaren Bankeingänge für 2007 (Protokoll Pkt. 7, Finanzstrafakt Bl. 55) und am 1. Juli 2008 die Schlussbesprechung (Arbeitsbogen, Laufzettel) stattgefunden hat. Dabei ist davon auszugehen, dass zeitnahe vor der Schlussbesprechung dem Beschuldigten die vorgesehen Besprechungsthemen zur Kenntnis gebracht worden sind, wozu auch mit Sicherheit insbesondere die nunmehr strafrelevanten Sachverhalte gehört haben. Insoweit liegt eine Unkenntnis des Finanzamtes von dem entstandenen Abgabenanspruch an Einkommensteuer für 2007 nicht mehr vor.
Dem Beschuldigten ein vernunftorientiertes Verhalten unterstellt, wird er bei Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2008 wohl bereits auch selbst von einer Entdeckung der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte durch das Finanzamt auszugehen gehabt haben und seinen ursprünglich ihm zum Vorwurf gemachten Tatplan nicht mehr aufrechterhalten haben, weshalb realistischerweise auch nicht mehr von dem Versuch einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden kann.
Betreffend 2008 hat das Finanzamt im Zuge der Prüfung auf dem Bankkonto des Beschuldigten bei der R-Bank einen ungeklärten Vermögenszuwachs in Form eines mit 22. April 2008 datierten Zahlungseinganges in Höhe von € 21.010,00 festgestellt und daraus ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt abgeleitet (Tz. 3 des Berichtes, Finanzstrafakt Bl. 102). Laut Fallinformation wurden die steuerpflichtigen Umsätze des Beschuldigten für 2008 insgesamt mit € 5.000,00 festgestellt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010, vorletztes Blatt), dies stimmt überein mit einer Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in Höhe von € 684,85 (Buchungsabfrage). Auch hinsichtlich dieses Faktums ist daher zumindest im Zweifel von unecht steuerfreien Umsätzen des Beschuldigten auszugehen.
Es war daher - mit Ausnahme des lediglich verringerten Verkürzungsbetrages betreffend Einkommensteuer 2006 - spruchgemäß im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten zu erkennen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FinStrG in der Fassung im strafrelevanten Zeitraum und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 4 Abs. 2 FinStrG) kann, wenn der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden ist und die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen wurden, in dem Fall, dass er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, bei verwaltungsbehördlichen Verfahren das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend dem § 39 Abs. 1 StGB.
Die Idee dahinter ist wohl, dass unbelehrbare Wiederholungstäter, welche trotz bereits verbüßter Sanktionsübel weiterhin straffällig werden, erforderlichenfalls mit einer strengeren Sanktion belegt werden müssen.
Besitzt eine Bestrafung des Täters die Qualifikation einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG (Details unten), könnte man versucht sein, sie möglicherweise dennoch als Bestrafung im Sinne des § 41 FinStrG sehen, weil die Überlegung, dass lediglich durch verfahrensleitende Verfügungen der Finanzstrafbehörde dergestalt, dass die Verfolgung eines Täters wegen mehrerer Finanzvergehen auf mehrere Verfahren aufgeteilt wurde, der mögliche Strafrahmen erhöht wäre, in den Hintergrund tritt gegenüber den Aspekten, dass das Tatsächliche des Behördenhandelns ja in allen Fällen relevant sein wird (bleibt z.B. die Behörde untätig, gibt es eben keine Strafverfolgung) und dass es konkret ja wohl auf die Strafzwecke ankommen muss: Wie hoch muss die Strafe ausfallen, um eine general- bzw. spezialpräventive Wirkung zu entfalten? Wobei der Umstand, dass vorhergehende Vollzüge von (milderen) Strafen eben noch nicht ausgereicht haben, den Bestraften von neuerlichen Verfehlungen abzuhalten, bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen wäre.
Da aber Strafen, welche zueinander im Verhältnis des § 21 Abs. 3 FinStrG stehen, als eine einzige Bestrafung gelten (vgl. für § 39 StGB: Flora in WK²
§ 39 Rz 9), sind daraus auch nur die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer einzigen Bestrafung abzuleiten. Der Vollzug einer Strafe und einer Zusatzstrafe zu dieser ist somit insoweit in seinen rechtlichen Auswirkungen gleichbedeutend wie der Vollzug einer Strafe in mehreren Teilen, was wiederum unstrittig keine Rückfallsqualifikation auslösen wird.
Entgegen den Ausführungen des Erstsenates jedenfalls noch nicht ausreichend für die mögliche Erweiterung des Strafrahmens wegen Rückfalls ist sohin die alleinigliche Feststellung, dass Strafregister bzw. Finanzstrafregister zwei oder mehr Bestrafungen des Täters wegen Finanzvergehen ausweisen.
Im gegenständlichen Fall ist das oben erwähnte Strafurteil vom 15. Juni 2005 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Strafregister (spätestens) am 2. Mai 2011 vollzogen worden; die (tatsächlich nicht zusätzliche) Geldstrafe laut Spruchsenatserkenntnis vom 13. November 2007 wegen weiterer Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist - wie oben ausgeführt - in der Zeit zwischen dem 12. September 2008 bis 13. März 2009 vollzogen worden (die tatsächlich zusätzliche Geldstrafe vom 5. März 2008 bleibt außer Ansatz, da wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergangen).
Da aber - wie oben dargestellt - das nunmehr verbleibende Finanzvergehen der Hinterziehung von Einkommensteuer für 2006 am 30. Juni 2007 begangen wurde, liegen (wie im Übrigen auch im theoretischen Falle einer vollen Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches) die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 FinStrG nicht vor.
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: durch das Straferkenntnis vom 13. November 2007 - das Straferkenntnis vom 5. März 2008 kommt nicht in Betracht, weil darin in Wirklichkeit eine Zusatzstrafe zum Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juni 2005 ausgesprochen wurde), wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: die am 30. Juni 2007 bewirkte Verkürzung der Einkommensteure 2006), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre.
Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe (hier: die im Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. November 2007 verhängten € 5.000,00) abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.
Der Erstsenat hat nun ausdrücklich festgehalten, dass er sich außerstande gesehen hat, Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. hinsichtlich allfälliger Sorgepflichten des Beschuldigten zu treffen, wenngleich ihm solches nach Ansicht des Berufungssenates sehr wohl auf Basis der ihm vorgelegten Akten möglich gewesen wäre: So hat auch die direkt an den Erstsenat gerichtete Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 14. Juli 2008 entsprechende Ausführungen enthalten (Finanzstrafakt Bl. 107).
Ebenso wäre ohne Beschwer in den umfangreichen Einbringungsakt des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend den Beschuldigten eine Einsichtnahme möglich gewesen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Amtsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung auf Befragen Auskunft geben hätte können.
Konnte hingegen tatsächlich keine Feststellung zu der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten getroffen werden, hat es im erstinstanzlichen Verfahren an der Entscheidungsreife gefehlt.
Im Übrigen hat der Spruchsenat dadurch, dass er im gegenständlichen Fall die Geldstrafe ausgemessen hat, ohne die Einkommens- und Vermögenlage bzw. Details zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten zu kennen bzw. ohne diese Bemessungselemente zu berücksichtigen, insoweit seine Entscheidung gleichwertig getroffen, als ob er ihr die unüberprüfte These zugrunde gelegt hätte, dass die wirtschaftliche und persönliche Situation des Beschuldigten unauffällig und die Höhe der Geldstrafe nicht verringernd wäre.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Nicht außer Acht zu lassen gerade für das berufliche Umfeld des Beschuldigten ist aber auch, dass rechtswidrige Steuervermeidungspraktiken weite Verbreitung gefunden haben und eine milde Bestrafung bei Bekanntwerden der Entscheidung in seinem Milieu geradezu als Bestätigung der in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Größe annehmenden Schadenshandlungen empfunden werden könnten, weshalb eine ausreichend strenge Bestrafung angezeigt scheint.
Ebenso ist es Zweck einer Strafe, den Täter selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Hinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der verkürzten Beträge (hier: die hinterzogenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2004 in Höhe von € 8.576,76, für Jänner bis November 2005 in Höhe von € 21.408,79 sowie die hinterzogene Einkommensteuer für 2006 in Höhe von € 6.207,77) geahndet, weshalb der Strafrahmen für die Zusatzstrafe insgesamt € 72.385,12 beträgt.
Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung von Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) im Ausmaß von rund € 20.000,00 ergibt sich im Falle eines durchschnittlichen Verschuldens, einer Gleichgewichtung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie durchschnittlicher persönlicher und wirtschaftliche Umstände beim Beschuldigten ein Ausgangswert von € 26.000,00.
Den Milderungsgründen der wirtschaftlichen Zwangslage, welche den Beschuldigten als Geschäftsführer der A-GmbH wohl mitveranlasst hat, die Entrichtung der Vorauszahlungen zu unterlassen, der Schadensgutmachung (hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen - die Einkommensteuer haftet unentrichtet aus), dem durch das längere Zurückliegen der Taten verringerten Verfolgungsanspruch des Staates stehen als erschwerend gegenüber die einschlägige umfangreiche Vorstrafe (laut Urteil des Landesgerichtgerichtes Salzburg zuzüglich Straferkenntnis des Spruchsenates vom 5. März 2008), die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg sowie die ebenfalls zu bedenkenden generalpräventiven Aspekte, sodass in Abwägung dieser Argumente der Ausgangswert lediglich auf € 20.000,00 abzuschwächen ist.
Davon sind Abschläge vorzunehmen für die Sorgepflichten des Beschuldigten (auf € 16.000,00), für seine derzeitige angespannte finanzielle Lage, wie vom Beschuldigten dargelegt, (auf € 12.000,00) und ist schlussendlich die bereits verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 abzuziehen, sodass sich eine verbleibende Zusatzstrafe von € 7.000,00 ergäbe.
Nach den gleichen Erwägungen wäre ansich auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen.
Wegen des zu beachtenden Verböserungsverbotes ist aber auch zu bedenken, dass sich durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Fakten im gegenständlichen Berufungsverfahren der ursprüngliche Strafrahmen, welcher der Erstsenat zur Verfügung gestanden hat, auf nunmehr lediglich 16,31 % dieses Wertes verringert hat.
Auch das Argument des Zeitablaufes bzw. die ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten sowie seine Sorgepflicht sind Umstände, welcher erstinstanzlich nicht berücksichtigt werden konnten bzw. worden sind - siehe oben.
In Abwägung auch dieser Umstände war die durch den Berufungssenat zu verhängende zusätzliche Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe zu verringern.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 3. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/10
- Stammnummer
- 60363
- Gültig
- 03.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF