Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0267-K/07
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-K/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Haftungsfall ersuchte der Geschäftsführer um Einvernahme der Steuerberaterin, welche sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung der Veuntreuung befand, zum Beweise dafür, dass ihn keine Schuld an der Nichterklärung und nicht vollständigen Entrichtung von Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen trifft. Dies wurde von der Abgabenbehörde unterlassen.
Im Verfahren bei der Abgabenbehörde II. Instanz ergab sich, dass die errechneten Abgabenbeträge zwar entrichtet, nicht jedoch Abgabenerklärungen durch die Steuerberaterin eingereicht wurden und dadurch die laufenden Zahlungen ohne Widmung (Titel) eine Gutschrift am Abgabenkonto bewirkten, auf welches die arglistig handelnde Steuerberaterin Zugriff gehabt hatte.
Die Ausübung des Ermessens ist zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI.G.G., L., S.Str. 40,
vertreten durch Mag.N.N., Rechtsanwälte, I.W. Strasse 8/1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes K.St.P., vertreten durch Dr. E.Sch., vom
21. Februar 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom
21. Feber 2006 und die Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2007 werden
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 21. Feber 2006 den
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma F.GmbH iHv. € 167.964,94
heran.
Die Abgabenschuldigkeiten setzten sich wie folgt
zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
|
10/2004
|
15.12.2004
|
2.532,95
|
Umsatzsteuer
|
11/2004
|
17.1.2005
|
18.094,18
|
Umsatzsteuer
|
12/2004
|
15.2.2005
|
21.433,40
|
Umsatzsteuer
|
01/2005
|
15.3.2005
|
782,78
|
Lohnsteuer
|
1998
|
15.1.1999
|
5.428,15
|
Lohnsteuer
|
2003
|
15.1.2004
|
537,03
|
Lohnsteuer
|
2004
|
17.1.2005
|
2.207,05
|
Lohnsteuer
|
02/2005
|
15.3.2005
|
1.490,90
|
Kammerumlage
|
10-12/2004
|
15.2.2005
|
87,25
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.1.1999
|
3.608,50
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.1.2004
|
557,82
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
17.1.2005
|
785,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2005
|
15.3.2005
|
610,14
|
Zuschlag zum DB
|
1998
|
15.1.1999
|
350,14
|
Zuschlag zum DB
|
2003
|
15.1.2004
|
51,98
|
Zuschlag zum DB
|
2004
|
17.1.2005
|
73,32
|
Zuschlag zum DB
|
02/2005
|
15.3.2005
|
56,95
|
Säumniszuschlag 1
|
2004
|
16.3.2005
|
774,93
|
|
|
SUMME
|
167.946,94
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die
geltende Rechtslage ausgeführt, dass der aushaftende Rückstand neben
Umsatzsteuern auch Abzugssteuern beinhalte und der Bw. als
Geschäftsführer der Firma F.GmbH nicht dafür Sorge getragen habe,
für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und daher eine schuldhafte
Pflichtverletzung begangen habe. Der Haftungsbescheid wurde am 24. Feber 2006
durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Über die Firma F.GmbH wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes L.G. vom 14. April 2005 das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 11. September 2007 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Auf die
Konkursgläubiger entfiel eine Quote iHv. 10,25%. Die Masseforderungen
wurden vollständig befriedigt.
Der Bw. teilte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2005 mit,
dass seine Mitarbeiterin Frau N.N. für die Verwaltung der Firmenkonten und
die ein- und ausgehenden Zahlungen verantwortlich gewesen sei. Sie sei
zeichnungsberechtigt und mit den Vollmachten ausgestattet gewesen. Die
Steuerberatungskanzlei Z.Z. sei beauftragt gewesen, die Bilanzen zu erstellen,
Buchungen vorzunehmen und die Lohnbuchhaltung durchzuführen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 24. März
2006 wendet der Berufungswerber Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige
Ermittlung der aushaftenden Beträge und unrichtige rechtliche Beurteilung
ein. Schriftlich führte der Bw. aus:
"Das Verfahren ist insofern mangelhaft geblieben
als keine Feststellungen darüber getroffen worden sind aus welchen
Gründen ein schuldhaftes Verhalten des DI.N.N.1 angenommen wird. Ein
schuldhaftes Verhalten ist jedoch Voraussetzung für den
Haftungsbescheid.
Die Beträge wurden offenbar nur auf Grundlage
von Rechnungen ermittelt die unmittelbar vor Konkurseröffnung gelegt worden
sind ohne in der Folge den tatsächlichen Zahlungsfluss bzw. die
Zahlungseingänge zu berücksichtigen und eine entsprechende Korrektur
vorzunehmen. Auf derartige Maßnahmen nach Konkurseröffnung hat
DI.N.N.1 jedoch überhaupt keinen Einfluss mehr.
DI.N.N.1 war bis zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma S.GmbH
Geschäftsführer dieser Firma. Er hat als Geschäftsführer
immer die errechneten Umsatzsteuern und Abzugssteuern ordnungsgemäß
an das Finanzamt abgeführt bzw. hat die Abführung dieser Steuer
veranlasst.
Die Firma wurde von der Steuerberaterin
Mag. Mag.N.N.1, F., K.Gasse 23a, steuerlich beraten. Der Steuerberaterin
wurden sämtliche zur Errechnung der abzuführenden Steuern und Abgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In der Folge hat dann der
Geschäftsführer DI.N.N.1 sämtliche ihm von der Steuerberaterin
ausgerechneten Abgaben und Steuern, insbesondere Lohnabgaben,
Dienstgeberbeiträge, Umsatzsteuern etc. bezahlt bzw. die Bezahlung
veranlasst.
Der Geschäftsführer kann auf Grund des
dem Haftungsbescheides beigelegten Rückstandsausweises nicht
nachvollziehen, wie sich der aushaftende Betrag errechnet und ist es
darüber hinaus undenkbar, dass derartige Rückstände entstanden
sind.
Nachdem die Steuerberaterin Mag. Mag.N.N.1
mehrfach aufgefordert wurde zu den Rückstandsausweisen und zu den
Vorwürfen des Finanzamtes K.St.P. Stellung zu nehmen, eine derartige
Stellungnahme jedoch nicht einlagte, haben die anwaltlichen Vertreter des
Geschäftsführers Erhebungen durchgeführt und mussten feststellen,
dass Frau Mag. Mag.N.N.1 in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit
eingestellt hat, von der Kammer der HB.1 suspendiert wurde und sich derzeit in
Untersuchungshaft befindet. Von der Kammer der HB.1 wurde Mag.K.N. als
Liquidator eingesetzt.
Der Masseverwalter der Firma, Mag. H.G., hat
in Übereinstimmung mit dem ehamaligen Geschäftsführer DI.N.N.1
das Vollmachtsverhältnis zu Mag.N.N.2 nunmehr auch formell aufgelöst
und sämtliche im Büro der Steuerberaterin vorhandenen Unterlagen
ausgehändigt erhalten.
Es wurde - wiederum gemeinsam mit dem
Masseverwalter - eine Steuerberatungskanzlei in B.K. mit der
Überprüfung der Unterlagen beauftragt. Ein Ergebnis der Prüfung
liegt noch nicht vor.
Schon jetzt kann jedoch ausgeschlossen werden,
dass Hrn. DI.N.N.1 ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Er hat
nicht nur sämtliche Gläubiger gleich behandelt und sofort nach
Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eingeleitet,
sondern auch alle Abgaben - wie von der Steuerberaterin berechnet -
weitergeleitet und abgeführt. Der Steuerberaterin wiederum wurden - wie
bereits oben dargestellt - sämtliche für die Berechnung dieser Abgaben
und Steuern erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung
gestellt.
Die Steuerberaterin ist offenbar ihren Aufgaben
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen. DI.N.N.1 als
Geschäftsführer konnte jedoch darauf vertrauen, dass die
Steuerberaterin ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und auf
Grundlage der ihr lückenlos übermittelten Unterlagen auch die von der
Firma zu bezahlenden Abgaben und Steuern richtig errechnet. Er konnte jedenfalls
nicht damit rechnen, dass die Steuerberaterin sich eines strafbaren Verhaltens
schuldig machen wird und daher von der Kammer suspendiert wird. Herr DI.N.N.1
ist auch ein Auswahlverschulden nicht anzulasten, da bei Erteilung des Auftrages
an die Steuerberaterin nicht bekannt gewesen ist, dass diese offenbar nicht in
der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens
beantragt Herr DI.N.N.1
➢ die
Einvernahme der Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin Mag.N.N.2, F.,
K.Gasse 23a,
➢ die
Einvernahme des mittlerweiligen Stellvertreters Mag.K.N.
➢ die
Einholung einer Auskunft bei der Kammer der H.B. betreffend Mag.N.N.2
➢ sowie
auf seine Einvernahme als Partei.
Da ein schuldhaftes Verhalten des
Geschäftsführers nicht vorliegt wird der
ANTRAG
gestellt, der Berufung Folge zu geben und den
Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben bzw. auszusprechen, dass DI.N.N.1 eine
Haftung gem. § 9 Abs. 1 BAO nicht zu vertreten hat.
Aufgrund der geschilderten Umstände,
insbesondere der Tatsache, dass die Steuerberaterin Mag.N.N.2 nicht nur von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Berufsausübung suspendiert
wurde sondern sich nach Auskunft des Liquidators derzeit in Untersuchungshaft
befindet, ist davon auszugehen, dass eine schwere Berufspflichtverletzung der
Steuerberaterin vorliegt und Hrn. DI.N.N.1 auch dann kein Verschulden angelastet
werden kann, wenn tatsächlich Abgaben oder Steuern aufgrund dieses
Umstandes nicht abgeführt worden sein sollten. Es wird der
ANTRAG
gestellt, die Einhebung des in Streit stehenden
Betrages bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen."
Mit Vorhalt vom 12. Juni 2006 ersuchte das Finanzamt den
Bw. unter Hinweis auf seine qualifizierte
Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren um Darstellung der Gründe,
die für den Abgabenausfall ursächlich waren. Um Nachweis des Fehlens
ausreichender Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgaben und
um Bekanntgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bis zur
Konkurseröffnung zu den jewiligen Fälligkeitszeitpunkten der
uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten wurde ersucht. Insbesondere ersuchte das
Finanzamt um Bekanntgabe der Bank-, Lohn und Lieferantenverbindlichkeiten und
deren Entwicklung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Abgaben. Auf
die geltende Rechtslage wurde verwiesen. Per 12. Juni 2006 hafteten am
Abgabenkonto der GmbH € 168.383,94 unberichtigt aus. Das Finanzamt
stellte fest, dass Einbringungsmaßnahmen bislang erfolglos geblieben sind
und daher die Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich wären.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 teilte der Bw. mit, dass
die Firma im Zeitraum November/Dezember Rechnungen ausgestellt hat, in denen
höhere Preise - als ursprünglich angeboten - aufgrund der Entwicklung
am Stahlmarkt verrechnet worden wären. Anfang 2005 als sich die
Konkurseröffnung abgezeichnet habe, hätten Auftraggeber und Kunden
beträchtliche Abstriche auf den Rechnungen vorgenommen und sei man in der
Folge mit dem Masseverwalter übereingekommen, dass man die erfolgten
Rechnungskorrekturen nicht bestreiten werde. Buchhalterisch sei trotz
Anerkennung der Rechnungskorrekturen keine Gutschrift mehr an die Kunden
ausgestellt worden bzw. wären diese Korrekturen bei der Mehrwertsteuer
nicht mehr berücksichtigt worden. Ursächlich sei dafür die
Steuerberaterin Mag.N.Z. gewesen, welche ihre Aufgaben nicht mehr
ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Bw. sei nunmehr bemüht, eine
Aufstellung der erfolgten Rechnungskorrekturen mit dem Masseverwalter zu
erstellen und deren Auswirkung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen für
November/Dezember 2004 darzustellen. Um Fristerstreckung bis 18. August wurde
ersucht.
Nach weiteren Fristerstreckungsansuchen vom 14.7.2004 und
4.10.2004 brachte der Bw. ergänzend vor, er habe nach Maßgabe der
Berechnungen der Umsatzsteuer durch die Steuerberaterin Mag.N.Z. die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Oktober bis Dezember 2004 gefertigt und
beim Finanzamt eingereicht. Sämtliche Abgaben wären
fristgemäß entrichtet worden. Seit Okober wären
regelmäßig Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden. Schriftlich
führte der Bw. aus:
"Der GF N.1. hat auch die von Mag. Z.Z.
errechneten Lohnabgaben an die G.Kassa und die BA.Kasse ordnungsgemäß
abgeführt. So hat z.B. die G.Kasse lediglich eine Forderung in Höhe
von € 14.506,00 angemeldet und die B. Kasse € 14.363,00.
Berücksichtigt man den Personalstand kann auch daraus geschlossen werden,
dass sämtliche Abgaben praktisch bis kurz vor Konkurseröffnung bezahlt
worden sind.
Tatsächlich waren zum Zeitpunkt der
Konkurserröffnung jedoch beträchtliche Bank- und
Lieferverbindlichkeiten offen. Diese Lieferverbindlichkeiten ergeben sich aus
der Forderungsanmeldung, die unter einem vorgelegt wird."
Der Bw. übermittelte die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate August bis Oktober 2004, eine Aufstellung über
Zahlungen an das Finanzamt sowie das Forderungsanmeldungsverzeichnis im
Konkursverfahren. Zusätzlich wurde ein Buchungsjournal betreffend das
Abgabenkonto für den Zeitraum 20.9.2004 bis 5.5.2005 vorgelegt. Daraus
ergibt sich, dass insgesamt 68 Gläubiger Forderungen iHv. €
3,149.498,25 angemeldet haben. Die Bankverbindlichkeiten und Forderungen der
größten Gläubiger stellten sich wie folgt dar:
|
O.Bank
|
€ 88.015,50
|
Bank I.X.
|
€ 171.015,80
|
G.Sp. AG
|
€ 199.115,19
|
BuB. GmbH
|
€ 131.903,80
|
Finanzamt
|
€ 185.779,69
|
T.T.Bau
|
€ 114.773,75
|
G.I. GmbH
|
€ 769.356,83
|
U.U.
|
€ 76.748,07 und €
350.335,99 (bed.KF.)
|
K.L.
|
€ 30.978,15 und €
241.023,37 (bed.KF.)
Zusätzlich führte der Bw. aus, dass die
Umsatzsteuerrückstände dadurch ausgelöst worden wären, dass
die Steuerberaterin eine Wertberichtigung der Rechnungen nicht mehr vorgenommen
habe. Sämtliche Unterlagen hätten sich bei der Steuerberaterin
befunden und hätte erst der Masseverwalterr die Möglichkeit gehabt,
diese Unterlagen ausgehändigt zu erhalten. Der Bw. habe Bedenken, dass die
vom Finanzamt ermittelte Zahllast richtig sei.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 26.
Jänner 2007 der Berufung teilweise statt und zog den Bw. für
uneinbringlich aushaftende Umsatzsteuern iHv. € 43.803,66
heran.
Im Vorlageantrag bekräftigt der Bw. nochmals sein
bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass er der Steuerberaterin
sämtliche Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnabgabenerklärungen übermittelt hat. Diese habe die Buchungen
durchgeführt, UVA Erklärungen erstellt und ihm zur Unterschrift
vorgelegt. Danach habe er Zahlungen an das Finanzamt veranlassst, die
Steuerberaterin jedoch die Abgabenerklärungen nicht mehr übermittelt.
Schriftlich führte er aus:
"Zur Illustration wird die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 10/2004 vorgelegt, aus der sich ein
Umsatzsteuerbetrag von € 41.285,62 ergibt. Dieser Betrag war zum
Abgabetermin Dezember 2004 fällig und ist auch in der Aufstellung, die an
DI H. übergeben wurde, enthalten. Der Gesamtbetrag von € 49.000,57
wurde tatsächlich am 16.12.2004 zur Einzahlung gebracht. Da die
Steuerberaterin offenbar die Umsatzsteuervoranmeldung nicht an das Finanzamt
geschickt hat, wurde dieser Betrag am 21.12.2004 als Guthaben gebucht, eine
Zuordnung als Umsatzsteuer 2004 ist jedoch nicht erfolgt. Das Gleiche gilt
für den am 18.1.2005 bezahlten Betrag von € 22.000,00, in dem die
Umsatzsteuer für den Monat 11/2005 enthalten gewesen ist. Am 21.02.2005
erfolgte die Überweisung der Umsatzsteuer 12/2004 die im Betrag von €
26.664,07 enthalten war. Auch in diesem Fall wurde offenbar die
Umsatzsteuervoranmeldung von der Steuerberaterin Z.Z. nicht an das Finanzamt
geschickt."
Aufgrund dieser Tatsache, dass zu den jeweiligen
Abgabeterminen Zahlungseingänge am Finanzamtskonto aufscheinen, könne
nachgewiesen werden, dass bis einschließlich März 2005 Zahlungen zu
den jeweiligen Terminen erfolgt wären und die Firma für die
pünktliche Überweisung der von der Steuerberaterin errechneten Summen
Sorge getragen hat. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September
und Oktober 2004 sowie ein Auszug aus dem Finanzamtskonto wurden vorgelegt und
die ersatzlose Behebung des Bescheides ersucht.
Am Abgabenkonto gab es folgende Zahlungseingänge im
maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2004 bis zur
Konkurseröffnung:
|
19.10.2004
|
€ 39.056,63
|
22.11.2004
|
€ 44.538,61
|
21.12.2004
|
€ 49.000,57
|
19.01.2005
|
€ 22.248,77
|
23.02.2005
|
€ 26.664,07
|
22.03.2005
|
€ 2.940,77
Am 20.1.2005 bestand am Abgabenkonto rechnerisch ein
Guthaben iHv. € 100.825,61.
Das Finanzamt setzte am 27.1.2005 die
Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben für die Monate Oktober bis
November 2004 fest und verhängte wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung
dieser Abgaben Säumniszuschläge. Am 11. April 2004 - unmittelbar vor
der Konkurseröffnung - haftete ein Rückstand iHv. €
24.814,18 unberichtigt aus.
Aus dem Abgabenkonto ergibt sich die Zusammensetzung dieser
eingezahlten Beträge.
Die Lohnsteuer des Monates September iHv. € 8.124,60,
des Dienstgeberbeitrages iHv. € 3.321,55, des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag iHv. € 310,01 und die Umsatzsteuervorauszahlung für
August 2004 iHv. € 27.300,-- ergeben in Summe den Betrag iHv. €
39.056,63. Dieser Betrag wurde am 19.10.2004 eingezahlt.
Die Lohnabgaben für Oktober und die
Umsatzsteuervorauszahlung für September 2004 iHv. insgesamt €
40.751,60 sind in dem am 22.11.2004 eingezahlten Betrag enthalten.
Die Lohnabgaben des Monates November 2004 iHv. insgesamt
€ 7.714,95 und die Umsatzsteuervorauszahlung des Monates Oktober 2004 iHv.
€ 41.285,63 ergeben den am 16.12.2004 entrichteten Betrag iHv. €
49.000,57.
Die Lohnabgaben des Monates Dezember 2004 und die
Umsatzsteuervorauszahlung des Monates November 2004 ergeben den am 18.01. 2004
entrichteten Betrag iHv. € 22.248,77.
Die Lohnabgaben des Monates Jänner 2005 und die
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2004 sind in den am 21.2.2005
einbezahlten Betrag iHv. 26.664,07 enthalten.
Die Lohnabgaben des Monates Feber 2005 und die
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2005 ergeben den am 21.3.2005
einbezahlten Betrag iHv. 2.940,77. Nach der Konkurseröffnung am 14.4.2005
wurden vorerst keine Zahlungen mehr geleistet.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
gemäß
§ 150 BAO im Mai 2005 stellte der Prüfer fest, dass
für die Monate Dezember 2004 iHv. € 21.433,40 und Feber 2005 iHv.
€ 122.590,44 (Konkurseröffnung: 14.4.2005) keine Umsatzsteuerzahlungen
geleistet wurden. Ebenso wurden die Lohnabgaben der Monate Jänner und
März 2005 nicht mehr gemeldet (Tz. 1 des Berichtes vom 6.5.2005, ABNr.
xxl.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO).
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der SMK
Bauunternehmung GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem
Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder
zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht
entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich.
Der Bw. erhebt in seiner Berufung Einwände gegen die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung Mit diesem Vorbringen ist der Bw.
gemäß
§ 248 BAO auf das Abgabenfestsetzungsverfahren verweisen.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Bw. diese Einwendungen als
verantwortlicher Geschäftsführer bzw. der Masseverwalter nicht bereits
im Zuge der Abgabenfestsetzung erhoben hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert (Schriftsatz vom 27. November 1998 ), durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH
vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der
Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005,
2001/13/0190).
Der Bw. ist dem Ersuchen des Finanzamtes zum Teil
nachgekommen und hat eine Liquiditätsaufstellung nicht beigebracht, sodass
die Entscheidung aufgrund der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. zu erfolgen
hatte.
Aus dem Finanzamtskonto ergeben sich Einzahlungen im
maßgeblichen Beobachtungszeitraum, die den rechnerisch ermittelten
Umsatzsteuerzahllasten und Lohnabgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten entsprechen. Richtig ist in diesem Zusammenhang,
dass die Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge des Zeitraumes 9
bis 11/2004 tatsächlich erst am 27.1.2005 festgesetzt wurden
(Abgabenkonto). Dafür wäre nach Ansicht des Bw. das arglistige Handeln
der Steuerberaterin ursächlich, welche die Abgabenerklärungen nicht
mehr eingereicht hätte und dadurch ein tatsächlich "nicht existentes
Guthaben" herbeigeführt hätte, weil den eingelangten Zahlungen keine
Abgabenschulden gegenüberstanden. Die Steuerberaterin befinde sich daher
wegen Veruntreuung in Untersuchungshaft.
Der Bw. hat unter dem Hinweis auf die aus seiner Sicht
vorliegende Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Berufung um Einvernahme
der ehemaligen Steuerberaterin, des Liquidators Mag. Sch. und des Bw. selbst
ersucht. Aus dem Akt ergibt sich, dass dies bislang nicht geschehen ist.
Nach Ansicht des Referenten wäre jedoch die
Einvernahme der beteiligten Personen zweckmäßig, um ein schludhaftes
Handeln am erlittenen Abgabenausfall zu überprüfen. Die
maßgeblichen Abgaben und deren jeweilige Höhe der Abgaben werden
ebenso noch zu konkretisieren sein. Nach Ansicht des Referenten wird bzw. wurde
der Bw. nämlich in der Berufungsvorentscheidung für solche Abgaben zur
Haftung herangezogen, deren Entrichtung zwar nicht ordnungsgemäß,
aber immerhin erfolgt war. Dies ergibt sich aus den erfolgten Einzahlungen und
den jeweiligen Betragshöhen, die mit den einzelnen Zahlungen der Höhe
nach übereinstimmen.
Das Finanzamt hat zu Recht auf die besondere qualifizierte
Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers in diesem Vefahren
hingewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat jedoch das
Finanzamt in dem Fall, in dem der Geschäftsführer Beweisanbote zu
seiner Entlastung vorbringt, erforderlichenfalls Präzisierungen von diesem
abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm
konkret angebotenen Entlastungsbehauptungen und Entlastungsbeweisen zu treffen
(VwGH vom 29.März 2001, Zl. 2000/14/0149).
Das Finanzamt hat zu dem Beweisanbot (Einvernahmen der
Steuerberaterin und des Bw.) bislang keine Feststellung getroffen. Es ist aus
der Sicht des Referenten durchaus möglich und wahrscheinlich, das der
Geschäftsführer für andere Abgabenschuldigkeiten, wie etwa die
Lohnsteuernachforderungen aus vorangegangenen Jahren zur Haftung heranzuziehen
sein wird.
Die Ermittlung dieses Sachverhaltes obliegt der
Abgabenbehörde I. Instanz. Es hätte sich bei genauer
Überprüfung des Sachverhaltes möglicherweise herausstellen
könne, dass der Bw. für die in der Berufungsvorentscheidung
dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nicht zur Haftung
heranzuziehen gewesen wäre.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens.
Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung
enthalten zum Teil nur eine "standardisierte" Begründung für die
Ermessensübung. Nach Ansicht des Referenten ist aber gerade eine
Konstellation, wie im vorliegenden Fall, eine Begründung der
Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in welchem die Haftung
letztlich geltend gemacht wird, erforderlich. Das die Abgabenbehörde erster
Instanz ermessenskonform gehandelt hat und auf welche Gründe sie bei der
Inanspruchnahme der Haftung Bedacht genommen hat wäre ebenso bereits im
Haftungsbescheid auszuführen. Maßgeblich dafür wäre etwa
die Erhebung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des
Bw. zum Zeitpunkt derr Haftungsinanspruchnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-K/07
- Stammnummer
- 33226
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF