Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0299-G/02
Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Abgabenschuldigkeiten der GmbH & Co KG, die vom Finanzamt im (noch nicht abgeschlossenen) Konkursverfahren der GmbH & Co KG als Konkursforderungen geltend gemacht wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-G/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Konkurseröffnung allein kann nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben geschlossen werden. Eine mögliche - wenn auch nur teilweise - Einbringlichkeit der Konkursforderungen ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Harald Hohenberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom
27. August 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftung wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt
111.238,60 € (1.530.677,00 S) eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
gesamt (S)
|
60%
(S)
|
60%
(€)
|
Umsatzsteuer
|
12/2000
|
15.01.2001
|
56.241,00
|
33.744,00
|
2.452,27
|
Umsatzsteuer
|
02/2001
|
15.03.2001
|
223.798,00
|
134.278,00
|
9.758,36
|
Umsatzsteuer
|
03/2001
|
17.04.2001
|
589.099,00
|
353.459,00
|
25.686,87
|
Kammerumlage
|
01-12/2000
|
15.02.2001
|
142.407,00
|
85.444,00
|
6.209,46
|
Lohnsteuer
|
02-12/2000
|
15.01.2001
|
135.076,00
|
81.045,00
|
11.200,70
|
Lohnsteuer
|
01/2001
|
15.02.2001
|
256.875,00
|
154.125,00
|
11.200,70
|
Lohnsteuer
|
02/2001
|
15.03.2001
|
253.417,00
|
152.050,00
|
11.049,90
|
Lohnsteuer
|
03/2001
|
17.04.2001
|
253.750,00
|
152.250,00
|
11.064,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
02-12/2000
|
15.1.2001
|
25.246,00
|
15.147,00
|
1.100,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2001
|
15.02.2001
|
129.191,00
|
77.514,00
|
5.633,16
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2001
|
15.03.2001
|
128.610,00
|
77.166,00
|
5.607,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2001
|
17.04.2001
|
126.020,00
|
75.612,00
|
5.494,94
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02-12/2000
|
15.01.2001
|
3.719,00
|
2.231,00
|
162,13
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
01/2001
|
15.02.2001
|
14.355,00
|
8.613,00
|
625,93
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/2001
|
15.03.2001
|
13.924,00
|
8.354,00
|
607,11
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
03/2001
|
17.04.2001
|
13.945,00
|
8.367,00
|
608,05
|
Verspätungszuschlag
|
10/2000
|
23.02.2001
|
51.532,00
|
30.919,00
|
2.246,97
|
Verspätungszuschlag
|
11/2000
|
02.03.2001
|
33.205,00
|
19.923,00
|
1.447,86
|
Verspätungszuschlag
|
12/2000
|
02.03.2001
|
23.063,00
|
13.837,00
|
1.005,57
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
22.02.2001
|
14.528,00
|
8.716,00
|
633,42
|
Kosten des
Voll-streckungsverfahrens
|
2001
|
22.02.2001
|
462,00
|
277,00
|
20,13
|
Stundungszinsen
|
2001
|
17.04.2001
|
1.313,00
|
787,00
|
57,19
|
Säumniszuschläge
|
2001
|
15.01.2001
|
16.130,00
|
9.678,00
|
703,33
|
Säumniszuschläge
|
2001
|
15.02.2001
|
10.549,00
|
6.329,00
|
459,95
|
Säumniszuschläge
|
2001
|
15.03.2001
|
22.906,00
|
13.743,00
|
998,74
|
Säumniszuschläge
|
2001
|
17.04.2001
|
11.782,00
|
7.069,00
|
513,72
|
|
|
|
|
1.530.677,00
|
111.238,60
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gemäß dem Beschluss
des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. Februar 2000 vertrat der Bw.
seit 26. Februar 2000 die L GmbH (Komplementärgesellschafterin
der L GmbH & Co KG) als alleiniger
Geschäftsführer.
Am 23. April 2001 wurde
über die L GmbH und die L GmbH & Co KG das Konkursverfahren
eröffnet. Der Konkurs der L GmbH ist laut Edikt des Landesgerichtes
für ZRS Graz geringfügig.
Mit dem Haftungsbescheid vom
27. August 2001 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 Abs.
1 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L GmbH &
Co KG in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
(S)
|
2000-2001
|
Umsatzsteuer
|
869.138,17
|
1999-2001
|
Kammerumlage
|
253.500,00
|
2000-2001
|
Lohnabgaben
|
1,408.453,00
|
1999-2001
|
Nebenansprüche
|
191.184,00
|
|
|
2,722.374,17
Begründend wurde
ausgeführt, die gegenständlichen Abgaben seien in Folge Insolvenz der
L GmbH & Co KG nicht einbringlich. Der Bw. habe als Vertreter der GmbH
(und damit der KG) seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt, weil
die Abgaben nicht an den Fälligkeitstagen entrichtet worden seien.
Auszubezahlende Löhne seien entsprechend zu kürzen, wenn die
vorhandenen Mittel für die Entrichtung der Löhne und der darauf
entfallenden Lohnabgaben nicht ausreichten.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung mit der
Begründung, im angefochtenen Bescheid werde nicht angeführt, worin die
schuldhafte Pflichtverletzung im konkreten Fall bestehen solle. Eine solche
Pflichtverletzung liege nicht vor, weil er nicht in der Lage gewesen sei, diese
Schulden, so wie auch andere Schulden zu begleichen. Durch das Unterlassen der
Anführung eines konkreten Schuldtatbestandes sei der Bescheid mit
Rechtswidrigkeit belastet.
Das Finanzamt teilte dem
Vertreter des Bw. daraufhin im Vorhalt vom 16. Oktober 2001 mit, die
Zedierung aller Forderungen aus Warenlieferungen mittels Factoring Vertrag mit
Wirkung ab 1. Mai 2000 stelle eine Benachteiligung der Abgabenforderungen
und somit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Weiters
sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Löhne und Gehälter in
ungekürzter Höhe zur Auszahlung gelangt seien, die darauf entfallende
Lohnsteuer jedoch nicht abgeführt wurde. Der Bw. wurde aufgefordert,
darzulegen, aus welchem Grund er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe und eine
schuldhafte Pflichtverletzung daher nicht angenommen werden solle.
Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2001 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
In der Eingabe vom
22. Dezember 2001 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde erster (gemeint offensichtlich: zweiter) Instanz.
Bekämpft werden einerseits die Haftungspflicht dem Grunde nach mit der
Begründung, der Bw. habe während seiner Zeit als
Geschäftsführer zwei erfahrene, gut ausgebildete und bewährte
Mitarbeiter, an deren Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit, Pflicht- und
Verantwortungsbewusstsein er keinen Grund zu zweifeln hatte, mit der Leitung des
Rechnungswesens und der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden, insbesondere
der Buchhaltung, der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Lohnverrechnung beauftragt. Der Bw. habe daher bei seiner Mitteldisposition
stets auf die vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabrechnungen
zurückgegriffen. Wenn sich diese im nachhinein als unvollständig oder
fehlerhaft erwiesen haben sollten, so komme ein haftungsbegründendes
Verschulden des Bw. für die Lohnabgaben 2000-2001 und
Säumniszuschläge 2001 nicht in Betracht. Für den Bw. hätten
keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit oder Unkorrektheit
seiner Mitarbeiter im Rechnungswesen bestanden. Im Sinne von Lehre und
Rechtsprechung sei in diesem Fall ausreichend, wenn sich der
Geschäftsführer auf jährliche Kontrollen anlässlich der
Bilanzerstellung verlasse. Da die Bilanzerstellung für die
Geschäftsjahre 2000 und 2001 im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. aus der
Geschäftsführung in Folge Konkurseröffnung der L GmbH &
Co KG noch nicht erfolgt war, könne ihm die Verletzung von Auswahl- und
Kontrollpflichten und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht zur Last
gelegt werden. Hinsichtlich der Lohnabgaben 1999 liege deshalb kein
haftungbegründendes Verschulden vor, weil der Bw. erst seit
26. Februar 2000 Geschäftsführer der L GmbH war und auf eine
Verkürzung der Kammerumlage vor diesem Zeitpunkt keinen Einfluss haben
konnte. Die Berufung richte sich aber auch gegen die Höhe der
Haftungspflicht. Dem Bw. könnten ohnehin nur jene Abgabenausfälle zur
Last gelegt werden, die auf Grund einer Pflichtverletzung eingetreten seien. Im
Haftungsbescheid fehlten jedoch Feststellungen, inwiefern die Republik
Österreich als Abgabengläubigerin schlechter gestellt worden sei als
andere Gläubiger. Die Unterlagen seien vom Masseverwalter beschlagnahmt
worden, weshalb es dem Bw. an der Möglichkeit fehle, sich "frei" zu
beweisen. Die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides werde
beantragt.
Aus einer in den vorgelegten
Akten erliegenden Stellungnahme des Alpenländischen Kreditorenverbandes vom
23. April 2001 geht hervor, dass die Verbindlichkeiten der L GmbH
& Co KG laut Konkursantrag insgesamt 128,9 Millionen S, die Aktiva
insgesamt 40,6 Millionen S betragen. Die gemeinschuldnerischen
Liegenschaften sind mit einer Höchstbetragshypothek von 30 Millionen S
belastet. Eine Weiterführung des Unternehmens sei unwahrscheinlich, da es
nicht liquid sei und die monatliche Bruttolohnsumme ca. 4,5 Millionen S
betrage.
Vom Masseverwalter wurde die
sofortige Schließung des Unternehmens angeordnet.
Auf Grund des vollstreckbaren
Rückstandsausweises vom 11. Juni 2001 hat das Finanzamt
Abgabenforderungen in der Höhe von 5,450.419,00 S im Konkurs
angemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären.
Aus der Konkurseröffnung allein kann noch nicht
zwingend auf die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten
Abgaben geschlossen werden. Eine mögliche - wenn auch nur teilweise -
Einbringlichkeit der Konkursforderungen ist insofern zu berücksichtigen,
als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen
Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im
Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann (VwGH
28.5.2002, 99/14/0233).
Aus dem vom Alpenländischen Kreditorenverband
übernommenen, vom gemeinschuldnerischen Unternehmen im Konkursantrag
angeführten Vermögensstatus ergibt sich, dass möglicherweise ein
Drittel der bestehenden Verbindlichkeiten abgedeckt werden kann.
Berücksichtigt man in der Aufstellung der Passiva allerdings die
tatsächlich vom Finanzamt angemeldeten 5,4 Millionen S
Abgabenverbindlichkeiten und nicht die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
geschätzten 1,7 Millionen S, steigen die Passiva auf 132,6 Millionen S. Die
Höhe der zu erwartenden Konkursquote wird daher mit größter
Wahrscheinlichkeit 30% nicht übersteigen. Die Haftung des Bw. wurde daher
im Spruch des Bescheides auf den voraussichtlich nach Abwicklung des
Konkursverfahrens verbleibenden uneinbringlichen Teil der Abgabenforderungen (60
%) beschränkt.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom 26. Februar 2000
bis zur Konkurseröffnung der L GmbH & Co KG am 23. April 2001
der alleinige Geschäftsführer der L GmbH
war.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher wie im vorliegenden
Fall die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren
Geschäftsführer, vertreten wird, haben die Geschäftsführer
der GmbH die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG betreffen, zu
erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die
Abgaben der KG (VwGH 27.4.2000, 98/15/0129).
Der Bw. bringt vor, er habe verlässliche Mitarbeiter
mit der Buchhaltung, der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Lohnabrechnung beauftragt. Da keine Anhaltspunkte für Unkorrektheiten
vorgelegen seien, habe er seine Kontrollpflichten nicht verletzt, weil in die
Zeit seiner Geschäftsführung keine Bilanzerstellung gefallen sei und
es nach Lehre und Rechtsprechung ausreichend sei, wenn Kontrollen jährlich
bei Bilanzerstellung durchgeführt werden. Diesem Vorbringen ist
entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der
Überwachung von Mitarbeitern kein genereller Maßstab angelegt werden
kann. Unabdingbar ist, dass sich ein neu in ein Unternehmen eintretender
Geschäftsführer zu Beginn seiner Tätigkeit über die
Zuverlässigkeit jener Mitarbeiter informieren muss, denen er Aufgaben
seines Geschäftsbereiches überträgt. Die erstmalige Kontrolle von
Mitarbeitern anlässlich einer (in weiter Ferne liegenden) Bilanzerstellung
ist in diesem Fall nicht ausreichend. Dahingestellt bleibt, wie der Bw. die in
der Berufung gepriesene Tüchtigkeit seiner Mitarbeiter festgestellt hat,
wenn er nach den diesbezüglichen Ausführungen im gesamten Zeitraum
seiner Geschäftsführertätigkeit - immerhin 14 Monate - keine
Überwachungsmaßnahmen gesetzt hat.
Den Ausführungen in der Berufung ist insoweit
zuzustimmen, dass einem Geschäftsführer weder die Nichtentrichtung von
Abgaben der Gesellschaft, die vor seiner Bestellung zum
Geschäftsführer fällig wurden noch die Nichtentrichtung von
Abgaben, die nach Konkurseröffnung fällig wurden, als Verletzung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen angelastet werden kann. Die folgenden im
Haftungsbescheid des Finanzamtes enthaltenen Abgaben wurden daher aus dem
Haftungsbetrag ausgeschieden:
|
Kammerumlage 01-03/99 (Fälligkeitstag 17.5.1999) in
der Höhe von
|
87.087,00 S,
|
Kammerumlage 01-03/01 (Fälligkeitstag 15.5.2001) in
der Höhe von
|
24.105,00 S,
|
Stundungszinsen 2001 (Fälligkeitstag 14.5.2001) in
der Höhe von
|
3.972,00 S,
|
Säumniszuschlag 1999 in der Höhe von
1.742,00 S.
|
Zuzustimmen ist auch der Auffassung des Bw., wonach einem
Geschäftsführer nach der Konkurseröffnung die Nichtabfuhr
festgesetzter Abgabennachforderungen, die auf geringfügigen Aufzeichnungs-
bzw. Buchhaltungsmängeln beruhen, nicht als Verletzung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen angelastet werden kann. Der Bw. kann daher
für jene Beträge, die im Haftungs- und Abgabenbescheid vom
25. Mai 2001 auf die Nachversteuerung von § 26 EStG Bezügen
entfallen, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hinsichtlich der Lohnabgaben
02-12/2000 werden daher lediglich die laut Lohnsteuerprüfung vom
23. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenzen für diesen Zeitraum
(Lohnsteuer 135.076,00 S, Dienstgeberbeitrag 25.246,00 S, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 3.719,00 S) und nicht die gesamte Nachforderung der
Berechnung (60%) zu Grunde gelegt. Die Höhe der Lohnabgaben für den
Zeitraum 01/01 ergibt sich aus der Voranmeldung vom 15. Febraur 2001
(Lohnsteuer 256.875,00 S, Dienstgeberbeitrag 129.191,00 S, Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 14.355,00 S) ohne Nachforderung aus der
Lohnsteuerprüfung.
Dass die zwei in der Berufung angeführten
bewährten Mitarbeiter nicht nur für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabrechnungen, sondern auch für die
Entrichtung sämtlicher Abgaben zuständig waren, wird nicht behauptet.
Aus den Ausführungen in der Berufung, der Bw. habe bei der
Mitteldisposition stets auf die vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnabrechnungen zurückgegriffen, ergibt sich, dass die L GmbH &
Co KG über finanzielle Mittel verfügt und nicht diese beiden
Mitarbeiter, sondern der Bw. selbst den Einsatz der finanziellen Mittel
gesteuert hat.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Nach der
durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,
0038, VwSlg 7038 F/1995, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last,
wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Nicht die Abgabenbehörde
hat daher ihre Schlechterstellung gegenüber anderen Gläubigern zu
beweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter hat nachzuweisen, dass
die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt dem Bw. im Vorhalt
vom16. Oktober 2001 und in der Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2001 vorgeworfen, mittels Factoring Vertrag alle Forderungen
aus Warenlieferungen zediert und somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
aller Verbindlichkeiten verstoßen zu haben. Gegen diesen Vorwurf hat der
Bw. keine Einwendungen erhoben. Die Benachteiligung der abgabenrechtlichen
Forderungen ist durch diese Vorgangsweise evident. Hat der Vertreter schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war
(VwGH 7.6.2001, 98/15/0075).
Die Behauptung, er könne sich nicht "frei" beweisen,
weil der Masseverwalter die Unterlagen "beschlagnahmt" habe, stellt sich als
Schutzbehauptung dar, weil eine "Beschlagnahme" von Unterlagen nach der
Konkursordnung weder vorgesehen noch möglich ist. Da sich der
Masseverwalter u.a. über die wirtschaftliche Lage und die bisherige
Geschäftsführung informieren, den Stand der Masse ermitteln sowie
darüber entscheiden muss, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann,
ist die Einsichtnahme in die Bücher unabdingbar. Ein gesetzliches Verbot,
dass der bisherige Geschäftsführer (nach Rücksprache mit dem
Masseverwalter) in die Bücher Einsicht nimmt, existiert jedoch nicht. Der
Bw. bringt auch nicht vor, er sei vom Masseverwalter an der Einsichtnahme in die
Bücher der GmbH gehindert worden.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bw.
ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden ist, sich zum Nachweis, weshalb er
für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten der
L GmbH nicht Sorge tragen konnte, diesbezügliche Unterlagen zu
beschaffen und der Behörde vorzulegen.
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten
(18.6.1993, 93/17/0051). Einen solchen Nachweis hat der Bw. nicht erbracht. Wie
bereits ausgeführt, blieb das Vorbringen des Finanzamtes, der Bw. habe die
Abgabenschulden durch Abschluss eines Factoring Vertrages gegenüber den
anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt, unwidersprochen. Die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. durch das Finanzamt erfolgte daher dem Grunde
nach zu Recht.
Graz,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GleichbehandlungsgrundsatzFactoringschuldhafte PflichtverletzungUneinbringlichkeitÜberwachungsmaßnahmenKonkurseröffnungAusfallshaftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-G/02
- Stammnummer
- 4290
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF