…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - ein Wiederaufnahmsgrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme…
…vorgebracht hat. Da laut Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des zweiten Geschäftsführers GS vom 19. September 2001 dieser über keinerlei Vermögen verfügt, während der Bw. laut Aktenlage Eigentümer zweier Liegenschaften ist, ist in der Ausübung des Ermessens durch das Finanzamt durch Geltendmachung der Haftung dem Bw…
…März 2004. Darin heißt es, dass bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Geringfügigkeit der Auswirkung nicht nur die relativen Zahlen, sondern auch die absoluten Zahlen heranzuziehen seien. Erfahrungsgemäß würden im Rahmen einer Betriebsprüfung gleichartige Änderungen sehr wohl eine entsprechende Berichtigung der ursprünglichen Bescheide nach…
…Bei der Ermessensübung wird die Höhe der entrichteten Vorauszahlungen in der Regel aber zu berücksichtigen sein. Je geringer demnach die Differenz zwischen der Jahressteuer und den geleisteten Vorauszahlungen ist, desto weniger Gewicht wird bei Ausübung des Ermessens der Verspätung der Einreichung der Steuererklärung beizumessen und…
…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - ein Wiederaufnahmegrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme…
…Bei der Festsetzung der Höhe nach sind in Ausübung des behördlichen Ermessens vor allem das Ausmaß und die Dauer der Überschreitung, die Höhe des durch die verspätete Erklärungsabgabe erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz…
…In diesem Fall sei aber bei richtiger Ausübung des Ermessens die Abgabenvorschreibung der schuldtragenden Person, nämlich der Fa. S. vorzuschreiben. Das Hauptzollamt Salzburg habe daher auch das Ermessen bei der Auswahl des Zollschuldners rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der UFS hat erwogen: Dem Beschwerdevorbringen liegen mehrere Einfuhrvorgänge zugrunde…
…Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen und Ausübung des Ermessens allenfalls einen neuen Haftungsbescheid…
…Veranlagung auf Grund noch fehlender Nachweise für geltend gemachte Aufwendungen noch nicht erfolgt sei. Insgesamt ergeben sich daher infolge der verspäteten Einreichung der Erklärungen - ausgehend von der Richtigkeit des erklärten Gewinnes - keine steuerlichen Folgen. Zusammengefasst konnte daher unter Berücksichtigung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände…
…I. Instanz. Es hätte sich bei genauer Überprüfung des Sachverhaltes möglicherweise herausstellen könne, dass der Bw. für die in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nicht zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre. Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997…
…anderweitig ausgleichen oder nicht wesentlich auswirken. Aus Vereinfachungsgründen werden diese Bescheide in Ausübung des Ermessens nicht zu berichtigen sein. Da im gegenständlichen Fall nicht von einem geringfügigen Fehler auszugehen ist und der Rechtsrichtigkeit gegenüber Billigkeitsüberlegungen der Vorzug einzuräumen war, war der Berichtigungsbescheid zulässig und kann…
…2. Rang blieb kein Erlös über. 2. Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1999 Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens führte der Bw. aus: a) Es müssen gemäß § 303 Abs. 4 BAO Tatsachen neu hervorkommen und b) die Ausübung des Ermessens, welches die Behörde bei der Wiederaufnahme hat, muss…
…14/0044 die absolute und relative Geringfügigkeit als ermessensrelevant bezeichnet. Eine der Wiederaufnahme entgegenstehende Geringfügigkeit ist daher dann nicht gegeben, wenn die steuerliche Auswirkung absolut betrachtet nicht geringfügig ist. Es wäre auch mit den bei Ausübung des Ermessens unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden…
…angestrebte Schuldenregulierungsverfahren keine Nachsicht erteilt werden, da in diesem Fall die Forderung des Abgabengläubigers noch weiter gekürzt werden würde. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausübung des Ermessens nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene Verzicht…
…Handen des Vertreters zuzustellen. Weiters werde gemäß § 245 Abs. 3 BAO die Verlängerung der Berufungsfrist ab Zustellung der Bescheide gestellt. Der Haftungsbescheid habe neben den Abgaben und Zeiträumen, für welche die Haftung ausgesprochen werde, die Gründe für die Haftung und die Ausübung des Ermessens sowie…
…Auch aus diesem Grund war nach Ansicht des Finanzamtes in Ausübung des Ermessens die Wiederaufnahme im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit zu verfügen. Die Ermessensübung erfolgte somit gesetzeskonform und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften auf Grund der unter Punkt B dargestellten Überlegungen. Begründend zur Abweichung der Berufungsvorentscheidung…
…daher bei Ausübung des Ermessens die Verschuldensform miteinbezogen werden. Da im Streitfall bei der Bw. kein Verschulden vorliege, sei auch keine Gebührenerhöhung vorzunehmen. Überdies liege eine erstmalige Verletzung der Gebührenbestimmung durch die Bw. vor. Dieses Kriterium sei im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Des Weiteren…
…Ausübung des Ermessens. Aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 20.4.1989, 89/16/0009 geht hervor, dass die haftende GmbH (Bw.) durch den Haftungsbeschied zum Gesamtschuldner der Abgabenforderung würde, eine Gesamtschuldnerschaft kann durch den vorliegenden Heftungsbescheid nicht entstehen, da mangels Vorleigen der Voraussetzungen keine Primärschuld des…
…nicht wirtschaftlich wäre. Als einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sieht die Großbetriebsprüfung in der Fixierung eines einheitlichen Getränkepreises je Getränk und Größe (siehe hiezu RV/0102-L/05). 3. Zur Ausübung des Ermessens gemäß § 289 Abs 1 BAO 3.1. …
…dass die Ausübung des eingeräumten Ermessens nur dann im Sinne des Gesetzes geübt werde, wenn sie im Sinne des Gesetzes auch begründet werde. Die Finanzverwaltung unterliege mit diesem Argument offenbar einem Wunschdenken, dass bei einer Ansiedlung der Zwangsstrafe am unteren Ende des Spektrums eine Begründung…