Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0890-W/04
Zurückweisung des Beitrittes der Geschäftsführerin, die bereits durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-W/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N, Geschäftsführerin, in W,
vertreten durch V, vom 10. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk vom 5. April 2004 betreffend
Zurückweisung eines Beitrittes zur Berufung (§ 257 BAO)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) N
ist Geschäftsführerin der Firma A. Dieses Unternehmen wurde einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, was verschiedene
Feststellungen nach sich zog.
Die Finanzbehörde
erließ in der Folge im August 2000 neue Bescheide entsprechend den
Feststellungen der Betriebsprüfung. Gegen diese Bescheide wurde Berufung
eingebracht. Da die Berufung nicht den Erfordernissen einer Berufung im Sinne
der Bundesabgabenordnung entsprach, trug die Behörde dem geprüften
Unternehmen die Behebung dieser Mängel binnen bestimmter Frist auf, wobei
dieser Bescheid den Hinweis enthielt, dass im Falle der Nichtbehebung dieser
Mängel die Berufung als zurückgenommen gelte.
Innerhalb offener Frist brachte
das geprüfte Unternehmen einen Schriftsatz zur Behebung dieser Mängel
ein. Mangels Kenntnis dieses Schriftsatzes seitens der Finanzbehörde
erklärte diese mit Bescheid vom Jänner 2001 die Berufung als
zurückgenommen.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Februar 2002
erließ die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid gegen die Bw. N, mit
dem diese zur Haftung für die Abgabenschulden der Bw. herangezogen wurde.
Die Geschäftsführerin bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung.
Diese Berufung wurde im Juni 2002 von der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland abgewiesen.
Im September 2002
erklärte die Geschäftsführerin gegenüber der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ihren Beitritt zur Berufung des
geprüften Unternehmens gegen den Zurücknahmebescheid vom
Jänner 2001.
Die Finanzbehörde erster
Instanz wies den Beitritt zurück, da einer Berufung nur jemand beitreten
könne, der noch nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sei.
Zudem könne nur einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid beigetreten
werden.
Gegen diese Zurückweisung des Beitrittes wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus, dass zwar über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid rechtskräftig entschieden worden sei,
dass diese Berufung aber mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Außerdem sei die Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid noch unerledigt. Eine Entscheidung über diese
Berufung habe aber zweifellos Auswirkungen auf die Haftung der
Geschäftsführerin. Sollte der Berufung gegen die Abgabenbescheide
nämlich insofern Folge gegeben werden, dass nur 10 Prozent der
Abgabensumme vorgeschrieben würden, dann würde auch die Bw. nur
für 10 Prozent der Abgabensumme haften. Sie würde darüber
hinaus nicht für die restliche Abgabensumme haften, nur weil der
Haftungsbescheid gegen sie rechtskräftig geworden sei.
Die Berufung enthält noch folgendes Vorbringen
betreffend Gemeinschaftsrecht:
"Die
Gemeinschaftswidrigkeit der vom Finanzamt getroffenen Auslegung des
§ 275 BAO ist vor allem darin zu erblicken, dass Art 21ff der 6.
MWST-RL (Art 28g der konsolidierten Fassung CONSLEG 1977LO388-01/07/2003 der 6.
Richtlinie des Rates (der ehemaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
jetzt des Rates der Europäischen Gemeinschaft) vom 17.5.1977 77/188/EWG
widerspricht.
Zwar ist es nicht
gemeinschaftswidrig, wenn die BAO nach dessen §§ 9
und 80ff BAO Geschäftsführer von GesmbH in die dort
näher umschriebene Haftung nehmen, wohl wäre es aber
gemeinschaftswidrig zu einer faktischen Verdoppelung des Umsatzsteueranteiles
des Abgabenverbindlichkeit, die in der Gesamtsumme ............ mit enthalten
ist auf die oben geschilderte Art und Weise zu gelangen.
Wenn aber die
Umsatzsteuer nur einmal vom Finanzamt kassiert werden darf, weil alles andere
eben nicht durch die 6. MWSTRL des Gemeinschaftsrechts gedeckt wäre und
hier nach den Gesichtspunkten des Gemeinschaftsrechts von einer verpönten
Maßnahme zollgleicher Wirkung im Sinne der Art 28 und 29 EG auszugehen.
Sollte
der UFS ........... die Rechtsansicht des Finanzamtes ...................
übernehmen wollen, wäre wohl wegen des Auslegungsmonopols des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften .......... in Bezug auf die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts im allgemeinen und der Bestimmungen der
konsolidierten 6.MWST-RL ein Vorabprüfungsverfahren nach
Artikel 234 EG vom UFS vorzunehmen, der ja infolge der
Unabhängigkeit seiner Organe Gerichtsqualität im Sinne des
Art 234 EG hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Bw.,
Geschäftsführerin der Firma A , wurde für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH mit Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen.
Nachdem über die Berufung gegen diesen Haftungsbescheid im Juni 2002
rechtskräftig entschieden worden war, erhob sie im Juli 2002 gegen
diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof.
Im September 2002 erklärte sie den Beitritt zur
Berufung der Firma A gegen den Bescheid der Finanzbehörde, mit dem diese
die Berufung für zurückgenommen erklärt hatte. Diesem Bescheid
vorangegangen war eine Berufung der Firma A gegen die Bescheide der
Betriebsprüfung, welche nicht den Formerfordernissen einer Berufung
entsprach. Die Finanzbehörde trug daher der Firma A die Behebung der
Mängel auf und wies darauf hin, dass bei Nichtbehebung innerhalb der
gesetzten Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Wegen Nichtbehebung
der Mängel wurde sodann die Berufung mit Bescheid für
zurückgenommen erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung
eingebracht, zu der der streitgegenständliche Beitritt im
September 2002 erklärt wurde.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung, über die
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als
Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit
Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, § 257, Tz. 4). Nach Inanspruchnahme als
Haftungspflichtiger besteht die Befugnis zum Beitritt nicht mehr.
Gemäß
§ 248 kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige innerhalb
der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen
stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen.
Daraus ergibt sich, dass
jemand, der als Haftender in Betracht kommt oder als solcher in Anspruch
genommen wird, gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch entweder als
Haftender (nach seiner Inanspruchnahme) berufen kann, oder (vor der
Inanspruchnahme) als Beigetretener im Berufungsverfahren gegen den
Abgabenanspruch die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Berufungswerber
im Abgabenverfahren zustehen.
Abgesehen von Zerlegungs- und
Zuteilungsbescheiden, bei denen sich das Beitrittsrecht aus
§ 259 BAO ergibt, betrifft das Beitrittsrecht nur Bescheide,
deren Gegenstand eine Abgabe bildet. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kommen grundsätzlich nur Abgabenbescheide im Sinne
des § 198 BAO - das sind Bescheide, die ein Leistungsgebot in
Bezug auf die Erbringung einer Geldleistung enthalten - in Betracht (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 257, Tz.
10).
Im vorliegenden Fall wurde die
streitgegenständliche Beitrittserklärung im September 2002
eingebracht, nachdem die Bw. durch Haftungsbescheid bereits als
Haftungspflichtige in Anspruch genommen und über die dagegen eingebrachte
Berufung rechtskräftig entschieden worden war. Damit hat die Bw. von ihrem
grundsätzlich zustehenden Beitrittsrecht zu spät Gebrauch gemacht, da
sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als für die Haftung in Betracht
Kommende, sondern bereits als Haftende zu betrachten war. Die Bw. hat aber auch
nicht innerhalb der ihr zustehenden Frist (siehe oben die Ausführungen zu
§ 248 BAO) von der Möglichkeit, als Haftende gegen den
Abgabenbescheid zu berufen, Gebrauch gemacht.
Dem Beitritt zu dem
angesprochenen Berufungsverfahren steht im vorliegenden Fall weiters entgegen,
dass es sich bei der Berufung, zu dem der Beitritt begehrt wurde, nicht mehr um
eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid handelt. Vielmehr wurde mit der
gegenständlichen Berufung jener Bescheid bekämpft, mit dem die
Berufung als zurückgenommen erklärt wurde. Dieser Bescheid
enthält jedoch kein Leistungsgebot zur Erbringung einer Geldleistung, ist
also kein Bescheid, der ein Beitrittsrecht einräumt.
Aus den angeführten
Gründen war daher der Beitritt der Geschäftsführerin N der Firma
A nicht zulässig und als solcher von der Finanzbehörde
zurückzuweisen. Die Berufung ist daher abzuweisen.
Die Bw. bringt vor, dass die
Entscheidung über die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid
Auswirkungen auf ihre Haftung als Geschäftsführerin habe, weil sich
die Haftungssumme verringern würde, wenn die Abgabenschuld herabgesetzt
würde. Mit diesem Vorbringen verkennt die Bw. jedoch die Tatsache, dass der
Zurücknahmebescheid kein Leistungsgebot für Abgaben enthält und
eine allfällige Entscheidung über diese Berufung die
Abgabenschuldigkeiten daher nicht verändern kann. Nur wenn der Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid Erfolg beschieden sein sollte, wäre die
Berufung gegen die Abgabenbescheide wieder offen und müsste eine
Entscheidung in der Sache ergehen, welche allenfalls eine Verringerung der
Abgabenschuld nach sich ziehen könnte. Die Berufungserledigung gegen den
Zurücknahmebescheid selbst enthält hingegen keinen Ausspruch über
die Höhe der Abgabenschulden. Im Übrigen wäre selbst im Falle
einer Stattgabe der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid der Beitritt zur
sodann wieder offenen Berufung gegen die bekämpften Abgabenbescheide wie
bereits oben ausgeführt auch nicht zulässig, weil der Beitritt von der
Bw. als bereits Haftender erfolgte. Dieses Vorbringen vermag der Berufung daher
nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Vorbringen der Bw.
betreffend Gemeinschaftsrecht ist unverständlich. Nach der
wortwörtlichen Bedeutung bringt die Bw. vor, dass Art. 21ff der 6. MWSt-RL
widersprechen würde, bei dem weiteren Vorbringen handelt es sich um einen
unvollständigen Satz, über dessen Bedeutung nur Vermutungen angestellt
werden können. Sollte diesem Vorbringen die Bedeutung beigemessen werden,
dass die Inanspruchnahme für Abgabenschulden, die auch der GmbH mit
Bescheid vorgeschrieben worden wären, gemeinschaftswidrig sei, weil dadurch
die Abgabe doppelt eingehoben würde, so verkennt die Bw. den Inhalt der
Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO. Dieser regelt wohl die
Haftung des Vertreters für die den Vertretenen treffenden Abgabepflichten.
Jedoch haftet der Vertreter, im gegenständlichen Fall die
Geschäftsführerin, nur insoweit, als die Abgaben nicht beim
Abgabepflichtigen eingebracht werden können. Es handelt sich daher nur um
eine Ausfallshaftung. Die betreffenden Abgabenschuldigkeiten wurden durch den
Haftungsbescheid und den vorangegangenen Abgabenbescheid wohl durch zwei
Bescheide geltend gemacht, jedoch werden diese begründet dadurch, dass die
im § 9 Abs. 1 BAO geregelte Haftung nur eine
Ausfallshaftung ist, nur ein Mal eingehoben. Eine Verdoppelung der
Abgabenbelastung tritt daher nicht ein. Eine diesbezügliche
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit kann daher nicht vorliegen, weil die von der Bw.
behauptete Verdoppelung einer Abgabenschuld nicht gegeben ist. Ein weiteres
Eingehen auf die in der Berufung genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
erübrigt sich daher ebenso wie ein allfälliges
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof. Darüber
hinaus bringt die Bw. ja selbst vor, dass es nicht gemeinschaftswidrig sei,
Geschäftsführer einer GmbH in Haftung zu nehmen.
Dieses Vorbringen vermag der
Berufung daher nicht zu Erfolg zu verhelfen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 259 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeitrittZurücknahmeHaftungspflichtigeInanspruchnahmeAbgabenbescheideLeistungsgebotGeldleistungAusfallshaftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-W/04
- Stammnummer
- 11242
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF